Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 4 LA 176/09
Anspruch gegen den Jugendhilfeträger und Ausgestaltung der Beratungspraxis eines Anbieters jugendhilferechtlicher Leistungen in Bezug auf das Wunschrecht und Wahlrecht der Leistungsberechtigten; Änderung einer Beratungspraxis des Jugendhilfeträgers hinsichtlich der Beratung von Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.09.2010
- Aktenzeichen
- 4 LA 176/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0902.4LA176.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 SGB VIII
- § 36 Abs. 1 SGB VIII
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstelle
- JAmt 2011, 44-45
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 5 SGB VIII vermittelt Anbietern jugendhilferechtlicher Leistungen keinen einfachgesetzlichen Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf eine bestimmte Ausgestaltung seiner Beratungspraxis in Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten.
- 2.
Mangels einfachgesetzlicher subjektiver Rechte von Leistungserbringern im Zusammenhang mit der Beratung von Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII besteht ein Anspruch auf Änderung einer Beratungspraxis des Jugendhilfeträgers nur, wenn diese Grundrechte der Leistungserbringer verletzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit dieses den in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 hilfsweise gestellten Antrag der Kläger betrifft, hat keinen Erfolg.
Die Kläger, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Einrichtung zur Tagesgruppenbetreuung nach§ 32 SGB VIII mit bis zu sieben Plätzen betreiben, haben in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie im Rahmen der Beratung von Eltern, ob ihre Kinder in der Tagesgruppe zu betreuen seien, bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht zu benachteiligen, insbesondere a) Eltern umfassend und unvoreingenommen auch über ihre Einrichtung zu informieren und b) mit Eltern potentiell zu betreuender Kinder Informationsbesuche in ihrer Einrichtung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als unbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mangels gesetzlicher Vorgaben dem Beklagten ein weites Ermessen bei der Beratung zustehe. Bei der Entscheidung über die Beratungsbreite seien das Wohl des Jugendlichen, das Interesse der Eltern daran, ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII sachgerecht ausüben zu können, sowie Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gegeneinander abzuwägen. Keiner dieser Zwecke bestehe im Interesse der Kläger und begründe subjektive Rechte für diese. Die Kläger hätten daher allenfalls einen Anspruch, im Rahmen der bestehenden Beratungspraxis nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Anbietern von Tagesgruppenplätzen übergangen zu werden. Es seien indes keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklagte die Kläger in der Vergangenheit systematisch und in sachwidriger Weise bei Entscheidungen über die Betreuung in Tagesgruppen übergangen hätte, so dass ein Rechtschutzbedürfnis der Kläger fehle.
Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass die Kläger im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen, weshalb dieser Zulassungsgrund erfüllt ist. Gefordert ist, dass die Kläger fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingehen, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartun und sich dazu verhalten, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht der Kläger fehlerhaften - Erwägungen beruht (vgl. nur Senatsbeschluss v. 14.6.2010 - 4 LA 38/09 -).
Die Ausführungen der Kläger im Berufungszulassungsverfahren sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, vermittelt§ 5 SGB VIII den Klägern keinen einfachgesetzlichen Anspruch gegen den Beklagten auf eine bestimmte Ausgestaltung seiner Beratungspraxis in Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern. Auf dieses Recht sind die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen, wobei die dahingehende Verpflichtung nicht nur den formalen Hinweis auf die Wunsch- und Wahlmöglichkeit, sondern eine aktive Aufklärungspflicht beinhaltet (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 5 Rn 3). Die Pflicht besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut jedoch ausschließlich gegenüber den Leistungsberechtigten. Dass mit der Hinweispflicht zugleich auch Interessen anderer geschützt werden sollen und diesen Ansprüche vermittelt werden sollen, lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift entnehmen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vermag daher eine Verletzung der Rechte von (potentiellen) Leistungserbringern, die nicht Inhaber des Anspruchs nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind, nicht zu begründen. Auch soweit der Jugendhilfeträger nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf mögliche Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen hat, ist Inhaber des Beratungsanspruches der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche, nicht jedoch der Leistungserbringer.
Werden mithin einfachgesetzliche subjektive Rechte der Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Beratung von Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII nicht begründet, besteht der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Änderung einer von ihm behaupteten rechtswidrigen Beratungspraxis des Beklagten nur, soweit durch diese eine Verletzung von Grundrechten der Kläger festgestellt werden kann. Von diesem Prüfungsmaßstab ist das Verwaltungsgericht ersichtlich ausgegangen, da es mit Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt hat, dass die Kläger allenfalls einen Anspruch darauf haben, im Rahmen der bestehenden Beratungspraxis nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Anbietern von Tagesgruppen übergangen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat ferner überzeugend ausgeführt, dass für eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Kläger keine Anhaltspunkte bestehen. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass die Einrichtung der Kläger noch im November 2003, im Februar, Mai, Juni und August 2004 sowie im Januar 2005 Neubelegungen erhalten hat und daher die Vermutung der Kläger, dass ihre Tageseinrichtung aufgrund von Vorfällen aus dem Jahr 2003 im Rahmen der Beratungstätigkeit des Beklagten nicht mehr berücksichtigt werde, nicht nachvollziehbar ist. Gründe, die eine abweichende Beurteilung dieses zeitlichen Ablaufs rechtfertigen, sind von den Klägern nicht vorgebracht worden. Darüber hinaus hat - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die behördliche Überprüfung der Vorgänge aus dem Jahr 2003 zu einem für den Kläger zu 1. positiven Ergebnis geführt, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Leiter des Jugendamtes des Beklagten der Einrichtung der Kläger voreingenommen gegenübersteht, die Tageseinrichtung aus diesem Grund in sachwidriger Weise im Rahmen der Beratung von Leistungsberechtigten keine Erwähnung mehr findet und dieses zu keiner Neubelegung der Einrichtung seit Januar 2005 geführt hat. Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsantrag auch keine Gründe benannt, nach denen die vom Verwaltungsgericht durchgeführte informatorische Befragung des Amtsleiters zur Beratungspraxis des Jugendamtes unzureichend gewesen sein könnte und eine zeugenschaftliche Vernehmung von Mitarbeitern des Jugendamtes des Beklagten zu weiteren Erkenntnissen führen könnte, die der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entgegensteht. Schließlich vermag die von den Klägern angeführte Entwicklung der Belegungszahlen für sich genommen die Annahme einer Benachteiligung der Kläger nicht zu rechtfertigen, da ein Rückgang in den Belegungszahlen auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen sein kann. Hinzu kommt, dass sich das Angebot an Tagesgruppeneinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den letzten Jahren erhöht hat.
Auch soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung einer möglichen Verletzung von Rechten der Kläger allein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG abgestellt hat, ohne eine mögliche Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit nachArt. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, auf den sich die Kläger als privat-gewerbliche Anbieter jugendhilferechtlicher Leistungen ebenfalls berufen können (vgl. Senatsbeschl. v. 13.3.2006 - 4 ME 1/06 -, NVwZ-RR 2006, 618, 619), vermag dieses ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Denn für einen Eingriff nachArt. 12 Abs. 1 GG ist zu fordern, dass das in Frage stehende hoheitliche Handeln in tatsächlicher Hinsicht - zumindest mittelbar - die Berufsfreiheit der Kläger beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschl. v. 13.3.2006, a.a.O.; ferner v. 9.7.2010 - 4 ME 306/09 -). Eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Kläger durch die Beratungspraxis des Beklagten lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, mit denen es das Vorliegen einer Ungleichbehandlung der Kläger im Rahmen der Beratungstätigkeit des Beklagten verneint hat, jedoch nicht feststellen.
Die Berufung kann schließlich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist; derartige Schwierigkeiten haben die Kläger im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2009 - 4 LA 798/07 - m.w.N.). Hieran fehlt es, soweit es die Kläger allgemein für klärungsbedürftig halten, "ob private Anbieter Rechtsansprüche jedenfalls im Verfahren gegenüber dem Jugendamt in der hier dargelegten Weise haben". Dass privat-rechtliche Anbieter von Jugendhilfeleistungen bei einer Grundrechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beratungspraxis Abwehransprüche im Einzelfall haben können, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, kann hier jedoch nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet werden und ist daher nicht einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung zugänglich.