Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2019, Az.: 12 ME 188/18

aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung; einstweilige Maßnahme; Schmierfahrt; Trudelbetrieb; Umweltverband; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.04.2019
Aktenzeichen
12 ME 188/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.10.2018 - AZ: 12 B 2974/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die erst nach der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehaltlos wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage eines anerkannten Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlagen wird zwar nicht durch deren "Trudelbetrieb", aber durch sogenannte "Schmierfahrten" missachtet.
Diese Missachtung rechtfertigt es, gerichtlich einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu treffen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 12. Kammer – vom 2. Oktober 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Maßnahme verpflichtet, der Beigeladenen unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR für den ersten Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die vier bereits errichteten Windenergieanlagen des Windparks E. zu sogenannten "Schmierfahrten" im Leerlauf in den Wind zu drehen oder sie probeweise zu betreiben. Er wird ferner verpflichtet, das anzudrohende und ggf. festzusetzende Zwangsmittel bei wiederholten Verstößen gegen seine Untersagungsverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen solange zu wiederholen oder zu wechseln, bis die Verfügung befolgt wird oder sich auf andere Weise erledigt hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller vier Fünftel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie der Beigeladenen und der Antragsgegner sowie die Beigeladene jeweils ein Zehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, einstweilige Maßnahmen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO) zur Sicherung seiner Rechte auf Unterlassung zum einen des Betriebs der vier errichteten Windenergieanlagen des Windparks E. und zum anderen einer Bautätigkeit zur Errichtung vier weiterer dortiger Windenergieanlagen zu treffen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA) in C-Stadt/F. (Windpark E.). Bei den vier inzwischen bereits errichteten Anlagen (WEA 1 bis 4) handelt es sich um solche des Herstellers G., Typ H., mit einem Rotordurchmesser von 114 m (Bl. 337 der Gerichtsakte - GA -). Am 1. Februar 2017 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Dagegen suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – stellte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. September 2017 – 12 A 50/18 – gegen den Genehmigungsbescheid wieder her. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wies der Senat durch Beschluss vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18 – (RdL 2018, 275 ff., hier zitiert nach juris) mit der Maßgabe zurück, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2017 und des Ergänzungsbescheides vom 8. März 2018 wiederhergestellt wurde.

Am 30. Juli 2018 hat der Antragsteller den Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen zur Einstellung der Betriebsfortführung der vier bereits errichteten Windenergieanlagen des Windparks E. beantragt, da diese unter Missachtung der gerichtlichen Beschlüsse vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – und vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18 – beständig in Betrieb seien. Die Anlagen erzeugten jedenfalls so viel Strom, wie sie selbst zur Aufrechterhaltung der Steuerungsanlage benötigten. Es treffe nicht zu, dass sie sich ständig drehen müssten, um nicht umzufallen. Ihre vollständige Errichtung und der anschließende „Trudelbetrieb“ könnten nicht als bloße Sicherung des erreichten Bauzustands deklariert werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit – im Wesentlichen – folgender Begründung abgelehnt, einstweilige Sicherungsmaßnahmen zu treffen: Voraussetzung für die Anordnung solcher Sicherungsmaßnahmen sei ein besonderes Sicherungsinteresse des Antragstellers. Dieses liege vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs von den Beteiligten missachtet werden könnte. Für eine solchermaßen rechtswidrige Missachtung des (wiederhergestellten) Suspensiveffektes der Klage ergäben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es finde kein Betrieb der bereits errichteten Windenergieanlagen Nrn. 1 bis 4 statt. Unter „Betrieb“ im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sei die Nutzung der Anlage zu ihrem vorgegebenen Zweck zu verstehen. Dazu gehöre bei Anlagen, die Güter erzeugten, in erster Linie die Produktion. Ob ein Probebetrieb der Anlage, etwa zur Prüfung ihrer Betriebstauglichkeit, noch der Errichtung oder schon dem Betrieb der Anlage zuzurechnen sei, sei nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Entscheidend sei dabei, ob der Probebetrieb dazu geeignet sei, ähnliche Gefahren herbeizuführen wie der spätere Betrieb der Anlage. In diesem Fall sei er dem Betrieb zuzuordnen, sonst der Errichtung. Der von dem Antragsteller beanstandete „Trudelbetrieb“ der vier bereits errichteten Windenergieanlagen Nrn. 1 bis 4 sei hiernach nicht als „Betrieb“ im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. vom … Juli 2018 (Bl. 116 f. GA) müssten die Rotoren der WEA auch im „Nicht-Betrieb“ permanent trudeln, um eine Beschädigung der Anlage zu vermeiden und einen Lasteintrag zu verhindern. Nach diesen Ausführungen handele es sich bei dem „Trudelbetrieb“ der weitestgehend fertiggestellten Windenergieanlagen lediglich um eine Maßnahme zur Gewährleistung eines sicheren Bauzustandes sowie der Standsicherheit, d. h. um Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Diesen Ausführungen sei die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der pauschale Verweis darauf, dass die Anlagen doch Strom erzeugten und die Anlagen in Betrieb seien, da sie sich selbst erhielten, überzeuge in diesem Zusammenhang nicht. Soweit der Antragsteller – ohne diesbezüglich einen ausdrücklichen Antrag auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen zu stellen – ergänzend ausführe, dass zur Fertigstellung der übrigen vier Windenergieanlagen Nrn. 5 bis 8 Bautätigkeiten durchgeführt würden, lägen auch hierfür keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte vor. Der Antragsgegner habe im Rahmen wiederholter Ortsbesichtigungen keine Bautätigkeiten feststellen können. Die bloße Umlagerung von Bauteilen stelle keine Bautätigkeit zur Errichtung der Windenergieanlagen dar. Im Übrigen sei die Umlagerung weder Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids noch des vorangegangenen Eilverfahrens – 12 B 67/18 – gewesen, sodass das entsprechende Vorbringen des Antragstellers dem hier vorliegenden bloßen Annexantrag nicht zum Erfolg verhelfen könne.

Der Antragsteller führt gegen diese gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag (Bl. 204 GA) Beschwerde,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 2018 – 12 B 2974/18 – aufzuheben,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der vier bereits fertiggestellten Windenergieanlagen vollständig zu untersagen sowie jegliche Bautätigkeit unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 239a GA),

die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 2018 – 12 B 2974/18 – zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt (Bl. 241 GA),

die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 2018 – 12 B 2974/18 – zu verwerfen, hilfsweise diese zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Es bestehen – entgegen der Rüge der Beigeladenen (§ 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO) –keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller durch seine im Rubrum bezeichneten Rechtsanwälte ordnungsgemäß im Beschwerdeverfahren vertreten ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO), da er sie wirksam bevollmächtigt hat. Denn wie dem Senat bereits aus einem anderen Verfahren (vgl. Urt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, BauR 2019, 63 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 32) gerichtsbekannt ist, war Frau J. bis zur Neuwahl des Vorstandes des Antragstellers, die den glaubhaften Angaben seiner Anwältin nach (vgl. Bl. 300, zweiter Absatz, GA) erst am 10. November 2018 erfolgte, eine jener drei Vorstandsvorsitzenden, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Antragstellers einzeln berechtigt sind, ihn nach außen zu vertreten. Letzteres geschah hier ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 18. Oktober 2018 (Bl. 277 GA) durch schriftliche Erteilung einer Prozessvollmacht, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Vollmacht auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren bezieht. Denn die vorgelegte Vollmachtsurkunde nennt die Hauptbeteiligten des hiesigen Beschwerdeverfahrens, ist vier Tage vor der Einlegung der hiesigen Beschwerde am 22. Oktober 2018 ausgestellt worden und dem Antragsgegner ist nichts von einem weiteren aktuellen Beschwerdeverfahren gegen ihn bekannt, für das sie erteilt worden sein könnte (vgl. Bl. 294 GA).

Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers auch den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31). Er muss in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer zudem alle diese Begründungen angreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungfrist kann er seine Beschwerdebegründung nur noch ergänzen, soweit der konkrete zu ergänzende Beschwerdegrund bereits innerhalb offener Frist ausreichend, insbesondere also unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt worden war (Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, ZfWG 2014, 115 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 34).

Die Darlegungen sind hiernach deshalb hinreichend, soweit die Beschwerde Erfolg hat, weil der Antragsteller die in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2018 enthaltene Beschwerdebegründung vor dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (8. November 2018) durch Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 (Bl. 199 GA) dahin ergänzt hat, dass die Anlagen am 23. Oktober [2018] mit normaler Drehgeschwindigkeit betrieben worden seien, und er schon in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hatte, (selbst) der „Trudelbetrieb“ (mit geringeren Geschwindigkeiten) sei geeignet, ähnliche Gefahren herbeizuführen wie der spätere Betrieb der Anlagen (Bl. 197, letzter Absatz, GA).

2. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang hat die Beschwerde auch in der Sache Erfolg. Denn teilweise ist der Antrag, eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme zu treffen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO), zulässig und begründet.

a) Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag des Antragstellers ist zulässig. Zwar sind Zulässigkeit und Begründetheit von Rechtsbehelfen des Antragstellers als eines anerkannten Umweltverbandes gegen die hier im Verfahren zur Hauptsache umstrittene Genehmigung gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG grundsätzlich unter Heranziehung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (in der aktuellen Fassung) zu beurteilen, das es solchen Verbänden gestattet, auch unabhängig von der Verletzung in eigenen Rechten nach Maßgabe seiner Bestimmungen Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes stellen aber für Umweltverbände gegenüber der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich eine Privilegierung dar. Sie schließen es daher nicht aus, dass sich die Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbandes bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt, wenn dieser – wie der Antragsteller – einen Anspruch auf den verfahrensrechtlichen Schutz geltend macht, den § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO unabhängig von einem Status nach § 3 UmwRG all denjenigen vermittelt, die als Dritte im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bereits die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs erstritten haben. In derartigen Fällen besteht nämlich das zu sichernde Recht in der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 22 CS 14.2378 -, juris, Rn. 11, und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 -, NVwZ-RR 2014, 752 ff. [VGH Baden-Württemberg 09.04.2014 - 8 S 1528/13], hier zitiert nach juris, Rn. 25).

b) Das Begehren des Antragstellers, eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme zu treffen, ist auch teilweise begründet.

Durch den nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18 – (RdL 2018, 275 ff., hier zitiert nach juris) rechtskräftig gewordenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – wurde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. September 2017 – 12 A 50/18 – gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2017 und des Ergänzungsbescheides vom 8. März 2018 wiederhergestellt. Vor diesem Hintergrund ist allein die Reichweite der soeben genannten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich für die Prüfung, ob die Beigeladene die aufschiebende Wirkung missachtet hat und deshalb Sicherungsmaßnahmen geboten sind (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 22 CS 14.2378 -, juris, Rn. 11, m w. N.). Auf die Erfolgsaussichten der zur Hauptsache erhobenen Klage kommt es dagegen nicht mehr an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 -, a. a. O., juris, Rn. 24).

Grundsätzlich können alle betrieblichen oder baulichen Aktivitäten, die als private Ausnutzung der umstrittenen Genehmigung seitens der Beigeladenen einzuordnen sind (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Sep. 2018, § 80 Rn. 100 und § 80a Rn. 38, m. w. N.), eine Missachtung der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers darstellen und damit den erforderlichen hinreichend konkreten Grund geben (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 22 CS 14.2378 -, juris, Rn. 11, m. w. N.), einstweilige Maßnahmen zur Sicherung dieser Wirkung zu treffen. Was als unzulässige Ausnutzung der umstrittenen Genehmigung einzuordnen ist, bestimmt sich dabei nach deren Regelungsgehalt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 22 CS 14.2378 -, juris, Rn. 12). Insoweit ist zu beachten, dass die von der hier umstrittenen Genehmigung umfasste „Errichtung“ der (Windenergie-)Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG weit zu verstehen ist. Sie umfasst nicht nur den abgeschlossenen Vorgang der Anlagenherstellung, sondern bereits den Beginn und die Durchführung der Bautätigkeit einschließlich der Aufstellung und Einrichtung von Geräten und Maschinen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Sep. 2018, BImSchG § 4 Rn. 70) sowie die Zwischenlagerung der Bauteile. Im Hinblick auf die §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 13 BImSchG schließt dies grundsätzlich auch die baurechtliche Zulassung solcher Zwischenlagerung ein. Der hier außerdem genehmigte „Betrieb“ der (Windenergie-)Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist ebenfalls nicht eng zu auszulegen. Zu ihm gehört nicht allein die Stromproduktion, sondern die gesamte Betriebsweise einschließlich Wartung und Unterhaltung (vgl. Dietlein, a. a. O., BImSchG § 4 Rn. 74) der Anlagen. Ihm dürfte auch ein Probe- oder Wartungsbetrieb zuzurechnen sein, sofern dieser zumindest abstrakt geeignet ist, ähnliche Gefahren herbeizuführen, wie der spätere Betrieb der Anlagen zu deren vorgesehenem Produktionszweck; ansonsten zählt dieser „Betrieb“ zur Errichtung (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 4 Rn. 77, m. w. N.).

Hinsichtlich der Reichweite der hier erstrittenen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in dem vorangegangenen Eilverfahren keine Aufhebung der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO erwirkt hatte (vgl. dazu: W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80a Rn. 17). Obwohl Aussetzungsentscheidungen im Sinne des § 80 Abs. 5 Halbsatz 2 VwGO grundsätzlich Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vollziehbarkeitsanordnung zukommt (vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Sep. 2018, § 80 Rn. 535, m. w. N.), ergibt sich vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Fall, dass die zu Gunsten des Antragstellers ergangene rechtskräftige gerichtliche Eilentscheidung – auch ohne ausdrückliche zeitliche Einschränkung ihrer Schutzwirkung – dahin auszulegen ist, dass der bis zu ihrer Zustellung bereits erreichte Baufortschritt (Errichtungszustand) der Windenergieanlagen nicht in Frage gestellt werden sollte. Maßgeblich für den deshalb späteren Beginn der genannten Schutzwirkung und für die Bestimmung des bis dahin bereits erreichten Baufortschritts ist dabei der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – an die Beigeladene. Denn die Beschwerden, die Letztere und der Antragsgegner später gegen diesen Beschluss erhoben haben, hatten in Ermangelung einer Entscheidung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder nach § 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Der Umstand, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den bis zur Zustellung des Beschlusses vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – erreichten Baufortschritt unberührt lässt, hat zur Folge, dass hier nur solche betrieblichen oder baulichen Aktivitäten der Beigeladenen als Missachtung dieser Wirkung in Betracht kommen, die in ihrer Zielsetzung über die Sicherung des bis dahin bereits Erreichten hinausgehen oder die – obwohl nur solcher Sicherung dienend – entweder abstrakt geeignet sind, ähnliche Gefahren herbeizuführen wie ein Betrieb der Windenergieanlagen zur Stromproduktion, oder die sonstige nicht unerhebliche Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Tieren erwarten lassen, die über das im Zuge gewöhnlicher (nicht langfristig unterbrochener) Errichtungsvorgänge Übliche erheblich hinausgehen.

Wie der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründungsfrist durch eine Videoaufnahme (vgl. Beiakte - BA - 6) glaubhaft gemacht hat und von der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt wird, ist die Windenergieanlage WEA 1 am 23. Oktober 2018 nicht allein im „Trudelbetrieb“ (mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern und aktivierter Windnachführung der Rotorgondel) gelaufen. Vielmehr ist sie an diesem Tage im Zuge von Wartungsarbeiten in den Wind gedreht worden und hat zwischen 13:40 Uhr und 14:10 Uhr im Leerlauf Rotordrehzahlen von im Mittel 6,18 bis 7,93 rpm, im kurzfristigen Maximum sogar 9,02 rpm erreicht (vgl. Bl. 322 GA). Damit sollte nach dem glaubhaften Vorbringen der Beigeladenen einer infolge des „Trudelbetriebs“ nur unzureichenden Verteilung des Schmiermittels an den Zahnrädern und Lagerstätten der Windenergieanlage WEA 1 durch eine zeitweilig beschleunigte Drehung ihres Triebstranges abgeholfen werden („Schmierfahrt“), um so Korrosion und „Stillstandsmarkierungen“ (Verschleißerscheinung in Form von Muldenbildung in den Blattlagern) zu vermeiden (vgl. Bl. 324, unter 1., und Bl. 117, unter 4., GA). Die Beigeladene räumt zudem ein, das eine vergleichbare „Schmierfahrt“ der WEA 3 am 22. Oktober 2018 durchgeführt wurde. Aufgrund der Rotordrehzahlen bei „Schmierfahrten“, die – in beabsichtigter Weise – diejenigen während eines „Trudelbetriebs“ um ein Vielfaches übertreffen und zu entsprechend hohen Geschwindigkeiten an den Blattspitzen der Rotoren (hier: bis zu ca. 194 km/h) führen, ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass „Schmierfahrten“ – wenn auch nur kurzfristig – geeignet sind, ähnliche Gefahren für Windenergieanlagen - empfindliche Vögel herbeizuführen wie ein späterer Betrieb der Windenergieanlagen zur Stromproduktion. Dabei ist unerheblich, dass zumindest die „Schmierfahrt“ am 23. Oktober 2018 unter Windbedingungen stattfand, die in der Regel keinen Vogelflug erwarten lassen. Denn zum einen belegt das von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 vorgelegte Video (BA 6), das während der Schmierfahrt am 23. Oktober 2018 entstanden sein muss, dass mit (kurzzeitig) auffliegenden Vögeln auch bei im Durchschnitt stärkerem Wind zu rechnen ist. Zum anderen kommt es nur auf die abstrakte Gefährlichkeit des Wartungsbetriebs an, sodass es nicht entscheidend ist, ob anlässlich einer bestimmten „Schmierfahrt“ tatsächlich ein Vogel oder eine Fledermaus gefährdet wurde. „Schmierfahrten“ stellen nach alledem eine Missachtung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage dar. Diese Missachtung ist der Beigeladenen zuzurechnen, weil sie nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass der von ihr mit der Wartung der Anlagen betraute Hersteller die aufschiebende Wirkung auch dann beachtet, wenn er „Schmierfahrten“ für erforderlich hält, um die gewöhnliche Lebensdauer der Anlagen zu gewährleisten.

Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass einer unter diesem Blickwinkel gegebenen Notwendigkeit von vereinzelten „Schmierfahrten“ durch eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – Rechnung getragen werden könnte, indem solche „Fahrten“ (unter risikomindernden Auflagen) zugelassen würden. Eine solche Änderung kann jedoch wegen seines eingeschränkten Streitgegenstandes nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgenommen werden, und zwar auch nicht auf den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 17. August 2018 (Bl. 58 GA) in erster Instanz hilfsweise gestellten „Widerantrag“ nach § 80 Abs. 7 VwGO. Letzteres gilt schon deshalb, weil mit diesem Hilfsantrag lediglich eine Änderung des genannten Beschlusses begehrt worden ist, durch die nur ein diesem – etwa – widerstreitendes „Trudeln“ der WEA 1 bis 4 mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern zugelassen werden soll. Die hier in Rede stehenden unzulässigen „Schmierfahrten“ sind aber gerade kein solcher „Trudelbetrieb“, sondern haben aufgrund höherer erreichter Drehzahlen stärkere Auswirkungen.

Der Senat erstreckt die gerichtliche Sicherungsmaßnahme im Rahmen seines Auswahlermessens (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80a Rn. 13) vorsorglich auf einen testweisen Betrieb der Anlage. Denn auch ein kurzzeitiger Probebetrieb (mit „normaler“ Rotorgeschwindigkeit und Zuschaltung an das Stromnetz), der zugleich die Funktion einer „Schmierfahrt“ erfüllen dürfte, ist unzulässig. Inwieweit ein solcher Probebetrieb auf einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zugelassen werden könnte und hierfür ein aktuelles Bedürfnis besteht, mag dahinstehen.

Der Senat verpflichtet – wie von dem Antragsteller beantragt – den Antragsgegner, eine entsprechende Untersagungsverfügung zu erlassen (vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Sep. 2018, § 80a Rn. 55, m. w. N.), weil nur Letzterem eine Überwachung vor Ort mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Er gibt dem Antragsgegner nicht auf, ein Zwangsgeld "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" anzudrohen, weil die Rechtmäßigkeit einer solchen Androhung zumindest fraglich wäre (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, NdsVBl 2016, 312 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 61, m. w. N.) und es dem Antragsgegner überlassen bleiben soll, im Falle – etwaiger – wiederholter Verstöße das Zwangsmittel angemessen zu bestimmen.

c) Im Übrigen bleibt der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg.

Die von dem Antragsteller mit seinem Rechtsmittelantrag erstrebte „Aufhebung“ des angefochtenen Beschlusses scheidet von vornherein aus, weil sie hier nur in Verbindung mit einer Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht käme, deren Voraussetzungen jedoch weder dargelegt sind noch vorliegen.

Im Übrigen, d. h. bezogen auf den „Trudelbetrieb“ und die Bautätigkeiten, bleibt die Beschwerde erfolglos, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen des Antragstellers nicht ergibt, dass die Beigeladene die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung seiner Klage anders als durch „Schmierfahrten“ missachtet hat.

α) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in einem „Trudelbetrieb“ bereits fertiggestellter Windenergieanlagen des Windparks E. nicht deshalb eine Missachtung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage, weil mit diesem Betrieb so viel Strom erzeugt würde, wie er zum Erhalt der eigenen Einrichtungen der Anlagen benötigt wird.

Denn zum einen hat der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt, in welcher Weise sich eine solche Stromerzeugung bei eingeräumter fehlender Stromabgabe „nach außen“ technisch vollziehen soll. Der Verweis auf einen seinem Schriftsatz vom 5. März 2019 [Bl. 399 GA] nicht einmal beigefügten Aufsatz „für die Firma K.“ – nicht G. – „aus dem Jahr 2015“ reicht hierzu nicht aus, zumal sich aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen L. vom 16. August 2018 (Bl. 118, zweiter Spiegelstrich, GA) Gegenteiliges ergibt. Im Übrigen wäre eine geringe Stromerzeugung im „Trudelbetrieb“, welche die jeweilige Windenergieanlage lediglich unabhängig von einer Stromversorgung von außen werden ließe, rechtlich unerheblich. Denn in ihr läge weder eine Inbetriebnahme zu dem vorgesehenen Produktionszweck einer Stromabgabe „nach außen“ noch wäre der Eigenverbrauch von – etwa – im „Trudelbetrieb“ erzeugten geringen Strommengen für sich genommen geeignet, ähnliche Gefahren herbeizuführen wie ein Betrieb der Anlagen zu deren vorgesehenem Produktionszweck. Der Antragsteller hat aber kein Recht darauf, dass sich für die Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage die ordnungsgemäße Erhaltung und Wartung der bereits fertiggestellten Anlagen für die Beigeladene unnötig unwirtschaftlich gestaltet.

Ohne Erfolg macht er des Weiteren geltend, ein „Trudelbetrieb“ der vier bereits errichteten Anlagen missachte die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung seiner Klage, weil dadurch namentlich Vogelarten wie Storch oder Mäusebussard schlaggefährdet seien. Denn im „Trudelbetrieb“ drehten sich die Rotoren der Anlagen mit bis zu zwei Umdrehungen in der Minute, was Geschwindigkeiten von maximal 45 km/h ermögliche.

Es mag dahinstehen, ob der Mäusebussard überhaupt zu den Windenergieanlagen-empfindlichen Vogelarten (vgl. Gem. RdErl. [Windenergieerlass] d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI vom 24.2.2016 - MU-52-29211 -, Nds. MinBl. 190 [215], Anlage 2, Abbildung 3) zählt. Nicht belegt ist jedenfalls die Behauptung des Antragstellers, bereits im „Trudelbetrieb“ erreichten die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen Rotordrehzahlen von zwei Umdrehungen pro Minute (U/min). Vielmehr wurde selbst bei Windstärke 8, „stürmischer Wind“ (Windgeschwindigkeiten von 17,2 bis 20,7 m/s) im Sinne der Beaufortskala (vgl. Der Große Brockhaus, Kompaktausgabe 18. Aufl. 1983, Bd. 26, Schlagwort: Windskala; wikipedia, Schlagwort: Beaufortskala, hier: Beaufort-Skala und Windgeschwindigkeiten), am 23. Oktober 2018 lediglich eine maximale Drehzahl von 0,7 rpm (= 0,7 U/min = 42 U/h) gemessen (vgl. Bl. 239h und 240 GA). Dies entspricht nach der fachgutachterlichen Stellungnahme der NWP Planungsgesellschaft vom 6. Dezember 2018 zum Kollisionsrisiko bei „Trudelbetrieb“ (Bl. 263 ff. [264, dritter Absatz] GA) einer Blattspitzengeschwindigkeit von rund 15 km/h, die sich nach der (hier umgestellten) Formel (vgl. http://compact.nussnet.at/Kreisbewegung/windrad.php) zur Bestimmung der Bahngeschwindigkeit „v = n · 2rπ / Δ t“ wie folgt berechnet: Anzahl der Umdrehungen pro Zeiteinheit (n / Δ t) x Rotordurchmesser (= doppelter Rotorradius = 2r) x Kreiszahl π (hier also: 42/h x 0,114 km x 3,14 ≈ 15 km/h). Nach Auswertung der Betriebsprotokolle der WEA 1 ergaben sich dieser Stellungnahme zufolge an besonders windstarken Tagen mit (über 10 Minuten gemittelten) Windstärken von 15,2 m/s Umdrehungszahlen der Windenergieanlage von gemittelt 0,21 U/min, und damit eine Blattspitzengeschwindigkeit von gemittelt 4,5 km/h.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 (Bl. 271 ff. GA) den Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen sowie zwischen Umdrehungszahlen und Blattspitzengeschwindigkeit für nicht nachvollziehbar erklärt, ist ihm nicht zu folgen. Denn der erstgenannte Zusammenhang ergibt sich aus Messwerten, für deren Unrichtigkeit er keine zureichenden Anhaltspunkte vorträgt, und den letztgenannten Zusammenhang erschließt die soeben bezeichnete Formel.

Vergegenwärtigt man sich, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fußgängers bei etwa 5 km/h und diejenige beim Radfahren für gewöhnlich bei 10 bis 25 km/h liegt (vgl. Wikipedia, Schlagwort: Fahrradfahren, hier: Geschwindigkeiten), hängt die etwaige Schlaggefährdung von Fledermäusen oder Vögeln durch den „Trudelbetrieb“ der hier in Rede stehenden Anlagen von der Beantwortung zweier Fragen ab. Nämlich zum einen, ob zu erwarten steht, dass diese Tiere noch bei Windgeschwindigkeiten von im Durchschnitt 15,2 m/s und (bisher – am 23.10.2018, 14.10 h) maximal 22,31 m/s (vgl. Bl. 320 GA) fliegen werden, und zum anderen, ob sie fliegend solchen Objekten (hier: Rotorflügeln) ausweichen können, die sich ihnen mit der Geschwindigkeit eines Fußgängers bzw. eines Radfahrers nähern. Auf der Grundlage unter anderem der überzeugenden Ausführungen in der fachgutachterlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 ist die erstgenannte Frage grundsätzlich zu verneinen und die letztgenannte zu bejahen. Zutreffend verweist der Gutachter in seiner Stellungnahme darauf, dass es bei der Bestimmung von Abschaltzeiten im Rahmen von Maßnahmen des Fledermausschutzes anerkannt ist, dass die Tiere – je nach Art – bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s bzw. 7,5 m/s grundsätzlich nicht mehr fliegen (vgl. Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages, Stand: Oktober 2014, S. 26, unter 4.4.2., erster Spiegelstrich). Außerdem habe die höchste Windgeschwindigkeit, bei der überhaupt noch Aktivitäten von Fledermäusen gemessen worden seien, bei 11,3 m/s gelegen. Geschwindigkeiten der Rotorblattspitze von bis zu 10 km/h seien für diese Tiere ungefährlich. Nach fachlich abgestützter Auffassung des Antragsgegners (vgl. Bl. 239e, letzter Absatz, GA) belegen Erkenntnisse aus dem Straßenverkehr sogar, dass Fledermäuse Fahrzeugen, die sich im unteren und mittleren Geschwindigkeitsbereich bewegen, ausweichen können und es erst ab Fahrzeuggeschwindigkeiten von 80 km/h zu einer nennenswerten Anzahl von Schlagopfern unter ihnen kommt. Bei Vögeln wird gemäß der fachgutachterlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 jedenfalls ab Windgeschwindigkeiten von mehr als 12 m/s nicht mehr von nennenswerten Flugaktivitäten und damit einem Risiko durch unter diesen Windbedingungen laufende Windenergieanlagen ausgegangen. Der Antragsgegner verweist zudem auf Ergebnisse einer britischen Studie, wonach Vögel Objekten, wie z. B. Rotorblättern im „Trudelbetrieb“, die sich langsam bewegten, auswichen. Diese Erkenntnisse stimmen mit der praktischen Lebenserfahrung überein, wonach Vögel bewegten Objekten – etwa im Stadtverkehr auf sie zufahrenden Personenkraftwagen – in aller Regel ausweichen. Nach alledem ist vor dem Hintergrund eingestellter oder zumindest ganz erheblich reduzierter Flugaktivitäten bei höheren Windgeschwindigkeiten und der Fähigkeit von Flugtieren, sich langsam bewegenden Hindernissen auszuweichen, in Übereinstimmung mit der fachgutachterlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 und der fachlichen Einschätzung des Antragsgegners nicht davon auszugehen, dass mit dem „Trudelbetrieb“ der errichteten vier Windenergieanlagen ein dem Betrieb zum Zwecke der Stromproduktion vergleichbares (signifikantes) Tötungsrisiko für Flugtiere verbunden sein kann. Vielmehr bleibt nur das in von Menschen gestalteten Naturräumen bestehende allgemeine Lebensrisiko dieser Tiere, an den umstrittenen Windenergieanlagen WEA 1 bis 4 bei „Trudelbetrieb“ zu Schaden zu kommen. Dieses Risiko ist aber rechtlich unerheblich (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG).

Der Zulässigkeit des „Trudelbetriebs“ steht auch nicht die – gänzlich unsubstantiierte – Behauptung in der Beschwerdeschrift entgegen, dass er ausreiche, um zu verhindern, dass „in dem hier betroffenen Bereich“ wie in „den vergangenen Jahren“ verschiedene „Zugvögel, insbesondere Gänse“, rasteten, die durch ihn vertrieben würden. Der Senat ist im Übrigen aufgrund der bereits von dem Verwaltungsgericht für überzeugend erachteten Ausführungen in der Stellungnahme des Sachverständigen L. vom 16. August 2018 (Bl. 118 f. GA) davon überzeugt, dass der Ruhe- und Normalzustand einer bereits errichteten Windenergieanlage des hiesigen Typs die nicht zur bezweckten Stromproduktion für das Netz in Betrieb genommen wird, der „Trudelbetrieb“ dieser Anlage und nicht deren dauerhafter Stillstand mit arretiertem Rotor ist. Solcher Stillstand würde nicht nur Schäden an vielen Komponenten einer solchen Anlage erzeugen, sondern er könnte bei hohen Windgeschwindigkeiten sogar zu einem Strukturversagen führen. Vor diesem Hintergrund ist der – im Grundsatz für Flugtiere gefahrlose – „Trudelbetrieb“ einer bereits errichteten Windenergieanlage nicht deren „Betrieb“, sondern dem schon erreichten Baufortschritt (Errichtungszustand) zuzuordnen, den eine (ihm nachfolgende) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unberührt lässt. Der Antragsteller kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht allein unter Hinweis auf einen vermeintlich unzulässigen „Betrieb“ der Anlagen in Gestalt von „Trudelbetrieb“ gerichtliche einstweilige Maßnahmen erreichen, die auf eine die vier errichteten Windenergieanlagen schädigende und für Dritte gefährliche – daher ohnehin unzulässige – Dauerarretierung der Rotoren hinauslaufen sollen. Wer zur Hinnahme eines „Trudelbetriebs“ bereits errichteter Anlagen nicht bereit ist, muss vielmehr neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Wege einer Aufhebung der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO die Verpflichtung zum Rückbau der Anlagen bis auf einen solchen Zustand erstreiten, in dem sie ohne „Trudelbetrieb“ ihrer Rotoren dauerhaft standsicher sind. Ob einem solchen Begehren – was schon im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die von der Beigeladenen mit 300.000,- EUR pro Anlage bezifferten Rückbaukosten (vgl. Bl. 243, letzter Absatz, GA) zweifelhaft ist – stattzugeben wäre, bedarf indessen im vorliegenden Verfahren aufgrund des begrenzten Streitgegenstandes keiner Klärung. Nach alledem rechtfertigen die – allein zu prüfenden – Beschwerdegründe des Antragstellers nicht den Schluss, es werde durch einen „Trudelbetrieb“ der vier bereits errichteten Windenergieanlagen die aufschiebende Wirkung der Klage missachtet.

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem unter dem 17. August 2018 (Bl. 58 GA) in erster Instanz hilfsweise gestellten „Widerantrag“ der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO, da dieser Antrag so auszulegen ist, dass er nur für den Fall gestellt sein soll, dass der Senat einen „Trudelbetrieb“ der vier bereits errichteten Anlagen als Missachtung der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers betrachtet.

β) Aus den fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass es die Vorinstanz deshalb zu Unrecht unterlassen hätte, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu treffen, weil die Beigeladene Bauteile der vier noch nicht errichteten Windenergieanlagen WEA 5 bis 8 vor Ort umgelagerte.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht einem Erfolg des Rechtsmittels insoweit allerdings nicht schon entgegen, dass eine Erweiterung des Antragsbegehrens über das bereits in erster Instanz Verfolgte hinaus in Verfahren über Darlegungsbeschwerden grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 25, m. w. N.). Denn in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO bestimmt sich das erstinstanzliche Begehren nicht allein anhand der Fassung des dortigen Antrags. Dementsprechend hat schon das Verwaltungsgericht – ausweislich seiner Ausführungen im letzten Absatz auf der Seite 6 des Abdrucks der angefochtenen Entscheidung, die nicht als obiter dictum gekennzeichnet sind – eine Unterbindung der Aktivitäten der Beigeladenen zur Umlagerung von Bauteilen als Teil des in erster Instanz verfolgten Antragsbegehrens verstanden.

Die in der Beschwerdebegründungsschrift problematisierte Umlagerung von Bauteilen stellt sich aber ihrer Charakteristik nach nicht als Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers dar.

Zwar dürfte dem Antragsteller darin zuzustimmen sein, dass der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, diese Umlagerung sei schon nicht von der in dem Verfahren der Hauptsache umstrittenen Genehmigung erfasst, nicht zu folgen ist. Denn der Begriff der genehmigten „Errichtung“ der Windenergieanlagen ist – so wie oben unter II. 2 b) ausgeführt – weit zu verstehen.

Dem Antragsteller gelingt es aber nicht mit seinen fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen die weitere tragende Begründung der Vorinstanz zu entkräften, nach der keine zureichenden Anhaltspunkte für Bautätigkeiten zur Fertigstellung der WEA 5 bis 8 vorlägen und die Umlagerung von Bauteilen keine Bautätigkeit zur [vollständigen] Errichtung dieser Windenergieanlagen sei. Wie oben (unter II. 2 b) schon aufgezeigt worden ist, kommen nur solche bauliche Aktivitäten der Beigeladenen als Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers in Betracht, die in ihrer Zielsetzung über die Sicherung des zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 8. Februar 2018 – 12 B 67/18 – bereits erreichten Baufortschritts hinausgehen oder die – obwohl nur solcher Sicherung dienend – entweder abstrakt geeignet sind, ähnliche Gefahren herbeizuführen wie ein Betrieb der Windenergieanlagen zur Stromproduktion, oder sonstige nicht unerhebliche Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Tieren erwarten lassen, die über das im Zuge gewöhnlicher (nicht langfristig unterbrochener) Errichtungsvorgänge Übliche erheblich hinausgehen.

Der Antragsteller legt nicht ausreichend dar, dass dies auf die von ihm beanstandeten Umlagerungen zutrifft. Entgegen seiner Auffassung ist es – der Zielsetzung nach – unbedenklich, dass diese Umlagerungen nicht nur der Standsicherheit oder der Einhaltung einer Verkehrssicherungspflicht dienen, sondern vielmehr der Erhaltung der bereits vor Ort befindlichen Bauteile. Der Antragsteller zeigt auch nicht ausreichend und überzeugend auf, dass die Umlagerungen – obwohl nur der Sicherung dienend – entweder abstrakt geeignet sind, ähnliche Gefahren herbeizuführen wie ein Betrieb der Windenergieanlagen zur Stromproduktion, oder sonstige nicht unerhebliche Beeinträchtigungen von Pflanzen oder Tieren erwarten lassen, die über das im Zuge gewöhnlicher (nicht langfristig unterbrochener) Errichtungsvorgänge Übliche erheblich hinausgehen. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift behauptet, das Umlagern von Einzelteilen bewirke in Gestalt von Bodenverdichtungen geschützter Moorböden eine erneute naturschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung, ist ihm schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 (Bl. 316 ff. [319, vorletzter Absatz, GA]) unter Beifügung von Fotos (Bl. 375 ff. GA) und Lageskizzen (Bl. 379 ff. GA) glaubhaft dargestellt hat, hat keine Umlagerung von Bauteilen auf geschützte Moorböden stattgefunden, sondern sind lediglich zuvor auf Marschböden (provisorisch) abgelagerte Turmsegmente auf die ohnehin befestigten oder verfestigen Stellflächen umgelagert worden. Durch diese Umlagerung dürfte sich der Eingriff in den Naturhaushalt gegenüber der vorherigen Zwischenlagerung dieser Segmente auf den Marschböden sogar verringert haben. Eine Umlagerung von Rotorflügeln hat nach den Angaben der Beigeladenen (Bl. 319, vorletzter Absatz, Satz 5, GA) und im Gegensatz zu den Behauptungen des Antragstellers (Bl. 205, mittlerer Absatz, GA) gar nicht stattgefunden. Auch dies ist glaubhaft, weil nach den Angaben des Sachverständigen L. in seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 ohnehin nur unverbaute Turmsegmente bei unveränderter horizontaler Lagerung durch Verformung bedroht sind (Bl. 119, erster Spiegelstrich, GA). Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die Grenze zulässiger Wartung solcher Segmente dann überschritten wäre, wenn – wie der Antragsteller behauptet (Bl. 205, mittlerer Absatz, GA) – zum Zwecke dieser Umlagerung immer wieder andere (neue) bislang unbefestigte Flächen in Anspruch genommen und verdichtet würden. Denn es ist nicht erkennbar, dass über die einmalige Umlagerung der Turmsegmente auf die Stellflächen hinaus derartige weitere Umlagerungen zu befürchten stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einem Durchbiegen oder einer Ovalisierung von Turmsegmenten durch eine Lage und Positionsänderung im Umgriff der Stellflächen begegnet werden kann, wo ausweislich der vorgelegten Skizzen (Bl. 380 ff. GA) hinreichend Platz vorhanden ist.

γ) Soweit der Antragsteller im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weitere bauliche Aktivitäten der Beigeladenen beanstandet, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der in der Beschwerdeschrift allein problematisierten Umlagerung stehen, ist hierauf obergerichtlich nicht weiter einzugehen. Denn nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungfrist kann er seine Beschwerdebegründung nur noch ergänzen, soweit der konkrete zu ergänzende Beschwerdegrund bereits innerhalb offener Frist ausreichend ausgeführt worden war. Dies schließt es aus über die bereits in der Beschwerdeschrift thematisierte Umlagerung hinaus später beliebig andere bauliche Aktivitäten zu problematisieren. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdeantrag eine Untersagung „jeglicher Bautätigkeit“ erstrebt. Denn im Wege einer weiten Fassung des Sachantrags kann die durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebene Beschränkung der obergerichtlichen Prüfung nicht umgangen und eine Ausweitung dieser Prüfung auf einen Umfang erreicht werden, der anderen Rechtsmitteln vorbehalten bleibt (vgl. § 128 VwGO). Es ist daher für den Antragsteller nicht zielführend, aktuelle bauliche Aktivitäten im Umfeld der Anlagen zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags zu machen und mit Verdächtigungen der Beigeladenen zu verbinden.

3. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für ein Verfahren gerichtet auf Erlass von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen zur faktischen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen folgt grundsätzlich dem Streitwert des Verfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 -, NVwZ-RR 2014, 752 ff. [VGH Baden-Württemberg 09.04.2014 - 8 S 1528/13], hier zitiert nach juris, Rn. 34). Dieser Streitwert betrug 15.000,- EUR (Senatsbeschluss v. 28.5.2018 - 12 ME 25/18 -, RdL 2018, 275 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 40). Im Hinblick darauf, dass hier keine vollständige Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Streit stand, ist dieser Betrag allerdings für das vorliegende Verfahren zu halbieren.

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).