Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2018, Az.: 5 LC 126/16
Dienstreise; geringe Entfernung; Tagegeld
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.09.2018
- Aktenzeichen
- 5 LC 126/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.06.2016 - AZ: 3 A 1482/14
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 S 3 BRKG
- Nr 6.1.3 BRKGVwV
- § 120 BG ND
- § 84 BG ND
- § 98 BG ND
- § 25 RKV ND
- § 24 RKV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die den Anspruch auf Tagegeld begrenzende Regelung der Nr. 6.1.3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV), nach der eine Entfernung
im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als gering anzusehen ist, wenn sie nicht mehr als 2 Kilometer beträgt, ist sachgerecht.
2. Bei der Ermittlung der in Nr. 6.1.3 BRKGVwV geregelten Entfernung von 2 Kilometern ist stets auf die kürzeste einfache Kraftfahrzeug-Fahrstrecke abzustellen.
3. Die zuständige Behörde ist berechtigt, sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der Entfernung auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festzulegen (vgl. bereits Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 205/15 -, juris Rn 55 ff.).
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Tagegeld anlässlich von Dienstreisen, die er im März 2014 und April 2014 durchgeführt hat.
Der in dem Amt eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Landes Niedersachsen stehende Kläger war in dem hier maßgeblichen Zeitraum als Großbetriebsprüfer bei dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung in der L. -Straße in M. -Stadt eingesetzt. Der Kläger hatte aufgrund einer ihm erteilten Dauerdienstreisegenehmigung im Rahmen von Betriebsprüfungen Dienstreisen zu den zu prüfenden Betrieben und zurück zu unternehmen. Bei diesen Dienstreisen führte er die Steuerakten, einen dienstlich bereitgestellten Computer, einen Drucker sowie weitere Arbeitsutensilien mit sich. Er hatte die Dienstreisen mit seinem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, wobei zuvor ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung dieses Fahrzeugs festgestellt worden war.
Im März 2014 unternahm der Kläger mit seinem privaten Kraftfahrzeug 18 Dienstreisen zu den Orten der damaligen Betriebsprüfungen in M. -Stadt, N. -Straße und O. -Straße. Für diese Dienstreisen beantragte er bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten, der P. als landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle, die Gewährung von Wegstreckenentschädigung in Höhe von 32,40 € (6 Kilometer [Hin- und Rückfahrt] x 18 Tage = 108 Kilometer; 0,30 € x 108 Kilometer = 32,40 €). Außerdem beantragte er für 15 der 18 Dienstreisen die Gewährung von Tagegeld in Höhe von 180 € (15 Tage x 12 €). Mit der Reisekostenabrechnung vom 3. April 2014 gewährte die P. dem Kläger zwar die beantragte Wegstreckenentschädigung; die Gewährung von Tagegeld lehnte sie jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ein Tagegeld nicht zu gewähren sei, wenn zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt werde, nur eine geringe Entfernung bestehe. Eine Entfernung sei gemäß Nr. 6.1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als 2 Kilometer betrage. Insoweit sei unabhängig von dem tatsächlich benutzten Beförderungsmittel auf die fußläufige Entfernung zwischen der Dienststätte und den Orten der Betriebsprüfung abzustellen. Da diese Entfernung nur 1,7 Kilometer betrage, bestehe kein Anspruch auf Tagegeld.
Im April 2014 unternahm der Kläger mit seinem privaten Kraftfahrzeug 8 Dienstreisen zu den damaligen Orten der Betriebsprüfungen in M. -Stadt, O. -Straße. Für diese Dienstreisen beantragte er bei der P. die Gewährung von Wegstreckenentschädigung in Höhe von 14,40 € (6 Kilometer [Hin- und Rückfahrt] x 8 Tage = 48 Kilometer; 0,30 € x 48 Kilometer = 14,40 €). Außerdem beantragte er für 7 der 8 Dienstreisen die Gewährung von Tagegeld in Höhe von 84 € (7 Tage x 12 €). Daraufhin wurde dem Kläger zunächst nicht nur die beantragte Wegstreckenentschädigung, sondern auch das beantragte Tagegeld gewährt. Mit der Reisekostenabrechnung vom 14. Mai 2014 hob die P. jedoch die vorangegangene Reisekostenabrechnung für April 2014 hinsichtlich des gewährten Tagegeldes in Höhe von 84 € auf. Sie wies darauf hin, dass hinsichtlich der Rückforderung des Betrages von 84 € eine gesonderte Mitteilung ergehen werde.
Gegen die Versagung des Tagegeldes für die Monate März 2014 und April 2014 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Er machte geltend, dass bei der Prüfung eines Anspruchs auf Tagegeld ebenso wie bei der Wegstreckenentschädigung bei der Ermittlung der Entfernung auf die Fahrstrecke mit der verkehrsüblichen Straßenverbindung abzustellen sei. Diese Entfernung sei länger als 2 Kilometer gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 wies die P. die Widersprüche des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 26. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BRKG sei nicht davon die Rede, dass für tagegeldrechtliche Entscheidungen auf die fußläufige Entfernung abzustellen sei. Dienstreisen würden üblicherweise nicht zu Fuß zurückgelegt. Dies scheide oftmals wegen der Mitnahme dienstlichen Gepäcks aus. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, insoweit bei der Wegstreckenentschädigung und dem Tagegeld unterschiedlich zu verfahren. Die dem Tagegeld zugrundeliegende Erwägung, bei Entfernungen von mehr als 2 Kilometern pauschal davon auszugehen, dass sich eine Dienstreise dann nicht mehr in vertrauter Umgebung befinde, die es dem Beamten ermögliche, sich kostengünstig zu verpflegen, rechtfertige eine solche Differenzierung nicht. Dafür spreche auch die offensichtlich bis zu diesem Verfahren geübte Praxis der P., auch bei Entscheidungen über die Gewährung von Tagegeld die verkehrsübliche Fahrstrecke zugrunde zu legen.
Es gebe keine verwaltungsbehördlichen Vorgaben, nach denen die Entfernung anhand des Routenplaners Google Maps, den die P. herangezogen habe, festzustellen sei. Bei der Verwendung anderer Routenplaner ergäben sich andere Entfernungen für die hier relevanten Strecken. Die fußläufigen Entfernungen zu den damaligen Orten der Betriebsprüfungen in M. -Stadt (N. -Straße und O. -Straße) lägen zwischen 1,5 beziehungsweise 1,6 Kilometern (Routenplaner Google Maps und Falk) und 2,0 beziehungsweise 2,1 Kilometern (Routenplaner Michelin und reiseplanung.de). Die P. hätte auf verlässliche Daten zurückgreifen müssen. Das sei hier nicht gewährleistet gewesen. Zudem habe sich der Routenplaner Google Maps seinerzeit noch im Zustand der Betaversion, also einer nicht vollständig fehlerfreien Testversion, befunden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm Tagegeld für den Monat März 2014 in Höhe von 180 € und für den Monat April 2014 in Höhe von 84 € zu gewähren und die Bescheide vom 3. April 2014 und 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, und den Beklagten zu verpflichten, ihm Zinsen ab Rechtshängigkeit vom 26. August 2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 264 € zu gewähren zuzüglich einer Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, es entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Gewährung von Tagegeld, auf den Umkreis und nicht auf die mit dem Kraftfahrzeug zurückzulegende Strecke abzustellen. Die Verwendung eines Routenplaners zur Bestimmung der Distanz sei im Massengeschäft der Reisekostenabrechnungen nicht zu beanstanden. Im Zuge der Zentralisierung der Abrechnung von Reisekosten durch das Programm eRNie (elektronisches Reisekostenmanagement Niedersachsen) und des technischen Fortschritts habe man entschieden, die Ermittlung der geringen Entfernung nicht in Abhängigkeit von den benutzten Verkehrsmitteln vorzunehmen, sondern auf die fußläufige Entfernung abzustellen und insoweit den Routenplaner Google Maps heranzuziehen. Auch bei der Überprüfung der fußläufigen Entfernung unter Verwendung der von dem Kläger genannten Routenplaner habe eine fußläufige Entfernung von mehr als zwei Kilometern nicht festgestellt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der P. vom 3. April 2014 und 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 verpflichtet, dem Kläger das beantragte Tagegeld für den Monat März 2014 in Höhe von 180 € und für den Monat April 2014 in Höhe von 84 € sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. August 2014 auf einen Betrag in Höhe von 264 € zu gewähren. Im Übrigen, das heißt soweit der Kläger die Gewährung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Tagegeld zustehe. Die Regelung der Nr. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz, nach der eine Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometern als gering im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG anzusehen sei, sei zwar sachgerecht. Das im Falle des Klägers praktizierte Verfahren bei der Bestimmung einer die Gewährung von Tagegeld ausschließenden Entfernung von 2 Kilometern und weniger, nämlich das Abstellen auf die kürzeste zu Fuß begehbare Strecke, halte sich indes nicht mehr im Rahmen der Vorschrift des § 6 BRKG. Denn diese Art und Weise der Entfernungsermittlung zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt werde, stehe in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Dienstreise, sondern wähle einen davon losgelösten Ermittlungsmaßstab, nämlich die fußläufige Entfernung. Mit einem in allen Fällen unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel anwendbaren Maßstab der Entfernungsermittlung durch Abstellen auf den Fußweg mittels eines Routenplaners lasse sich zwar der bei der elektronischen Bearbeitung von Reisekostenvorgängen auftretende Verwaltungsaufwand verlässlich begrenzen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG stelle jedoch maßgeblich auf die Stelle ab, an der das Dienstgeschäft erledigt werde, das heiße im Einzelfall auf das Ziel der jeweils genehmigten Dienstreise. Mithin leite sich aus dem Kontext der genehmigten Dienstreise und dem darin benannten Beförderungsmittel - hier aus der Dauerdienstreisegenehmigung mit einem privaten Kraftfahrzeug - die Entfernungsermittlung ab. Stelle man somit auf die einfache Fahrstrecke zwischen der Dienststätte des Klägers in der L. -Straße in M. -Stadt und den Orten der Betriebsprüfungen unter den Adressen N. -Straße und O. -Straße in M. -Stadt ab, ergebe sich bei Anwendung des bei dem Beklagten zum Einsatz kommenden Routenplaners Google Maps eine Strecke von 2,5 beziehungsweise 2,6 Kilometern, mithin eine Entfernung, die nicht mehr als gering im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG einzustufen sei. Dass sich der Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festgelegt habe, begegne im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Frage, wie die Entfernung zwischen der Dienststätte und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt werde, zu ermitteln sei, eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle habe.
Der Beklagte hat am 3. August 2016 gegen das ihm am 12. Juli 2016 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe dem Kläger das beantragte Tagegeld nicht zu, weil die fußläufige Entfernung zwischen der Dienststätte des Klägers in der L. -Straße in M. -Stadt und den Orten der Betriebsprüfungen (N. -Straße und O. -Straße in M. -Stadt) weniger als 2 Kilometer betragen habe und damit gering im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG gewesen sei. Hinsichtlich der Frage, wie die Entfernung zu ermitteln sei, bestünden keine verwaltungsinternen Vorgaben. Eine Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums an die Behörden der Finanzverwaltung habe für ab dem 1. September 2005 durchgeführte Dienstreisen bestimmt, die Entfernung anhand der kürzesten einfachen Kraftfahrzeug-Fahrstrecke zu ermitteln. Nach einer Rundverfügung der P. an die ihr untergeordneten Behörden vom 22. April 2014 sei demgegenüber auf die kürzeste zu Fuß begehbare Strecke abzustellen gewesen. Diese Rundverfügung habe die P. am 31. Oktober 2014 ersatzlos aufgehoben. Auf diese Vorgaben habe sich die P. in den von dem Kläger angegriffenen Bescheiden nicht berufen. Die P. habe bei Entscheidungen über die Gewährung von Tagegeld aus verwaltungsökonomischen Gründen die fußläufige Distanz von der Dienststätte beziehungsweise der Wohnung zugrunde gelegt, wobei sie zunächst von einem Radius von 2 Kilometern zwischen der Dienststätte beziehungsweise der Wohnung ausgegangen sei und seit der entsprechenden Möglichkeit durch die Routenplaner von der direkten fußläufigen Entfernung. Entsprechend verfahre auch der Beklagte als Funktionsnachfolger der P.. Im Rahmen der Regelungen zum Tagegeld komme es nicht darauf an, auf welche Weise und gegebenenfalls mit welchem Beförderungsmittel der Weg zurückgelegt werde, sondern lediglich auf die absolute Distanz. Auch wenn ein innerhalb des Radius von 2 Kilometern befindliches Ziel mit einem Kraftfahrzeug angefahren werden müsse, um das für dienstliche Zwecke erforderliche Gepäck mitführen zu können, und hierbei ein Weg zurückgelegt werden müsse, der zu einer Fahrstrecke von mehr als 2 Kilometern führe, ändere dies nichts daran, dass sich das Ziel in vertrauter Umgebung und damit in geringer Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG befinde. Insoweit gelte bei der Prüfung eines Tagegeldanspruchs ein anderer Maßstab als bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Wegstreckenentschädigung. Es sei zulässig, im Regelfall zur Verwaltungserleichterung die kürzeste fußläufige Verbindung zugrunde zu legen, die sich mittels frei im Internet verfügbarer Routenplaner leicht ermitteln lasse. Seitdem die gängigen Routenplaner die Möglichkeit eröffneten, sich auch die direkte Entfernung zwischen zwei Adressen anzeigen zu lassen, werde entsprechend verfahren. Eine etwaige frühere Verwaltungspraxis sei nicht bindend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass ihm das beantragte Tagegeld zustehe. In den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sei nicht klar geregelt worden, wie die geringe Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG zu ermitteln sei. Das Risiko einer unklaren Formulierung trage der Beklagte. Wenn der Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Tagegeld am Radius oder der fußläufigen Entfernung zwischen der Dienststätte beziehungsweise der Wohnung und dem Ort der auswärtigen Dienstverrichtung ausrichten wolle, könne er das für die Zukunft ausdrücklich klarstellen. Das wäre bereits angesichts der bisherigen Praxis, insoweit die Kraftfahrzeug-Fahrstrecke zugrunde zu legen, erforderlich. Für das Abstellen auf die Kraftfahrzeug-Fahrstrecke spreche auch die Formulierung in Nr. 6.1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG.
Die streitigen Dienstreisen hätten nahezu alle zeitlich vor der Rundverfügung der P. vom 22. April 2014 gelegen, die für die Ermittlung von Tagegeldansprüchen den Fußweg zugrunde gelegt habe. Lediglich die Dienstreisen am 22., 23. und 24. April 2014 seien nach dem Erlass der genannten Verfügung erfolgt. In den angefochtenen Bescheiden sei willkürlich auf die fußläufige Distanz abgestellt worden. Es sei angesichts der ihm erteilten Dauerdienstreisegenehmigung und der ihm genehmigten Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs auch widersprüchlich, bei der Tagegeldgewährung den Fußweg und bei der Wegstreckenentschädigung die Fahrstrecke zugrunde zu legen. Trotz des Sinns des Tagegeldes dürfe die Art der Dienstreise bei der Tagegeldgewährung nicht außer Betracht gelassen werden.
Die P. habe zur Ermittlung der Entfernung zwar einen Routenplaner heranziehen dürfen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben verschiedener Routenplaner zu den Entfernungen müsse die Auswahl des Routenplaners jedoch vorher festgelegt, mitgeteilt und sachlich begründet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der P. vom 3. April 2014 und 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 verpflichtet, dem Kläger Tagegeld für den Monat März 2014 in Höhe von 180 € und für den Monat April 2014 in Höhe von 84 € sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. August 2014 auf einen Betrag in Höhe von 264 € zu gewähren.
1. Dem Kläger steht das mit seinen Reisekostenanträgen für März und April 2014 geltend gemachte Tagegeld zu (März 2014: 15 Dienstreisen zu den Orten der Betriebsprüfungen in M. -Stadt, N. -Straße und O. -Straße; April 2014: 7 Dienstreisen zu den Orten der Betriebsprüfungen in M. -Stadt, O. -Straße).
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 NBG in der vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72; im Folgenden: NBG 2009) erhält ein Beamter die notwendigen Kosten einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes (Dienstreise) und die angemessenen Kosten einer anderen dienstlich veranlassten Reise vergütet (Reisekostenvergütung). Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 NBG 2009 hat bestimmt, dass die Landesregierung die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens durch Verordnung regelt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 NBG in der vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) war bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung weiterhin § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408; im Folgenden: § 98 NBG a. F.) anzuwenden. Dieser Übergangszeitraum hatte in den hier maßgeblichen Monaten März und April 2014 noch nicht geendet. Denn die Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) vom 10. Januar 2017 (Nds. GVBl. S. 2) ist erst am 1. Februar 2017 in Kraft getreten (vgl. § 25 NRKVO). Die Niedersächsische Reisekostenverordnung enthält zudem in § 24 NRKVO eine Übergangsvorschrift. Danach bestimmt sich die Reisekostenvergütung für Dienstreisen, die - wie hier - vor dem 1. Februar 2017 angetreten wurden, nach § 120 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 NBG.
Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. erhalten Beamte mit Dienstbezügen eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (mit den in § 98 Abs. 1 NBG a. F. genannten Maßgaben), wobei § 120 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBG regelt, dass die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), anzuwenden sind. Die für das Begehren des Klägers maßgebliche Vorschrift des § 6 BRKG ist durch Art. 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (a. a. O.) nicht geändert worden, so dass sie für den vorliegenden Fall in der Fassung vom 26. Mai 2005 anzuwenden ist (im Folgenden: BRKG 2005).
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BRKG 2005 erhalten Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass dem Kläger danach grundsätzlich für 15 Dienstreisen, die er im März 2014 zu den Orten der Betriebsprüfungen in M. -Stadt (N. -Straße und O. -Straße) unternommen hat, ein Anspruch auf Tagegeld in der geltend gemachten Höhe von 180 € (15 Tage x 12 €) zusteht, und für 7 Dienstreisen, die er im April 2014 zu den damaligen Orten der Betriebsprüfungen in M. -Stadt (O. -Straße) unternommen hat, ein Anspruch auf Gewährung von Tagegeld in der geltend gemachten Höhe von 84 € (7 Tage x 12 €). Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 ausgeschlossen ist.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Tagegeldanspruch des Klägers die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 nicht entgegensteht.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 wird Tagegeld nicht gewährt, wenn zwischen der Dienststätte oder der Wohnung des Dienstreisenden - hier des Klägers - und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung besteht. Bei dem Begriff „geringe Entfernung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar ist (vgl. ebenso VG München, Gerichtsbescheid vom 7.8.2007 - M 17 K 06.3137 -, juris Rn 23). In Nr. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) ist dazu geregelt worden, dass eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 als gering anzusehen ist, wenn sie nicht mehr als 2 Kilometer beträgt. Diese den Anspruch auf Tagegeld begrenzende Regelung, die zwar die zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht jedoch die Gerichte bindet, hält der Senat für sachgerecht. Ihr liegt ebenso wie der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 die Erwägung zugrunde, dass ein Dienstreisender bei einer Dienstreise mit einer Entfernung bis zu 2 Kilometern keine höheren Aufwendungen für Verpflegung hat, als dies ohne die Dienstreise der Fall wäre, weil ihm die örtlichen Gegebenheiten entweder durch die regelmäßige Tätigkeit in seiner Dienststätte oder durch sein Wohnumfeld bekannt sind (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 7.8.2007, a. a. O., Rn 22 und Rn 24; Gerichtsbescheid vom 8.9.2008 - M 17 K 08.3122 -, juris Rn 20; VG Magdeburg, Urteil vom 5.10.2010 - 5 A 22/10 -, juris Rn 22; VG Hannover, Urteil vom 14.6.2011 - 2 A 2671/09 -, juris Rn 23; Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand: Mai 2018, § 6 BRKG Rn 1; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: September 2017, § 6 BRKG Anm. 21).
Wie die Entfernung von 2 Kilometern zu ermitteln ist, ist weder im Bundesreisekostengesetz 2005 gesetzlich noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz geregelt. Die dem Senat bekannte Rechtsprechung, die zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 und Nr. 6.1.3 BRKGVwV ergangen ist (VG München, Gerichtsbescheid vom 7.8.2007, a. a. O.; Gerichtsbescheid vom 8.9.2008, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 5.10.2010, a. a. O.; VG Hannover, Urteil vom 14.6.2011, a. a. O.), sowie das wissenschaftliche Schrifttum (Meyer/Fricke, a. a. O.; Kopicki/Irlenbusch, a. a. O.) verhalten sich dazu nicht.
In der niedersächsischen Finanzverwaltung haben indes in der Vergangenheit und auch im hier maßgeblichen Zeitraum (März und April 2014) verwaltungsinterne Vorgaben existiert. Eine Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums aus dem Jahr 2005 an die P. und weitere nachgeordnete Behörden (Bl. 88 der Gerichtsakte - GA -) hat für ab dem 1. September 2005 durchgeführte Dienstreisen bestimmt, dass die Entfernung anhand der kürzesten einfachen Kraftfahrzeug-Fahrstrecke zu ermitteln ist. Demgegenüber hat die P. - ohne Bezugnahme auf die genannte Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums - in einer an die ihr nachgeordneten Behörden gerichteten Verfügung vom 22. April 2014 (Bl. 89 GA) geregelt, dass auf die kürzeste zu Fuß begehbare Strecke abzustellen ist. Ob diese Verfügung vom 22. April 2014 an die Stelle der genannten Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums aus dem Jahr 2005 getreten oder mit dem Niedersächsischen Finanzministerium abgestimmt worden ist, ist weder seitens des Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die P. hat die Verfügung vom 22. April 2014 sodann - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - unter dem 31. Oktober 2014 ersatzlos wieder aufgehoben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die P. als Funktionsvorgängerin des Beklagten in den von dem Kläger angegriffenen Bescheiden nicht auf die für sie verbindlichen verwaltungsinternen Vorgaben abgestellt hat, sondern - wie der Beklagte mit der Berufung vorgetragen hat - in diesem Fall und bei anderen Entscheidungen über die Gewährung von Tagegeld aus verwaltungsökonomischen Gründen die fußläufige Distanz von der Dienststätte bzw. der Wohnung zugrunde gelegt hat, wobei sie - so der Beklagte - zunächst von einem Radius von 2 Kilometern zwischen der Dienststätte bzw. der Wohnung und seit der entsprechenden Möglichkeit durch die Routenplaner von der direkten fußläufigen Entfernung ausgegangen ist. Denn die 15 von dem Kläger im März 2014 durchgeführten Dienstreisen sowie 4 der 7 Dienstreisen aus dem Monat April 2014, für die der Kläger Tagegeld beansprucht, haben zeitlich vor dem Erlass der Verfügung der P. vom 22. April 2014 gelegen, so dass die P. insoweit die Vorgaben der ab dem 1. September 2005 geltenden Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums - Zugrundelegung der kürzesten einfachen Kraftfahrzeug-Fahrstrecke - zu beachten hatte. Allenfalls für die im vorliegenden Fall streitigen Dienstreisen, die der Kläger am 22., 23. und 24. April 2014 durchgeführt hat, hat die Verfügung der P. vom 22. April 2014 - Zugrundelegung der kürzesten zu Fuß begehbaren Strecke - verwaltungsintern Bedeutung erlangt.
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall streitigen 15 Dienstreisen, die der Kläger im März 2014 durchgeführt hat, sowie hinsichtlich der von ihm am 2., 3., 15. und 16. April 2014 durchgeführten Dienstreisen, die zeitlich vor dem Erlass der Verfügung der P. vom 22. April 2014 gelegen haben, steht dem Tagegeldanspruch des Klägers deshalb bereits aufgrund der die P. als Funktionsvorgänger des Beklagten seinerzeit bindenden Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums an die ihm nachgeordneten Behörden, die für ab dem 1. September 2005 durchgeführte Dienstreisen Geltung gehabt hat, die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 nicht entgegen. Denn die kürzeste einfache Kraftfahrzeug-Fahrstrecke zwischen der Dienststätte des Klägers in der L. -Straße in M. -Stadt und den Orten, an denen er im März und April 2014 Betriebsprüfungen vorgenommen hat (N. -Straße und O. -Straße in M. -Stadt), hat bei Anwendung des bei dem Beklagten zum Einsatz gekommenen Routenplaners Google Maps 2,3 Kilometer und auch bei Anwendung der von dem Kläger im Laufe des Verfahrens angeführten Routenplaner Falk, Michelin und reiseplanung.de (2,3 bis 2,6 Kilometer) mehr als 2 Kilometer betragen. Es hat sich mithin nicht um eine geringe Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG BRKG 2005 in Verbindung mit Nr. 6.1.3 BRKGVwV gehandelt. Dass sich der Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festgelegt hat, begegnet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats festgestellt hat - im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 205/15 -, juris Rn 55 ff.).
Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Dienstreisen, die der Kläger am 22., 23. und 24. April 2014 durchgeführt hat, dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Tagegeld die der Eilmeldung des Niedersächsischen Finanzministeriums aus dem Jahr 2005 widersprechende Verfügung der P. vom 22. April 2014, wonach bei der Ermittlung der in Nr. 6.1.3 BRKGVwV geregelten Entfernung von 2 Kilometern die kürzeste zu Fuß begehbare Strecke zugrunde zu legen ist, entgegensteht. Denn unabhängig von den verwaltungsinternen Regelungen, die den Senat nicht binden, ist der Senat aus den folgenden Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Ermittlung der in Nr. 6.1.3 BRKGVwV geregelten Entfernung von 2 Kilometern stets auf die kürzeste einfache Kraftfahrzeug-Fahrstrecke abzustellen ist, so dass dem Kläger deshalb der geltend gemachte Tagegeldanspruch für die 22 streitigen Dienstreisen, die er im März und April 2014 durchgeführt hat, insgesamt zusteht:
Der Kläger hat die Dienstreisen im März und April 2014 in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer bei dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung M. -Stadt durchgeführt und für diese und weitere Dienstreisen eine Dauerdienstreisegenehmigung erhalten. Er hat die Dienstreisen mit seinem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, wobei zuvor ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung dieses Fahrzeugs festgestellt worden war. Die Rechtsauffassung des Beklagten, im Rahmen der Regelungen zum Tagegeld komme es nicht darauf an, auf welche Weise und gegebenenfalls mit welchem Beförderungsmittel die Dienstreise zurückgelegt werde, sondern lediglich auf die absolute fußläufige Distanz, insoweit gelte bei der Prüfung eines Tagegeldanspruchs ein anderer Maßstab als bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Wegstreckenentschädigung, teilt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht. Diese Differenzierung lässt sich zum einen aus den maßgeblichen Bestimmungen nicht herleiten; sie hat zum anderen zur Folge, dass bei ein und derselben Dienstreise bei der Wegstreckenentschädigung einerseits und dem Tagegeld andererseits unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Berechnung der Entfernung zugrunde gelegt werden, was - wie im Falle des Klägers - zu nicht nachvollziehbaren und nicht sachgerechten Entscheidungen führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Tagegeld in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der genehmigten Dienstreise und dem für die Dienstreise vorgesehenen Beförderungsmittel, hier dem privaten Kraftfahrzeug des Klägers, steht. Die für das Tagegeld maßgebliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG stellt auf die Stelle ab, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, mithin auf das Ziel der zuvor genehmigten Dienstreise. Hieraus, nämlich aus dem Kontext der genehmigten Dienstreise und dem darin benannten Beförderungsmittel - im Falle des Klägers aus der Dauerreisegenehmigung mit einem privaten Kraftfahrzeug, an dessen Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt worden war -, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Ermittlung der Entfernung abzuleiten.
Der bereits dargestellte Grund für die den Anspruch auf Tagegeld begrenzende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 - ein Dienstreisender hat bei einer Dienstreise mit einer Entfernung bis zu 2 Kilometern keine höheren Aufwendungen für Verpflegung, als dies ohne die Dienstreise der Fall wäre, weil ihm die örtlichen Gegebenheiten entweder durch die regelmäßige Tätigkeit in seiner Dienststätte oder durch sein Wohnumfeld bekannt sind - steht der Annahme, dass es nicht sachgerecht und nachvollziehbar ist, bei der Prüfung eines Tagegeldanspruchs einen anderen Maßstab als bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Wegstreckenentschädigung anzulegen, nicht entgegen. Denn der Sinn und Zweck der den Anspruch auf Tagegeld begrenzenden Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 wird auch dann gewahrt, wenn bei einer unter Benutzung eines (privaten) Kraftfahrzeugs durchgeführten Dienstreise nicht nur bei der Entscheidung über die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung, sondern auch bei der Entscheidung über die Gewährung eines Tagegeldes die kürzeste Kraftfahrzeug-Fahrstrecke zugrunde gelegt wird. Auch bei Berücksichtigung der kürzesten Kraftfahrzeug-Fahrstrecke kommt die Erwägung zur Geltung, dass ein Dienstreisender bei einer Dienstreise mit einer Entfernung bis zu 2 Kilometern keine höheren Aufwendungen für Verpflegung hat, als dies ohne die Dienstreise der Fall wäre, zumal die kürzeste Kraftfahrzeug-Fahrstrecke in aller Regel nicht gravierend länger als die fußläufige Distanz sein dürfte. Die Auswirkungen, die die Zugrundelegung der kürzesten Kraftfahrzeug-Fahrstrecke auch bei der Entscheidung über die Gewährung eines Tagegeldes hat, dürften sich deshalb in Grenzen halten.
Es ist letztlich auch im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sachwidrig, einem Beamten, der zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte ein (privates) Kraftfahrzeug benutzen muss, weil er - wie der Kläger - Steuerakten, einen dienstlich bereitgestellten Computer, einen Drucker sowie weitere Arbeitsutensilien transportieren muss, um die Dienstgeschäfte außerhalb der Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigen zu können, bei der Entscheidung über die Gewährung von Tagegeld entgegenzuhalten, dass es auf das Erfordernis, dienstliches Gepäck mitführen zu müssen, nicht ankomme (so aber der Beklagte, vgl. Berufungsbegründung vom 17.10.2016, S. 4). Dies gilt erst recht in den Fällen, in denen der Dienstherr - wie auch im vorliegenden Fall - ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs festgestellt hat, weil ihm für die erforderlichen Dienstreisen gar nicht genügend Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung stehen und die Dienstreisen deshalb ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs des Beamten nur mit einem deutlich höheren Kostenaufwand, der etwa bei der Benutzung eines Mietwagens oder eines Taxis entstehen würde (vgl. hierzu § 4 Abs. 4 BRKG 2005), durchgeführt werden könnten.
Die kürzeste einfache Kraftfahrzeug-Fahrstrecke zwischen der Dienststätte des Klägers in der L. -Straße in M. -Stadt und den Orten, an denen er im März und April 2014 Betriebsprüfungen vorgenommen hat (N. -Straße und O. -Straße in M. -Stadt) hat - wie schon ausgeführt wurde - unstreitig mehr als 2 Kilometer betragen, so dass es sich nicht um eine geringe Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG 2005 in Verbindung mit Nr. 6.1.3 BRKGVwV gehandelt hat.
2. Der Anspruch auf Prozesszinsen, den das Verwaltungsgericht dem Kläger zuerkannt hat, ergibt sich aus den entsprechend anwendbaren §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor.