Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.2018, Az.: 15 KF 17/17

Amtshilfe; Arrondierung; Aufwertung; Begründungspflicht; Bekanntmachungsmangel; Bestandsschutz; Biotopverbundsystem; Einleitungsbeschluss; Emissionen; Enteignung; Ermessen; Ersatzbekanntmachung; Flurbereinigungsgebiet; fremdnützig; Gebietskarte; Gesamtakt; Heilung; Kompensationsflächen; Landnutzungskonflikte; privatnützig; raumbedeutsame Planung; Renaturierung; topografisch; vereinfachte Flurbereinigung; Verwirkung; wasserrechtliche Genehmigung; öffentliche Bekanntmachung; Überschwemmungsgebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.2018
Aktenzeichen
15 KF 17/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. §§ 5 und 6 FlurbG stehen der in einer gemeindlichen Hauptsatzung vorgesehenen Ersatzbekanntmachung der zum entscheidenden Teil eines Einleitungsbeschlusses gehörenden Gebietskarte entsprechend § 11 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 NKomVG nicht entgegen.

2. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, das (jedenfalls auch) Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichen soll, entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu schaffen. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Einleitungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (Festhalten an NdsOVG, Urteil vom 25.9.2017 - 15 KF 19/16 -).

3. Ein Einleitungsbeschluss ist keine raumbedeutsame Planung i. S. d. § 50 BImSchG.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 990,-- EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 5.000,-- EUR erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Löninger Mühlenbach West.

Anlass der Flurbereinigung ist das Projekt „Auenlandschaft Löninger Mühlenbach“. Es betrifft die von der Stadt A-Stadt geplante Renaturierung des Löninger Mühlenbachs. Dort soll unter Einbeziehung der Randbereiche eine ökologisch hochwertige Flusstalaue entstehen. Zugleich sollen in diesem Bereich die naturschutzrechtlichen Kompensationsflächen der Stadt A-Stadt für die Versiegelung von Flächen in Bau- und Industriegebieten konzentriert werden.

Der Landkreis Cloppenburg erteilte der Stadt A-Stadt mit Bescheid vom 1. Juni 2016 eine Plangenehmigung zur Herstellung des ersten Bauabschnitts des Projekts. Dieser erstreckt sich entlang des Löninger Mühlenbachs von der Duderstädter Mühle auf dem Flurstück F. der Flur G. in der Gemarkung A-Stadt etwa 1 km stadteinwärts bis zum Flurstück H. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt. Gegen den genannten Bescheid führt der Kläger ein Klageverfahren. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 – der nach Ansicht des Klägers nicht wirksam bekannt gegeben worden ist – änderte der Landkreis Cloppenburg die Plangenehmigung dahingehend, dass weitere etwa 200 m der Flusstalaue auf dem an das Flurstück H. grenzenden Flurstück J. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt hergestellt werden dürfen. Beide Bauabschnitte wurden inzwischen vollendet. Plangenehmigungen für weitere Bauabschnitte wurden noch nicht erteilt.

Mit Beschluss vom 5. August 2016 ordnete der Beklagte die vereinfachte Flurbereinigung Löninger Mühlenbach West an und setzte das Flurbereinigungsgebiet fest. Zur Begründung führte er aus, im Flurbereinigungsgebiet sollten konkurrierende Nutzungsansprüche aufgrund sich überschneidender Ansprüche an Grund und Boden durch ein vorausschauendes Flächen- und Bodenmanagement aufgelöst werden. Die durch den Kompensationsbedarf der Stadt A-Stadt auftretenden Landnutzungskonflikte mit der Landwirtschaft sollten gelöst werden. Zugleich sollten die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Löninger Mühlenbach erreicht werden. Die geplante Verlegung der Eigentumsflächen der Stadt A-Stadt an den Löninger Mühlenbach ermögliche dort die Entwicklung einer Auenlandschaft. Dadurch würden die Kompensationen der Stadt A-Stadt naturschutzfachlich so aufgewertet, dass sich ihr Flächenbedarf insgesamt erheblich reduziere. Dies entlaste den landwirtschaftlichen Bodenmarkt bzw. verringere den Nutzflächenverbrauch. Mit der konfliktreduzierenden Umsetzung der    außerlandwirtschaftlichen Planungen sollten Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft verhindert werden. Gleichzeitig werde durch den Tausch landwirtschaftlicher Nutzflächen aus dem Überschwemmungsgebiet heraus die Bewirtschaftung erleichtert. Auch sei das Flurbereinigungsgebiet in Teilen durch ungünstige Flurverhältnisse gekennzeichnet. Zerstreut liegende Besitzstücke erforderten bei der Bewirtschaftung einen relativ hohen Arbeitsaufwand und erhebliche Produktionskosten. Durch die Neuordnung und Zusammenlegung der Flächen sollten die Wirtschaftskraft und die Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden. Die Abgrenzung sei so gewählt, dass der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen vorhanden sei und voraussichtlich alle tauschbaren Grundstücke der betroffenen Landwirte einbezogen würden. Das Flurbereinigungsgebiet habe eine Größe von ca. 78 ha mit der Gebietsabgrenzung „Gemarkung A-Stadt Fluren K. (jeweils teilweise)“. Es werde entsprechend dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke festgestellt. Es sei aus einer Gebietskarte ersichtlich, die mit dem vollständigen Beschluss einschließlich der Anlagen A (Verzeichnis der Verfahrensflurstücke) und B (Erläuterungen zur Einschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurbereinigungsgebiet; Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte) sowie einer Übersichtskarte u. a. bei der Stadt A-Stadt, Lindenallee 3, Zimmer 2.16 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für einen Monat nach Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses ausliege.

Im Einleitungsbeschluss wurde die sofortige Vollziehung des Beschlusses „hinsichtlich Vorstandswahl und Wertermittlung“ angeordnet.

Der textliche Teil des Einleitungsbeschlusses (ohne Anlagen, Gebiets- und Übersichtskarten) wurde u. a. jeweils am 13. August 2016 in der Münsterländischen Tageszeitung und in der Nordwest-Zeitung veröffentlicht. Auf Bitten der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte der Beklagte ihr am 6. September 2016 per E-Mail die Gebietskarte. Der Einleitungsbeschluss wurde nebst Anlagen, Gebiets- und Übersichtskarten vom 15. August bis zum 4. Oktober 2016 in der Stadt A-Stadt ausgelegt.

Die westliche Grenze des festgesetzten Flurbereinigungsgebiets verläuft entlang des Duderstadter Wegs und der Straße „Am Bäkmoor“. Die östliche Grenze des Flurbereinigungsgebiets ist im Wesentlichen die östliche Grenze des Löninger Mühlenbachs, wobei einige Flurstücke östlich des Löninger Mühlenbachs in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen wurden. Im Norden wird das Flurbereinigungsgebiet durch die nördliche Grenze des Flurstücks F. /2 der Flur G. in der Gemarkung A-Stadt begrenzt, wo der erste Bauabschnitt beginnt. Im Süden wird das Flurbereinigungsgebiet durch die vom Duderstadter Weg abzweigende, nach Südosten verlaufende Straße „Mühlenbach“ bis zur Schnittstelle mit dem Löninger Mühlenbach begrenzt. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst einen Bereich südlich des Flurstücks J. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt, durch den der noch nicht umgestaltete Teil des Löninger Mühlenbachs verläuft.

Der Kläger ist Eigentümer der von ihm bewirtschafteten Flurstücke L. und M. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt. Die Flurstücke befinden sich im südöstlichen „Zipfel“ des Flurbereinigungsgebiets und grenzen an den Löninger Mühlenbach. Darüber hinaus bewirtschaftet der Kläger seit etwa 15 Jahren immer mal wieder im Tausch gegen ihm außerhalb des Flurbereinigungsgebiets gehörende Flächen eine aus den Ackerlandteilen der Flurstücke N., O. und P. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt bestehende Fläche im südlichen Bereich des Flurbereinigungsgebiets.

Der Kläger erhob am 6. September 2016 Widerspruch gegen den Einleitungsbeschluss.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 (15 MF 8/16) lehnte der Senat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, ab. Auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses wird Bezug genommen.

Nachfolgend begründete der Kläger seinen Widerspruch wie folgt: Die pauschale Behauptung einer Zusammenlegung verstreuter Besitzstücke und einer angestrebten Verbesserung der Wirtschaftskraft und Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe rechtfertige den Einleitungsbeschluss nicht. Ein privatnütziger Zweck sei nicht erkennbar. Die Flächen sollten allein im Interesse der Stadt A-Stadt umgelegt werden. Dieser sollten über die Flurbereinigung die für die wasserrechtliche Maßnahme fehlenden Flächen verschafft werden. Dafür sei ein „Heraustauschen der Landwirte“ aus dem Überschwemmungsgebiet entlang des Löninger Mühlenbachs erforderlich. Es sei bereits erkennbar, dass eine Abfindung nicht mehr ausschließlich gemäß §§ 44 ff. FlurbG erfolgen könne. Die Zuteilung werde sich nach der wasserrechtlichen Genehmigung richten.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Flurbereinigungsgebiet sollten die durch Kompensationsmaßnahmen der Stadt A-Stadt entstehenden Landnutzungskonflikte beseitigt werden. Diese Konflikte entstünden insbesondere dadurch, dass die Stadt A-Stadt ursprünglich Ausgleichsmaßnahmen auf von ihr erworbenen Flächen geplant habe. Dadurch wäre die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe verhindert oder zurückgedrängt worden. So sei auf einer unmittelbar an einer Betriebsstätte gelegenen Fläche der Stadt A-Stadt ein Wald geplant gewesen. Dieser hätte z. B. der Wiedererrichtung eines „verloren gegangenen Stalls (Sturm-, Brandschaden o. dergl.)“ entgegengestanden. Durch die Ausweisung von Flächen für die Stadt A-Stadt im künftigen Auenbereich sollten die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe gewahrt bleiben und die außerlandwirtschaftliche Planung konfliktfreier umgesetzt werden. Dies ermögliche die Verlegung der Waldflächen und löse die Gemengelage von landwirtschaftlich genutzten und landespflegerischen Flächen auf. Ferner würden die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine Zuteilung von Flächen außerhalb des Überschwemmungsgebiets verbessert. Die Bewirtschaftung unterliege dann nicht mehr den Beschränkungen nach § 78 WHG. Auch würden Überschwemmungsschäden verringert oder ausgeschlossen. Gleichzeitig seien die teilweise ungünstigen Flurverhältnisse durch Arrondierung zu verbessern, um die Bewirtschaftung zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. Die überwiegende Anzahl an Eigentümern und Bewirtschaftern unterstütze das Auenprojekt, erwarte aber Tauschgrundstücke. Dies solle über die Flurbereinigung ermöglicht werden. Die positive Bereitschaft der Eigentümer zeige sich in ihren Zustimmungen zu den der Stadt A-Stadt erteilten Bauerlaubnissen. Mit der Erweiterung der wasserrechtlichen Genehmigung über den ersten Bauabschnitt hinaus seien die bisher benötigten Flächen bereits im Besitz der Stadt A-Stadt. Über die Flurbereinigung sollten hier nur noch die vorhandenen Ersatzflächen zugeteilt werden. Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets würden die §§ 44 ff. FlurbG beachtet. Die geplante Verlegung der städtischen Flächen an den Löninger Mühlenbach ermögliche dort die Entwicklung einer Auenlandschaft. Dadurch würden die Kompensationen so aufgewertet, dass sich ihr Flächenbedarf insgesamt erheblich reduziere. Zugleich wäre der Kompensationsbedarf der Stadt A-Stadt für lange Zeit abgedeckt. Dies entlaste künftig den landwirtschaftlichen Bodenmarkt bzw. verringere den Flächenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Das Flurbereinigungsgebiet sei so abgegrenzt worden, dass der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen vorhanden sei und voraussichtlich alle tauschbaren Grundstücke der betroffenen Landwirte einbezogen seien.

Der Kläger hat am 13. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Der Einleitungsbeschluss sei in der Stadt A-Stadt nicht wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die Gebietskarte sei weder im Internet noch in den Tageszeitungen veröffentlicht worden. Die Regelungen zur Ersatzbekanntmachung in der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt seien wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 und 6 FlurbG unwirksam. Auch bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans oder eines Planfeststellungsbeschlusses müsse eine Karte beigefügt werden. Der Zweck einer öffentlichen Bekanntmachung bestehe darin, dass ein Teilnehmer nicht erforschen müsse, ob er von einer Planung betroffen sei. Seine Betroffenheit müsse ihm visuell vor Augen geführt werden. Die Übersendung der Gebietskarte habe den Bekanntmachungsmangel nicht geheilt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung von Einleitungsbeschlüssen sei nicht mehr anwendbar; sie widerspreche ebenfalls den §§ 5 und 6 FlurbG.

Die angeordnete Flurbereinigung genüge nicht dem Privatnützigkeitserfordernis. Mit ihr werde primär die Umsetzung der Renaturierungspläne hinsichtlich des Löninger Mühlenbachs bezweckt. Alle im Einleitungsbeschluss beschriebenen Ziele lägen im öffentlichen Interesse. Mit der Flurbereinigung sollten der Stadt A-Stadt im südlichen Flurbereinigungsgebiet Flächen verschafft werden, die sie für die dort noch nicht erfolgte Renaturierung des Löninger Mühlenbachs benötige und nicht privatrechtlich habe erwerben können. Dem Konzept „Der Löninger Mühlenbach fließt in die Zukunft“ könne entnommen werden, wie viele Flächen die Stadt A-Stadt für die Auenbildung und den Kompensationsbereich in Anspruch nehmen wolle. Aufzulösende Nutzungskonflikte im Flurbereinigungsgebiet würden erst durch die Umsetzung der wasserrechtlichen Genehmigungen verursacht. Derzeit würden die Flächen im südlichen Flurbereinigungsgebiet bis zur zulässigen Grenze am Löninger Mühlenbach bewirtschaftet. Bei Umsetzung der Pläne zur Flusstalaue würden sie zum Bachlauf hin abgesenkt. Die beabsichtigte Zusammenlegung verstreuter Besitzstände sei vorgeschoben. Ein Großteil der Flächen sei durch eine frühere Flurbereinigung zwischen den Jahren 1955 und 2000 arrondiert worden. Auch würden die Flächen bereits in großen Teilen einheitlich bewirtschaftet. Die Flächenverhältnisse seien im Wege vereinfachter Tauschmaßnahmen der Eigentümer untereinander optimiert worden. Im Übrigen lasse der Beklagte hinsichtlich der angestrebten Zusammenlegung von Flächen deren unterschiedliche Nutzungen (Grünland einerseits, Ackerland andererseits) außer Acht. Die Flächen seien erst durch die wasserrechtliche Maßnahme zerstückelt worden, aufgrund derer die Stadt A-Stadt mit den Eigentümern Vereinbarungen geschlossen habe; insoweit bestehe kein Bedarf mehr für eine Flurbereinigung. Ohne wasserrechtliche Genehmigung für den südlichen Bereich des Flurbereinigungsgebiets könne der Löninger Mühlenbach dort nicht renaturiert werden. Ohne Renaturierung bestehe weder ein Flächenbedarf der Stadt A-Stadt noch ein Bedarf, landwirtschaftliche Flächen aus dem Überschwemmungsgebiet „herauszutauschen“. Der Senat sei im Verfahren 15 MF 8/16 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung einer neuen Flusstalaue bereits ohne Flurbereinigung vorlägen. Mit den Bauarbeiten habe nur begonnen werden können, weil die Stadt A-Stadt vor der Einleitung des Verfahrens Flächen erworben habe. Eine Privatnützigkeit könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil durch die Einleitung der Flurbereinigung der Druck, landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsflächen abzugeben, im Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe insgesamt abnehme. Denn im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums für Naturschutzflächen könnten landwirtschaftliche Flächen nur über den Vertragsnaturschutz in Anspruch genommen werden, d. h. im Wege einer Vereinbarung. Das Bundes- und das Landesnaturschutzgesetz sähen keine Möglichkeit vor, im Wege einer Enteignung auf landwirtschaftliche Flächen zuzugreifen. Daher wäre eine Unternehmensflurbereinigung unzulässig. Die Unzulässigkeit dürfe nicht umgangen werden, indem der Stadt A-Stadt durch eine vereinfachte Flurbereinigung die Flächen für das Vorhaben verschafft würden.

Die Anordnung der Flurbereinigung sei ermessensfehlerhaft. Denn der Beklagte habe vor der Einleitung der Flurbereinigung seine – des Klägers – Betroffenheit im Fall der weiteren Durchführung des Projekts „Auenlandschaft Löninger Mühlenbach“ nicht ermittelt. Insbesondere habe er sich nicht mit der Betriebserweiterungsgenehmigung auseinandergesetzt.

Zudem habe der Beklagte das Flurbereinigungsgebiet fehlerhaft abgegrenzt. Sein Betrieb habe wegen der Betriebserweiterungsgenehmigung Bestandsschutz. Es dürften keine ökologisch empfindlichen Nutzungen „heranrücken“, die den Erhalt des Betriebs in Frage stellten. Würde das Projekt im südlichen Flurbereinigungsgebiet fortgeführt, würden Wasserschutz- und Naturschutzflächen „massiv“ an seine Stallanlagen heranrücken. Der Bachlauf würde um mehr als ein Sechsfaches erweitert werden. Die im Konzept „Der Löninger Mühlenbach fließt in die Zukunft“ genannten Bewuchsarten auf den Kompensationsflächen entlang des Löninger Mühlenbachs vertrügen sich nicht mit seinem Betrieb. Er müsse mit empfindlichen Einschränkungen rechnen. Eine wasserrechtliche Genehmigung könne für diesen Bereich daher nicht erteilt werden. Dementsprechend dürfe sich auch das Flurbereinigungsgebiet nicht in den Emissionsradius seines Betriebs hinein erstrecken. Dies sei auch nicht erforderlich, weil dort ein Biotopverbundsystem nicht errichtet werden dürfe. Die Gebietsabgrenzung verstoße ferner gegen § 50 BImSchG. Läge sein Hof im Flurbereinigungsgebiet, könnte er sich auf § 45 FlurbG berufen. Da sich die Rechtswirkungen der ihm erteilten Genehmigung in das Flurbereinigungsgebiet hinein erstreckten und sein Hof unmittelbar an das Flurbereinigungsgebiet grenze, könne auch er sich auf § 45 FlurbG berufen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

1. Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der Flächenbedarf einzig durch die wasserrechtliche Planung bestimmt wird, durch Beiziehung des Konzepts „Der Löninger Mühlenbach fließt in die Zukunft“,

2. Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der für die Flussaue und die Kompensationsmaßnahmen geplante Bewuchs aus Erlenbruchwald nährstoffreicher Standort, Weiden-Bachuferwald und sonstiges Weidenufergebüsch sowie Flutrasen gekennzeichnet ist, mit den Emissionen seines Schweinebetriebs unvereinbar sind, durch Sachverständigengutachten.

Er hat den ersten Beweisantrag unter Bezugnahme auf einen zu Protokoll gereichten Zettel begründet und hierzu entsprechend mündlich ausgeführt. Den zweiten Beweisantrag hat er mit der Unmöglichkeit einer Umsetzung des Vorhabens durch die eingeleitete Flurbereinigung begründet. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung beide Beweisanträge abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

den Einleitungsbeschluss des Beklagten vom 5. August 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 7. März 2017      entsprechend seinen Wünschen zu ändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. März 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen,

hilfsweise,

den Einleitungsbeschluss des Beklagten vom 5. August 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 7. März 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen:

Der Einleitungsbeschluss sei wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die Teilnehmer seien im Zusammenhang mit der Einleitung der Flurbereinigung über ihre Betroffenheit informiert worden.

Die angeordnete Flurbereinigung entspreche dem Privatnützigkeitserfordernis. Anlass der Flurbereinigung seien die geplanten Kompensationsmaßnahmen der Stadt A-Stadt. Im Flurbereinigungsgebiet sollten die dadurch entstehenden Landnutzungskonflikte aufgelöst werden. Es solle eine Situation geschaffen werden, welche die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Landwirte verbessere. Das Flurbereinigungsgebiet habe bei Einleitung der Flurbereinigung elf Flurstücke der Stadt A-Stadt umfasst, auf denen Kompensationsmaßnahmen möglich seien. Inzwischen habe die Stadt A-Stadt eines der Flurstücke verkauft und ein weiteres Flurstück erworben. Infolgedessen stünden nun ca. 22,4273 ha städtische Flächen zum Tausch zur Verfügung. Die Landnutzungskonflikte im Fall der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen wären vielschichtig. Durch die gezielte Ausweisung von Flächen für die Stadt A-Stadt im künftigen Auenbereich sollten die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe gewahrt und die außerlandwirtschaftliche Planung konfliktfreier umgesetzt werden. Ein Landnutzungskonflikt im Flurbereinigungsgebiet sei bereits aufgelöst worden. So sei auf den der Stadt A-Stadt gehörenden Flurstücken Q. und R. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt ein Wald als Kompensationsmaßnahme geplant gewesen. Die Flurstücke grenzten an das Flurstück F., auf dem sich eine Hähnchenmastanlage befinde. Zwar habe die Stallanlage Bestandsschutz. Veränderungen, Erweiterungen und eine etwaige Wiederherstellung wären aber im Fall der Anlegung des Waldes ausgeschlossen gewesen. Eine Verlegung der Kompensationsflächen in die Auenlandschaft führe dazu, dass die Anpflanzungen außerhalb des „kritischen Bereichs“ des Betriebs lägen.

Ferner sollten bei mehreren Teilnehmern ungünstige Flurverhältnisse beseitigt werden.

Alle privaten Teilnehmer sollten zudem Flächen außerhalb des Auenbereichs erhalten. Durch eine Verlagerung ihrer Flächen aus dem Überschwemmungsgebiet entlang des Löninger Mühlenbachs heraus entfielen die Bewirtschaftungserschwernisse nach § 78 WHG. Überschwemmungsschäden würden verringert oder ausgeschlossen.

Mit dem Einleitungsbeschluss solle nicht die rechtliche Grundlage für den Bau der Aue geschaffen werden. Mit der Plangenehmigung vom 1. Juni 2016 und deren Änderung vom 21. Dezember 2016 seien die Maßnahmen im bislang umgestalteten Teil baurechtlich zulässig. Für den Ausbau und die Inanspruchnahme der betreffenden Flächen habe die Stadt A-Stadt Verträge mit den Eigentümern geschlossen. Diese hätten dem Ausbau auf ihren Flächen in der Erwartung zugestimmt, dass ihnen für die in Anspruch genommenen Teilflächen Ersatzland arrondiert zugewiesen werde. Ihre verbleibenden Teilflächen grenzten nun an einen Unterhaltungsweg entlang des Auenbereichs. Dadurch hätten sie vom Gewässer und von der Aue einen so großen Abstand, dass sie nicht mehr den Einschränkungen nach § 58 Abs. 2 NWG und § 38 WHG unterlägen.

Die zehn auf einer Informationsveranstaltung am 15. April 2015 anwesenden Grundstückseigentümer hätten sich für eine Flurbereinigung ausgesprochen. Auch im Anhörungstermin am 4. August 2016 sei eine durchweg positive Einstellung zur Flurbereinigung festgestellt worden.

Bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets habe es eine Rolle gespielt, dass die Planung des Auengebiets im südlichen Flurbereinigungsgebiet ende. Auch sei versucht worden, das Flurbereinigungsgebiet topografisch abzugrenzen. Jenseits des Duderstadter Wegs, der das Flurbereinigungsgebiet im Westen begrenze, sei eine weitere Flurbereinigung geplant. Das Flurbereinigungsgebiet sei so abgegrenzt worden, dass für die im Einleitungsbeschluss genannten Ziele der Bodenordnung der notwendige Rahmen vorhanden sei und voraussichtlich alle in Betracht kommenden Tauschflächen einbezogen würden. Die Kompensationsflächen der Stadt A-Stadt seien einbezogen worden, um die sich aus dem Kompensationsbedarf ergebenden Landnutzungskonflikte aufzulösen. Im südlichen Flurbereinigungsgebiet komme für das Flurstück S. der Stadt A-Stadt und für das Flurstück T. eines Teilnehmers eine Zusammenlegung in Betracht. Die Immissionswerte der landwirtschaftlichen Betriebe seien für die Gebietsabgrenzung nicht entscheidend gewesen. Es komme auf die vermuteten Vorteile für die Landwirte an.

Der Kläger versteht die Aussagen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zur Gebietsabgrenzung so, dass es um die Umsetzung des Projekts der Auenlandschaft gegangen sei. Auch ist er der Ansicht, eine Zusammenlegung von Flächen zu Kompensationszwecken könne nicht Zweck einer Flurbereinigung sein.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Beiakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 15 MF 8/16 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die nach § 140 FlurbG statthafte Klage ist zulässig, aber sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch der beiden Hilfeanträge unbegründet.

Der Beschluss des Beklagten vom 5. August 2016 über die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Löninger Mühlenbach West und die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets (Einleitungsbeschluss) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 7. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgebend für die rechtliche Überprüfung der Anordnung einer Flurbereinigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2017 – 9 C 4.16 – RdL 2017, 341 = juris Rn. 15; Senatsurteile vom 17.4.2018 – 15 KF 12/16 – juris Rn. 39; vom 20.10.2015 – 15 KF 24/13 – juris Rn. 32, jeweils zur Unternehmensflurbereinigung), hier des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2017.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, kann ein Beschluss über die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nur mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei fehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebiets verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1974 – V B 14.72BVerwGE 45, 112 = juris Rn. 3 m. w. N.; Senatsurteile vom 17.4.2018, a. a. O., Rn. 40; vom 25.9.2017 – 15 KF 19/16 –; Senatsbeschluss vom 4.7.2008 – 15 MF 6/08 – RdL 2008, 270 = juris Rn. 5). Solche Gründe liegen nicht vor:

1.

Der auf § 86 FlurbG gestützte Einleitungsbeschluss leidet nicht an formellen Fehlern.

Insbesondere hat der Beklagte als seit dem 1. Juli 2014 zuständige Flurbereinigungsbehörde vor Erlass des Einleitungsbeschlusses gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG in einem Informationstermin am 4. August 2016 die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der zu erwartenden Kosten aufgeklärt.

Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG hat er ferner die in diesen Vorschriften bezeichneten Hoheitsträger und Organisationen jeweils durch Schreiben vom 13. Juli 2016 über das geplante Verfahren, dessen Durchführung und die voraussichtlichen Kosten unterrichtet.

Was die vom Kläger bezweifelte Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses anbelangt, kommt es allein darauf an, ob der Einleitungsbeschluss ihm gegenüber wirksam bekannt gemacht wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung eines Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts (Gesamtakt) schlechthin wie die der gehörigen Verkündung einer Rechtsnorm. Da die zulässige öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts nur die konkret-individuelle Bekanntgabe an einen einzelnen Betroffenen ersetzen soll bzw. erübrigt, kann eine nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts keine weitergehende Wirkung haben, als die nicht ordnungsgemäße konkret-individuelle Bekanntgabe eines Verwaltungsakts entfalten kann. Wird ein Verwaltungsakt einem (potenziell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er nach § 43 Abs. 1 VwVfG diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 – 5 C 46.81 – RdL 1983, 69 = juris Rn. 23). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. nur Senatsurteil vom 17.4.2018, a. a. O., Rn. 60; s. a. SächsOVG, Urteil vom 29.1.2018 – 7 C 22/16.F – juris Rn. 14).

Gegenüber dem Kläger wurde der entscheidende Teil des Einleitungsbeschlusses wirksam nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FlurbG öffentlich bekannt gemacht:

Zum entscheidenden Teil eines Einleitungsbeschlusses gehört nicht nur dessen Textteil, sondern auch eine darin angeführte Gebietskarte, sofern darauf im Einleitungsbeschluss für die genaue Abgrenzung des Verfahrensgebiets Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Im Einleitungsbeschluss ist das Flurbereinigungsgebiet durch die Angabe „Gemarkung A-Stadt, Fluren K. (jeweils teilweise)“ und die ungefähre Größenangabe von „ca. 78 ha“ nur grob umschrieben worden. Für die genaue Abgrenzung wird im Einleitungsbeschluss auf die Gebietskarte verwiesen.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses gegenüber dem in der Stadt A-Stadt wohnenden Kläger richtet sich nach der Hauptsatzung (HS) der Stadt A-Stadt vom 20. März 2002 in der Fassung vom 14. Dezember 2005. Denn nach § 110 Satz 1 FlurbG erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfängerbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Wohnt ein Teilnehmer in einer Flurbereinigungsgemeinde, ist auf deren Rechtsvorschriften abzustellen (vgl. VGH BW, Urteil vom 31.1.1996 – 7 S 1450/95 – RdL 1996, 320 = juris Rn. 31; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 110 Rn. 7).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HS sind sonstige Bekanntmachungen – dies sind solche, bei denen es sich wie bei der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses im Flurbereinigungsverfahren im Wege der Amtshilfe (vgl. § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) durch die Gemeinden i. S. d. § 110 Satz 1 FlurbG weder um eine Satzung noch um eine Verordnung handelt – in der Münsterländischen Tageszeitung und in der Nordwest-Zeitung zu veröffentlichen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 HS gilt Absatz 1 entsprechend. Dieser lautet:

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Dienststunden zur Einsicht im Dienstgebäude der Stadt A-Stadt ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei der Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.“

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die für entsprechend anwendbar erklärten Satzungsbestimmungen in § 10 Abs. 1 HS zur Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen, die Bestandteil von Satzungen oder Verordnungen sind, nicht unwirksam. Sie entsprechen den diesbezüglichen Vorgaben nach § 11 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 NKomVG. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile von Satzungen, so kann nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NKomVG die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der Dienststunden öffentlich ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Satzungen auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). Die Ersatzverkündung ist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 NKomVG nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Satzungen in groben Zügen beschrieben wird. In einer Anordnung sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 NKomVG). Diese Vorschriften gelten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 NKomVG entsprechend für Verordnungen.

An der Wirksamkeit dieser landesgesetzlichen Vorschriften hat der Senat keine Zweifel. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dieses schließt bei Rechtsnormen, die nicht nur aus einem textlichen Teil bestehen, sondern auch zeichnerische Darstellungen umfassen, eine Ersatzbekanntmachung nicht aus, wenn hierdurch die Möglichkeit, sich verlässlich Kenntnis vom Norminhalt zu verschaffen, nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2004 – 4 BN 5.04Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird durch das Erfordernis der zumindest groben Beschreibung des Inhalts der Karten, Pläne und Zeichnungen im textlichen Teil der Satzung bzw. Verordnung und dem vorgeschriebenen Hinweis auf den Ort und die Dauer der Auslegung Rechnung getragen.

§§ 5 und 6 FlurbG stehen der in § 10 Abs. 2 Satz 2 HS geregelten entsprechenden Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 HS auf die öffentliche Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren – anders als der Kläger meint – nicht entgegen. §§ 5 und 6 FlurbG verhalten sich nicht zum „Wie“ einer öffentlichen Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses. § 5 FlurbG betrifft die Anhörung der Eigentümer und Behörden vor der Anordnung einer Flurbereinigung. § 6 FlurbG regelt den Inhalt des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses (Abs. 1), ferner, dass er (im Regelflurbereinigungsverfahren) zwingend öffentlich bekanntzumachen ist (Abs. 2) und dass er nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen ist, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist (Abs. 3). Wie die öffentliche Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses zu erfolgen hat, ergibt sich demgegenüber aus § 110 Satz 1 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1978 – V B 31.77 – Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 2 = juris Rn. 2). Dieser verweist – wie ausgeführt – auf die in der betreffenden Gemeinde geltenden Rechtsvorschriften. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Senats und der Kommentarliteratur geklärt, dass die Bekanntgabe einer zum entscheidenden Teil eines Einleitungsbeschlusses gehörenden Gebietskarte durch eine Auslegung ersetzt werden darf, wenn das nach § 110 FlurbG anwendbare Gemeinderecht diese Form der Ersatzbekanntmachung für Karten bei gemeindlichen Verfügungen (oder analog zu gemeindlichen Satzungen) zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.1986 – 5 B 57.84 – RzF 29 zu § 4 FlurbG; Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 18; Senatsurteil vom 5.9.2016 – 15 KF 8/15 –; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 6 Rn. 3). Dies ist sinnvoll, weil eine parzellenscharfe Gebietskarte wegen ihrer Größe bei einer Auslegung im Regelfall besser eingesehen werden kann als bei einer Veröffentlichung in einer Tageszeitung.

Ausgehend hiervon wurde der entscheidende Teil des Einleitungsbeschlusses in der Stadt A-Stadt ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht. Der textliche Teil wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HS am 13. August 2016 in der Münsterländischen Tageszeitung und in der Nordwest-Zeitung veröffentlicht. Er enthält nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 HS den Hinweis, dass die Gebietskarte bei der Stadt A-Stadt, Lindenallee 3, Zimmer 2.16 (Alter Bahnhof) während der Dienstzeit zur Einsichtnahme für einen Monat nach Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses ausgelegt ist. Im Einleitungsbeschluss ist das Flurbereinigungsgebiet durch die Angabe „Gemarkung A-Stadt Fluren K. (jeweils teilweise)“ auch grob umschrieben worden. Der vollständige Einleitungsbeschluss einschließlich der Gebietskarte war vom 15. August bis zum 4. Oktober 2016 bei der Stadt A-Stadt ausgelegt.

Im Übrigen kann ein Einleitungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch im Fall einer mangelhaften öffentlichen Bekanntmachung Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2000 – 11 B 28.00 – juris Rn. 18). So kann sich auf eine fehlerhafte Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses nicht berufen, wer auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Einleitungsbeschlusses und seiner Betroffenheit hiervon erlangt. Es ist ihm nach den Grundsätzen der Verwirkung von Rechten verwehrt, auf die fehlende Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts abzuheben; er muss sich so behandeln lassen, als sei der Einleitungsbeschluss wirksam öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 25). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat auch weiterhin (s. a. Senatsurteil vom 17.4.2018, a. a. O., Rn. 60; Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 20; ebenso SächsOVG, Urteil vom 29.1.2018, a. a. O., Rn. 15; OVG LSA, Beschluss vom 23.3.2010 – 8 R 12/09 – juris Rn. 9). Daran vermögen die §§ 5 und 6 FlurbG, die sich – wie ausgeführt – nicht zum „Wie“ der öffentlichen Bekanntmachung von Einleitungsbeschlüssen verhalten, nichts zu ändern. Dass der Kläger sichere Kenntnis vom Ergehen des Einleitungsbeschlusses und seiner diesbezüglichen Betroffenheit erlangt hat, ergibt sich bereits daraus, dass er gegen den Einleitungsbeschluss Widerspruch erhoben hat. Darüber hinaus hat der Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf deren Bitte am 6. September 2016 per E-Mail die Gebietskarte übersandt. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden im vorliegenden Fall die Teilnehmer zudem im Zusammenhang mit der Einleitung der Flurbereinigung über ihre Betroffenheit informiert.

Entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 FlurbG, die bei einer öffentlichen Bekanntgabe auch im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren gelten (vgl. Senatsurteil vom 5.3.1998 – 15 K 2819/96 – RdL 1999, 320 = juris Rn. 11), hat der vollständige Einleitungsbeschluss bei der Stadt A-Stadt zudem mehr als zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung ausgelegen, worauf in dem in den genannten Tageszeitungen veröffentlichten textlichen Teil des Einleitungsbeschlusses hingewiesen wurde (s. o.).

2.

Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2017 vor.

Gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren u. a. eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung (dazu gehört die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.6.1998 – 11 B 28.98 – RdL 1998, 209 = juris Rn. 8), Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen oder auszuführen (Nr. 1), oder um Landnutzungskonflikte aufzulösen (Nr. 3). Dies gilt entgegen der Annahme des Klägers auch dann, wenn eine Unternehmensflurbereinigung nicht möglich ist.

Welcher dieser – teilweise privatnützigen und teilweise fremdnützigen – Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst, ist nicht entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.; Senatsurteil vom 5.3.1998, a. a. O., Rn. 18; SächsOVG, Urteil vom 29.1.2018, a. a. O., Rn. 25; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 86 Rn. 2). Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt allerdings – ebenso wie die Anordnung einer Regelflurbereinigung – voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer i. S. d. § 4 Halbsatz 1 FlurbG besteht (BVerwG, Beschlüsse vom 18.11.2014 – 9 B 30.14 – ZUR 2015, 290 = juris Rn. 4; – 9 B 31.14 – Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 4 = juris Rn. 4; Urteil vom 13.4.2011 – 9 C 1.10 – NVwZ-RR 2011, 882 = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 22 ff.; SächsOVG, Urteil vom 29.1.2018, a. a. O., Rn. 23 und 25; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2017 – 9a B 149/16.G – juris Rn. 60).

Dem wird die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Löninger Mühlenbach West entgegen der Annahme des Klägers gerecht:

a)

Sie dient primär privatnützigen Zwecken.

Bei einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren, das – wie hier – (jedenfalls auch) Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichen soll, beantwortet sich die Frage der Privatnützigkeit nicht nach den Zielen des Projekts, das ermöglicht werden soll. Maßgebend sind vielmehr die Ziele, die mit dem Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2014, a. a. O., Rn. 5; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 22).

Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, das (jedenfalls auch) Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ermöglichen soll, entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2014, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 21; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 22; Senatsurteil vom 5.3.1998, a. a. O., Rn. 18 ff.). Eine Flurbereinigung darf bezwecken, dem Staat das Eigentum in einem feuchten Naturschutzgebiet zuzuteilen und die bisherigen Eigentümer im landwirtschaftlich besseren Umland wertgleich zu arrondieren; Letzteres ist dann das privatnützige Hauptziel des Verfahrens (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 86 Rn. 2). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung vorbehalten, die eine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2014, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 21; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.).

Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Einleitungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben haben (BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 20; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2017, a. a. O., Rn. 62; OVG RP, Urteil vom 15.1.2014 – 9 C 10644/13 – RdL 2015, 65 = juris Rn. 25).

Ausgehend hiervon entspricht die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Löninger Mühlenbach West dem Privatnützigkeitserfordernis.

Nach dem Einleitungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids werden mit ihr mehrere Zwecke verfolgt:

Im Einleitungsbeschluss wird an erster Stelle als Zweck der Flurbereinigung angeführt, dass im Flurbereinigungsgebiet konkurrierende Nutzungsansprüche durch ein vorausschauendes Flächen- und Bodenmanagement aufgelöst werden sollen. Die durch den Kompensationsbedarf der Stadt A-Stadt auftretenden Landnutzungskonflikte mit der Landwirtschaft sollen beseitigt werden. Auch im Widerspruchsbescheid wird dies als erster Zweck der Flurbereinigung genannt. Es wird weiter erläutert, dass diese Konflikte insbesondere dadurch entstehen, dass die Stadt A-Stadt naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen auf ihren Flächen mit der Folge geplant habe, dass die Entwickelung landwirtschaftlicher Betriebe gestört, verhindert oder zurückgedrängt würde. Durch die zielgerichtete bodenordnerische Ausweisung von Flächen für die Stadt A-Stadt im künftigen Auenbereich entlang des Löninger Mühlenbachs sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe gewahrt bleiben und die Umsetzung der außerlandwirtschaftlichen Planung konfliktfreier erfolgen.

Dieses mit der Flurbereinigung verfolgte Ziel ist primär privatnützig. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht bloß vorgeschoben. Eine Auflösung von Landnutzungskonflikten im Flurbereinigungsgebiet kann mit der angeordneten Flurbereinigung erreicht werden. Landnutzungskonflikte sind sich gegenseitig störende Nutzungen, die durch eine Bodenordnung auflösbar sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 15.1.2014, a. a. O., Rn. 31). Sie müssen nicht bereits im Zeitpunkt der Anordnung eines Verfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG bestehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und des darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens davon auszugehen, dass es für die Anordnung nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG genügt, wenn sich ein in der Zukunft liegender Landnutzungskonflikt aufgrund unterschiedlicher Nutzungsansprüche abzeichnet (vgl. Senatsurteil vom 5.3.1998, a. a. O., Rn. 25). Dies ist hier im Flurbereinigungsgebiet der Fall. Denn die Stadt A-Stadt ist Eigentümerin einer Anzahl von Flurstücken im Flurbereinigungsgebiet, die als Kompensationsflächen für die Versiegelung von Flächen in Bau- und Industriegebieten zur Verfügung stehen. Dies sind u. a. die Flurstücke S., U., V. und W. der Flur I. in der Gemarkung A-Stadt und die Flurstücke Q. und R. der Flur G. in der Gemarkung A-Stadt. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, welche vielschichtigen Auswirkungen auf diesen Flächen durchgeführte Kompensationsmaßnahmen auf umliegende, landwirtschaftlich genutzte Flächen hätten. So können etwa Sukzessionsflächen zu einem höheren Druck von Unkräutern führen, was aufwändigere Gegenmaßnahmen erfordert. Anpflanzungen führen je nach Himmelsrichtung zu Schattenwürfen und einem Entzug von Nährstoffen durch Wurzelwirkungen auf den Nachbarflächen. Auch Vernässungen können sich nachteilig auf angrenzende landwirtschaftliche Flächen auswirken. Die Flächen der Stadt A-Stadt können im angeordneten Flurbereinigungsverfahren im Auenbereich konzentriert werden. Dies führt in doppelter Hinsicht zu einer Auflösung von Landnutzungskonflikten im Flurbereinigungsgebiet: Zum einen wirken sich die im Auenbereich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen bereits infolge der örtlichen Verlagerung auf weniger umliegende landwirtschaftliche Flächen im Flurbereinigungsgebiet aus. Zum anderen werden die Kompensationsflächen durch eine Verlegung in den Auenbereich naturschutzfachlich „aufgewertet“, was insgesamt einen geringeren Kompensationsbedarf im Flurbereinigungsgebiet zur Folge hat. Der Beklagte hat die durch die Flurbereinigung mögliche Auflösung von Landnutzungskonflikten im Flurbereinigungsgebiet nachvollziehbar anhand eines Beispiels erläutert. So hatte die Stadt A-Stadt ursprünglich auf ihren Flurstücken Q. und R. der Flur G. in der Gemarkung A-Stadt einen Wald als Kompensationsmaßnahme geplant. Dies hätte dazu geführt, dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs eines Teilnehmers wegen seiner auf dem angrenzenden Flurstück F. befindlichen Hähnchenmastanlage beeinträchtigt worden wären. Denn im Fall der Anlegung des Waldes auf den Flurstücken Q. und R. hätte die Stallanlage unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr verändert, erweitert oder nach einer Zerstörung neu errichtet werden dürfen. Im Flurbereinigungsverfahren kommt ein Tausch der Flurstücke Q. und R. u. a. mit dem nicht der Stadt A-Stadt gehörenden Flurstück X. im Auenbereich in Betracht. Die dortige Anlegung des Waldes führt dazu, dass der genannte Betrieb nicht mehr in seinen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Flurstück F. beeinträchtigt wird.

Im Einleitungsbeschluss heißt es weiter, gleichzeitig mit der Lösung der durch den Kompensationsbedarf auftretenden Landnutzungskonflikte sollten die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie im Löninger Mühlenbach erreicht werden. Die geplante Verlegung der städtischen Eigentumsflächen an den Löninger Mühlenbach ermögliche dort die Entwicklung einer Auenlandschaft. Zwar handelt es sich hierbei um eine im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung. Es wird damit aber bezogen auf die Flurbereinigung nur der Anlass, nicht das Ziel des Flurbereinigungsverfahrens beschrieben. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Flurbereinigungsverfahren die Aufstellung eines Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG nicht vorgesehen ist. Ein solcher Plan wäre aber erforderlich, wenn der Löninger Mühlenbach einschließlich seiner Randbereiche auf der Grundlage des Flurbereinigungsrechts umgestaltet werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 24).

Darüber hinaus wird im Einleitungsbeschluss, ergänzt durch den Widerspruchsbescheid, ausgeführt, dass die Bewirtschaftung durch den Tausch landwirtschaftlicher Nutzflächen aus dem Überschwemmungsgebiet heraus, wo die Bewirtschaftung wasserrechtlichen Beschränkungen unterliege, erleichtert werde. Die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe würden durch die Ausweisung ihrer Flächen außerhalb des Überschwemmungsgebiets verbessert, weil die dortige Bewirtschaftung nicht mehr den Beschränkungen des § 78 WHG unterliege. Zugleich würden mögliche Überschwemmungsschäden verringert oder ausgeschlossen. Diese Ziele sind privatnützig. Dass auch sie erreicht werden können, zeigt die Eigentumskarte, welche das durch Verordnung des Landkreises Cloppenburg vom 20. Dezember 2016 festgesetzte Überschwemmungsgebiet ausweist. Danach umfasst dieses Teile zahlreicher Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet entlang des Löninger Mühlenbachs. Die betreffenden Flächen können im Flurbereinigungsverfahren aus dem Überschwemmungsgebiet „herausgetauscht“ werden. Bereits die Entbindung von den damit verbundenen rechtlichen Beschränkungen stellt insoweit für einen vorausschauenden Landwirt einen Vorteil dar.

Im Einleitungsbeschluss, ergänzt durch den Widerspruchsbescheid, heißt es des Weiteren, das Flurbereinigungsgebiet sei in Teilen durch ungünstige Flurverhältnisse gekennzeichnet. Diese seien durch Arrondierung zu verbessern, um die Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern und die Produktionskosten zu senken. Durch eine Neuordnung und eine Zusammenlegung der Flächen solle die Wirtschaftskraft und damit die Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert werden. Auch dieser Zweck ist privatnützig. Eine solche Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG liegt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 29). Dieses Ziel ist ebenfalls nicht nur vorgeschoben. Aus der von der Beklagten vorgelegten „Besitzstandskarte alter Bestand“ ist zu ersehen, dass die Flurstücke zwar im Wesentlichen einen guten Zuschnitt haben. Jedoch kann der Zusammenlegungsgrad von Flächen privater Teilnehmer im Flurbereinigungsgebiet durchaus noch verbessert werden. So kann z. B. das im südlichen Flurbereinigungsgebiet gelegene Flurstück T. mit den im nördlichen Flurbereinigungsgebiet befindlichen Flurstücken Y., Z., AA. und AB. zusammengelegt werden. Eine Zusammenlegung kommt auch in Betracht für die Flurstücke F. und X., ferner für die Flurstücke AC. und AD. sowie für die Flurstücke AE. und AF.. Insoweit geht die durch die Flurbereinigung auf Dauer angestrebte eigentumsrechtliche Zusammenlegung über die vom Kläger angesprochene Optimierung der Bewirtschaftungsverhältnisse durch „vereinfachte Tauschmaßnahmen“ der Eigentümer untereinander hinaus. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Flurstücke, bei denen eine Zusammenlegung in Betracht kommt, teilweise unterschiedlich genutzt werden (Ackerland einerseits und Grünland andererseits). Denn die Produktions- und Arbeitsbedingungen eines Betriebs können auch dadurch verbessert werden, dass die Entfernung zwischen unterschiedlich genutzten Eigentumsflächen desselben Teilnehmers verringert wird.

Nicht hingegen soll durch die Flurbereinigung in erster Linie der Stadt A-Stadt Land für das Projekt „Auenlandschaft Löninger Mühlenbach“ beschafft werden. Im überwiegenden Teil des Verfahrensgebiets durfte die neue Flusstalaue des Löninger Mühlenbachs – unabhängig von der noch nicht bestandskräftigen Anordnung der Flurbereinigung – bereits aufgrund der der Stadt A-Stadt am 1. Juni 2016 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung und deren Änderung vom 21. Dezember 2016 errichtet werden. Auf deren Grundlage wurden die Flusstalaue auf der überwiegenden Länge des Löninger Mühlenbachs im Flurbereinigungsgebiet auf den der Stadt A-Stadt gehörenden Eigentumsflächen entlang des Löninger Mühlenbachs sowie – aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen – auf den im Privateigentum stehenden Flächen entlang des Löninger Mühlenbachs bereits errichtet.

Alles in allem dient damit das angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren primär privatnützigen Zwecken.

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch ein objektives Interesse der Teilnehmer an der Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung i. S. d. § 4 Halbsatz 1 FlurbG.

Maßgebend ist insoweit nicht die subjektive Meinung Einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 26.3.1974, a. a. O., Rn. 6). Selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer – nach der Grundfläche gerechnet – ist ein objektives Interesse der Teilnehmer anzunehmen, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und bei objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dabei ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebiets vorliegt. Ist dieses – objektive – Interesse für die Beteiligten als gegeben anzusehen, ist die Anordnung der Flurbereinigung zulässig, weil die Maßnahme sich als im wohlverstandenen, auf sachlichen Erwägungen beruhenden Interesse der Beteiligten liegend und damit als sachgerecht erweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.1992 – 11 B 46.92 – AgrarR 1993, 321 = juris Rn. 3 m. w. N.; vom 26.3.1974, a. a. O., Rn. 6; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.).

Danach liegt die angeordnete vereinfachte Flurbereinigung im objektiven Interesse der Teilnehmer. Denn die Auflösung der aus dem Kompensationsbedarf der Stadt A-Stadt entstehenden Landnutzungskonflikte, die Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse durch einen Tausch von im Überschwemmungsgebiet gelegenen Flurstücken gegen solche außerhalb des Überschwemmungsgebiets und die Zusammenlegung von Eigentumsflächen privater Teilnehmer sind für einen vorausschauenden Landwirt vorteilhaft. Diese Vorteile können bei einer Gesamtbetrachtung im flächenmäßig überwiegenden Teil des Flurbereinigungsgebiets erreicht werden.

Ohne dass es tragend darauf ankäme, wird diese Annahme dadurch unterstrichen, dass nach den Angaben des Beklagten sowohl in einer Informationsveranstaltung am 15. April 2015 als auch in der Aufklärungsversammlung am 4. August 2016 alle anwesenden Grundstückseigentümer positiv gegenüber der Flurbereinigung eingestellt gewesen sind. Dies zeigt sich auch an ihren Zustimmungen zu den der Stadt A-Stadt erteilten Bauerlaubnissen.

3.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung Löninger Mühlenbach West auch nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt sowohl für die Einleitung der Flurbereinigung an sich als auch für die Abgrenzung des Verfahrensgebiets.

Nach § 86 Abs. 1 FlurbG „kann“ ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zu den dort genannten Zwecken eingeleitet werden. Die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, ob sie ein solches Verfahren einleitet, ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich. Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Beides ist hier nicht ersichtlich. Ein Ermessensfehler ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers nicht daraus, dass der Beklagte vor der Einleitung der vereinfachten Flurbereinigung die Betroffenheit des Klägers im Fall der weiteren Durchführung des Projekts „Auenlandschaft Löninger Mühlenbach“ nicht ermittelt hat und sich nicht mit seiner Betriebserweiterungsgenehmigung auseinandergesetzt hat. Dies ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, sondern der zuständigen Planungsbehörde, hier des Landkreises Cloppenburg, der über einen etwaigen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für weitere Bauabschnitte zu entscheiden hat. Zwar wurde die vereinfachte Flurbereinigung hier nicht nur angeordnet, um Landnutzungskonflikte aufzulösen (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG), sondern auch, um Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Jedoch ist der Auslöser für die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung für ihre Rechtmäßigkeit – wie ausgeführt – unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Flurbereinigungsverfahren jedenfalls in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen etwaige fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer i. S. d. § 4 Halbsatz 1 FlurbG besteht. Dementsprechend spielt es auch für die Ermessensentscheidung darüber, ob eine diesen Anforderungen – wie hier – gerecht werdende vereinfachte Flurbereinigung eingeleitet wird, keine Rolle, ob ein damit auch verfolgtes Bestreben, Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, letztlich tatsächlich verwirklicht werden kann. Folglich bedarf es auch keiner diesbezüglichen Ermittlungen seitens der Flurbereinigungsbehörde.

Daher war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Beweisantrag des Klägers,

„Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der für die Flussaue und die Kompensationsmaßnahmen geplante Bewuchs aus Erlenbruchwald nährstoffreicher Standort, Weiden-Bachuferwald und sonstiges Weidenufergebüsch sowie Flutrasen gekennzeichnet ist, mit den Emissionen seines Schweinebetriebs unvereinbar sind, durch Sachverständigengutachten“,

den der Kläger mit der Unmöglichkeit einer Umsetzung des Vorhabens durch die eingeleitete Flurbereinigung begründet hat, bezogen auf die Frage der Ermessensfehlerfreiheit der Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung an sich als nicht entscheidungserheblich abzulehnen.

Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Sie verstößt nicht gegen die sich aus § 7 Abs. 1 FlurbG ergebenden Ermessensrichtlinien.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Die möglichst vollkommende Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung ist der Flurbereinigungsbehörde als entscheidende Richtlinie für die Ausübung ihres Gebietsbegrenzungsermessens vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988 – 5 B 164.88 – RzF 32 zu § 4 FlurbG = juris Rn. 4). Ein bestimmtes Verhältnis von Flächenbedarf zu Flurbereinigungsgebiet legt das Flurbereinigungsgesetz nicht fest (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 – 9 C 9.08BVerwGE 135, 110 = juris Rn. 31 m. w. N.; Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.). Dass Teilbereiche oder einzelne Betriebe im Verfahrensgebiet bereits hinreichend arrondiert sind, verpflichtet die Flurbereinigungsbehörde nicht dazu, diese Bereiche von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets danach auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.1986, a. a. O.; Beschluss vom 26.3.1974, a. a. O., Rn. 3; Senatsurteil vom 18.8.2015 – 15 KF 3/15 –; Senatsbeschluss vom 22.7.2009 – 15 MF 17/09 –; SächsOVG, Urteil vom 29.1.2018, a. a. O., Rn. 35). Denn in der Regel ermöglicht nur die Bildung großer Verfahrensgebiete wirksame Flurbereinigungsplanungen und die Abstimmung der Flurbereinigungsmaßnahmen mit anderen Fachplanungen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 29.1.2018, a. a. O., Rn. 35 m. w. N.).

Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO ist auch die Ermessensentscheidung über die Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets nur im aufgezeigten, beschränkten Umfang der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2017, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 4.7.2008, a. a. O., Rn. 21). Ermessensfehlerhaft ist eine Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsame Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. Senatsurteile vom 17.4.2018, a. a. O.; vom 25.9.2017, a. a. O.; vom 20.10.2015, a. a. O., Rn. 70; BVerwG, Beschlüsse vom 21.10.1996 – 11 B 69.96 – juris Rn. 5; vom 8.11.1989 – 5 B 124.89 – Buchholz 427.01 § 7 FlurbG Nr. 2 = juris (Kurztext)).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die hier erfolgte Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets nicht ermessensfehlerhaft.

Im Einleitungsbeschluss und im Widerspruchsbescheid wird jeweils ausgeführt, die Abgrenzung des Verfahrens sei so gewählt worden, dass der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen vorhanden sei und voraussichtlich alle austauschbaren Grundstücke der betroffenen Landwirte einbezogen seien. Diese Erwägungen hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 114 Satz 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass es bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets eine Rolle gespielt habe, dass die Planung des Auengebiets im südlichen Flurbereinigungsgebiet ende. Auch sei versucht worden, das Flurbereinigungsgebiet topografisch abzugrenzen. Jenseits des Duderstadter Wegs, der das Flurbereinigungsgebiet im Westen begrenze, sei eine weitere Flurbereinigung geplant. Die Kompensationsflächen der Stadt A-Stadt seien einbezogen worden, um die sich aus dem Kompensationsbedarf ergebenden Landnutzungskonflikte aufzulösen. Im südlichen Flurbereinigungsgebiet komme für das Flurstück S. der Stadt A-Stadt und für das Flurstück T. eines Teilnehmers eine Zusammenlegung in Betracht.

Mit diesen Erwägungen hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Gebietsabgrenzungsermessens überschritten noch hat er damit von seinem diesbezüglichen Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

Es trifft zu, dass die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets im Wesentlichen entlang topografischer Grenzen verlaufen, wobei potenzielle Tauschflächen im näheren Umfeld einbezogen wurden: Im Westen wird das Flurbereinigungsgebiet durch den Duderstadter Weg, der in die Straße Am Bäkmoor übergeht, begrenzt. Im Norden wird es westlich des Löninger Mühlenbachs durch die nördliche Grenze des Flurstücks F. /2 begrenzt, wo der erste Bauabschnitt des Projekts „Auenlandschaft Löninger Mühlenbach“ beginnt. Am nördlichen Ende des Flurbereinigungsgebiets sind östlich des Löninger Mühlenbachs zudem einige wenige Flurstücke einbezogen worden, die als Tauschflächen in Betracht kommen. Die östliche Grenze des Flurbereinigungsgebiets verläuft im Wesentlichen entlang des Löninger Mühlenbachs, wobei vier in der Nähe liegende Flurstücke der Stadt A-Stadt (AG., V., W. und AH.) als mögliche Tauschflächen einbezogen wurden. Die östliche Grenze des Flurbereinigungsgebiets endet im Süden an der Schnittstelle des Löninger Mühlenbachs mit der zur Lodberger Straße hin verlaufenden Straße „Mühlenbach“. Diese Straße bildet bis zur Schnittstelle im Westen mit dem Duderstadter Weg die südliche Grenze des Flurbereinigungsgebiets.

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der südliche Bereich des Flurbereinigungsgebiets, in dem das Projekt „Auenlandschaft Löninger Mühlenbach“ bislang nicht verwirklicht wurde, in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen wurde. Die mit der vereinfachten Flurbereinigung primär angestrebten privatnützigen Zwecke können auch in diesem Bereich erreicht werden. So liegen die an den Löninger Mühlenbach grenzenden Flurstücke AE., N., O., P., L. und M. jeweils teilweise im Überschwemmungsgebiet und können im Flurbereinigungsverfahren aus diesem „herausgetauscht“ werden. Für das Flurstück T. eines privaten Teilnehmers kommt eine Zusammenlegung mit seinen Eigentumsflächen im nördlichen Flurbereinigungsgebiet in Betracht (s. o.). Das als Kompensationsfläche in Betracht kommende Flurstück S. der Stadt A-Stadt kann in den Auenbereich „verlegt“ werden, was die Landnutzungskonflikte im südlichen Flurbereinigungsgebiet entflechtet.

Für die demgegenüber im ersten Beweisantrag des Klägers,

„Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der Flächenbedarf einzig durch die wasserrechtliche Planung bestimmt wird, durch Beiziehung des Konzepts „Der Löninger Mühlenbach fließt in die Zukunft“,

zum Ausdruck gebrachte Vermutung des Klägers, die Gebietsabgrenzung werde einzig und allein durch die wasserrechtliche Planung bestimmt, finden sich weder im Einleitungsbeschluss noch im Widerspruchsbescheid Anhaltspunkte. Auch die in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen (s. o.) lassen hierauf nicht schließen. Da es für die Überprüfung der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebietsabgrenzung allein auf die vom Beklagten hierzu angeführten Ermessenserwägungen ankommt, bedurfte es keiner Beiziehung des in dem Beweisantrag angesprochenen, nicht vom Beklagten erstellten Konzepts „Der Löninger Mühlenbach fließt in die Zukunft“. Daher war der genannte Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Im Übrigen ist eine Karte mit der Bezeichnung „Konzept: Der Löninger Mühlenbach fließt in die Zukunft“, aus der sich die räumliche Ausdehnung der Maßnahmenvorschläge für das Gebiet am Löninger Mühlenbach ergibt, bereits als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 9. April 2018 zur Gerichtsakte gereicht worden. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 10. September 2018 lassen darauf schließen, dass mit dem im Beweisantrag angesprochenen Konzept diese Karte gemeint ist. Da die Karte bereits Bestandteil der Gerichtsakte ist, bedurfte es auch ungeachtet ihrer Entscheidungsunerheblichkeit keiner Beiziehung mehr.

Der Einwand des Klägers, sein südlich des Flurbereinigungsgebiets gelegener Betrieb genieße aufgrund der bestandskräftigen Betriebserweiterungsgenehmigung Bestandsschutz in dem Sinne, dass an ihn keine ökologisch empfindlichen Nutzungen durch fachplanerische Maßnahmen im Flurbereinigungsgebiet „heranrücken“ dürften, gebietet keine Herausnahme der beiden Flurstücke des Klägers aus dem Flurbereinigungsgebiet. Dieser Einwand richtet sich vielmehr gegen die Entstehung eines naturschutzrechtlichen Biotops, dessen Schutz wiederum zu Einschränkungen des emittierenden Betriebs des Klägers führen könnte; gegenüber dem Einleitungsbeschluss ist dieser Einwand unerheblich. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf § 50 BImSchG berufen, weil der Einleitungsbeschluss keine raumbedeutsame Planung i. S. dieser Vorschrift ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2016, a. a. O., Rn. 32 f.).

Dementsprechend war der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Beweisantrag des Klägers (s. o.) auch mit Blick auf die Frage der Ermessensfehlerfreiheit der Gebietsabgrenzung als nicht entscheidungserheblich abzulehnen.

Der Verweis des Klägers auf § 45 FlurbG gebietet ebenfalls keine Ausgrenzung seiner Flächen aus dem Flurbereinigungsgebiet. Ungeachtet dessen, dass sich der Hof des Klägers außerhalb des Flurbereinigungsgebiets befindet und ihm damit keine geschützten Flächen i. S. d. § 45 FlurbG im Verfahrensgebiet gehören, dürfen die in dieser Vorschrift aufgeführten Grundstücksteile und Anlagen unbeschränkt in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden. § 45 FlurbG entfaltet noch keine Schutzwirkungen gegenüber der Einleitung der Flurbereinigung als solcher. Die Vorschrift schützt vielmehr den Eigentümer eingebrachter Flächen unter besonderen Voraussetzungen gegen eine spätere Veränderung, Verlegung oder Abgabe.

Soweit ein etwa 1 ha großer Erlenbestand im östlichen Gebietsteil südlich des Löninger Mühlenbachs von den aktuellen wasserrechtlichen Umgestaltungsmaßnahmen nicht mehr betroffen ist, hat der Beklagte in der Sitzung zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft am 8. September 2016 ausweislich der Niederschrift über die Sitzung bereits eine geringfügige Verkleinerung nach § 8 FlurbG in Aussicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 zum GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung unter der lfd. Ziffer 13.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NordÖR 2014, 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.