Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.09.2018, Az.: 9 LA 27/18

Aufwand; tatsächliche Aufwendungen; Erstattung; tatsächliche Finanzierung; Halter; Hundesteuer; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; juristische Person; Pflegehund; Praktikabilität; Steuerfreiheit; Tierschutzverein

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.09.2018
Aktenzeichen
9 LA 27/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.02.2018 - AZ: 2 A 6093/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nimmt jemand einen Hund eigenverantwortlich in seinen Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung auf, lässt dies typischerweise den Schluss zu, dass derjenige auch die Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, finanziert und damit einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand betreibt. Werden die Aufwendungen - wie hier für einen aufgenommenen Pflegehund - tatsächlich von Dritten erstattet, ist dies für die steuerrechtliche Eigenschaft als Hundehalter grundsätzlich ohne Belang.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 7. Februar 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.836 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, mit dem dieses den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2016 für rechtmäßig erachtet hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass allein in dem Halten des Hundes bereits ein besonderer Aufwand zu sehen sei, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe, ohne dass im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Hundehalters zu prüfen sei. Es komme deshalb vorliegend nicht darauf an, ob die Kläger ihre Ausgaben für die Haltung des von ihnen zur Pflege in ihren Haushalt aufgenommenen American Staffordshire Terrier Mischlings (Futter-, Tierarztkosten etc.) aufgrund der Pflegevereinbarung mit dem Staffordshire-Hilfe e.V. (vollständig) erstattet bekämen.

Die Kläger meinen demgegenüber, der Hundehalterbegriff im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 13. Dezember 2012 (HStS) sei enger zu verstehen und auszulegen, als es das Verwaltungsgericht vornehme, nämlich dahingehend, dass nur diejenigen Halter seien, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigten. Nur diese Auslegung werde dem Umstand gerecht, dass mit der Aufwandsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werde, die einer Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck komme. Wenn – wie in ihrem Fall – kein Einkommen oder Vermögen für den Hund eingesetzt werde, gebe es keinen zu besteuernden Aufwand.

Mit diesem Einwand dringen die Kläger nicht durch. Die Hundesteuer als eine zulässige Form der Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG ist herkömmlicherweise - und auch vorliegend - geknüpft an das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand. Die Erhebung der Aufwandsteuer betrifft nicht allein die Einkommensverwendung zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 – 8 B 224.97 – juris Rn. 6). Soll zulässigerweise die in dem Aufwand zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Beschlüsse des Senats vom 19.1.2012 – 9 PA 172/11 – und vom 16.10.2009 – 9 PA 91/09 –; vgl. zur Zweitwohnungsteuer BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 – 2 BvR 1275/79 – juris Rn. 73; BVerwG, Urteil vom 17.9.2008 – 9 C 17.07 –juris Rn. 15). Der einen zusätzlichen Vermögensaufwand markierende Begriff des „Haltens“ ist im Übrigen unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumsfrage (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, a. a. O., Rn. 7).

Für die Erhebung der Hundesteuer ist es demnach rechtlich ohne Bedeutung, dass den Klägern nach eigenen Angaben sämtliche Kosten für die Haltung des Hundes von dem Verein Staffordshire-Hilfe e.V. erstattet werden. Es kommt allein darauf an, dass die Kläger im Besteuerungszeitraum den Hund eigenverantwortlich zur Pflege in den gemeinsamen Haushalt und zu Zwecken ihrer persönlichen Lebensgestaltung aufgenommen haben (hierzu auch die Pflegeerklärung gegenüber dem Staffordshire-Hilfe e.V.). Nach dem äußeren Erscheinungsbild betreiben sie mit der Aufnahme des Hundes einen Aufwand, der über den allgemeinen Lebensbedarf eines Durchschnittsbürgers hinausgeht. Dies gilt auch bei der Aufnahme eines Hundes zur häuslichen Pflege für eine gewisse Dauer (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.10.2009, a. a. O.). Die Kläger sind deshalb Hundehalter i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HStS.

Die Kläger tragen gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht im Einzelnen festgestellt werden müsse, vor, die Beklagte sei nach ihren Satzungsbestimmungen ohnehin verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen, nämlich ob ein Hund für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen worden sei oder ob eine gewerbliche Hundehaltung vorliege, ab wann die Steuer erhoben werden dürfe, ob ein Pflege- oder Verwahrhund andernorts versteuert oder steuerfrei gehalten werde und ob sie ggf. vom Halter personenverschiedene Eigentümer zur Hundesteuer heranziehe. Diese Voraussetzungen für die Bestimmung des konkreten Halters sind jedoch einfach feststellbar. Dagegen wäre die Erhebung der Hundesteuer angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht praktikabel, wenn seitens der Beklagten in jedem Fall festgestellt werden müsste, wer tatsächlich die Aufwendungen für den Hund letztlich tätigt, z. B. ob nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte oder Freunde den Unterhalt des Hundes finanzieren. Insofern besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt (vgl. VGH BW, Urteil vom 6.3.2012 – 2 S 2738/11 – juris Rn. 41).

Die Kläger wenden weiter ein, sie seien zumindest die ersten beiden Monate der Hundehaltung steuerfrei gewesen, weil der Hund aus dem Bestand eines Tierschutzvereins stamme, der als juristische Person steuerfrei sei, da er keinen Hund zu persönlichen Zwecken halten könne.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HStS gilt als Halter, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HStS in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Soweit die Kläger vortragen, der Hund stamme aus dem Bestand eines Tierschutzvereins, trifft es zwar zu, dass ganz überwiegend verneint wird, dass juristische Personen hundesteuerpflichtig sein können, weil es eine persönliche Lebensführung grundsätzlich nur bei natürlichen Personen gibt (vgl. Nds OVG, Urteil vom 20.2.2002 – 13 L 2306/99 – juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23.1.1997 – 22 A 2455/96 – juris Rn. 8 ff.; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 – 11 C 4.00 – KStZ 2001, 74 = juris Rn. 23). Die Kläger haben jedoch schon keinen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HStS erforderlichen Nachweis über eine Steuerfreiheit vorgelegt. Zudem bestreitet die Beklagte, dass sich der Hund im Bestand des Tierschutzvereins befunden hat. Auch hierzu fehlt es an der Vorlage eines Nachweises. Das Verwaltungsgericht konnte daher zu Recht auf den 1. Juli 2016 als dem Zeitpunkt abstellen, an dem die Kläger den Hund ausweislich der Pflegeerklärung in ihren Haushalt aufgenommen haben.

2. Es kommt auch keine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

Die Kläger halten die Beantwortung der Frage,

„ob Hundehalter im Sinne des Hundesteuerrechts nur derjenige ist, der einen wirtschaftlichen Aufwand dergestalt zu verzeichnen hat, als dass er tatsächlich Aufwendungen für einen Hund aus eigenem Einkommen oder Vermögen tätigt oder ob es ausreicht, dass die Hundehaltung für gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und es gleichgültig ist, wer die finanzielle Last letztlich trägt“,

für rechtlich besonders schwierig bzw. für grundsätzlich bedeutsam. Sie berufen sich hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 (– 1 K 3363/16 – juris Rn. 29), wonach nur diejenigen hundesteuerrechtlich Halter seien, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigten, also Vermögen gleich welcher Provenienz für den Unterhalt des Hundes aufwendeten.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Senats – wie dargelegt – dahingehend geklärt, dass es für die Haltereigenschaft nicht darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln der für die Aufnahme des Hundes erforderliche Aufwand finanziert wird (siehe Beschlüsse des Senats vom 19.1.2012 – 9 PA 172/11 – und vom 16.10.2009 – 9 PA 91/09 –).

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest. Es trifft zwar zu, dass die Hundesteuer als Aufwandsteuer grundsätzlich denjenigen treffen soll, der die mit der Hundehaltung verbundenen Kosten (Kaufpreis, Kosten für Futter, Pflege usw.) aufwendet (Henke, Kommunale Steuern, 2017, § 17 Rn. 12). Wie das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer ausgeführt hat, kommt es für die Feststellung des betriebenen besonderen Aufwands auf den äußerlich erkennbaren Zustand an, für den finanzielle Mittel verwendet werden, nicht dagegen darauf, ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.5.2009 – 9 C 7.08 – juris Rn. 26). Nimmt jemand einen Hund eigenverantwortlich in seinen Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung auf, lässt dies typischerweise den Schluss zu, dass derjenige auch die Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, finanziert und damit einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand betreibt. Werden die Aufwendungen – wie hier für einen aufgenommenen Pflegehund – tatsächlich von Dritten erstattet, ist dies für die steuerrechtliche Eigenschaft als Hundehalter grundsätzlich ohne Belang.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) ist bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag der streitigen Abgabe anzusetzen. Hier handelt es sich bei dem angefochtenen Hundesteueränderungsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2016 um einen sogenannten Fortgeltungsbescheid, da er nach seinem eindeutigen Wortlaut so lange gelten soll, bis ein neuer Bescheid ergeht. Nach § 7 Abs. 1 HStS wird die Hundesteuer als Jahressteuer erhoben. Es ist deshalb gerechtfertigt und angemessen, gemäß der genannten Ziffer des Streitwertkatalogs den dreifachen Jahresbetrag der streitigen Hundesteuer anzusetzen. Zwar ist mit dem angefochtenen Änderungsbescheid nur eine Hundesteuer für ein halbes Jahr festgesetzt worden. Dies beruht darauf, dass der Hund erst zum 1. Juli 2016 in den Haushalt der Kläger aufgenommen worden ist, ändert aber nichts an dem Charakter der Hundesteuer als Jahressteuer. Der festgesetzte Streitwert beträgt daher 1.836 EUR (3 x 612 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).