Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.2021, Az.: 12 KN 112/20

Sondergebiet für Windenergieanlagen; Umweltverband; Vorhaben- und Erschließungsplan; Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.06.2021
Aktenzeichen
12 KN 112/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes insbesondere wegen Mängeln des Vorhaben- und Erschließungsplans und zur Eignung eines solchen Plans zur Ausweisung eines Sondergebiets für Windenergieanlagen

Tenor:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, ein i. S. d. § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 der Antragsgegnerin.

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist Bestandteil eines Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin zur Steuerung der Windenergienutzung. Sie ließ dazu durch das nachfolgend auch für die Beigeladene als Vorhabenträgerin tätige Planungsbüro H. und I. eine sog. Standortpotenzialstudie erstellen (vgl. nach dem Stand vom März 2016, Bl. 1 der Beiakte [= BA] 2). Auf dieser Basis entschloss sie sich, die Windenergienutzung in ihrem Gebiet auf insgesamt drei Teilflächen zu konzentrieren, wobei in einem dieser Teilbereiche bereits ein Windpark besteht, der fortentwickelt werden soll, und zwei weitere Teilbereiche einschließlich des hier streitigen neu hinzutreten sollen. Zur rechtlichen Umsetzung dieses Ziels griff die Antragsgegnerin auf das Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zurück, änderte also jeweils neben der Aufstellung von (vorhabenbezogenen) Bebauungsplänen (mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin) ihren Flächennutzungsplan durch die sog. 70.- 72. Änderungen (vgl. Bl. 318 BA 1).

Zielsetzung der zugleich erfolgenden Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen war es, innerhalb der Konzentrationsflächen die Zahl und den jeweiligen Standort der Windenergieanlagen (= WEA) zu bestimmen und insbesondere ihre Höhe auf 150 m zu begrenzen.

Ergänzend zu den drei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gibt es jeweils Durchführungsverträge, Anlagen, die von der Antragsgegnerin als Vorhaben- und Erschließungsplan (= VEP) verstanden werden, sowie weitere Verträge (Städtebaulich-, Erschließungs- und sog. Optionsvertrag, vgl. BA 5).

Der vorliegend in Rede stehende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 umfasst knapp 18 ha und setzt sich wiederum aus zwei Teilbereichen zusammen. Im nördlichen Teil sollen zwei, im südlichen drei WEA entstehen. Zusammen mit zwei weiteren im angrenzenden Gebiet der Stadt J. zu errichtenden WEA sollte nach Aktenlage ein Windpark mit insgesamt sieben WEA verwirklicht werden.

Nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung liegen für die Verwirklichung von WEA auf den betroffenen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin jedenfalls seit dem Jahr 2016 immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge vor; die Genehmigungsverfahren seien jedoch zwischenzeitlich ins Stocken geraten. Inzwischen sei die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen.

In dem vorhabenbezogenen Plan Nr. 11 (Bl. 9 BA 6) sind die fünf Standorte der WEA einschließlich der maximal vom Rotor überstrichenen Flächen als Sondergebiete für WEA (rötlich) festgesetzt und ist die Höhe der WEA auf maximal 150 m begrenzt. Der genaue Typ der WEA und ihre Mindesthöhe bzw. – rotorlänge sind im Bebauungsplan nicht vorgegeben. Daneben finden sich zur Erschließung ganz überwiegend private Verkehrsflächen und ergänzend eine öffentliche Straßenverkehrsfläche. In der Annahme, damit die bisherige landwirtschaftliche (Grünland-) Nutzung ohne bauliche Anlagen (vgl. Bl. 296 Gerichtsakte [= GA]) fortzuschreiben, wird der Großteil der übrigen in den – ausdrücklich ausgewiesenen – Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen als solche für die Landwirtschaft (Hellgrün) festgesetzt:

Nach Aktenlage sind auf Anregung des Landkreises Ammerland erst nach der öffentlichen Auslegung (vgl. Anlage 13 zum Schriftsatz v. 12.4.21) zudem die textlichen Festsetzungen mit den jetzigen Nrn. 1 und 7 mit dem folgenden Inhalt in den Bebauungsplan aufgenommen worden:

„1. Innerhalb des Plangebiets sind nur solche Nutzungen zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.

7. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 sind gem. § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.“

Unter Nr. 5.1 der Begründung wird unter der Teilüberschrift „Vorhaben- und Erschliessungsplan“ zum Inhalt des Bebauungsplans weiter ausgeführt:

Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 … ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan und eine Vorhabenbeschreibung gem. § 12 Abs. 3 BauGB beigefügt. In den entsprechenden Unterlagen ist das Vorhaben eindeutig beschrieben.

Damit sind wohl die Anlagen 3a (Lageplan für die beiden nördlichen Anlagen) nebst Vorhabenkurzbeschreibung als Anlage 3b sowie die Anlage 4a (Lageplan für die drei südlichen Anlagen) nebst Vorhabenkurzbeschreibung als Anlage 4b gemeint; danach ist jeweils der Betrieb einer Enercon E-82 E2 mit einer Gesamthöhe von knapp 150 m vorgesehen. Der von der Enercon GmbH stammende Lageplan, der Gegenstand der jeweiligen Anlage a ist, enthält laut Legende zwar Zeichen für die mit WEA zu bebauenden bzw. dafür zu nutzenden Bereiche und rot gestrichelt für die sog. Potenzialfläche (i. S. d. Flächennutzungsplans), nicht aber ein solches, ausdrückliches Zeichen für den Geltungsbereich eines VEP. Die jeweilige Anlagen a und b tragen einen gemeindlichen Stempel ohne Unterschrift. Exemplarisch wird zur Verdeutlichung auf die folgende (nicht maßstabsgerechte) Kopie der Anlage 3a verwiesen:

In der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigten Planurkunde findet sich kein Hinweis auf den VEP. Unter Satzungsbeschluss wird ausgeführt:

„Der Rat der Gemeinde Rastede hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 … mit örtlichen Bauvorschriften nach Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am … 1… 4.2019 als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen“.

In der vorhergehenden Beschlussvorlage für den Ratsbeschluss (Bl. 315 BA 1) wird ergänzend auf den Umweltbericht als Beschlussgegenstand verwiesen, nicht aber auf einen als solchen bezeichneten VEP.

Der Satzungsbeschluss vom 1. April 2019 wurde in den „Ammerland-Anzeigen“ vom 26. Juli 2019 (und auf der gemeindlichen Internetseite) bekannt gemacht, und zwar gemeinsam mit der Genehmigung der 70. Änderung des Flächennutzungsplans. Insoweit erfolgten einheitliche Belehrungen nach § 215 Abs. 2 BauGB sowie über etwaige Planschadensansprüche.

Der Antragsteller hat am 24. Juli 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er wie folgt vorträgt:

Die öffentlichen Bekanntmachungen hätten nicht auf die digitalen Regelungen hingewiesen und nicht die notwendige Anstoßfunktion erfüllen können. Der Durchführungsvertrag sei weder ausgelegt noch beschlossen und bekanntgegeben worden; Gleiches gelte für den Erschließungsvertrag. Hinsichtlich der Kompensationsflächen fehle es an der zeichnerischen Darstellung, die beiden „Flächen“ (für WEA) hätten keinen räumlichen Bezug zueinander. Unklar sei der genaue Gegenstand der Sondergebiete für WEA und ihr Verhältnis zur gleichzeitigen Ausweisung von Landwirtschaft. Der genaue WEA-Typ sei nicht im Bebauungsplan vorgegeben, die vermeintlich geplante Enercon E 82 mit dem Plan unvereinbar und zweifelhaft, ob eine WEA mit einer Höhe von „nur“ maximal 150 m überhaupt wirtschaftlich zu betreiben sei. Marktübliche (größere) WEA seien jedenfalls im Plangebiet nicht zu verwirklichen. Im Widerspruch zum Windenergieerlass diene die nördliche Teilfläche dem Betrieb von nur zwei statt mindestens drei WEA.

Materiell-rechtlich mangele es an dem erforderlichen gesamträumlichen Planungskonzept und der Entwicklung „aus den höherrangigen Planungen“ sowie an einem Bedürfnis für weitere Windparks. Im Einzelnen geltend gemachte Vorgaben zum Schutz der Natur aus dem LROP seien ebenso wie die Ausweisung des Plangebiets im RROP (u. a.) als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft missachtet bzw. jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die nächtliche Befeuerung sei im Bebauungsplan nicht klar geregelt worden. Die Abstimmung mit der Stadt J. sei unzureichend erfolgt, die Interessen am Fortbestand eines Modellflugplatzes sowie der Bodenschutz seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die immissionsschutzrechtlichen Probleme des Vorhabens seien durch den Verweis auf die dazu eingeholten Gutachten nicht hinreichend bewältigt worden. Mangels Zustimmung der Eigentümer sei die Erschließung über Privatstraßen nicht gesichert, Wald und als Wasserzüge die Wapel bzw. die Bekhauser Bäke seien unzureichend geschützt. Unter einer Vielzahl im einzelnen bezeichneter Gesichtspunkte, u. a. wegen der nationalen Bedeutung der Wapelniederung für den Regenbrachvogel als Gastvogel, sei die umweltbezogene Abwägung fehlerhaft. Das Tötungsverbot sei nicht hinreichend beachtet und eine Befreiung nach § 45 BNatSchG unterstellt worden, ohne zuvor Alternativen im gesamten Landkreis und nicht nur im Gemeindegebiet auszuschließen. Das seit dem Dezember 2019 geltende Klimaschutzgesetz sei missachtet worden.

Ein weitgehend mit der Antragsbegründung identisches Schreiben vom 9. Juli 2020 hatte der Antragsteller zuvor - am 10. Juli 2020 - bei der Gemeinde als Rüge eingereicht. Ebenso hatte er sich im Planaufstellungsverfahren umfassend ablehnend geäußert (vgl. Anlagen zum Schriftsatz v. 4.3.2021, dort Teil. VBB Nr. 11 Anregungen von Bürgern, Bürger 2: gemeinsame Stellungnahme des Antragstellers und örtlicher Gliederungen).

Ergänzend ist zur Antragsbegründung in Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise u. a. noch vorgetragen worden, dass unklar sei, welche Unterlagen öffentlich ausgelegt worden seien und ob die Antragsgegnerin selbst bzw. ihre Mitarbeiter die Abwägungsvorschläge eigenständig getragen hätten; im Übrigen wird auf den weiteren Schriftsatz vom 21. Juni 2021 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen,

und beruft sich zur Begründung zunächst darauf, dass die 70. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit Standortauswahlerwägungen „bestandskräftig“ geworden sei. Sie, die Antragsgegnerin, bestreite eine hinreichende Beteiligung des Antragstellers am Planaufstellungsverfahren. „Die Bekanntmachungen“ seien ebenso wie Unterschriften und Beglaubigungen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Auslegung des Durchführungsvertrages sei ebenso wenig erforderlich gewesen wie eine vollständige zeichnerische Darstellung der Kompensationsflächen in der Planurkunde. Die notwendigen Einzelheiten zu den Kompensationsflächen seien dem Umweltbericht zu entnehmen. Selbstverständlich sei neben der Nutzung einer Fläche für WEA auch eine Nutzung für Landwirtschaft zulässig. Es sei nicht rechtlich geboten und wäre unpraktisch, im (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan den Typ der WEA zu beschreiben. Die in Aussicht genommenen WEA mit einer Höhe von knapp 150 m seien wirtschaftlich und im Plangebiet zu verwirklichen. Da die beiden Teilflächen dieses vorhabenbezogenen Plans Nr. 11 räumlich benachbart seien, bildeten sie einen gemeinsamen, somit fünf Anlagen umfassenden Windpark. Die tatsächlichen Angaben des Antragstellers zum Inhalt des LROP seien ebenso falsch wie seine Behauptung, die o. a. Bachläufe bildeten Natura 2000 Gebiete. Auch die Vorgaben des RROP seien hinreichend beachtet worden, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse. Aus ihr lasse sich (unter Nr. 4.7) weiter erkennen, dass der Nutzungskonflikt mit dem Modellflugbetrieb durch die einvernehmliche aufschiebend bedingte Verlagerung des Betriebsgeländes gelöst sei. Boden- und Bevölkerungsschutz seien u. a. durch textliche Festsetzungen zum Schallschutz gewährleistet. Der VEP sei „Bestandteil der Satzung und beigefügt, die Erschließung kraft Zugriffs der Beigeladenen auf die Flächen gesichert“. Umweltbelange seien hinreichend berücksichtigt worden. Der Betrieb von WEA in einem avifaunistisch wertvollen Bereich sei (jedenfalls) zulässig, soweit keine windkraftsensiblen Arten betroffen seien. Nationale Bedeutung für den Regenbrachvogel habe nicht das Plangebiet, sondern hätten nahegelegene Flächen als Rastgebiet. Die genannten Arten wiesen „keine erhöhten Kollisionsrisiken als Gastvogel auf“.

Auf die gerichtlichen Anfragen vom 6. Januar 2021 (vgl. Bl. 260 GA), ergänzt durch die Aufforderung nach § 87b VwGO vom 9. März 2021 (Bl. 307 f. GA), hat die Antragsgegnerin u. a. Unterlagen übermittelt, die die Abwägungsvorschläge für den Rat enthalten sollen, aber nicht Gegenstand der zuvor übersandten Planaufstellungsvorgänge gewesen sind. Diese Abwägungsvorschläge stammten, so die Antragsgegnerin weiter, von dem o. a. Planungsbüro, seien aber abschließend von ihrer Verwaltung geprüft worden – zum Nachweis ist dazu auf E-Mailverkehr verwiesen worden (Anlagen 9 - 11 zum Schriftsatz v. 12.4.21).

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei Gegenstand eines gemeinsamen Gesprächs am 30. September 2016 gewesen; zudem liege eine Bestätigung der K. Landesbank vom 26. September 2016 vor (vgl. Bl. 298 ff. GA). Mehr könne nicht verlangt werden.

Weiterhin wird behauptet, die „Sicherung der Nutzbarkeit der Flächen“ sei nachgewiesen worden; der dazu in Bezug genommene Vermerk enthält aber keine entsprechenden Angaben. Gleiches gilt für die behauptete Prüfung der Umsetzbarkeit in technischer Hinsicht.

Der Geltungsbereich des VEP sei durch die Angaben der Plangrenzen ausreichend gekennzeichnet.

Alternativflächen für das Vorhaben seien (im Hinblick auf die ggf. erforderliche Ausnahmegenehmigung) erfolglos „im zu berücksichtigenden Betrachtungsgebiet“ gesucht worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält den Normenkontrollantrag für zulässig, aber mangels Fehlern der Bauleitplanung für unbegründet.

Die Stellungnahme der K. Landesbank vom 26. September 2016 habe zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, d. h. derjenigen der Beigeladenen, ausgereicht. Der Antragsgegnerin seien zwischen ihr, der Beigeladenen, und den Grundeigentümern geschlossene Pachtverträge vorgelegt worden, nach denen sie, die Beigeladene, als Pächterin die notwendige Verfügungsgewalt zur Errichtung und zum Betrieb von WEA auf den Flächen habe. Entsprechende Verträge sind trotz Ankündigung jedoch nicht von der Antragsgegnerin vorgelegt worden.

Die Plangrenzen des VEP seien „klar erkenntlich“. Es bestehe kein Konflikt zwischen der festgesetzten landwirtschaftlichen Nutzung und der Sondernutzung durch die WEA.

Die o. a. textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 7 seien „erläuternde Hinweise“, „deklaratorisch“ und hätten damit keine erneute Offenlage gefordert.

Die Antragsgegnerin habe keine artenschutzrechtlichen Alternativen im gesamten Landkreis prüfen müssen und zudem auf die Erteilung einer vom Landkreis Ammerland in Aussicht gestellten Ausnahme nach § 45 BNatSchG vertrauen dürfen. Im Übrigen habe sie, die Beigeladene, sich im Genehmigungsverfahren entschieden, mit Vermeidungsmaßnahmen das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken.

Unbeantwortet geblieben sind die Fragen, warum die nachgesandten Unterlagen nicht Gegenstand der zuvor übersandten Planaufstellungsunterlagen gewesen seien und wieso ein/das Exemplar des Bebauungsplans, das „grundsätzlich“ im Rahmen der Offenlage ausgelegen haben soll, nicht als solches durch einen entsprechenden Vermerk gekennzeichnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten in diesem und im Parallelverfahren 12 KN 113/20 verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB statthaft. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan unterliegt im gleichen Umfang wie sonstige Bebauungspläne der Normenkontrolle.

2. Der Antragsteller ist als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG antragsbefugt.

Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch einen Antrag nach § 47 VwGO, gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (a) … einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 …Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (b), sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (c), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war (d).

Diese Voraussetzungen für eine Antragsbefugnis des Antragstellers sind hier gegeben.

a) Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG dar (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris sowie auch Nds. OVG, Urt. v. 27.9.2017 - 1 KN 168/15 -, juris, Rn. 30). Danach ist dieses Gesetz u. a. auf Zulassungsentscheidungen i. S. d. § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich von Vorhaben anzuwenden, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) bestehen kann. Dies ist hier der Fall. Denn nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG gehören zu den „Zulassungsentscheidungen“ i. S. d. Gesetzes u. a. Aufstellungsbeschlüsse nach § 10 BauGB für Bebauungspläne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll. Hier ist mit der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm (vgl. § 2 Abs. 5 UVPG) mit (mindestens) fünf WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ein Vorhaben i. S. d. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 betroffen.

I. S. d. UVPG wird durch den Bebauungsplan auch die Zulässigkeit dieser Windfarm einschließlich der Standorte der einzelnen WEA erstmals normativ konkret festgelegt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 14.3.2017 - 4 CN 3/16 -, juris, Rn. 13, Senatsurt. v. 9.6.2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 31). Für ein solches Vorhaben besteht nach der vorbezeichneten Nr. 1.6.3 der Anlage 1 auch eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, so dass hieran anknüpfend auch die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (vgl. Schrödter, LKV 2008, 391).

b) Der Antragsteller macht mit seinem zuvor im Tatbestand zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen jedenfalls insoweit auch geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche, als er sich sinngemäß auf eine Verletzung des § 2 Abs. 4 BauGB über die Umweltprüfung und der darauf nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB aufbauenden Pflicht zur Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltprüfung in der Abwägung beruft; ein Verstoß gegen diese Normen kann für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.

c) Nach § 2 Abs. 1 seiner (im Internet abrufbaren) Satzung „sind Zweck“ des Antragstellers „die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt …“. Mit seinem Vortrag in diesem Normenkontrollverfahren, die vorgesehenen WEA würden zu Unrecht in einem landschaftlich zu schützenden Gebiet von nationaler Bedeutung für den Regenbrachvogel verwirklicht, beruft sich der Antragsteller also darauf, in seinem so bezeichneten satzungsmäßigen (weiten) Aufgabenbereich berührt zu sein.

d) Schließlich war der Antragsteller auch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG berechtigt, sich als Teil der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Planaufstellungsverfahren durch Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen – und hat hiervon im Übrigen entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin mit der o. a. Stellungnahme auch im eigenen Namen umfassend Gebrauch gemacht.

3. Der Antrag ist am 24. Juli 2020 und damit binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 11 am 26. Juli 2019 gestellt worden.

4. Für den Antrag besteht auch das erforderliche, grundsätzlich zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis.

Denn dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60/01 -, juris, Rn. 6, m. w. N.).

a) Das käme gerade bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausnahmsweise in Betracht, wenn für „das“ den Bebauungsplan ausschöpfende Vorhaben eine bereits bestandskräftige (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung vorläge (vgl. etwa Senatsurt. v. 26.10.2017 - 12 KN 123/16 - unter Bezug auf das bereits zuvor angeführte Senatsurt. v. 9.6.2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 35 ff., sowie allg. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 609, jeweils m. w. N.) Hier ist eine solche Genehmigung aber bislang nicht einmal erteilt worden.

b) Das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. ergänzend bereits Senatsurt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, juris, Rn. 24, und v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris, Rn.17) entfällt weiterhin nicht mit Blick auf die ggf. auch unabhängig von dem angegriffenen Plan zu bejahende bauplanerische Zulässigkeit der in Rede stehenden WEA des Windparks:

aa) Wenn eine nach § 47 VwGO angegriffene untergesetzliche Norm einer unmittelbar geltenden höherrangigen oder gleichrangigen Bestimmung inhaltlich entspricht, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem März 2002 grundsätzlich nur dann, wenn die andere inhaltsgleiche Norm entweder grundsätzlich oder zumindest realistischer Weise nicht mehr, und zwar auch nicht mehr inzident, erfolgreich angegriffen werden kann.

Dies ist hier hinsichtlich der 70. Änderung des Flächennutzungsplans nicht der Fall. Denn diese 70. Änderung ist schon nicht „bestandskräftig“, sondern, soweit entscheidungserheblich, weiterhin gerichtlich inzident zu überprüfen, etwa in diesem Verfahren im Rahmen der Begründetheit und in gegen nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gerichteten Klageverfahren. Außerdem genügte die Bekanntgabe der Erteilung der Genehmigung dieser 70. Änderung ohnehin ersichtlich nicht den in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 2/19 -, juris, Rn. 16 f. [sowie dazu Külpmann, jurisPR-BVerwG 9/2021 Anm. 4] u. a. unter Bezug auf das Senatsurt. v. 5.3.2018 - 12 KN 144/17 - juris) konkretisierten Vorgaben des § 6 Abs. 5 BauGB, weil als Geltungsbereich der Änderung nur die Positivfläche bezeichnet worden ist. Im Übrigen kommt der „positiven“ Darstellung von weiteren Konzentrationszonen für WEA in dieser 70. Änderung – im Gegensatz zu einer Ausweisung im Bebauungsplan, wie hier – nach § 35 Abs. 3 BauGB ohnehin keine normative, die Zulässigkeit entsprechender Vorhaben begründende Wirkung zu. Soweit der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem ersten Leitsatz seines Urteils vom 17. Mai 2017 (- 2 D 22/15 -, juris) abweichend von „nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB … planungsrechtlich durch einen Flächennutzungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten“ spricht und hieran anknüpfend das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan im Geltungsbereich einer durch den Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone verneint, kann dieser Auffassung daher aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Schließlich ist der Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Bebauungsplans Nr. 11 einerseits und der 70. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin andererseits auch nicht vollständig deckungsgleich, weil nur in dem Bebauungsplan Nr. 11 die Standorte von fünf WEA konkret vorgegeben und Erschließungsstraßen ausgewiesen worden sind.

bb) Schon aus den letztgenannten Gründen stehen der Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht etwaige das Vorhaben der Beigeladenen stützende Vorgaben aus dem RROP des Landkreises Ammerland entgegen, das außerdem – nach Aktenlage – insoweit ohnehin kein Vorranggebiet für WEA enthält.

c) Schließlich steht dem Rechtsschutzbedürfnis auch nicht entgegen, dass der in dem in Rede stehenden Gebiet zu betreibende Windpark aufgrund dessen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich ggf. auch unmittelbar nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Denn den Vorgaben des § 35 BauGB lässt sich über die Privilegierung hinaus keine hinreichend konkrete Entscheidung über die Zulässigkeit von mehreren WEA im Außenbereich entnehmen; dies hängt vielmehr nach § 35 Abs. 1 BauGB davon ab, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Vorliegen dieser jedenfalls für einen Windpark der vorliegend in Rede stehenden Größe komplexen Voraussetzungen ist nicht inzident im Rahmen der Zulässigkeit dieses Antrages zu prüfen, zumal das Normenkontrollgericht grundsätzlich gar nicht befugt ist, den Sachverhalt zur Klärung des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2018 - 4 BN 11/18 -, juris, Rn. 10, m. w. N.). Ob auch ohne den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 die Sicherung der Erschließung der WEA über Privatwege an das öffentliche Straßennetz gesichert wäre, ist deshalb ebenfalls nicht zu klären.

II. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag des Antragstellers als anerkannter Umweltvereinigung ergibt sich hier vorrangig aus § 2 Abs. 4 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 sind Rechtsbehelfe u. a. gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG – wie hier aus den oben unter I. 2. a) angeführten Gründen – begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans als „Entscheidung“ gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (1.) und der Verstoß (dem Wortlaut nach) Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (2.). Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung i. S. d. (jetzt) § 2 Abs. 10 UVPG gegeben sein (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, dazu unter 3.).

Soweit es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden ist, um Verfahrensvorschriften handelt, werden die o. a. maßstabsbildenden Normen durch § 4 UmwRG ergänzt. Nach dessen Absatz 2 gelten u. a. für Anträge von anerkannten Verbänden (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) gegen „Beschlüsse“ i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG – wie hier – nicht die Regelungen in den Absätzen 1 bis 1b, sondern die §§ 214, 215 BauGB (vgl. bereits Senatsurt. v. 9.6.2016, a. a. O., juris, Rn. 47). Ungeachtet dessen, dass es an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung für materielle Fehler in § 7 Abs. 5 UmwRG mangelt, gehen auch insoweit die Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln sinngemäß vor (vgl. nunmehr auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 42, Rn. 229), kann also ein solcher Bebauungsplan weder in einem ergänzenden Verfahren i. S. d. § 7 UmwRG – sondern allenfalls in einem solchen i. S. d. § 214 (Abs. 4) BauGB – geheilt noch im Normenkontrollverfahren lediglich für „nicht vollziehbar“ erklärt werden.

Da aus den nachfolgend im Einzelnen bezeichneten Gründen diese gesetzlich im UmwRG normierten Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 gegeben sind, muss der Frage nach ihrer unionsrechtlichen Wirksamkeit (vgl. zu entsprechenden Bedenken etwa: Franzius, in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, UmwRG, § 2 UmwRG, Rn. 16, m. w. N.) in diesem Verfahren nicht näher nachgegangen werden.

1. An diesen Voraussetzungen gemessen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 rechtswidrig, weil schon der Geltungsbereich des VEP unklar ist (a), es an dem erforderlichen Satzungsbeschluss über den VEP mangelt (b), die genaue Art des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unklar ist (c) und es (deshalb) einer erneuten Offenlage bedurft hätte (d); ferner hat die Antragsgegnerin die Realisierungsfähigkeit des Vorhabens durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin nicht nachvollziehbar ausreichend geprüft (e). Schließlich ist der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, weil erstens schon die grundsätzliche Eignung des Sondergebiets unzureichend begründet worden und zudem keine ausreichende artenschutzrechtliche Beurteilung der im nördlichen Teilbereich geplanten WEA (f) erfolgt ist.

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht nur aus diesem Plan selbst, sondern zusätzlich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan (= VEP) sowie dem Durchführungsvertrag. Der VEP ist also nicht identisch mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vgl. Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 12, Rn. 15) und hat das/die Vorhaben und die notwendigen Erschließungsmaßnahmen festzulegen. Der VEP ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB ergibt, kann der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den des VEP hinausgehen und unterliegt dann insoweit anderen Anforderungen. Erforderlich ist daher, dass auch der Geltungsbereich des VEP hinreichend klar bestimmt ist (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2004 - 1 KN 184/02 -, juris).

Hieran mangelt es vorliegend. Die insoweit allenfalls in Betracht kommenden Lagepläne (Anlagen 3a und 4a) enthalten – ebenso wie die Kurzbeschreibungen als Anlagen 3b und 4b – nicht ausdrücklich einen bestimmten Geltungsbereich des VEP. Sinngemäß kann ihnen ebenfalls kein solcher entnommen werden. Wie bereits in der o. a. gerichtlichen Verfügung vom 6. Januar 2021 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung erörtert, kann insbesondere das sog. Potenzialgebiet nicht der Geltungsbereich des VEP sein: Es ist zu klein, soweit es die zum „Vorhaben“ der Beigeladenen gehörenden Erschließungsstraßen ausklammert, und viel zu groß, soweit es ganz überwiegend Flächen beinhaltet, die landwirtschaftlich, und zwar nicht von der Beigeladenen, genutzt werden sollen und damit nicht zu ihrem „Vorhaben“ gehören. Die danach richtige Gebietsabgrenzung eines VEP ist etwa im Hinblick auf den Umfang um die Maststandorte der WEA und die Einbeziehung der öffentlichen Straßenfläche in das „Vorhaben“ schon nicht eindeutig und erforderte zudem in den jeweiligen Anlagen a) die – die Grenzen einer Auslegung weit überschreitende – Verbindung mehrerer bestehender unterschiedlicher Planzeichen zu dem neuen Planzeichen „Geltungsbereich VEP“. Ob es überhaupt einen zweiteiligen VEP – wie hier – geben kann, muss daher nicht geklärt werden.

b) Wird der VEP nicht in den Satzungsbeschluss aufgenommen, so ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan schon deswegen fehlerhaft und unwirksam (Kukk, a. a. O., Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 11.12.2018 - 1 KN 185/16 -, juris, Rn. 36 f., jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Auch an dem diesbezüglichen Satzungsbeschluss fehlt es. Der VEP wird in dem o. a. Ratsbeschluss nicht genannt, er ist auch nicht nur Teil der „Begründung“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. In Nr. 5.1 der Planbegründung wird stattdessen darauf verwiesen, dass „ein Vorhaben- und Erschließungsplan und eine Vorhabenbeschreibung gem. § 12 Abs. 3 BauGB beigefügt“ seien und „das Vorhaben … in den entsprechenden Unterlagen … eindeutig beschrieben“ sei. Dabei ist zunächst unklar, welchen rechtlichen Gehalt diese „beigefügten“ Unterlagen haben sollen. Sie werden auf Seite 15 der Begründung zusammen mit Gutachten als Anlagen (der Begründung) bezeichnet, wobei jedenfalls den Gutachten kein eigenständiger Inhalt, sondern allenfalls Erläuterungsgehalt beizumessen ist. Da den einzelnen Anlagen schwerlich ein unterschiedlicher rechtlicher Gehalt zugeschrieben werden kann, spricht auch dieser Aspekt gegen die Annahme, der VEP sei als „Anlage“ mittelbar eigenständig zum Gegenstand des Ratsbeschlusses geworden. Zudem ist der Verweis auch noch fehlerhaft, weil sich unter den Anlagen nicht ein sog. VEP, sondern allenfalls zwei befinden. Schließlich ist bezogen auf den VEP auch keine gesonderte Planurkunde neben derjenigen für den Bebauungsplan erstellt und ausgefertigt (vgl. zu den Anforderungen: BayVGH, Beschl. v. 20.1.2021 - 15 CS 20.2892 -, juris, Rn. 22 f.) worden.

c) Weiterhin ist entgegen § 12 Abs. 3 bis 4 BauGB unklar, um welche Art des vorhabenbezogenen Bebauungsplans es sich vorliegend handeln soll. Da für die unterschiedlichen Plantypen jeweils abweichende Normen gelten, etwa hinsichtlich der Anwendung des Planschadensrecht oder des Erfordernisses des Zugriffs auf die Flächen durch den Vorhabenträger, muss hierüber jedoch Klarheit bestehen.

aa) In der o. a. Begründung des Plans wird ausdrücklich auf den „Normalfall“ des § 12 Abs. 3 BauGB Bezug genommen. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass die Geltungsbereiche des Bebauungsplans und des VEP deckungsgleich sind, der Vorhabenträger für sein Vorhaben Zugriff auf die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke hat und das Vorhaben auch im Bebauungsplan ganz konkret bezeichnet ist.

Hieran gemessen kann es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 nicht um einen solchen nach § 12 Abs. 3 BauGB handeln. Denn im Bebauungsplan ist – ungeachtet des unklaren Geltungsbereichs des VEP – jedenfalls die Art der landwirtschaftlichen Nutzung nicht näher konkret umschrieben und soll diese auch nicht durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin erfolgen.

bb) Geht man mit der Antragsgegnerin (in der mündlichen Verhandlung) davon aus, dass mangels näherer Konkretisierung der Mindestgröße der WEA auch im Übrigen die Art der baulichen Nutzung nur allgemein und nicht konkret in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 geregelt ist, so spricht zwar dieser Aspekt für eine Einordnung dieses Plans als einen solchen nach § 12 Abs. 3a BauGB; ergänzend lässt sich hierfür noch die ausdrücklich auf diese Norm Bezug nehmende textliche Festsetzung Nr. 7 anführen. Wenn danach aber „Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 …. gem. § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet“, so würde dies jedenfalls i. V. m. der sprachlich noch weiter gehenden textlichen Festsetzung Nr. 1 nicht von einem rechtsfehlerfrei gebildeten Regelungswillen der Antragsgegnerin getragen. Denn nach der letztgenannten Festsetzung sollen innerhalb des Plangebiets sogar nur solche Nutzungen zulässig sein, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (hat). Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat sich aber nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung verpflichtet und will dies auch nicht. Eine so verstandene, für einen Plan nach § 12 Abs. 3a BauGB aber (als Wirksamkeitsvoraussetzung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -, juris, Rn. 94 f.) erforderliche Festsetzung verfehlte erkennbar das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel, einen auf das Vorhaben der Beigeladenen bezogenen, also darauf abgestimmten, Plan aufzustellen. Den diesbezüglichen Widerspruch vermochte die Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen.

cc) Demnach spricht das Planungsziel mehr für die Annahme, der eigentliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 erstrecke sich nur auf die untergeordneten Teile des Plangebiets, die die Beigeladene für ihre WEA einschließlich der Erschließungsanlagen benötige und hinsichtlich derer sie (allenfalls) über eine Zugriffsmöglichkeit verfüge, im Übrigen handele es sich inhaltlich um einen „normalen“ Bebauungsplan. Raum für eine solche Regelung in einem einheitlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bietet aber nur § 12 Abs. 4 BauGB. Danach können nämlich „einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden“. Der Sinn und Zweck dieser Regelung, aus städtebaulichen Gründen gleichsam als Annex zur Förderung des Vorhabens weitere Flächen einzubeziehen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 140. EL Oktober 2020, § 12 BauGB, Rn. 122), für die dann § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht gilt, passt grundsätzlich auf Sondergebiete zur Nutzung der Windenergie, bei denen das eigentliche Vorhaben stets nur einen Teil des „Baugebiets“ in Anspruch nimmt. Problematisch ist dabei allerdings, dass der Begriff „einzelne“ Flächen bislang so verstanden wird, dass der sonstige Flächenanteil im Regelfall nicht über demjenigen für den VEP-Bereich liegen darf (vgl. Kukk, a. a. O., Rn. 59, m. w. N. sowie jüngst Nds. OVG, Beschl. v. 21.4.2021 - 1 MN 6/21 -, Rn. 33), was bei den hier in Rede stehenden Sondergebieten wohl regelmäßig anders wäre. Selbst wenn man jedoch diesem Wortlautargument nicht folgt, sondern dem aufgezeigten weiten systematischen Verständnis und damit auch eine „Einbeziehung“ umfangreicher Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB bei Sondergebieten für die Nutzung der Windenergie grundsätzlich noch für zulässig erachtet, so kann doch jedenfalls der vorhabenbezogene Bebauungsplans Nr. 11 nicht als ein solcher nach § 12 Abs. 4 BauGB verstanden werden. Denn für ein solches eigenes Verständnis der Antragsgegnerin findet sich – anders als nach den vorherigen Ausführungen für eine Regelung i. S. d. Absatzes 3 oder 3a – keine Anknüpfung in dem Plan oder den Aufstellungsvorgängen; zudem bedürfte es dann einer eindeutigen, hier jedenfalls fehlenden und nicht gerichtlich herstellbaren Trennung des Plans in einen vorhabenbezogenen und einen „mitgezogenen, allgemeinen“ Teil i. S. d. § 12 Abs. 4 BauGB.

d) aa) Schon nach dem Wortlaut der Planurkunde handelt es sich bei den o. a. „textlichen Festsetzungen“ Nrn. 1 und 7 jeweils um eben solche. Dafür spricht systematisch auch, dass sie in die Planurkunde jeweils gerade unter dieser Überschrift und nicht unter der gesonderten „nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“ aufgenommen worden sind (vgl. Senatsurt. v. 19.6. 2019 - 12 KN 64/17 -, juris, Rn 39). Nach den – allerdings unvollständigen – Aufstellungsunterlagen (s. nachgereichte Anlage zum Schriftsatz vom 4. März 2021, Träger öB, S. 2) ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung als nach § 12 Abs. 3a BauGB zwingende „textliche Festsetzung“ vom Landkreis Ammerland gefordert worden und ist die Antragsgegnerin dieser „Anregung gefolgt“, eine entsprechende „Festsetzung“ ist deshalb nachträglich aufgenommen worden, aber gerade nicht nur als „redaktionelle Ergänzung“.

bb) Deshalb verstößt das Planaufstellungsverfahren insoweit außerdem gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.12.2018, a.a.O., Rn. 34 f.). Danach ist der Entwurf des Bebauungsplans nämlich erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er – wie hier bezogen auf die textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 7 – nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Wie ausgeführt, handelte sich bei den dargestellten Änderungen um – wenn auch missglückte – inhaltliche Änderungen und Ergänzungen des Plans, nicht lediglich um unbeachtliche Klarstellungen. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Dass die Änderungen (je nach Verständnis) die Grundzüge der Planung nicht berührten, ermöglichte nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB lediglich die Beschränkung der erneuten Beteiligung auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; das wären zumindest die Beigeladene, die betroffenen Grundeigentümer, der Landkreis sowie die Umweltverbände gewesen. Auch dieser Verfahrensschritt ist hier aber unterblieben. Andernfalls wäre die Antragsgegnerin evtl. noch im Aufstellungsverfahren auf die durch die Aufnahme dieser Festsetzungen noch verdeutlichte Unstimmigkeit ihrer Planung hingewiesen worden.

e) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan weiter voraus, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist (vgl. zu den folgenden Sätzen wörtlich: BVerwG, Beschl. v. 6.3.2018 - 4 BN 13/17 -, juris, Rn. 22, sowie hierauf Bezug nehmend: vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.12.2018, a. a. O., Rn. 39); es handelt sich um eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vgl. Kukk, a. a. O., Rn. 35).

„Gefordert ist eine Prognoseentscheidung. Sie soll der Gemeinde eine gewisse Sicherheit verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann. Die Prognose betrifft zum einen die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich geeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können … . Zum anderen muss der Vorhabenträger Zugriff auf die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke haben. Das setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Vorhabenträger die betreffenden Grundstücke bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu Eigentum hat, wohl aber, dass er sie alsbald erwirbt oder sich eine aus dem Eigentum (§ 903 Satz 1 BGB) abgeleitete sonstige private Rechtsmacht verschafft (Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2017, § 12 Rn. 8; Kukk, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 12 Rn. 38).

Hieran gemessen mangelt es jedenfalls an den trotz wiederholter gerichtlicher Nachfragen fehlenden Nachweisen dazu, dass sich die Antragsgegnerin entsprechend den bezeichneten Vorgaben hinreichend über die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vergewissert und auf dieser Grundlage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Prognose über die Realisierung des Vorhabens getroffen hat.

aa) Für den Zugriff auf die für das Vorhaben notwendigen Flächen dürften bei der begrenzten Lebensdauer von WEA und der bestehenden Rückbauverpflichtung nach den Erfahrungen des Senats zwar auch bloße Pachtverträge ausreichen, also nicht der Erwerb von Grundeigentum erforderlich sein. Mit wem und mit welchem Inhalt genau die Beigeladene (im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) solche Verträge geschlossen und der Antragsgegnerin nachgewiesen hat, ergibt sich jedoch aus dem Akten nicht. Die bloße Behauptung der Beteiligten, es sei zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt zu einer entsprechenden Vorlage (mutmaßlich einer Vielzahl) von Verträgen gekommen, ersetzt die nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation dazu nicht; dies gilt erst recht für das Vertrauen in die entsprechende Behauptung des Vorhabenträgers, solche Verträge geschlossen zu haben. Im Übrigen musste im Aufstellungsverfahren für den im Parallelverfahren 12 KN 113/20 umstrittenen Plan gerade die Zahl der WEA verkleinert werden, weil die Beigeladene entgegen ihrer ursprünglichen Planung jedenfalls im Jahr 2019 nicht Zugriff auf alle erforderlichen Flächen hatte. Auch deshalb ist ein blindes Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Behauptungen nicht angezeigt.

bb) Zudem mangelt es am Nachweis der finanziellen Tragfähigkeit des Vorhabens, die sich insbesondere nicht aus der mehrfach vorgelegten und dafür von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in Anspruch genommenen vermeintlichen „Finanzierungszusage“ der Bremer Landesbank vom 26. September 2016 (etwa Anlage 12 zum Schriftsatz vom 12. April 2021) ergibt. So ist schon nicht ersichtlich, welche finanzielle Planung im Einzelnen dieser „Zusage“ überhaupt zugrunde lag – „Ertragsgutachten“ von Windgutachtern hatte die Bank jedenfalls nach eigenen Angaben nicht. Zudem stammte die „Zusage“ aus dem Jahr 2016 und konnte damit keine verlässliche Prognose dazu enthalten, wie sich der notwendige EEG-Fördersatz bei einer Genehmigung und Verwirklichung des Windparks erst Jahre später entwickeln werde; sie ging vielmehr von einer im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (im Jahr 2019) ersichtlich überholten Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung(-en) noch im Jahr 2016 aus; anders als ggf. unter dem EEG a. F. mit einem hohen festen Förderzins konnte auch nicht ohne Wissen um Einzelheiten jedes Windkraft-Projekt per se als gewinnbringend eingestuft werden. Der Abschluss der erforderlichen Nutzungsverträge mit den Grundeigentümern wurde ebenfalls geglaubt und nicht geprüft. Schließlich bezog sich dieses Schreiben auf einen Windpark mit insgesamt elf Anlagen in mehreren Teilgebieten, wovon der hier vorliegende Teil mit fünf WEA also nur einen Ausschnitt darstellte; inwieweit er sich auch allein trägt, ist danach ebenfalls nicht geprüft worden. Dass sich die Beigeladene nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in der Region als langjährig zuverlässiger Partner erwiesen habe, ersetzte eine überprüfbare Planung im Einzelfall ebenfalls nicht.

f) aa) Die Ausweisung jedenfalls des nördlichen Teilgebiets an der Wapel als Sondergebiet für WEA ist nach Aktenlage abwägungsfehlerhaft erfolgt.

Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 30.7.2015 - 12 KN 265/13 -, juris, Rn. 34), wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309; st. Rspr.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 und 4 N 2 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87). Nur das, was die planende Gemeinde aufgrund der gerade zu diesem Zwecke durchzuführenden Beteiligung Dritter „sieht“ oder auch ohne ausdrücklichen Hinweis „sehen muss“, hat sie bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; Nds. OVG, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NuR 1997, 289).

Hieran gemessen war es geboten, auf der Ebene der Bauleitplanung die für die Nutzung der Windenergie in Betracht kommenden Gebiete zu ermitteln und unter ihnen abwägungsfehlerfrei auszuwählen. Da dies nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa Senatsurt. v. 12.4.2021 - 12 KN 11/19 -, juris) bei einer Ausschlussplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt, ist eine Gemeinde bei einer entsprechenden wirksamen Flächennutzungsplanung nicht verpflichtet, auf der Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplans die grundsätzliche Frage nach der Eignung eines Sondergebiets nochmals aufzuwerfen, sondern kann auf die Bindungswirkung ihres Flächennutzungsplans verweisen, aus dem der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickeln ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die entsprechende Darstellung eines „neuen“ Sondergebiets für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan – wie hier aus den oben angeführten Gründen – auch wegen inhaltlicher Fehler unwirksam ist.

In diesem Fall mag nicht eine vorhergehende, entgegenstehende gemeindliche Planung (hier der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin i. d. F. der 12. Änderung) wiederaufleben und ein dieser wiederauflebenden Fassung widersprechender Bebauungsplan bereits deshalb fehlerhaft sein.

Jedenfalls ist dann aber inhaltlich die Frage der Gebietseignung zu beantworten, und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung der Inhalte der Raumordnungsplanung. Diesbezüglich sind aber die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin auch nach ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung unzureichend, wobei offen bleiben kann, ob dazu auf die Ebene der Bebauungs- oder Flächennutzungsplanung (70. Änderung) abzustellen ist. Denn in beiden Fällen wird von der Antragsgegnerin letztlich lediglich auf die Potenzialstudie aus dem Jahr 2016 sowie ein noch älteres Standortkonzept 2013 des Landkreises Ammerland verwiesen, deren Ansatz und Inhalt, insbesondere die „harten und weichen“ Tabuflächen, nicht näher wiedergegeben werden und aus der die nicht weiter hinterfragte Eignung u. a. des vorliegenden Potenzialgebiets abgeleitet wird. Dass die Antragsgegnerin die Eignung des in Rede stehenden Gebiets im Hinblick auf entgegenstehende insbesondere avifaunistische Belange damit nicht hinreichend abgewogen hat, wird jedoch insbesondere aus dem Umgang mit dem RROP des Landkreises Ammerland deutlich: Dies sieht für das Plangebiet nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 3) ein Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft vor. Diese – näher definierten – Gebiete sind danach „vor Beeinträchtigungen zu schützen und – soweit erforderlich – durch Landschaftsschutzgebietsverordnungen zu sichern, pflegen und entwickeln“. Diese Vorgabe wurde von der Antragsgegnerin im Ansatz zutreffend als raumordnerischer Grundsatz erkannt, der der Abwägung unterliegt (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 1, Rn. 91, sowie Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, a. a. O., § 1 BauGB, Rn. 73, unter Bezug u. a. auf BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3/08 -, BVerwGE 137, 38). Eine damit gebotene, sachgerechte Abwägung hätte dann jedoch erstens deutlich machen müssen, dass zwischen dieser raumordnerischen Abwägungsvorgabe und der Verwirklichung eines Windparks ein Konflikt besteht, und zweitens erläutern müssen, warum der gemeindlichen Vorstellung einzelfallbezogen der Vorrang eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Wapel, die sich nördlich an das Sondergebiet anschließt, eine nationale Bedeutung für den Regenbrachvogel zukommt. Dahingehende Erläuterungen fehlen aber. Stattdessen wird (sowohl in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11 als auch der 70. Änderung des Flächennutzungsplans jeweils unter Nr. 3.2) weiter ausgeführt, dass im RROP zwar keine Ziele zum Ausbau oder zur Steuerung der Windenergie definiert seien, wohl aber, dass diese auf geeignete Standorte zu konzentrieren seien. Es folgt dann nur der Satz: „Die Gemeinde Rastede gibt hier, wie auch der Landkreis Ammerland in seinem Standortkonzept Windenergie 2013, dem Ziel des LROP, dem Ausbau regenerativer Energien den Vorrang vor dem Grundsatz der Raumordnung.“ Diese Erwägung genügt den bezeichneten Anforderungen nicht und erweckt zudem den – inhaltlich falschen – Eindruck, es gebe ein landesraumordnerisch verbindliches „Ziel“, wonach der Windenergie (hier oder gar generell) der Vorrang gegenüber dem Schutz von Natur und Landschaft gebühre.

bb) Der Bebauungsplan Nr. 11 genügt ferner nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 BauGB an eine ordnungsgemäße Ermittlung artenschutzrechtlicher Belange in Bezug auf geschützte Vogelarten. Die diesbezüglich im Rahmen der Abwägung zum Satzungsbeschluss herangezogenen, im Umweltbericht zusammengefassten Unterlagen sind jedenfalls in zwei Punkten unzureichend. Hierdurch leidet der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan an einem Ermittlungsdefizit.

Zu den näheren Anforderungen insoweit hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2020 (- 15 N 19.1377 -, juris, Rn. 30 ff, vgl. zustimmend: Dünchheim, jurisPR-ÖffBauR 6/2021 Anm. 1) ausgeführt:

§ 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 32 m.w.N.).

Unabhängig von der im Einzelfall möglichen fehlenden Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB bei der Einschlägigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – NVwZ-RR 1998, 162 = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 – BayVBl 2014, 237 juris Rn. 34 ff.; E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 [OVG Rheinland-Pfalz 31.01.2017 - 8 B 11605/16.OVG] – juris Rn. 31 ff.; HambOVG, U.v. 11.4.2019 – 2 E 8/17.N – ZfBR 2019, 690 [BVerwG 28.05.2019 - BVerwG 4 BN 44.18] = juris Rn. 66; HessVGH, B.v. 25.9.2018 – 3 B 1684/18.N – ZfBR 2019, 56 = juris Rn. 17; OVG RhPf, U.v. 16.1.2020 – 8 C 11089/19 – juris Rn. 46 ff.) rechnen die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen (OVG RhPf, U.v. 14.10.2014 – 8 C 10233/14 – NVwZ-RR 2015, 205 = juris Rn. 39; OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – ZfBR 2009, 583 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE] = juris Rn. 190), sodass diesbezüglich neben dem Abwägungsgebot auch – auf Verfahrensebene vorverlagert – das Gebot der ordnungsmäßigen Ermittlung und Bewertung gem. § 2 Abs. 3 BauGB gilt (BayVGH, U.v. 18.1.2017 a.a.O. juris Rn. 34 ff.; HambOVG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. juris Rn. 67; VGH BW, B.v. 6.5.2011 – 5 S 1670/09 – NuR 2011, 659 = juris Rn. 55 ff.; OVG B-Stadt-Bbg., U.v. 30.4.2015 – OVG 2 A 8.13 – NuR 2016, 190 [BVerwG 18.06.2015 - BVerwG 4 C 4.14] = juris Rn. 27, 33 ff.; NdsOVG, U.v. 9.10.2008 – 12 KN 12/07 – ZfBR 2009, 262 = juris Rn. 42 ff.).

Der Umfang der Ermittlungs- und Bewertungsobliegenheiten gem. § 2 Abs. 3 BauGB hängt in jedem Einzelfall davon ab, in welchem Umfang bestimmte Fakten und hieraus abzuleitende Bewertungen für eine ordnungsgemäße (Schluss-) Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB untersucht und aufgearbeitet sein müssen und / oder in welchem Umfang die planende Gemeinde selbst bestimmte Fakten und hieraus abzuleitende Bewertungen für die Endabwägung als relevant ansieht. Die Gemeinde kann g r u n d s ä t z l i c h in Bezug auf Artenschutzfragen im Verfahren der Bauleitplanung planerische Zurückhaltung üben und Detailfragen auf die Umsetzungsphase – hier etwa auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren – verlagern (speziell zu artenschutzrechtlichen Fragen vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 – BayVBl 2014, 237 = juris Rn. 35 m.w.N.). Auch wenn an sich nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führt, hat die Gemeinde aber schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Wie weit sich die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zurückhalten kann, hängt im Einzelfall vom Konkretisierungsgrad des Bebauungsplans ab. Insbesondere bei einem – wie hier – vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB), der aufgrund des Vorhaben- und Erschließungsplans, der inhaltlicher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), und aufgrund des Durchführungsvertrags, der den Vorhabenträger (hier die Beigeladene) zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Maßnahmen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), regelmäßig einen hohen Detaillierungsgrad aufweist, sind die für den herkömmlichen Fall eines sog. Angebotsbebauungsplans entwickelten Grundsätze nur mit Einschränkungen übertragbar. Für einen Konflikttransfer ist bei einem solchen Bebauungsplan umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen konkretisiert wird (BVerwG, B.v. 23.6.2003 – 4 BN 7.03BauR 2004, 975 = juris Rn. 8; SächsOVG, U.v. 13.10.2011 – 1 C 9/09BauR 2012, 1205 = juris Rn. 34; U.v. 23.8.2016 – 1 C 7/14 – juris Rn. 168, 169; U.v. 23.8.2016 – 1 C 11/14 – juris Rn. 170, 171).

Hieran gemessen fehlt in der Begründung des Bebauungsplans zunächst die erforderliche nachvollziehbare Prüfung, inwieweit insbesondere von dem Betrieb der nördlich geplanten WEA für Gastvögel, etwa den Regenbrachvogel, eine nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unzulässige Tötungsgefahr ausgeht.

Im Umweltbericht findet sich zwar eine grundsätzlich umfassende Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen der WEA auf Vögel, die zwischen Brut-und Gastvögeln unterscheidet. Die Kollisionsgefahr wird dabei auf Seite 36 des Umweltberichts thematisiert. Nach allgemeinen Ausführungen zur Schlaggefahr wird dann auf Seite 37 angenommen, dass „von den unmittelbar in den Plangebieten vorkommenden Brutvogelarten ... keine als schlaggefährdet“ gelte, eine solche erhöhte Gefahr aber für in Nahbereich befindliche Brutvögel (Feldlerche, Mäusebussard) bestehe. Eine Untersuchung der Kollisionsgefahr für Gastvögel fehlt hingegen, obwohl auf Seite 36 allgemein ein solches Risiko für Gastvögel nicht ausgeschlossen worden ist und ferner ein solches auch nicht ersichtlich für alle hier in Betracht kommenden Gastvogelarten zu verneinen ist, etwa für den Regenbrachvogel. Auf Seite 29 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird vielmehr von Schlagopfern dieser Art (aus Frankreich) berichtet; nach der Progressstudie, (2016, S. 128) besteht für den Regenbrachvogel sogar mit 8 % nach den Greifvögeln (vor dem Rotmilan) eine der höchsten Gefahrstufen.

Die im Umweltbericht folgende Untersuchung der Störungs- und Verdrängungswirkung i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird hingegen richtig auch auf Gastvögel bezogen und für den Regenbrachvogel im Ergebnis eine solche Wirkung bejaht (S. 42).

Auch die als Anlage 10 zum Umweltbericht erfasste spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält zum Kollisionsrisiko auf den einschlägigen Seiten 25 ff. unter 3.3.2 „Gastvögel“ keine nachvollziehbare Begründung, sondern geht auf das in der Überschrift auf Seite 23 noch enthaltene „Zugriffsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG inhaltlich nicht ein. Ohne diese Prüfung bleibt aber zu Unrecht das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial der geplanten WEA (insbesondere im Norden) für Gastvögel insoweit, d. h. hinsichtlich einer Tötungsgefahr, offen.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin angenommen, dass es für Feldlerche, Mäusebussard und Regenbrachvogel (insoweit bezogen auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedürfe, und im Ansatz richtig das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen einschließlich einer Alternative geprüft. Eine solche räumliche Alternative wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Hinblick auf die eigene Steuerung durch den Flächennutzungsplan verneint (S. 34 ff.). Das ist in zweifacher Hinsicht defizitär: Erstens ist dieser Plan schon nicht wirksam bekannt gemacht worden (s. o.) und zweitens ist nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 233) die Alternativenprüfung nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt.

Die unter a) bis f) bezeichneten Mängel sind überwiegend erheblich (g) und führen zur Gesamtunwirksamkeit (h) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, ohne dass es einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplans im Übrigen bedarf (i).

g) aa) Dass der hier unterbliebene notwendige Satzungsbeschluss über den VEP (oben b) so schwer wiegt, dass er stets und ohne Rüge zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; ein teilweiser Satzungsbeschluss – hier allein bezogen auf den Bebauungsplan – reicht bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht aus.

bb) Nach §§ 214, 215 BauGB handelt es sich bei der unzureichenden Bestimmung des Geltungsbereichs des VEP (oben a) und der Art des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (oben c) ebenfalls um stets beachtliche (materielle) Fehler. Gleiches gilt für die fehlende bzw. unzureichende Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen (oben e, vgl. OVG Sachs., Urt. v. 23.8.2016 - 1 C 27/14 -, juris, Rn. 121 ff.).

cc) Der unter d) bezeichnete Mangel der erneuten begrenzten Offenlage ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zunächst beachtlich (gewesen), aber mangels fristgerechter Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

dd) Die unter f) bezeichneten Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 (Nr. 3) BauGB (hinsichtlich der fehlenden Abwägung bezogen auf den Wert des Plangebiets für Natur und Landschaft) sowie § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (hinsichtlich der o. a. wesentlichen artenschutzrechtlichen Mängel des Umweltberichts) beachtlich. Sie sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn in dem am 10. Juli 2020 bei der Antragsgegnerin – und damit bei einer Bekanntgabe des Bebauungsplans am 26. Juli 2019 fristgerecht – eingegangenen Schreiben des Antragstellers vom 9. Juli 2020 (vgl. BA 7) sind inhaltlich noch hinreichend konkrete entsprechende Rügen enthalten gewesen. Sie finden sich auf Seite 4 unter den Nrn. 3 und 4 bezogen auf die fehlende Begründung für die Auswahl des nördlichen, im RROP als Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft ausgewiesenen Sondergebiets und auf Seite 11 hinsichtlich der unzureichenden Bewältigung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

h) Die angeführten weiterhin beachtlichen Mängel lassen sich nicht so trennen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 im Übrigen Bestand hätte. Eine Umdeutung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen Angebotsbebauungsplan ist schon im Hinblick auf die dann nicht mehr zulässigen textlichen Festsetzungen nach Nrn. 1 und 7 ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.12.2018, a. a. O., Rn. 38). Außerdem hafteten die Abwägungsmängel auch einem Angebotsplan an.

i) Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11 an weiteren (Verfahrens-)Mängeln leidet, muss nicht geklärt werden. Denn § 4 Abs. 1b UmwRG gilt, wie bereits eingangs ausgeführt, nach der spezielleren Regelung in dessen Absatz 2 nicht für den hier maßgeblichen Normenkontrollantrag, und für materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gilt nichts Anderes.

2. Indem der in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 11 abwägungsfehlerhaft u. a. einen Betrieb von WEA in einem Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft zulässt, die Reichweite des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und der Voraussetzungen für eine Ausnahme hiervon verkennt, berührt er „Naturschutz und Landschaftspflege“ und damit Belange, die zu den Zielen gehören, die die antragstellende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Gleiches gilt für den fehlenden Satzungsbeschluss über den VEP und die ordnungsgemäße Abgrenzung des VEP; denn ohne diesen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Windpark unvollständig und nicht umsetzbar (vgl. zum weiten Verständnis der insoweit rügefähigen Mängel i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.9.2016 - 11 S 1255/14 -, juris, Rn. 66; Nds. OVG, Urt. v. 27.9.2017 - 1 KN 168/15 -, juris, Rn. 32, sowie allgemein Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 17). Im Übrigen bedarf es nach der unionskonformen „Auslegung“ des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin keines „spezifischen und unmittelbaren Bezugs des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen“ (vgl. Beschl. v. 12.7.2018 - 7 B 15/17 -, juris, Rn. 19 a. E.; Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 36, m. w. N.).

3. Schließlich war gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG – bei der vorliegenden Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG – auch eine Pflicht zur Durchführung einer „Umweltprüfung“ i. S. d. § 2 Abs. 10 UVPG gegeben.

Nach § 2 Abs. 10 UVPG sind „Umweltprüfungen“ i. S. d. UVPG Umweltverträglichkeits- und Strategische Umweltprüfungen. Für die hier betroffene Bauleitplanung gilt insoweit allerdings die speziellere Regelung in § 50 UVPG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt, wobei nach Satz 2 im Falle der Durchführung einer solchen Umweltprüfung eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung (ganz) entfällt. Nach Absatz 2 wird zudem eine Umweltprüfung nach dem BauGB auch anstelle einer Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG durchgeführt. Damit absorbiert die Umweltprüfung nach dem BauGB Umweltprüfungen nach dem UVPG; die UVP tritt in der Bauleitplanung nicht mehr als eigenes Verfahren in Erscheinung. Ist daher nach der grundsätzlich verpflichtenden Vorgabe des § 2 Abs. 4 BauGB im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans – wie hier mangels eines Ausnahmetatbestandes nach dem BauGB – eine Umweltprüfung erfolgt und tritt diese an die Stelle einer UVP bzw. Strategischen Umweltprüfung i. S. d. UVPG, so war auch i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine „Umweltprüfung“ durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene auf Seiten der unterlegenen Antragsgegnerin steht, inhaltlich erfolglos dem Normenkontrollantrag entgegengetreten ist und keinen eigenen Antrag mit einem entsprechenden Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO gestellt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in entsprechender Anwendung i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.