Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.2018, Az.: 13 LC 204/14

erhöhte Anforderungen; Arzneimittelrückstände; Aufbringung; Ausgleich; Begünstigte; Besorgnisgrundsatz; landwirtschaftliche Fläche; Grundwasser; grundwasserempfindlich; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Klärschlamm; Klärschlammaufbringungsverbot; Landwirt; ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung; landwirtschaftliche Nutzung; Nachteile; PFT; Schutzbestimmung; Schutzzone III; weitere Schutzzone; perfluorierte Tenside; Trinkwassergewinnungsgebiet; Überleitungsvorschrift; fachliche Üblichkeit; Verbot; Wasserschutzgebiet; Wasserversorger; rechtliche Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.09.2018
Aktenzeichen
13 LC 204/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.10.2014 - AZ: 4 A 5365/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das seit dem 1. Januar 2011 geltende Verbot der Aufbringung von Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfKlärV auf landwirtschaftlichen Flächen in den weiteren Schutzzonen niedersächsischer Wasserschutzgebiete (Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 Nds. SchuVO) hat erhöhte Anforderungen an die dortige ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der Ausgleichsregelung des § 52 Abs. 5 WHG gestellt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie auf die von ihr landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die in einem Wasserschutzgebiet liegen, keinen Klärschlamm mehr aufbringen darf.

Die Klägerin ist ein auf Ackerbau spezialisierter landwirtschaftlicher Betrieb in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der in A-Stadt (Ortsteile F. und G.) ansässig ist. Von den rund 400 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes liegt ein Anteil von rund 175 ha innerhalb des durch die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes G. im Landkreis H. der Harzwasserwerke des Landes Niedersachsen in B-Stadt vom 27.6.1968 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1968, S. 274; im Folgenden: WSG-VO G.) festgesetzten Wasserschutzgebietes.

Die Beklagte ist die durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes G. begünstigte Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. Das Wasserschutzgebiet macht nur rund 70% des Trinkwassergewinnungsgebietes der Beklagten aus; weitere 30% entfallen auf einen nicht geschützten Teilbereich, in dem die Klägerin ebenfalls Grundstücke ackerbaulich nutzt.

Das Wasserschutzgebiet G. gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone) und III (weitere Schutzzone), die weiter in die Bereiche III A und III B unterteilt ist. Etwa 117 ha der von der Klägerin für ihren Betrieb genutzten landwirtschaftlichen Flächen liegen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes. Die Klägerin brachte in der Vergangenheit (bis Ende 2010) - nach vorheriger Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde - Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), den sie nach eigenen Angaben jeweils kostenlos von verschiedenen Kläranlagen bezog, zur Düngung auf den betreffenden Ackerflächen in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes aus, auf denen Getreide, Kartoffeln und Raps angebaut werden. Dies war sowohl nach der WSG-VO G. als auch nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 24. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 133) - SchuVO a.F. - in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage zur SchuVO a.F. nicht grundsätzlich verboten.

Die SchuVO a.F. trat nach § 9 Satz 2 der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 9. November 2009 (Nds. GVBl. S. 431), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 132), - SchuVO n.F. - mit Ablauf des 17. November 2009 außer Kraft. Nach § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. in Verbindung mit Ziffer 8 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. unterlag das Aufbringen von Klärschlamm im Sinne des § 2 Abs. 2 AbfKlärV in den Schutzzonen III, III A und III B vom 18. November 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 einem Genehmigungsvorbehalt und ist seit dem 1. Januar 2011 verboten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte der Landkreis Diepholz als Untere Wasserbehörde der Klägerin mit, dass die von ihr mit Schreiben vom 16. Februar 2011 angemeldete Klärschlammaufbringung auf den betreffenden, in der Schutzzone III liegenden Grundstücken gemäß § 2 Abs. 1 SchuVO n F. in Verbindung mit Ziffer 8 der Anlage zur SchuVO n.F. seit dem 1. Januar 2011 verboten sei und die von der Klägerin beabsichtigte Klärschlammaufbringung deshalb "nicht vollzogen" werden dürfe.

Die Klägerin ließ daraufhin ein Gutachten erstellen. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin durch das Verbot der Klärschlammaufbringung auf den betreffenden Grundstücken infolge der Notwendigkeit des Einsatzes anderen Düngers im Jahr 2011 ein wirtschaftlicher Nachteil in Höhe von 21.606,47 EUR entstanden ist (vgl. Gutachten der Sozietät I. v. 6.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. September 2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte von dieser unter Vorlage des vorgenannten Gutachtens als Nachteilsausgleich nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 93 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) für das Jahr 2011 einen Betrag von 21.606,47 EUR. Die Beklagte lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 27. September 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, das durch § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. in Verbindung mit Ziffer 8 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. rechtsverbindlich festgesetzte Verbot der Klärschlammaufbringung könne von vornherein keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 NWG auslösen, weil Klärschlämme weder bei der landwirtschaftlichen Produktion anfielen noch primär für eine Verwendung als Düngemittel erzeugt würden.

Am 20. Juni 2013 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Leistung eines Ausgleichs weiterverfolgt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 52 Abs. 5 WHG vorlägen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Aufbringen von Klärschlamm zur Düngung landwirtschaftlicher Flächen als ordnungsgemäße Landwirtschaft anzusehen. Das Aufbringen von Klärschlamm sei fachlich und ökonomisch sinnvoll. Auch nach der noch am 1. März 2011 kundgetanen Auffassung des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU) sollten Klärschlämme guter Qualität auch zukünftig landwirtschaftlich verwertet werden. Abgesehen von dem speziell Wasserschutzgebiete betreffenden Verbot der SchuVO n.F., das gedanklich außer Betracht bleiben müsse, stelle das Aufbringen von Klärschlamm im nährstoffseitig erforderlichen Umfang keine gesetzeswidrige Düngung dar. Vielmehr bestehe ein grundsätzliches Klärschlammaufbringungsverbot nur für Gemüse- und Obstanbauflächen, auf Dauergrünland sowie auf forstwirtschaftlich genutzten Böden. Bei den Flächen, für welche sie einen Ausgleichsanspruch geltend mache, handele es sich ausschließlich um Ackerbauflächen, auf denen die Klärschlammaufbringung erlaubt sei, sofern die Grenzwerte der AbfKlärV eingehalten würden, was für sie nie ein Problem dargestellt habe, weil die ihr zur Verfügung gestellten Klärschlämme aus der Kläranlage A-Stadt eine entsprechende Qualität aufwiesen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, es handele sich bei dem Klärschlammaufbringungsverbot nicht um eine erhöhte Anforderung, weil sich bereits aus der allgemeinen wasserrechtlichen Sorgfaltspflicht des § 5 WHG die Verpflichtung ergebe, in der Schutzzone III keinen Klärschlamm aufzubringen, könne dem nicht gefolgt werden. Denn das Aufbringen von Klärschlamm verstoße nicht gegen § 5 WHG. Zwar verpflichte § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG jede Person, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein könnten, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu vermeiden. § 5 WHG enthalte nur ein "Minimierungsgebot", aber keine absoluten Verbote. Vielmehr handele derjenige, der sich im Rahmen behördlich zugelassener Einwirkungen auf den Wasserhaushalt halte, den allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 5 WHG nicht zuwider. Sie habe in den vergangenen Jahren auch in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes G. Klärschlamm zur Düngung der landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt. Bis Ende 2010 habe sie die Klärschlammaufbringung gegenüber der Unteren Wasserbehörde nur anzeigen müssen. Weder im Hinblick auf die Schutzpflichten des § 5 WHG noch sonst sei die Klärschlammaufbringung in Schutzzone III beanstandet worden. Der von ihr beauftragte Sachverständige J. bestätige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. September 2014, dass beim Aufbringen von Klärschlamm zu Düngezwecken keine Einwirkungen auf ein Gewässer im Sinne des § 5 Abs. 1 WHG im Hinblick auf das Grundwasser zu befürchten seien. Im Übrigen weise das Wassergewinnungsgebiet der Beklagten die Besonderheit auf, dass es nur zu etwa 70 % als festgesetztes Wasserschutzgebiet geschützt sei. Die Beklagte gewinne ihr Wasser also auch aus Brunnen außerhalb des Wasserschutzgebietes. Sie, die Klägerin, bewirtschafte auch in dem von dem Wasserschutzgebiet nicht umfassten Teilbereich Flächen und habe dort auch in der Zeit seit dem 1. Januar 2011 Klärschlamm nach Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde aufgebracht. Die Untere Wasserbehörde habe die Anzeigen bis heute nicht zum Anlass genommen, ihr die Klärschlammaufbringung wegen der Trinkwassergewinnung gemäß § 5 WHG zu untersagen. Dies zeige, dass aus Sicht der Unteren Wasserbehörde nicht zu befürchten sei, dass das Grundwasser durch die Klärschlammaufbringung verunreinigt werde. Sollte die Beklagte dies anders beurteilen, müsste sie in der Lage sein, dies über einen pauschalen Gefahrenverdacht hinaus zu begründen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr als Ausgleich gemäß § 52 WHG für die von ihr im Wasserschutzgebiet G. in der Schutzzone III bewirtschafteten Flächen für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 21.606,47 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor, weil das Klärschlammaufbringungsverbot in der SchuVO n.F. nicht - wie es § 52 Abs. 5 WHG verlange - erhöhte Anforderungen festsetze. Ob Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen an die Land- oder Forstwirtschaft stellten, sei durch einen Vergleich mit den allgemein geltenden wasserrechtlichen und sonstigen Anforderungen zu ermitteln. Die Verpflichtung, die Klärschlammaufbringung in der Schutzzone III zu unterlassen, ergebe sich bereits aus der wasserrechtlichen Sorgfaltspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG; es handele sich deshalb um allgemeine, für jedermann geltende Anforderungen, welche die SchuVO n.F. lediglich wiederhole, um auf ihre Bedeutung im Wasserschutzgebiet hinzuweisen, und nicht um erhöhte Anforderungen im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG. § 5 WHG stelle unmittelbar geltende wasserrechtliche Verhaltenspflichten auf, die bei jeder gewässerrelevanten Handlung von jedermann zu beachten seien. Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Böden gehöre zu den Maßnahmen (zweckgerichteten Verhaltensweisen), mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein könnten. Es bestehe die Besorgnis, dass schädliche Inhaltsstoffe des Klärschlamms (insbesondere Schwermetalle, organisch persistente Schadstoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und halogenorganische Verbindungen (AOX)) nach Auswaschung mit dem Niederschlag in das Grundwasser gelangten ("eingetragen" würden) und damit die Trinkwassergewinnung behinderten. Angesichts des Gefährdungspotentials des Klärschlamms und unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Grundwasservorkommens könnten nachteilige Veränderungen des Grundwassers nur vermieden und damit die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 5 Abs. 1 WHG eingehalten werden, wenn das Aufbringen von Klärschlamm auch in der Schutzzone III unterbleibe. Der Eintritt einer Verunreinigung des Grundwassers müsse und dürfe nicht abgewartet werden. Der Umstand, dass die Sorgfaltspflicht für die außerhalb der als Wasserschutzgebiet festgesetzten Teile des Trinkwassergewinnungsgebietes bislang weder durch Verordnung noch durch behördliche Anordnung konkretisiert worden sei, erlaube keine Rückschlüsse auf die Situation innerhalb des Wasserschutzgebietes.

Die durch das von der Klägerin eingeholte Gutachten der Sozietät I. vom 6. Juli 2012 ermittelte Höhe des Nachteils als Folge des Verbotes der Klärschlammaufbringung ist zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt worden.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Hannover die Beklagte verurteilt, der Klägerin als Ausgleich gemäß § 52 Abs. 5 WHG für die von ihr im Wasserschutzgebiet G. in der Schutzzone III bewirtschafteten Flächen für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 21.606,47 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Angesichts der Nichtübernahme einer § 19 Abs. 4 Satz 3 WHG a.F. (frühere abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten) entsprechenden Norm in § 52 Abs. 5 WHG n.F. und mangels Einschlägigkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO (abdrängende Sonderzuweisung bei Aufopferungsansprüchen) sei für die Ausgleichsklage gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die Anspruchsgrundlage (§ 52 Abs. 5 WHG) sei entweder unmittelbar oder entsprechend anwendbar. Nach Auffassung der Kammer sei bereits die erste Variante erfüllt, weil auch das in Ziffer 8 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. geregelte landesweite Verbot der Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Böden in Schutzzone III niedersächsischer Wasserschutzgebiete seit dem 1. Januar 2011 ungeachtet der gewählten Regelungstechnik (vgl. § 92 NWG) eine "Anordnung" in einer auf § 52 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., Nr. 1 WHG in Verbindung mit der Überleitungsvorschrift § 106 Abs. 1 WHG beruhenden Schutzbestimmung darstelle, die nicht zwingend in einer nach § 51 Abs. 1 (Sätze 1 und 3) WHG erlassenen Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes (WSG-VO) selbst enthalten sein müsse und bei der es auch nicht auf eine bestimmte Reihenfolge zwischen Festsetzung des Wasserschutzgebiets und Erlass der Schutzbestimmung ankomme. Hilfsweise komme jedoch eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 5 WHG in Betracht, weil der Gedanke des § 93 Abs. 1 NWG entsprechend heranzuziehen sei, in Niedersachsen den bisher durch § 51a NWG a.F. erreichten Stand an Ausgleichsansprüchen im Sinne des § 19 Abs. 4 WHG a.F., der Vorläufernorm des § 52 Abs. 5 WHG n.F., beizubehalten und insbesondere hinter ihn inhaltlich nicht allein deshalb zurückzufallen, weil nunmehr an die Stelle der landesrechtlichen Ausfüllungsregelung aus § 51a NWG a.F. in Verbindung mit § 49 Abs. 3 NWG a.F. (entspricht § 92 NWG n.F.), die einen Ausgleich auch für in der landesweit geltenden SchuVO enthaltene Verbote und Beschränkungen vorgesehen habe, eine bundesrechtliche Vollregelung getreten sei, die diese Regelungstechnik nicht mehr unmittelbar hervorhebe.

Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 WHG seien erfüllt. Mit dem Klärschlamm-Aufbringungsverbot aus Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. würden (allein im Interesse einer Vorsorge gegen schädliche Gewässerveränderungen) "erhöhte" Anforderungen an die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der in Schutzzone III des WSG G. gelegenen Flächen festgesetzt. Bezugspunkt des hierfür anzustellenden Vergleichs seien die allgemein und unabhängig von der Festsetzung von Wasserschutzgebieten geltenden Nutzungsbeschränkungen. Danach sei der Klägerin das Aufbringen des eingesetzten Klärschlamms auf ihren landwirtschaftlichen Flächen in Schutzzone III nicht verboten gewesen. § 4 Abs. 7 Satz 1 der auf § 15 Abs. 2 AbfG a.F. (jetzt § 11 Abs. 2 KrWG) beruhenden Klärschlammverordnung - AbfKlärV - vom 15. April 1992 in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung (a.F.) habe am 1. Januar 2011 ein derartiges Verbot lediglich für die Schutzzonen I und II enthalten. Das Niedersächsische Umweltministerium sei bei der Begründung zur SchuVO n.F. davon ausgegangen, dass das auf Zone III bezogene Aufbringungsverbot konstitutiv und nicht - wie etwa für Zone II - deklaratorisch sei. Ein auf die Schutzzone III bezogenes Aufbringungsverbot habe sich für die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (insbesondere Qualität und Menge des konkret verwendeten Klärschlamms, Bodenverhältnisse) auch nicht aus einem Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten bei der Einwirkung auf Gewässer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ergeben. Diese Pflichten zur Vorsorge gegen nachteilige Gewässerveränderungen habe die Klägerin vielmehr erfüllt. Die nach § 4 (Abs. 8 bis 13) AbfKlärV a.F. statuierten Grenzwerte für Schadstoffe würden bei dem betreffenden Klärschlamm guter Qualität eingehalten. Die Aufbringung des Klärschlamms durch die Klägerin sei der Unteren Wasserbehörde immer wieder angezeigt worden und über Jahrzehnte hinweg bekannt gewesen, ohne dass diese hiergegen eingeschritten wäre oder eine Schadstoffbelastung des Grundwassers oder sonstige Beeinträchtigungen beanstandet hätte. Unter Hinzunahme des Umstandes, dass die Schutzzone III (weitere Schutzzone) des WSG G. weniger schutzwürdig sei als die Schutzzonen I (Fassungsbereich) und II (engere Schutzzone) und von der Beklagten keine konkreten Auffälligkeiten in Messergebnissen von Grundwasserproben belegt worden seien, bestünden weder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens durch die Aufbringung des von der Klägerin verwendeten Schlamms noch Anzeichen dafür, dass ein etwaig eintretender Schaden besonders groß sein würde. Das Sachverständigengutachten des J. vom 11. September 2014 bestätige die Einschätzung, dass die Aufbringung des betreffenden Klärschlamms auch mit Blick auf die lokalen Bodenverhältnisse, die wegen der überwiegend sandigen Lehmböden mit ausreichenden Mengen an Feinschluff und Ton in der Tiefe Bindungen etwaiger aus der Ackerkrume mit dem Sickerwasserstrom verlagerter Stoffe ermöglichten und Auswaschungen in das Grundwasser verhinderten, unbedenklich sei. Die Nitratauswaschungsgefahr bei Klärschlamm sei mit der bei Gülle bestehenden vergleichbar. Durch das nunmehr statuierte Verbot werde die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. Denn nach dem Stand der agrar- und wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse stelle die Aufbringung von Klärschlamm zum Zwecke der Düngung eine übliche, erwünschte und auch ökologisch vertretbare landwirtschaftliche Praxis dar. Hiervon gehe auch die Europäische Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 grundsätzlich aus. Das Niedersächsische Umweltministerium befürworte weiterhin die Verwertung von unbedenklichen Klärschlämmen guter Qualität und niedriger Schwermetallgehalte in der Landwirtschaft. Das OLG Celle als Landwirtschaftsobergericht sehe die Aufbringung von Klärschlamm ebenfalls als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung an. Soweit diese Einschätzung in der wasserrechtlichen Kommentarliteratur etwa von Czychowski und Gößl mit unterschiedlichen Begründungen negiert werde, sei dies nicht überzeugend. Weder handele es sich dabei um eine nicht erlaubnisfähige Gewässerbenutzung, noch komme es für die Ordnungsgemäßheit der Aufbringung darauf an, ob die Klärschlämme in der Landwirtschaft anfielen; entscheidend sei nur, ob sie üblicherweise als Düngemittel eingesetzt würden, was zu bejahen sei. Aus dem nach § 3 Abs. 8 AbfKlärV a.F. unter erleichterten Voraussetzungen zulässigen Einsatz im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallender Schlämme könne nicht geschlossen werden, dass die Verwendung von Klärschlämmen sonstiger Provenienz nicht ordnungsgemäß sei. Ausgleichsverpflichtete sei gemäß §§ 99 Satz 2, 97 Satz 1 WHG n.F. die Beklagte als Begünstigte des Wasserschutzgebiets und des Aufbringungsverbots. Die Ausgleichshöhe für das Jahr 2011 sei gutachterlich mit 21.606,47 EUR beziffert worden und weder bestritten noch offensichtlich fehlerhaft berechnet.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob das in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten eingeführte Klärschlammaufbringungsverbot im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG erhöhte Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen stellt, zugelassen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Oktober 2014 zugestellte Urteil am 20. November 2014 Berufung eingelegt und diese am 23. Dezember 2014 begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 52 Abs. 5 WHG im vorliegenden Fall unanwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheitere daran, dass es sich bei der SchuVO n.F. nicht - wie bei einer WSG-VO - um eine Verordnung nach den §§ 51, 52 WHG handele. Die WSG-VO G. enthalte kein entsprechendes Verbot. Die vom Verwaltungsgericht hilfsweise vertretene Analogie zu § 93 Abs. 1 NWG, § 52 Abs. 5 WHG erscheine unzulässig, weil bereits eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht gegeben sei. Aus der Entstehungsgeschichte des NWG n.F. folge diese auch nicht mit Blick auf einen etwaigen erkennbaren auf das Ausgleichsanspruchsniveau des § 51a NWG a.F. bezogenen Beibehaltungswillen, weil dessen sachliche Reichweite unklar bleibe. Nach ihrer Auffassung erfasse dieser Wille nur die in § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWG n.F. selbst geregelten landesrechtlichen nutzungs- und rechtsgebietsbezogenen Erweiterungen des bundesrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Im Übrigen verstoße eine Analogie deshalb auch gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, weil diese Erweiterungen erkennbar abschließend seien, und gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, weil ein Begünstigter eines Wasserschutzgebietes nicht hinreichend erkennen könne, dass ihn auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen aus der SchuVO n.F. eine Ausgleichspflicht treffen solle. § 92 NWG n.F. stelle im Übrigen eine ausdrückliche Abweichung von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F. dar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Aufbringung von Klärschlamm - Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG - angesichts der Einbindung weitergehender wasserrechtlicher Beschränkungen (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 AbfKlärV a.F.) als sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften in das Abfallrechtsregime gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG mit dem ab dem 1. Januar 2011 errichteten wasserrechtlichen Verbot zugleich nach Abfallrecht verboten worden sei, das heißt die Aufbringung von Klärschlamm in Schutzzone III von Wasserschutzgebieten keine rechtlich zulässige Abfallverwertung (Düngeoption) (mehr) darstelle. Derartige abfallrechtliche Verbote würden auch nicht von der den Ausgleichsanspruch aus § 52 Abs. 5 WHG lediglich auf pflanzenschutzrechtliche Anwendungsverbote und -beschränkungen in Wasserschutzgebieten erweiternden Regelung aus § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG n.F. erfasst. Eine Analogie insoweit (bezogen auf sonstige fachrechtliche Verbote) scheide, wie auch das Verwaltungsgericht annehme, aus. Ein Grund, den Einsatz teureren Handelsdüngers durch Landwirte im Austausch gegen kostengünstigeren, aber hochproblematischen Klärschlamm subventionieren zu lassen, sei nicht ersichtlich.

Im Übrigen stelle Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. keine erhöhten Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung. "Erhöht" seien Anforderungen, die nach allgemeinen Regelungen außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete nicht beachtet zu werden bräuchten. Eine derartige Situation liege hier nicht vor. Als Ausfluss des Vorsorgeprinzips sei die auch außerhalb förmlich festgesetzter Wasserschutzgebiete bestehende allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge daraus unter Berücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls (natürlicher und sachlicher Gegebenheiten), dass die Klägerin ohnehin auf die Aufbringung von Klärschlamm auf ihren in der Schutzzone III des WSG G. gelegenen landwirtschaftlichen Flächen habe verzichten müssen.

Zu diesen Umständen gehörten zum einen stoffliche Risiken des Düngens mit dem konkret eingesetzten Klärschlamm. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass dieser Klärschlamm die Schadstoffgrenzwerte nach der AbfKlärV einhalte. Im Übrigen drohten Schäden durch ein etwaiges Vorhandensein grundwassergefährdender anreicherungsfähiger Arzneimittelwirkstoffe und -metaboliten, selbst wenn im Vergleich zu anderen Eintragspfaden in die Umwelt der Arzneimitteleintrag über die stoffliche Verwertung von Klärschlamm als eher gering einzuschätzen sei. Nicht zu unterschätzende Risiken gingen auch von perfluorierten Tensiden - PFT - im Klärschlamm aus, deren Einzelwirkstoffe kurzfristig in das Grundwasser verlagert werden könnten; insoweit werde mit Nichtwissen auch bestritten, dass der Klärschlamm der Klägerin den durch den hierzu ergangenen Gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Umweltministeriums und des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 24. November 2011 festgelegten Grenzwert (Summenwert von 0,1 mg PFT/kg TM) einhalte. Im Übrigen reiche bereits eine "normale" Nitratauswaschungsgefahr aus, um die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung zu begründen. Dass die Aufbringung von Klärschlämmen risikobehaftet sei, zeige sich auch daran, dass im Jahre 1994 ein Klärschlamm-Entschädigungsfonds eingerichtet worden sei, der nach § 11 Düngegesetz (DüngG) die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden, sich unter Umständen mittel- bis langfristig realisierenden Personen-, Sach- und Folgeschäden zu ersetzen habe. Zum anderen seien eine - auch in der Schutzzone III - erhöhte Schutzwürdigkeit des Grundwassers, aus dem zu Trinkwasserzwecken gefördert werden solle, als solches und konkret die hohe Bedeutung des Wasserwerks G. für die öffentliche Wasserversorgung im Großraum Bremen und im nördlichen Landkreis Diepholz in Rechnung zu stellen. Außerdem müssten die geohydrologischen Gegebenheiten in der Schutzzone III des WSG G., in welcher durchlässige Sandböden mit geringem Grundwasserflurabstand und einer fehlenden oberflächennahen Überdeckung durch Schluff, Lehm oder Ton (sog. Gley-Podsole als Leitböden des Landschaftsraums) keine Seltenheit bildeten und welche deshalb ohnehin als "grundwasserempfindlicher" Bereich einzustufen sei, berücksichtigt werden. Die genannten Bodenverhältnisse müssten selbst nach den Prämissen des Gutachters J. vom 11. September 2014 zur Angemessenheit eines bisherigen Klärschlammverbots in der hiesigen Schutzzone III führen. Den in Bezug auf Grundwasser anzulegenden Besorgnisgrundsatz (§ 48 WHG) mit modifizierten Wahrscheinlichkeitsmaßstäben im Hinblick auf einen Schadenseintritt verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es moniere, sie - die Beklagte - habe nicht durch Grundwasserproben dargelegt, dass das Grundwasser durch die Klärschlammaufbringung mit Schadstoffen belastet oder sonst beeinträchtigt sei. Allein daraus, dass es bislang nicht zu einer wasserbehördlichen Beanstandung gekommen sei, lasse sich nicht darauf schließen, ob und wie eine Klärschlammaufbringung dem Vorsorgegedanken Rechnung trage. Insbesondere stehe ein Nichteinschreiten gegen den angezeigten Klärschlammeinsatz einer darauf bezogenen, die Sorgfaltspflichten konkretisierenden wasserbehördlichen Zulassung nicht gleich.

Schließlich führe das Verbot aus Ziffer 8 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. nicht zu einer Einschränkung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung, weil die Klärschlammaufbringung in Schutzzone III, wie ausgeführt, als Verwertung von Abfall bereits abfallrechtlich unzulässig und damit ohne Rücksicht auf die Erfüllung fachlicher Ansprüche nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die bereits bestehende Verbotswirkung sei mit Wirkung vom 3. Oktober 2017 durch § 15 Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV n.F. vom 27. September 2017 abgelöst worden, der nun auch ein explizites bundesweites Aufbringungsverbot für die Schutzzone III enthalte. Dies erlaube Rückschlüsse auf eine bereits früher gegebene Bedenklichkeit der Aufbringungspraxis.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 1. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und erwidert auf die Berufung ergänzend: Entgegen der Ansicht der Beklagten liege mit dem in Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. statuierten landesweiten Klärschlammaufbringungsverbot für in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten gelegene landwirtschaftliche Flächen ein von § 52 Abs. 5 WHG vorausgesetztes, unmittelbar anwendbares Verbot im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § 92 NWG n.F. vor, das an die Festsetzung des Wasserschutzgebietes G. durch die WSG-VO G. von 1968 anknüpfe und für dieses gelte. Andernfalls könnte sich der Landesverordnungsgeber, indem er nach § 92 NWG n.F. vorgehe, der bundesgesetzlich geregelten Ausgleichspflicht entziehen. Einer entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 5 WHG bedürfe es nach alledem nicht. Diese wäre aber hilfsweise in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise in analoger Anwendung des § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWG n.F. zu bejahen, mit dem - entstehungsgeschichtlich eindeutig - der bisherige § 51a Abs. 1 NWG a.F., der sich auch auf landesweite Schutzbestimmungen nach § 49 Abs. 3 NWG a.F. wie die vorliegende bezogen habe, inhaltlich fortgeführt und die Erweiterungen um gewerblichen Gartenbau (Satz 1, früher § 51a Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. NWG a.F.) sowie in Bezug auf pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen in Wasserschutzgebieten (Satz 2, früher § 51a Abs. 1 Satz 3 NWG a.F.) beibehalten werden sollten, ohne die Ausgleichspflicht für in landesweiten Schutzbestimmungen enthaltene Beschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung auszuschließen. Die von der Berufung gerügten Verstöße gegen den Vorbehalt des Gesetzes und das Bestimmtheitsgebot seien nicht ersichtlich. Die weiteren Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 WHG lägen vor, insbesondere stelle das betreffende Klärschlammaufbringungsverbot an die "ordnungsgemäße" landwirtschaftliche Nutzung "erhöhte" Anforderungen. Ein gleichlautendes Verbot habe sich insbesondere entgegen der Berufung nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ergeben. Die von ihr - der Klägerin - eingesetzten Klärschlämme hielten die Grenzwerte nach der AbfKlärV ein, wie sie durch Vorlage der Analyseergebnisse der Prüflabore Wessling GmbH und Agrolab Labor GmbH sowie der LUFA Nord-West der Landwirtschaftskammer Niedersachsen belegt habe. Die Blei- und Cadmiumwerte lägen danach weit unterhalb der festgelegten Grenzwerte (bei 1 bis 5% bzw. 10% des jeweiligen Grenzwertes); die Kupfer- und Zinkwerte im Bereich zwischen 20 und 50% des Grenzwertes, wobei es sich hierbei auch noch um essentielle Pflanzennährstoffe (Spurenelemente) handele. Weder im WSG G. noch in einem anderen Wasserschutzgebiet landes- und bundesweit seien Fälle bekannt geworden, in denen eine ordnungsgemäße Klärschlammdüngung in den letzten 15 Jahren zu einer Beeinträchtigung der Qualität von aus Brunnen gewonnenem Trinkwasser geführt hätte. Der Klärschlamm-Entschädigungsfonds sei noch nie aus Schadstoffgründen in Anspruch genommen worden. Arzneimittelrückstände seien im Klärschlamm wegen der Wasserlöslichkeit der allermeisten Arzneimittel - anders als etwa in Gülle - bereits nach dem Passieren des Vorfluters kaum noch vorhanden und blieben dann auch bei Aufbringung auf den Boden gebunden. Einer erhöhten PFT-Belastung von Klärschlämmen werde in Niedersachsen seit 2008 im Erlasswege begegnet. Bei Klärschlamm handele es sich um das am besten untersuchte und überwachte Düngemittel überhaupt. Prüfberichte zu genommenen Bodenproben und die Daten der Reichsbodenschätzung wiesen für den Bereich G. und speziell ihre - der Klägerin - Flächen als Bodenart humos-lehmige Sande, lehmige Sande, sandige Lehme und schluffige Lehme nach. Reine Sandböden mit nur geringen Humusanteilen der von der Beklagten genannten Art seien bei Bodenproben nicht festgestellt worden und nach der Reichsbodenschätzung unwahrscheinlich. Die Nitratauswaschungsgefahr sei bei Klärschlammaufbringung dort nicht höher als bei der Düngung mit anderen organischen oder anorganischen Düngemitteln. Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. verstehe sich als reine Risikovorsorgenorm. Zur Schadensvorsorge sei sie nicht notwendig, weil auch bei einer weiteren Nutzung von Klärschlamm zu Düngezwecken in der Schutzzone III nach menschlichem Ermessen kein Schaden für das Trinkwasser zu befürchten sei. Das alles habe der Sachverständige J. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20. März 2015 ausgeführt. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass das Trinkwassergewinnungsgebiet G. nur zum Teil förmlich als Wasserschutzgebiet festgesetzt sei. Die außerhalb des WSG G. gelegenen Ackerflächen unterschieden sich hinsichtlich der natürlichen Gegebenheiten (Bodenarten, Bodenmächtigkeiten, Niederschläge, Sickerwassermengen und Bodennutzung) nicht von den Flächen innerhalb der Schutzzone III. Wäre die Ansicht der Beklagten zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG zutreffend, hätten nicht nur die Untere Wasserbehörde gegen die dortige Aufbringung von Klärschlamm einschreiten müssen, sondern auch die Beklagte als Wasserversorgerin selbst hiergegen vorgehen müssen. Nichts hiervon sei jedoch geschehen. Die Düngung mit unbedenklichem Klärschlamm gehöre sowohl nach Ansicht des Gutachters J. als auch nach der landwirtschaftsgerichtlichen Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot dieser Düngeoption zwinge Landwirte wie sie - die Klägerin - dazu, andere, in der Regel höherpreisige Nährstoffe einzusetzen, in zusätzliche Ausbringtechnik zu investieren und eine geringere Ertragssicherheit wegen Wegfalls der positiven Effekte der hergebrachten Klärschlammdüngung in Kauf zu nehmen. Das Aufbringungsverbot für die Schutzzone III aus § 15 Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV n.F. seit dem 3. Oktober 2017 sei für den vorliegenden Fall, der das Wirtschaftsjahr 2011 betreffe, unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte A verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin als Ausgleich für im Jahr 2011 bestehende wasserschutzgebietsrechtliche Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung auf den von ihr in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes G. bewirtschafteten Flächen einen Betrag in Höhe von 21.606,47 EUR zu zahlen.

I. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob für dieses Begehren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, insbesondere ob die hierfür allein in Betracht kommende Grundlage aus § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) - WHG n.F. - für einen Anspruch im Verhältnis zwischen zwei prinzipiell gleichgeordneten Privatrechtssubjekten - Landwirtin und Wasserversorgerin - (z.B. nach der Interessentheorie) öffentliches Recht darstellt, auch wenn dafür mit Blick auf den Charakter dieser Nachfolgernorm zur Ausgleichsregelung des § 19 Abs. 4 WHG a.F., die als "flankierende Maßnahme des Gesetzgebers bei der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung" bewertet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - III ZR 286/97 -, BGHZ 138, 395, juris Rn. 13), Einiges sprechen dürfte.

II. Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilaußenrechtsfähig und damit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, juris Rn. 4).

Ihr steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nach Grund und Höhe aus § 52 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 99 Satz 2 und § 97 Satz 1 WHG zu. Nach diesen Vorschriften ist, wenn eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WHG, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 oder 3 WHG, erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile durch den von der Anordnung unmittelbar Begünstigten ein angemessener Ausgleich (vgl. § 93 Abs. 2 NWG) zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht der Berufung erfüllt.

1. § 52 Abs. 5 WHG ist im vorliegenden Fall bereits unmittelbar anwendbar, so dass die Angriffe der Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise vertretene Analogie unter Rekurs auf eine zusätzliche Analogie zu § 93 Abs. 1 NWG n.F. mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Würdigung durch den Senat bedürfen.

a. Auch auf das - lange vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 2010, nämlich durch die WSG-VO G. vom 27. Juni 1968, unter Schutz gestellte - Wasserschutzgebiet G. bezieht sich diese Norm gemäß § 106 Abs. 1 WHG, nach welchem vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete als (neu) festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG gelten.

b. Das in Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. geregelte, ab dem 1. Januar 2011 geltende Verbot der Aufbringung von Klärschlamm auf Flächen der Klägerin, die in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets G. gelegen sind, stellt im Ergebnis eine Anordnung (Schutzbestimmung) nach § 52 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt. Nr. 1) WHG dar.

(1) Inhaltlich entspricht das betreffende Verbot einer Anordnung, zu der § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG ermächtigt. Eine derartige Anordnung kann ausweislich der in dieser Vorschrift genannten Alternativen im Verordnungs- oder Verfügungswege ergehen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 -, juris Rn. 23). Als Verordnung kommen dabei nicht nur solche Verordnungen in Betracht, die das Gebiet als Wasserschutzgebiet förmlich festsetzen (§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG) und unter Benennung des Begünstigten (§ 51 Abs. 1 Satz 2 WHG) seine räumlichen Grenzen sowie die Unterteilung in Schutzzonen (§ 51 Abs. 2 WHG) bestimmen (Wasserschutzgebietsverordnungen wie hier die WSG-VO G. v. 27.6.1968, die selbst kein Klärschlammaufbringungsverbot statuiert), sondern auch solche (Landes-)Verordnungen, die im Sinne des § 92 NWG n.F. Schutzbestimmungen für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete vorsehen. Auch diese finden bereits in §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., Nr. 1 WHG eine Rechtsgrundlage, ohne dass eine "Abweichung" im verfassungsrechtlich-kompetenziellen Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG vorläge. Der Senat hat diese Auffassung, an der er festhält, in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (- 13 KN 67/14 -, juris Rn. 80 ff.) wie folgt begründet:

"Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden. Auch in einer auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung können gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, soweit der Schutzzweck dies erfordert, in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 WHG durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Bereits §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bieten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer allgemeinen Rechtsverordnung über Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete eines Landes. Nach der Überleitungsvorschrift aus § 106 Abs. 1 WHG gelten dabei die - wie hier - vor dem 1. März 2010 festgesetzten Wasserschutzgebiete als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG.

§ 51 Abs. 1 Satz 1 WHG ermächtigt unter den dort genannten Voraussetzungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und fordert hierfür in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 15.3.1968 - BVerwG IV C 5.67 -, BVerwGE 29, 207, 208, juris Rn. 8 ff.) zwingend den Erlass einer Rechtsverordnung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27.4.2009, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12786, S. 5, in Verbindung mit dem identischen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 17.3.2009, BT-Drs. 16/12275, S. 67). Begrifflich gehört zu dieser Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im weiteren Sinne neben der Festsetzung im engeren Sinne (räumlichen Abgrenzung des Wasserschutzgebietes, § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG) und der Benennung des durch die Festsetzung Begünstigten (§ 51 Abs. 1 Satz 2 WHG) auch die Festlegung des darin geltenden Schutzregimes (Schutzanordnungen, § 52 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. WHG) (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 52 Rn. 3). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kann sich aber nach der bundesrechtlichen Systematik (zunächst) auf dessen räumliche Abgrenzung und die Benennung des durch die Festsetzung Begünstigen beschränken (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 51 Rn. 42). Soweit, wie in Niedersachsen, landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. anders etwa § 22 Abs. 1 Satz 4 Berliner Wassergesetz ("In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen."); § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Wassergesetz ("Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. Sie hat darin die Schutzbestimmungen und Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG festzulegen und den Begünstigten zu bezeichnen."), können die Schutzanordnungen nach § 52 WHG dann entweder bereits in der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Schutzgebietes nach § 51 Abs. 1 WHG, aber auch in einem hiervon zeitlich und förmlich abgegrenzten Rechtsakt getroffen werden. Für die Form letztgenannten Rechtsaktes räumt der Bundesgesetzgeber ein Wahlrecht ein, um den zuständigen Behörden ein flexibles und schnelles Handeln zu ermöglichen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, a.a.O., S. 67). Hiernach können Schutzanordnungen auch durch bloße behördliche Entscheidung, etwa in Form einer Allgemeinverfügung (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 -, juris Rn. 22 ff.; Beschl. v. 18.6.2012 - 8 ZB 12.76 -, juris Rn. 16 f.), getroffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Systematik und des Sinns und Zwecks der bundesrechtlichen Regelungen, einerseits ein qualifiziertes förmliches Instrument zur grundlegenden Unterschutzstellung zu fordern, andererseits flexiblere Handlungsmöglichkeiten für die Bestimmung konkreter Schutzmaßnahmen einzuräumen, geht der Senat davon aus, dass die Schutzanordnung nach § 52 Abs. 1 WHG auch dann, wenn sie nicht in der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 WHG erfolgt, in Form einer (gesonderten) Rechtsverordnung getroffen werden kann. Diese Rechtsverordnung kann sich auf eines oder mehrere Wasserschutzgebiete erstrecken.

Bieten danach schon §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer allgemeinen (zentralen) Rechtsverordnung über Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete, erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 92 NWG in einer Zuständigkeitsbestimmung. Danach wird eine Verordnung, die Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete trifft, vom zuständigen Fachministerium erlassen. Diese von der in §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmten Zuständigkeit der Landesregierung abweichende Regelung ist durch § 51 Abs. 1 Satz 3 WHG legitimiert. Dass die Subdelegation nicht, wie in § 51 Abs. 1 Satz 3 WHG vorgesehen, durch Rechtsverordnung der Landesregierung, sondern durch formelles Gesetz des niedersächsischen Landesgesetzgebers erfolgte, ist gemäß Art. 80 Abs. 4 Satz 1 GG unschädlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 - BVerwG 7 CN 1.14 -, NVwZ 2016, 609, 610, juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 C 1/11 -, juris Rn. 29)."

(2) Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich hieran nichts dadurch ändert, dass die zwar erst ab dem 1. Januar 2011 geltende, aber bereits durch Verordnung vom 9. November 2009 (Nds. GVBl. S. 431) erlassene Schutzbestimmung "Klärschlammaufbringungsverbot" aus Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. formal (und im Wortsinne) nicht auf § 52 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Nr. 1 WHG n.F., sondern noch auf den bis einschließlich 28. Februar 2010 geltenden landesrechtlichen Ausfüllungsnormen zur damaligen bundesrechtlichen Rahmenvorschrift aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F., nämlich auf §§ 49 Abs. 3, 50 Abs. 5 NWG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), - NWG a.F. - beruhte und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab dem 1. März 2010 ungeachtet des Umstandes fortgalt, dass ihre Ermächtigungsgrundlage zum gleichen Zeitpunkt durch Vorschriften, aufgrund derer sie ohne Weiteres hätte neu erlassen werden dürfen (§§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F., § 92 NWG n.F.), ersetzt worden war. Vielmehr ist die textliche Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 WHG n.F. eingangs des § 52 Abs. 5 WHG n.F. bei verständiger Auslegung nach Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sie nicht zwingend auf die bezeichnete Rechtsgrundlage abhebt, sondern sich auf den Regelungsinhalt der jeweiligen (wirksamen) Schutzbestimmung bezieht, das heißt auf die Vergleichbarkeit mit einer Schutzbestimmung, zu deren Erlass die zitierte Rechtsgrundlage nunmehr ermächtigen würde (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 C 1/11 -, juris Rn. 27 für ein vergleichbares Überleitungsproblem im Wasserschutzgebietsrecht).

Die Überleitungsvorschrift des § 106 Abs. 1 WHG dient ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 17.3.2009, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drs. 16/12275, S. 81) zwar vorrangig dazu sicherzustellen, dass auch für bereits vor Inkrafttreten des WHG n.F. festgesetzte Wasserschutzgebiete Anordnungen (u.a.) nach § 52 Abs. 1 WHG n.F. getroffen werden können, gerade weil das bislang anwendbare Recht (§ 19 Abs. 2 bis 4 WHG a.F.) nicht mehr anwendbar sein werde (vgl. hierzu auch Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 39. EL März 2010, § 106 Rn. 2). Ihr muss jedoch nach Ansicht des Senats über die Fiktion einer Neufestsetzung bestehender Wasserschutzgebiete hinaus der Regelungsgehalt entnommen werden, dass auch das nach Landesrecht geschaffene "Schutzregime", welches sich auf diese Wasserschutzgebiete bezogen hat (sei es in einer WSG-VO, einer zentralen SchuVO oder einer wasserbehördlichen Verfügung verankert), fortgelten sollte, bis es nach den seit dem 1. März 2010 geltenden neuen Vollregelungen des Bundesrechts geändert würde (so im Ergebnis offenbar auch Weschpfennig, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 78. EL Dezember 2015, WHG § 106 Rn. 3; ähnlich Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 106 Rn. 3: "kontinuierliche Rechtsfortbildung" für nach früherem Recht festgesetzte Schutzgebiete). Diesen Anknüpfungspunkt hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich beibehalten, als er die (für Niedersachsen) vormals nur nach § 51a Abs. 1 Satz 1 NWG a.F. in Verbindung mit der Rahmenregelung des § 19 Abs. 4 WHG a.F. geschaffene Ausgleichsregelung, die eindeutig auch für Schutzbestimmungen in Verordnungen nach § 49 Abs. 3 NWG a.F. gegolten hatte, in die bundesrechtliche Vollregelung des § 52 Abs. 5 WHG n.F. überführte. Den hierzu vom Verwaltungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils gemachten Ausführungen schließt sich der Senat an; er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug. Für diese Ansicht sprechen weitere entstehungsgeschichtliche Aspekte, aus denen auch ein argumentum ad absurdum gewonnen werden kann. Nach den Vorstellungen des Wasserrechtsreformgesetzgebers "entspricht" § 52 Abs. 5 WHG n.F. dem geltenden § 19 Abs. 4 Satz 1 WHG a.F., der einen aus Billigkeitsgründen eingeführten einfachgesetzlichen Ausgleichsanspruch begründet habe (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, a.a.O., S. 67), das heißt führt den dadurch erreichten Anspruchsstand lediglich fort. Hierin unterscheidet sich der am 1. März 2010 bewirkte Übergang (von § 19 Abs. 4 WHG a.F. zu § 52 Abs. 5 WHG n.F.) deutlich von dem am 1. Januar 1987 geschehenen, bei welchem mit dem eingefügten § 19 Abs. 4 WHG a.F. erstmals ein bundeseinheitlicher Ausgleichsanspruch vorgesehen wurde. Deswegen kann daraus, dass anlässlich der Wasserrechtsreform 2010 in § 52 Abs. 5 WHG n.F. nicht auch eine § 19 Abs. 4 Satz 2 WHG a.F. ("Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind.") vergleichbare Norm (etwa dergestalt: "Dies gilt auch für Anordnungen, die bis einschließlich 28. Februar 2010 getroffen worden sind.") aufgenommen worden ist, nicht geschlossen werden, dass von der Ausgleichsregelung des § 52 Abs. 5 WHG n.F. für Zeiträume ab dem 1. März 2010 - seinem eigentlichen Wortlaut gemäß - nur noch ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 bis 3 WHG n.F. erlassene Schutzbestimmungen erfasst sein sollten. Denn dies hätte zur Konsequenz, dass für eine Vielzahl bestehender Wasserschutzgebiete mit fortgeltenden alten Schutzbestimmungen entweder Letztere ohne erkennbares Bedürfnis in einem aufwändigen Verfahren gleichlautend hätten neu erlassen werden müssen, nur um die nach altem Recht bestanden habende Ausgleichspflicht aufrechtzuerhalten, oder dass ab dem 1. März 2010 trotz Fortgeltung alter Schutzbestimmungen deretwegen statuierte Ausgleichsansprüche bereits dem Grunde nach in weitreichendem Umfang nicht mehr ent- und bestehen würden. Für einen dahingehenden, auf ein offenbar sinnwidriges Ergebnis gerichteten gesetzgeberischen Willen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.

2. Entgegen der Berufung stellt das aus Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. folgende Verbot, auf Böden in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets G. (zu Düngezwecken) Klärschlamm aufzubringen, erhöhte Anforderungen an die dortige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung.

Ob Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet "erhöhte" Nutzungsanforderungen stellen, ist durch einen Vergleich mit den allgemein geltenden wasserrechtlichen und sonstigen Anforderungen zu ermitteln (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Stand: 44. EL September 2012, § 52 Rn. 120; Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht v. 24.6.1986 (u.a.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.10.1985, Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT-Drs. 10/3973), BT-Drs. 10/5727, S. 34). Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob als Bezugspunkt für den anzustellenden Vergleich, ob die betreffende Schutzbestimmung "erhöhte" Anforderungen an die Nutzung stellt, im Sinne des vom Verwaltungsgericht und von den Beteiligten einhellig vertretenen Ansatzes nur allgemeine im engeren Sinne, das heißt prinzipiell überall und unabhängig von einer Wasserschutzgebietsfestsetzung und damit auch außerhalb von Wasserschutzgebieten (aber eben auch innerhalb derer) geltende Regelungen aus dem Wasserrecht (jenseits des speziellen "Wasserschutzgebietsregimes" der §§ 51 ff. WHG, das heißt etwa §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 48 WHG) und aus dem sonstigen Fachrecht (z.B. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG) gewählt werden müssen (vgl. so etwa OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.11.1997 - 24 U 251/95 -, ZfW 1998, 515, 516, juris Rn. 5; OLG Celle, Urt. v. 13.12.1996 - 4 U 82/95 -, ZfW 1998, 395, 396, juris Rn. 7; OLG München, Urt. v. 11.5.1995 - 1 U 1661/95 -, ZfW 1996, 479, 481, juris Rn. 6; Andeutung in der Rede des Bundesumweltministers Dr. Wallmann in der 226. Sitzung des 10. Deutschen Bundestages v. 27.6.1986, PlProt. 10/226, S. 17533 (B); Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 101; Thieme, Ausgleichszahlungen für die Land- und Forstwirtschaft für Beschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten, ZfW 1998, 469, 471; Murswiek, Rechtsfragen der Umsetzung des § 19 Abs. 4 WHG in den Ländern, NuR 1990, 289, 290; Breuer, Das Wasserhaushaltsgesetz nach der 5. Novelle, NuR 1987, 49, 58; Kimminich, Ausgleichszahlungen für Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten, NuR 1989, 2, 7) oder ob dabei auch ein Vergleich zu speziellen Regelungen aus sonstigen Fachgesetzen und -verordnungen, die sich nur auf Wasserschutzgebiete beziehen (etwa in § 49 Anlagenverordnung - AwSV -, in § 4 Abs. 7 a.F. / § 15 Abs. 6 n.F. Klärschlammverordnung - AbfKlärV - oder in § 3 Abs. 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung - PflSchAnwV -) gezogen werden muss (in diese Richtung LG Köln, Urt. v. 20.12.1994 - 65 O (Baul) 2/94 -, ZfW 1996, 338, 340; offengelassen von BGH, Urt. v. 19.9.1996 - III ZR 82/95 -, BGHZ 133, 271, juris Rn. 36 f.). Gegen Letzteres könnte unter dem Aspekt einer Missbrauchs- oder Umgehungsgefahr sprechen, dass der Fachgesetz- und -verordnungsgeber es dann in der Hand hätte, durch von ihm getroffene, nur auf Wasserschutzgebiete bezogene Sonderregelungen die bundesrechtlich geregelte Ausgleichspflicht von vornherein auszuschließen (vgl. zu dieser Gestaltungsmacht Nies, Rechtsanwendungsprobleme beim wasserrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 19 IV WassHG, NVwZ 1987, 189, 190). Denn diese Verbote und Beschränkungen der Nutzung als solche unterliegen - wie auch die Berufung hervorhebt - keiner, auch keiner analogen Anwendung des § 52 Abs. 5 WHG n.F. (vgl. etwa Czychowski, § 19 Abs. 4 WHG und sein Ausgleichsanspruch für Beschränkungen der Landwirtschaft in Wasserschutzgebieten, AgrarR 1988, 297, 298). Allerdings soll durch eine bloße Wiederholung des bereits anderswo errichteten Schutzniveaus in Schutzbestimmungen nach Wasserschutzgebietsrecht eine Ausgleichspflicht nicht entstehen können (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 101 a.E.). Für einen Vergleich, ob die betreffende Schutzbestimmung "erhöhte" Anforderungen an die Nutzung stellt, auch anhand der speziellen Regelungen aus sonstigen Fachgesetzen und -verordnungen, die sich nur auf Wasserschutzgebiete beziehen, spricht auch der Wortlaut des § 52 Abs. 5 WHG. Denn eine Schutzbestimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG "setzt" nur dann selbst "erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken", wenn sich solche Einschränkungen nicht schon aus sonstigen Fachgesetzen und -verordnungen ergeben.

Letztlich bedarf diese Frage aber - weder allgemein noch im vorliegenden Berufungsverfahren - einer Beantwortung. Denn in Fällen, in denen allein (erst) speziell für Wasserschutzgebiete geltende Fachregelungen zu einem den Schutzbestimmungen entsprechenden Verbots- oder Beschränkungsniveau führen, wäre nach dem diese Sonderregelungen "ausblendenden" erstgenannten Ansatz mit den Schutzbestimmungen zwar eine "erhöhte" Anforderung verbunden; allerdings scheiterte ein Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 5 WHG dennoch daran, dass diese Sonderregelungen aus Fachgesetzen oder -verordnungen ohne Rücksicht auf eine fachlich-technische Vertretbarkeit zu einer rechtlichen Unzulässigkeit oder Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung führten, so dass mit den Schutzbestimmungen keine Einschränkung der "ordnungsgemäßen" Land- oder Forstwirtschaft mehr verbunden wäre (vgl. zu diesem Zusammenhang für eine fachrechtlich verbotene Klärschlammaufbringung Murswiek, a.a.O., S. 291). Dieser Schluss kann (exemplarisch) nach Ansicht des Senats auch aus § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG n.F. gezogen werden. Nach dieser Norm stehen pflanzenschutzrechtliche (= fachrechtliche) Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten (vgl. § 3 Abs. 2 PflSchAnwV in Verbindung mit deren Anlage 3 Abschnitt B) den (grundsätzlich nach § 52 Abs. 5 WHG ausgleichspflichtigen) Schutzbestimmungen gleich. Dieser einhellig als "Erweiterung" begriffenen Landesregelung, die in identischer Weise bereits in § 51a Abs. 1 Satz 3 NWG a.F. enthalten war, bedürfte es nicht, wenn bei einer bloßen (deklaratorischen) Wiederholung des fachrechtlich (konstitutiv) bereits errichteten Verbots- oder Beschränkungsregimes in Schutzbestimmungen bereits ein Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 5 WHG noch in Betracht käme.

Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung zudem schon deshalb entbehrlich, weil sich trotz des Unterschiedes zwischen den dargestellten Ansätzen nach jeder Betrachtungsweise "erhöhte" Anforderungen ergeben und dadurch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt wird. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, war vor dem 1. Januar 2011 um 0.00 Uhr (das heißt am 31. Dezember 2010 um 23.59 Uhr) die Aufbringung des hier in Rede stehenden Klärschlamms auf in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes G. gelegenen landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin zur Düngung im Rahmen des dortigen Anbaus von Ackerkulturen weder nach allgemeinen fach- oder wasserrechtlichen noch nach speziellen fachrechtlichen Regelungen verboten, sondern unterlag lediglich einem wasserschutzgebietsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt, der im Genehmigungsversagungsfall in gleicher Weise zur Ausgleichspflicht nach § 52 Abs. 5 WHG dem Grunde nach geführt hätte. Im Laufe des hier zu betrachtenden Jahres 2011 ist keine relevante Rechtsänderung eingetreten.

a. Die spezielle abfallrechtliche Fachnorm aus § 4 Abs. 7 Satz 1 AbfKlärV a.F. statuierte lediglich ein Aufbringungsverbot für in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten gelegene Flächen; Satz 2 der Vorschrift ließ weitergehende Regelungen für Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschriften dabei ausdrücklich unberührt. Dass der durch Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geschaffene, während des Berufungsverfahrens (am 3. Oktober 2017) in Kraft getretene § 15 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AbfKlärV n.F. nunmehr auch ein bundesweit geltendes abfallrechtliches Klärschlamm-Aufbringungsverbot für die Zone III von Wasserschutzgebieten enthält, ist - wie die Klägerin zu Recht betont - irrelevant, weil es hier nur um einen Ausgleichsanspruch für das Jahr 2011 geht. Allenfalls könnte dies für das - hier nicht streitgegenständliche - etwaige Ende einer Ausgleichspflicht erheblich sein.

b. Die allgemeinen abfallrechtlichen Aufbringungsverbote nach den übrigen Absätzen des § 4 AbfKlärV a.F., die je nach angebauter Kultur bzw. dem Pflanzenaufwuchs (Obst- und Gemüse/Dauergrünland/Forst) differenzierten (Absätze 2, 4 und 5) oder bei einer Überschreitung von Grenzwerten an Schadstoffgehalten (Absätze 8 bis 13) bestanden (vgl. hierzu VG Göttingen, Beschl. v. 31.8.2004 - 4 B 101/04 -, juris Rn. 25), sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig gewesen. Die Klägerin baute im Jahre 2011 auf den betroffenen Flächen lediglich von den erstgenannten Regelungen nicht erfasste Ackerkulturen an (Getreide, Kartoffeln, Raps). Zwischen den Beteiligten war ferner im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht unstreitig, dass der in jenem Jahr konkret eingesetzte Klärschlamm die letztgenannten Grenzwerte der AbfKlärV eingehalten hat. Der Senat hat sich hiervon im Berufungsverfahren anhand der von der Klägerin beigebrachten Analyseergebnisse (Blatt 254 ff. der Gerichtsakte) überzeugt. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, dass die Analyseergebnisse keine Aussagen zu Medikamentenresten in den Klärschlämmen enthalten, ist insoweit unbeachtlich. Denn die AbfKlärV a.F. bestimmte insoweit keine Grenzwerte, deren Einhaltung überprüft werden könnte. Auch die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung führte für Arzneimittelrückstände im Klärschlamm keine Grenz-/Orientierungswerte oder Prüfpflichten ein (vgl. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung, BT-Drs. 18/10884, S. 242 und 247).

c. Allgemeine Vorschriften des Dünge(mittel)rechts, die gemäß § 1 Abs. 2 AbfKlärV a.F. an sich unberührt blieben, standen einer Klärschlammaufbringung ebenfalls nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 5 Satz 4, 1. HS. Düngeverordnung (DüV) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) waren in Bezug auf Klärschlamm abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 DüV, nach welchem Düngemittel die Grenzwerte der Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung (DüMV) sowie ggf. einen besonderen Cadmium-Grenzwert einzuhalten hatten, nämlich nur die in der AbfKlärV a.F. genannten Grenzwerte maßgeblich.

d. Auf die weitere allgemeine abfallrechtliche Norm aus § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG (heute § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG) kann bereits aus denkgesetzlichen Gründen nicht in der von der Beklagten favorisierten Weise mit dem Ergebnis rekurriert werden, dass die Klärschlammaufbringung in Schutzzone III am 1. Januar 2011 um 0.00 Uhr bzw. eine "logische" Sekunde vorher nicht nur nach der in Rede stehenden Schutzbestimmung aus Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. verboten war, sondern bezogen auf den Klärschlamm als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG auch wegen eines Verstoßes gegen (andere als abfallrechtliche, nämlich wasserschutzgebietsrechtliche) öffentlich-rechtliche Vorschriften eine abfallrechtlich verbotene, das heißt nicht ordnungsgemäße Abfallverwertung vorgelegen hätte. Dieser Ansatz scheidet bereits deshalb aus, weil die Norm des Abfallfachrechts ein Aufbringungsverbot nicht ohne Weiteres, sondern lediglich in Abhängigkeit von der wasserschutzgebietsrechtlichen Rechtslage vorsah bzw. vorsieht.

e. Die Ansicht, dass ein Düngen mit - nach den hierfür geltenden Grenzwerten - unbedenklichem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen im nährstoffbedarfsgerechten Umfang per se eine erlaubnisbedürftige (vgl. § 8 Abs. 1 WHG n.F.) und zugleich nicht erlaubnisfähige ("unechte") Grundwasserbenutzung nach der allgemeinen wasserrechtlichen Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG n.F. (Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen; ähnlich früher § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.) dargestellt habe, findet im Gesetz keine Stütze. Wie das Verwaltungsgericht auf Seiten 15 f. des angefochtenen Urteils zu Recht ausführt, ist die dahingehende dezidierte Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die dieser in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2003 (- Vf. 48-VI-02 -, juris Rn. 22, noch zur Vorläufernorm § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F.) geäußert hat, in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Vielmehr kommt es auf die Einzelfallumstände an (vgl. hierzu Nacke, Die 5. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz, NVwZ 1987, 185, 187). Soweit das OLG München (vgl. Urt. v. 29.3.1984 - 1 U 5386/83 -, ZfW 1986, 269, 271) das Aufbringen von Klärschlamm im von ihm zu entscheidenden Einzelfall als mit einer nicht mehr nur unerheblichen schädlichen Beeinträchtigung des Grundwassers verbunden gewertet und daher für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a.F. gehalten hat, trägt diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts aus, weil der betreffende Klärschlamm - anders als der von der Klägerin verwendete - mit nicht unerheblichen Mengen hochgiftiger Schwermetalle belastet gewesen ist. Dass es sich bei der Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden nicht um ein gezieltes Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (eine "echte" Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG n.F., vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 48 Rn. 11) handelte, bedarf keiner gesonderten Erwähnung.

f. Auch aus dem allgemeinen wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz (§ 48 WHG n.F.; ähnlich früher § 34 WHG a.F.), der sich auf bestimmte grundwasserrelevante Verhaltensweisen bezieht, folgt nicht, dass die Klärschlammaufbringung damals verboten war. Dessen Absatz 1, welcher zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten oder Einbringen von Stoffen in das Grundwasser im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG n.F. regelt, ist beim sachgemäßen Düngen - hier mit unbedenklichem Klärschlamm - nicht einschlägig (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 48 Rn. 11). Absatz 2 bezieht sich auf das Lagern und Ablagern von Stoffen sowie Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Dessen Relevanz für das Aufbringen von Klärschlamm auf Ackerflächen ist hier nicht erkennbar. Ein "Lagern" schied bereits mangels späterer Verwendungs- oder Verwertungsabsicht aus; ebenso wenig handelte es sich bei fachgerechter Düngung (ohne Übermaß) um ein "Ablagern", weil die Aufbringung die im Klärschlamm enthaltenen Nährstoffe für das Pflanzenwachstum nutzbar machen sollte und sie nicht etwa darauf abzielte, sich des Schlamms zu entledigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.12.1996 - 2 Ss 694/96 -, NVwZ-RR 1997, 220, 221).

g. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat schließlich der Auffassung, dass auch die residual anwendbare allgemeine wasserrechtliche Vorsorgenorm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG es der Klägerin vor dem 1. Januar 2011, 0.00 Uhr, nicht verboten hat, den hier eingesetzten Klärschlamm auf ihren in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes G. gelegenen landwirtschaftlichen Flächen aufzubringen. Den vom Verwaltungsgericht auf Seiten 11 bis 14 des angefochtenen Urteils getätigten Ausführungen schließt sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO vollumfänglich an. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die im Interesse der Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Gewässereigenschaften bestehende Sorgfaltspflicht der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG sich wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls zu einer Unterlassungspflicht (einem Verbot) im Hinblick auf das Aufbringen von Klärschlamm verdichtet hat. Die apodiktische gegenteilige Ansicht von Czychowski/Reinhardt (a.a.O., § 52 Rn. 113), die dieser unter Verweis auf die bereits oben gewürdigte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 (a.a.O.) kundgetan hat, überzeugt nicht.

(1) Stoffliche Risiken jenseits der in der AbfKlärV geregelten Grenzwerte, die nach dem oben Ausgeführten eingehalten worden sind, macht die Beklagte nur ganz allgemein im Hinblick auf Arzneimittelrückstände und perfluorierte Tenside (PFT) geltend, ohne ansatzweise Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass der von der Klägerin eingesetzte Klärschlamm diese Stoffe in einem potentiell grundwasserschädlichen Ausmaß enthalten haben könnte.

Den auch für den Senat nachvollziehbaren Argumenten der Klägerseite, wegen der Wasserlöslichkeit der meisten Arzneimittel sei in Klärschlämmen von vornherein mit geringeren Arzneimittelrückständen zu rechnen als etwa in Gülle, und überdies sei davon auszugehen, dass die dem Schlamm etwaig noch anhaftenden nicht wasserlöslichen Rückstände gerade nicht durch Sickerpfade in das Grundwasser ausgewaschen würden, setzt sie nichts entgegen. Bereits oben ist ferner ausgeführt worden, dass für Arzneimittelrückstände in Klärschlämmen selbst bei Neufassung der AbfKlärV im Jahre 2017 keine Grenz-/Orientierungswerte oder Prüfpflichten eingeführt worden sind und es sie demnach auch früher nicht gegeben hat.

Wegen einer etwaigen PFT-Belastung verweisen sogar beide Beteiligte darauf, dass bereits seit 2008 aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums in Niedersachsen nur noch - so auch von der Klägerin - Klärschlämme landwirtschaftlich verwertet wurden, die bestimmte Grenzwerte an kurzfristig grundwasserwirksamen PFT (Summenwert aus Perfluoroktansäure - PFOA - und Perfluoroktansulfonat - PFOS -) nicht überschritten. Bereits seit März 2008 (vgl. Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 6.3.2008 - 21-62800/2/10 -, Nds. MBl. S. 775) galt die Vorgabe, dass Klärschlämme, die einen PFT-Gehalt von 0,2 mg/kg TM überschritten, aus Vorsorgegründen nicht mehr landwirtschaftlich zu verwerten seien; zugleich wurde die Empfehlung gegeben, bereits Schlämme, die einen Wert von 0,1 mg PFT/kg TM überschritten, nicht mehr landwirtschaftlich zu verwerten. Letzterer Wert wurde neuer Grenzwert mit dem von der Beklagten zitierten, im Jahre 2012 bekannt gemachten Erlass (vgl. Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 24.11.2011 - 21-62800/2/10 -, Nds. MBl. 2012, S. 136); er ist seit dem 3. Oktober 2017 ein zusätzlicher verbindlicher Grenzwert für die Aufbringung von Klärschlamm (vgl. Ziffer 1.4.9 der Anlage 2 Tabelle 1 zur Düngemittelverordnung, auf die in § 8 Abs. 1, 1. HS. AbfKlärV n.F. Bezug genommen wird). Anhand der von der Klägerin vorgelegten Analyseergebnisse (Blatt 254 ff. der Gerichtsakte) wird für den Senat deutlich, dass die von der Klägerin eingesetzten Klärschlämme Summenwerte an PFT weit unterhalb selbst des strengeren Grenzwertes von 0,1 mg/kg TM aufweisen.

(2) Der fraglos hohen allgemeinen Bedeutung des Grundwassers, zumal wenn es zur Förderung des zu Trinkwasserzwecken gewonnenen Rohwassers genutzt wird, sowie der Größe des Versorgungsbereichs des Wasserwerks G. lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnehmen, dass eine Klärschlammaufbringung in Schutzzone III des WSG G. schon vor dem 1. Januar 2011, 0.00 Uhr, hätte unterbleiben müssen. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass das Trinkwassergewinnungsgebiet G. nicht vollständig als Wasserschutzgebiet festgesetzt worden ist und dass auch auf den außerhalb des WSG G. und damit auch der Schutzzone III gelegenen Flächen im Trinkwassergewinnungsgebiet der Beklagten keine Beanstandungen der Klärschlammaufbringung erfolgt seien, obwohl sich die Gebiete insbesondere hinsichtlich ihrer geohydrologischen Eigenschaften nicht voneinander unterschieden. Weil es für den vorliegenden Zusammenhang nur darauf ankommt, ob nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine gesetzliche Unterlassungspflicht bestand, kommt dem Umstand, dass die Untere Wasserbehörde niemals durch Verfügung (etwa nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG) gegen die Klärschlammaufbringung eingeschritten ist, zwar grundsätzlich keine per se ausschlaggebende Bedeutung zu. Allerdings folgt aus dem jahrzehntelangen Nichteinschreiten gegen die bekannte Klärschlammaufbringung auf den im Wasserschutzgebiet gelegenen Flächen bis Ende 2010 sowie dem dauerhaften Nichteinschreiten gegen die Aufbringung auf außerhalb des WSG G. gelegenen, aber zum Trinkwassergewinnungsgebiet gehörenden Flächen nach Würdigung aller Umstände durch den Senat zumindest eine große Indizwirkung dafür zu, dass die Sorgfaltspflichten der Klägerin in Bezug auf die Klärschlammaufbringung nicht so weit reichten und reichen, wie die Beklagte meint. Dieses Indiz ist bislang nicht entkräftet worden.

(3) Schließlich bleibt die Beklagte für die schlichte Behauptung, der Boden im fraglichen Gebiet weise besonders wasserdurchlässige Bodenarten (humusarme reine Sandböden) und einen geringen Grundwasserflurabstand auf, jeglichen Beleg schuldig. Der Sachverständige J. hat auf Seiten 7 f. seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20. März 2015 (Blatt 219 f. der Gerichtsakte) mit Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin im Bereich G. unter Auswertung der Untersuchungen von Bodenproben verschiedener Prüflabore sowie der Ackerzahlen und sonstiger Daten aus der Reichsbodenschätzung demgegenüber ausgeführt, es herrschten dort (humose) Sandböden mit hinreichend Lehm-, Ton- oder Schluffanteilen vor. Diese Bestandteile verhinderten Auswaschungen in ausreichendem Maße. Für den Senat besteht ohne nähere Konkretisierungen seitens der Beklagten zu ihren gegenteiligen Annahmen kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln und gegebenenfalls von Amts wegen in Beweiserhebungen nach §§ 86 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO einzutreten.

3. Die in Ziffer 8 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. enthaltene Schutzbestimmung bewirkt auch eine Einschränkung der "ordnungsgemäßen" landwirtschaftlichen Nutzung durch die Klägerin. Hierunter ist der nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen (agrar- und wasserwirtschaftlichen) Erkenntnisse sachgemäße Einsatz von Betriebsmitteln und Technik unter den gegebenen ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen (insbesondere Standortverhältnissen) sowie unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu verstehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 52 Rn. 111 f.; Nies, a.a.O., S. 191; Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht v. 24.6.1986 (u.a.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.10.1985, Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT-Drs. 10/3973), BT-Drs. 10/5727, S. 37).

a. Nach Ansicht des Senats erfordert dieses Merkmal damit jedenfalls (im Sinne einer notwendigen Bedingung) die vormalige rechtliche Zulässigkeit des nunmehr beschränkten Verhaltens (vgl. deutlich Innenausschuss des Deutschen Bundestages, a.a.O.), die für die hier zu beurteilende Klärschlammaufbringung nach den unter 2. gemachten Ausführungen zu bejahen ist. Der von der Beklagten hiergegen im Berufungsverfahren hauptsächlich geführte Angriff, die Ordnungsgemäßheit sei an der abfallrechtlichen Unzulässigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG gescheitert, geht, wie ausgeführt, ins Leere.

b. Darüber hinaus verlangt das Merkmal der "ordnungsgemäßen" Landwirtschaft jedoch eine fachliche Üblichkeit bzw. Erwünschtheit der betreffenden Verhaltensweise gemessen am Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und konkreter Rahmenbedingungen. Wie dieses Korrektiv im Einzelnen auszulegen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls konnte es der hier vorliegenden Art der Düngung mit unbedenklichem Klärschlamm im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegengehalten werden. Auch den Senat überzeugt das von Gößl (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 52 Rn. 126) geäußerte Argument, der Klärschlamm falle nicht im landwirtschaftlichen Betrieb an, weshalb die Klärschlammaufbringung (aus fachlichen Gründen) nicht zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft gehören könne, nicht. Er folgt vielmehr der Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. Urt. v. 12.10.1989 - 7 U (Lp) 5/89 -, juris Rn. 31), derzufolge diese Art der Düngung als (agronomisch) ordnungsgemäße Bewirtschaftungsmaßnahme anzusehen war. Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Klägerin eingereichten Veröffentlichung des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 1. März 2011 (Blatt 23 der Gerichtsakte), nach welcher Klärschlämme guter Qualität in Niedersachsen auch zukünftig landwirtschaftlich verwertet werden sollten, und nach der das neu eingeführte Klärschlammverbot in Wasserschutzgebieten keine Abkehr von dieser niedersächsischen Grundposition bedeute. Hielt das Ministerium also noch im März 2011 eine Klärschlammaufbringung zu Düngezwecken im Allgemeinen für fachlich vertretbar und begrüßenswert, ist nach Ansicht des Senats der Schluss zwingend, dass die Aufbringung auch vorher (am 31. Dezember 2010 um 23.59 Uhr) auf den Flächen der Klägerin, für die bisher rechtlich kein Aufbringungsverbot gegolten hatte, zur fachlich wünschenswerten und üblichen Praxis gezählt hat. Der Widerspruch zu dem in Abschnitt 4.4 des Blaubuchs (Berechnungsgrundlagen) der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für das Erntejahr 2011 (Blatt 21 der Gerichtsakte) zitierten Schreiben desselben Ministeriums an die Untere Wasserbehörde des Landkreises Göttingen (Aktenzeichen 23-62013/20) vom 11. März 2009 (Blatt 5 f. der Beiakte A), demzufolge eine Klärschlammaufbringung nicht Bestandteil einer landwirtschaftlichen Nutzung sei, weil Klärschlamm weder bei der landwirtschaftlichen Produktion anfalle noch zum Zwecke der Düngung erzeugt werde, ist zwar augenfällig. Diese Ansicht dürfte jedoch durch die jüngere Verlautbarung aus 2011 überholt sein. Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seiten 15 f. des angefochtenen Urteils Bezug.

4. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 WHG liegen vor. Das Bestehen einer Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG wegen der durch Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 WHG statuierten Schutzbestimmung ist nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem vorsorgenden Klärschlammaufbringungsverbot für die Schutzzone III um eine von dem legitimen, mit Blick auf das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung überragend wichtigen Zweck der Sicherung der öffentlichen Trinkwassergewinnung getragene, verhältnismäßige, entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu Senatsurt. v. 20.12.2017, a.a.O., Rn. 224 ff.; Senatsbeschl. v. 23.5.2018 - 13 LA 284/17 -, juris Rn. 9, 14 ff.). Mangels erfolgter Befreiung hiervon war die Klägerin im Jahre 2011 durch das Aufbringungsverbot belastet. Darauf, ob die Klägerin etwa nach § 4 Nr. 2 SchuVO n.F. in der bis zum 11. Juni 2013 geltenden Fassung oder nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 WHG n.F. von dem Aufbringungsverbot aus Ziffer 8 rechte Spalte der Anlage zu § 2 Abs. 1 SchuVO n.F. hätte befreit werden können oder müssen, kommt es für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 5 WHG - anders als für Entschädigungsansprüche nach § 52 Abs. 4 WHG - nicht an. Der Klägerin (Aktivlegitimierten) steht der Ausgleichsanspruch als durch die Schutzbestimmung beschränkten Landwirtin zu. Die Beklagte ist als Begünstigte des Wasserschutzgebiets (vgl. heute § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG n.F.), der die betreffende Schutzbestimmung (Klärschlammaufbringungsverbot) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Wasserversorgerin zugutekommt, gemäß §§ 99 Satz 2, 97 Satz 1 WHG die Ausgleichspflichtige (Passivlegitimierte). Die Höhe des geschuldeten Ausgleichs (21.606,47 EUR) ist unstreitig. Schließlich hat die Klägerin die Ausgleichsleistung auch innerhalb der in § 93 Abs. 2 Satz 5 NWG n.F. geregelten Frist bis zum 31. März des zweiten auf das Ausgleichsjahr 2011 folgenden Kalenderjahres, hier bereits unter dem 10. September 2012, bei der Beklagten beantragt.

Nach alledem steht der Klägerin der gegen die Beklagte geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.