Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.09.2018, Az.: 13 OB 257/16

Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils; Erkennbar gewordene urteilstragende Rechtsauffassung des Gerichts; Aufnahme eines Krankenhauses in den Niedersächsischen Krankenhausplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.09.2018
Aktenzeichen
13 OB 257/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0927.13OB257.16.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 05.12.2016 - AZ: 5 D 160/16

Fundstellen

  • DÖV 2019, 89
  • GesR 2019, 86
  • NordÖR 2019, 103

Amtlicher Leitsatz

Nur die in den Entscheidungsgründen erkennbar gewordene das Urteil tragende Rechtsauffassung des Gerichts nimmt an der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils im Sinne der §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 172 Satz 1 VwGO teil.

Tenor:

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 5. Dezember 2016 hat mangels Begründetheit keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dessen Vollstreckungsantrag gegen die öffentliche Hand (§ 172 Satz 1 VwGO) vom 19. August 2016 abgelehnt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

2

Zwar ist der Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO durch rechtskräftiges und damit gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 704 ZPO vollstreckbares Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2015 - 5 A 14/14 - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. Dezember 2013 dazu verpflichtet worden, über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 13. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, mit dem dieser die Aufnahme seines in A-Stadt gelegenen "Krankenhauses A." in den Nds. Krankenhausplan mit 30 vollstationären Betten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSM) begehrt hatte. Dieser Verpflichtung ist der Vollstreckungsschuldner - entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers - jedoch bereits durch den Erlass des Ablehnungsbescheides vom 29. Juni 2016 (Bl. 23 ff. der GA) nachgekommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die seit dem 20. Juli 2016 anhängige neuerliche Versagungsgegenklage 5 A 138/16 des Vollstreckungsgläubigers vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, über die noch nicht entschieden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3

Das Beschwerdevorbringen des Vollstreckungsgläubigers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit in verschiedenerlei Hinsicht geltend gemacht wird, der Vollstreckungsschuldner habe bei Neubescheidung vom 29. Juni 2016 eine diesen bindende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aus dem Bescheidungsurteil vom 28. Oktober 2015 missachtet, greifen diese Rügen nicht durch. Vielmehr betreffen sie bei Lichte besehen allesamt der Neubescheidung möglicherweise anhaftende Rechtsfehler (§ 113 Abs. 5 VwGO), die nicht bereits im Rahmen des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens Relevanz besitzen, sondern die allenfalls Gegenstand eines erneuten Erkenntnisverfahrens sein können und deren Prüfung daher dem Klageverfahren 5 A 138/16 vorbehalten ist.

4

Zwar erstreckt sich die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils nicht nur darauf, dass überhaupt eine erneute Entscheidung getroffen wird (das "Ob"), sondern auch darauf, dass die im Urteil zum Ausdruck gebrachte verbindliche Rechtsauffassung des Gerichts (das "Wie") bei erneuter Entscheidung über den Antrag beachtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1994 - BVerwG 3 C 30.93 -, NVwZ 1996, 66, 66 f., juris Rn. 31).

5

Zuzustimmen ist jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Ausmaß der Bindungswirkung im Sinne des § 172 Satz 1 VwGO dem Umfang der materiellen Rechtskraft (§ 121 VwGO) des Bescheidungsurteils folgt. Dieser muss bei der betreffenden Urteilsart aufgrund einer Zusammenschau des Tenors und der Entscheidungsgründe bestimmt werden, die die zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1995 - BVerwG 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737, 738, juris Rn. 13). An der Rechtskraft teilnehmen und Bindungswirkung entfalten können jedoch nur diejenigen in den Entscheidungsgründen erkennbar gewordenen Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil tragen, das heißt die Gründe betreffen, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs-)Bescheides wegen dessen Rechtswidrigkeit und sich darauf gründender Rechtsverletzung ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat, und die es deshalb der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben hat; nicht hingegen bloße obiter dicta oder Hinweise zur weiteren Sachbehandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - BVerwG 5 C 8.12 -, BVerwGE 147, 216, 219, juris Rn. 15, Beschl. v. 22.1.2004 - BVerwG 1 WB 38.03 -, juris Rn. 6, Urt. v. 19.6.1968 - BVerwG V C 85.67 -, juris Rn. 14, und v. 21.12.1967 - BVerwG VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1, 2 f., juris Rn. 5, Beschl. v. 6.3.1962 - BVerwG VII B 73.61 -, DVBl. 1963, 64, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2017 - 1 A 2292/16 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.1.2018 - 22 ZB 17.939 -, juris Rn. 10, und v. 18.1.2010 - 11 C 09.2813 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2015 - OVG 12 L 49.15 -, juris Rn. 2, 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2000 - 11 S 43/00 -, juris Rn. 39; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 215; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 448; weitergehend - auch sonstige "zur Beachtung bei Erlass des neuen Verwaltungsakts vorgeschriebene" Rechtsauffassungen - für eine prüfungsrechtliche Streitigkeit BVerwG, Beschl. v. 22.4.1987 - BVerwG 7 B 76.87 -, juris Rn. 6, 8, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 3.12.1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 -, juris Rn. 14, jedoch ohne Auseinandersetzung mit und ohne Abkehr von den grundlegenden Urteilen v. 19.6.1968, a.a.O., und 21.12.1967, a.a.O.). In Betracht zu ziehen sind damit hier nur die den zusprechenden Bescheidungstenor tragenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen, nicht jedoch solche, die lediglich den den weitergehenden Vornahmeantrag abweisenden Tenor tragen.

6

Im vorliegenden Fall wird die durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2015 - 5 A 14/14 - austenorierte (bloße) Verpflichtung zur Neubescheidung getragen von den Annahmen des Verwaltungsgerichts, es bestehe im Versorgungsgebiet 1 (ehem. Regierungsbezirk Braunschweig) erstens ein (ungedeckter) Bedarf nach PSM-Betten, das Krankenhaus des Vollstreckungsgläubigers stelle zweitens entgegen der Ansicht des Vollstreckungsschuldners ein geeignetes (bedarfsgerechtes und leistungsfähiges und nicht schlechthin unwirtschaftliches) Versorgungsangebot für eine stationäre (Akut-)Krankenhausbehandlung im Bereich PSM dar (S. 27 des Urteils), und es liege drittens im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 vom Tatsächlichen her eine Situation vor, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Zahl der Planbetten, deren Aufnahme in den Nds. Krankenhausplan von ebenfalls dem Grunde nach geeigneten Versorgungsangeboten konkurrierender Krankenhausträger (deren Einzugsbereiche sich mit dem des Krankenhauses des Vollstreckungsgläubigers - Landkreis Goslar (südlicher Teil), Landkreis Osterode am Harz a.F. sowie Landkreis Göttingen a.F. (z.T.), vgl. Medizinisches Konzept vom 29.4.2013 - deckten bzw. überschnitten) begehrt werde, die Zahl der PSM-Planbetten des Bedarfs übersteige, so dass der Vollstreckungsgläubiger nach den damaligen Verhältnissen zwar nicht bereits eine Aufnahme in den Krankenhausplan (kraft Zulassungsanspruchs auf erster Stufe, ungeachtet des Wortlauts von § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - BVerwG 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, 313, juris Rn.15, und v. 25.9.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, 67 f., juris Rn. 18; Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37) verlangen könne, ihm jedoch ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (Auswahlentscheidungsanspruch auf zweiter Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) zukomme (vgl. S. 28 des Urteils).

7

Diese in den tragenden Entscheidungsgründen erkennbar gewordene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat die Neubescheidung des Vollstreckungsschuldners vom 29. Juni 2016 beachtet und damit das Urteil vom 28. Oktober 2015 befolgt. Ob die Neubescheidung auch im Übrigen rechtmäßig ist oder aber erneut aufgrund seiner Rechtswidrigkeit Rechte des Vollstreckungsgläubigers verletzt, wird im Klageverfahren 5 A 138/16 zu prüfen und zu entscheiden sein. Die Rügen des Vollstreckungsgläubigers greifen nicht durch. Sie lassen entweder die Nichtbeachtung einer erkennbaren und tragenden Auffassung nicht erkennen (1.), betreffen erkennbare, aber nichttragende und damit für den vorliegenden Fall unverbindliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts (2.) oder sind bereits nicht auf eine erkennbar zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bezogen (3.).

8

1. Soweit der Vollstreckungsgläubiger zunächst geltend macht, der Vollstreckungsschuldner habe die Eignung(Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit) des "Krankenhauses A." abermals verneint, obwohl das Urteil vom 28. Oktober 2015 ihn erkennbar und tragend dazu verpflichte, von der Eignung auszugehen, trifft dies nicht zu, und zwar weder generell noch in einzelnen Beziehungen, die der Vollstreckungsgläubiger mit seiner Rüge benennt.

9

a) Das Vorbringen, der Referatsleiter des Vollstreckungsschuldners C. habe seitens der Nds. Landesregierung gegenüber dem Sozialausschuss des Nds. Landtages am 12. Mai 2016 über die Sitzung des Krankenhausplanungsausschusses vom 4. Mai 2016 berichtet, der Antrag des Vollstreckungsgläubigers werde erneut abgelehnt werden, und der Planungsausschuss halte dessen Einrichtung nach wie vor nicht für geeignet, Krankenhausversorgung (im Bereich PSM) anzubieten (Bl. 92 der GA), führt nicht zum Erfolg. Es ändert nämlich nichts an dem Befund, dass der Vollstreckungsschuldner, der in der Beratungsvorlage zur Sitzung die Eignung der Einrichtung des Vollstreckungsgläubigers als Krankenhaus dem Grunde nach bejaht und dem Ausschuss mit Blick darauf sogar die Aufnahme empfohlen hatte (Bl. 86 der GA), sich die am 12. Mai 2016 wiedergegebene Auffassung einzelner Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses, die ausweislich des Protokolls während der Diskussion zu TOP 4 in der Sitzung vom 4. Mai 2016 geäußert worden ist (Bl. 89 der GA), nicht in dieser Absolutheit zu Eigen gemacht hat. Diese Diskussion war der abschließenden Entscheidungsfindung des Planungsausschusses in TOP 6 vorausgegangen.

10

Vielmehr ist der Vollstreckungsgläubiger im Bescheid vom 29. Juni 2016 - ausdrücklich dem Urteil vom 28. Oktober 2015 folgend, vgl. S. 2 des Bescheides - von der Eignung dieser Einrichtung ausgegangen und deshalb auch in eine vergleichende Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe unter Abwägung der Vor- und Nachteile der Einrichtung des Vollstreckungsgläubigers im Hinblick auf die Erreichung strukturpolitischer Ziele und die Leistungsfähigkeitsmerkmale im Verhältnis zu Krankenhäusern konkurrierender Anbieter, deren Einzugsbereiche sich mit dem des Vollstreckungsgläubigers überschnitten bzw. deckten, eingetreten. Darin ist das "Ob" der Eignung nicht mehr - wie aber noch im durch das Urteil aufgehobenen ersten Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2013 - in Abrede gestellt worden, sondern letztlich die Eignung des Krankenhauses des Vollstreckungsgläubigers hinsichtlich des "Wie" als schlechter als diejenige statt seiner aufgenommener Konkurrenten (D. in E.; F. in G.; H. in I.) bewertet worden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Gerade zu einem derartigen Vorgehen - Ablehnung des Aufnahmeantrags aufgrund einer Auswahlentscheidung - ist ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 4. Mai 2016 (TOP 6) im Planungsausschuss - dem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 4 NKHG im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner in Fragen der Krankenhausplanung beratende Funktion zukommt - auch Einvernehmen erzielt worden (Bl. 90 der GA). Vor diesem Hintergrund misst der Senat der missverständlichen, nur auf einen Teil der Diskussion im Planungsausschuss bezogenen Äußerung des Referatsleiters C. mangels anderweitiger aussagekräftiger Belege dafür, dass die damals erfolgte Ablehnung in Wahrheit darauf gefußt habe, keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Etwas anderes folgt ohne Weiteres auch nicht aus dem vom Vollstreckungsgläubiger zitierten internen Vermerk C. ' an den Staatssekretär des Vollstreckungsschuldners J. vom 13. April 2018, demzufolge der Krankenhausplanungsausschuss die Klinik des Vollstreckungsgläubigers nicht für geeignet halte und auch das Fachreferat "erhebliche Zweifel" an der Krankenhauseigenschaft der Einrichtung habe (Bl. 356, 358 der GA), denn dieser gibt allenfalls einen zeitlich nach der Neubescheidung vom 29. Juni 2016 existierenden Meinungsstand wieder.

11

Auch soweit in der Begründung des Bescheides vom 29. Juni 2016 bezüglich einzelner Leistungsfähigkeitselemente von "Defiziten" (vgl. S. 10 f. des Bescheides) die Rede ist, wird damit die grundsätzliche Eignung des Krankenhauses erkennbar nicht verneint, sondern lediglich eine Vergleichsbewertung ("besser als" - "schlechter als") vorgenommen. Ob die darauf gestützte Auswahlentscheidung rechtmäßig ist oder an Fehlern leidet (etwa im Hinblick auf den zugrunde gelegten Sachverhalt hinsichtlich der Intensität einzelner Parameter der Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsgläubigers und seiner Konkurrenten oder auf die rechtliche Zulässigkeit eines Vorrangs der Erfüllung strukturpolitischer Ziele der Krankenhausplanung (hier: vorrangige Umwidmung von Psychiatrie- und Psychotherapie-(PSY-)Betten in PSM-Betten, Bevorzugung größerer Einheiten und solcher mit somatischer Anbindung - Vermeidung von "stand alone-Lösungen" - ), vgl. zu Ersterem Senatsurt. v. 3.2.2011, a.a.O., Rn. 41 f.), wäre im Klageverfahren 5 A 138/16 zu klären.

12

b) Soweit vorgetragen wird, der Vollstreckungsschuldner habe eine ausreichende konzeptionelle, räumliche und personelle Trennung des Akutbehandlungsbereichs vom Rehabilitationsbereich entgegen dem Urteil vom 28. Oktober 2015 erneut bezweifelt, ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 29. Juni 2016 von einem für die Bejahung der Leistungsfähigkeit (dem Grunde nach) ausreichenden Mindestmaß an Trennung ausgeht, jedoch im Vergleich damit andere Einrichtungen unter diesem Aspekt bzw. Auswahlkriterium für besser geeignet und damit vorzugswürdig hält. Das gilt auch, soweit er auf S. 9 des Bescheides mit Bezug auf den konzeptionellen Ansatz für die Behandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen (ptBS, Diagnoseschlüssel F43.1 nach ICD-10) eine zu geringe Abgrenzung des Akutbereichs vom Rehabilitationsbereich bemängelt und hierzu auf den Inhalt des - wenn auch aus der Perspektive der Rehabilitation erstellten - MDK-Gutachtens vom 11. März 2016 verweist.

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c) Schließlich kann der Vollstreckungsgläubiger im Hinblick auf die seinem Krankenhaus durch das Urteil vom 28. Oktober 2015 attestierte Eignung nicht mit dem Argument durchdringen, die Voraussetzungen eines Aufnahmeanspruchs auf erster Stufe seien diesbezüglich durch den Bescheid vom 29. Juni 2016 erneut und urteilswidrig verneint worden. Zwar stellt die Eignung eine solche Voraussetzung dar, die Ablehnung eines Aufnahmeanspruchs auf erster Stufe ist hier jedoch aus anderen Gründen (die im Verhältnis zwischen Bedarf und Angebot wurzeln) erfolgt (vgl. dazu sogleich 2.); ein vom Verwaltungsgericht zugesprochener Auswahlentscheidungsanspruch auf zweiter Stufe ist dabei gerade nicht geleugnet, sondern dem Vollstreckungsgläubiger zugestanden worden.

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2. Keinen Erfolg hat die Rüge des Vollstreckungsgläubigers, die erneut ablehnende Bescheidung seines Aufnahmeantrags verstoße deshalb gegen die auf Seiten 27 f. des Urteils vom 28. Oktober 2015 erkennbar geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wie im Zeitpunkt der verpflichtenden Neubescheidung zu verfahren sei, wenn das (geeignete) Versorgungsangebot den Versorgungsbedarf nicht (mehr) übersteige, weil nach dieser Rechtsauffassung die Neubescheidung am 29. Juni 2016 nur noch auf eine Aufnahme des "Krankenhauses A." (und der verbliebenen Einrichtungen) in den Nds. Krankenhausplan bereits auf der ersten Stufe habe lauten dürfen.

15

Der Vollstreckungsgläubiger trägt hierzu vor, entscheidend sei, welche Situation der Vollstreckungsschuldner bei Neubescheidung vorgefunden habe. Hier seien zwei (K. mangels nachvollziehbaren und vollständigen Konzepts und L. mangels ausreichender Räumlichkeiten) als ungeeignet bewertet worden und daher ausgeschieden; mit der Folge, dass statt 175 PSM-Planbetten nur noch 115 Planbetten von vier Konkurrenten angeboten worden seien, bei einem zu berücksichtigenden Bedarf von 121 Planbetten (auf der Basis der Zahlen von 2015: 128 Planbetten) im hier relevanten südlichen Teil der Versorgungsregion 1 (ehem. Regierungsbezirk Braunschweig). Daher besitze er nach der zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr im Rahmen der Neubescheidung einen Aufnahmeanspruch, denn nur eine aufnehmende Entscheidung entspreche noch dieser Rechtsauffassung. Mit dieser Argumentation wird eine Nichtbefolgung des Urteils im Sinne des § 172 Satz 1 VwGO nicht dargetan.

16

Zwar hat das Verwaltungsgericht in der zitierten Passage auf S. 27 des Urteils ausdrücklich und damit erkennbar Ausführungen dazu gemacht, dass dem (geeigneten) Angebot des Vollstreckungsgläubigers auf der ersten Stufe nur solche Konkurrenten entgegengehalten werden dürften, die ihrerseits zur Deckung des in Rede stehenden Bedarfs nach PSM-Betten geeignet seien. Allerdings - darauf weist der Vollstreckungsschuldner in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht hin - ist das Verwaltungsgericht sodann jedoch von dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2015 ausgegangen, dass alle konkurrierenden sieben Anbieter von Krankenhausversorgungsleistungen im Bereich PSM im Gesamtumfang von 175 Planbetten geeignet seien und deshalb das zu berücksichtigende Angebot den festgestellten Bedarf von 121 Planbetten übersteige. Offenbar hat das Verwaltungsgericht hierzu angenommen, dass - mit Ausnahme des von ihm selbst als fehlerhaft bezeichneten Ausschlusses des Vollstreckungsgläubigers auf erster Stufe - die Prüfung der Geeignetheit bei allen Konkurrenten bereits im positiven Sinne abgeschlossen gewesen sei. Nur auf dieser Basis erhellt, weshalb es damals einen Aufnahmeanspruch auf erster Stufe verneint und lediglich einen Auswahlanspruch auf zweiter Stufe bejaht hat. Damit erweisen sich die vom Vollstreckungsgläubiger bemühten, für den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als gegeben erachteten - Fall einer Anspruchssituation auf erster Stufe gemachten Ausführungen auf S. 27 f. des Urteils mangels Einschlägigkeit im Tatsächlichen nicht als tragend für den ausgeurteilten zusprechenden Bescheidungstenor des Urteils, sondern als bloße obiter dicta. Sie tragen bei Lichte besehen allenfalls den klageabweisenden Teil des Urteils, aus dem jedoch naturgemäß nicht vollstreckt werden soll. Dies gilt ungeachtet der vom Vollstreckungsgläubiger aufgeworfenen Frage, ob das Verwaltungsgericht es theoretisch für möglich gehalten hat, dass die perspektivische Neubescheidung in einer nach Ansicht des Verwaltungsgerichts am 28. Oktober 2015 noch nicht vorliegenden Situation erfolgen könnte, die zu einem Aufnahmeanspruch aller geeigneten Konkurrenten führte.

17

Die genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermögen daher als nichttragende Überlegungen weder an der materiellen Rechtskraft des Bescheidungsurteils teilzunehmen noch eine bei Neubescheidung zu beachtende Bindungswirkung im Sinne der §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 172 Satz 1 VwGO zu erzeugen. Die zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bezieht sich nämlich - woran der Vollstreckungsschuldner zu Recht erinnert hat - nur auf die aus dem bestimmten festgestellten Sachverhaltaufgrund der zur Zeit der Entscheidung bestehenden Rechtslage abgeleitete Rechtsfolge (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2004, a.a.O., Rn. 6; Hessischer VGH, Beschl. v. 26.3.1999 - 11 TM 3406/98, 11 TM 4200/98 -, juris Rn. 20). Weil die betreffenden Überlegungen vom Verwaltungsgericht wegen bestimmter tatsächlicher Annahmen nicht auf den vorliegenden Fall angewendet worden sind, können sie nicht einmal als eine "zur Beachtung bei Erlass des neuen Verwaltungsakts vorgeschriebene Rechtsauffassung" im Sinne des eingangs zitierten Beschlusses des BVerwG vom 22. April 1987 (a.a.O., Rn. 6, 8) angesehen werden. Sie im Zeitpunkt der Neubescheidung vom 29. Juni 2016 nicht zu beachten, stellt sich damit jedenfalls nicht zugleich als Nichtbefolgung des Urteils vom 28. Oktober 2015 dar.

18

Rechtspflichten des Vollstreckungsschuldners, die sich aus einer Änderung der Situation bei Neubescheidung ergeben, sind allerdings im Rahmen der Prüfung sonstiger Rechtswidrigkeitsgründe im neuen Versagungsgegenklageverfahren 5 A 138/16 zu thematisieren. War es mithin so, wie der Vollstreckungsgläubiger geltend macht, wäre die ablehnende Neubescheidung vom 29. Juni 2016 in der Tat rechtswidrig (gewesen), weil der Vollstreckungsgläubiger dann - wie alle seine verbliebenen Konkurrenten - einen Aufnahmeanspruch auf erster Stufe gehabt hätte und eine Auswahlentscheidung nicht nur nicht angezeigt, sondern bereits rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Dies alles kann nur unter Prüfung der Bedarfssituation, der Einzugsbereiche (insbes.: welche Teile der Versorgungsgebietes 1?) und der Überschneidungen bzw. Deckungen der Angebote in räumlicher Hinsicht bestimmt werden und wäre als sonstiger Rechtsfehler in dem Verfahren 5 A 138/16 zu untersuchen, nicht jedoch von Relevanz im vorliegenden Vollstreckungsverfahren. Ebenso bedarf im Klageverfahren der näheren Untersuchung, inwieweit das Argument des Vollstreckungsgläubigers zutrifft, der Vollstreckungsschuldner habe den zu deckenden Bedarf durch Entscheidung lediglich über einen Teil desselben (70 statt 121 Planbetten) "künstlich verknappt" und deshalb unzulässigerweise ein "hausgemachtes" Auswahlbedürfnis zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und den Beigeladenen des Klageverfahrens 5 A 138/16 (H. in I., D. in E., F. in G.) erzeugt, einen Vergleich zwischen der Zielerreichungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit dieser vier Krankenhäuser erzwungen, der nicht hätte erfolgen dürfen, und den Vollstreckungsgläubiger lediglich auf einen auch am 29. Juni 2016 angeblich nur gegebenen Auswahlanspruch mit der rechtsverkürzenden Möglichkeit einer erneuten Ablehnung (wie geschehen) verwiesen. Das bloße Bescheidungsurteil vom 28. Oktober 2015 stünde derartigen hin zu einer Aufnahmeverpflichtung hinsichtlich des Vollstreckungsgläubigers aktualisierten Pflichten des Vollstreckungsschuldners nach materiellem Krankenhausfinanzierungsrecht nicht entgegen. Eine "umgekehrte" Bindung des abweisenden Teils des Urteils vom 28. Oktober 2015 dergestalt, dass bei einer derartigen wesentlichen Änderung der Sachlage nur ein Auswahlentscheidungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers auf zweiter Stufe in Betracht käme und ein Aufnahmeanspruch auf erster Stufe ausgeschlossen wäre, kommt dem Bescheidungsurteil vom 28. Oktober 2015 nämlich nicht zu; vielmehr fände insoweit eine Durchbrechung der Rechtskraft statt (vgl. zu insoweit beachtlichen Rechts- und Sachlagenänderungen BVerwG, Beschl. v. 1.6.2007 - BVerwG 4 B 13.07 -, juris Rn. 4).

19

3. Ins Leere geht schließlich die Rüge des Vollstreckungsgläubigers, der Vollstreckungsschuldner habe durch die Neubescheidung vom 29. Juni 2016 jedenfalls im Bescheidungsurteil enthaltene bindende Vorgaben für die Auswahlentscheidung auf zweiter Stufe - insbesondere in Bezug auf zulässige Auswahlkriterien sowie die Ermittlung ihres Vorliegens und der Intensität ihrer Ausprägung bei den konkurrierenden Angeboten - missachtet und daher insoweit seine Verpflichtung, den Antrag des Vollstreckungsschuldners nur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nicht erfüllt.

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Festzuhalten ist, dass sich das Verwaltungsgericht auf S. 28 des Urteils - der Rechtsprechung des Senats folgend (vgl. Beschl. v. 2.7.2015 - 13 LA 10/15 -, juris Rn. 11) - bewusst und ausdrücklich jeglicher konkreter Vorgaben für die seiner Ansicht nach zu treffende Auswahlentscheidung auf zweiter Stufe enthalten hat. Es fehlt insoweit mithin entgegen der Ansicht der Beschwerde an einem der Bindungswirkung fähigen Substrat mitgeteilter tragender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die bei Neubescheidung beachtet oder nicht beachtet werden könnte. Anders lägen die Dinge, wenn das Urteil vom 28. Oktober 2015 eine bereits getroffene Auswahlentscheidung aufgehoben sowie zur erneuten Bescheidung verpflichtet und dabei einzelne Ausführungen etwa zu nicht zulässigen Kriterien oder Vorgehensweisen bei der Auswahl gemacht hätte.

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a) (Implizite) Vorgaben fehlen dem Urteil vom 28. Oktober 2015 insbesondere auch, soweit der Vollstreckungsgläubiger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe durch Zitat des Senatsurteils vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 - auf Seiten 18 f. und 26 seines Urteils den vom Vollstreckungsschuldner im Bescheid vom 29. Juni 2016 erkennbar angenommenen gewissen strukturpolitischen Vorrang solcher Krankenhausbetreiber verboten, die bereits mit Planbetten der Fachrichtung PSY in den Nds. Krankenhausplan aufgenommen worden seien und nunmehr eine (teilweise oder gesamte) Umwidmung derartiger Betten in Planbetten der Fachrichtung PSM beabsichtigten (hier offenbar angewandt auf die Anträge der aufgenommenen Kliniken M. in E. und F. in G., vgl. S. 6 bis 8 des Bescheides), vor Neubewerbern um eine Planaufnahme von PSM-Betten. Der Vollstreckungsgläubiger ist der Ansicht, das Bestehen eines derartigen Verbotes sei auch rechtskräftig entschieden. Alle dem Grunde nach geeigneten Anbieter von Krankenhausleistungen müssten im Ausgangspunkt mit Gleichrang versehen werden; erst dann dürfe geprüft werden, inwieweit sie den strukturpolitischen Zielen der Krankenhausplanung in Niedersachsen (Umwidmung, Vorrang größerer Krankenhäuser, Vermeidung von "stand-alone-Lösungen" ohne somatisches Behandlungsumfeld etc.) besser dienten. Demgegenüber sei die Neubescheidung vom 29. Juni 2016 dadurch gekennzeichnet, den Neubewerbern von Anfang an strukturpolitischen Nachrang zuzuordnen, der nur durch eine erheblich bessere Leistungsfähigkeit überwunden werden könne.

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Der Senat verhehlt nicht, dass er die in der Begründung des Bescheides vom 29. Juni 2016 zum Ausdruck gekommene Vorgehensweise nach materiellem Recht und angesichts der vom Vollstreckungsgläubiger zitierten Senatsrechtsprechung für bedenklich hält. Allerdings ist das Senatsurteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 41 f., nicht im Verhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ergangen und bindet daher diese entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers auch nicht im Wege der Rechtskraft nach § 121 VwGO; ganz abgesehen davon, dass vorliegend nicht aus jenem Urteil, sondern aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2015 - 5 A 14/14 - vollstreckt werden soll. Durch bloßes Zitat eines anderweitigen Teils der Entscheidungsgründe eines Senatsurteils, in dem an anderer Stelle für einen anderen zu entscheidenden Fall Vorgaben für die dortige Auswahlentscheidung gemacht wurden, im letztgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig erwachsen diese nicht ausdrücklich zu Eigen gemachten Vorgaben auch im Bescheidungsurteil nicht in Rechtskraft zwischen den hiesigen Beteiligten und entfalten demnach auch keine Bindungswirkung. Auch die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der vom Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Auswahlentscheidung erkennbar angestellten Rangfolgenüberlegung ist nach alledem im Klageverfahren 5 A 138/16 zu entscheiden, soweit nicht nach materiellem Recht bereits ein Aufnahmeanspruch des Vollstreckungsgläubigers auf der ersten Stufe zu bejahen ist.

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b) Soweit der Vollstreckungsgläubiger geltend macht, die Frage einer besseren Leistungsfähigkeit konkurrierender Angebote (in konzeptioneller, personeller, organisatorischer, sächlich-räumlicher und medizinischer Hinsicht) habe im Zeitpunkt der Neubescheidung am 29. Juni 2016 wegen des dann gegebenen angeblichen Bedarfsüberhangs über das Angebot (und des somit entstandenen Aufnahmeanspruchs auf erster Stufe) nicht mehr im Rahmen der Auswahlentscheidung gestellt werden dürfen, geht seine Rüge erkennbar ins Leere. Wie das Verwaltungsgericht auf S. 28 des Urteils ausführt, hielt es die Frage gerade für offen, inwieweit sich das Krankenhaus des Vollstreckungsgläubigers in einer zu treffenden Auswahlentscheidung - anhand seiner Leistungsfähigkeit - durchzusetzen vermöge. Das Gleiche gilt ungeachtet der auf S. 26 des Urteils zitierten Ausführungen für die vom Vollstreckungsgläubiger thematisierte Frage einer angemessenen Würdigung des Vergleichsmerkmals "Wirtschaftlichkeit" aller Konkurrenten im Rahmen der Auswahlentscheidung. Soweit sich die Sachlage durch Antragsrücknahme oder Nichteignung von Konkurrenten nach dem Urteil geändert hätte und deshalb ein Aufnahmeanspruch zu bejahen gewesen wäre, wird auf die Ausführungen unter 2. dieses Beschlusses verwiesen. Die Vorenthaltung eines derartigen Vollanspruchs stellte sich allenfalls als im Verfahren 5 A 138/16 zu prüfender (neuer) Rechtsfehler der Neubescheidung vom 29. Juni 2016, nicht jedoch zugleich als Nichtbefolgung der Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Bescheidungsurteil vom 28. Oktober 2015 dar.

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c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde keine bindenden Vorgaben für die Ermittlung und den Überzeugungsgrad hinsichtlich der Verhältnisse, die für eine bessere Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsgläubigers oder seiner Konkurrenten sprechen könnten, für die anstehende Neubescheidung gemacht. Die vom Vollstreckungsgläubiger zitierten Ausführungen (S. 18 ff. des Urteils) beziehen sich ausschließlich auf das "Ob" der Leistungsfähigkeit seines Krankenhauses, nicht auf das "Wie". Soweit der Vollstreckungsgläubiger nunmehr rügt, die tatsächlichen Annahmen des Vollstreckungsschuldners zum Grad der Ausprägung von Leistungsfähigkeitsmerkmalen im Rahmen des Vergleichs der Krankenhäuser seien nicht belastbar und träfen nicht zu (unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt), wäre diesen Rügen bei der Prüfung im Klageverfahren 5 A 138/16 nachzugehen, inwieweit die darauf gestützte ablehnende Neubescheidung vom 29. Juni 2016 rechtswidrig ist und den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht (auf fehlerfreie Auswahlentscheidung) verletzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf die in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis - statuierte wertunabhängige Festgebühr nicht erforderlich.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).