Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2020, Az.: 13 KN 271/20

Corona-Virus; Einrichtung; geschlossen; Konsum; ohne mündliche Verhandlung; Rechtsschutzbedürfnis; Schließungsanordnung; Shisha-Pfeifen; verwerfen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2020
Aktenzeichen
13 KN 271/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257) für unwirksam zu erklären, soweit danach für den Publikumsverkehr und Besuche Einrichtungen geschlossen sind, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, da er aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. zu den Anforderungen an ein im richterlichen Verfahrensermessen liegendes Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017 - BVerwG 6 BN 1.17 -, juris Rn. 15 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 6 f. jeweils m.w.N.).

Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht (mehr) besteht. Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2020 - BVerwG 9 BN 9.18 -, juris Rn. 24). Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei Gestaltungs- und Leistungsklagen in der Regel schon aus der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung eines behaupteten Gestaltungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 - BVerwG 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, 165 - juris Rn. 9). Ausnahmsweise fehlt das Rechtsschutzinteresse aber, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ferner dann, wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987
- BVerwG 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91 f., insoweit nur unvollkommen in juris Rn. 19; Beschl. v. 23.1.1992 - BVerwG 4 NB 2.90 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn. 68 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den gestellten Antrag nicht (mehr). Die von ihr mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Schließungsanordnung für Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257) ist durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260) mit Wirkung vom 1. August 2020 gestrichen worden (vgl. Art. 2 dieser Änderungsverordnung). Der Antragstellerin bringt daher eine Unwirksamerklärung im Verfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO keinen Nutzen mehr.

Der Senat sieht keinen Anlass, den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin in einen gegebenenfalls zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen oder umzudeuten, da die Antragstellerin ein dafür erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ansatzweise geltend gemacht hat (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 29.6.2001 - BVerwG 6 CN 1.01 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149 - juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 14 - juris Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, juris Rn. 67), 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.