Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.09.2018, Az.: 10 ME 357/18

Eingliederungshilfe; fachärztliche Stellungnahme; Jugendamt; Schulbegleitung; seelische Störung; soziale Integration; Teilhabebeeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.09.2018
Aktenzeichen
10 ME 357/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.08.2018 - AZ: 2 B 326/18

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.  Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig die Kosten einer Schulbegleitung ab dem 8. August 2018 zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Schulbegleitung, die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Juli 2018 abgelehnt worden ist, nicht glaubhaft gemacht.

Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit - ist aufgrund der Stellungnahme einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie vom 25. Februar 2018 vom Verwaltungsgericht bejaht worden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Gewährung von Eingliederungshilfe verlangt jedoch nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII darüber hinaus, dass die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Fachkräfte des Jugendamts selbst zu prüfen und festzustellen. Sie haben also aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.). Auch die weitere nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann der nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.06.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 3. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

Die zweite Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt nur vor, wenn die festgestellte seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, reichen nicht für die Annahme einer behinderungsrelevanten seelischen Störung. Eine solche ist aber bei einer auf Schulversagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.02.2009 - 4 LC 514/07 -, juris Rn. 34, und vom 29.09.2015 - 4 LA 165/15 -, nicht veröffentlicht; Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19). Seelische Behinderungen sind demnach erst chronische Störungen, die die soziale Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 19).

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben auf der Grundlage der bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Stellungnahmen das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zutreffend verneint. Denn die Klassenlehrerin des Antragstellers im Schulkindergarten hat in ihren Stellungnahmen vom 24. November 2017 und gegenüber dem Jugendhilfe Süd-Niedersachsen e. V. (JSN) am 8. Mai 2018 sowie in dem am 26. April 2018 ausgefüllten Fragebogen zwar von schulischen Problemen des Antragstellers - distanzloses und “aufbrausendes“ Verhalten gegenüber Schülern und Lehrern und erhöhte Konfliktneigung bei Grenzsetzung durch andere Kinder und Lehrer - berichtet, den Antragsteller aber durchgehend als sehr gut integriert beschrieben, da er (zugleich) kontaktfreudig, freundlich, hilfsbereit und ein sehr beliebter Spielkamerad sei und dementsprechend mehrere Freunde habe. Dies stimmt überein mit den Feststellungen des JSN, der am 8. Mai 2018 eine Hospitation im Schulkindergarten durchgeführt hat und dabei den Antragsteller beobachtet, ihn selbst sowie seine Eltern und die Klassenlehrerin befragt hat. Aufgrund dieser Beobachtungen und der übereinstimmend positiven Angaben der befragten Personen hat der JSN in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2018 überzeugend festgestellt, dass der Antragsteller im Schulkindergarten gut integriert ist, dort über freundschaftliche Kontakte zu seinen Mitschülern verfügt, aber auch im Freizeitbereich ausreichend Kontakte hat und Aktivitäten entfaltet und deshalb in seinem Falle die Voraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII nicht vorliegen.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die Angaben der Eltern des Antragstellers in der Klagebegründung, dass der Antragsteller ein Eigenbrötler sei, der nicht zu Geburtstagen eingeladen werde, zu dessen eigener Geburtstagsfeier niemand erschienen sei, der nachmittags so gut wie nie verabredet sei und deshalb sowohl im Schulkindergarten als auch in der Freizeit nicht integriert sei, wegen erheblicher Widersprüche zutreffend als nicht hinreichend glaubhaft angesehen. Denn die Eltern des Klägers haben im Elternfragebogen vom 21. November 2017 keinerlei Auffälligkeiten hinsichtlich des Freizeitverhaltens ihres Kindes benannt, dessen Verhalten vielmehr als „altersgemäß“ beschrieben, insoweit einige Freizeitaktivitäten wie „Freunde treffen“ aufgeführt und ferner angegeben, dass ihr Sohn schnell wechselnde Freundschaften pflegt. Auch gegenüber dem JSN haben sie in deutlichem Widerspruch zu ihrer Klagebegründung angegeben, dass ihr Kind sehr gerne in den Schulkindergarten gehe und dort guten Kontakt zu seinen Mitschülern habe.

Da die Eltern des Antragstellers auch in der Beschwerdebegründung und in der mit dieser vorgelegten Stellungnahme vom 6. September 2018 keine Erklärung dafür abgegeben haben, warum sie einander derart widersprechende Angaben zum Sozialverhalten ihres Sohnes gemacht haben, können auch ihre Angaben in der Stellungnahme vom 6. September 2018, dass ihr Sohn nach der Einschulung oft weinend nach Hause komme, in der Schule seine Pausen allein verbringen müsse, dort ständig geärgert werde, ihm Gewalt angedroht worden sei, er große Probleme mit der Kontaktaufnahme zu anderen Kindern habe und diese Probleme zu einer enormen Verschlimmerung seiner Tic-Störung geführt hätten, nicht als tragfähig angesehen werden für die erforderliche Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Soweit sie anführen, dass ihr Sohn bei der Hospitation am 8. Mai 2018 sich „von seiner besten Seite“ gezeigt habe, kann das im Übrigen schon deshalb die Feststellungen des JSN nicht in Frage stellen, weil diese übereinstimmen mit den oben wiedergegebenen Beobachtungen der Klassenlehrerin des Antragstellers im Schulkindergarten über einen längeren Zeitraum und den Angaben des Antragstellers selbst, aber auch mit den früheren Angaben seiner Eltern und deshalb jedenfalls keine ein unzutreffendes Bild zeichnende “Momentaufnahme“ darstellen.

Auch die mit der Beschwerdebegründung ebenfalls vorgelegte Stellungnahme der den Antragsteller behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie vom 30. August 2018 bietet keine tragfähige Grundlage für eine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Denn soweit die Ärztin darin in indirekter Rede Beeinträchtigungen im Arbeits- und Interaktionsverhalten des Antragstellers beschreibt, gibt sie offenbar lediglich die Angaben der Mutter des Antragstellers wieder, die am 21. August 2018 zu einer Verlaufskontrolle in der Praxis der Ärztin erschienen war. Die (eigene) Einschätzung der Ärztin, „die neue Umgebung und die neue soziale Situation triggern vermehrte Unsicherheiten und Ängste“, ist nachvollziehbar, doch ergibt sich hieraus keine chronische Störung, die auf den festgestellten seelischen Störungen kausal beruht und die soziale Integration des Antragstellers nachhaltig beeinträchtigt. Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Antragsteller - auch - wegen seiner seelischen Störungen (hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, motorische und vokale Tic-Störung und verschiedene emotionale Störungen), die einhergehen „mit Überforderungserleben und Kränkungen in Verbindung mit Versagensängsten“, Probleme bei der Bewältigung des Schulalltags in der für ihn neuen Umgebung hat, wie sie im Übrigen auch für seelisch gesunde Kinder nicht ungewöhnlich sind. Auf dieser Grundlage kann aber keine nachhaltige chronische Störung des Sozialverhaltens des Antragstellers festgestellt werden. Denn abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die geschilderten Probleme in der Schule hinsichtlich ihrer Breite und Tiefe überhaupt bereits die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass im Falle des Antragstellers eine dauerhafte Störung des Sozialverhaltens vorliegt oder zu erwarten ist, da durchaus denkbar ist, dass er nach einer Eingewöhnungsphase in der Schule sich so wie bereits zuvor im Schulkindergarten wieder sozial integriert zeigt.

Aus diesem Grund bietet auch die Stellungnahme der Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin des Antragstellers vom 6. September 2018 keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, soweit darin die eingeschränkte Kritikfähigkeit des Antragstellers und seine Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme zu anderen Kindern beschrieben werden, zumal darin auch bereits Fortschritte des Antragstellers dargestellt werden, der seine dominante Verhaltensweise gegenüber den Lehrpersonen mittlerweile größtenteils abgelegt hat und bei dem die Platzierung an einem Einzeltisch sich zumindest „phasenweise positiv“ auf sein Verhalten ausgewirkt hat.

Abgesehen davon, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch unklar ist, inwieweit eine Schulbegleitung dem Antragsteller bei seinen Problemen überhaupt helfen kann, ob sie ihn stattdessen möglicherweise sogar erst recht in eine Außenseiterrolle bringen könnte und ob insoweit nicht Maßnahmen - wie die bereits ergriffenen - der Lehrerinnen des Antragstellers zielführender sind, kann nach allem auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts jedenfalls nicht festgestellt werden, dass im Falle des Antragstellers eine Teilhabebeeinträchtigung im oben beschriebenen Sinne vorliegt oder zu erwarten ist. Der Antragsteller hat daher die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).