Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.03.2018, Az.: 12 KN 41/17

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergienutzung; Bestimmtheit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung der Stellungnahmen aus dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.2018
Aktenzeichen
12 KN 41/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 63916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0305.12KN41.17.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 03.12.2018 - AZ: BVerwG 4 BN 24.18

Fundstellen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Bestimmtheit eines Bebauungsplans, der ein Sondergebiet für Windenergienutzung i. S. d. § 11 Abs. 2 BauNVO festsetzt und ergänzend ausgeführt, dass "die nicht für die Windenergienutzung benötigten Flächen als solche für die Landwirtschaft festgesetzt worden seien, um die Art der Nutzung im Gebiet weiter zu ermöglichen".

  2. 2.

    Zur Möglichkeit im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt zu lassen.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, ein mit der Planung und Realisierung von Windkraftanlagen befasstes Unternehmen, wendet sich gegen den Bebauungsplan D. der Antragsgegnerin in Gestalt der am 30. Dezember 2016 bekannt gemachten Fassung. Darin ist die Errichtung von maximal sechs Windenergieanlagen im Plangebiet verbunden mit dem Abbau von maximal 13 Altanlagen vorgesehen.

2

Am 4. Juli 2012 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans G. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks H.". Der Beschluss wurde im "Anzeiger für I." vom 15. Dezember 2012 bekannt gemacht.

3

Mit dem Bebauungsplan soll die "räumlich konzentrierte bauleitplanerische Festsetzung von Anlagenstandorten" erfolgen, "die im Rahmen eines Repowering als Ersatz für diverse außerhalb der Konzentrationsflächen befindliche und daher für den Abbau vorgesehene Einzelwindenergieanlagen dienen sollen."

4

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Januar 2013 geltend, es würden durch den Bebauungsplan sechs Standorte festgelegt. Dabei handele es sich ausschließlich um solche, bei denen die "EG-Wittmund" (im Folgenden: Konkurrentin) die Errichtung und den Betrieb durchführe. Sie (die Antragstellerin) plane - wie bekannt sei - bereits seit 2009 auf der nunmehr in den Blick genommenen Fläche die Errichtung einer Windenergieanlage, und zwar lediglich 150 m entfernt von einem der nun ausgewiesenen sechs Standorte. Das Vorhaben solle auf dem Flurstück 3 der Flur 11 der Gemarkung J., welches im Eigentum von K. stehe, errichtet werden. Den Bürgern der von dem Bau hauptsächlich betroffenen Ortschaft L. sei eine Beteiligungsmöglichkeit angeboten worden. Nach dem aktuellen Planungsstand könne das Projekt leider nicht mehr durchgeführt werden, obwohl ihr Standort alle Anforderungen erfülle. Sie bitte daher um ein persönliches Gespräch.

5

Die Antragsgegnerin führte im Rahmen der von ihrem Rat am 30. September 2013 beschlossenen abschließenden Abwägung zu diesem Schreiben aus, Planungsziel sei es, Altanlagen "einzusammeln" und einen Bürgeranteil an den neuen Anlagen zu ermöglichen. Die von der Antragstellerin geplante, gänzlich neue Windenergieanlage entspreche nicht diesem Konzept. Sie liege zudem vollkommen außerhalb der Konzentrationsfläche. Selbst wenn eine Anlage im Plangebiet gewünscht werde, könne nicht jedem Wunsch eines Grundstückseigentümers nachgekommen werden, da damit eine Planung schier unmöglich wäre. Im Übrigen habe sie (die Antragsgegnerin) in verschiedenen kostenintensiven und komplexen Moderationsgesprächen u. a. mit der Bundeswehr und den Naturschutzbehörden ein insgesamt verträgliches Konzept ausgehandelt, bei dem die einzelnen Standorte nahezu auf den qm festgelegt worden seien, um eine Realisierung zu ermöglichen. Im Rahmen ihrer Planungshoheit habe sie Interesse an der optimalen Windparkkonfiguration. Ein Anspruch auf einen einzelnen Standort widerspreche der Lösung für ein Gesamtkonzept.

6

Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hatte die Antragsgegnerin zu dem Vorhaben der Antragstellerin diese um ergänzende Informationen gebeten. Sie, die Antragsgegnerin, gehe davon aus, dass die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 82 - E 2 geplant sei. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, einen maßstabsgerechten Lageplan zu übersenden, Angaben zur schalltechnischen Berücksichtigung der Nachbarschaft zu machen sowie ein aktuelles schriftliches Konzept vorzulegen, wie die Beteiligungsmöglichkeiten für die M. Bürger gestaltet werden sollten. Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Stadt alle Konzentrationsflächen im Sinne eines Solidarkonzepts betrachte. Nicht jeder Grundstückseigentümer könne auf sein Einzelinteresse beharren, eine Windkraftanlage genau an seinem gewünschten Standort zu errichten. Auch der aktuell vorgesehene Windpark mit seinen sechs Anlagen sehe einen Bürgeranteil vor und biete schon wegen der höheren Anzahl der Anlagen größere Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürger als eine Einzelanlage. Dass sich jeder Grundstückeigentümer beteiligen könne, sei durch Vorlage entsprechender Verträge sichergestellt. Nach dem aktuellen Projektstatus könne die von der Antragstellerin mündlich und schriftlich vorgetragene Anregung nicht als echte Planalternative anerkannt werden. Der Fachausschuss sei bisher ebenfalls nicht dieser Planungsalternative gefolgt. Ggf. verändere sich dieser Sachverhalt durch das von ihr - der Antragstellerin - noch vorzulegende Konzept. Für die Vorlage des Konzepts wurde eine Frist bis zum 6. März 2013 eingeräumt.

7

In dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 6. März 2013 (BA C, S. 55) heißt es: "Bürgermeister N. berichtet, dass zum Abwägungsvorschlag auszuführen sei, dass die von Herrn O. (M. Windpark GmbH & Co KG) genannte Anlage innerhalb des Planbereichs liege. Dieses sei mittlerweile klargestellt worden. Ansonsten bleibe der Abwägungsvorschlag bestehen. Die Antragstellerin sei angeschrieben und gebeten worden, ihr Konzept schriftlich vorzulegen. Dies sei trotz Fristablauf noch nicht erfolgt. Momentan sei unklar, warum das noch nicht vorgelegte Konzept besser sein solle als das Konzept des Windparks Wittmund, wie im B-Plan vorgesehen."

8

Die Antragstellerin antwortete unter dem 6. Mai 2013 und wies darauf hin, dass eine Summe von bis zu 40 % der Investitionskosten vorrangig den M. Bürgern und Nachbarn angeboten werden solle. Genauere Angaben könnten nicht gemacht werden und seien unseriös, da noch keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt werden könne. Zudem wies sie darauf hin, sie habe den Eindruck, es werde versucht, den von ihr geplanten Standort aus der Erweiterungsplanung auszuschließen, und bat um eine "neutrale Vorgehensweise".

9

Zu dieser Stellungnahme heißt es in der bereits genannten, am 30. September 2013 beschlossenen Abwägung: Dieses Schreiben der Antragsgegnerin sei nicht innerhalb der Verfahrensfristen eingegangen und daher formal ohne Bedeutung. Zudem sei das vorgenannte Beteiligungskonzept auch auf Nachfrage nicht weiter konkretisiert und trotz mehrfacher Nachfrage nicht nachgewiesen worden, dass alle erforderlichen Genehmigungen und "Eigentums- und Pachtrecht" gesichert seien. Festzustellen sei, dass die geforderte Einzelanlage nicht im Einklang stehe mit der vom Vorhabenträger beabsichtigten Windparkplanung, die letztlich in Gänze auch eine größere Anlage mit höherer Leistung über 3 MW vorsehe. Letztlich sehe sie (die Antragsgegnerin) keinen Grund, dem Konzept für eine Einzelanlage zu folgen.

10

Mit der am 15. Juni 2013 ausgehängten und am gleichen Tag in dem "Anzeiger für I." veröffentlichen Bekanntmachung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass der Planentwurf des Bebauungsplans D. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks H." mit den örtlichen Bauvorschriften sowie die Entwurfsbegründungen mit den Umweltberichten und den bereits vorliegenden Stellungnahmen - Letztere wurden im Einzelnen bezeichnet - in der Zeit vom 25. Juni bis zum 6. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen. In der Bekanntmachung heißt es ferner: "Ich weise darauf hin, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können."

11

Die Antragstellerin nahm im Zuge dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB unter dem 5. August 2013 (eingegangen am 6. August) erneut Stellung und erklärte, sie werde sich dem städtebaulichen Konzept, wonach zwei Altanlagen für eine neue abgebaut werden sollten, anpassen. Zurzeit befänden sich 13 Altanlagen im Stadtgebiet, die zum Abbau zur Verfügung ständen. Nach Gesprächen mit Anlagenbetreibern seien diese auch bereit, ihre Anlagen für ihr (der Antragstellerin) Projekt gegen Beteiligung abzubauen. Es gäbe keinerlei Gründe, ihre Anlage bei der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen. Anders als in der ersten Abwägung dargestellt, läge der von ihr gewählte Standort innerhalb der Konzentrationsfläche. Zudem sei es zwar richtig, dass nicht dem Wunsch jedes Grundstückseigentümers nachgekommen werden könne, da es im vorliegenden Fall aber nur zwei Interessenten gäbe, sei die Anzahl überschaubar. Es werde daher gebeten, das Standortkonzept zu ändern und ihre (der Antragstellerin) Anlage zu berücksichtigen.

12

In der Abwägung vom 30. September 2013 wurde zu diesem Vorbringen der Antragstellerin vom 5. August 2013 folgendes ausgeführt:

13

"Die Stadt H. möchte die im FNP ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) optimal ausgenutzt wissen. Eine optimale Ausnutzung kann vorzugsweise durch nur einen Investor realisiert werden. Mehrere Investoren innerhalb einer Fläche führen zu mehr Abstimmungsbedarf untereinander. Die Stadt Wittmund bevorzugt die Realisierung des Standortes durch einen Investor bzw. die Umsetzung der Planung "aus einer Hand". Von einem Investor, der die entsprechenden Zustimmungserklärungen der Flächeneigentümer innerhalb der Sonderbaufläche vorweisen kann, liegt eine Planung mit sechs WEA vor.

14

Der Vorhabenträger plant lediglich eine WEA innerhalb der ausgewiesenen Sonderbaufläche.

15

Die geplante WEA befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden B-Plans. In den vorangegangenen Sitzungen wurde dieser Sachverhalt auch gegenüber den Ratsmitgliedern dargestellt.

16

Auf Grund der erforderlichen Abstände der WEA untereinander (aus Gründen der Statik), kann ihre WEA jedoch nicht zusätzlich zu den bislang geplanten sechs WEA in die Festsetzungen des B-Plans aufgenommen werden. Die in Neben- und Hauptwindrichtung erforderlichen Abstände würden dabei unterschritten.

17

Die Stadt Wittmund favorisiert ein einheitliches Erscheinungsbild des Windparks. Dies kann u. a. durch den gleichen Anlagentyp erreicht werden. Entgegen der vorliegenden Planung mit einer E-101 plant der Verfasser eine E-82 mit geringerer Leistung.

18

Generell besteht aber nach wie vor die Situation, dass der gewollte Einzelstandort die Planungen des Vorhabenträgers für den Windpark hemmt. Nach wie vor konnte eine tatsächliche Umsetzbarkeit aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit nicht nachgewiesen werden. Auch kann nicht erkannt werden, warum der Antragsteller davon ausgeht, dass genau seine Anlage an ausschließlich seinem Standort zulässig sein sollte und damit die Entscheidungsfreiheit des Rates gehemmt sei.

19

Der Antragsteller unterstellt, dass es eine Plicht auf Übernahme seines Planwunsches gebe, zu Lasten des Vorhabenträgers. Auf die Begründung wird verwiesen. Unabhängig davon, dass der Planwunsch eine erneute Auslegung des Bebauungsplanes erfordern würde, kann dem Einzelantrag nicht gefolgt werden, da der Stadt an der Umsetzung des gesamten Parks liegt. Auch ein festes Repoweringkonzept wurde vom Einzelantragsteller nicht vorgelegt."

20

Die Antragstellerin legte am Tag der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses (23. September 2013) um 10 Uhr ein alternatives Konzept zur Planung einer Windkraftanlage im Rahmen des Repoweringprojekts der Antragsgegnerin vor. In dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses heißt es dazu:

21

"Es wird ausgeführt, dass um 10.00 Uhr am heutigen Tag die M. Windpark GmbH & Co. KG (namentlich Herr O.) ein alternatives Konzept zur Planung einer Windkraftanlage im Rahmen des Repoweringprojekts der Stadt Wittmund abgegeben habe. Es wird darauf hingewiesen, dass generell die Möglichkeit bestehe, die geforderte Einzelanlage aufzunehmen, wobei dann sämtliche Planungen des jetzigen Vorhabenträgers überplant werden müssten und ein neues Verfahren angestrebt werden müsste. Generell ist in den Abwägungsunterlagen auf diesen Einzelwunsch bereits Bezug genommen worden. Die Politik möge sich entscheiden, welche Konzeption schlüssiger und tatsächlich schneller und einfacher umzusetzen sei.

22

Aus Sicht der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Ratsmitglieder hier in ihrer Entscheidung zwar frei seien, aber dennoch auch sachliche Bewertungen wie "Schlüssigkeit des Gesamtkonzeptes" in die Beurteilung einfließen lassen sollten. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Vorhabenträger bereits alle erforderlichen Planungen umfassend erbracht habe und der Einzelantragsteller lediglich ein ihm verfügbares Grundstück beplant haben möchte. Es müsse eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob der Windpark in Gänze verwirklicht werden solle, oder ob die begehrte Einzelanlage eingestellt werden soll.

23

Frau P. trägt anhand einer Power-Point-Präsentation detailliert und umfassend zu der Bauleitplanung vor und erläutert die eingegangenen Anregungen sowie die dazu erarbeiteten Stellungnahmen. Ziel sei eine optimale Ausnutzung des Standortes. Zusätzliche Anlagen sollten nicht in den Park integriert werden.

24

Ratsmitglied Ihnen erklärt, dass seine Fraktion bedauere, dass die Windenergieanlage von Herrn O. nicht berücksichtigt werde. Um das Verfahren jedoch nicht zu stoppen, werde die Zustimmung zu den vorliegenden Plänen letztlich erteilt. Auch die Bemühungen des Vorhabenträgers müssten anerkannt werden.

25

Ratsmitglied Q. führt aus, dass es im Rahmen der Standortfindung generell zu wenige Flächen gegeben habe, um alle Einzelanlagen außerhalb von Windparks zu berücksichtigen. Er signalisiert Zustimmung zur vorliegenden Planung.

26

Dipl.-Ing. R. erklärt, dass es jedem Grundstückseigentümer oder einem Dritten offen stehe, generell eine Bauvoranfrage für eine Windenergieanlage zu stellen. In diesem Fall sei die Situation aber anders, da die begehrte Einzelanlage nicht im planungsrechtlichen Außenbereich liegen würde, sondern innerhalb des geplanten Bebauungsplangebietes. Dies mache den Antrag zumindest abwägungsrelevant. Allerdings könne allein der Antrag nicht die Planungsentscheidung des Rates ersetzen, über die Stimmigkeit einzelner Wünsche in einem Plangebiet unter städtebaulichen Gesamtaspekten zu beraten.

27

...

28

Ratsmitglied S. legt der Verwaltung nahe, das Konzept der M. Windpark GmbH & Co. KG an alle Ratsmitglieder auszuhändigen.

29

Ratsmitglied T. stimmt dem zu. Das Konzept der M. Windpark GmbH & Co. KG sei unverständlicherweise sehr kurzfristig abgegeben worden, um darüber im Detail zu entscheiden zu können.

30

Dipl.-Ing. R. erklärt, dass das Konzept mit dem Protokoll der Sitzung an die Ratsmitglieder verschickt werde. Allerdings ändere dieses nichts an der Aufgabe der Ratsmitglieder abzuwägen, ob denn das bestehende und über Jahre entwickelte Konzept jetzt abgeschlossen werden sollte oder weitere Beratungen und Verfahrensschritte notwendig seien. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Diskussion über eine Änderung des EEG auch hinreichende Folgen für die Gesamtwirtschaftlichkeit des Projektes haben könne."

31

Am Ende der Ausschusssitzung vom 23. September 2013 erging sodann folgende Beschlussempfehlung:

32

"Die in der Sitzungsvorlage 2012/0054/2 anliegende Abwägung wird beschlossen. Außerdem wird der Bebauungsplan D. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks Wittmund" mit den örtlichen Bauvorschriften als Satzung sowie die Begründung auf Grundlage der Abwägung beschlossen."

33

Das seitens der Antragstellerin vorgelegte Konzept wurde am 25. September 2013 an alle Ratsmitglieder verschickt.

34

Am 30. September 2013 wurde dann die Bau- und Planungsausschusssitzung fortgesetzt und der Tagesordnungspunkt "Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zum Bebauungsplan Nr. D. Erweiterungsplanung des Windenergieparks H." wurde an den Verwaltungsausschuss verwiesen. Der Verwaltungsausschuss verwies den Tagesordnungspunkt in einer außerordentlichen Sitzung vom selben Tag an den Rat. Zudem wurde erläutert, dass die Radien um die sechs Anlagenstandorte zur Vergabe von Kommanditanteilen von 1.500 m, 2.200 m und 2.400 m erweitert bzw. festgelegt worden seien, um eine möglichst breitgefächerte Bürgerbeteiligung zu erreichen.

35

Ebenfalls noch am selben Tag (30.9.2013) beschloss der Rat die der Sitzungsvorlage 2012/0054/2 anliegende, bereits mehrfach erwähnte Abwägung sowie den Bebauungsplan D. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks H." mit den örtlichen Bauvorschriften als Satzung sowie die Begründung auf Grundlage der Abwägung.

36

Der Plan setzt als "Art der baulichen Nutzung" ein "sonstiges" - ca. 60 ha großes - "Sondergebiet für Windenergienutzung und Flächen für die Landwirtschaft" sowie für die insgesamt sechs Windenergieanlagen jeweils Baugrenzen fest, innerhalb derer sie errichtet werden dürfen. Die Höhe der Windenergieanlage (= WEA) ist auf 200m begrenzt. Zur Sicherung des Repowering wird die Inbetriebnahme der neuen WEA an die Außerbetriebnahme von jeweils mindestens zwei Anlagen aus dem näher bezeichneten Altanlagenpool geknüpft. Zudem sind zum Schutz der Uferschnepfe "von Bebauung freizuhaltende Flächen" vorgeschrieben.

37

In der Begründung des Plans wird das Sondergebiet als ein solches für Windenergienutzung i. S. d. § 11 Abs. 2 BauNVO bezeichnet und ergänzend ausgeführt, dass "die nicht für die Windenergienutzung benötigten Flächen als solche für die Landwirtschaft festgesetzt worden seien, um die Art der Nutzung im Gebiet weiter zu ermöglichen". Ergänzend wird darin darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans deckungsgleich mit der Darstellung einer Konzentrationszone (Sondergebiet Windenergie - WEA für das Repowering) in der 65. Flächennutzungsplanänderung sei.

38

Der Plan wurde schließlich am 29. November 2013 im "Anzeiger für I." sowie dem Amtsblatt für den Landkreis H. bekannt gemacht.

39

In der mündlichen Verhandlung des Senats in dem Verfahren über den gegen diesen Plan in der Ursprungsfassung gerichteten Normenkontrollantrag der Antragstellerin (12 KN 75/14) äußerte das Gericht am 13. September 2016 Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Plans. Es sei mit Blick auf das von der Antragstellerin am Tag der vorbereitenden Bau- und Planungsausschusssitzung (23. September 2013) vorgelegte Konzept fraglich, ob die zuständigen Gremien in ihre Abwägungsentscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte vollständig und fehlerfrei eingestellt hätten. Dies betreffe etwa die Frage, ob die Antragstellerin ein Repowering-Konzept vorgelegt hätte und ob die zuletzt vorgestellte Anlage der Antragstellerin tatsächlich als weniger leistungsstark hätte bezeichnet werden könnten. Weil die Beteiligten daraufhin erklärten, sie wollten versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wurde das Verfahren an den Güterichter verwiesen.

40

Schon während des Güterichterverfahrens fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 19. Oktober 2016 den Beschluss, für den Fall der Erfolglosigkeit der Mediation ein Heilungsverfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB einzuleiten.

41

Nachdem das Güterichterverfahren nicht zum Erfolg geführt hatte, befasste sich der Rat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2016 mit dem TOP "Heilung gem. § 214 Abs. 4 BauGB; Beschlussfassung über die Wiederholung und Neufassung der Abwägung gegenüber dem Ratsbeschluss vom 30.09.2013; neuer Satzungsbeschluss mit Rückwirkung". In dem ersten Absatz des an diesem Tag gefassten Beschlusses heißt es, das erst nach der öffentlichen Auslegung (25.6 bis 6.8.2013) von der Antragstellerin vorgelegte Alternativ-Konzept bleibe unberücksichtigt. Es sei nicht innerhalb der Auslegungsfristen vorgelegt worden und nicht so konkret, dass es eine vergleichende Entscheidung mit dem Konzept des Bebauungsplans ermögliche. Die Berücksichtigung des Alternativ-Vorschlags erfordere eine neue Planung nach Einholung neuer Gutachten und führe zu Eingriffen in bestehende Baugenehmigungen. Im zweiten Absatz bestätigte der Rat "auch nach erneuter Überprüfung seine am 30. September 2013 getroffenen Entscheidungen zu den Abwägungsvorschlägen" und sah sich auch unter Berücksichtigung der zu dieser Sitzung von der Verwaltung neu vorgelegten "Abwägungstexte" in seiner seinerzeit getroffenen Entscheidung bestärkt. Im dritten Absatz wiederholte der Rat seine Abwägungsentscheidung zu den bereits am 30. September 2013 vorliegenden und beschlossenen Abwägungen (Anlage 1) und beschloss weiter über die ihm zu der aktuellen Sitzung vorgelegten und neu formulierten "Abwägungstexte" (Anlage 2). In einem vierten Absatz beschloss er den Bebauungsplan U. "Erweiterungsplanung des Windparks H." mit den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung und den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auf Grundlage der Abwägung rückwirkend zum Tag der ersten Bekanntmachung, dem 29. November 2013.

42

In der in Bezug genommenen Anlage 2 ("Abwägungstexte") vom 25. November 2016 zu der Vorlage 2016/0128 zu diesem TOP ist zunächst ausgeführt, das von der Antragstellerin "vorgelegte Konzept" bleibe unberücksichtigt, weil die Antragstellerin durch Eigenverschulden die Einwendungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten habe und dessen Inhalt ihr (der Antragsgegnerin) auch nicht bescheidungsfähig bekannt gewesen sei. Es sei nicht klar, welche Anlage die Antragstellerin errichten wolle und welche Änderungen an dem dem Planentwurf zugrundliegenden Konzept erforderlich seien, um ihre Wünsche zu erfüllen. Auch sei offen, ob bei Errichtung der von ihr geplanten Anlage die Schutzansprüche der Nachbarschaft zu erfüllen seien. Weiter ist dort ausgeführt: "Vorsorglich und für den Fall, dass die Nichtberücksichtigung des am 23.09.2013 von der M. Windpark GmbH & Co. KG eingereichten Konzeption nicht berechtigt sein sollte, befasst sich der Rat der Stadt Wittmund sachlich mit dem Konzept, soweit dies nach den unvollständigen Angaben der Antragstellerin möglich ist". Im Folgenden befasst sich die Anlage 2 mit folgenden 14 Einzelpunkte: "Zum vorgelegten Konzept an sich", "Positivfestsetzung einer Einzelanlage", "Ersetzung einer im Gesamtkonzept vorgesehenen Anlage eines Dritten durch den Einwender", "Integration des betreffenden Grundstückes in die Planung", "Kann die Anlage des Einwenders gebaut werden", "Grundstücksverfügbarkeit des Einwenders", "Zur städtebaulichen Gesamtkonzeption", "Schallnachweise lt. Konzept, das die Bescheidungsfähigkeit des Antrags ausschließt", "Zukünftige Erschließung", "Repoweringkonzept", "Bürgerbeteiligung", "Aussagen zur militärischen Flugsicherheit", "Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen", "Folgen aus der Übernahme des Planungswunsches des Einwenders", "Die Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzeptes". Alle diese Punkte schließen mit einem Abwägungsergebnis: "Der Rat weist das "vorgelegte Konzept" zurück." Dies wird unter jedem der Aspekte gesondert begründet.

43

Am 30. Dezember 2016 wurde der Bebauungsplan D. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks H." mit Rückwirkung zum 29. November 2013 im Amtsblatt für den Landkreis H. erneut bekannt gemacht und ausgeführt, der Rat der Stadt H. habe in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2016 im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern in der bisherigen Abwägung und nach erneuter Abwägung erneut den Bebauungsplan beschlossen. Beide Beteiligte erklärten daraufhin das zuvor eingeleitete Normenkontrollverfahren (12 KN 75/14) für erledigt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 stellte der Senat das Verfahren ein und legte der Antragsgegnerin die Kosten mit der Begründung auf, der Plan habe wohl an einem Abwägungsfehler gelitten. Dieser folge daraus, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer ursprünglichen Abwägung nicht mehr mit dem Konzept der Antragstellerin vom 23. September 2013 auseinandergesetzt habe, soweit in diesem nunmehr einige der maßgeblichen Belange, die der Antragstellerin im Verfahren zuvor entgegengehalten worden seien, entkräftet und etwa die zwei zurückzubauenden Altanlagen konkret bezeichnet sowie als geplante Anlage eine mit einer Leistung von 3 MW genannt worden sei(en).

44

Die Antragstellerin hat gegen diesen am 30. Dezember 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan am 10. Februar 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung geltend gemacht, sie sei antragsbefugt. Sie habe einen Nutzungsvertrag zur Sicherung des Standortes abgeschlossen. Ferner sei ihr eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit erteilt worden. Ihr Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage sei allein wegen der entgegenstehenden Bauleitplanung der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Klage sei beim Verwaltungsgericht anhängig (- 4 A 4638/13 -) und ruhe derzeit. Sie sei mit ihrem Vorbringen auch nicht präkludiert und verfüge über ein Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die der "Konkurrentin" erteilten Genehmigungen für die festgesetzten sechs Standorte habe sie Rechtsbehelfe eingelegt, über die noch nicht entschieden sei.

45

Der Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Es liege ein Abwägungsausfall vor. Die Antragsgegnerin habe offensichtlich nur Standorte in Betracht gezogen, auf die die von ihr bevorzugte Gesellschaft Zugriff gehabt habe. Vorentscheidungen, welche dem Planverfahren oder zumindest der Abwägung vorgelagert seien, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen zulässig. Ihr (der Antragstellerin) Standort sei ohne sachlichen Grund jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, ihre (der Antragstellerin) Anlage entspreche nicht der planerischen Zielsetzung, könne nicht nachvollzogen werden. Der geplante Standort liege - anders als von der Antragsgegnerin wiederholt geltend gemacht - vollständig im dargestellten Sondergebiet. Die von ihr geplante Anlage diene auch dem Repowering. Insoweit habe sie bereits 2011 Verträge für die abzubauenden Anlagen des Typs E 40 geschlossen und diese in dem noch vor der abschließenden Sitzung des Gemeinderats vorgelegten Konzept vom 23. September 2013 konkret bezeichnet. Aus diesem Standortkonzept ergebe sich ferner, dass sie beabsichtige, eine Anlage mit einer Leistung von 3 MW zu errichten, dass die zulässigen Schallimmissionswerte nicht überschritten würden, dass die Erschließung gesichert sei und die Zustimmungen der Wehrbereichsverwaltung sowie nach dem LuftVG vorgelegen hätten. Auch eine Bürgerbeteiligung sei vorgesehen. Zu diesem Zweck habe sie am 17. Februar 2012 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, bei der 24 der 26 Teilnehmer an dem Vorhaben interessiert gewesen seien. Die Geeignetheit ihres Standorts werde ferner dadurch bestätigt, dass er in der Nähe (150 m Entfernung) eines festgesetzten Standortes liege. Zudem seien besonders problematische Belange wie die militärische Flugsicherung für den Standort bereits vorgeklärt gewesen.

46

Der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, die ausgewählten Standorte seien alternativlos, könne nicht nachvollzogen werden. Es habe in dem gesamten Baugebiet nur zwei Interessenten gegeben, und mit ihrem (der Antragstellerin) Konzept habe sich die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt ernsthaft auseinandergesetzt. Es sei daher im Ergebnis ein vollständiger Abwägungsausfall zu verzeichnen, der sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe.

47

Durch die erneute Befassung des Rats der Antragstellerin sei keine "Heilung" eingetreten. Das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei nicht zulässig, da Grundzüge der Planung betroffen seien. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe von der beschränkten Präklusion Gebrauch gemacht, sei nicht korrekt und stehe im Widerspruch dazu, dass noch Unterlagen angefordert worden seien. Zudem sei ein solches Vorgehen nicht zulässig. Der Senat habe in seinem Einstellungsbeschluss ausgeführt, dass die sich aus dem Konzept ergebenden Informationen zu berücksichtigen seien. Zudem handele es sich vorliegend um schwere materielle Abwägungsmängel, die einer Heilung nicht zugänglich seien. Letztlich sei die Abwägung auch in der "geheilten" Fassung nicht ergebnisoffen gewesen. Dass sich die Antragsgegnerin gebunden gefühlt habe, zeige der Umstand, dass in der Abwägung nicht erwähnt werde, dass die ihrer Konkurrentin erteilten Genehmigungen nicht bestandskräftig seien.

48

Die Antragstellerin beantragt,

49

den am 30. Dezember 2016 bekanntgemachten Bebauungsplan D. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks H." für unwirksam zu erklären.

50

Die Antragsgegnerin beantragt,

51

den Antrag abzulehnen.

52

Sie macht geltend, der Antrag sei unbegründet. Ziel des Bebauungsplans sei die Ausweisung zusätzlicher Flächen nach § 249 Abs. 1 BauGB, ohne ein völlig neues Gesamtkonzept erstellen zu müssen. Die Zahl der neuen Anlagen solle so gering, die der zu beseitigenden Altanlagen so groß wie möglich sein. Dies sei nach dem Konzept der "Planungsgruppe grün", wonach für die sechs neuen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m 13 Altanlagen beseitige werden sollten, gewährleistet. Dem Planer sei weiter zur Auflage gemacht worden, dass er in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr die neuen Anlagen so planen solle, dass der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB insbesondere vor dem Hintergrund des in V. betriebenen Luftverteidigungsradars nicht entgegenstehe. Seitens der Bundeswehr sei das Fachingenieurbüro W. empfohlen und schließlich von ihr (der Antragsgegnerin) beauftragt worden. Auf der Grundlage dieses Gutachtens seien die Standorte der sechs Anlagen festgelegt worden. Die Bundeswehr habe diesem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Die Behauptung der Antragstellerin, die Bundeswehr habe auch anderen Konzepten zugestimmt, sei unrichtig. Ferner sei das Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz (IEL) beauftragt worden, ein Schallschutz- und Schattenwurfkonzept zu entwickeln, um sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Grenzwerte eingehalten würden. Änderungen des Konzepts würden sich hinsichtlich des Schutzes der Radaranlage, der Erschließungsproblematik, der Oberflächenentwässerungskonzeption, des Schallschutzes und des Schattenwurfs auf das gesamte Konzept auswirken. Sie (die Antragsgegnerin) sei der Auffassung, dass das vorliegende Konzept die bestmögliche Lösung der genannten Probleme darstelle.

53

Gleiches gelte für die in das Repowering-Konzept einzubeziehenden Altanlagen. Zwar habe die Antragstellerin behauptet, dass sich Betreiber von Altanlagen bereitfinden würden, mit ihr Verträge über ein Repowering im Sinne des § 249 Abs. 2 BauGB zu schließen. Um welche Anlagen es sich handele, sei jedoch - bis zur Vorlage des Konzeptes am 23. September 2013 - nicht mitgeteilt worden. Auch im Übrigen habe sich die Antragstellerin darauf beschränkt zu behaupten, ihre Anlage könne errichtet werden, ohne andere Belange zu beeinträchtigen, dies jedoch nicht konkret nachgewiesen. Sie (die Antragsgegnerin) bestreite, dass die von der Antragstellerin geplante Anlage mit dem Landkreis H., der Firma X. und der Bundeswehr genauestens abgestimmt gewesen sei. Zudem bestreite sie, dass es möglich sei, mit diesem Standort eine Lösung der Schallimmissionen für die umliegenden Wohnhäuser zu erreichen. Die Schallkontingente seien durch das im Bebauungsplan zugrundeliegende Schallschutzkonzept ausgeschöpft. Gerade im Bereich der Bebauung am Y. Weg weise die Bestandsbebauung bereits eine Vorbelastung auf, die bei einem weiteren Heranrücken einer Windenergieanlage, wie sie die Antragstellerin plane, zu einer Überschreitung der zulässigen Werte führen würde. Auch hinsichtlich des Schattenwurfs wäre - bei Einbeziehung der Anlage der Antragstellerin - ein neues Konzept erforderlich.

54

Soweit sich nähere Informationen aus dem erst am Tag der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 23. September 2013 - und damit deutlich nach Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung - vorgelegten Standortkonzept etwa zu der Leistungsfähigkeit der Anlage (3 MW) und den konkreten Standorten der im Zuge des Repowerings abzubauenden Anlagen ergäben, so habe ihr (der Antragsgegnerin) Stadtrat im Rahmen des ergänzenden Verfahren in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2016 dieses zu Recht als verspätet gewertet und daher die Berücksichtigung abgelehnt. Es sei dabei von der Möglichkeit der beschränkten Präklusion gemäß § 4a Abs. 6 BauGB Gebrauch gemacht worden. Die betreffenden Informationen seien ihr (der Antragsgegnerin) zuvor weder bekannt gewesen noch hätten sie ihr bekannt sein müssen. Der Antragstellerin habe insoweit hinsichtlich ihrer privaten Belange eine Mitwirkungslast oblegen. Sofern man annähme, dass zuvor ein Abwägungsmangel vorgelegen hätte, sei dieser jedenfalls nunmehr durch die erneute Abwägung "geheilt". Die Grenzen des ergänzenden Verfahrens seien nicht überschritten. Dieses sei auf Abwägungsfehler abwendbar, und Grundzüge der Planung seien ersichtlich nicht betroffen.

55

Selbst wenn man davon ausgehe, eine Zurückweisung der in dem Standortkonzept der Antragsgegnerin enthaltenen Informationen sei nicht zulässig, werde dadurch die Entscheidung für die zuvor gefundenen sechs Standorte und gegen den von der Antragstellerin favorisierten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Plangeber habe sich hilfsweise in der Sache mit den darin enthaltenen Angaben der Antragstellerin auseinandergesetzt und nach erneuter Abwägung in rechtmäßiger Weise dargelegt, warum er gleichwohl keinen Anlass sehe, seine Planungsvorstellung zu ändern. Das Konzept lasse schon nicht erkennen, ob die von der Antragstellerin geplante Anlage sich in das Leistungskonzept des B-Plans einfüge, weil die diesbezüglichen Angaben im Konzept widersprüchlich seien. In dem Deckblatt sei von einer als "E 82" Anlage mit 3 MW Leistung die Rede. Eine Anlage "E 82" gebe es aber nicht. Es gebe nur "E-82 E2", "E-82 E3" und "E-82 E4". In dem zugleich vorgelegten Lageplan sei die geplante Anlage als "E-82 E2 138,38 mNh" bezeichnet. Dies decke sich auch mit den Angaben der Antragstellerin in dem vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit hinsichtlich eines Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer WEA. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine 3 MW-Anlage, sondern deren Leistung betrage nur 2,3 MW. Die beigefügte schalltechnische Prognose beziehe sich dann auf eine Anlage des Typs "E-82 E3". 3 MW erbringe jedoch nur der Typ "E-82 E4" sowie der von der Konkurrentin an den sechs Standorten geplante - und mittlerweile errichtete Anlagentyp "E-101", der über einen Rotordurchmesser von 101m und nicht - wie die verschiedenen Typen E-82 - von nur 82 m verfüge. In einem weiteren dem Konzept beigefügten Lageplan sei dann zwar von einer Anlage des Typs "E-101" die Rede, das ebenfalls übersandte Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 1. Juli 2010 beziehe sich dagegen wieder auf eine Anlage "Typ Enercon E-82".

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

57

Der Antrag, der sich gegen den am 13. Dezember 2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan G. in der Gestalt richtet, die er durch das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782), hat keinen Erfolg.

58

Er ist zulässig, aber unbegründet.

59

I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch den angegriffenen Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 a.a.O. und Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 -, juris). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es im Ausgangspunkt auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden. Die Prüfung der Antragsbefugnis ist jedoch nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215) und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641).

60

Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen können neben den Eigentümern von Grundstücken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris).

61

Vorliegend hat die Antragstellerin geltend gemacht, durch die Festsetzungen im Bebauungsplan an der Errichtung der von ihr geplanten Windenergieanlage gehindert zu sein. Durch Nutzungsvertrag vom 21. Juni 2011 ist ihr (der Antragstellerin) von der Grundstückeigentümerin die Nutzung ihres Grundstücks zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen für den Zeitraum von 21 Jahren beginnend mit der Inbetriebnahme der Anlage eingeräumt worden. Mithin hat sich die Antragstellerin die betreffende Standortfläche zivilrechtlich (obligatorisch) gesichert. Zudem hat sie einen immissionsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Anlage des Typs E-82 E2 auf diesem Grundstück beantragt, der auch wegen der entgegenstehenden Bauleitplanung der Antragsgegnerin abgelehnt worden ist. Das insoweit anhängige Klageverfahren ist zum Ruhen gebracht worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin nicht nur die ernsthafte Absicht verfolgt, in dem Gebiet des Bebauungsplans Windkraftanlagen zu errichten, sondern auch die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, diese Absicht in die Tat umzusetzen (vgl. Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294 [OVG Rheinland-Pfalz 30.11.2015 - 1 A 10317/15.OVG] unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038). Dieses reicht für die Antragsbefugnis aus. Zusätzlich hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. August 2016 in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren eine notarielle beglaubigte Urkunde vorgelegt, mit der die Grundstückseigentümerin die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der Aufstellung und des Betriebs einer Windenergieanlage zugunsten der Antragstellerin bewilligt hat.

62

Durch die in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für sechs Windenergieanlagen werden die Standorte determiniert und ist die Errichtung einer Anlage an dem von der Antragstellerin in den Blick genommenen Standort nicht (mehr) möglich. Insofern besteht mithin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin und ist ihre Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. Beschl. des Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839).

63

Der Antragstellerin mangelt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nur dann zu verneinen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 [BVerwG 26.05.1993 - BVerwG 4 NB 3.93]; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 89 m. w. N.). Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (Urt. d. Sen. v. 9.6.2016 - 12 KN 75/14 -, juris).

64

Die Antragsgegnerin hat insoweit geltend gemacht, die Anlage der Antragsgegnerin sei nur genehmigungsfähig, sofern ihr Baulasten eingeräumt würden, und dies sei ausgeschlossen, da der Eigentümer des Nachbargrundstücks bereits für die Konkurrenzanlage eine Baulast bestellt habe. Dieser Gesichtspunkt steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Denn die Antragstellerin könnte durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ihre rechtliche Position konkret in Bezug auf ihr derzeitiges Bauvorhaben gleichwohl verbessern, weil die Erklärung des angegriffenen Bebauungsplans für unwirksam ihr rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. dazu: Beschl. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470). Die Rechtsposition der Antragstellerin würde sich schon dadurch verbessern, dass ihr bei einem Erfolg der Normenkontrolle in einem Gerichtsverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit des die Erteilung des Vorbescheids ablehnenden Bescheides gestritten wird, nicht als zusätzlicher Gesichtspunkt die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegengehalten werden könnte (Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, juris). Der Senat hat in der Vergangenheit dem entsprechend unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Rechtsposition das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein RROP unabhängig davon bejaht, ob die Windkraftnutzung auf den in Aussicht genommenen Flächen durch einen kommunalen Flächennutzungsplan ausgeschlossen ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, juris; Urt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, DVBl. 2013, 446). Ob die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen an den bisher genannten Standorten auch in der Sache zu genehmigen wären, ist seinerzeit ebenfalls ausdrücklich offengelassen und dem Genehmigungsverfahren vorbehalten worden. Da mithin nicht angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ihrem Ziel, die geplante Windenergieanlage zu errichten, auf unabsehbare Zeit selbst dann nicht näherkommen könne, wenn der Plan für unwirksam erklärt wird, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 733).

65

Keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für dieses Normenkontrollverfahren hat auch die Tatsache, dass bereits Genehmigungen für die sechs konkurrierenden Windenergieanlagen erteilt sind, denn die Antragsgegnerin hat gegen diese - einen jedenfalls nicht offensichtlich unzulässigen - Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, so dass die Genehmigungen nicht bestandskräftig sind (vgl. dazu: Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, juris).

66

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

67

1. Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. Insbesondere sind die "Zweckbestimmung" und die "Art der Nutzung" des Sondergebiets noch hinreichend bestimmt.

68

Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 -, Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr 10). Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind jedoch nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2011 - 4 BN 43/10 -, BauR 2011, 1118). Zur Auslegung der Festsetzungen kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 4 C 18/81 -, BVerwGE 67, 23). Das Maß gebotener Konkretisierung hängt u. a. auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 - 4 C 56/84 -, NVwZ 1989, 659 [BVerwG 11.03.1988 - BVerwG 4 C 56.84]).

69

Den danach anzulegenden Maßstäben genügt der angegriffene Plan. Aus den Festsetzungen ergibt sich jedenfalls in Zusammenschau mit der Begründung, dass "Zweckbestimmung" des für den gesamten Geltungsbereich des Plans festgesetzten Sondergebiets vorrangig die Errichtung sowie der Betrieb von (sechs) Windenergieanlagen und im Übrigen die landwirtschaftliche Nutzung sind.

70

Aus der Zweckbestimmung ergibt sich zugleich die Art der baulichen Nutzung bezogen auf die Windenergie, d. h. die Errichtung und der Betrieb von (sechs) Windenergieanlagen einschließlich der insoweit nach § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen, etwa Trafostationen. Der Begriff der "Flächen für die Landwirtschaft" ist wie in § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB zu verstehen, schließt also auch eine solche bauliche Nutzung (etwa eine Scheune) ein. Ausgenommen hiervon sind allerdings die durch Baugrenzen festgesetzten Standorte für die Windenergieanlagen. Bezogen auf den südlichsten Standort überschneiden sich in geringem Umfang die zum Schutz der Uferschnepfe von Bebauung freizuhaltende Fläche und die Baugrenze für die Errichtung der Windenergieanlage; dieser geringe Überschneidungsbereich am Boden darf jedoch nicht überbaut, sondern nur vom Rotor der Anlage überstrichen werden. Angesichts der Einbeziehung aller Eigentümer der bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Plangebiet in die Bauleitplanung und ihrer Partizipation an dem Windpark im Rahmen der sog. "Poollösung" bestand kein Anlass für eine nähere normative Konkretisierung, welche der "Landwirtschaft" dienenden baulichen Anlagen im Einzelnen noch "windparkverträglich" sind und damit errichtet werden dürfen.

71

2. Es bestehen ferner keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen städtebaulicher Gründe zur Aufstellung des Bebauungsplans i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Diese ergaben sich daraus, dass ein Bebauungsplan zur Feinsteuerung der Nutzung von Windenergie und des erstrebten Repowerings für das betroffene Gebiet aufgestellt werden sollte, um die Flächennutzungsplanung zu konkretisieren.

72

3. Anders als die Antragsgegnerin meint, verstößt der Bebauungsplan in der angegriffenen Fassung nicht deshalb gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, weil (vermeintlich) eine unzulässige Vorabbindung zugunsten der Konkurrentin vorlag. Die Gemeinde darf keine Ansprüche auf Einleitung und Durchführung eines Bauleitplanverfahrens begründen, die zu einer Vorabbindung der beteiligten Gremien führen (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ 2006, 336; Nds. OVG, Urt. v. 3.5.2006 - 1 KN 58/05 -, BauR 2007, 329). Ein solcher - von der Antragstellerin behaupteter - Fall lag hier nicht vor. Aus dem Vorgang der Planaufstellung wie auch aus der Begründung und der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich in ihrer Handlungsfreiheit in einer Weise festgelegt fühlte, die jedwede eigene bzw. andere Entscheidung ausschloss. Eine unterhalb dieser Schwelle liegende Bindung könnte allenfalls einen Abwägungsfehler darstellen (hier unter 4. c)).

73

4. Es liegen auch kein beachtlicher Abwägungsfehler (mehr) vor.

74

Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne im maßgeblichen Zeitpunkt (dazu unter a)) die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (hierzu unter b)). Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, DVBl. 2013, 507). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (hierzu unter c)). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), im vorliegenden Fall also der 13. Dezember 2016 als der Tag, an dem der (geheilte) Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen wurde.

75

a) Wird - wie vorliegend - ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in dem das ursprüngliche Verfahren in das Stadium vor dem Satzungsbeschluss zurückversetzt wird, und endet es mit einem neuen Satzungsbeschluss, ist das Verfahren jedenfalls dann erst mit der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses abgeschlossen, wenn das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägungsentscheidung eingetreten ist. Anders ist es im Fall einer fehlenden Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB oder eines Ausfertigungsmangels (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2009 - 4 BN 24/08 -, Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr 5; Nds. OVG, Urt. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 -, BauR 2011, 1131), mithin bei Fehlern im nachgelagerten Verfahren, in denen maßgeblicher Zeitpunkt der des "ersten" Satzungsbeschlusses bleibt. Im vorliegenden Fall hat der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2016 im Rahmen des ergänzenden Verfahrens in erster Linie entschieden, von der Möglichkeit des § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB Gebrauch zu machen und das Standort-Konzept der Antragstellerin "bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt" zu lassen. Die Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) ist dabei als - wenngleich verfahrensrechtlich verselbstständigte - "erste Stufe" dem Abwägungsstadium zuzurechnen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 Rn. 80) und die Regelung insoweit als "konkretisierende" und "ergänzende Regelung" zu § 1 Abs. 7 BauGB zu werten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 1 Rn. 18). Die Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB ermächtigt den Plangeber unter den dort genannten Voraussetzungen, in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich abwägungsrelevante Belange zu kennzeichnen und bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB unberücksichtigt zu lassen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a Rn. 63). Da mithin eine in diesem Sinne neue Abwägungsentscheidung vorliegt, ist der Zeitpunkt der erneuten Abwägungsentscheidung, d. h. der 13. Dezember 2016, der maßgebliche im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780).

76

b) Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich - wie dargelegt - aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100).

77

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 zum "Vorgängerverfahren" 12 KN 75/14 angedeutet und in dem jenes Verfahren beendenden Einstellungsbeschluss vom 21. Februar 2017 weiter ausgeführt hat, ergab sich ein Abwägungsmangel zunächst daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin das wenige Tage vor der Beschussfassung des Rates - nämlich am Morgen der abschließenden Umweltausschusssitzung (23. September 2013) - eingereichte und damit bei der Abwägung grundsätzlich noch zu berücksichtigende "Standortkonzept" der Antragstellerin zwar zur Kenntnis genommen, aber ohne jede Begründung unberücksichtigt gelassen hat. Er hat es weder als verspätet zurückgewiesen, noch ist er inhaltlich darauf eingegangen. Dieses war auch nicht entbehrlich. Denn die Antragsgegnerin hat in dem "Konzept" die beiden im Rahmen des Repowerings zurückzubauenden Altanlagen erstmals konkret bezeichnet und die geplante Anlage im Deckblatt nunmehr als eine solche mit einer Leistung von 3 MW bezeichnet. Dadurch wurden mithin zwei Argumente, die der Antragstellerin im Rahmen der - seinerzeit letztlich beschlossenen - Abwägung entgegengehalten worden waren, entkräftet.

78

Dieser (ursprüngliche) Mangel haftet dem Bebauungsplan in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung jedoch nicht mehr an. Die Antragsgegnerin hat im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Fehler behoben und den Plan damit nunmehr "geheilt".

79

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BVerwGE 152, 379) setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist.

80

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin bei der ersten Beschlussfassung am 30. September 2013 schon nicht erkennen lassen, ob sie das Standort-Konzept überhaupt als zu berücksichtigendes Abwägungsmaterial ansieht und, falls ja, wie sie es bewertet. Mithin lag auf der ersten Stufe der Abwägung (vgl. dazu unter 4a)), nämlich der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB, ein Defizit vor. Dieser Mangel ist jedoch behoben worden.

81

Die Antragsgegnerin ist auf dieser Stufe wieder in die Planung eingestiegen. Sie hat im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens in der Sitzung vom 13. Dezember 2016, in der der Bebauungsplan Z. "Erweiterungsplanung des Windenergieparks H." (erneut) beschlossen worden ist, das von der Antragstellerin am 23. September 2013 vorgelegte Standortkonzept und damit insbesondere auch die dort genannten "neuen" Aspekte ausdrücklich zur Kenntnis genommen und (primär) beschlossen, das "Alternativkonzept" nicht zu berücksichtigen. Sie hat insoweit ausgeführt, es sei nicht innerhalb der Zeit der Auslegung des Planentwurfs (25.6 bis 6.8.2013) vorgelegt worden und ihr (der Antragsgegnerin) auch nicht sonst bekannt gewesen, sie betrachte es nicht als zwingendes abwägungserhebliches Material, und dann die Gründe genannt, aus denen sie es unberücksichtigt lässt. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

82

Gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Die danach zulässige Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens (materiell-rechtliche Präklusion) bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a Rn. 63).

83

Anders als die Antragstellerin offenbar meint, war die Antragsgegnerin nicht gehindert, sich im Rahmen des ergänzenden Verfahrens auf die eingeschränkte Präklusion nach § 4a Abs. 6 BauGB zu berufen. Wie dargelegt, hatte die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung 2013 das Konzept in der aktuellen Fassung, wenngleich ohne jede Begründung "ignoriert", sich also ausweislich der Protokolle nicht etwa mit den dort enthaltenen "neuen" Aspekten fehlerhaft auseinandergesetzt. Die Antragstellerin konnte mithin nicht davon ausgehen, die Antragsgegnerin wolle die vorgebrachten Gesichtspunkte bei der Planung in der Sache berücksichtigen. Dagegen spricht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht, dass die Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 20. Februar 2013 von der Antragstellerin weitere Unterlagen angefordert hatte. Denn in dem Schreiben heißt es ausdrücklich: "Für die Ergänzung und Vorlage Ihres Konzeptes, welches dann genauer geprüft werden kann, räume ich Ihnen eine Frist bis zum 6. März 2013 ein." Diese Formulierung steht der Annahme entgegen, es habe eine Zusage gegeben, vorgelegte Unterlagen auch nach Ablauf der gesetzten Frist und gar nach Ende der im August 2013 endenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs noch zu berücksichtigen.

84

Zwar ist in dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 21. Februar 2017 ausgeführt, es begründe einen Abwägungsmangel, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Konzept, soweit es neue Aspekte enthielt, nicht mehr auseinandergesetzt habe. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, die Antragsgegnerin sei gehalten gewesen, dieses inhaltlich zu berücksichtigen. Vielmehr kann die (zuvor fehlende) Auseinandersetzung auch in der Weise geschehen, dass - wie hier - auf der ersten Stufe der Abwägung das Material zur Kenntnis genommen und sodann begründet wird, aus welchen Gründen es gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Abwägungsentscheidung unberücksichtigt bleibt.

85

Dazu muss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der ortsüblichen Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs darauf hingewiesen worden sein, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Dieser Hinweis ist im vorliegenden Fall erfolgt.

86

Dass die Antragsgegnerin die sich aus dem Standortkonzept ergebenden neuen Informationen, insbesondere die Leistungsfähigkeit der geplanten Anlage (3 MW) und die konkrete Bezeichnung der abzubauenden Altanlagen, bereits zuvor gekannt hätte, ist von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

87

Diese Informationen sind auch nicht im Sinne des § 4a Abs. 6 BauGB für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans von Bedeutung. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Vorbingen von substantieller Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Planung ist, d. h. sofern das Vorbingen, wenn es nicht verspätet gewesen wäre, in einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht hätte in Ausübung des Planungsermessens unberücksichtigt bleiben oder zurückgestellt werden können, ohne die Rechtmäßigkeit der Planung zu beeinträchtigen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a Rn. 65). Dies ist etwa anzunehmen, wenn sich das Vorbingen auf Gemeinwohlbelange von erheblicher Bedeutung bezieht. Die seitens der Antragstellerin mit dem Standort-Konzept neu vorgebrachten Gesichtspunkte betreffen lediglich einzelne Aspekte der von ihr geplanten Anlage und sollen darlegen, warum diese gegenüber den Konkurrenzanlagen bzw. statt einer von diesen für die Erreichung der angestrebten Ziele nicht weniger geeignet sei. Ihnen kommt mithin ersichtlich nicht ein solches Gewicht zu, welches es rechtfertigte anzunehmen, ohne ihre Berücksichtigung sei das Abwägungsergebnis rechtswidrig.

88

Es bestehen ferner keine Bedenken gegen die konkrete Ausübung des durch § 4a Abs. 6 BauGB eingeräumten Ermessens. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, sie habe bereits im Februar 2013 die Antragstellerin gebeten, nähere, konkret bezeichnete Informationen zu der geplanten Anlage beizubringen, und mitgeteilt, sie gehe davon aus, es sei die Errichtung einer Anlage des Typs E-82 E2 geplant. Dieses Schreiben sei jedoch zunächst ohne Antwort geblieben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung habe die Antragstellerin lediglich mitgeteilt, sie sei bereit, sich an das Planungskonzept der Antragsgegnerin anzupassen. Auch die am Tag der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses (23.9.2013 10 Uhr) als Standort-Konzept vorgelegten Unterlagen seien nicht so konkret gewesen, dass sie eine vergleichende Entscheidung mit dem Konzept des Bebauungsplanes ermöglicht hätten. Die Antragstellerin bleibe wesentliche Angaben zu ihrem Vorhaben nach wie vor schuldig. Es sei nicht klar, welche Anlage sie errichten wolle, welche Änderungen an dem dem Planentwurf zugrundliegenden Konzept erforderlich seien, um ihre Wünsche zu erfüllen, und ob bei Errichtung der von ihr geplanten Anlage die Schutzansprüche der Nachbarschaft zu erfüllen seien. Im Ergebnis verweist die Antragsgegnerin mithin zulässigerweise darauf, dass, wenn das Standortkonzept als verspätetes Vorbringen zugelassen würde, auch am 13. Dezember 2016 eine zeitnahe Entscheidung über die Frage, ob von den geplanten sechs Standorten einer durch den von der Antragstellerin präferierten Standort ersetzt werden könnte, nicht möglich und damit auch eine Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr wäre es andernfalls nötig gewesen, zunächst mittels Nachfragen bei der Antragstellerin zu ermitteln, welche Anlage konkret errichtet werden solle. Ferner hätte weiter geklärt werden müssen, ob die in den Blick genommene Anlage überhaupt und ggf. mit welchen Modifikationen am bestehenden Konzept realisierbar sei. Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, dass die Antragstellerin sich angesichts der verspäteten Vorlage des Konzepts nicht verpflichtet gesehen hat, die danach zur weiteren Klärung notwendigen Nachforschungen anzustellen, sondern auch im öffentlichen Interesse an einem zeitnahen Repowering nunmehr den Planungsprozess abschließen wollte. Es ist von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt der - wie dargelegt - insoweit maßgeblichen "zweiten" Abwägungsentscheidung im Dezember 2016 wegen zwischenzeitlich von ihr (der Antragstellerin) vorgelegter weiterer Informationen eine Klärung erfolgt und weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen seien. Auch der Verweis darauf, dass die Antragstellerin bereits vor Durchführung des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung Mitte 2013, nämlich im Februar 2013, um konkrete Informationen zu bestimmten Fragen, insbesondere auch zum geplanten Anlagentyp gebeten worden ist, diese jedoch nicht (vollständig) beantwortet hat, ist ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt.

89

Die Fehlerbehebung durch die Antragsgegnerin hält sich auch im Rahmen dessen, was im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zulässig ist. Nach dieser Vorschrift kann eine Satzung - wie hier der Bebauungsplan - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im ergänzenden Verfahren sind grundsätzlich alle nach §§ 214, 215 BauGB oder nach Landesrecht beachtliche Mängel - und damit unstreitig auch Abwägungsmängel - behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen (BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - 4 CN 7/97 -, NVwZ 1999, 420; Nds OVG, Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339). Eine Nachbesserung im ergänzenden Verfahren scheidet daher nur aus, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellt, bzw. bei Mängeln, die den "Kern oder das Grundgerüst der Abwägung" betreffen.

90

Dass sich die zunächst fehlende ermessensgerechte Entscheidung der Antragsgegnerin als Plangeber, das Standort-Konzept der Antragstellerin hinsichtlich der für die Abwägung grundsätzlich relevanten Punkte mit Blick auf § 4a Abs. 6 BauGB zurückzuweisen, im vorliegenden Fall innerhalb der Grenzen des nach § 214 Abs. 4 BauGB Zulässigen bewegte, steht danach außer Zweifel. Wie zuvor dargelegt, bestand der zuvor vorliegende Mangel lediglich darin, dass die Antragsgegnerin das von der Antragstellerin erst am Tag der vorbereiteten Ausschusssitzung vorgelegte Standortkonzept zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht dargelegt hatte, wie sie mit den dort enthaltenen Informationen, soweit diese die in die Abwägung aufgenommene Argumentation entkräfteten, umzugehen gedachte. Die nunmehr erfolgte diesbezügliche Nachbesserung hat das Ergebnis der Planung unverändert gelassen und betrifft ersichtlich nicht den Kern oder das Grundgerüst der Abwägung.

91

c) Durfte die Antragsgegnerin daher bei ihrer Abwägungsentscheidung die Nachbesserungen im Konzept der Antragstellerin außer Betracht lassen, so sind materielle Abwägungsmängel nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn erstens eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn zweitens in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn drittens die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100).

92

Hiervon ausgehend ist die Abwägung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. § 11 Abs. 2 BauNVO erlaubt, die Errichtung von Windenergieanlagen, auch von solchen in Konzentrationszonen, in einem Bebauungsplan einer konkretisierenden Feinsteuerung zu unterziehen, d.h. insbesondere - wie hier - konkret die Standorte von WEA und mittelbar damit auch ihre (beschränkte) Anzahl festzulegen (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. Rn. 189, m. w. N.). Das bedingt eine - sonst dem "Windhund- bzw. Prioritätsprinzip" überlassene - Auswahl der Standorte durch die Kommune. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahl der Standorte für Windkraftanlagen das Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet berücksichtigt, insbesondere auch das an einer solchen Nutzung bestehende Interesse aller Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans in die Abwägungsentscheidung eingestellt.

93

Aufgrund der Planungsunterlagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin sich an die Standortvorstellungen der Konkurrentin der Antragstellerin gebunden gefühlt haben und dieses zu einer nicht sachgerechten Behandlung der zumindest teilweise gegenläufigen Belange der Antragstellerin geführt hat.

94

Die Antragstellerin führt insoweit als Beleg an, in der am 13. Dezember 2016 beschlossenen Abwägung werde nicht erwähnt, dass die Genehmigungen für die sechs Windenergieanlagen ihrer Konkurrentin nicht bestandskräftig seien. Dies lässt jedoch den von der Antragstellerin gezogenen Schluss nicht zu. Zwar wird in dem genannten Ratsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgelegten Alternativ-Vorschlags "zu Eingriffen in bestehende Baugenehmigungen führen" würde. Dieser Hinweis ist aber richtig. Denn jedenfalls die WEA Nr. 5, ggf. auch weitere der sechs festgesetzten WEA können nicht errichtet oder nur eingeschränkt betrieben werden, wenn stattdessen die von der präferierte WEA realisiert wird. Dass der dann notwendige "Eingriff" in die der Konkurrentin erteilten Baugenehmigungen wegen entgegenstehender Bestandskraft nicht zulässig sei, hat die Antragsgegnerin ersichtlich nicht angenommen, mithin die Zulässigkeit des Eingriffs gerade unterstellt.

95

Eine unzulässige Vorabbindung folgt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass die Konkurrentin bei der Ermittlung der in dem Bebauungsplangebiet denkbaren geeigneten Standorte eingebunden war und Kosten für insoweit für erforderlich erachtete Gutachten übernommen hat. Auch vor dem Hintergrund der Anforderungen, die § 1 Abs. 7 BauGB an eine gerechte Abwägung der durch eine Bauleitplanung betroffenen öffentlichen und privaten Belange stellt, ist anerkannt, dass die Gemeinde die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte eines Privaten reichen darf, solange sie sich den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen hin lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint (Beschl. d. Sen. v. 8.3.2007 - 12 MN 13/07 -, NVwZ-RR 2007, 444 unter Berufung auf Rechtsprechung des 1. Sen. des erkennenden Gerichts sowie das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Zudem gibt es keinen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz des Inhalts, dass im Zusammenhang mit der Aufstellung eines städtebaulichen Planes vorausgehende vertragliche Regelungen stets ausgeschlossen wären (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262 unter Berufung u. a. auf BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, BVerwGE 124, 385). Dass Private in die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen grundsätzlich eingebunden werden dürfen, belegt vielmehr die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB über den zulässigen Inhalt städtebaulicher Verträge. Danach kann dem kommunalen Vertragspartner insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen übertragen werden.

96

Beachtliche Mängel in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Der Rat der Antragsgegnerin hat die vorgetragenen Anregungen und Bedenken sowohl der Träger öffentlicher Belange als auch der betroffenen Privatpersonen zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. Auch auf die Einwände der Antragstellerin wurde reagiert und zu den einzelnen von ihr vorgebrachten Argumenten - wie im Tatbestand dargelegt - Stellung bezogen.

97

Soweit im Aufstellungsverfahren zunächst davon ausgegangen worden war, die Anlage der Antragstellerin liege außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone, ist dieser Irrtum bereits vor der ersten Beschussfassung am 30. September 2013 ausgeräumt worden. Das Interesse der Antragstellerin an der Errichtung einer Einzelanlage, das durch den (abgelehnten) Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids dokumentiert war, ist erkannt, aber mit Blick auf andere Belange als nachrangig eingestuft worden. Wie dargelegt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig gegen den anderen entscheidet. Die von der Antragsgegnerin in der Abwägung in Auseinandersetzung mit dem Einwendungsschreiben der Antragstellerin genannten Belange ("Realisierung des Standortes durch einen Investor" bzw. die Umsetzung der Planung "aus einer Hand"; einheitliches Erscheinungsbild des Windparks; Verfügbarkeit der Fläche nicht nachgewiesen) sind zulässige Gesichtspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin die Pachteinnahmen für alle Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke "gepoolt" wurden und alle diejenigen Nachbarn, deren Grundstücke an das Plangebiet angrenzen, ein Beteiligungsrecht erhalten sollten, mithin alle Konzentrationsflächen im Sinne eines Solidarkonzepts betrachtet wurden. Ferner hat die Antragsgegnerin (schon seinerzeit) zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Fragen des Schallschutzes, der Flugsicherung und des Schattenwurfs durch die geplante Anlage der Antragstellerin bei Einbeziehung der weiteren - dann nur noch fünf - Anlagen der Konkurrentin neu gestellt hätten, so dass eine erneute Prüfung aller Belange erforderlich gewesen wäre. Auch dieser Gesichtspunkt ließ mithin die Planung aus einer Hand, bei der alle sechs Anlagen gemeinsam in den Blick genommen wurden, als vorteilhafter erscheinen und ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.

98

5. Etwaige andere nach den Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtliche Mängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Diesbezügliche Einwände hat die Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB, auf die in der Bekanntmachung hingewiesen worden ist, nicht erhoben. Sofern weitere Mängel im Abwägungsvorgang vorgelegen haben sollten, so wären diese - da auch Einwände von Dritten nicht bekannt sind - mithin unbeachtlich geworden. Denn jedenfalls hinsichtlich der neu durchgeführten Verfahrensschritte - hier der Abwägung und des Satzungsbeschlusses - werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB durch die erneute Bekanntmachung des Plans insoweit neu eröffnet, entstehen zugleich aber auch entsprechende Obliegenheiten (BVerwG, Beschl. v. 10.1.2017 - 4 BN 18/16 -, BauR 2017, 655). Das gilt danach auch dann, wenn der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren - wie hier - inhaltsgleich wiederholt wird. Denn mit der Wiederholung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ist - trotz unveränderten Inhalts - ein neuer Plan entstanden. Die nach erneuter Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht erneut fristgerecht geltend gemachten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wären damit unbeachtlich geworden.

99

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

100

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.