Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.09.2019, Az.: 5 ME 155/19

dienstliches Interesse; entgegenstehendes dienstliches Interesse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.09.2019
Aktenzeichen
5 ME 155/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.08.2019 - AZ: 7 B 252/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum positiven Tatbestandsmerkmal "wenn [die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand] im dienstlichen Interesse liegt"

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 29. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 12.103,14 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. August 2019, mit dem dieses den Eilantrag des Antragstellers, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung über den 30. September 2019 hinaus im aktiven Beamtenverhältnis zu belassen und den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Dezember 2019 hinauszuschieben, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck - BA -, S. 8), der Antragsteller habe keinen gebundenen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 53 Abs. 1a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - der Antragsteller hatte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er sei erst mit Wirkung zum 1. November 2017 zum Zollbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) mit Amtszulage befördert worden, so dass er bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 1. Oktober 2019 die zweijährige Frist zur Erlangung der Ruhegehaltfähigkeit der Amtszulage um nur einen Monat unterschritten habe -, wird in der Beschwerde nicht angegriffen. Der Antragsteller wendet sich vielmehr allein gegen die weitere Feststellung der Vorinstanz (BA, S. 8 bis 12), der Antragsteller habe (auch) keinen (Ermessens-)Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 53 Abs. 1 BBG, weil das insoweit erforderliche dienstliche Interesse nicht vorliege. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag indes die vom Antragsteller begehrte vorläufige Regelung nicht herbeizuführen.

1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (Nr. 1) und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (Nr. 2).

Der Begriff des „dienstlichen Interesses“ im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG]). Bei dem Merkmal des „dienstlichen Interesses“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG]). Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3 [zu § 36 NBG]). Der Begriff des „dienstlichen Interesses“ im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist also durch das Organisationsrecht des Dienstherrn maßgeblich vorgeprägt (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2019, Bd. 1, § 53 BBG Rn. 0.5 in Verbindung mit Bd. 1a, § 41 BBG [alt] Rn. 4c), und die hieraus resultierenden verwaltungspolitischen Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (Lemhöfer, a. a. O., Bd. 1a, § 41 BBG [alt] Rn. 4c). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der „dringenden dienstlichen Belange“ bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]).

Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten, besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag gegeben sein, wenn die Bearbeitung der dem betreffenden Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem zeitlich nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten erscheint, etwa, weil ein von ihm (mit-)betreutes Projekt erst zeitlich nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden kann. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7. 2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-BBg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl. verlangt, wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand „im dienstlichen Interesse liegt“).

2. In Anwendung dieser Grundsätze (BA, S. 9f.) hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verneint, weil es die diesbezüglichen Erwägungen der Antragsgegnerin im ablehnenden Bescheid vom 15. Mai 2019 rechtlich nicht beanstandet hat. Diese Feststellung wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht erschüttert.

a) Das Hauptzollamt E. -Stadt hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 15. Mai 2019 (S. 3) ausgeführt, ein eklatant hoher Personalfehlbestand beim Hauptzollamt E. -Stadt, insbesondere im Sachgebiet G Vollstreckung - dies ist der Bereich, in dem der Antragsteller als Vollziehungsbeamter eingesetzt ist -, liege nicht vor; zum 1. März 2019 habe der Fehlbestand im (vormals) mittleren Dienst im Sachgebiet G bei weniger als 10 Prozent gelegen. Dieser Gesichtspunkt ist in der Antragserwiderung vom 16. August 2019 (S. 18) dahingehend konkretisiert worden, dass der Fehlbestand im (vormals) mittleren Dienst im Sachgebiet G des Hauptzollamtes E. -Stadt zum Stichtag 1. März 2019 nur 5,58 Prozent der Stammbeschäftigten betragen und damit sogar unterhalb des entsprechenden Bundesdurchschnitts in den Sachgebieten G von 6,97 Prozent gelegen habe. Von den Nachwuchskräften des (vormals) mittleren Dienstes 2019 seien eine Probezeitbeamtin sowie eine Kauffrau für Büromanagement für den Vollstreckungsinnendienst des Sachgebiets G des Hauptzollamtes E. -Stadt vorgesehen, so dass sich der Personalfehlbestand im Sachgebiet G weiter verringern werde; im Übrigen sei beabsichtigt, den durch den Eintritt in den Ruhestand freiwerdenden Dienstposten des Antragstellers zeitnah auszuschreiben und nachzubesetzen.

Der beschließende Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 11), dass mit Blick auf diese Erwägungen der Antragsgegnerin eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens nicht ersichtlich ist. Wenn der Antragsteller einwendet (BB, S. 3 [Bl. 150/GA]),

die Antragsgegnerin habe „bei der Bezifferung des Personalfehlbestands nachzubesetzende Dienstposten im Vollstreckungsinnendienst angegeben“; „[d]er Antragsteller [sei] jedoch im Vollstreckungsaußendienst tätig“, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, „eine Personalverstärkung für den Standort E. -Stadt und eine zeitnahe Nachbesetzung des Antragstellers sei vorgesehen, […] nicht korrekt“ sei,

überzeugt diese Argumentation bereits von ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt her nicht. Denn die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf den (vormals) mittleren Dienst des Sachgebietes G des Hauptzollamtes E. -Stadt nicht nach einem Personalfehlbestand im Vollstreckungsinnen- und -außendienst differenziert, sondern auf einen Gesamt-Personalfehlbestand von (nur) 5,58 Prozent abgehoben und darauf hingewiesen, dass sich dieser - ohnehin unter dem entsprechenden Bundesdurchschnitt liegende - Gesamt-Personalfehlbestand im Sachgebiet G des Hauptzollamtes E. -Stadt in Zukunft dadurch noch weiter verringern werde, dass im Vollstreckungsinnendienst zwei Stellenbesetzungen vorgesehen seien; auch sei eine längerfristige Erhöhung des Gesamt-Personalfehlbestandes durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand deshalb nicht zu erwarten, weil beabsichtigt sei, dessen Dienstposten im Vollstreckungsaußendienst des Sachgebietes G des Hauptzollamtes E. -Stadt zügig nachzubesetzen. Von eine Bezifferung des Personalfehlbestandes allein bezogen auf den Vollstreckungsinnendienst kann also keine Rede sein.

b) Das Hauptzollamt E. -Stadt hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 15. Mai 2019 weiter ausgeführt (S. 3), ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers ergebe sich auch nicht insoweit, als dieser Vollstreckungsverfahren aus der sogenannten F. bearbeite, weil auch nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst in seiner Dienststelle eine Bearbeitung solcher Vollstreckungsfälle sichergestellt sein werde. Dieser Aspekt ist in der Antragserwiderung vom 16. August 2019 (S. 18) dahingehend weiter erläutert worden, dass der Antragsteller Vollziehungsbeamter mit einem festen Vollstreckungsbezirk (Bereich G. -Stadt, H. -Stadt) sei; er sei also nicht ausschließlich mit den von ihm benannten „Spezialaufgaben“ betraut, wie sich im Übrigen auch seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 2019 entnehmen lasse, in der er vortrage, „unter anderem“ mit Spezialaufgaben betraut zu sein. Ein Großteil der durch den Antragsteller zu erledigenden Aufgaben umfasse „normale“ Vollstreckungsaufträge, wie sie auch durch andere Vollziehungsbeamte erledigt würden. Bei Vollstreckungsaufträgen mit Schuldnern aus der sogenannten F. komme es nicht selten zu verbalen Auseinandersetzungen; vereinzelt gipfelten diese auch in tätlichen Angriffen auf die den Staat verkörpernden Institutionen. Es sei daher unerlässlich, Vollstreckungsmaßnahmen in dieser Szene über das normale Maß hinaus gut vorzubereiten und, soweit dies möglich sei, eine Art Gefährdungsanalyse zu betreiben. Die sogenannte F. sei indes seit geraumer Zeit weit verbreitet, so dass inzwischen fast alle Vollziehungsbeamten über Erfahrungen mit dieser Klientel in kleinerem oder größerem Umfang verfügten. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller seinem Dienst mit hohem persönlichem Engagement nachgehe und sich ein gutes Netzwerk zu unterschiedlichen Ermittlungsbehörden geschaffen habe, um bei Vollstreckungsaufträgen mögliche Gefährdungslagen besser einschätzen zu können. Grundsätzlich verfügten jedoch alle Vollziehungsbeamte über Kontakte zu den Ermittlungsbehörden in ihrem Vollstreckungsbezirk, um Gefährdungslagen erkennen und entsprechend reagieren zu können. Der Antragsteller gebe seine Kenntnisse anlässlich von Dienstbesprechungen auch an andere Vollziehungsbeamte weiter und unterstütze diese bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen sogenannte I. in deren Vollstreckungsbezirken. Insofern könnten zwei weitere Beamte benannt werden, die bereits einen guten Einblick in die Arbeitsweise des Antragstellers hätten. Vor diesem Hintergrund drohe kein einseitiger Informationsverlust zu Lasten der Bundeszollverwaltung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße. So habe der Antragsteller etwa auch gemeinsam mit der Sachgebietsleiterin G am 17. Mai 2018 an einem gemeinsamen Informationsaustausch in Sachen J. in der Polizeiinspektion K. -Stadt teilgenommen.

Mit Blick auf diese Ausführungen tritt der beschließende Senat auch der weiteren Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 11) bei, die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass dem Antragsteller keine zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren mit kriminellen Hintergründen sowie solchen aus der sogenannten F. obliege und die hilfreichen Kontakte und Netzwerke zu anderen Behörden grundsätzlich von allen Vollstreckungsbeamten unterhalten würden. Diese Feststellung wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers (BB, S. 3 [Bl. 150/GA]),

er sei lediglich einer von insgesamt nur drei sogenannten Schwerpunktbeamten in der ganzen ZVS L. -Stadt, die ausdrücklich vom Leiter des Sachgebietes G den Auftrag erhalten hätten, sich des von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift und in seiner eidesstattlichen Versicherung geschilderten Personenkreises, insbesondere der sogenannten I., wo immer dies im gesamten Zuständigkeitsbereich der ZVS L. -Stadt erforderlich sei, bei Bedarf anzunehmen; hierfür sei z. B. der dem Antragsteller zugewiesene Vollstreckungsbezirk verkleinert und seine Arbeitsweise angepasst worden,

nicht in Frage gestellt. Denn mit diesen Ausführungen bestätigt der Antragsteller zum einen den Vortrag der Antragsgegnerin, dass außer dem Antragsteller noch zwei weitere Beamte in der ZVS L. -Stadt über ein besonderes Wissen und besondere Erfahrungen in diesem Bereich verfügen, und zum anderen die Darstellung der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller nicht ausschließlich mit Spezialaufgaben, insbesondere im Bereich der sogenannten F., betraut ist, sondern daneben auch noch „normale“ Vollstreckungsaufgaben wahrnimmt. Auch, soweit der Antragsteller erklärt (BB, S. 3 [Bl. 150/GA]),

er habe als einziger Vollziehungsbeamter des Hauptzollamtes E. -Stadt an speziellen Besprechungen und Workshops bei der Polizeiinspektion K. -Stadt bzw. bei der Generalzolldirektion in C-Stadt, die „M.“ betreffend, gemeinsam mit der Leitung des Sachgebietes G teilgenommen,

ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass seine Weiterbeschäftigung geboten wäre, um einen bedeutenden Informationsverlust zu verhindern. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat er die entsprechenden Termine nicht als einziger Mitarbeiter des Hauptzollamtes E. -Stadt, sondern gemeinsam mit der Sachgebietsleitung G wahrgenommen, die somit ebenfalls entsprechende Kenntnisse/Informationen erhalten hat, welche sie für die weitere Fallbearbeitung anwenden bzw. weitergeben kann.

c) Die Rüge des Antragstellers (BB, S. 4 [Bl. 151/GA],

das Hauptzollamt E. -Stadt als die Dienststelle, für die er unmittelbar tätig sei, habe mit Schreiben vom 23. Mai 2018 seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu Recht befürwortet, während die Generalzolldirektion (unter dem 25. Juni 2018) die Auffassung vertreten habe, ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand liege nicht vor;

die Generalzolldirektion habe den Arbeitsbereich des Antragstellers jedoch - anders als das Hauptzollamt E. -Stadt - nicht hinreichend gekannt, weshalb die Kompetenz der Generalzolldirektion für die Beurteilung des dienstlichen Interesses an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers zweifelhaft sei,

greift ebenfalls nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (BA, S. 10f.), es sei unerheblich, dass innerbehördlich zwischen der Generalzolldirektion und dem Hauptzollamt E. -Stadt im Verwaltungsverfahren Uneinigkeit hinsichtlich des Ergebnisses der Antragsprüfung bestanden habe, denn das Hauptzollamt begründe die Befürwortung einer Bewilligung des Antrags in seinem Schreiben vom 23. Mai 2018 lediglich damit, dass „keine gravierenden Einschnitte zu erwarten“ seien und dass der Antragsteller wenig krankheitsbedingte Ausfälle gehabt habe; diese Ausführungen vermöchten indes kein Interesse der Dienststelle daran zu begründen, dass gerade der Antragsteller seinen Dienstposten weiterhin - also auch im Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 - wahrnehme. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach darauf abgehoben, dass das Hauptzollamt E. -Stadt in seinem Schreiben vom 23. Mai 2018 nicht unter die hier maßgebliche positive Tatbestandsvoraussetzung - „wenn das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse liegt“ - subsumiert habe. Diese Auffassung teilt der beschließende Senat.

Die Argumentation des Hauptzollamtes E. -Stadt in dessen Schreiben vom 23. Mai 2018,

„[m]it Blick auf den nur geringfügigen Zeitraum von drei Monaten, um den sich der Eintritt des Beamten in den Ruhestand verschieben soll, [seien ….] keine gravierenden Einschnitte der Beförderungsmöglichkeiten für Beschäftigte der nachfolgenden Besoldungsgruppe im Bezirk des Hauptzollamts E. -Stadt zu erwarten“,

betrifft nicht die Frage, ob die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im dienstlichen Interesse liegt, sondern die Frage, ob dienstliche Interessen seiner Weiterbeschäftigung entgegengestehen. In dieser Weise ist der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG aber - anders als etwa der Tatbestand des § 36 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) - gerade nicht gefasst. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont (BA, S. 10), dass im Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG der Ruhestandseintritt des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die begründungspflichtige Ausnahme ist (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7. 2017, a. a. O., juris Rn. 17 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 16 [zu § 53 Abs. 1 BBG] - § 38 LBG Rh.-Pf. verlangt ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand „im dienstlichen Interesse liegt“), während umgekehrt im Geltungsbereich etwa des § 36 NBG das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Regelfall und dessen Versagung die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt.

Die weitere Erwägung des Hauptzollamtes E. -Stadt in dessen Schreiben vom 23. Mai 2018,

der Antragsteller habe innerhalb der letzten drei Jahre lediglich an zwanzig Arbeitstagen krankheitsbedingt keinen Dienst verrichten können, von denen allein sieben Arbeitstage auf einen Dienstunfall entfallen seien,

begründet ebenfalls nicht, warum die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Hauptzollamtes E. -Stadt ausnahmsweise nur durch eine Weiterbeschäftigung gerade des Antragstellers sichergestellt werden kann. Denn auch damit wird der Sache nach unter die - hier nicht vorliegende - Tatbestandsvoraussetzung „kein entgegenstehendes dienstliches Interesse“ subsumiert.

Wenn der Antragsteller also auf Seite 4 seiner Beschwerdebegründung (Bl. 151/GA) geltend macht, dass die Ausführungen des Hauptzollamtes E. -Stadt zum dienstlichen Interesse wegen der größeren Sachnähe zum Antragsteller bzw. zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis überzeugender seien als die der Generalzolldirektion, lässt diese Sichtweise unberücksichtigt, dass das Hauptzollamt E. -Stadt der Sache nach gerade nicht - wie es nach § 53 Abs. 1 BBG erforderlich gewesen wäre - ein dienstliches Interesse am Verbleib des Antragstellers, sondern ein „entgegenstehendes dienstliche Interesse“, also ein dienstliches Interesse an seinem (regulären) Eintritt in den Ruhestand, geprüft hat.

d) Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandes auch nicht mit dem Einwand begründen, die Antragsgegnerin sei mit der Ablehnung seines Antrags von einer ansonsten eingehaltenen Verwaltungspraxis abgewichen (so BB, S. 5 [Bl. 152/GA]). Denn der Antragsteller hat - worauf die Vorinstanz in der angegriffenen Entscheidung zutreffend abgestellt hat (BA, S. 11f.) - in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 2017 (Anlage AS 16, Bl. 54ff./GA) selbst darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Bewilligung/Ablehnung von Anträgen auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 53 BBG in der Vergangenheit keine einheitliche Linie gegeben habe.

Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 2017 erklärt hat, nach seinem Wissens sei erst kürzlich - also zeitlich nach der Ablehnung seines eigenen Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2019 - dem Antrag des Abteilungsleiters bei der Generalzolldirektion, Dienstort N. -Stadt, O. (Besoldungsgruppe B 3), auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stattgegeben worden, hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 16. August 2019 mit diesem Vorhalt befasst und hierzu ausgeführt, ihre Nachfrage bei der Personalstelle, die für den vom Antragsteller benannten Abteilungsleiter zuständig sei, habe ergeben, dass Herr O. durch Erreichen der Altersgrenze gemäß § 51 Abs. 2 BBG mit Ablauf des 30. April 2019 in den Ruhestand getreten sei. Anhaltspunkte dafür, den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung in Frage zu stellen, sind für den Senat - ebenso wie für das Verwaltungsgericht (so BA, S. 12) - nicht ersichtlich. Wenn der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung (S. 5 [Bl. 152/GA]) also geltend macht, der Vortrag in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 2017 - die Antragsgegnerin habe in vergleichbaren Fällen anders als im Streitfall entschieden - hätte für das Verwaltungsgericht Anlass zu einer diesbezüglichen weitergehenden Prüfung sein müssen, lässt dies unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin in dem vom Antragsteller konkret benannten Fall gerade Nachforschungen angestellt hat, diese aber ergeben haben, dass eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller weitere konkrete Personalien nicht benannt hat, hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgerichts mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen als „Ermittlung ins Blaue hinein“ dargestellt.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass sich die Benennung konkreter Anknüpfungstatsachen in Bezug auf eine Ungleichbehandlung für ihn deshalb als schwierig gestalte, weil solche Tatsachen der internen Sphäre der Antragsgegnerin zuzurechnen seien (BB, S. 5 [Bl. 152/GA]), trifft dies zwar grundsätzlich zu, bewirkt aber nicht, dass die in Rede stehende verwaltungsgerichtliche Feststellung - der Antragsteller habe vergleichbare Sachverhalte, in denen anders als im Streitfall entschieden worden sei, nicht substantiiert glaubhaft gemacht (BA, S. 12) - rechtlichen Bedenken begegnete. Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 1 BBG gerade nicht den persönlichen Belangen des Beamten durch eine Regelung mehr Gewicht verliehen, nach der dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand „nicht entgegenstehen“ dürfen, womit auch eine Beweislastverschiebung hin zum Dienstherrn einherginge (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 15). Wird das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand durch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung der Verwaltung bestimmt, deren Gewährleistung im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn steht, wird ein Antragsteller dann, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in Abrede stellt, nur in seltenen Fällen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darlegen können (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16). Dies begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013, a. a. O., Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16). Auch gebietet dieser Befund nicht, den Beamten von seiner nach allgemeinen Regeln bestehenden Darlegungslast zu entbinden (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, Rn. 16). Setzt eine Norm - wie § 53 Abs. 1 BBG - für die Rechtsfolge der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 7; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 17). Ist indes mit dem „Entgegenstehen dienstlicher Belange“ ein negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Regelfall und es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die im Einzelfall das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalls begründen (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2016 - 1 B 471/16 -, juris Rn. 15 [zu § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG]; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 4 [zu § 36 NBG]). Die vom Antragsteller als misslich empfundene Darlegungslast ist also Ausfluss der Normstruktur des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG, gegen die als solche rechtlich nichts zu erinnern ist.

e) Soweit der Antragsteller mit Verweis auf seine Ausführungen in den „weitergehenden Schriftsätzen“ pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt (BB, S. 5 [Bl. 152/GA]), genügt dies den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht und ist schon deshalb nicht geeignet, eine Änderung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (9. September 2019) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG) - der hier maßgebliche Absatz 6 des § 52 GKG hat allerdings durch Art. 10a des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) keine Änderung erfahren - in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). In einem Hauptsacheverfahren, welches das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Gegenstand hat, bemisst sich der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (9. September 2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 3.714,89 EUR (vgl. Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -). Hinzu tritt die Amtszulage nach Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG, Besoldungsgruppe A 9, Fußnote 1 in Verbindung mit Anlage IX in Höhe von 319,49 EUR, die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBesG ruhegehaltfähig ist. Hieraus errechnet sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 24.206,28 EUR (3.714,89 EUR + 319,49 EUR = 4.034,38 EUR; 4.034,38 EUR x 6 = 24.206,28 EUR), welcher nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (= 12.103,14 EUR), auch wenn der Antragsteller mit seinem Antrag teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 -; Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 -).

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich ebenfalls aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vom 9. August 2019. Der Rechtszug ist zwar am 1. August 2019 - und damit zeitlich vor Erlass der Neuregelung des § 52 GKG am 9. August 2019 - eingeleitet worden; § 52 GKG n. F. ist jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da das maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 auch bei Einleitung des ersten Rechtszugs 3.714,89 EUR betrug, das Verwaltungsgericht seiner Streitwertberechnung aber nicht die am 1. August 2019 maßgebliche Amtszulage in Höhe von 319,49 EUR, sondern eine Amtszulage in Höhe von 307,33 EUR zugrunde gelegt hat, war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 12.103,14 EUR zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).