Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.01.2020, Az.: 2 ME 622/19

Beförderungspflicht; Entfernungsvergleich; Erstattungspflicht; Mietwagenbeförderung; nächste Schule; nächstgelegene; Schule; Schülerbeförderung; Schülerbeförderung: Leistung, freiwillig; Schülerbeförderungskosten; Schülerbeförderungssatzung; Selbstverwaltungsangelegenheit; Selbstverwaltungsaufgabe; Taxibeförderung; Träger der Schülerbeförderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.01.2020
Aktenzeichen
2 ME 622/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.07.2019 - AZ: 6 B 3156/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die "nächste Schule" im Sinne von § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG kann auch in dem Gebiet eines anderen Trägers der Schülerbeförderung, also einem benachbarten Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, liegen.

2. Für derartige Fälle kann der Träger der Schülerbeförderung seine generelle Beförderungs- und Erstattungspflicht gemäß § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG auf einen der Höhe nach begrenzten Erstattungsanspruch beschränken; eine solche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.600 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird insofern geändert.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Einrichtung einer Schülerbeförderung per Taxi zu der von der Antragstellerin zu 3. besuchten Realschule im benachbarten Landkreis.

Die Antragstellerin zu 3., Tochter der am östlichen Rand der Antragsgegnerin in einem Ortsteil von A-Stadt wohnhaften Antragsteller zu 1. und 2., besucht mittlerweile die neunte Klasse der im benachbarten Landkreis Gifhorn gelegenen Realschule H.. Die Entfernung zwischen Wohnhaus und Schule beträgt rund sieben Kilometer. Die Realschule H. ist damit die dem Wohnhaus nächstgelegene Realschule. Im Gebiet der Antragsgegnerin liegt die nächstgelegene Realschule in Lehrte; die Entfernung beträgt rund 26 Kilometer. Beide Schulen sind vom Wohnhaus der Antragsteller mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen. Die Fahrzeiten betragen aufgrund von Umsteigezwängen und fehlenden Direktverbindungen regelmäßig mehr als eine Stunde; hinzu kommen Fußweg- und teils erhebliche Wartezeiten.

Unter dem 4. Februar 2019 beantragten die Antragsteller die Einrichtung einer Mietwagenbeförderung für die Antragstellerin zu 3. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Februar 2019 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Leistungspflicht auf die Beförderung zu Schulen im Regionsgebiet beschränkt sei. Dies folge aus dem Rechtscharakter der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsaufgabe. Nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG sei daher die Realschule in Lehrte; zu dieser Schule könne eine Mietwagenbeförderung bereitgestellt werden.

Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage und stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Juli 2019 zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis - zu Recht entschieden, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Einrichtung einer Taxibeförderung haben.

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG, § 3 Abs. 3 NKomVG hat die Antragsgegnerin als Trägerin der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG begrenzt die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, hier also zu der nächsten Realschule (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) NSchG).

Welche Realschule als nächste Schule anzusehen ist, bestimmt sich nach einem tatsächlichen Vergleich der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Es kommt mithin darauf an, welche Schule räumlich am nächsten gelegen ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Schülerbeförderung in der Region B-Stadt vom 1. Juli 2003 in der Fassung vom 18. November 2014 (Abl. Nr. 1 v. 8.1.2015 - Schülerbeförderungssatzung -) bestimmt dazu, dass für die Bemessung der Länge des Schulweges die kürzeste fußläufige Strecke zwischen Eingangstür des Wohngebäudes der Schülerin oder des Schülers und dem nächstgelegenen, benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt der Schülerin oder des Schülers liegt, maßgeblich ist. Dies zugrunde gelegt ist die nächste Realschule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts die von der Antragstellerin zu 3. besuchte Realschule in H..

Der von dem Verwaltungsgericht geteilte Einwand der Antragsgegnerin, nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG könne nur eine Schule innerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung sein (so auch Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, § 114 Nr. 4; undeutlich und wohl anders dagegen in Nr. 4.2 <Stand der Bearbeitung jeweils Februar 2019>), ist mit Wortlaut und Systematik des Niedersächsischen Schulgesetzes unvereinbar. Der mit dem Begriff „nächste“ lediglich auf die konkrete Entfernung abstellende Wortlaut enthält für eine derartige Begrenzung keinerlei Anhaltspunkt. Aus der Systematik des § 114 Abs. 3 NSchG ergibt sich zudem in aller Deutlichkeit, dass die nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auch außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung liegen kann. § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG trifft eine Regelung für genau diesen Fall (vgl. LT-Drs. 13/1650, S. 23), der es nicht bedürfte, wenn die nächste Schule ohnehin nur innerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung liegen könnte. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass damit allein die in § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG aufgeführten als nächste Schulen geltenden Schulen gemeint sein könnten, die anerkanntermaßen nicht stets im Gebiet des Trägers der Schülerbeförderung liegen müssen. Denn § 114 Abs. 5 Nr. 2 NSchG belegt, dass der Gesetzgeber zwischen der (tatsächlich) nächsten Schule und der nach § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG als nächste Schule geltenden Schule sorgfältig unterscheidet, wenn nur einer der beiden Fälle erfasst werden soll.

Dass die nächste Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung liegen kann, erklärt zudem, warum der Gesetzgeber in § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG nicht den hier vorliegenden Fall des Besuchs einer auswärtigen Schule gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 4 NSchG aufgenommen hat. Für eine derartige Regelung besteht bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis der Vorschrift kein Bedürfnis. Bei dem Verständnis der Antragsgegnerin - die Antragsteller haben zu Recht darauf hingewiesen - wäre hingegen eine Bezugnahme in § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG zu erwarten gewesen, weil ein Sachgrund für eine Schlechterstellung dieser Schüler nicht zu erkennen ist. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass § 114 NSchG nicht danach differenziert, ob die „nächste Schule“ in Niedersachsen oder in einem benachbarten Bundesland liegt (Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn. 40, NdsVBl 2015, 158). Daran ist angesichts der insoweit unveränderten gesetzlichen Vorgaben festzuhalten; dies gilt erst recht im Verhältnis benachbarter Landkreise bzw. kreisfreier Städte.

Die Überlegung der Antragsgegnerin, aus dem Rechtscharakter der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG i.V. mit § 5 NKomVG) folge eine immanente Begrenzung auf das eigene Gebiet, überzeugt dagegen nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben, die für diese Auslegung keinen Raum lassen. Eine Begrenzung hat der Gesetzgeber nur insofern vorgenommen, als er den Anspruch auf die im Gebiet des Trägers der Schülerbeförderung wohnenden Schülerinnen und Schüler beschränkt hat. Weitergehende Begrenzungen fehlen und hätten gesetzlich geregelt werden müssen. Einen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Grundsatz, dass Verpflichtungen an den Gebietsgrenzen enden, gibt es nicht. Im Gegenteil gibt es - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist - zahlreiche Fallgestaltungen, in denen die Schulpflicht außerhalb des eigenen Gebiets erfüllt wird. Dem Sinn und Zweck des Schulgesetzes entspricht es, die Schülerbeförderungspflicht entsprechend zu verstehen, sodass für die von der Antragsgegnerin favorisierte teleologische Reduktion des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG von vornherein kein Raum ist.

Haben die Antragsteller daher dem Grunde nach einen Beförderungs- und Erstattungsanspruch in Bezug auf den Besuch der Realschule in H., steht dem Anspruch auf Einrichtung einer Taxibeförderung aber - insoweit ist der Antragsgegnerin Recht zu geben - § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG entgegen. Liegt danach die nächste Schule - wie hier - außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er für die Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte; dies gilt nicht, wenn eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium gewählt wird und eine Schule der gewählten Schulform nur außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist oder wenn eine Förderschule besucht wird. Die Träger der Schülerbeförderung können auf dieser Grundlage die generelle Beförderungs- und Erstattungspflicht des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auf eine der Höhe nach begrenzte Erstattungspflicht beschränken. Die Vorschrift dient der Kostenersparnis und trägt der Tatsache Rechnung, dass Schulen in benachbarten Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit öffentlichen Verkehrsmitteln häufig schlechter erreichbar sind und ohnehin zu organisierende Schülerverkehre diese Schulen regelmäßig nicht anfahren (vgl. LT-Drs. 13/1650, S. 23 f.). Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei der Schülerbeförderung um eine nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht geschuldete freiwillige Leistung handelt (vgl. Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn. 66, NdsVBl 2015, 158) und der vorgenannte Sachgrund die zum Ausdruck gebrachte Differenzierung rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die Antragsgegnerin hat von der in § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG liegenden Ermächtigung in § 2 Abs. 4 ihrer Schülerbeförderungssatzung Gebrauch gemacht. Liegt danach die nächste Schule im Sinne von § 114 NSchG außerhalb des Regionsgebietes, werden die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für den Schulweg gemäß § 114 Absatz 3 Satz 5 NSchG auf die Höhe der Kosten der für Schülerinnen und Schüler teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs in der Region B-Stadt beschränkt (Obergrenzenregelung). Die im zweiten Halbsatz des § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG formulierte Rückausnahme greift nicht zugunsten der Antragsteller ein. Der Antragstellerin zu 3. wäre ein Besuch der Realschule in Lehrte trotz der großen Entfernung von 26 Kilometern zumutbar, weil die Antragsgegnerin zugesichert hat, eine Mietwagenbeförderung sicherzustellen. Damit wären zumutbare Bedingungen im Rechtssinne gegeben. Dass die Antragsteller davon - wie sie vortragen - erst im laufenden Verfahren Kenntnis erlangt haben, trifft nicht zu. Die Zusicherung einer Mietwagenbeförderung nach Lehrte findet sich bereits in dem Bescheid vom 25. Februar 2019. Dass ein Schulwechsel erforderlich wäre, um dieses Beförderungsangebot zu nutzen, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unerheblich.

Die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, einem Erstattungsanspruch stehe § 114 Abs. 5 NSchG entgegen, ist dagegen rechtsfehlerhaft. § 114 Abs. 5 NSchG schließt einen Erstattungsanspruch nur dann aus, wenn für den Weg zu der besuchten Schule - hier der Realschule H. - oder zu derjenigen Schule, die nach § 114 Abs. 3 NSchG als nächste Schule gilt, eine Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann. Beides ist nicht der Fall. Eine Beförderungsleistung nach H. bietet die Antragsgegnerin nicht an. Die Antragstellerin zu 3. besucht auch keine Schule, die nach § 114 Abs. 3 Satz 2 NSchG als nächste Schule gilt, sondern die (tatsächlich) nächste Schule. Daraus folgt, dass die Antragsteller zwar eine beschränkte Kostenerstattung, nicht aber die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausweislich der eindeutigen Fassung des Antrags allein begehrte tatsächliche Beförderungsleistung per Taxi verlangen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an der von den Antragstellern erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten plausiblen Kostenschätzung für den Taxitransport und nimmt diese zum Anlass, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).