Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 01.03.2013, Az.: 6 A 1284/11
Entreicherung; Rückforderung; Vorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 01.03.2013
- Aktenzeichen
- 6 A 1284/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 12 BBesG
- § 2 BesÜG
- § 820 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bezüge, die aufgrund der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe bzw. Überleitungsstufe nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz gezahlt werden, stehen gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung mit der Folge, dass sich der Beamte oder Soldat bei einer darauf beruhenden Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen kann.
2. Von einem Vorbehalt ist immer dann auszugehen, wenn bei der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten ist und die Leistung demzufolge nur vorläufig erbracht wird, sodass von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen.
Der Kläger steht im Dienst der Beklagten. Als er im Juni 2009 das Studium der Medizin abschloss, befand er sich als Leutnant in der Besoldungsgruppe A 9. Am 7. Juli 2009 wurde er zum Stabsarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Dem folgend wären ihm ab 7. Juli 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 zu zahlen gewesen. Tatsächlich zahlte ihm die Beklagte für den Zeitraum vom 7. Juli 2009 bis zum 31. August 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 2 + und vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2010 ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 aus. Im August 2010 stellte die Wehrbereichsverwaltung West eine daraus resultierende Überzahlung in Höhe von 4.681,95 € fest.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung machte der Kläger geltend, er habe von der Überzahlung nichts gewusst. Diese sei auch nicht offensichtlich gewesen. Er sei von der Richtigkeit der Gehaltsabrechnungen ausgegangen. Im Übrigen habe er die überzahlten Bezüge verbraucht.
Mit Bescheid vom 28. September 2010 teilte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger mit, dass nach § 2 BesÜG seine Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 4 zum 1. Juli 2009 der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 2 + zugeordnet gewesen seien. Diese Zuordnung sei gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG bis zum 30. Juni 2013 zunächst vorläufig erfolgt. Mit Wirkung vom 7. Juli 2009 sei ihm ein Dienstgrad einer höheren Besoldungsgruppe verliehen worden. Aus diesem Grund erfolge die Zuordnung nun vor dem 1. Juli 2013 endgültig. Aus der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 würden seine Dienstbezüge daher in die Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 übergeleitet.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 forderte die Wehrbereichsverwaltung West vom Kläger die Rückzahlung von 4.681,95 €. Er sei überzahlt und könne sich nicht mit Erfolg auf die Entreicherung berufen. Denn den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung hätte er erkennen müssen, da er offensichtlich gewesen sei. Die Gehaltsbescheinigung ab 1. August 2009 weise ausdrücklich darauf hin, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig sei, überprüft und ggf. neu bestimmt werde. Daher habe er nicht davon ausgehen können, dass ihm ab 7. Juli 2009 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 2 + bzw. der Stufe 3 zustehe. Ungeachtet dessen sei ihm die Entreicherungseinrede auch deshalb verwehrt, weil er nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft hafte. Denn die Zuordnung zu einer Stufe für die Zeit bis zum 30. Juni 2013 sei gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG zunächst vorläufig erfolgt. Billigkeitsgründe, die ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen.
Am 18. November 2010 legte der Kläger Beschwerde ein. Er habe die überzahlten Bezüge verbraucht. Die Überzahlungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Der Mangel des rechtlichen Grundes dieser Zahlungen sei auch keineswegs so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Der Überzahlungszeitraum sei in die Phase der Umstellung des Systems der früheren Dienstaltersstufen in das jetzige System der Erfahrungsstufen gefallen. Diese Umstellung habe zu einer Vielzahl von Beschwerden und auch Klageverfahren geführt und insgesamt gezeigt, wie schwer sich nicht nur einzelne Besoldungsempfänger damit getan hätten. Es habe sich vielmehr gezeigt, dass selbst besonders ausgebildete Bezügerechner der Wehrbereichsverwaltungen diese Umstellung zunächst nicht fehlerfrei bearbeitet hätten. Umso weniger könne ihm entgegen gehalten werden, dass er die Fehlberechnung hätte erkennen müssen.
Mit Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2011 wies die Wehrbereichsverwaltung West die Beschwerde zurück. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen vor. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei für den Kläger so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen müssen. Zwar könne von ihm nicht verlangt werden, sämtliche Vorschriften der sog. Überleitung in die neue Besoldungsstruktur bis in alle Einzelheiten kennen zu müssen. Die Anforderungen an seine Prüfungspflichten würden aber nicht überzogen, wenn verlangt werde, die auf den Gehaltsbescheinigungen ausgedruckten Hinweise und beigefügten Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen und deren Inhalt zu beachten. Zutreffend weise der angefochtene Bescheid darauf hin, dass in der Gehaltsbescheinigung laufende Nummer 1, gültig ab 1. August 2009, sowie in der Anlage zu dieser Gehaltsmitteilung der ausdrückliche Hinweis vermerkt sei, dass die Zuordnung zu einer Stufe für den Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig sei und überprüft und ggf. neu bestimmt werde, wenn in der Zwischenzeit eine Beförderung wirksam werde. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihm ab 7. Juli 2009 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 2 + bzw. ab dem 1. September 2009 der Stufe 3 zustehe. Eine verschärfte Verhaftung ergebe sich auch aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift sei hier einschlägig, da die Zuordnung zu einer Stufe gemäß § 2 Abs. 5 BesÜG zunächst vorläufig erfolgt sei.
Der Kläger hat am 7. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt, ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er meint, auch § 2 Abs. 5 BesÜG führe nicht zu einer verschärften Haftung. Im Übrigen habe er das von der Beklagten genannte Merkblatt nie erhalten.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2012 änderte die Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 12. Oktober 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Mai 2011 ab und verringerte den Rückforderungsbetrag um 1.404,59 € (= 30 % des Rückforderungsbetrages). Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 5. Mai 2011 in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. November 2012 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Mai 2011 in der Fassung des Schriftsatzes vom 22. November 2012, mit dem die Beklagte den Kläger nunmehr noch zur Rückzahlung von 3.277,36 € in Anspruch nimmt, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen der für die Rückforderung der in der Zeit vom 7. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 überzahlten Bezüge einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG sind erfüllt. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Dienstbezüge sind zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Das ist hier - was der Kläger auch nicht bestreitet - in Höhe des zurückgeforderten Betrages der Fall. Zu der Überzahlung ist es im Zuge der Umstrukturierung des Besoldungsgefüges durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) gekommen. Mit diesem Gesetz wurde die Bundesbesoldungsordnung von zwölf sog. Dienstaltersstufen auf acht sog. Erfahrungsstufen umgestellt. In den Grundgehaltstabellen mit den Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 wurden die bisherigen altersabhängigen Stufen durch neue, an die berufliche Dienstzeit orientierte Erfahrungsstufen ersetzt. Alle am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger wurden zum 1. Juli 2009 anhand einer besonderen Überleitungstabelle, die aus den acht neuen Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A und sieben zusätzlichen Überleitungsstufen (Zwischenstufen) besteht, je nach Höhe des bisherigen Grundgehalts entweder einer Überleitungsstufe oder einer Stufe zugeordnet. Gleichzeitig wurden in die Grundgehaltstabelle die Allgemeine Stellenzulage und die Sonderzahlungen anteilig eingearbeitet. Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 7. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.681,95 € zuviel. Im Zuge der Umstrukturierung des Besoldungsgefüges und in Anwendung des dafür maßgeblichen Besoldungsüberleitungsgesetzes wurden die dem Kläger bis dahin nach der Besoldungsgruppe A 9 Dienstaltersstufe 4 gewährten Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 2009 vorläufig der Besoldungsgruppe A 9 Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 3 (2 +) zugeordnet. Am 7. Juli 2009 wurde er zum Stabsarzt befördert und mit Wirkung von diesem Tag an in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Nach § 2 Abs. 5 BesÜG hätte der Kläger wegen der vorgenannten Beförderung hinsichtlich der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe so gestellt werden müssen, als ob die Ernennung bereits zum 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Dem folgend hätten ihm ab 7. Juli 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 1 gezahlt werden müssen. Tatsächlich wurden ihm aber für den Zeitraum vom 7. Juli 2009 bis zum 31. August 2009 Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 2 + und vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2010 ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 gezahlt.
Ohne Erfolg erhebt der Kläger den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Zweifelhaft ist hier schon, ob der Kläger tatsächlich - wie er behauptet - entreichert ist. Angesichts der Tatsache, dass er Monat für Monat im Zeitraum zwischen Juli 2009 und August 2010 um weit mehr als 300,- € monatlich überzahlt worden ist, drängt es sich jedenfalls nicht auf, dass er die Beträge restlos für seinen Lebensbedarf verbraucht hat. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach diesen Regelungen greift die verschärfte, sich nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften richtende und eine Berufung auf den Entreicherungstatbestand in § 818 Abs. 3 BGB ausschließende Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und dieser Rechtsgrund dann tatsächlich wegfällt. Über seinen Wortlaut hinaus wird § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch auf solche Leistungen angewandt, bei denen beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z.B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss, so dass es sich der Sache nach um eine vorläufige Leistung handelt. In Anknüpfung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung im Rahmen der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewendet, so etwa bei Abschlagszahlungen, einem entlassenen Beamten aufgrund eines gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage fortgezahlten Bezüge und bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, zitiert nach juris).
Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung des Einzelrichters auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe nämlich zunächst - und zwar längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 - nur vorläufig und ist im Fall einer bis zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Beförderung durch eine endgültige Zuordnung zu ersetzen, die den Beförderten dann so stellt, als wäre die Beförderung bereits am 30. Juni 2009 - und damit im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. Juli 2009 - wirksam gewesen. Davon ausgehend stehen jedenfalls ab dem Wirksamwerden einer Beförderung während des Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2013 die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat (so auch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - 10 A 10962/12.OVG - und VG Koblenz, Urteil vom 1. August 2012 - 2 K 929/11.KO -).
Die hieraus resultierende Möglichkeit, dass für die Höhe der Besoldung nach der ab dem 7. Juli 2009 maßgeblichen Besoldungsgruppe A 13 des Klägers eine andere Erfahrungsstufe in Betracht kam, musste ihm spätestens aufgrund der mit der Gehaltsbescheinigung vom 22. Juli 2009 (gültig ab 1. August 2009; Blatt 4 Beiakte A) übersandten Informationen über die Neuregelungen zum 1. Juli 2009 und somit auch bei der ersten Auszahlung von Besoldung nach dem Beförderungsamt bewusst gewesen sein. Der in dieser Gehaltsbescheinigung enthaltene Hinweis ist unmissverständlich. Dort heißt es, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig ist. Weiter heißt es dort, diese Zuordnung werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und ggf. neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amtes oder Dienstgrades oder durch Planstelleneinweisung ändert.
Dass er diese Gehaltsbescheinigung erhalten hat, bestätigte der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich. Daher spielt es keine Rolle, ob er das Merkblatt zur genannten Gehaltsbescheinigung ebenfalls erhalten hat; wobei auffällt, dass er erstmals mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013 behauptet, er habe es nicht erhalten.
Mit dem zitierten Hinweis wurde der Kläger unmissverständlich auf die Vorläufigkeit der Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe und ebenso auf den Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2013 hingewiesen. Damit standen ab dem Wirksamwerden einer Beförderung während des bis längstens 30. Juni 2013 reichenden Übergangszeitraums die weiteren Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe oder Übergangsstufe einen Besoldungsanspruch in abweichender Höhe zur Folge hat bzw. haben kann. Diese endgültige Zuordnung erfolgte für den Kläger jedoch erst mit Bescheid vom 28. September 2010 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum der Überzahlung.
Die Einwände des Klägers überzeugen nicht. Es mag zutreffend, dass der gesetzliche Vorbehalt aus § 2 Abs. 5 BesÜG nach seinem Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte nicht dazu dient, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Besoldungszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf und er damit rechnen muss, dass er sie wegen einer fehlerhaften Stufenzuordnung wieder zurückzahlen muss, sondern ausschließlich dazu dient, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Fall einer Beförderung während des Übergangszeitraums das BesÜG unter Umständen eine andere Erfahrungsstufe zuordnet (so VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 - 1 K 1808/12 - und VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 - RN 1 K 12.617 -, jeweils zitiert nach juris sowie VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 - 9 K 3785/11 -). Diese vermeintliche Zweckrichtung ändert jedoch nichts daran, dass die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe vom Gesetzgeber ausdrücklich als vorläufig angesehen wird. Bei dieser Sachlage kann ein Empfänger von Bezügen unabhängig von der Motivation des Gesetzgebers beim Erlass des § 2 Abs. 5 BesÜG während des Übergangszeitraums und vor einer endgültigen Festsetzung kein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit und vor allem in die Endgültigkeit der erfolgten Zahlung haben.
Haftet der Kläger danach gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft, so kommt es auf die Frage einer verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB nicht an.
Schließlich ist auch die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nunmehr, also in Form der erfolgten Reduzierung des Rückforderungsbetrages um 30 % mit Schriftsatz vom 22. November 2012, nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, zitiert nach juris).
Auch der Einzelrichter kann nicht erkennen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Rückforderungsbetrag noch weiter zu reduzieren. Insbesondere ist mit dem Teilverzicht in Höhe von 30 % das Verschulden der Beklagten an der Überzahlung hinreichend berücksichtigt. Der Kläger trägt in dieser Hinsicht nichts vor, was die Beklagte zu einem noch weiterreichenden Verzicht hätte veranlassen können oder müssen. Auch dem Gericht drängen sich wirtschaftliche Schwierigkeiten des Klägers, denen im Rahmen der Billigkeit hätte Rechnung getragen werden können, nicht auf.