Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2013, Az.: 8 OA 74/13

Bindung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bzgl. des Interesses der Festsetzung des Streitwerts gestaffelt nach Verfahrensabschnitten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2013
Aktenzeichen
8 OA 74/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 36791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0515.8OA74.13.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2013, 426-427
  • NVwZ-RR 2013, 6
  • NVwZ-RR 2013, 861-862
  • NordÖR 2013, 546

Amtlicher Leitsatz

Soweit die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist und eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht in Betracht kommt, kann ein berechtigtes Interesse anwaltlich vertretener Beteiligter bestehen, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.

Mit ihrer am 21. September 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. August 2011 begehrt. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte ihren vorausgegangenen Bescheid vom 17. Dezember 2007 über die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von bis zu 305.800 EUR widerrufen und die bereits ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 24.861,09 EUR nebst Zinsen zurückgefordert. Mit Schriftsatz vom 23. November 2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tage, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie den Bescheid vom 24. August 2011 nur noch hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von 24.861,09 EUR anfechte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. März 2013 hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24. August 2011 aufzuheben, soweit darin der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 17. Dezember 2007 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 24.861,09 EUR und die Rückforderung dieses Betrages verfügt worden ist.

Mit Urteil vom 6. März 2013 hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert des Klageverfahrens auf 305.800 EUR festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde vom 18. April 2013 begehrt die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Klageverfahren auf einen Betrag in Höhe von 24.861,09 EUR.

Gründe

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden, aber objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (vgl. Senatsbeschl. v. 10.3.2010 - 8 OA 25/10 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.6.2009 - 3 K 8/09 -, [...] Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., GKG, § 52 Rn. 8 m.w.N.). Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren bzw. dessen Höhe maßgebend. Abzustellen ist dabei stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung; streitwerterhöhende oder -mindernde Umstände des unveränderten Streitgegenstandes bleiben unberücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.5.2011 - 9 S 1167/11 -, NVwZ-RR 2011, 918; Senatsbeschl. v. 8.3.2006 - 8 LA 2/06 -, [...] Rn. 16; Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 40 Rn. 1).

Soweit nach diesem Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren bemessen werden, besteht regelmäßig keine Notwendigkeit, etwaige Reduzierungen des Streitwertes in verschiedenen Verfahrensabschnitten durch die gerichtliche Wertfestsetzung nachzuvollziehen. Denn die Entstehung der wertabhängigen Gerichtsgebühren orientiert sich nicht an Verfahrenshandlungen des Gerichts oder Verfahrensabschnitten. Die wertabhängigen Gerichtsgebühren im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG vielmehr in vollem Umfang schon mit Einreichung der Klageschrift entstanden und fällig, mithin allein nach dem für diesen Zeitpunkt festgesetzten Streitwert zu bemessen. Eine nur teilweise Klagerücknahme oder teilweise Erledigung des Verfahrens wirkt sich insoweit, dies zeigen auch die Regelungen in Nrn. 5111, 5113, 5115 KV GKG ("Beendigung des gesamten Verfahrens", vgl. Hartmann, a.a.O., KV GKG Nr. 5111 Rn. 1, Nr. 1211 Rn. 3 m.w.N.), auf die Höhe der wertabhängigen Gerichtsgebühren nicht aus.

Soweit darüber hinaus die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 - 1 BvR 46/05 -, NJW 2005, 2980 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 46/05]) und eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht in Betracht kommt, kann hingegen ein berechtigtes Interesse anwaltlich vertretener Beteiligter bestehen, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2012 - 12 E 486/12 -, [...] Rn. 9; Bayerisches LSG, Beschl. v. 14.9.2011 - L 2 U 298/11 B -, [...] Rn. 9 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2008 - L 16 B 87/07 KR -, [...] Rn. 14 f.; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 63). Denn die wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren entstehen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht schon mit der Klageeinreichung in vollem Umfang. Vielmehr können neben der allgemeinen Verfahrensgebühr weitere Gebühren in Abhängigkeit von weiteren Verfahrenshandlungen und -abschnitten zu späteren Zeitpunkten entstehen und fällig werden (vgl. etwa die Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 f. VV RVG oder die Einigungsgebühr nach Teil 1 Vorbemerkung 1 Nr. 1000, 1003 f. VV RVG). In Anbetracht der Bindungswirkung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG ist es daher geboten, streitwertrelevante Änderungen des Streitgegenstandes, die Einfluss auf die Höhe solcher erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens entstehenden wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren haben, schon bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu berücksichtigen und nach Verfahrensabschnitten gestaffelte Streitwerte festzusetzen.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Streitwert vom Verwaltungsgericht für den mit der Klageerhebung beginnenden Verfahrensabschnitt zunächst zutreffend auf 305.800 EUR festgesetzt worden und die Beschwerde der Klägerin insoweit unbegründet.

Ausweislich der Klageschrift vom 21. September 2011 hatte die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2011 aufzuheben.

Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte ihren vorausgegangenen Bescheid vom 17. Dezember 2007, mit dem der Klägerin eine Zuwendung bis zur Höhe von 305.800 EUR gewährt worden war, vollständig widerrufen und die bereits in Höhe von 24.861,09 EUR ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert. Der hiergegen von der Klägerin mit der Beschwerde erhobene Einwand, sie habe im Schriftsatz vom 23. November 2011 klargestellt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 24. August 2011 nur in Höhe eines Teilbetrages von 24.861,09 EUR angefochten zu haben, rechtfertigt eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht. Denn entgegen der Behauptung der Klägerin hat diese mit dem Schriftsatz vom 23. November 2011 nicht lediglich ihr aus der Klage vom 21. September 2011 erkennbares Begehren klargestellt. Vielmehr hat sie, hierauf hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. März 2013 zutreffend hingewiesen, ihre Klage gegen den Widerrufsbescheid hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 280.938,91 EUR erst mit Wirkung zum 23. November 2011 zurückgenommen.

Für den nachfolgenden Verfahrensabschnitt ab dem 24. November 2011 ist der Streitwert in Anwendung der dargestellten Grundsätze hingegen auf einen Betrag in Höhe von 24.861,09 EUR zu reduzieren. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die durch die teilweise Klagerücknahme bewirkte Änderung des Streitgegenstandes schon bei der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu berücksichtigen. Denn die gerichtliche Streitwertfestsetzung ist nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend. Eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht möglich und jedenfalls die wertabhängige Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 VV RVG ist erst nach der teilweisen Klagerücknahme entstanden.