Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und des Jagdscheins wegen persönlicher Unzuverlässigkeit nach der Feststellung der Entwendung von Waffen aus einem Waffenschrank; Fehlen von Einbruchsspuren als Indiz für Verstoß gegen Verwahrungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.2024
Aktenzeichen
11 LB 508/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 18105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0527.11LB508.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 13.01.2023 - AZ: 1 A 3883/22

Fundstelle

  • NVwZ 2024, 1361-1366

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Werden Waffen aus einem Waffenschrank entwendet, ohne dass Aufbruchspuren vorliegen, indiziert dies einen Verwahrverstoß, der als relevante Prognosetatsache ein Unzuverlässigkeitsurteil tragen kann, soweit keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen.

  2. 2.

    Der Senat lässt offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (- 20 A 2384/20 - juris) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 13. Januar 2023 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitgegenstand sind die Einziehung und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins, der Widerruf von Waffenbesitzkarten sowie hierzu ergangene Nebenentscheidungen.

Der Kläger war Inhaber eines bis 31. März 2023 gültigen Jagdscheins und zweier Waffenbesitzkarten, in denen insgesamt neun Waffen eingetragen sind. Die Waffen lagert er in seinem Waffenschrank, der sich im Obergeschoss des von ihm bewohnten Hauses in A-Stadt befindet. Am 9. August 2022 unternahm die erwachsene Tochter des Klägers, Frau I., die mit ihrem Ehemann in einem Haus in J. -Stadt lebt, in ihrem Haus mit einem Revolver des Klägers einen Selbstmordversuch. Einen Tag zuvor hatte sie ihre Eltern in A-Stadt besucht.

Ausweislich des zu dem Vorfall erstellten Ermittlungsberichts vom 11. August 2022 erklärte der Kläger am 10. August 2022 telefonisch, er könne sich den Zugriff seiner Tochter auf die Waffe nicht erklären. Der Revolver habe sich in seinem Waffenschrank befunden. Dieser sei verschlossen gewesen. Außerdem sei "ein separater Raum für die Jagd", also ein Raum, in dem Gegenstände für die Jagd aufbewahrt würden, ebenfalls abgeschlossen gewesen. Beide Schlüssel, sowie den Schlüssel zu einem Munitionsfach, bewahre er in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch auf. Um an den Schlüssel zu gelangen, müsse der Schreibtisch um einen halben Meter verrückt werden. Er habe seiner Tochter die Waffe nie gegeben. Er könne sich nur vorstellen, dass seine Tochter ihn über die Jahre heimlich beobachtet und so letztlich gewusst habe, wie sie an die Waffe gelangen könne. Seine Tochter habe, nachdem sie die Waffe und wahrscheinlich ein ganzes Paket Munition entwendet habe, alles wieder so hergerichtet, dass er zunächst nichts bemerkt habe.

Die Polizei nahm die Waffe in Verwahrung und meldete dem Beklagten den Vorfall am 11. August 2022. Am 1. September 2022 vernahmen der Zeuge POK D. und PHK K. von der Polizeiinspektion B-Stadt die Tochter des Klägers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Todschlags gegen ihren Ehemann (Vernehmungsprotokoll v. 30.9.2022, Bl. 178 ff. Gerichtsakte). Am 12. Oktober 2022 vernahmen der Zeuge POK D. und PHK K. den Kläger und nahmen danach seinen Waffenschrank in Augenschein. Dem betreffenden Polizeibericht vom 14. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der Kläger diverse Munitionsschachteln im Regal neben dem Waffentresor aufbewahre, der Raum, in dem sich alles befinde, sei verschlossen gewesen. Die Revolvermunition, die bei der Schussabgabe am 9. August 2022 verwendet worden sei, bewahre er unverschlossen im Schreibtisch auf. Den Grund dafür habe er nicht zusammenhängend erklären können.

Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 26. September 2022 erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2022, zugestellt am 2. Dezember 2022, den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein; für die Rückgabe des Jagdscheins setzte er eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheids widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. In Ziffer 3 verfügte er die Rückgabe der Erlaubnisurkunden "Waffenbesitzkarte" mit einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids. Ferner verfügte der Beklagte unter Ziffer 4 des Bescheids, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und eventuell vorhandene erlaubnispflichtige Munition bis zum 16. Dezember 2022 einer berechtigten Person zu übergeben oder diese dauerhaft unbrauchbar zu machen. Für die unter Ziffer 1, 3 und 4 verfügten Anordnungen ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an (Ziffer 5). "Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Waffenscheins (Ziffer 1), der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden "Waffenbesitzkarte" (Ziffer 3), der nicht fristgerechten Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition sowie der Vorlage des Nachweises (Ziffer 4)" drohte der Beklagte dem Kläger in Ziffer 6 des Bescheids "ein Zwangsgeld von zunächst 250,00 EUR an". Ferner setzte er Kosten für den Bescheid i.H.v. insgesamt 301,63 EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid aus, der Jagdschein sei gemäß § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Versagung des Jagdscheins begründeten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG sei ein Jagdschein zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 oder 6 WaffG fehle. Das sei bei dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 2 WaffG der Fall, weil er entgegen § 36 Abs. 1 WaffG Waffen und Munition nicht so verwahrt habe, dass Dritte diese nicht unbefugt hätten an sich nehmen können. Mit entsprechenden Erwägungen wurde auch der auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG gestützte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse begründet.

Am 9. Dezember 2022 hat der Kläger die dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrundeliegende Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz (1 B 3884/22) nachgesucht. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2022 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids vom 1. Dezember 2022 wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 dieses Bescheids angeordnet wird.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Er habe die in seinem Besitz befindlichen Waffen in einem dafür vorgesehenen und zugelassenen sowie behördlich abgenommenen, gegen den Zugriff Dritter entsprechend gesicherten verschlossenen Waffenschrank verwahrt. Den Schlüssel hierzu habe er stets in einer unscheinbaren Tabakdose verwahrt. Diese Tabakdose wiederum habe er an einer verborgenen Stelle an der Rückseite seines Schreibtischs in seinem Haus verborgen, und zwar so, dass niemand, der dieses Versteck nicht gekannt habe, an dieses Versteck hätte gelangen können. Die Tabakdose sei nicht zu sehen gewesen. Um an die Tabakdose zu gelangen, habe der Schreibtisch vielmehr einen Meter von der Wand abgerückt werden müssen. Er habe auch nie jemandem das Versteck verraten. Auch keinem seiner Familienangehörigen sei es bekannt gewesen. Insofern könne er sich nicht erklären, wie seine Tochter an die Waffe gelangt sei. Es gebe lediglich eine theoretische Erklärung dergestalt, dass seine Tochter ihn irgendwann einmal dabei beobachtet habe, wie er den Schlüssel in die Tabakdose und die Tabakdose in das Versteck transportiert habe, ohne dass er das jedoch bemerkt habe. Aus diesem Sachverhalt könne seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. Es gebe keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, gegen die er verstoßen haben könnte.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 1. Dezember 2022 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt: Der Kläger habe gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und sei deshalb als unzuverlässig einzustufen. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG seien Waffen und Munition durch notwendige Vorkehrungen unter Beachtung der Anforderungen an das Aufbewahrungsbehältnis gemäß § 13 AWaffV dauerhaft so zu verwahren, dass Dritte diese nicht unbefugt an sich nehmen könnten. § 13 AWaffV regele dabei lediglich die Anforderungen an das Behältnis für die Aufbewahrung der Waffen und Munition. Hieraus ergebe sich zwangsläufig, dass die Aufbewahrungsvorschriften nicht allein dadurch eingehalten würden, dass Waffen und Munition in einem verschlossenen Behältnis, welches den Anforderungen des § 13 AWaffV entspreche, aufbewahrt würden. Vielmehr bestünden gemäß § 36 Abs. 1 WaffG weitere Pflichten hinsichtlich der Aufbewahrung, die über die bloße Aufbewahrung der Waffen und Munition in einem Behältnis, welches den Anforderungen des § 13 AWaffV entspreche, hinausgingen. Daher könne nicht bereits aus dem Umstand, dass die Waffen in einem verschlossenen Behältnis nach § 13 AWaffG aufbewahrt würden, geschlossen werden, dass den Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG genügt worden sei. § 36 Abs. 1 WaffG verlange darum nach § 13 AWaffV zusätzlich, dass weitere Vorkehrungen getroffen würden, die dauerhaft verhinderten, dass unberechtigte Dritte die Waffe(n) durch Zugang zum Behältnis unbefugt an sich nähmen. § 36 Abs. 1 WaffG erfordere, dass (alle) erforderlichen Vorkehrungen getroffen würden, um einen unberechtigten Zugriff zu verhindern. Erforderliche Vorkehrungen könnten insoweit nur solche Maßnahmen sein, die im Hinblick auf die Anforderungen an das Behältnis für die Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht dahinter zurückstünden, denn das Behältnis zur Aufbewahrung der Waffen und Munition sei nur so sicher, wie auch der Zugang zu dem Behältnis gesichert sei. Der Kläger habe diesen Anforderungen nicht genügt. Da es sich auch nicht nur um einen einmaligen Verstoß handele, sei er als unzuverlässig einzustufen, was die ergriffenen Maßnahmen rechtfertige.

Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 13. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2022 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage sei § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NJagdG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger habe nicht gegen die Pflichten zur sachgemäßen Aufbewahrung gemäß § 36 Abs. 1 WaffG, der durch § 13 AWaffV konkretisiert werde, verstoßen, so dass hieraus nicht die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers abgeleitet werden könne. Er habe seine Waffen und die Munition in einem den genannten Anforderungen entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt. Die Schlüssel für den Waffenschrank, das Munitionsfach und einen separaten, abgeschlossenen Raum für Jagdgegenstände habe er zusammen versteckt unter der Annahme, nur er kenne das (für Außenstehende auch nicht unbedingt naheliegende) Versteck hinter einem Sekretär in einer Tabakdose. Allein aus der Tatsache, dass die Tochter des Klägers sich die betroffene Waffe tatsächlich und aufgrund ihrer Absichten wohl heimlich verschafft habe, indem sie auf ungeklärte Weise den Schlüssel zum Waffenschrank an sich gebracht habe, um einen Suizidversuch zu unternehmen, könne nicht per se auf einen Pflichtenverstoß bei der Aufbewahrung durch den Kläger geschlossen werden, wie der Beklagte es im streitgegenständlichen Bescheid ohne weitere Subsumtion angenommen habe. Dass unbefugte Dritte heimlich nach dem Schlüssel eines Waffenschranks das Haus eines Waffenbesitzers durchsuchten, diesen ohne dessen Kenntnis einmal bei der Verwahrung beobachtet hätten, zufällig, etwa beim Putzen oder der Suche nach anderen Gegenständen, auf diesen gestoßen seien und sich das Versteck gemerkt hätten o.Ä. und so im Bedarfsfall an eine eigentlich sicher gelagerte Waffe gelangten, sei niemals vollständig auszuschließen, wenn eine Aufbewahrung des Schlüssels - was in § 13 AWaffV eben nicht ausdrücklich vorgegeben werde - ohne Sicherung durch einen weiteren (Schlüssel-)Tresor erfolge, der sich bei entsprechenden Absichten unterdessen letztlich wohl auch öffnen ließe (Kenntnis einer Geheimzahl, gewaltsames Öffnen). Derartige Vorgänge beruhten dann aber primär auf der zielgerichteten Intention des Dritten und nicht auf einer Nachlässigkeit des Waffenbesitzers. Dabei möge es zwar sein, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung hervorgehoben habe, dass § 36 Abs. 1 WaffG über § 13 AWaffV hinausgehende Pflichten beinhalte, wozu auch das Sorgetragen für die Unzugänglichkeit des Schlüssels zum Waffenschrank oder des Codes durch sichere Aufbewahrung zähle. Der Gesetzgeber fordere jedoch gerade nicht, dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z.B. in einem Bankschließfach aufbewahrt werde. Damit habe also auch der Gesetzgeber letztlich eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert, da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen. Der Schlüssel sei insofern zwar unweigerlich als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen, sodass die Anforderungen an die Aufbewahrung vergleichbar seien, da durch die nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels der Schutz durch den Waffenschrank vor unbefugtem Zugriff Dritter auf die Waffe im Ergebnis aufgehoben werde, weshalb es zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen auch gehöre, den Schlüssel so zu lagern, dass er einem Dritten nicht zugänglich sei. Hierbei könne aber durchaus auch ein (gutes) Verstecken des Schlüssels ausreichend sein. Einen Grund für erhöhte Vorsichtsmaßnahmen gegenüber seinen Familienmitgliedern habe der Kläger dabei nicht gehabt, da nach seinen unwidersprochenen Angaben keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass seine Tochter aufgrund ihres körperlichen und seelischen Zustandes einen Suizid versuchen und dazu eine von seinen Waffen verwenden würde. Der Kläger habe insofern keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass der Schlüssel für den Waffenschrank aus seinem Versteck abhandenkommen könne, zumal er die Tabakdose, in der sich der Schlüssel befunden habe, nicht an einem frei zugänglichen Ort aufbewahrt habe, sondern der Schlüssel durch einen zusätzlichen Mechanismus geschützt gewesen sei. So habe der Sekretär, hinter dem sich die Tabakdose mit dem Schlüssel befunden habe, erst noch bewegt werden müssen, um an die Dose zu gelangen. Ein zufälliges Auffinden sei darum eher auszuschließen gewesen. Die Situation sei insofern eine andere, als wenn der Kläger den Schlüssel an einem frei zugänglichen Ort aufbewahrt hätte oder an einem solchen, an dem man einen solchen Schlüssel hätte vermuten können. Insofern bleibe die Begründung des Beklagten auch in der Klageerwiderung unzulänglich, wenn er ohne weitere Überlegungen von dem (bloßen, gesetzlich aber letztlich mangels anderer rechtlicher Vorgaben zugelassenen) Verstecken des Schlüssels auf eine Unzuverlässigkeit schließe. Auch die weiteren Verfügungen des angefochtenen Bescheids seien demnach rechtswidrig [wird ausgeführt]. Ferner seien die dem Kläger gesetzten Fristen zu kurz bemessen, was ebenfalls die Rechtswidrigkeit der jeweiligen Verfügung zur Folge habe [wird ausgeführt].

Gegen das am 16. Januar 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Gültigkeit des dem Kläger erteilten Jagdscheins ist am 31. März 2023 abgelaufen. Mit Antrag vom 21. März 2023 hat der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins für weitere drei Jahre, mithin für den Zeitraum 1. April 2023 bis 31. März 2026, beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2023 mit der Begründung ab, ausweislich des Polizeiberichts der Polizeiinspektion B-Stadt vom 17. März 2023 sei am 12. Oktober 2022 der Waffenschrank des Klägers in seinem Wohnhaus in Augenschein genommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger Revolvermunition unverschlossen im Schreibtisch gelagert habe. Ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Über die hiergegen erhobene Klage (1 A 1564/23) hat das Verwaltungsgericht bisher nicht entschieden.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2023 bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 (11 LA 47/23) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an Behältnisse zu stellen sind, in denen Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen aufbewahrt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbeschluss Bezug genommen.

Zur Begründung seiner fristgerecht begründeten Berufung trägt der Beklagte vor, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sei der Bescheid nicht auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NJagdG i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG zu stützen, sondern auf § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b 2. Alt. WaffG, die allerdings inhaltsgleiche Regelungen zur Zuverlässigkeit enthielten. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen aus der ersten Instanz. Der Kläger habe durch die Art und Weise der Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank nicht alle nach § 36 Abs. 1 WaffG erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um einen unberechtigten Zugriff zu verhindern. Erforderliche Vorkehrungen könnten insoweit nur solche Maßnahmen sein, die im Hinblick auf die Anforderungen an das Behältnis für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gemäß § 13 AWaffV im Rang und der Qualität nicht dahinter zurückstünden, denn das Behältnis zur Aufbewahrung der Waffen und Munition sei nur so sicher, wie es auch der Zugang zu dem Behältnis sei. Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber keine gesetzlich normierten Anforderungen an die konkrete Aufbewahrung des Schlüssels getroffen habe, wie er es in § 13 AWaffV hinsichtlich des Aufbewahrungsbehältnisses für Waffen und Munition getan habe. Jedoch sei die allgemein gehaltene Regelung des § 36 Abs. 1 WaffG nicht so weit auszulegen wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen. Die Intention des Gesetzgebers könne nicht so weit verstanden werden, dass dieser eine "gewisse Sicherheitslücke" akzeptiert habe. Im Gegenteil: § 36 Abs. 1 WaffG sehe vor, dass erforderliche Vorkehrungen getroffen würden, die verhinderten, dass Dritte Waffen und Munition unbefugt an sich nähmen. Diese Vorschrift sei somit durch den Gesetzgeber gerade dahin relativiert worden, dass diese Vorkehrungen z.B. "in der Regel" oder "regelmäßig" das unbefugte Ansichnehmen verhindern sollten. Soweit der Kläger behaupte, das Versteck des Schlüssels für den Waffenschrank regelmäßig zu wechseln, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Aus der Zeugenvernehmung der Tochter des Klägers ergebe sich, dass der Familie bekannt gewesen sei, wo sich der Schlüssel für den Waffenschrank befinde. Ferner sei der Kläger schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil er ausweislich des Polizeiberichts der Polizeiinspektion B-Stadt vom 14. Oktober 2022 Munition am 12. Oktober 2022 nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe. Bei dem "Tresor-/Waffenraum" handele es sich lediglich um ein (vielleicht) verschlossenes normales Zimmer und nicht um einen nachgewiesenen Raum i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV, der vergleichbar einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2024 hat der Beklagte Ziffer 6 seines Bescheids vom 1. Dezember 2022 aufgehoben. Die Beteiligten haben hierauf das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 13. Januar 2023 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist, und im Übrigen den genannten Bescheid des Beklagten aufzuheben.

Er tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und führt schriftsätzlich ergänzend aus: Es sei insbesondere zu beachten, dass es keine gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung des Tresorschlüssels zu einem Waffenschrank gebe. Gegenüber der Aufbewahrung in einem Tresor habe ein sonstiges Versteck den Vorteil, dass einem zugriffswilligen Dritten nicht auf dem Silbertablett präsentiert würde, dass sich an dem Ort etwas Besonderes befinde. Ein gutes Versteck biete den Vorteil einer praktischen "Unsichtbarkeit" für zugriffswillige Dritte. Wie das Verwaltungsgericht Oldenburg zutreffend erkannt habe, sei das von ihm gewählte Versteck vollumfänglich ausreichend im Hinblick auf die einzuhaltende Sorgfalt gewesen. Er habe den Schlüssel in einer unscheinbaren Tabakdose auf der Rückseite eines unscheinbaren Sekretärs im Arbeitszimmer im ersten Obergeschoss seines Hauses versteckt, wobei der Schreibtisch vor einem Zugriff erst noch ca. einen Meter von der Wand habe hervorgezogen werden müssen. Das Familienleben spiele sich nahezu ausschließlich in der Erdgeschosswohnung ab. Bereits aus diesem Grunde sei es die absolute Ausnahme gewesen, dass sich überhaupt Familienmitglieder in die Oberwohnung verirrten. Die Wohnung im ersten Obergeschoss werde grundsätzlich nur durch ihn, den Kläger selbst, betreten, da sich in dieser sowohl sein Arbeitszimmer als auch das "Waffen-/Tresorzimmer" inklusive Waffentresor befänden. Die Wohnung im ersten Obergeschoss sei, abgesehen von diesen beiden durch ihn genutzten Räumen, vollkommen unbewohnt. Das genannte Arbeitszimmer liege drei Zimmer vom Waffentresor entfernt. In diesem Zimmer habe er nacheinander fünf verschiedene Verstecke genutzt. Nach dem tragischen Vorfall habe er das Versteck selbstverständlich erneut geändert. Das fünfte und bis zum streitgegenständlichen Vorfall letzte Versteck für die Schlüssel habe sich in einer Tabakdose befunden, diese gelegen in einem Ablagefach innerhalb des Sekretärs. Dieses Versteck sei noch nicht lange genutzt worden. Er habe dieses Versteck als absolut sicher empfunden. Der Sekretär habe erst von der Wand abgerückt werden müssen, um überhaupt an das Ablagefach gelangen zu können. Selbstverständlich habe er den Sekretär nur von der Wand abgerückt, wenn er sich vollkommen alleine in dem Raum befunden habe und insbesondere keine Familienmitglieder anwesend gewesen seien. Da abgesehen vom Arbeitszimmer, welches ausschließlich durch ihn genutzt werde, kein weiteres Zimmer in der Wohnung im 1.OG durch Familienmitglieder bewohnt werde, sei mit einer fast hundertprozentigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein Familienmitglied habe ableiten können, dass sich an diesem Ort etwas versteckt werde. Er sei nach seiner Kenntnis zu keinem Zeitpunkt dabei beobachtet worden, wie er den Sekretär von der Wand abgerückt habe. Damit habe er nach den Umständen wirklich alles Erforderliche getan, um einen Zugriff durch Dritte unter gewöhnlichen Umständen auszuschließen. Selbst wenn ihm ein objektiver Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen sein sollte, so sei vorliegend im Gleichlauf mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 -) jedenfalls eine subjektive Vorwerfbarkeit des Sorgfaltsverstoßes zu verneinen mit der Folge, dass seine Unzuverlässigkeit nicht angenommen werden könne. Soweit der Beklagte behaupte, der Tochter des Klägers sei bekannt gewesen, wo sich der Schlüssel für den Waffenschrank befinde, und sich hierzu auf ihre Vernehmung berufe, sei festzustellen, dass sie unmittelbar nach dem Suizidversuch noch im Krankenhaus vernommen worden sei, obwohl sie nahezu in jedem Satz zu verstehen gegeben habe, dass sie sich hierzu nicht ansatzweise in der Lage gefühlt habe. Die Vernehmung sei nicht verwertbar. Der Ehemann der Tochter werde bestätigen, dass sich seine Ehefrau während der Vernehmung in einem Zustand des Deliriums befunden habe. Aufgrund der Medikamente seien Bewusstsein, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Orientierung der Tochter vollumfänglich beeinträchtigt gewesen. Soweit der Beklagte seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aus dem Umstand herleiten wolle, dass er Munition ausweislich eines Vermerks der zuständigen Polizeiinspektion bei einer Inaugenscheinnahme am 12. Oktober 2022 unverschlossen im Schreibtisch aufbewahrt habe, werde dies bestritten. Die streitgegenständliche Munition habe sich auch am 12. Oktober 2022 - so wie immer - im verschlossenen Munitionskasten befunden und dieser wiederum in einem speziell gesicherten Tresor- und Waffenraum mit massiver Steinmauer, fester Tür und Doppelschloss, der i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV als gleichwertig anzusehen sei. Es handele sich insofern um einen Raum gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV. Vergleichbar gesicherte Räume seien zwingend als gleichwertig anzusehen. Der hier in Rede stehende Raum sei als höherwertig einzustufen. Es handele sich um ein begehbares Sicherheitsbehältnis. Der Kläger habe die Munition in Anwesenheit der Polizisten am 12. Oktober 2022 lediglich bewusst und kurzzeitig aus dem Tresorraum genommen, um im Arbeitszimmer zu demonstrieren, dass man die relativ große Munitionspackung bei der Durchsuchung im Haus des Schwiegersohns hätte entdecken müssen, was besagten Polizeibeamten zu seiner Verwunderung offenbar nicht gelungen sei. Nach dem Ende des Besuchs der Polizeibeamten habe er diese vom 1. Obergeschoss zur Haustür begleitet. Nur für diesen kurzen Moment habe er die Munition, die er zuvor den Polizeibeamten gezeigt habe, im - verschlossenen - Schreibtisch aufbewahrt. Die mit anderen Dingen beschäftigten Polizeibeamten hätten anscheinend nicht gesehen, wie er den Schreibtisch abgeschlossen habe. Im Übrigen habe er die Munition nach Verabschiedung der Polizeibeamten wiederum wie immer ordnungsgemäß im Munitionskasten und diesen wiederum im Tresorraum eingeschlossen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von POK D. und den Schwiegersohn des Klägers, Herrn I., als Zeugen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte auch im Verfahren 1 A 1564/23, die Beiakten des Beklagten und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt (...) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2022 betraf, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten begründet.

Das Verwaltungsgericht hat Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2022 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage des Klägers ist überwiegend zulässig (dazu A.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (dazu B.).

A. Die Klage des Klägers ist überwiegend zulässig.

Soweit sich der Kläger gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten verfügte Ungültigkeitserklärung sowie die Einziehung und Rückgabeaufforderung mit Fristsetzung hinsichtlich des Jagdscheins Nr. L. wendet, ist seine Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und als solche im Wesentlichen zulässig (dazu unter I.). Die gegen Ziffer 2 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers), Ziffer 3 (Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden "Waffenbesitzkarte" mit den Nummern M. und N. mit Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids), Ziffer 4 (Aufforderung, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und evtl. vorhandene Munition bis zum 16.12.2022 an eine berechtigte Person herauszugeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Beklagten innerhalb der Frist nachzuweisen) und Ziffer 7 (Kostenfestsetzung i.H.v. insgesamt 310,63 EUR) gerichtete Klage ist überwiegend weiterhin als Anfechtungsklage statthaft und im statthaften Umfang auch ansonsten zulässig (dazu unter II.)

I. Soweit sich der Kläger gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten verfügte Ungültigkeitserklärung sowie die Einziehung und Rückgabeaufforderung mit Fristsetzung hinsichtlich des Jagdscheins Nr. L. wendet, ist seine Klage überwiegend zulässig.

1. Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

Das im erstinstanzlichen Verfahren verfolgte Klagebegehren, den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Ungültigkeitserklärung sowie die Einziehung und Rückgabeaufforderung des Jagdscheins Nr. L. aufzuheben, hat sich erledigt. Die ursprüngliche Klage war - wie das Verwaltungsgericht seinerzeit zu Recht angenommen hat - als Anfechtungsklage zulässig. Dieses Begehren des Klägers hat sich indes im Laufe des Zulassungsverfahrens erledigt. Denn die Gültigkeit des dem Kläger erteilten Jagdscheins Nr. L. ist gemäß § 15 Abs. 2 BJagdG mit Ablauf der Geltungsdauer von höchstens drei Jagdjahren am 31. März 2023 abgelaufen. Jedenfalls im letzteren Zeitpunkt war der Kläger durch die Ungültigkeitserklärung sowie die Einziehung und Rückgabeaufforderung des Beklagten vom 1. Dezember 2022 nicht mehr beschwert. Der Kläger hat kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einem Jagdschein, der wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 20.4.2023 - 24 CS 23.495 - juris Rn. 16 u. Beschl. v. 24.1.2019 - 21 CS 18.2623 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 17.4.1998 - 2 L 49/97- juris Rn. 14). Die mit einer Fristsetzung verbundene Rückgabeaufforderung sollte dem Kläger Gelegenheit zur freiwilligen Befolgung der Anordnung geben. Die abgelaufene Frist, die zudem wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Klägers durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2022 nicht befolgt zu werden brauchte, ist gegenstandslos geworden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.11.1982 - 1 C 15/79 - juris Rn. 10).

2. Der Erledigung seiner diesbezüglichen Klage hat der Kläger Rechnung getragen mit der Umstellung auf den Antrag festzustellen, dass Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist. Dieser Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO während des gerichtlichen Verfahrens ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig, weil der Streitgegenstand weder ausgewechselt noch erweitert wird, sondern im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat wäre, wenn er im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, keine andere gewesen als diejenige, die durch die Fortsetzungsfeststellungsklage nunmehr veranlasst ist (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 4.12.2014 - 4 C 33/13 - juris Rn. 21 u. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - juris Rn. 17 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.6.2018 - 6 A 2014/17 - juris Rn. 30 f.).

3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 110, m.w.N.) ist die weitere Sachentscheidungsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage, nämlich das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses, nur teilweise anzunehmen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat der Kläger nur hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins (dazu unter a)). Hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids ebenfalls verfügten Aufforderung zur Rückgabe seines Jagdscheins innerhalb einer Frist von fünf Tagen ist indes ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht zu erkennen (dazu unter b)).

a) Der Kläger hat hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2022 insoweit rechtswidrig gewesen ist. Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 20; OVG NW, Beschl. v. 31.3.2023 - 19 A 2113/20 - juris Rn. 37, jew. m.w.N.). Hier ist eine solche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die von dem Kläger beantragte Neuerteilung seines Jagdscheins zu bejahen. In dem Verfahren auf Neuerteilung des Jagdscheins hat der Beklagte in gleicher Weise wie bei der hier streitgegenständlichen Einziehung seines Jagdscheins (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) zu prüfen, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 17 BJagdG aufweist. Der Kläger hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

b) Hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids ebenfalls verfügten Aufforderung zur Rückgabe des Jagdscheins innerhalb einer Frist von fünf Tagen ist indes ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht zu erkennen. Ein solches Interesse kann insbesondere nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Anhaltspunkte für eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme erlassen werde, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Fristsetzung ist für die - vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehobene - Androhung eines Zwangsgelds von Belang, da diese grundsätzlich mit einer Fristsetzung verbunden sein muss (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.11.1982 - 1 C 15/79 - juris Rn. 10; Deusch/ Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2024, § 13 VwVG Rn. 16, m.w.N.). Mit einer erneuten Fristsetzung mit Zwangsgeldandrohung wäre hinreichend etwa im Falle eines noch gültigen Jagdscheins zu rechnen. Ein solcher liegt hier indes derzeit nicht vor. Wie ausgeführt, besitzt der Kläger nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Jagdscheins und nach Ablehnung der Verlängerung seines Jagdscheins keinen gültigen Jagdschein mehr. Dafür, dass der Kläger möglicherweise in Zukunft wieder im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein könnte und dieser - etwa aus anderen, als den hier streitgegenständlichen Gründen - eingezogen und deshalb seine Rückgabe mit einer entsprechenden Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung angeordnet werden könnte, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt. Damit besteht derzeit nicht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme erlassen werden könnte.

II. Die gegen Ziffer 2 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers), Ziffer 3 (Aufforderungen zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden "Waffenbesitzkarte" mit den Nummern und -II innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids), Ziffer 4 (Aufforderung, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und evtl. vorhandene Munition an eine berechtigte Person bis zum 16.12.2022 herauszugeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Beklagten innerhalb der genannten Frist nachzuweisen) und Ziffer 7 (Kostenfestsetzung i.H.v. insgesamt 310,63 EUR) gerichtete Klage ist überwiegend weiterhin als Anfechtungsklage statthaft. Lediglich hinsichtlich der in Ziffern 3 und 4 gesetzten Fristen (innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids bzw. bis zum 16.12.2022) ist - wie ausgeführt - eine Erledigung eingetreten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1982 - 1 C 15/79 - juris Rn. 10; Deusch/ Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2024, § 13 VwVG Rn. 16). Wegen der eingetretenen Erledigung besteht für den verfolgten Aufhebungsanspruch des Klägers kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1982 - 1 C 15/79 - juris Rn. 10; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2024, § 113 Rn. 78, m.w.N.).

B. Soweit danach die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers ist rechtmäßig erfolgt (dazu unter I.). Gleiches gilt für den in Ziffer 2 verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen (dazu unter II.). Auch die Kostenentscheidung ist rechtmäßig (dazu unter III.)

I. Die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO).

1. Die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 1. Dezember 2022 verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins findet sich in §§ 18 Satz 1 Alt. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG. Gemäß § 18 Satz 1 Alt. 1 BJagdG ist, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde bekanntwerden, die zuständige Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. § 17 Abs. 1 BJagdG bestimmt u.a., dass der Jagdschein solchen Personen zu versagen ist, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG). Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i.S.d. §§ 5 und 6 WaffG, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Nach § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1); mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2); Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Eindeutig ist mithin, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch jagdrechtlich ein Versagungsgrund ist (vgl. insoweit auch OVG RP, Beschl. v. 8.1.2018 - 7 B 11798/17 - juris Rn. 14 unter Bezugn. auf BVerwG, Urt. v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 67). Ob die Maßnahme allein - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 BJagdG oder, wie vom Beklagten angeführt, auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gestützt werden kann, bedarf insofern keiner abschließenden Entscheidung.

2. Der Kläger ist im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig (§ 17 Abs. 3 BJagdG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bestimmt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (b), Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c). Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 17 u. Beschl. v. 10.7.2018 - 6 B 79/18 - juris Rn. 6, jew. m.w.N; s. auch Senatsbeschl. v. 10.11.2023 - 11 ME 363/23 - juris Rn. 29).

Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 17, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.11.2023 - 11 ME 363/23 - juris Rn. 29). Das Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 10 u. Beschl. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem in der Vergangenheit gezeigten, hinter den Anforderungen zurückbleibenden Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (OVG NW, Beschl. v. 5.6.2020 - 20 B 1740/19 - juris Rn. 13, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann auch bereits ein einmaliger Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (Senatsbeschl. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 - juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 9.1.2008 - 21 C 07.3232 - juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 4; OVG HH, Beschl. v. 7.8.2015 - 5 Bs 135/15 - juris Rn. 18 ff.). Denn nur bei strenger Beachtung der maßgeblichen Aufbewahrungspflichten ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird (Senatsbeschl. v. 3.1.2023 - ME 357/22 - V.n.b. und v. 14.6.2023 - 11 ME 106/23 - V.n.b.). Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19; OVG NW, Beschl. v. 5.6.2020 - 20 B 1740/19 - juris Rn. 19). Insofern besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (BayVGH, Beschl. v. 20.4.2023 - 24 CS 23.495 - juris Rn. 24 f.).

Nach diesen Maßgaben ist die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt.

Die nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens anzunehmenden Umstände des vorliegenden Falles (dazu unter a)) indizieren einen Verwahrverstoß (dazu unter b)). Ungeachtet dieses Indizienbeweises hat der Kläger - selbstständig tragend - tatsächlich gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen (dazu c)). Diese Umstände rechtfertigten auch eine negative Prognose und damit die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers (dazu d)).

a) Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger zwei Schlüssel zu seinem Waffenschrank (Hauptschlüssel und Schlüssel zum B Innenfach) sowie den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" in der Regel - und damit von eng begrenzten Zeiträumen seines nach eigenen Angaben seit 1975 währenden Waffenbesitzes abgesehen - zusammen in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat (dazu unter (aa)) und seine Tochter seinen Revolver nebst Munition offensichtlich unter Verwendung der versteckten Schlüssel - ohne dass es der Kläger bemerkt oder es Aufbruchspuren gegeben hätte - an sich genommen hat (dazu unter (bb)).

aa) Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger zwei Schlüssel zu seinem Waffenschrank (Hauptschlüssel und Schlüssel zum B Innenfach) sowie den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" in der Regel - und damit von eng begrenzten Zeiträumen seines nach eigenen Angaben seit 1975 währenden Waffenbesitzes abgesehen - zusammen in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat. Die Überzeugungsbildung des Senats beruht zunächst auf den aus den Vorgängen ersichtlichen Einlassungen des Klägers und dem Ergebnis seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger hat in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst vorgetragen, den Schlüssel zu seinem Waffenschrank "stets" in einer unscheinbaren Tabakdose an einer verborgenen Stelle an der Rückseite seines Sekretärs aufbewahrt zu haben (vgl. Schriftsatz v. 9.12.2022, Bl. 3 Gerichtsakte; Klageschrift v. 5.6.2023 zum Verfahren VG Oldenburg - 1 A 1564/23 -). Seine Einlassungen im Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren waren damit in Einklang zu bringen (vgl. Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion B-Stadt v. 11.8.2022, Bl. 5 Beiakte 001; Schreiben des Klägers v. 1.10.2022, Bl. 13 f. Beiakte 001). Erstmals im Zulassungs- und Berufungsverfahren hat der Kläger behauptet, das Versteck geändert zu haben (Schriftsätze v. 18.4.2023 S. 3, Bl. 105 Gerichtsakte, u. v. 23.2.2024 S. 4, Bl. 173 Gerichtsakte). In diesen Schriftsätzen behauptete der Kläger erstmals, nacheinander fünf verschiedene Verstecke genutzt und nach dem tragischen Vorfall das Versteck selbstverständlich erneut geändert zu haben. In seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2024 (Bl. 253 ff., Rs. 254 Gerichtsakte) hat der Kläger indessen erneut vorgetragen, den Schlüssel zu seinem Waffenschrank "stets" in einer unscheinbaren Tabakdose an einer verborgenen Stelle an der Rückseite seines Sekretärs aufbewahrt zu haben. Dieser wechselhafte Vortrag des Klägers ließ sich auch in seiner informatorischen Anhörung durch den Senat kaum aufklären. Der Kläger bekräftigte im Verlaufe seiner Anhörung wiederholt seine Einschätzung hinsichtlich der besonderen Eignung seines Verstecks auf der Rückseite seines Schreibtischs. Er bejahte zwar die Frage nach der Verwendung verschiedener Verstecke, blieb aber zu den weiteren Fragen nach den Orten der verschiedenen Verstecke ("immer mal wieder woanders"; weitere Verstecke seien zum Beispiel gewesen der Bücherschrank und die Computeranlage) und den Zeiträumen ihrer Verwendung (immer dann wenn es ihm in den Sinn gekommen sei, habe er ihn spontan an eine andere Stelle des Arbeitszimmers gelegt) im Wesentlichen vage. Wenn er einen anderen Aufbewahrungsort für seine Schlüssel gewählt haben sollte, so geschah dies nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - wie angeführt - spontan. Der Senat konnte sich auf der Grundlage dieses Vorbringens nicht davon überzeugen, dass der Kläger die Schlüssel systematisch an verschiedenen Stellen versteckt hat. Aufgrund der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass es sich bei dem Versteck auf der Rückseite seines Schreibtischs um ein besonders gut geeignetes Versteck handelte, bestand aus seiner Sicht auch kein Bedarf für ein systematisches Verstecken seiner Schlüssel an anderen Stellen. Soweit der Kläger behauptet hat, nach dem tragischen Vorfall das Versteck selbstverständlich erneut geändert zu haben, widerspricht dies den Feststellungen der Polizeiinspektion B-Stadt anlässlich der Inaugenscheinnahme u.a. des Waffenschranks des Klägers am 12. Oktober 2022. Ausweislich des betreffenden Polizeiberichts vom 14. Oktober 2022 befanden sich die Schlüssel jedenfalls zu der Zeit noch in der Tabakdose an der Stelle an der Rückseite des Schreibtischs des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Schlüssel in der Regel - und damit von eng begrenzten Zeiträumen seines nach eigenen Angaben seit 1975 währenden Waffenbesitzes abgesehen - zusammen in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat. Wie im Übrigen auch noch auszuführen sein wird, spricht hierfür schließlich auch die Aussage der Tochter des Klägers, Frau I. (dazu unter B.I.2.a)bb)(2)).

Dass es dabei um ein einheitliches Versteck für die benannten zwei Schlüssel zum Waffenschrank des Klägers (Hauptschlüssel und Schlüssel zum B Innenfach) und für den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" handelt, steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend bekräftigt, diese drei Schlüssel zusammen versteckt zu haben. Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt, an der Wahrhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sofern der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung im November 2022 (Bl. 15 ff. Beiakte 002) angeführt hat, die Revolvermunition habe sich in einem dafür vorgesehenen Kästchen befunden, das in seinem Arbeitszimmer in einem verschließbaren Schrank gewesen sei, der Schlüssel zu diesem Schrank habe sich ebenfalls in der Tabakdose im besagten Fach hinter seinem Schreibtisch befunden, hat sich seine Aussage in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt nicht erhärten lassen. Der Senat berücksichtigt bei seiner Würdigung zudem, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, eine Munitionskiste erst nach dem Vorfall mit seiner Tochter erworben zu haben.

bb) Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass der Tochter des Klägers, Frau I., der Aufbewahrungsort der Schlüssel bekannt war und sie seinen Revolver nebst Munition unter Verwendung der versteckten Schlüssel an sich genommen hat.

(1) Hiervon geht zunächst der Kläger selbst aus. Ausweislich des Ermittlungsberichts vom 11. August 2022 erklärte der Kläger am 10. August 2022 telefonisch, er könne sich nur vorstellen, dass seine Tochter ihn über die Jahre heimlich beobachtet und so letztlich gewusst habe, wie sie an die Waffe gelangen könne. Seine Tochter habe, nachdem sie die Waffe und wahrscheinlich ein ganzes Paket Munition entwendet habe, alles wieder so hergerichtet, dass er zunächst nichts bemerkt habe. Entsprechend hat sich der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geäußert (Schriftsatz v. 9.12.2022, Bl. 3 Gerichtsakte). Soweit der Kläger teilweise angegeben hat, wie nun seine Tochter an seine Waffe gelangt sei, sei bislang ungeklärt und auch nicht mehr aufklärbar, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung. Auch unabhängig von der angeführten Einlassung des Klägers u.a. im Ermittlungsverfahren liegt es nahe anzunehmen, dass der Tochter des Klägers das von ihrem Vater über Jahrzehnte in der Regel verwendete Schlüsselversteck bekannt war. Dies gilt, zumal die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung infolge der glaubhaften Aussagen des Klägers und seines Schwiegersohns, des Zeugen Herrn I., ergeben hat, dass die im Obergeschoss befindliche Wohnung - entgegen der schriftsätzlichen Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht ansonsten unbewohnt war. Vielmehr geht der Senat nach der Beweiserhebung infolge der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Zeugen Herrn I., davon aus, dass die Tochter des Klägers das im Obergeschoss befindliche heutige sog. "Besuchszimmer" seit ihrer Pubertät und bei Besuchen auch nach ihrem Auszug aus ihrem Elternhaus im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung im Jahr 2020 genutzt hat. Der Kläger und der Zeuge Herr I. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundet, dass das familiäre Verhältnis sehr gut sei und das Ehepaar I. an den Wochenenden oft im Haus des Klägers zu Besuch sei und dabei das ehemalige Jugendzimmer der Tochter im Obergeschoss sowie das dort befindliche Badezimmer nutze. Infolge der glaubhaften Aussage des Zeugen Herrn I. geht der Senat ferner davon aus, dass - bis auf den sog. "Raum für die Jagd" - alle Zimmer im Obergeschoss grundsätzlich offen standen. Diese Aspekte sprechen dafür, dass die Vermutung des Klägers, seine Tochter habe ihn über die Jahre heimlich beobachtet und so letztlich gewusst, wie sie an die Waffe gelangen könne, aller Wahrscheinlichkeit nach zutrifft.

(2) Dafür, dass der Tochter des Klägers, Frau I., der Aufbewahrungsort der Schlüssel bekannt war und sie seinen Revolver nebst Munition unter Verwendung der versteckten Schlüssel an sich genommen hat, spricht des Weiteren ihre Aussage bei ihrer Audiovernehmung vom 1. September 2022 (Bl. 5 ff. BA 002). Der Aussage der Tochter des Klägers bei ihrer Audiovernehmung vom 1. September 2022 ist zu entnehmen, dass sie - als Tochter eines Jägers - von vornherein wusste, wo sie die Schlüssel finden konnte. Befragt, wie sie es geschafft habe, an die Waffe zu kommen, gab sie ausweislich des von einer Tonaufnahme übertragenen Wortprotokolls an: "Na ja, wenn du immer da bist, dann weißt du halt, wo die Schlüssel sind, das ist einfach so." Auf die Äußerung des vernehmenden POK D., "Das, das heißt, Sie haben sich die Waffe über einen Schlüssel beschafft", äußerte Frau I. ausweislich des von einer Tonaufnahme übertragenen Wortprotokolls: "Ja, deswegen sag ich ja, es ist alles in Ordnung."

Diese Angaben hält der Senat für verwertbar und glaubhaft.

Die angeführten Aussagen der Tochter des Klägers sind ungeachtet ihrer Einnahme von Medikamenten im Zeitpunkt der Vernehmung und ungeachtet des Umstands, dass sie aufgrund ihres Selbstmordversuchs und der durchgeführten Operationen an schweren Verletzungen litt/gesundheitlich beeinträchtigt war, verwertbar. Die Aussagen sind - wie erwähnt - einem Wortprotokoll entnommen, das von einer Tonaufnahme übertragen wurde. Dass es sich hierbei um ein von einer Tonaufnahme übertragenes Wortprotokoll handelt, ergibt sich neben der Bezeichnung des Protokolls als "Audiovernehmung" auch aus dessen Inhalt. So wird einerseits benannt, dass die Tonaufnahme nun laufe. Andererseits sind gewisse Tonlaute wie "mhm" und "Ehm" wiedergegeben, die sich in einem Aussagen zusammenfassenden Protokoll, wie es etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in der Regel geführt wird, nicht finden. Das von einer Tonaufnahme übertragene Wortprotokoll ermöglicht in der Regel gewisse Rückschlüsse auf die Vernehmungsumstände. Denn es wird eher ersichtlich, an welchen Stellen es Pausen, lückenhafte Antworten bzw. mehr oder weniger kohärente Antworten gegeben hat als bei der alternativ genannten Protokollform. Unter Berücksichtigung dessen geht der Senat auf der Grundlage des von der Tonaufnahme übertragenen Wortprotokolls davon aus, dass Frau I. der am 1. September 2022 erfolgten Vernehmung grundsätzlich folgen konnte und ihre Aussagen grundsätzlich verwertbar sind. Frau I. war ausweislich des Protokolls bei ausreichendem Bewusstsein, hinreichend aufmerksam und konzentriert. Sie ist auf die ihr gestellten Fragen durchgängig kohärent und in nachvollziehbarer Weise eingegangen. Aus ihren Aussagen ergibt sich zudem, dass sie hinreichend hinsichtlich Zeit, Ort und Situation orientiert war. So äußerte sie etwa zu Beginn ihrer Vernehmung, dass der Gegenstand ihrer Vernehmung, ihr mutmaßlicher Suizidversuch, eine Sache sei, die man in Ruhe besprechen sollte. Als die Vernehmung auf ihren Ehemann kam, äußerte Frau I., dieser komme jeden Tag. Dass dies zutreffend war, bestätigte ihr in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommener Ehemann I.. Hinsichtlich des Revolvers bestätigte Frau I. zunächst die Angaben des Klägers insofern, als sie angab, dass sich dieser im verschlossenen Tresor befunden habe. Befragt, wie sie es trotzdem geschafft habe, an die Waffe zu kommen, gab sie ausweislich des von einer Tonaufnahme übertragenen Wortprotokolls - wie bereits angeführt - an: "Na ja, wenn du immer da bist, dann weißt du halt, wo die Schlüssel sind, das ist einfach so." Auf die Äußerung des vernehmenden POK D., "Das, das heißt, Sie haben sich die Waffe über einen Schlüssel beschafft", äußerte Frau I. ausweislich des von einer Tonaufnahme übertragenen Wortprotokolls: "Ja, deswegen sag ich ja, es ist alles in Ordnung." Die Aussagen von Frau I. verdeutlichen, dass sie im Vernehmungszeitraum durchgängig auf die unterschiedlichen Aspekte - etwa auch wie unrealistisch ihr der vorangegangene Urlaub erscheine - differenziert eingegangen ist und sich dabei auch in unterschiedlicher Tiefe eingelassen hat. Daraus wird deutlich, dass Frau I. nicht nur ausreichend klar, sondern zudem auch noch innerlich steuerungsfähig war.

Soweit der Kläger meint, die Vernehmung seiner Tochter sei nicht verwertbar, sie habe sich während der Vernehmung in einem Zustand des Deliriums befunden, aufgrund der Medikamente seien Bewusstsein, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Orientierung vollumfänglich beeinträchtigt gewesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die sich bereits anhand der Aktenlage aus dem von der Tonaufnahme übertragenen Wortprotokoll ergebenden Rückschlüsse auf die Vernehmungsumstände belegen aus Sicht des Senats aus den dargelegten Gründen, dass Frau I. vielmehr bei ausreichendem Bewusstsein und hinreichend aufmerksam, konzentriert und hinsichtlich Zeit, Ort und Situation orientiert war. Dies bestätigt zur Überzeugung des Senats glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Aktenlage auch die Aussage des Zeugen POK D., der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zwar habe Frau I. im Vernehmungszeitpunkt schwere Medikamente eingenommen, nach seiner Einschätzung sei Frau I. aber vernehmungsfähig und ausreichend orientiert gewesen, sie habe der Vernehmung ohne weiteres folgen können, sie habe auch ganz "normal", also nicht schleppend oder ähnliches, gesprochen. Soweit der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung demgegenüber angegeben hat, seine Ehefrau, Frau I., sei nach dem Suizidversuch insgesamt vier bis fünf Mal innerhalb der ersten 4 Wochen operiert worden, innerhalb der Zeit, in der sie sich diesen Operationen habe unterziehen müssen, sei sie für ihn kaum ansprechbar gewesen, folgt daraus nichts anderes. Die Aussage des Zeugen Herrn I. ist bereits hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vernehmungszeitraums am 1. September 2022 nicht hinreichend substantiiert. Denn sie sagt konkret zum Vernehmungszeitraum nichts aus und steht somit nicht der Annahme entgegen, dass Frau I. im in Rede stehenden Zeitraum vernehmungsfähig war. Auch soweit der Kläger darauf verweist, seine Tochter habe ausweislich des von einer Tonaufnahme übertragenen Wortprotokolls angegeben, sich während der Vernehmung schlecht zu fühlen bzw. dass ihr das zu viel sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Gleiches gilt, soweit in der mündlichen Verhandlung streitig war, auf welcher Station ("Intensiv-Intensiv-Station", "normale" Intensivstation oder reguläres Patientenzimmer) sich Frau I. zur Zeit ihrer Vernehmung im Krankenhaus befunden hat.

Der Senat hält die zitierten Aussagen der Tochter des Klägers auch für glaubhaft. Hierfür spricht bereits, dass die Aussage letztlich der - wie unter B.I.2.a)bb)(1) beschrieben - vom Kläger selbst angegebenen Vermutung entspricht, dass seine Tochter ihn über die Jahre heimlich beobachtet und so letztlich gewusst habe, wie sie an die Waffe gelangen könne. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der zitierten Aussagen der Tochter des Klägers auch, dass auch der sie seinerzeit vernehmende Zeuge POK D., wie er ebenfalls in seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben hat, von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt war, während er manche andere Angaben der Klägerin nicht für überzeugend gehalten habe.

Im Übrigen gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tochter des Klägers (in suizidaler Absicht) vor einer Ansichnahme der Waffe und der Munition auf eine längere Suche danach hätte begeben müssen. Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger nach eigenen Angaben zunächst nichts bemerkt, da seine Tochter alles wieder so hergerichtet hatte, wie er es selbst hinterlassen hatte. Auch dies spricht dafür, dass der Tochter des Klägers die vom Kläger jahrzehntelang praktizierten Gepflogenheiten in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen und der dazugehörigen Schlüssel genauestens bekannt und vertraut waren.

b) Die genannten Umstände indizieren das Vorliegen eines Verwahrverstoßes. Es ist grundsätzlich plausibel, davon auszugehen, dass eine Entwendung von Waffen aus einem Waffenschrank ohne Vorliegen von Aufbruchspuren nicht ohne einen Verwahrverstoß gelingen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.4.2023 - 24 CS 23.495 - juris Rn. 28, m.w.N.). In einem solchen Fall liegt es nahe anzunehmen, dass etwa der Waffenschrank nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder aber der Schlüssel zum Waffenschrank nicht ordnungsgemäß verwahrt war und damit ein Sorgfaltspflichtverstoß des Waffenbesitzers vorliegt. Soweit keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen, kann also aus einem Abhandenkommen ein Verwahrverstoß geschlussfolgert werden, der sodann seinerseits als relevante Prognosetatsache ein Unzuverlässigkeitsurteil tragen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.4.2023 - 24 CS 23.495 - juris Rn. 28, m.w.N.). So liegt es auch hier. Vorliegend bestehen keine gegenläufigen Anhaltspunkte, die gegen einen Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften sprechen. Vielmehr bestätigen die dargestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalls das Vorliegen eines Verwahrverstoßes.

c) Ungeachtet dieses Indizienbeweises hat der Kläger tatsächlich gegen die Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen.

Die für die Aufbewahrung von Waffen und Munition geltenden Sorgfaltspflichten sind zunächst in § 36 Abs. 1 WaffG geregelt. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (BayVGH, Beschl. v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 11; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 14). § 36 Abs. 1 WaffG begründet dabei eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 51 f.; SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2023 - 6 B 61/23 - juris Rn. 5). Daraus folgt, dass die Vorschrift nicht nur die Aufbewahrung von Waffen und Munition selbst strengen Anforderungen unterwirft, sondern auch Vorgaben zur Sorgfalt im Hinblick auf die Verwahrung von Schlüsseln etc. zu Waffenschränken aufstellt. Denn auch Schlüssel, Codes o.Ä. können den Zugriff auf Waffen und Munition eröffnen, so dass sich die erforderlichen Vorkehrungen ebenfalls auch auf deren Zugänglichkeit beziehen (vgl. Tausch, in: Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 120 ff.). Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit den Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (OVG NW, Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 51 u. Beschl. v. 9.4.2020 - 20 B 1296/19 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 20.4.2023 - 24 CS 23.495 - juris Rn. 35; SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2023 - 6 B 61/23 - juris Rn. 5; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12; Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 36 Rn. 9).

Bereits seinem Wortlaut nach verlangt § 36 Abs. 1 WaffG, die "erforderlichen" Vorkehrungen zu treffen, und verweist damit auch auf die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insofern hat der Besitzer von Waffen oder Munition gemäß § 36 Abs. 1 WaffG solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d.h. die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein (OVG NW, Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 53, m.w.N.). Der Zweck der Aufbewahrungsvorschriften ist dabei ein weitgehender: Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Verhindert werden soll vielmehr auch - das stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar - ein Zugriff von Angehörigen berechtigter Personen (BT-Drs. 14/7758, S. 73; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2022 - 5 Bs 258/21 - juris Rn. 29; VG München, Beschl. v. 10.6. 2022 - M 7 S 22.746 - juris Rn. 33; vgl. auch Tausch, in: Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 121 f.).

Weitere Vorgaben zu Aufbewahrungspflichten folgen aus dem Verordnungsrecht. Der Gesetzgeber hat in § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber im Abschnitt 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (i.d.F. v. 1.9.2020 - AWaffV -) Gebrauch gemacht. § 13 Abs. 1 AWaffV konkretisiert § 36 Abs. 1 WaffG im Sinne eines Mindeststandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2022 - 5 Bs 258/21- juris Rn. 18) dahin, dass Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz - wie hier - erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV kann die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV).

Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Kläger gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat. Zwar hat er seine Waffen selbst korrekt gelagert (dazu unter aa)). Ein waffenrechtlicher Verstoß ist aber insoweit festzustellen, als - wie ausgeführt - im Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass der Kläger die Schlüssel zu seinem Waffenschrank sowie den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch (dazu unter bb)) und Munition im sog. "Raum für die Jagd" auf einem Regal aufbewahrt hat (dazu unter cc)). Ob ihm zusätzlich der Vorwurf zu machen ist, Revolvermunition unverschlossen im Schreibtisch aufbewahrt zu haben, kann dahinstehen (dazu unter dd)). Die maßgeblichen Umstände sind vom Senat vorliegend auch heranzuziehen, da der Senat nach § 128 Satz 2 VwGO im Berufungsverfahren auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hat.

aa) Der Kläger hat seine Waffen korrekt gelagert. Er hat sie in einem Behältnis aufbewahrt, das den Anforderungen der § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV entspricht. Auch das Verschlusssystem dieses Schranks, nämlich ein Schloss mit einem Schlüssel, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. OVG NW Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 55, 64; SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2023 - 6 B 61/23 - juris Rn. 6; VG Bayreuth, Urt. v. 30.10.2015 - B 1 K 15.345 - juris Rn. 28).

bb) Der Kläger hat indes gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, soweit er zwei Schlüssel zu seinem Waffenschrank (Hauptschlüssel und Schlüssel zum B Innenfach) sowie den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" in der Regel - und damit von eng begrenzten Zeiträumen seines nach eigenen Angaben seit 1975 währenden Waffenbesitzes abgesehen - zusammen in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat.

(1) Der Senat lässt dabei offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (- 20 A 2384/20 - juris) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 18.12.2023 - 6 B 61/23 - juris; demgegenüber noch OVG NW, Beschl. v. 30.8.2016 - 20 A 1397/14 - juris Rn. 13; vgl. auch dass., Beschl. v. 9.4.2020 - 20 B 1296/19 - juris Rn. 24) und dem Kläger ggf. schon deswegen ein Aufbewahrungsverstoß anzulasten ist, weil er Schlüssel nicht in einem Behältnis nach § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV aufbewahrt hat. Zwar mögen die für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen streitenden systematischen Erwägungen von nennenswertem Gewicht sein. Nach Auffassung des Senats trägt indes der gegenwärtige Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften, der die Grenze jeder Auslegungsmöglichkeiten beschreibt, das Auslegungsergebnis nicht hinreichend. § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet - wie bereits unter B.I.2.c) angeführt - dazu, die "erforderlichen Vorkehrungen" zu treffen. Dieser Wortlaut erlaubt und gebietet - wie ebenfalls bereits unter B.I.2.c) ausgeführt - eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die Begrifflichkeit "erforderliche Vorkehrungen" beinhaltet in zweifacher Hinsicht einen unbestimmten Rechtsbegriff: Vorkehrungen können der Art nach alles Mögliche sein. Auch dem Maß nach bleibt auf dieser abstrakt-generellen Ebene offen, was im konkreten Einzelfall erforderlich ist (Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 36 Rn. 8). Soweit der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG in § 13 AWaffV spezifischere Vorgaben festgelegt hat, beziehen sich diese ausschließlich auf Waffen und Munition, nicht auch auf Schlüssel zu betreffenden Aufbewahrungsbehältnissen oder -räumen. Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als "schwächstes Glied der Kette") verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende "Endloskette" auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen - auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden - Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.

(2) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen unter B.I.2.c)bb)(1) hat der Kläger nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Er hat vielmehr seine Waffen und Munition nicht ausreichend vor einem Zugriff durch seine Angehörigen gesichert (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch VG München, Beschl. v. 25.11.2019 - M 7 S 19.4360 - juris Rn. 34). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der Senat - wie unter B.I.2.c)bb) ausgeführt - davon überzeugt, dass jedenfalls die Tochter des Klägers von seinem in der Regel verwendeten Schlüsselversteck wusste. Insofern ist auf der Grundlage der Gesamtumstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass jedenfalls sie Zugriff auf seine Waffen und seine Munition hatte. Insoweit kommt erschwerend hinzu, dass - wie unter B.I.2.a) ausgeführt - der Kläger die zwei Schlüssel zu seinem Waffenschrank (Hauptschlüssel und Schlüssel zum B Innenfach) sowie den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" in der Regel zusammen versteckt hat. Dies führte dazu, dass die Tochter des Klägers infolge ihrer Kenntnis vom Versteck ohne weiteres Zugriff sowohl auf seine Waffen als auch auf seine Munition hatte. Die erforderlichen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Waffen und Munition an sich nehmen, waren damit nicht getroffen.

Dass der Kläger nicht gewusst haben will, dass seiner Tochter der Aufbewahrungsort seiner Schlüssel bekannt war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist ohne weiteres naheliegend, dass ein in einem Arbeitszimmer in einem Schreibtisch gelegenes, regelmäßig über viele Jahre verwendetes Versteck den weiteren Mitgliedern der Familie nicht unverborgen bleiben kann. Dies gilt zumal dann, wenn die Tür des Arbeitszimmers regelmäßig geöffnet bleibt, wovon hier aus den dargelegten Gründen auszugehen ist.

Im Übrigen geht der Senat auch insofern von einem Verwahrverstoß aus, als der Kläger nach dem Suizidversuch seiner Tochter am 9. August 2022 noch mindestens bis zum Tag der Inaugenscheinnahme seines Waffenschranks durch die Polizeiinspektion B-Stadt am 12. Oktober 2022 an seinem Versteck im Fach seines Schreibtischs festgehalten hat. Nach dem Suizidversuch seiner Tochter hat der Kläger sein Versteck jedenfalls gegenüber der ermittelnden Polizeiinspektion B-Stadt preisgegeben. Mutmaßlich war es mindestens seinen weiteren Familienangehörigen bekannt.

cc) Der Kläger hat ferner gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem er Munition in seinem sog. "Raum für die Jagd" auf einem Regal ohne weitere Sicherung aufbewahrt hat. Davon ist der Senat infolge des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt.

Aus der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakte ... ergibt sich, dass der Kläger u.a. zu den Feststellungen der Polizeiinspektion B-Stadt vom 12. Oktober 2022 vernommen wurde, der Kläger habe diverse Munitionsschachteln im Regal neben dem Waffentresor aufbewahrt, nur der Raum, in dem sich alles befinde, sei verschlossen gewesen (Polizeibericht v. 14.10.2022). In der Beschuldigtenvernehmung wohl vom 9. November 2022 hat er hierzu ausgeführt (Bl. 16 f. Ermittlungsakte ... = Beiakte 002): "Die Munition befindet sich in einem Vorraum zu dem Raum, wo meine Waffen lagern. Dazwischen befindet sich eine Tür, die immer verschlossen ist. In diesem Raum lagert die Munition auf einer Borte." Und auf die Frage, ob die Munition in einem gesondert verschließbaren Behältnis lagere: "Nein. Die Munition ist von den Waffen abgetrennt, da diese verschlossen sind. Um sich das bildlich vorzustellen: Links des Waffenschrankes befinden sich mehrere Borten, darauf lagert die Munition. Auch dieses wurde von Ihren B-Stadter Kollegen fotografiert."

Soweit der Kläger demgegenüber im Zulassungs- und Berufungsverfahren schriftsätzlich vorgetragen hat, Munition befinde sich durchgängig im verschlossenen Munitionskasten, dieser wiederum befinde sich im verschlossenen und abgesicherten Tresor-/Waffenraum neben dem Tresor auf der oberen Ablage (vgl. insoweit Schriftsätze v. 18.4.2023, Bl. 103 ff., 107 Gerichtsakte, u. v. 16.4.2024, Bl. 217 ff. Gerichtsakte), bewertet der Senat dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Dies beruht auch darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erneut angegeben hat, die Munition in dem Raum, in dem sich alles befinde, was er für die Jagd benötige, neben dem Waffenschrank auf dem Regal zu lagern, was im Übrigen auch durch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschien genommenen Fotos des Bildberichts der Polizeiinspektion O. vom 11. November 2022 (Bl. 19 ff., 21 Beiakte 002) bestätigt wird. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, erst nach dem Vorfall eine Munitionskiste erworben zu haben.

Soweit der Kläger im Zulassungs- und Berufungsverfahren schriftsätzlich geltend gemacht hat, sein sog. "Raum für die Jagd" sei ein gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV vergleichbar gesicherter Waffenraum, hat er selbst hieran in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten und sich von dieser Sichtweise ausdrücklich distanziert

Abgesehen davon steht der Annahme, dass es sich bei diesem Raum um einen vergleichbar gesicherten Raum i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 AWaffV handelt, entgegen, dass es an der dafür nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV erforderlichen Zulassung durch die zuständige Behörde fehlt. Darüber hinaus fordert § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV ausdrücklich ein bestimmten Anforderungen genügendes Behältnis. § 13 AWaffV unterscheidet wiederholt ausdrücklich zwischen Behältnissen und Räumen (vgl. auch etwa § 13 Abs. 1 Satz 4 AWaffV), was die Erforderlichkeit einer Unterscheidung nahelegt. Hierfür spricht auch Nr. 36.2.2 WaffGVwV. Danach ist als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Soweit der Kläger teilweise für seine Gegenansicht auf Nr. 36.2.1 WaffGVwV hingewiesen hat, folgt daraus nichts für ihn Günstiges. Nr. 36.2.1 WaffGVwV befasst sich mit Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, um die es hier nicht geht.

Dass der Kläger seinen sog. "Raum für die Jagd" als sichereren Aufbewahrungsort für Munition ansieht als ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

dd) Der Senat lässt offen, ob dem Kläger zusätzlich der Vorwurf zu machen ist, Revolvermunition unverschlossen im Schreibtisch aufbewahrt zu haben. Hierauf kommt es angesichts der bereits aus den anderen dargelegten für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers anzuführenden Gesichtspunkten nicht weiter an.

d) Aufgrund der nachgewiesenen Verstöße rechtfertigen voraussichtlich Tatsachen die Annahme, dass der Kläger auch künftig Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird.

Allerdings führt - wie ausgeführt - ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar (BayVGH, Beschl. v. 20.4.2023 - 24 CS 23.495 - juris Rn. 25). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände. Insgesamt ist - wie ausgeführt - entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird. Die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, ist umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (OVG NRW, Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 39, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die Annahme, der Kläger werde erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen, gerechtfertigt. Insbesondere das nachgewiesene Verhalten, dass der Kläger zwei Schlüssel zu seinem Waffenschrank (Hauptschlüssel und Schlüssel zum B Innenfach) sowie den Schlüssel zu seinem sog. "Raum für die Jagd" in der Regel - und damit von eng begrenzten Zeiträumen seines nach eigenen Angaben seit 1975 währenden Waffenbesitzes abgesehen - und auch noch nach dem Suizidversuch seiner Tochter für mindestens zwei weitere Monate zusammen in einem Versteck hinter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat, spricht für eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten. Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls belegen, dass der Kläger damit seinen Angehörigen ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet hat, auf die Waffen und die Munition zuzugreifen. Soweit der Kläger vorträgt, ihm seien die suizidalen Gedanken seiner Tochter unbekannt gewesen, offenbart dies zudem die Einstellung des Klägers, dass man den Waffenschrankschlüssel und Munition vor den eigenen Angehörigen nicht grundsätzlich, sondern allenfalls bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Verwendungsgefahr bezüglich der Waffen und Munition auch vor diesen sicher aufbewahren müsse. Bei dem in Rede stehenden Verstoß handelt es sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts. Gleiches gilt hinsichtlich des waffenrechtlichen Verstoßes, Munition im Vorraum zum Waffenschrank auf einem Regal aufbewahrt zu haben. Im vorliegenden Fall ergänzt der weitere waffenrechtliche Verstoß vielmehr das Bild einer grundlegend mangelhaften Einstellung des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten.

II. Der in Ziffer 2 verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen sind - soweit sie noch in statthafter Weise angefochten werden - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Wie aus den Ausführungen unter B.I.2. folgt, ist der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen.

2. Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids, die Erlaubnisurkunden "Waffenbesitzkarte" mit den Nummern M. und N. zurückzugeben, beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Werden danach Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Wie sich aus den Ausführungen unter II.1. ergibt, ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hier zu Recht ergangen.

3. Die Anordnung in Ziffer 4 des Bescheids, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und evtl. vorhandene Munition an eine berechtigte Person herauszugeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Beklagten nachzuweisen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann nach dieser Vorschrift die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen der Norm liegen - wie sich aus den Ausführungen unter II.1. ergibt - vor.

III. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Kostenfestsetzung in Ziffer 7 des Bescheids des Beklagten nicht zu beanstanden.

1. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht eine "Kostengrundentscheidung" vermisst hat, kann dahinstehen, wie üblicherweise Kostenfestsetzungen und -entscheidungen durch die Verwaltung erfolgen. Hier ist jedenfalls bei Berücksichtigung der Begründung des Bescheids hinreichend bestimmt und deutlich, dass der Kläger für die von dem Beklagten in Ziffer 7 festgesetzten Gebühren i.H.v. 299 EUR nebst Auslagen i.H.v. 2,63 EUR in Anspruch genommen wird. Denn neben der im Tenor des Bescheids getroffenen Kostenfestsetzung auf insgesamt 301,63 EUR heißt es in der Begründung des Bescheids, dass gebeten werde, den Gesamtbetrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids zu überweisen und bei nicht fristgerechter Zahlung Mahngebühren bzw. Säumniszuschläge erhoben werden könnten. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Kläger für die genannte Summe in Anspruch genommen wird, also Kostenschuldner ist (vgl. § 5 NVwKostG).

2. Die Kostenfestsetzung findet ihr Grundlage in den §§ 1, 3, 5, 6, 9, 13 NVwKostG i.V.m. § 1 Allgemeine Gebührenordnung - AllGO - sowie Nr. 100.1.4.4, 109.1.48, 109.1.49 des Kostentarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NVwKostG werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Derjenige ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG Kostenschuldner. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG richten sich die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Höhe der Gebühren nach Gebührenordnungen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AllGO sind u.a. für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Gebühren und Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben. Gemäß Nr. 100.1.4.3 AllGO sind bei der Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 oder 2 BJagdG Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen, jedoch mindestens 27 EUR und höchstens 112 EUR. Nr. 109.1.48 AllGO sieht für die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 oder einen Widerruf nach § 45 Abs. 2 einen Gebührenrahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 625 EUR vor. Für Anordnungen zur Abgabe der Waffe nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 WaffG gilt nach Nr. 1109.1.49 ein Gebührenrahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 125 EUR.

a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG Anlass zur Amtshandlung gegeben. Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat sich bewusst für einen weiten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten eines Betroffenen und der gebührenpflichtigen Amtshandlung entschieden und nicht gefordert, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden. Einen hinreichenden Anlass gibt danach auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt, oder der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2020 - 7 LA 25/19 - juris Rn. 9; Urt. v. 27.9.2017 - 13 LC 218/16 - juris Rn. 30). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinn ist deshalb auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2020 - 7 LA 25/19 - juris Rn. 9, m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist ein Anlass zur Amtshandlung zu bejahen. Der Kläger ist als Inhaber eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte bzw. von Waffen in Anspruch genommen worden, bei denen die einschlägigen Vorschriften Ermächtigungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereithalten.

b) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch die Höhe der jeweils festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 16.6.2020 - 11 LC 138/19 - juris Rn. 45) ist es zulässig, als Richtschnur für den Gebührensatz in Fällen "mittlerer Art" von der Mittelgebühr des jeweiligen Gebührenrahmens auszugehen und dann für besonders gelagerte Fälle Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Wie der Berufungsbegründung des Beklagten zu entnehmen ist, ist der Beklagte nach diesen Maßstäben vorgegangen. Bei dem Rahmen, der nach Nr. 100.1.4.3 AllGO bei der Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 oder 2 BJagdG vorgegeben ist und hier entsprechend angewendet werden kann, ergibt die "Mittelgebühr" 69,50 EUR (27 + 112 = 139: 2 = 69,5). Vor diesem Hintergrund sind die für die Einziehung des Jagscheins festgesetzten, leicht abgerundeten 69 EUR nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten gilt Entsprechendes: Nr. 109.1.48 AllGO sieht - wie ausgeführt - einen Gebührenrahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 625 EUR vor. Hier ergibt die Mittelgebühr zwar 345 EUR, während der Beklagte nur 150 EUR festgesetzt hat. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass ein offensichtlich freiwilliges Unterschreiten der Mittelgebühr zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung führen sollte. Zudem ist naheliegend, dass der Beklagte hier bei der Einziehung des Jagdscheins einerseits und dem Widerruf der Waffenbesitzkarten andererseits "Synergieeffekte" hatte, weil beide Maßnahmen auf den gleichen Sachverhalt zurückzuführen sind, sich der Verwaltungsaufwand dadurch also im Vergleich zu einem Fall, in dem "nur" ein Widerruf einer Waffenbesitzkarte angeordnet wird, verringert. Eine die Festsetzung rechtswidrig machende Ermessensüberschreitung oder sonstige relevante Ermessensfehler vermag der Senat in der - für den Kläger im Übrigen günstigen - Unterschreitung des Mittelwerts nicht zu erkennen. Dass der Beklagte seine entsprechenden Ermessenserwägungen nicht angeführt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für Anordnungen zur Abgabe der Waffe nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 WaffG gilt - wie erwähnt - nach Nr. 1109.1.49 ein Gebührenrahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 125 EUR, also ein Mittelwert von 87,50 EUR. Festgesetzt sind offensichtlich erneut abgerundete 80 EUR, was sich aus den bereits angeführten Gründen ebenfalls als zulässig darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, dem Beklagten entsprechend seiner in der mündlichen Verhandlung erklärten Bereitschaft zur Kostenübernahme hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die von ihm aufgehobene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 seines Bescheids vom 1. Dezember 2022 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Streitwertempfehlung in Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NordÖR 2014, 11). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds i.H.v. 250 EUR ist niedriger als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. Streitwertempfehlung in Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Für die Grundverfügung ist ein Streitwert i.H.v. 19.301,63 EUR festzusetzen (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 GKG, Streitwertempfehlungen in Nr. 50.2, 20.3 des Streitwertkatalogs). Bei dem Widerruf von Waffenbesitzkarten - hier: zwei - bringt der Senat als Streitwert im Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG, Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs den Auffangwert i.H.v. 5.000 EUR in Ansatz, und zwar unabhängig von der Anzahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten; in dem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe enthalten; für alle weiteren Waffen - hier: 8 - sind jeweils 750 EUR anzusetzen (8 x 750 EUR = 6.000 EUR). Hinsichtlich des Jagdscheins ist ein Streitwert i.H.v. 8.000 EUR festzusetzen (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs). Zu dem sich daraus ergebenden Betrag i.H.v. 19.000 EUR sind die festgesetzten Gebühren i.H.v. 301,63 EUR zu addieren (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG). Vor diesem Hintergrund hat die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten keine Relevanz und ist als gegenstandslos anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.