Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.05.2011, Az.: 11 LA 365/10
Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen bei Eintritt von nachträglichen Tatsachen mit Rechtfertigung der Versagung mangels Nachweises eines Bedürfnisses durch den Waffeninhaber; Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei fehlendem Nachweis eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis im Fall eines ehemaligen Bewachungsunternehmers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.05.2011
- Aktenzeichen
- 11 LA 365/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0516.11LA365.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.08.2010 - AZ: 12 A 258/10
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG
- § 45 Abs. 3 S. 1 2. Alt. WaffG
Fundstellen
- DVBl 2011, 852
- DÖV 2011, 657
- GewArch 2011, 441-443
Amtlicher Leitsatz
§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 lässt auch für den Wegfall des Bedürfnisses den Widerruf einer auf der Grundlage des Waffengesetzes 1976 erteilten Waffenbesitzkarte zu. Zum Absehen vom Widerruf bei endgültigem Wegfall des Bedürfnisses im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 2.Alt WaffG (hier im Fall eines ehemaligen Bewachungsunternehmers verneint).
Gründe
Der auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1979 erteilte die Polizeidirektion B. dem 1951 geborenen Kläger eine Waffenbesitzkarte, in die eine Waffe (Revolver Smith & Wesson, Kaliber.357 Magnum) eingetragen ist. Mit gleichem Bescheid erteilte sie ihm einen Waffenschein für die Dauer eines Jahres, der in der Folgezeit verlängert wurde. Der Kläger betrieb seinerzeit ein Bewachungsunternehmen ("Detektei C.") in D.. Er verzog im November 1987 von D. nach B.. Auf Anfrage der beklagten Landeshauptstadt B. teilte die Stadt D. unter dem 3. Januar 2008 mit, dass der Kläger seit seinem Umzug nicht mehr im dortigen Gewerberegister geführt werde.
Nach Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2008 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte und forderte ihn auf, die in ihr eingetragene Waffe innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen. Sie führte zur Begründung an, dass das Bedürfnis für die Erteilung der Waffenbesitzkarte entfallen sei, da er seit seinem Umzug nach B. kein Bewachungsgewerbe mehr betreibe. Im Übrigen sei er auch nicht in der Lage, entsprechende Aufträge anzunehmen, weil ihm der dafür erforderliche Waffenschein fehle. Von dem Widerruf sei auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Denn es handele sich weder um einen nur vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses noch seien besondere Gründe, die trotz endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses dem Widerruf entgegen stünden, ersichtlich. Insbesondere sei seine Situation mit dem klassischen Anwendungsfall des § 45 Abs. 3 2. Alt. WaffG, z.B. einem Jäger, der gewissermaßen sein Leben lang die Jagd ausgeübt habe und nun gesundheitsbedingt nicht mehr aktiv Umgang mit Waffen haben könne, nicht vergleichbar.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 5. August 2010 abgewiesen.
Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
1.
Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht die (angebliche) Einlassung des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er wende die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 2. Alt. WaffG großzügig auf Jäger und Sportschützen an, trotz Antrag seines Prozessbevollmächtigten nicht protokolliert habe. Dieser Einwand greift aber nicht durch. Der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts kommt Beweiskraft zu (vgl.§ 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 2 und 165 ZPO). Aus ihr geht nicht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Antrag auf Protokollierung gestellt hat. Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, wäre nicht verständlich, weshalb sein Prozessbevollmächtigter nicht auf eine Protokollierung gedrängt hat. Im Übrigen hätte er auch nachträglich die Möglichkeit gehabt, eine Berichtigung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu beantragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Macht ein anwaltlich vertretener Kläger von seinen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten in der ersten Instanz keinen Gebrauch, kann er sich nachträglich nicht auf etwaige Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen.
2.
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt hat.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den Erteilungsvoraussetzungen zählt § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG den Nachweis eines Bedürfnisses. Dieser Nachweis ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (vgl.BVerwG, Urt. v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 -, GewArch 1999, 483). Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2008 - 6 B 11.08 u.a. -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 95). Ein Bedürfnis in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Nr. 1 WaffG insbesondere bei Jägern, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- oder Munitionssammlern, Waffen- oder Munitionssachverständigen, gefährdeten Personen, Waffenherstellern oder -händlern oder Bewachungsunternehmern vor. Dem Kläger war die Waffenbesitzkarte im Hinblick auf seine Tätigkeit als Bewachungsunternehmer erteilt worden. Es ist unstreitig, dass er seit Dezember 1987 dieses Gewerbe nicht mehr betreibt. Damit ist nachträglich eine Tatsache eingetreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt auch für den Wegfall des Bedürfnisses den Widerruf der erteilten Erlaubnis zu (vgl. dazu Runkel, in Hinze, Waffenrecht, Stand: November 2010, § 45 WaffG Rn. 39 f.). Allerdings kann nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG abweichend von Abs. 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses (1. Alt.), aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses (2. Alt.), von einem Widerruf abgesehen werden. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch nicht vor.
Auf einen vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses im Sinne der 1. Alternative des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG beruft sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr. Vielmehr stützt er sein Begehren nur noch auf die 2. Alternative dieser Vorschrift, welche die Möglichkeit eröffnet, bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses aus besonderen Gründen von einem Widerruf abzusehen. Er ist der Auffassung, dass ihm ein sog. Reminiszenzinteresse zur Seite stehe, weil er seine Waffe, bei der es sich um einen amerikanischen Spezialrevolver ("ganz aus Stainless-Stahl gefertigt und mit besonderen Holzgriffschalen versehen") des Herstellers Smith & Wesson handele, zur Bewachung bedeutender Personen (wie Sammy Davis jr., Udo Jürgens und Frau Grundig) und bei Ereignissen der Zeitgeschichte (z.B. Einweihung und Umzug der Spielbank Hannover sowie verschiedene im Einzelnen bezeichnete Luftfahrtschauen) getragen habe. Durch diesen Einsatz sei seine Waffe selbst zu einem einzigartigen Objekt der Zeitgeschichte geworden. Der Senat vermag darin jedoch keinen besonderen Grund im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG zu sehen.
Bei der Entscheidung, ob die zuständige Behörde von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch macht, ist das Interesse des Erlaubnisinhabers an dem Fortbestehen der Erlaubnis mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse abzuwägen. Schon nach der Vorgängerregelung des§ 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 war bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgeschrieben. Es fehlte aber eine Ausnahmeregelung für Härtefälle. Dies wurde als unbefriedigend angesehen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 45 WaffG Rn. 12). Erst die Neuregelung des Waffenrechts durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 sieht in § 45 Abs. 3 WaffG die genannten Ausnahmen von dem sonst obligatorischen Widerruf vor und bietet im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit, auf besondere Umstände flexibel zu reagieren (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 14/7758, S. 79). Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) kann ein besonderer Grund darin gesehen werden, dass ein Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler gewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt hat und nunmehr bei altersbedingter dauernder Unmöglichkeit zu einem aktiven Umgang mit Waffen und Munition nicht mehr in der Lage ist. Hieran wird deutlich, dass der Begriff "besonderer Grund" eng zu verstehen ist (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl., Rn. 988). Auch ist es gerechtfertigt, beim endgültigen Wegfall eines Bedürfnisses im Hinblick auf das öffentliche Sicherheitsinteresse strengere Anforderungen zu stellen als bei einem vorübergehenden Wegfall (vgl. Apel/Bushardt, Waffenrecht, Bd. 2, WaffG, 2. Aufl., § 45 Rn. 13). Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass im Falle des Klägers ein besonderer Grund im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG vorliegt. Zwar ist ihm abzunehmen, dass er eine besondere persönliche Bindung zu dem in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Revolver hat, doch ist sein Fall mit den Konstellationen, die der Gesetzgeber im Auge gehabt hat, nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs erst 57 Jahre alt war und sein Bewachungsgewerbe lediglich in der Zeit von Juli 1979 bis November 1987 ausgeübt hatte und nur während dieser Zeit berechtigt war, die Waffe zu führen. Außerdem muss die Waffe weder - wie der Kläger offenbar meint - ("im Hochofen") vernichtet oder veräußert werden, um dem angefochtenen Bescheid nachzukommen, sondern der Kläger hat auch - wie es der Bescheid in Übereinstimmung mit § 46 Abs. 2 WaffG vorsieht - die Möglichkeit, die Waffe unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, was auch das Verwahren oder Hinterlegen einschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2008 - 11 N 52.06 -, [...]; OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1996 - Bf VI 48/94 -, GewArch 1997, 398). Auf diese Weise kann auch das von ihm geltend gemachte Reminiszenzinteresse gewahrt werden, zumal er zum Führen der Waffe ohnehin nicht berechtigt ist (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Durch das Unbrauchbarmachen wird lediglich gewährleistet, dass die Schussfähigkeit der Waffe nicht wieder hergestellt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Klägers verbietet auch Verfassungsrecht nicht den Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte. Die angefochtene Verfügung verstößt weder gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v.16.5.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201) ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 auch Erlaubnisse erfasst, die - wie hier - auf der Grundlage des Waffengesetzes 1976 erteilt worden sind (vgl. dazu auch § 58 Abs. 1 WaffG 2002), d.h. die Erlaubnisse im Sinne des WaffG 1976 gelten nicht nur grundsätzlich fort, sondern sie unterliegen hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht. Danach ist eine bestehende waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die nachträgliche Tatsache noch unter Geltung des früheren Rechts eingetreten ist. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe steht von vornherein unter dem Vorbehalt eines Bedürfnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1992 - 1 C 5.92 -, GewArch 1993, 35; Runkel, a.a.O., § 45 WaffG Rn. 39). Die dem Kläger am 17. Juli 1979 erteilte Waffenbesitzkarte stellt somit keinen auf Dauer verfestigten "Besitzstand" dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist auch nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Es kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung zum Tragen kommt, da es sich um hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr handelt (vgl. zu dieser Problematik allgemein Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., D Teil II Rn. 33; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl., S. 169 f.). Denn die Voraussetzungen für eine Verwirkung sind auch im Übrigen nicht erfüllt. Die Beklagte hat - wie erforderlich - schon keinen Vertrauenstatbestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314) dahingehend geschaffen, dass sie nicht einschreiten werde (vgl. insofern auch BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Auf den langen Zeitablauf kommt es deshalb nicht an.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte einen mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden enteignungsgleichen Eingriff darstellt. Der Kläger ist - wie bereits ausgeführt - nicht verpflichtet, das Eigentum an seiner Waffe aufzugeben. Denn die Regelungen des angefochtenen Bescheides betreffen den Besitz der Waffe und lassen ihm auch die Wahl, ob er die Waffe unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt. Im Übrigen bestimmen die gesetzlichen Voraussetzungen, von denen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen abhängt, wie z.B. das erforderliche Bedürfnis, lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.4.1987 - 1 C 18.84 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48). Die sich aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarte für den Kläger ergebenden Folgen überschreiten nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Soweit der Kläger einen Verstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG rügt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Insbesondere lässt sich die von ihm geltend gemachte gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Jägern und Sportschützen nicht feststellen. Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers entgegengetreten, dass die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG in ihrem Arbeitsbereich Waffenrecht großzügig auf Jäger und Sportschützen angewendet werde. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser Erklärung der Beklagten zu zweifeln, zumal der Kläger auch keinerlei Belegfälle für seine Behauptung angeführt hat. Im Übrigen ist auch - wie bereits ausgeführt - die Situation des Klägers mit langjährig aktiven Jägern oder Sportschützen, die alters- oder krankheitsbedingt mit Waffen und Munition nicht mehr umgehen können, nicht vergleichbar. Dass in seinem Fall von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht abgesehen worden ist, stellt deshalb im Verhältnis zu den genannten Bedarfsträgergruppen keine Diskriminierung dar.
3.
Der Zulassungsgrund der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den vom Kläger angegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit einem in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Im Übrigen hat der Senat bereits dargelegt, dass der durch das angefochtene Urteil bestätigte Bescheid der Beklagten weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
4.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf die Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG scheidet ebenfalls aus. Der Kläger möchte insoweit die Reichweite des sog. Reminiszenzinteresses und die enteignungsgleichen Wirkungen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte geklärt wissen. Dafür besteht aber kein Bedürfnis. Denn diese Fragen lassen sich - wie den obigen Ausführungen des Senats zu entnehmen ist - auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens hinreichend beantworten. Im Übrigen lässt sich die Frage, aus welchen besonderen Gründen in den Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden kann, nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.