Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.04.2016, Az.: 7 KS 35/12

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.04.2016
Aktenzeichen
7 KS 35/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Mit der Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entscheidet der Gesetzgeber verbindlich über das Bestehen eines Bedarfs im Sinne der Planrechtfertigung. Anhaltspunkte für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung lägen nur dann vor, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre. Die vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde erstellten Verkehrsprognosen unterliegen insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

2. Bei der Bewertung der vorhabenbedingten Stickstoffdepositionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach dem Konzept der sogenannten Critical Loads darf die Planfeststellungsbehörde ihrem Schutzkonzept modellierte Critical Loads zugrunde legen. Für deren Berechnung darf nach derzeitigem Erkenntnisstand vorrangig die sogenannte einfache Massebilanz (SMB ) Methode herangezogen werden. Zusatzbelastungen durch Stickstoffeinträge unterhalb von 0,3 kg N/ha*a bzw. 3 % eines Critical Load dürfen dabei regelmäßig unberücksichtigt bleiben.

3. Im Hinblick auf die Wirksamkeit von Querungshilfen und Leit- und Sperreinrichtungen für Fledermäuse bestehen wissenschaftliche Unsicherheiten. Diese können im Einzelfall im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung jedenfalls ohne die zusätzliche Anordnung eines Risikomanagements oder sonstige einzelfallbezogene Untersuchungen der Annahme entgegenstehen, das Risiko von betriebsbedingten Tötungen von im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr werde nicht in signifikanter Weise erhöht.

4. Die Planfeststellungsbehörde handelt abwägungsfehlerfrei, wenn sie bei der Behandlung der Belange des Hochwasserschutzes als Prognosemaßstab für künftige Hochwasserereignisse das hundertjährliche Bemessungshochwasser (HQ100) zugrunde legt.

Tenor:

Auf die Klage der Kläger zu 1) und 4) wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten „Verlegung der B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - OU Celle - Mittelteil“ vom 30. November 2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Im Übrigen wird die weitergehende Klage der Kläger zu 1) und 4) abgewiesen.

Die Klage der Kläger zu 2), 3), 5) und 6) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 3/8, die Kläger zu 2), 5) und 6) 3/8 und die Kläger zu 3) 2/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015, der den Plan für die Verlegung der Bundesstraße B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle (Mittelteil) - feststellt.

In der Innenstadt von Celle treffen mit der B 3 (Hannover - Richtung Hamburg), der B 191 (Celle - Uelzen - Ludwigslust), der B 214 (Nienburg - Braunschweig), der L 180 (Celle - Winsen), der L 282 (Celle - Wittingen) und der L 310 (Celle - Mellendorf) drei Bundes- und drei Landesstraßen zusammen. Sie bilden im Innenstadtbereich einen 8-strahligen Stern, in dessen Zentrum es zu einer Konzentration des Straßenverkehrs kommt. Die geplante Ortsumgehung Celle soll einer östlichen und nördlichen Umfahrung von Celle dienen. Sie soll in Zukunft die Bundesstraße B 3 mit den Bundesstraßen B 214 und B 191 sowie der Landesstraße L 282 verknüpfen und dazu führen, dass dem Innenstadtbereich von Celle Verkehr entzogen wird.

Erste Überlegungen zu einer Ortsumgehung wurden bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts angestellt. In dem Raumordnungsverfahren für die Verlegung der B 3 im Raum Celle / Wathlingen einschließlich Ortsumgehung Celle wurden drei Westvarianten (F 1, F 5 und F 6) sowie zwei Ostvarianten (F 11 mit der stadtnäheren und F 8 mit einer stadtferneren Querung der Allerniederung) mit drei Untervarianten zur Variante F 11 (TL = Tunnel lang, TK = Tunnel kurz und B = Brücke) untersucht. Das Raumordnungsverfahren wurde am 20. Dezember 1994 mit der landesplanerischen Feststellung für die Variante 11 mit Tunnel abgeschlossen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmte am 15. Januar 1998 die Variante 11 mit Brücke als die weiter zu beplanende Linie. In der Folgezeit wurden - aufgrund der Meldung eines Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Gebietes im Bereich der Allerquerung - weitere Varianten geprüft. Als Folge dessen wurde die Linienbestimmung am 23. Oktober 2002 teilweise - für den Mittelteil - aufgehoben. Unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorgaben wurde im Rahmen der Feintrassierung die Variante 8 N erarbeitet. Die Raumordnungsbehörde erklärte hierzu, dass die Feinvariante 8 N eine unter Naturgesichtspunkten optimierte Untervariante der im Raumordnungsverfahren überprüften Feinvariante 8 sei; sie könne damit als im Raumordnungsverfahren hinreichend berücksichtigt gelten. Die Gesamtbaumaßnahme ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 sowie im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf ausgewiesen. Nach der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) verläuft die Trasse östlich von Celle.

Der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss planfestgestellte Mittelteil der Ortsumgehung Celle ist der dritte Teil der Gesamtplanung mit der östlichen Linienvariante 8 N. Bereits planfestgestellt und gebaut sind der 1. Bauabschnitt von südlich Celle (B 3 alt) bis nördlich Ehlershausen und der 2. Bauabschnitt von südöstlich Celle (B 214) bis südlich Celle (B 3 alt). Der Mittelteil umfasst die Verlegung der B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - von Süden aus betrachtet von Bau-km 23+340 (B 214) bis Bau-km 28+645 (B 191) -. Die Baulänge beträgt 5,305 km. Die geplante Trasse des Mittelteils beginnt am Knotenpunkt der neuen B 3 mit der B 214. Sie verläuft zunächst in nordöstlicher Richtung und quert im Westen von Altencelle die Kreisstraße K 74. Im weiteren Verlauf quert sie die Allerniederung, in deren Bereich eine Flutmulde angelegt werden soll. Die geplante Trasse verläuft sodann im Bereich des Waldgebietes Finkenherd in nördlicher Richtung parallel zur K 74, die zu einem Wirtschaftsweg zurückgebaut werden soll. An der Querspange zur L 282 (Wittinger Straße) schwenkt die Trasse in nordwestliche Richtung und quert im Bereich von Lachtehausen zunächst die Lachteniederung und sodann den Freitagsgraben. Sie endet am Knotenpunkt der B 3 neu mit der B 191 (Lüneburger Heerstraße) westlich von Altenhagen. Für die Verlegung ist ein Neubau vorgesehen, der in vielen Abschnitten auf Geländeniveau durchgeführt werden soll. Im Bereich von Unter- und Überführungen sind Dammschüttungen erforderlich. Von Bau-km 27+800 bis Bau-km 28+645 verläuft die geplante Trasse im Einschnitt. Die Aller und die Lachte sollen mittels besonders langer und hoher geständerter Brücken überbrückt werden.

Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich die FFH-Gebiete Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“ (DE 3127-331) und Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ (DE 3021-331), die Naturschutzgebiete „Obere Allerniederung bei Celle“ (Verordnung vom 15. August 2007) und „Lachte“ (Verordnung vom 27. März 2009) sowie die Landschaftsschutzgebiete „Oberes Allertal“ (LSG CE-S 5) und „Vogelschutzgehölz Matthieshagen“ (LSG CE-S 2).

Die Beklagte leitete das Planfeststellungsverfahren für den Mittelteil der Ortsumgehung Celle am 06. März 2008 ein. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 15. März 2008 in der Zeit vom 25. März 2008 bis zum 24. April 2008 öffentlich zur Einsicht bei der Stadt Celle aus.

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks S. T. in Celle (Flurstück U., Flur V., Gemarkung W.), auf dem er als X. einen Y. mit einer Größe von fast 4 ha (39.401 m²) unterhält und auf dem sich zudem ein von ihm bewohntes Haus befindet. Aus familiären Gründen und zur Reduzierung der Kostenbelastung wird der Betrieb zur Zeit nur noch im reduzierten Umfang (Rosenzucht) bewirtschaftet; großenteils liegen die Flächen brach. Durch die geplante Verlegung des S. im Osten seines Grundstücks werden nach dem Planfeststellungsbeschluss Grundstücksflächen in Höhe von 420 m² für das Vorhaben benötigt. Mit Schreiben vom 25. April 2008, eingegangen am 30. April 2008, erhob der Kläger zu 1) Einwendungen. Im Kern machte er geltend, dass durch die Trassenführung in seine Eigentumsrechte eingegriffen werde. Er wende sich gegen die Enteignung von Teilen seines Grundstücks, da der Betrieb auf diese Flächen angewiesen sei. Der Betrieb werde durch die beabsichtigte Trassenführung stark beeinträchtigt, da die Verkehrsanbindung aus Altenhagen abgeschnitten werden solle. Durch die fehlende Wendemöglichkeit werde die Anlieferung von Waren durch große Lkw erschwert. Er erwarte erhebliche Lärm-, Abgas- und Feinstaubbelästigungen und wende sich gegen eine Grundwasserabsenkung, da seine Gärtnerei auf das Grundwasser angewiesen sei. Erhebungen zu Tier- und Pflanzenvorkommen fehlten für einen Großteil des Geländes der Gärtnerei. Des Weiteren durchschneide die geplante Trasse die bebauten Ortsteile Lachtehausen, Altenhagen und Hehlentor und beeinträchtige damit sowohl seine als auch öffentliche Belange. Die vorgesehene Trasse zerstöre wertvolle Natur-, Landschafts- und Erholungsräume. Die visuelle und trennende Wirkung und die damit verbundenen Nachteile seien nicht hinnehmbar. Das Wohnumfeld werde entwertet. Es seien keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm- und Feinstaubbelastungen ersichtlich. Die verkehrliche Zielsetzung werde in gleicher Weise durch eine alternative Trassenführung weiter östlich - östlich der Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen - erreicht. Diese alternative Trassenführung dränge sich auf und sei bei gleicher Verkehrswirksamkeit schonender. Die Planungsbehörde habe es versäumt, dies zu prüfen. Sie habe seine Belange und die der Einwohner der betroffenen Ortsteile nicht angemessen gewürdigt und gewichtet. Der Kläger zu 1) hat sich mit seiner Unterschrift zudem einer sogenannten Sammeleinwendung von Frau Z. AA. vom 08. Mai 2008 angeschlossen. In Form einer Unterschriftenliste werden damit im Wesentlichen folgende gleichförmige Einwendungen geltend gemacht: Minderung der Lebensqualität durch Zerstörung eines Naherholungsgebietes und des Landschaftsbildes, Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Naturschutzgebietes „Obere Allerniederung bei Celle“ sowie der FFH-Gebiete Nr. 90 (Aller) und Nr. 86 (Lachte), Wertminderung des Eigentums, Geldverschwendung, fehlender Kostenvergleich der teuren Variante 8 N mit den Westvarianten, nicht hinnehmbarer Flächenverbrauch bester Böden in hofnaher Lage, Belastungen durch Abtrennung von Wohngebieten/Stadtteilen, fehlende Verkehrsuntersuchung zur Neuordnung des Raumes, mangelhafte Beachtung von Denkmal-, Hochwasser- und Grundwasserschutz, Lärm- und Schadstoffbelastungen bisher nicht belasteter Bereiche, fehlende Berücksichtigung der Unfallhäufigkeit sowie der neuen Verkehrsströme, des Neubaus der zentralen Allerbrücke und des Bevölkerungsrückgangs.

Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks S. AB. in Celle (Flurstück AC., Flur AD., Gemarkung AE.), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Mit Schreiben vom 01. Mai 2008, eingegangen am 02. Mai 2008, erhob er Einwendungen. Im Kern machte er geltend, dass durch die Trassenführung in seine Eigentumsrechte mit enteignungsgleichen Wirkungen eingegriffen werde. Die geplante Trasse durchschneide die bebauten Ortsteile Lachtehausen, Altenhagen und Hehlentor und beeinträchtige damit sowohl seine als auch öffentliche Belange. Die vorgesehene Trasse zerstöre wertvolle Natur-, Landschafts- und Erholungsräume. Die visuelle und trennende Wirkung und die damit verbundenen Nachteile seien nicht hinnehmbar. Das Wohnumfeld werde entwertet. Es seien keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Lärm- und Feinstaubbelastungen ersichtlich. Insbesondere als Anwohner des S. werde er durch die Planung zusätzlich belastet; es entstünden zusätzliche Verbindungsverkehre. Die verkehrliche Zielsetzung werde in gleicher Weise durch eine alternative Trassenführung weiter östlich - d. h. östlich der Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen - erreicht. Diese alternative Trassenführung dränge sich auf und sei bei gleicher Verkehrswirksamkeit schonender. Die Planungsbehörde habe es versäumt, dies zu prüfen. Sie habe seine Belange und die der Einwohner der betroffenen Ortsteile nicht angemessen gewürdigt und gewichtet.

Die Kläger zu 3) sind Eigentümer des Grundstücks AF. Straße AG. in Celle (Flurstück AH., Flur AI., Gemarkung AJ.), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück wird im Süden durch die Lachte begrenzt. Mit Schreiben vom 01. Mai 2008, eingegangen am 08. Mai 2008, erhoben die Kläger zu 3) Einwendungen. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Brückenbau über die Lachte unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze (null bis 60 m) geplant sei. Im Süden und Osten werde das Grundstück durch die Planung quasi umschlossen. Sie würden durch die Planung vom eigentlichen Wohngebiet abgetrennt. Durch Feinstaubbelastungen und Lärm werde ihre Gesundheit in erheblichem Maße beeinträchtigt. Bereits seit 22 Jahren beobachteten sie an ihrem Grundstück eine extreme Hochwassersituation und befürchteten, dass das Wasser durch die Bodenversiegelung und den Bau der Dämme nicht wie bislang abfließen werde. Nach Aussage eines vereidigten Immobiliensachverständigen werde der Wert ihres Grundstückes und Wohnhauses um ca. 75 % gemindert; dies komme einer Enteignung gleich. Die bebauten Ortsteile Lachtehausen, Altenhagen und Hehlentor würden direkt durchschnitten. Für die Einwohner der betroffenen östlichen Ortsteile stelle die Zerstörung des Erholungswertes, der ökologischen Vielfalt und des Landschaftsbildes eine erhebliche Minderung ihrer Lebensqualität dar. Der Bewahrung des Artenschutzes und der Lebensräume von Flora und Fauna werde in keiner Weise Rechnung getragen. Zudem schlossen sie sich mit ihren Unterschriften der Sammeleinwendung von Frau AA. vom 08. Mai 2008 an.

Die Klägerin zu 4) ist Eigentümerin des alten Mühlengrundstücks AK. AL. in Celle (Flurstück AM., Flur AI., Gemarkung AJ.). Sie bewohnt das 21.946 m² große Grundstück zusammen mit ihrem Ehemann. Es handelt sich großenteils um in der Lachteniederung gelegenes Grünland. Durch den geplanten Verkehrskreisel am Knotenpunkt 7 (L 282 / Querspange zur L 282) werden nach dem Planfeststellungsbeschluss Grundstücksflächen in Höhe von 860 m² für das Vorhaben benötigt. Mit Schreiben vom 13. April 2008, eingegangen am 14. April 2008, erhob die Klägerin zu 4) Einwendungen. Sie machte im Kern geltend, dass sie sich gegen die geplante Trassenführung wende, soweit diese die bebauten Ortsteile Lachtehausen, Altenhagen und Hehlentor durchschneide. Dies beeinträchtige sowohl ihre eigenen als auch öffentliche Belange. Im Bereich des Ortsteils Lachtehausen vereinnahme die Trassenführung ein landschaftlich einmaliges und zugleich artenreiches Stück Kulturland. Neben der Zerschneidungswirkung würden unvermeidbare periphere Effekte wie Lärm und Staub hier zusätzlich prägenden Einfluss auf Flora und Fauna nehmen. Durch die Wall- und Brückenbauwerke sowie die Lärmschutzmaßnahmen würden die Topographie und damit der Charakter der Landschaft nachhaltig beeinflusst. Die vorgesehene Trasse zerschneide einerseits traditionell zusammengehörige Ortsteile und trenne andererseits gewachsene urbane Anbindungen derselben an das Stadtgebiet Celle. Die Planungsbehörde habe es offenkundig versäumt, eine für Mensch und Natur zumutbare alternative Trassenführung zu prüfen. Es sei nicht erkennbar, dass die Belange der Einwohner der betroffenen Ortsteile angemessen in die Planung mit einbezogen worden seien. Die verkehrlichen Zielsetzungen würden unberührt bleiben, wenn die Trasse östlich um die Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen herumgeführt würde.

Der Kläger zu 5) ist Eigentümer des Grundstücks AN. AI. in N.. Das 10.000 m² große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück grenzt im Westen an den sog. AO., einen Quergraben zur Aller. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08. Mai 2008, eingegangen am 08. Mai 2008, erhob der Kläger zu 5) Einwendungen. Er machte geltend, dass sein Anwesen schon grundsätzlich überschwemmungsbedroht sei. Durch die Sperrwirkung des Straßendamms - verstärkt durch zusätzliche Risiken in Auswirkung des von der Straßenplanung nicht berücksichtigten Klimawandels - befürchte er noch höher aufgestaute Wasserpegel und Schäden für sein Haus und Grundstück. Zudem schloss sich der Kläger zu 5) mit seiner Unterschrift der Sammeleinwendung von Frau AA. vom 08. Mai 2008 an.

Die Klägerin zu 6) ist Inhaberin des Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk N.. Sie erhob mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08. Mai 2008, eingegangen am 08. Mai 2008, Einwendungen. Sie rügte, dass der Jagdbezirk willkürlich zerschnitten werde. Dies könne nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Haarwild nicht mehr als die Möglichkeit geboten werde, über die Aller-Bermen unterhalb der Straßenbrücke überzuwechseln. Sie fordere zur Gewährleistung eines Mindestaustausches über die sonst hermetische Straßenabriegelung hinweg die Errichtung von Wildbrücken.

Der Plan wurde im Anschluss daran geändert bzw. ergänzt und aktualisiert. Die Planänderung umfasst im Wesentlichen eine geänderte Anbindung des Wirtschaftsweges „Im Bruhle“, die Neuanlage von Wirtschaftswegen, die Planung eines Rad- und Fußweges auf der Ostseite der B 3 zwischen dem Fasanenweg und dem Altenhäger Kirchweg sowie Ergänzungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung und Aktualisierungen der Unterlagen zur Bestandsbeschreibung von Umwelt, Natur und Landschaft, des landschaftspflegerischen Begleitplans und des Artenschutzbeitrags. Die geänderten Unterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 17. November 2009 in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum 22. Dezember 2009 erneut öffentlich zur Einsicht bei der Stadt Celle aus (erste ergänzende Anhörung).

Die Kläger zu 3) erhoben mit einem am 08. Januar 2010 - und damit nach Ende der Einwendungsfrist - eingegangenen Schreiben Einwendungen. Sie wiesen erneut auf die von ihnen befürchteten Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück hin. Zudem solle die Straße auf einem Damm in das Überschwemmungsgebiet hineingebaut werden; dies sei mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) nicht vereinbar. Durch die geplante Straße sähen sie sich einer stärkeren Hochwassergefährdung ausgesetzt. Die geplante dauerhafte Ableitung von Grund- und Schichtenwasser im Bereich Altenhagen sei ein unzulässiger Eingriff in das Trinkwasser-Gewinnungsgebiet. Bemängelt werde zudem die Bestandsaufnahme der Vogelarten. Außerdem hätten Tiere, die sich westlich des Straßendammes befänden, keinerlei Wanderungschancen. Die Kläger zu 3) schlossen sich zudem mit ihren Unterschriften einer Sammeleinwendung von Frau Z. AA. vom 04. Januar 2010 an. In Form einer Unterschriftenliste werden damit im Wesentlichen folgende gleichförmige Einwendungen geltend gemacht: Zerstörung des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 91E0* (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior), nochmals erhöhter Flächenverbrauch und zusätzliche Versiegelung, nachteilige Einflüsse für die Grundwasser- und Hochwassersituation, zweifelhafte Prognosen für die Verkehrswirksamkeit, nicht ausreichende Berücksichtigung der Belange querender Fußgänger und Radfahrer, entstehende Umwege, fehlende Berücksichtigung der Westvarianten als Alternative in der Abwägung, zu geringe Berücksichtigung des Schutzgutes „Mensch“ sowie schließlich nicht zu akzeptierende Kostensteigerungen.

Der Kläger zu 5) und die Klägerin zu 6) erhoben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05. Januar 2010 Einwendungen. Sie machten im Kern geltend, dass sich die Planänderung auf Detailbereiche beschränke, aber an der Trassierung festhalte. Dem zentralen Anliegen der Plankritik sei nicht Rechnung getragen worden. Die planbedingten Großkonflikte blieben unberücksichtigt. Der gesamte Ostraum von Celle mit seiner kleinteiligen Landschafts- und Nutzungsvielfalt werde auseinandergerissen, technisch überformt und großenteils zerstört. Es würden nicht die geringsten Anstrengungen unternommen, um die besten landwirtschaftlichen Böden der Stadt zu verschonen. Hinsichtlich des Belanges „Naturschutz“ werde verkannt, dass die Oberalleraue praktisch ein unüberwindbares Planungshindernis sei. Das Vorhaben verkomme zu einem Zerrbild einstmals guter Absichten und realer Celler Verkehrsbedürfnisse. Der Kläger zu 5) schloss sich zudem mit seiner Unterschrift der Sammeleinwendung von Frau AA. vom 04. Januar 2010 an.

Am 08. und 09. April 2010 fand ein Erörterungstermin in Celle statt, in dem die Pläne und die erhobenen Einwendungen erörtert wurden.

Danach wurde der Plan nochmals geändert und wurde wiederum ergänzt und aktualisiert. Die Planänderung umfasst eine Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich einer FFH-Abweichungsprüfung, eine Aktualisierung des Luftschadstoffgutachtens, eine Ergänzung der landschaftspflegerischen Maßnahmekartei sowie eine Änderung der Grunderwerbspläne, die jedoch ausschließlich Flächen der Stadt Celle betrifft. Die geänderten Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 04. Juni 2011 in der Zeit vom 07. Juni 2011 bis zum 06. Juli 2011 abermals öffentlich zur Einsicht bei der Stadt Celle aus (zweite ergänzende Anhörung).

Die Kläger zu 3) erhoben mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt AP. vom 19. Juli 2011, eingegangen am 25. Juli 2011, Einwendungen. Sie machten im Kern geltend, dass im Rahmen der Planänderung erstmals eine FFH-Alternativenprüfung vorgenommen worden sei. In der Summe und bei richtiger Gewichtung aller zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen würde die jetzt untersuchte Variante 4 (östliche Umgehung der Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen) nicht in einem solchen Maße und einem solchen Gewicht zu einer Beeinträchtigung führen wie die geplante Trassenführung 8 N.

Der Kläger zu 5) und die Klägerin zu 6) erhoben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juli 2011 und 19. August 2011 Einwendungen. Im Wesentlichen kritisierten sie, dass die Nachbesserungen nicht zur Verschonung des prioritären Lebensraumtyps oder sonst zur Lösung der Probleme führten. Die Kompensations- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen seien nicht zielführend. Im Übrigen verharre die Planänderung in der Vorstellung von veralteten Planungsvoraussetzungen. Ein Bedarf für die geplante Ostumgehung sei nicht gegeben. Die Prognosezahlen würden angezweifelt. Das Thema einer zumutbaren Alternative „Westumgehung“ sei noch nicht abgeschlossen. Ost- und Westvarianten unterschieden sich nur unwesentlich in ihrer innerstädtischen Entlastungswirkung. Dies habe besondere Relevanz für die Alternativenprüfung.

Die Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 den Plan für die Verlegung der Bundesstraße B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle (Mittelteil) - fest. Sie behandelte die Bedenken und Anregungen der Kläger - insbesondere zu den Fragen der Trassenführung, der Lärm- und Luftschadstoffbelastung, des Natur- und Landschaftsschutzes, der wasserrechtlichen Belange, der unmittelbaren Grundstücksbetroffenheit sowie des Jagdrechts - im Einzelnen, folgte ihnen aber nicht. In dem Planfeststellungsbeschluss wird davon ausgegangen, dass (mögliche) erhebliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die LRT-Schutzziele und die Arten-Schutzziele des FFH-Gebiets Nr. 86 nicht hätten festgestellt werden können. Hinsichtlich des FFH-Gebiets Nr. 90 führe einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbestände des LRT 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur) auf 14.205 m² Fläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele. Deshalb sei das Vorhaben als schutzgebietsunverträglich zwar grundsätzlich unzulässig, § 34 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es seien aber die Voraussetzungen für eine Zulassung im Ausnahmewege gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG erfüllt. Zumutbare Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Insbesondere stellten weder die Westvarianten noch die Trassierung östlich von Lachtehausen (Variante 4) eine zumutbare Alternative dar. Als Kohärenzmaßnahme werde die Umwandlung eines Kiefern- und Fichtenforstes auf einer Fläche von 14.205 m² in einen Eichen-Mischwald (Maßnahme A 50) planfestgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 30. Dezember 2011 und in der Celleschen Zeitung am 02. Januar 2012 bekanntgemacht. Er lag in der Stadt Celle vom 05. Januar 2012 bis zum 18. Januar 2012 zur Einsicht aus. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde der Planfeststellungsbeschluss am 09. Januar 2012 zugestellt.

Die Kläger zu 1) bis 5) haben am 17. Februar 2012 und die Klägerin zu 6) am 20. Februar 2012 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 30. März 2012 begründet. Die Kläger zu 1) bis 4) und 6) haben zudem am 20. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 7 MS 36/12).

Mit Beschluss vom 27. September 2012 hat der Senat in einem Parallelverfahren (Az.: 7 MS 33/12) die aufschiebende Wirkung der Klage des dortigen Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 mit der Maßgabe angeordnet, dass von der aufschiebenden Wirkung die CEF-Maßnahmen A 11, A 22 und A 41 ausgenommen werden, die in der dem Beschluss beigefügten zweiseitigen Anlage „B 3 OU Celle, Mittelteil, 3. Bauabschnitt“ beschrieben sind. Die Beklagte hat daraufhin den Planfeststellungsbeschluss einer erneuten Überprüfung unterzogen. Der Vorhabenträger und die Beklagte haben nochmals die zu erwartenden vorhabenbedingten Stickstoffeinträge sowie eventuelle Barrierewirkungen der geplanten Brückenbauwerke über die Aller und die Lachte untersucht. Zur Aktualisierung der Prüfung der Gebietsverträglichkeit vorhabenbedingter Stickstoffeinträge ist eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung eingeholt worden (Prognose 2025). Darauf aufsetzend ist der vorhabenbedingte Stickstoffeintrag ebenso wie die Überflutungshäufigkeit der betroffenen Flächen ermittelt und schließlich einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch ein Gutachterbüro zugeführt worden. Außerdem ist eine faunistische Nachuntersuchung bezüglich Rastvögel, Fledermäuse, Libellen, Fische und Rundmäuler erfolgt. Die Ergebnisse der Untersuchungen haben zu geringfügigen Modifikationen an den dem Vorhaben beigegebenen naturschutzfachlichen Maßnahmen geführt.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 hat die Beklagte die betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen aufgefordert, bis zum 30. Juli 2014 zu den geänderten bzw. ergänzten Planunterlagen Stellung zu nehmen (dritte ergänzende Anhörung). Die Kläger haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2014 und 28. Juli 2014 Einwendungen erhoben. Sie haben unter anderem die Beeinträchtigung der Fledermausarten kritisiert. Die geplanten Maßnahmen zum Fledermausschutz - Schutzwände bzw. -zäune, Anpflanzungen - schienen nicht selbstverständlich erreichbar zu sein. Nicht geprüft worden sei auch, welche Auswirkungen die zusätzlich angeordneten Maßnahmen als Landschaftssperre auf die übrige Fauna hätten. Die neuen Maßnahmen hätten auch weitere Folgen für das Schutzgut Mensch; die Maßnahmen schafften zusätzliche visuelle Barrieren und hätten akustische Wirkungen. Die durchgeführten Erhebungen der Rastvögel im Jahr 2013 seien mangelhaft. Schließlich litten die Verkehrsprognosen unter schweren Mängeln.

Am 02. Februar 2015 ist ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergangen. Er lässt den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 unberührt, soweit nicht von diesem abweichende Festsetzungen getroffen werden. Der geänderte Plan umfasst insbesondere zusätzliche Fledermausschutzmaßnahmen (Kollisionsschutzwände bzw. -zäune, Schutz- und Leitpflanzungen, Fledermausbrücken) und ein Risikomanagement betreffend die Grüne Keiljungfer (Maßnahme S 51). An der bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 festgestellten erheblichen Beeinträchtigung durch Stickstoffeinträge einzig des LRT 9190 im FFH-Gebiet Nr. 90 wird festgehalten, allerdings vermindert sich der relative Flächenverlust - aufgrund der aktualisierten Untersuchung - von 14.205 m² auf 3.675,7 m², mit der Folge einer Reduzierung der Kohärenzmaßnahme A 50 (Umwandlung eines Kiefern- und Fichtenforstes in einen Eichen-Mischwald). Die Beklagte hat in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss die geltend gemachten Bedenken und Anregungen der Kläger behandelt, ist ihnen aber nicht gefolgt.

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist in der Celleschen Zeitung und im Internet am 09. Februar 2015 und im Amtsblatt für den Landkreis Celle am 10. Februar 2015 bekanntgemacht worden. Er hat in der Stadt Celle vom 19. Februar 2015 bis zum 04. März 2015 zur Einsicht ausgelegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist der Änderungsplanfeststellungsbeschluss am 04. Februar 2015 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015 haben die Kläger in dem Klageverfahren mitgeteilt, dass die Planänderung keinen Anlass gebe, von ihrem Antrag abzurücken. Ihre in Kopie beigefügte Stellungnahme vom 30. Juni 2014, die sie zum Gegenstand ihres Prozessvortrags machten, habe den Plangeber zu kaum mehr als zur Kenntnisnahme veranlasst. Mit Schriftsatz vom 03. März 2015 haben die Kläger sodann ihren Klageantrag und mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 ihre Klagebegründung aktualisiert.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Beklagte könne sich nicht auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung berufen. Es gebe Anhaltspunkte für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens. Die verkehrlichen Belange würden überschätzt. Die Verkehrsprognosen der Beklagten seien überzogen und mangelhaft. Die Beklagte habe ihr veraltetes Verkehrsmodell aus dem Jahr 1998 lediglich über einzelne Verkehrserhebungsdaten ergänzt. Zwischenzeitlich erfolgte Matrixstruktur-Veränderungen seien im Verkehrsmodell jedoch nicht abgebildet worden. Dazu zähle die Sperrung für den Lkw-Verkehr im innerstädtischen Bereich. Es wären dem heutigen Standard und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Erhebungen notwendig gewesen. Der vordringliche Bedarf lasse sich nicht auf konkrete Verkehrsmängel bzw. eine Verkehrsnot im Plangebiet stützen. „Dramatische Verkehrsverhältnisse“, „Staus und häufiger Stop- and Go-Verkehr“, „unerträgliche Beeinträchtigungen durch Abgase und Lärm“, Lkw-Verkehr in Wohnstraßen sowie zu viele Unfälle seien von der Beklagten nicht belegt worden. In der Zukunft sei auch nicht mehr mit Verkehrszuwächsen zu rechnen. Die Entlastungspotentiale einer Ostumfahrung seien zudem relativ unbedeutend. Der verlagerungsfähige Durchgangsverkehrsanteil sei außerordentlich schwach vertreten. Dem Bedarf der Lokalverkehre werde die Plantrasse wegen ihrer mangelnden Anbindungsfreundlichkeit nicht gerecht. Jedenfalls sei die Bedarfsfeststellung wegen des nachträglichen Wegfalls des Bedarfs rechtswidrig. Die Bedarfsplanakten des Bundes seien beizuziehen.

Gerügt würden Verstöße gegen zwingendes Habitatschutzrecht. Die Aufgabe des LRT 91E0* werde bemängelt, weil die Beklagte sich über das Arteninventar keine abschließende Gewissheit verschafft habe; nach Kapitel 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses stehe die Vegetationskartierung noch aus. Das FFH-Gebiet werde durch straßenbürtige (Luft-)Immissionen schwer beeinträchtigt. Es fehle hinsichtlich der Schadstoffeinträge an Untersuchungen. Die durchgeführte Abweichungsprüfung sei zu beanstanden. Den Anforderungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG werde nicht genügt. Der Vorhabenträger habe keine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt. Es seien keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses zu erkennen; dies zeige der fehlende Bedarf im Rahmen der Planrechtfertigung. Daneben liege der Abweichungsprüfung eine fehlerhafte Alternativenprüfung zugrunde. Selbst wenn eine Westumgehung verkehrlich erheblich schlechter abschnitte und andere Nachteile mit sich brächte, so dass sie einer vergleichenden Konkurrenz nach verkehrsfachlichen Maßstäben nicht gewachsen wäre, bliebe sie nach den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zumutbar, solange sie noch gute Beiträge zur Erreichung der Planziele zu leisten vermöge. Daran seien geringe Ansprüche zu stellen. Zuletzt sei die Abweichungsprüfung auch deshalb fehlerhaft, weil die festgesetzten Maßnahmen der Kohärenzsicherung ungeeignet seien. Die Beklagte durchbreche beide FFH-Gebiete mit einem autobahnähnlichen Straßendamm und biete hierfür als Ausgleich kleinflächig die Umwandlung eines Waldgebietes (Maßnahme A 50) an; der Aufwertung bedürfe es ohnehin als „Sowieso-Maßnahme“. Zu der unverzichtbaren Sicherstellung des räumlichen Gebietszusammenhangs werde kein Wort verloren.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die rechtlichen Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Zunächst hätte auch für das Gärtnereigelände des Klägers zu 1) eine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme erfolgen müssen. Des Weiteren bestünden an der Wirksamkeit der festgesetzten Fledermaus-Schutzmaßnahmen Zweifel. Es bedürfe nicht der Feststellung, dass die Maßnahmen ihren Zweck verfehlten oder gar kontraproduktiv seien. Da dieses Themenfeld noch ganz unzulänglich erforscht sei, sei jede Lösung zu verwerfen, die auch nur potentiell fledermausschädlich sei.

Es liege ein Verstoß gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vor. Es bestünden grundlegende Kompensationsmängel. Trassennahe Flächen seien nicht zur Kompensation geeignet, da Straßen Immissionsbänder neben sich herzögen. Insgesamt seien daher 21,56 ha der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht als Kompensationsmaßnahmen geeignet.

Die von der Beklagten erteilte pauschale Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG für 27 verschiedenartige Biotope sei rechtswidrig, weil entgegen der Auffassung der Beklagten ein Ausgleich nicht möglich sei. Eine Mehrzahl der aufgeführten Kompensationsmaßnahmen liege im unmittelbaren Nahbereich der Trasse und sei danach als ungeeignet anzusehen.

Schließlich sei das Abwägungsgebot verletzt. Dies betreffe zunächst die fachplanerische Variantenprüfung. Es fehle an wesentlichen Untersuchungen, da sich die Beklagte in ihrer Trassenwahl rechtsfehlerhaft durch die zeichnerische Darstellung im Bedarfsplan gebunden gefühlt habe. Sie könne sich insoweit nicht auf das Urteil des Senats zum 1. Bauabschnitt berufen. Die Westumgehung sei auch nicht als aliud anzusehen; sie diene ebenfalls dem Ziel der Innenstadtentlastung. Zudem sei die Westumgehung jetzt Planbestandteil, nämlich die Verlängerung zum Lückenschluss im Norden. Die Westumgehung biete gegenüber der Plantrasse eine Vielzahl von verkehrsstrategischen Vorteilen. Der Wilhelm-Heinichen-Ring sei bereits vorhanden, ausbaufähig und müsse nur noch komplettiert werden. Die Trassenführung sei FFH-verträglich. Die Be- und Entlastungsunterscheide seien marginal. Auch die (Grob-)Prüfung der sog. „Ost-Ost-Umgehung“ (Variante 4) sei einseitig erfolgt. Die Trassierung habe viele Vorteile: Lachtehausen werde nicht zerschnitten, Altenhagen nicht von der Stadt abgetrennt und das Wegesystem bleibe erhalten. Die verkehrliche Zielsetzung würde nicht verloren gehen. Nach der Grobeinschätzung des Biologen D. AQ. in seiner Stellungnahme „Ortsumgehung Celle, B 3 (Mittelteil), Gutachterliche Stellungnahme zu den Umweltfachlichen Untersuchungen in der Planfeststellung 2011“ sei eine Wegefindung möglich, die jedenfalls nicht naturunverträglicher sei als die planfestgestellte Linie.

Daneben liege eine Vielzahl von Abwägungsfehlern vor. Betroffen sei zunächst die Abwägung der Lärmimmissionen. Die Kläger zu 1) und 2) seien als Anwohner des S. betroffen, da dieser nach seinem Umbau fünfmal so viele Fahrzeuge verkraften solle. Planbedingtheit und Planzugehörigkeit des Umbaus des S. mit seinen Folgen seien nicht zu leugnen. Es sei wohngebietsangemessener Lärmschutz zu gewähren. Das Grundstück der Kläger zu 3) liege überwiegend im 52 dB(A)-Wirkbereich; aus nicht lärmgeschützten Bereichen der neuen Verkehrsanlagen seien Lärmbelastungen zu erwarten. Die Klägerin zu 4) müsse gegen Licht und Lärm von dem Verkehrskreisel an der L 282 geschützt werden. Der Trennungsgrundsatz werde nicht beachtet.

Auch die Abwägung der Schadstoffimmissionen sei fehlerhaft. Aus Sicht der Kläger zu 1) und 2) sei die angewandte Gutachtenmethodik zu kritisieren. Es sei keine immissionsortbezogene Grenzwertüberprüfung durchgeführt worden. Durch erhebliche Verkehrsimmissionen werde ihre Wohngebietsqualität herabgemindert. Speziell der Kläger zu 1) sei besorgt, dass seinem Y. die AR. verloren gehe. Die Kläger zu 3) erwarteten durch die Lärmschutzanlagen Verwirbelungen und dadurch erhöhte Schadstoffniederschläge. Für die Klägerin zu 4) wirke der Verkehrskreisel als starke Emissionsquelle für Abgasimmissionen.

Die Prüfung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse und die Auswirkungen auf das Grundwasser seien zu bemängeln. Abwägungsfehlerhaft sei insbesondere aber die Behandlung der Belange des Hochwasserschutzes. Prognosemaßstab für künftige Hochwasserereignisse sei immer noch das HQ100. Aufgrund des Klimawandels müssten sich bislang gewohnte Mess- und Rechenmodelle jedoch neuen Anforderungen stellen. Die Beklagte hätte für extreme Hochwässer mit einem Aufschlag von 50 % rechnen müssen. Zudem habe die Beklagte das Bauverbot des § 78 Abs. 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht beachtet. Die Kläger zu 3) und 4) besäßen durch Hochwasser gefährdete Grundstücke an der Lachte. Die Lachteniederung werde mit den Anlagen des Straßenbaus erheblich verbaut; der Verlust an Retentionsraum werde nicht ausgeglichen. Das Grundstück des Klägers zu 5) liege am sog. AO., einem Quergraben zur Aller. Über diesen Gewässerstrang erreiche das Hochwasser sein Grundstück sehr schnell. Die Neuausweisung des Überschwemmungsgebiets des Freitagsgrabens werde ignoriert.

Nicht sachgerecht in die Abwägung eingestellt werde der Belang der Wegeverbindungen. Wege und Straßen würden geschlossen und große Umwege erzwungen. Zu nennen sei insbesondere die Überbauung der Wittinger Straße (L 282). Abwägungsfehlerhaft sei auch die Behandlung der Denkmalschutzbelange. Zu nennen seien die „Stadtwüstung Altencelle“, der Grenzwall und die Gertrudenkirche. Dieser öffentliche Belang von nationaler Bedeutung werde ohne Beiziehung der Akten den Straßenbaubaggern überlassen. Auch die Behandlung der Belange der landwirtschaftlichen Strukturen bzw. Böden, der städtebaulichen Auswirkungen, des Landschaftsschutzes, der Naherholung sowie von Sport und Freizeit sei abwägungsfehlerhaft. Die Belange würden in ihren Dimensionen ignoriert. Missachtet würden zudem Verknüpfungsprobleme zwischen dem 2. und 3. Bauabschnitt und der B 214.

Hinsichtlich der in den Planfeststellungsunterlagen nicht erwähnten, trassennahen Biogasanlage des Herrn P. in W. liege ein Abwägungsdefizit vor; das Konfliktminimierungsgebot werde missachtet.

Schließlich mache die Klägerin zu 6), der ein umfassender Rechtsschutzanspruch zustehe und deren Klagerecht nicht auf eine Betroffenheit im Jagdausübungsrecht begrenzt sei, eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der jagdlichen Belange geltend. Durch den Straßenbau komme es zu Trenneffekten im gemeinschaftlichen Jagdbezirk N.. Es werde der Bau von Wildbrücken gefordert. Sie erleide durch die faktische Zweiteilung infolge des Straßenbaus schwerwiegende Einbußen.

Die Kläger haben sich zudem auf ihr Vorbringen in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 36/12), auf ihre im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen, auf das in den Vorläuferprozessen 7 KS 135/03 und 7 MS 216/05 zu grundsätzlichen Planungsfragen Vorgetragene sowie auf die parallel anhängigen Verwaltungsrechtsstreite 7 KS 31/12 (jetzt: 7 KS 27/15) und 7 MS 33/12 des BUND bezogen. Explizit haben sie sich den Inhalt des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers des Parallelverfahrens 7 KS 27/15 verfassten Schriftsatzes vom 14. April 2015 zu Eigen gemacht und diesen Schriftsatz in Kopie vorgelegt.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten „Verlegung der B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - OU Celle - Mittelteil“ vom 30. November 2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 aufzuheben,

hilfsweise, den vorbezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

weiterhin hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit zu ändern, wie die östlichste Ausbrauchung der F 8 N die K 74 in relativ kurzem Abstand zweimal quert, anstatt sie auf ihrer Westseite bestenfalls tangential zu berühren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, ebenso die Hilfsanträge.

Sie erwidert:

Die Planrechtfertigung ergebe sich aus § 1 Abs. 2 FStrAbG. Die Feststellung, dass ein Bedarf gegeben sei, sei für die Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verbindlich. Gründe für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung seien nicht erkennbar. Das Gewicht der verkehrlichen Belange werde nicht überschätzt. Celle sei Schnittpunkt mehrerer landesweit bedeutsamer Bundesstraßen, so dass sich überregionaler Verkehr zwangsläufig durch das Ortszentrum bewegen müsse, was schon allein die Annahme rechtfertige, eine Ortsumgehung sei erforderlich. Die Verkehrssituation in Celle könne sehr wohl als dramatisch bezeichnet werden, da die gesamten Verkehrsmengen auf die Nutzung angebauter Straßen angewiesen seien. Die Ortsumgehung diene der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs bzw. sei diesem zu dienen bestimmt. Dazu zähle nicht nur der Durchgangsverkehr, sondern auch derjenige Ziel- und Quellverkehr, der weiträumige Fahrten starte oder beende. Die Verkehrsprognosen für die Jahre 2020 und 2025 belegten die Entlastungswirkungen. Die Verkehrsuntersuchungen bauten auf dem Verkehrsmodell aus dem Jahr 1998 auf; relevante Strukturveränderungen seien berücksichtigt und die Verkehrsbeziehungen angepasst worden. Zwar sei nach dem Jahr 2020 nicht mehr mit einem weiteren Anstieg der Verkehrsbelastung zu rechen. Die Ortsumgehung verfolge jedoch nicht nur das Ziel, künftige Verkehrssteigerungen zu bewältigen; es gehe um eine Neuordnung des vorhandenen Verkehrs.

Verstöße gegen zwingendes Habitatschutzrecht lägen nicht vor. Die in der Auflage 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses genannte Vegetationskartierung diene nicht der allgemeinen Bestandserfassung, sondern sei Bestandteil des Risikomanagements, das für den LRT 91E0* vorgesehen worden sei. In den Planunterlagen sei eine Ermittlung und Berücksichtigung luftbürtiger Immissionen und deren Folgen erfolgt. Erhebliche Beeinträchtigungen würden so weit wie möglich vermieden, ansonsten ermittelt und kompensiert. Die durchgeführte Abweichungsprüfung sei nicht zu beanstanden. Da prioritäre Arten oder Lebensraumtypen durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt würden, habe es keiner Stellungnahme der Europäischen Kommission bedurft. Das Projekt sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Daneben liege eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung vor. In seinem Urteil zum 1. Bauabschnitt habe der Senat herausgestellt, dass sich der Vorhabenträger im Fall der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht auf eine der Westvarianten als zumutbare Alternative verweisen lassen müsste. Westvarianten könnten selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt würden, nicht erreichen. Schließlich seien die festgesetzten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung geeignet zur Gewährleistung des Netzes Natura 2000. Die Maßnahme A 50 sei nicht als „Sowieso-Maßnahme“ einzustufen; für die Naturschutzbehörde gebe es keine Notwendigkeit, diese Flächen hin zu einem LRT 9190 zu entwickeln.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen das besondere Artenschutzrecht. Die artbezogenen Erfassungen seien nicht zu beanstanden. Es sei in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde beidseits der Straßentrasse ein 500 m breiter Korridor untersucht worden, der bei angrenzenden Siedlungs- und Gewerbeflächen reduziert worden sei, weil dort vorhabenbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter wie Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten seien. Der östliche Teil des Baumschulgeländes des Klägers zu 1) sei im Untersuchungsgebiet enthalten. Für den restlichen Gartenbaubetrieb sei keine Notwendigkeit gesehen worden, da dort in erster Linie Nutzpflanzen vorhanden sein dürften. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen für die Fledermausarten sei der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand herangezogen worden.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Trassennahe Kompensationsmaßnahmen würden nur insoweit vorgesehen, als Störwirkungen und Stoffeinträge der Straße die Kompensationsziele nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten. Straßennahe Gehölzpflanzungen würden dort vorgesehen, wo sie zur landschaftsgerechten Neugestaltung oder zur Vermeidung von Schlagopfern unter den Tieren unverzichtbar seien.

Die erteilte Ausnahme vom Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG sei nicht zu beanstanden. Der Trassennahbereich könne auch für die Neuentwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen geeignet sein. Maßgebend sei hierfür nicht die Störungsfreiheit, sondern das Vorhandensein geeigneter Standortbedingungen.

Schließlich weise der Planfeststellungsbeschluss keine erheblichen Abwägungsfehler auf. Die fachplanerische Variantenprüfung sei nicht zu beanstanden. Der Bedarfsplan könne auch binden, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlege. Zudem habe der Senat zum 1. Bauabschnitt entschieden, dass sich der Vorhabenträger im Fall der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht auf eine der Westvarianten als zumutbare Alternative verweisen lassen müsste. Im Übrigen setze sich der Planfeststellungsbeschluss intensiv mit unterschiedlichen Trassenvarianten auseinander. Mit der Westvariante werde ein wesentliches Planungsziel der Ortsumgehung Celle nicht erreicht, nämlich die Reisegeschwindigkeit auf dem Straßenzug der B 3 und den Bundesstraßen 191 und 214 deutlich zu erhöhen. Zudem werde das Planungsziel der Trennung des überregionalen Verkehrs vom regionalen Verkehr mit der Westvariante nicht in dem Maße erreicht wie mit der Plantrasse. Die Ostumfahrung verdiene unter verkehrlichen Gesichtspunkten, insbesondere den Entlastungswirkungen, den Vorzug. Die sog. „Ost-Ost-Umgehung“ (Variante 4) habe sich dem Planungsträger nicht aufdrängen müssen. Sie führe nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung in stärkerem Maße zu Unverträglichkeiten, da sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines weiteren FFH-Gebiets (Nr. 86) mit prioritären Lebensraumtypen führe.

Die Abwägung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Lärmimmissionen lägen die prognostizierten Beurteilungspegel nach den schalltechnischen Berechnungen sowohl für die Kläger zu 1) und 2) am S. als auch für die Kläger zu 3) und 4) unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte. Der Trennungsgrundsatz habe nur die Funktion einer Abwägungsdirektive, die durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden könne. Die Kläger zu 1) und 2) hätten daher keinen Anspruch auf Bewehrung des S. mit Lärmschutzwänden. Im Übrigen sei die Teilverlegung des S. Gegenstand des streitigen Planfeststellungsbeschlusses; bei dem Um- und Ausbau handele es sich hingegen nicht um notwendige Folgemaßnahmen.

Auch die Abwägung der Schadstoffimmissionen sei fehlerfrei erfolgt. Das Luftschadstoffgutachten habe die Luftschadstoffbelastung im Wege der immissionsortbezogenen Ausbreitungsberechnung für die verkehrsrelevanten Schadstoffe NO2 und PM10 mit dem Verfahren PROKAS durchgeführt. Das Luftschadstoffgutachten belege, dass die Belastung auf den Grundstücken der Kläger auf dem Niveau der Hintergrundbelastung verbleibe. Es bestehe daher kein Anspruch auf Maßnahmen zum Erhalt des Nutzungswertes des Wohnplatzes. Auch der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf besondere Schutzmaßnahmen. Die Demeter-Richtlinien enthielten mit Blick auf mögliche Schadstoffbelastungen der Anbauflächen durch Straßenverkehrsimmissionen keine Vorgaben.

Die Behandlung der wasserrechtlichen Belange in der Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen würden durch die Wasserbehörden und den NLWKN vorgegeben. Der NLWKN halte an einem HQ100-Wert von 316m³/s am Pegel Celle fest. Ausweislich der durchgeführten hydraulischen Berechnungen sei eine Erhöhung des Hochwasserstandes bei Hochwasserlagen gegenüber dem jetzigen Zustand auf den betroffenen Grundstücken nicht zu befürchten. Eine Bilanzierung von Zugewinn und Verlust des Retentionsraumes falle positiv aus. Zwar liege ein Teil der Straßenbauwerke und insbesondere der Straßendämme in Überschwemmungsgebieten. Dem Vorhabenträger sei jedoch im Planfeststellungsbeschluss nach § 78 Abs. 3 WHG die Erlaubnis erteilt worden, in den Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten. Im Übrigen seien die Grundstücke der Kläger zu 3) und 4) durch ihre unmittelbare Lage an der Lachte vorbelastet. Das Grundstück des Klägers zu 5) liege ebenfalls im durch Hochwasser gefährdeten Gebiet.

Der Belang der Wegeverbindungen sei sachgerecht in die Abwägung eingestellt worden. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewähre keinen Schutz gegen den Wegfall bestimmter Wegeverbindungen; ausreichend sei ein Ausgleich durch ein Ersatzwegesystem, solange die Umwege - wie hier - zumutbar seien. Abwägungsfehlerfrei sei auch die Behandlung der Denkmalschutzbelange erfolgt. Es habe durch die Fachbehörde eine eingehende Beurteilung stattgefunden, die Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden habe. Die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis sei erteilt worden. Auch bei der Behandlung der Belange der landwirtschaftlichen Strukturen bzw. Böden, der städtebaulichen Auswirkungen, des Landschaftsschutzes, der Naherholung, sowie von Sport und Freizeit seien keine Abwägungsfehler aufgetreten. Sie seien eingehend abwägend behandelt worden.

Mit der Biogasanlage des Herrn P. in W. setze sich der Planfeststellungsbeschluss - kurz - auseinander; im Übrigen sei das Thema in dem Genehmigungsverfahren zur Biogasanlage abgearbeitet worden.

Schließlich werde der vorhabenbedingte Entzug von Flächen im Jagdbezirk der Klägerin zu 6) wie ein Eigentumsentzug behandelt und entschädigt. Nachteile würden im Flurbereinigungsverfahren ausgeglichen. Ein Anspruch auf den Bau von Wildbrücken bestehe nicht; aufgrund ihrer Länge und Ständerung könne die Allerbrücke praktisch in gesamter Breite des FFH-Gebiets von Wild unterquert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 MS 36/12 sowie die Beiakten zu diesem und zu dem Verfahren 7 KS 83/13 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gegenstand der Klage ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015. Der erlassene Änderungsplanfeststellungsbeschluss entfaltet nicht selbständig neben dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eine eigene Zulassungs- und Gestaltungswirkung, sondern zielt allein auf die Änderung des bereits festgestellten Planes ab, so dass im Ergebnis nur ein Plan in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92). Die Planungsentscheidung ist nur der äußeren Form nach auf zwei Beschlüsse verteilt; ihrem Inhalt nach handelt es sich insgesamt um eine Planungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 19.11.1992 - 7 L 3817/91 -, juris).

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die Kläger sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Kläger zu 1) und 4) sind Eigentümer von Grundstücken, die durch die straßenrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden. Der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung reicht in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567).

Die Kläger zu 2), 3) und 5), deren Grundstücke nicht unmittelbar für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, haben hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Dem durch eine Planung mittelbar Betroffenen vermittelt das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot ein Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner abwägungserheblichen Belange. Die Kläger zu 2), 3) und 5) können als Eigentümer von Grundstücken im Nahbereich der geplanten Trasse geltend machen, in ihren durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten - beispielsweise durch Lärm- und Schadstoffimmissionen - verletzt zu sein. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95).

Klagebefugt ist schließlich auch die Klägerin zu 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt. Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 -, BGHZ 84, 261; Urteil vom 20.01.2000 - III ZR 110/99 -, BGHZ 143, 321). Jagdgenossenschaften sind daher befugt, sich gegen planfestgestellte Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 9 B 97.10 -, juris; Urteil vom 04.03.1983 - 4 C 74.80 -, NVwZ 1983, 672; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.04.1984 - 5 A 17/83 -, juris). Der Jagdbezirk der Klägerin zu 6) wird durch das geplante Straßenbauvorhaben durchschnitten.

2. Die Klagefrist ist gewahrt.

Der Planfeststellungsbeschluss hat in der Stadt Celle vom 05. Januar 2012 bis zum 18. Januar 2012 zur Einsicht ausgelegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits die Kläger zu 5) und 6) vertreten hat, wurde der Planfeststellungsbeschluss zudem am 09. Januar 2012 zugestellt. Die Kläger zu 1) bis 5) haben am 17. Februar 2012 und die Klägerin zu 6) am 20. Februar 2012 Klage erhoben. Unter Zugrundelegung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wäre die Klage der Kläger zu 5) und 6) verfristet. Jedoch enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses einen irreführenden Zusatz, der das Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht betrifft, zur Unrichtigkeit des Hinweises führt und damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO den Lauf einer Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr seit Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht. Diese Frist haben alle Kläger - auch die Kläger zu 5) und 6) - selbst dann eingehalten, wenn sie bereits die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten vom 09. Januar 2012 gegen sich gelten lassen müssen.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, juris, m. w. N.). Deshalb können auch unrichtige oder unvollständige Zusätze in der Belehrung, namentlich wenn sie den Eindruck der Vollständigkeit erwecken, deren Unrichtigkeit herbeiführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für die Verspätung des Rechtsbehelfs war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erweckt der das Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht betreffende Absatz, mit dem die Rechtsbehelfsbelehrung endet, den falschen Eindruck, dass allein die in ihm genannten Personen befugt seien, einen Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht zu vertreten. Der Kreis der möglichen Prozessbevollmächtigten ist jedoch nur unvollständig genannt, weil insbesondere die postulationsfähigen europäischen Hochschullehrer im Sinne der aktuellen - ab dem 28. Dezember 2010 geltenden - Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO (i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht erwähnt werden. Das ist geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, da es nicht völlig fern liegt, dass ein potenzieller Kläger einem solchen Hochschullehrer an einer nicht deutschen Hochschule - etwa in Fragen des europäischen Naturschutzrechts - eine besondere Sachkunde zutraut und er von einer Klage deshalb Abstand nimmt, weil er, ohne weitere Erkundigungen einzuziehen, fälschlich meint, gerade ihn nicht bevollmächtigen zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 27.09.2012 - 7 MS 33/12 -, juris).

Für die Einbeziehung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 in das bereits anhängige Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Übrigen nicht zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, juris).

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 verstößt in Teilen gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung die mit enteignender Wirkung betroffenen Kläger zu 1) und 4) rügen können. Dieser Mangel rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Im Übrigen leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem formellen oder materiellen Rechtsfehler, den die Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen können.

§ 17e Abs. 6 FStrG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses als auch des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 28. Juni 2007 (nunmehr: § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) bestimmt, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit des nationalen Planfeststellungsrechts zur Fehlerfolgenregelung davon aus, dass das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses umfassend prüfen und in seinem Urteil den Umfang der Rechtswidrigkeit feststellen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, juris).

Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Kläger nicht allesamt einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch mit öffentlichen Belangen haben. Es ist insoweit zwischen den mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstückseigentümern, den Klägern zu 1) und 4), auf der einen Seite und den nur mittelbar betroffenen Klägern zu 2), 3) und 5) sowie der Klägerin zu 6) als Jagdgenossenschaft auf der anderen Seite zu differenzieren.

Die Kläger zu 1) und 4) können als Eigentümer von durch die straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücken die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange einschließlich des Natur- und Umweltschutzes seien nicht hinreichend beachtet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236; Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74). Ihnen steht darüber hinaus ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Planfeststellung insoweit zu, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit dem rechtlichen Mangel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006, a. a. O.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfasst, dass Art. 14 Abs. 3 GG aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a. a. O.). Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250, m. w. N.; Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, m. w. N.).

Die nur mittelbar durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Kläger zu 2), 3) und 5) können den Planfeststellungsbeschluss keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zuführen. Denn mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006, a. a. O., m. w. N.). Drittbetroffenen vermittelt das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot lediglich ein Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer eigenen abwägungserheblichen Belange. Zudem können Drittbetroffene neben einer fehlerhaften Trassenwahl auch den fehlenden Bedarf und damit das Fehlen einer Planrechtfertigung geltend machten. Diese ist nämlich nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d. h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2006, a. a. O.)

Die Klägerin zu 6) steht als Jagdgenossenschaft den sonstigen durch ein Vorhaben Drittbetroffenen gleich, deren Grundeigentum zwar nicht entzogen, aber durch Auswirkungen des Vorhabens beeinträchtigt wird. Sie hat keinen umfassenden Rechtsschutzanspruch. Sie kann lediglich eine Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts geltend machen, das ihr als solches nicht entzogen wird. Denn wie bereits dargelegt, repräsentiert die Jagdgenossenschaft die in ihr zusammengeschlossenen Eigentümer allein hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechts. Das der Genossenschaft zustehende Jagdausübungsrecht ist vom Jagdrecht zu unterscheiden, das als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundstückseigentümer zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982, a. a. O., m. w. N.).

Die danach bestehenden Differenzen hinsichtlich des Umfangs der Rügebefugnis der Kläger haben zur Folge, dass lediglich die mit enteignender Wirkung betroffenen Kläger zu 1) und 4) einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes rügen können. Insoweit kann auch die Kausalität dieses Fehlers für ihre Eigentumsbetroffenheit nicht verneint werden, da angesichts der planerischen Optionen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Beachtung dieses Belangs zu einer Veränderung der Planung im Bereich der klägerischen Grundstücke führen würde.

Des Weiteren ist hinsichtlich des zulässigen Rügeumfangs der Kläger zu berücksichtigen, dass sie in großem Umfang auf das Vorbringen in anderen Verfahren Bezug nehmen. Dies entspricht nur unter engen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG. Als zulässig erweist sich noch die Bezugnahme der Kläger auf ihr Vorbringen in dem von ihnen geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 36/12). Unzulässig sind jedoch die übrigen Bezugnahmen.

Dies gilt zunächst, soweit sich die Kläger auf ihre im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen beziehen. Denn für die erforderliche fristgebundene Begründung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss reicht es nicht aus, wenn der Kläger lediglich pauschal auf im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Einwände verweist, ohne auf deren Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 9 VR 13.03 -, NVwZ 2003, 1392; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2010 - 8 A 10.40011 -, juris). § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG verlangt, dass der Kläger innerhalb von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angibt. Innerhalb dieser Frist muss er die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret bezeichnen, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371). Wird - wie hier - der Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Klage gemacht, muss sich das Vorbringen des Klägers demnach auf den Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, beziehen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf früher erhobene Einwände ohne deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Begründungsanforderungen nicht; denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2010, a. a. O.; Urteil des Senats vom 14.08.2015 - 7 KS 148/12 -, juris).

Als unzulässig erweist sich auch die Bezugnahme der Kläger auf die parallel anhängigen Verwaltungsrechtsstreite 7 KS 31/12 (jetzt: 7 KS 27/15) und 7 MS 33/12 des BUND. Die Kläger entziehen sich mit dieser Verweisung einer eigenständigen Begründung und genügen nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Das gilt zunächst schon in formeller Hinsicht. Im Anwaltsprozess kann die Bezugnahme auf einen in einem anderen Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz desselben oder eines anderen Rechtsanwalts der Form nach nur dann als bestimmender Schriftsatz - insbesondere als ausreichende Klagebegründung - anerkannt werden, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz in beglaubigter Abschrift beigefügt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, NVwZ-RR 1990, 44; Urteil des Senats vom 14.08.2015 , a. a. O.). Bereits daran fehlt es hier. Die Kläger haben die in Bezug genommenen Schriftsätze des Prozessvertreters in den Verfahren 7 KS 31/12 (jetzt: 7 KS 27/15) und 7 MS 33/12 nicht in (beglaubigter) Abschrift beigefügt. Vorgelegt haben sie allein eine nicht beglaubigte Kopie des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers des Parallelverfahrens 7 KS 27/15 verfassten Schriftsatzes vom 14. April 2015. Darüber hinaus muss die Klägerseite sich entgegen halten lassen, dass eine nicht weiter substantiierte Bezugnahme auf eine nicht vom Prozessbevollmächtigten selbst, sondern auf eine von einem Dritten verfasste und unterzeichnete Klagebegründung in einem anderen Verwaltungsrechtsstreit (mag es sich auch - ganz oder teilweise - um einen rechtlich gleichgelagerten Fall handeln) mit dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO sowie dem Begründungsgebot des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG nicht vereinbar und deshalb unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, a. a. O.). Der Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt er in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Begründungsschrift für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des Vertretungszwangs nicht, wenn der Rechtsanwalt sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu Eigen macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 5 PKH 8.12 -, juris). Das gilt zumal im Klageverfahren gegen ein planfestgestelltes Vorhaben. Wie dargelegt führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015, a. a. O.). Es bedarf mithin auch bei scheinbar gleichgelagerten Fällen stets der Prüfung, ob - selbst wenn der Planung ein objektiv-rechtlicher Fehler anhaftet - der Mangel sich auch auf das konkrete Klageverfahren auswirkt, da dies von der jeweiligen individuellen Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten abhängt, was der pauschalen Bezugnahme auf die für einen Kläger mit anderer Rechtsbetroffenheit gefertigte Klagebegründung entgegensteht (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2015, a. a. O.).

Aus den vorgenannten Gründen können sich die Kläger schließlich auch nicht auf das in den Vorläuferprozessen 7 KS 135/03 und 7 MS 216/05 zu grundsätzlichen Planungsfragen Vorgetragene beziehen.

Dies vorausgeschickt ist der formell-rechtlich nicht zu beanstandende Planfeststellungsbeschluss vorliegend in weiten Teilen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt (dazu unter 1.). Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Habitatschutzrecht (dazu unter 2.). Er leidet jedoch an einem Mangel bei der Behandlung des besonderen Artenschutzes, der auf die Klage der Kläger zu 1) und 4) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt (dazu unter 3.) Die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind demgegenüber erfüllt (dazu unter 4.). Auch die erteilte Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG betreffend gesetzlich geschützte Biotope ist nicht zu beanstanden (dazu unter 5.). Ein Verstoß gegen das fachplanerische Abwägungsgebot liegt nicht vor (dazu unter 6.). Schließlich führt auch der von den Klägern gestellte zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg (dazu unter 7.).

1. Das planfestgestellte Vorhaben ist sowohl für die Ortsumgehung als Ganzes wie auch für den hier festgestellten Abschnitt planerisch gerechtfertigt.

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 [BVerwG 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1001.04]).

In den Fällen, in denen - wie hier - ein Fachplanungsvorhaben nicht ohne die Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater verwirklicht werden kann, verbinden sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erfordernis der Planrechtfertigung zwei Voraussetzungen: Die erste ist erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht. Das ist das Erfordernis der fachplanerischen Zielkonformität. Die zweite Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem enteignenden Zugriff auf privates Grundeigentum. Ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren - wie hier nach § 19 Abs. 2 FStrG - zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers enteignende Vorwirkung. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Das folgt aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das die Fragen auf, ob das konkrete Straßenbauvorhaben den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a. a. O.). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel.

a) Die Planrechtfertigung für die Verlegung der B 3 ergibt sich aus § 1 Abs. 2 FStrAbG.

Das Vorhaben „Ortsumgehung Celle“ ist in dem geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung vom 04. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2574) - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG - ausgewiesen. Die Ostumgehung für Celle ist dort - 4-streifig zwischen der B 214 und der B 191, im Übrigen 2-streifig - dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Bereits der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahr 1993 (BGBl. I 1993, 1878) wies die Ortsumgehung Celle als 2-streifige Ostumgehung mit vordringlichem Bedarf aus. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich.

Damit bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung ist, als solches nur haushaltsrechtliche Wirkungen erzeugt und für die Frage der Planrechtfertigung nur indizielle Bedeutung hat. Vielmehr konkretisiert der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339). Mit der Aufnahme eines Bau- oder Ausbauvorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entscheidet der Gesetzgeber verbindlich nicht nur über die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen eines Bedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Danach sind die Kläger mit ihrem Vorbringen, für die projektierte Verkehrsverbindung sei ein Bedarf nicht vorhanden, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.

In der Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung liegt nicht deshalb eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil der konkrete Verkehrsbedarf für den Straßenbau im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zur Überprüfung gestellt werden kann. Eine gesetzgeberische Entscheidung über den Verkehrsbedarf eines Straßenbauvorhabens ist als solche verfassungsgemäß. Das gilt auch im Hinblick auf enteignungsrechtliche Vorwirkungen der - nachfolgenden - Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555).

Gründe, die für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373). Eine derartige Lage besteht hier nicht. Das Vorbringen der Kläger weist jedenfalls keine Umstände auf, die auf eine offensichtlich fehlsame gesetzgeberische Bedarfsentscheidung schließen ließen. Entgegen der Auffassung der Kläger werden die für das Vorhaben streitenden verkehrlichen Belange von der Beklagten nicht überschätzt. Der Vorwurf, die Beklagte arbeite mit überzogenen Verkehrsprognosen zur Erzielung eines hohen Kosten-Nutzen-Faktors, ist nicht begründet.

aa) Zunächst sind die dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen der Ingenieurgemeinschaft AS., Hannover, aus den Jahren 2008 und 2012 entgegen der Auffassung der Kläger nicht mit entscheidungserheblichen Mängeln behaftet.

Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden ein Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289). Dabei ist auch zu beachten, dass Verkehrsmodelle versuchen, menschliches Verhalten abzubilden. Sie basieren nicht auf festen Zusammenhängen, sondern auf statistischen Beziehungen, die für bestimmte Randbedingungen ermittelt wurden. Deshalb kann es nicht „das einzig richtige Modell" geben, sondern es sind verschiedene Ansätze möglich. Diese komplexen Modelle können nicht erfolgreich durch isoliertes Betrachten einzelner Knotenpunkte oder Verkehrsbeziehungen kritisiert werden (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177; Urteil vom 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313).

Gemessen daran ist die vorliegende Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die Verkehrsprognose wurde im Planfeststellungsverfahren zunächst für das Analysejahr 2008 und das Prognosejahr 2020 erstellt (vgl. Ingenieurgemeinschaft AS.: „Verkehrsuntersuchung zur B 3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsprognosen“, Januar 2008, im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 2008). Es handelt sich dabei um eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1999 mit dem Prognosehorizont 2015 (vgl. Ingenieurgemeinschaft AS.: „Verkehrsuntersuchung zur B 3 - Verlegung der B 3 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle (Prognose 2015)“, Oktober 1999, im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 1999), welche wiederum im Jahr 2003 geändert und ergänzt wurde (vgl. Ingenieurgemeinschaft AS.: „Verkehrsuntersuchung zur B 3 - Verlegung der B 3 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle (Prognose 2015) - Änderungen und Ergänzung weiterer Netzfallberechnungen“, Mai 2003, im Folgenden: Ergänzung 2003). Im Zuge des Planänderungsverfahrens hat die Beklagte die Ingenieurgemeinschaft AS. mit der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2008 beauftragt. Dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss liegt nunmehr diese Fortschreibung für das Analysejahr 2012 und den Planungshorizont 2025 zugrunde (vgl. Ingenieurgemeinschaft AS.: „Verkehrsuntersuchung zur Verlegung der B 3 Ortsumgehung Celle - Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung 2008 mit Prognose 2025“, November 2012, im Folgenden: Verkehrsuntersuchung 2012).

Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 wurden zur Ermittlung der aktuellen Verkehrssituation im Frühjahr 2012 an sechs Querschnitten im Raum Celle / Wathlingen die Verkehrsmengen neu erfasst. Darüber hinaus haben die Stadt Celle und die Samtgemeinde Wathlingen aktuelle Zähldaten zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wurden die Ergebnisse der SVZ-Zählungen 2010 (= bundesweite Straßenverkehrszählung) der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für die Bundesstraßen für den Raum Celle herangezogen. Das Verkehrsmodell ist aktualisiert worden. So wurde das Netzmodell der neuen Verkehrssituation mit dem Bau des 1. Abschnitts der verlegten B 3 und dem Ausbau der Allerbrücke angepasst. Außerdem wurden die Veränderungen der Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen in der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen von der letzten Untersuchung bis zum Jahr 2012 abgefragt und in die Verkehrsuntersuchung 2012 eingestellt. Auf der Grundlage der neuen Verkehrszählungen und geänderten Strukturdaten ist die Eichung des Netzmodells und der Verkehrsmatrix erfolgt (vgl. Kapitel 2 „Verkehrsanalyse“ der Verkehrsuntersuchung 2012). Im Rahmen der weiteren Verkehrsentwicklung wurde der Prognosehorizont auf 2025 erweitert. Hierbei wurden neben der allgemeinen Verkehrsentwicklung aufgrund von Mobilitäts- und Fahrleistungsveränderungen in den nächsten Jahren auch langfristige Bevölkerungsentwicklungen berücksichtigt. Im Prognoseszenario sind die noch geplanten geringen Strukturmaßnahmen in der Stadt Celle wie z. B. neue Wohnbebauungen im Bereich Kieferngrund und Allerinsel sowie eines kleinen Gewerbegebiets in Altenhagen berücksichtigt worden (vgl. Kapitel 2 „Ausblick auf die weitere Verkehrsentwicklung“ der Verkehrsuntersuchung 2012).

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die gewählten Methoden der Prognoseerstellung nicht zu beanstanden. Die Modellrechnung ist mit dem Programmsystem VISUM der PTV AG durchgeführt worden. Es handelt sich dabei eine weltweit führende Software für Verkehrsanalysen und Verkehrsprognosen. Das Vorgehen der Beklagten entspricht insoweit dem anerkannten Stand der Technik. Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich insbesondere nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen. Sämtlichen Einwänden ist die Beklagte überzeugend entgegengetreten.

Dies betrifft zunächst den Vorwurf, die vorgenommenen Verkehrszählungen reichten nicht aus und bildeten das Verkehrsgeschehen nicht hinreichend seriös ab. Es handele sich um so wenige Einzelwerte, dass sie nicht als „Realdaten“ anerkannt werden könnten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Verkehrsuntersuchung 2012 um eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2008, die wiederum eine Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 1999 darstellt. Letztere geht auf umfassende Verkehrserhebungen und -befragungen im Herbst 1998 zurück. Es sind Verkehrsströme an 47 Querschnitts- und Knotenzählstellen an normalen Werktagen erfasst worden. Darüber hinaus sind an einem normalen Werktag im Oktober 1998 an einem geschlossenen Zählkordon auf den zuführenden Straßen zum Planungsraum die Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 14:30 bis 18:30 Uhr nach Herkunft, Ziel und Fahrtzweck befragt worden (vgl. Kapitel 2.3 und Abbildung 3 der Verkehrsuntersuchung 1999). In den Jahren 2006/2007 sind - im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 - erneut umfangreiche Verkehrszählungen durchgeführt worden. Im November 2006 wurden an 9 Knotenpunkten und 18 Querschnitten im Raum Celle / Wathlingen die Verkehrsmengen erhoben. Für 10 weitere Knotenpunkte im Stadtgebiet Celle konnten Ende 2006 und Anfang 2007 die Verkehrsmengen mit Hilfe der Detektoren an den Signalanlagen ermittelt werden. Des Weiteren wurden Zählergebnisse der Stadt Celle von 2005 sowie die Auswertung der DTV-Zählungen (= durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) der Niedersächsischen Landesbehörde für die Bundestraßen herangezogen (vgl. Kapitel 1 der Verkehrsuntersuchung 2008). Vor dem Hintergrund dieser bereits in der Vergangenheit erhobenen Datengrundlage erweist sich im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 die oben beschriebene Ermittlung der aktuellen Verkehrssituation (Verkehrsmengenerfassung an sechs Querschnitten im Raum Celle / Wathlingen, Heranziehung der aktuellen Zähldaten der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen sowie der Ergebnisse der SVZ-Zählungen 2010) für die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung als ausreichend, um etwaige Veränderungen abzubilden.

Bei der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung ist auch die Veränderung wesentlicher Einflussgrößen nicht ignoriert worden. Zwar ist richtig, dass die Verkehrsuntersuchung auf der - nunmehr 17 Jahre alten - Verkehrsuntersuchung 1999 beruht. Allerdings sind bereits im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 als auch bei der nun aktualisierten Verkehrsuntersuchung 2012 relevante Strukturveränderungen - wie bereits oben beschrieben (Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Bevölkerungsentwicklung, allgemeine Verkehrsentwicklung, Strukturmaßnahmen) - berücksichtigt worden. Dass diese nicht ausreichend zur Abbildung der aktuellen Situation sein sollten, ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren ergänzend eine Stellungnahme des AT. vom 18. Juni 2015 vorgelegt. Danach haben von 1998 bis 2012 keine wesentlichen Änderungen in der Straßennetz- und Siedlungsstruktur stattgefunden. Es sei zudem eine Abstimmung mit dem großräumigen Verkehrsmodell des Landes Niedersachsen (Stand: 2012) erfolgt. Dies untermauert die Aktualität des verwendeten Verkehrsmodells. Auf der Grundlage der neuen Verkehrszählungen und geänderten Strukturdaten ist die Eichung des Netzmodells und der Verkehrsmatrix erfolgt (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012).

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang explizit rügen, dass das Durchfahrverbot für den Lkw-Verkehr im innerstädtischen Bereich ignoriert und im Verkehrsmodell nicht berücksichtigt worden sei, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Die Beklagte hat - im Parallelverfahren 7 KS 27/15 weiter vertiefend - zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass auch das Lkw-Durchfahrverbot im innerstädtischen Bereich berücksichtigt worden ist. Sie hat nachvollziehbar erläutert, dass im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 für den Lkw-Verkehr eine eigene Matrix erstellt worden sei, so dass er seitdem separat dargestellt werden könne (vgl. Kapitel 2.4 der Verkehrsuntersuchung 2008). Für die Verkehrsuntersuchung 2008 hätten daher das Verkehrsnetz im Hinblick auf den Lkw-Verkehr neu aufgenommen und die Parameter in das Verkehrsmodell eingearbeitet werden müssen. Es sei selbstverständlich auch das Lkw-Verbot im Zuge der B 3 erfasst worden. Das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ erlaube jedoch das Befahren der Straßenabschnitte für den gesamten Ziel- und Quellverkehr der Innenstadt sowie der angrenzenden Stadtteile. Hinzu komme, dass vermutlich auch ein Teil des Durchgangsverkehrs sich von der Beschilderung nicht „abschrecken“ lasse. Der mit Hilfe des Verkehrsmodells ermittelte Anteil des Lkw-Verkehrs werde daher trotz des Lkw-Verbots als plausibel eingestuft. Dieses Vorbringen, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, haben die Kläger nicht entkräften können.

Die Kläger berufen sich zur Untermauerung ihrer Kritik maßgeblich auf die vom AU., Herrn AV., durchgeführte manuelle Verkehrszählung vom 02. Juni 2015. Die Auswertung dieser Verkehrszählung belege, dass die Beklagte mit fingierten Zahle arbeite und den Schwerlastverkehrsanteil in der Innenstadt erheblich überschätze. Das Durchfahrverbot für den Lkw-Verkehr im innerstädtischen Bereich sei offensichtlich nicht im Verkehrsmodell berücksichtigt worden. Die achtstündige Verkehrszählung des AU. am 02. Juni 2015 an der innerstädtischen B 3 (Hannoversche Straße) habe eine Querschnittsbelastung von durchschnittlich 40,5 Lkw >3,5 t und Bussen je Stunde ergeben. Dies ergebe hochgerechnet auf 16 Stunden einen Gesamtwert von 648 (Anmerkung des Senats: In der mündlichen Verhandlung war insoweit von einem Gesamtwert von 659 die Rede). Es handele sich um einen Schwerlastverkehrsanteil von 3,1 % am Gesamtverkehrsaufkommen; der Lkw-Anteil betrage isoliert 1,3 %. Dem stünden als Vergleich die Prognosewerte für das Jahr 2020 (2. Ausbaustufe) der Verkehrsuntersuchung 2008 gegenüber. Danach seien 900 Lkw/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 4,6 % am Gesamtverkehrsaufkommen entspreche. Diese Werte ließen sich nach der eigenen Erfassung des AU. rechnerisch nicht erreichen.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist insoweit, dass die an einem einzigen Tag an der innerstädtischen B 3 (Hannoversche Straße) durchgeführte manuelle Verkehrszählung des AU. nicht geeignet ist, die von der Beklagten durchgeführte Ermittlung der Verkehrssituation und die darauf aufsetzenden Prognosen in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, liegt den Verkehrsuntersuchungen 2008 und 2012 eine breite Datengrundlage zugrunde, die auf umfangreichen - sowohl manuellen als auch automatisierten -Verkehrszählungen nicht nur der Beklagten, sondern auch sonstiger Träger (Stadt Celle, Samtgemeinde Wathlingen, Niedersächsische Landesbehörde für die Bundesstraßen) beruht. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Sachbeistand der Beklagten AT. von dem Büro AS. hat ergänzend erläutert, dass der Schwerlastverkehr in der Innenstadt von Celle mit Radargeräten über 24 Stunden erfasst worden sei; die Radargeräte seien in der Lage, Längen zu erfassen und damit den Schwerlastverkehr zu identifizieren. Die auf dieser umfangreichen Datengrundlage erstellten Prognosen der Beklagten können durch die einmalige punktuelle Verkehrszählung des AU. nicht angezweifelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die manuelle Verkehrszählung des AU. dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entspricht, woran unter anderem aufgrund der fehlenden Hochrechnung auf die übliche Einheit Kfz/24 h Zweifel bestehen. AV. hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er kein Verkehrswissenschaftler sei und dass er sich lediglich an wissenschaftlichen Publikationen orientiert habe. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der AU. bei seiner Betrachtung die von ihm tatsächlich ermittelten Werte mit Prognosewerten vergleicht, die im Jahr 2008 für das Jahr 2020 erstellt wurden. Unabhängig davon, dass Prognosewerte selbstverständlich mit Unsicherheiten behaftet sind und ein Abweichen der punktuell am 02. Juni 2015 ermittelten Werte von den im Jahr 2008 für das Jahr 2020 erstellten Prognosewerten daher nicht überrascht, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ein Vergleich mit der aktuellen Verkehrsuntersuchung 2012 mit dem Prognosehorizont 2025 angezeigt ist, da sich die im Jahr 2008 aufgestellten, auf dem damaligen Wissensstand beruhenden Prognosen nachträglich geändert haben. Diese Veränderungen finden sich in der Verkehrsuntersuchung 2012 wieder. Danach sind für das Prognosejahr 2025 700 Lkw bzw. Schwerlastverkehrsfahrzeuge/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 3,8 % am Gesamtverkehrsaufkommen entspricht. Die Werte dieser aktuellsten Verkehrsuntersuchung weichen von den ermittelten Werten des AU. nicht so gravierend ab, dass sie die Verkehrsuntersuchung in Frage stellen könnten. Vielmehr kommt die Verkehrsprognose den Zählwerten des AU. sehr nahe und bestätigt diese. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zur Klarstellung darauf hingewiesen hat, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2008 verwendete gängige - jedoch untechnische - Bezeichnung „Lkw-Verkehr“ den Schwerlastverkehr bezeichne, der auch den Busverkehr erfasse; in der Verkehrsuntersuchung 2012 sei dementsprechend auch von Schwerlastverkehr die Rede. Der AU. kann den Prognosewerten der Beklagten daher nicht - wie von ihm vorgenommen - den von ihm ermittelten isolierten Lkw-Verkehrsanteil (1,3 %) gegenüberstellen, sondern nur den - deutlich höheren - Schwerlastverkehrsanteil (3,1 %).

Die Kläger rügen, dass die einzige Analyse aus dem Jahr 1998 zur Verteilung der Gesamtverkehre in die Verkehrsarten „Durchgangsverkehr“, „Ziel- und Quellverkehr“ sowie „Binnenverkehr“ unzulänglich und veraltet sei. Es wären dem heutigen Standard und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Erhebungen notwendig gewesen, etwa ein mikroskopisch verhaltensorientierter Ansatz, welcher zur Generierung der Verkehrsnachfrage diene. Das wäre allein mit moderner Software, wie „mobiTopp“ leistbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 an einem normalen Werktag im Oktober 1998 an einem geschlossenen Zählkordon auf den zuführenden Straßen zum Planungsraum die Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 14:30 bis 18:30 Uhr nach Herkunft, Ziel und Fahrtzweck befragt worden (vgl. Kapitel 2.3 und Abbildung 3 der Verkehrsuntersuchung 1999). Kapitel 3.4 der Verkehrsuntersuchung 1999 beschäftigt sich daran anknüpfend mit den Verkehrsbeziehungen im Planungsraum. Die Verkehrsbeziehungen werden nach den einzelnen Verkehrsarten (Durchgangsverkehr, Ziel- und Quellverkehr, Binnenverkehr) analysiert. Aufbauend auf den Ergebnissen der neuen Verkehrserhebungen, der vorhandenen Strukturen und der durchgeführten Modellrechnungen ist danach eine Verkehrsmatrix für den Planungsraum erstellt worden. Diese Analyse der Verkehrsbeziehungen in der Verkehrsuntersuchung 1999 stellt sich nicht als unzulänglich dar. Auch wenn die Befragung der Verkehrsteilnehmer lediglich an einem Tag erfolgt ist, handelt es sich um einen solchen, der das Verkehrsgeschehen exemplarisch abbildet („normaler Werktag“). Die Befragungszeiten bilden die Hauptverkehrszeiten ab. Es muss berücksichtigt werden, dass die Befragung der Verkehrsteilnehmer - im Gegensatz zu der reinen Verkehrszählung - mit einem großen Aufwand verbunden ist, der den Verkehrsfluss hemmt, und der daher nicht in der Intensität wie eine Verkehrszählung durchgeführt werden kann bzw. muss. Außerdem ist - ausweislich der Verkehrsuntersuchung - auch auf vorhandene Strukturen aufgebaut worden. Sicherlich sind auch andere Modelle bzw. Methoden denkbar, etwa solche, die eine eingehendere Befragung der Verkehrsteilnehmer vorsehen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das von der Beklagten gewählte Modell - als eines unter mehreren möglichen - als offensichtlich fehlsam erweisen würde. Die Analyse der Verkehrsbeziehungen in der Verkehrsuntersuchung 1999 ist auch nicht veraltet. Denn es ist in der Folgezeit eine Aktualisierung bzw. ein Abgleich mit den durchgeführten Modellrechnungen erfolgt. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2008 ist die über die neuen Strukturdaten und Verkehrszählungen im Planungsraum Celle / Wathlingen aktualisierte Verkehrsmatrix überprüft worden. Hierbei sind in der sogenannten „Nullumlegung“ die auf das Straßennetzmodell umgelegten Verkehrsbeziehungen zwischen den einzelnen Verkehrszellen im gesamten Untersuchungsraum und die Straßennetzparameter solange iterativ angepasst worden, bis eine ausreichende Übereinstimmung zwischen den modellhaft errechneten Verkehrsbelastungen und den gezählten Verkehrsmengen an den vergleichbaren Zählpunkten erreicht werden konnte. Darauf aufbauend wurden die aktualisierten Verkehrsbeziehungen auf dem Straßennetz im Planungsraum nach den einzelnen Verkehrsarten analysiert. In Abänderung der Untersuchung von 1999 wurde zur besseren Nachvollziehbarkeit der für die Ortsumgehung Celle zu unterscheidenden Verkehrsarten mit Durchgangs-, Ziel-/Quellverkehr und Binnenverkehr die Kernstadt Celle abgegrenzt als engerer Planungsraum definiert (vgl. Kapitel 2.4 und Abbildung 6 der Verkehrsuntersuchung 2008). Entsprechend ist auch im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 vorgegangen worden. Die aktualisierten Verkehrsbeziehungen auf dem Straßennetz im Planungsraum und die einzelnen Verkehrsarten entsprechen danach im Wesentlichen noch den Aufteilungen wie 2008 ermittelt (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012).

Die Kritik der Kläger, die Annahme von zukünftigen Steigerungen des Straßenverkehrsaufkommens sei unplausibel, da das Verkehrsgeschehen - nicht zuletzt aufgrund der steigenden Treibstoffkosten - stagniere bzw. rückläufig sei, führt nicht zum Erfolg. Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 getroffene Prognose für das Jahr 2025 ist fachlich nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, wurden für das Prognoseszenario neben der allgemeinen Verkehrsentwicklung aufgrund von Mobilitäts- und Fahrleistungsveränderungen in den nächsten Jahren auch langfristige Bevölkerungsentwicklungen sowie geplante Strukturmaßnahmen berücksichtigt. Die Beklagte hat ausgeführt, dass in die Verkehrsprognose sowohl die sogenannte AW. -Prognose (aktuell: AW. Deutschland Oil GmbH: „AW. PKW-Szenarien bis 2040 - Fakten, Trends und Perspektiven für Auto-Mobilität“, 26. Ausgabe 2014) als auch weitere Parameter eingegangen seien. Die von den Klägern angesprochenen steigenden Treibstoffkosten wurden damit - als einer von vielen Faktoren - berücksichtigt. Dabei wurden in der Verkehrsuntersuchung 2012 auch die Tendenzen zu eher stagnierenden Verkehrsmengen berücksichtigt. So heißt es in Kapitel 3.1 der Verkehrsuntersuchung 2012, dass das Verkehrsaufkommen in den letzten sieben Jahren auf dem Straßennetz des Planungsraumes nicht weiter angewachsen sei. Auch unter Berücksichtigung der langfristigen Bevölkerungsabnahme im Raum Celle ist die neue Prognose 2025 gegenüber der Prognose in der Verkehrsuntersuchung von 2008 nach unten korrigiert worden. In der Untersuchung von 2008 wurde noch ein allgemeiner Verkehrsanstieg von 7 % bis 2020 prognostiziert. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 wird aufgrund von Mobilitäts- und Fahrleistungsveränderungen angenommen, dass der Pkw-Verkehr bis 2025 noch geringfügig um etwas über 1 % anwachsen kann. Für den Lkw- und Güterverkehr könne von einem stärkeren Zuwachs bis zu 15 % ausgegangen werden. Ähnliche Annahmen lägen auch dem großräumigen Verkehrsmodell für ganz Niedersachsen zugrunde. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 kann somit von einer Gesamtzunahme des Kfz-Verkehrs (Pkw und Lkw) im Planungsraum Celle / Wathlingen von 2012 bis 2025 von etwas über 2 % ausgegangen werden. Dass diese - im Vergleich zur Verkehrsuntersuchung 2008 nach unten korrigierte - Prognose für das Jahr 2025 fehlerhaft sein sollte, kann nicht erkannt werden. Das Prognoseergebnis erscheint auch durch einen Abgleich mit der aktuellen Shell-Prognose plausibel: Die Pkw-Motorisierung der deutschen Bevölkerung (einschließlich juristischer Personen) wird danach bis etwa 2027/2028 noch leicht ansteigen - von heute (2014) rund 550 auf nahezu 570 in der zweiten Hälfte der 2020er Jahre - und anschließend auf 558 Pkw pro 1.000 Einwohner im Jahr 2040 zurückgehen. Die Pkw-Verkehrsleistung je Einwohner steigt von heute 11.330 noch bis 2025 auf dann 11.650 km an und reduziert sich danach bis 2040 auf 11.400 km je Einwohner.

Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich gestellte Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung: Die mit Basisdaten aus 1985 und 1998 erarbeiteten und danach nur mit minimalen Zusatzerhebungen fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchungen sind ungeeignet, hinlänglich verlässliche Prognosebilder für die Celler Verkehrsverhältnisse im Zieljahr 2030 zu liefern.

Antrag: Ein auf dem Fachgebiet der Verkehrsplanung ausgewiesener Sachverständiger möge das überprüfen.“

war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache führt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Überprüfungsmaßstab für den Senat ist - wie bereits dargelegt -, ob für die Verkehrsprognosen eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Diese Frage bedarf der Beantwortung durch den Senat und kann nicht an einen Sachverständigen delegiert werden.

bb) Die Kläger machen des Weiteren geltend, dass sich der vordringliche Bedarf nicht auf konkrete Verkehrsmängel bzw. eine Verkehrsnot im Plangebiet stützen lasse. Von „dramatischen“ Verkehrsverhältnissen könne keine Rede sein. Jedenfalls sei ein solches Missstandsszenario nicht belegt. Damit dringen die Kläger nicht durch.

Die Einschätzung der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss, die Verkehrssituation in Celle sei „dramatisch“, ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Verkehrsanalysen und Verkehrsprognosen - die wie dargelegt nicht mit entscheidungserheblichen Fehlern belastet sind - nicht zu beanstanden. Die aktuelle Verkehrsuntersuchung 2012 zeigt in den Abbildungen 6 und 7 die ermittelten Analysebelastungen 2012 im vorhandenen Straßennetz des Planungsraumes für den Kfz- und für den Schwer- bzw. Lkw-Verkehr. Es sind hohe Verkehrsbelastungen im Zuge des Hauptverkehrsstraßennetzes zu erkennen. Auf der B 3 steigen die Verkehrsmengen von rund 18.500 Kfz/Tag im Süden des Planungsraums kontinuierlich bis auf 29.000 Kfz/Tag in Höhe des Wilhelm-Heinichen-Rings an. Der 1. Abschnitt der verlegten B 3 im Bereich Adelheidsdorf nimmt rund 13.000 Kfz/Tag auf. Im Bereich der Innenstadt fließen über die ausgebaute Allerbrücke rund 33.500 Kfz/Tag. Über die parallele Biermannstraße fließen knapp 10.000 Kfz/Tag. Während der Wilhelm-Heinichen-Ring in der westlichen Allerüberquerung 20.500 Kfz/Tag aufweist, sind es in der östlichen Allerüberquerung im Zuge der K 74 rund 14.000 Kfz/Tag. Über die K 32 in der Ortsdurchfahrt Altenhagen fließen rund 9.000 Kfz/Tag. Zudem fließen über das Hauptverkehrsstraßennetz in der Regel 1.000 bis 2.000 Lkw/Tag. Die im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2012 vorgenommene Verkehrsprognose für das Jahr 2025 zeigt, dass im Planungsraum Celle / Wathlingen von 2012 bis 2025 von einer Gesamtzunahme des Kfz-Verkehrs (Pkw und Lkw) von etwas über 2 % ausgegangen werden kann. Die Abbildungen 9 und 10 zeigen die ermittelten Prognosebelastungen im Planungsgrundnetz. Über die Allerbrücke im Bereich der Innenstadt fließen danach 35.500 Kfz/Tag. Sie nimmt 1.600 Lkw/Tag auf. Zwar ist richtig, dass die Prognosen der Verkehrsuntersuchung 2012 teilweise hinter denen der Verkehrsuntersuchung 2008 zurückbleiben. Jedoch ist nach wie vor ein - wenn auch geringer - Verkehrszuwachs zu erwarten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es bislang zu keinem Rückgang der Verkehrsmengen gekommen; lediglich Prognosezuwächse sind nicht erreicht worden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend darauf hingewiesen, dass der Bedarf für die Ortsumgehung Celle nicht erst im Prognosezeitraum besteht, sondern bereits zum Zeitpunkt der Verkehrsanalyse. Die Ortsumgehung verfolgt nicht nur das Ziel, künftige Verkehrssteigerungen zu bewältigen; vielmehr geht es um eine Neuordnung des vorhandenen Verkehrs.

Da Celle Schnittpunkt mehrerer landesweit bedeutsamer Bundesstraßen ist, muss sich der überregionale Verkehr derzeit zwangsläufig durch das Ortszentrum bewegen. Die Verkehrsmengen sind auf die Nutzung sogenannter angebauter Straßen angewiesen, was - als unmittelbare Folge - mit Belastungen für die Anwohner durch Abgase und Lärm verbunden ist. Eine solche Belastung für die Anwohner kann durch die Kläger nicht damit in Frage gestellt werden, dass sich Celle als immissionsarme Stadt qualifiziert habe und Lärmbelastungen nach dem Lärmaktionsplan der Stadt Celle vom März 2010 (Bearbeiter: AX. GmbH und AY. GmbH) eine untergeordnete Rolle spielten. Vielmehr ist die geplante Ortsumgehung Bestandteil des Lärmaktionsplans der Stadt Celle vom März 2010. In Kapitel 2.4 des Lärmaktionsplans werden die Planungen zur Ortsumgehung explizit als ein Teil des gesamtstädtischen Handlungskonzepts benannt.

cc) Der Auffassung der Kläger, die Entlastungspotentiale einer Ostumfahrung seien relativ unbedeutend, so dass sich daraus ein Fehler in der Bedarfsfeststellung ergebe, kann nicht gefolgt werden. Aus der Verkehrsuntersuchung 2012 ergeben sich bedeutsame Entlastungswirkungen.

Die Be- und Entlastungswirkungen der geplanten Ortsumgehung sind mit Hilfe von Modellrechnungen mit dem Programm VISUM ermittelt und im aktuellen Untersuchungsbericht 2012 mit der Prognose 2025 nachvollziehbar dargestellt worden. Bei diesen Berechnungen sind bereits realisierte innerstädtische Entlastungsmaßnahmen berücksichtigt worden. Insbesondere wurde das Netzmodell der neuen Verkehrssituation mit dem Bau des 1. Abschnitts der verlegten B 3 und dem Ausbau der Allerbrücke (Sanierung und Erweiterung um eine Fahrspur) angepasst (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012). Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 liegen die maximalen Belastungen im Zuge der B 3 neu auf der neuen Allerbrücke nördlich von Altencelle nach dem erfolgten Gesamtausbau der Ortsumgehung zum Prognosezeitraum 2025 bei 27.400 Kfz/Tag. Über die Allerbrücke im Zentrum fahren in diesem Prognoseszenario 27.300 Kfz/Tag (29.100 Kfz/Tag bei Realisierung nur des 3. Bauabschnitts). Die verkehrlichen Auswirkungen können detailliert den Belastungsdifferenzen zwischen Planungsnetz mit gesamter Ortsumgehung und dem Prognosegrundnetz in der Abbildung 18 der Verkehrsuntersuchung 2012 entnommen werden. In der Kernstadt Celle reduzieren sich die Verkehrsbelastungen im Zuge der B 3 auf der Allerbrücke um rund 8.200 Kfz/Tag. Dies ist eine Belastungsreduzierung von 23 % (17 % bei Realisierung nur des 3. Bauabschnitts). Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2012 wird der gesamte Kernstadtbereich von Celle spürbar entlastet. Auch der gesamte Wilhelm-Heinichen-Ring wird bis auf einen kurzen Abschnitt im Anschluss an die L 180 entlastet. Stark entlastet werden auch die Alte Dorfstraße und Großer Redder in Altencelle um Werte zwischen 14.000 und 4.000 Kfz/Tag. Die Ortsdurchfahrt Altenhagen im Zuge der K 32 wird um knapp 6.000 Kfz/Tag entlastet. Der Verlauf des Schwer- bzw. Lkw-Verkehrs im gesamten Straßenplannetz geht aus der Abbildung 19 hervor. Über die neue Allerbrücke fahren rund 2.500 Lkw/Tag und über die alte fließen nur noch 900 Lkw/Tag. Dies ist eine Belastungsreduzierung von 44 %, die auch schon bei Realisierung nur des 3. Bauabschnitts eintritt. Der Großteil des Schwerverkehrs verlagert sich danach auf die Ortsumgehung. Den Klägern ist insoweit zuzugestehen, dass die Ortsumgehung - neben verlagerungsfähigen Verkehren aus der Innenstadt - auch die Verkehre der derzeitigen K 74 aufnehmen wird. Dass die K 74 vollständig vom Durchgangsverkehr entlastet wird, ist jedoch ein erwünschter Effekt der Planung. Neben der Entlastung der Innenstadt von Celle ist mit der Ortsumgehung nämlich auch eine Entlastung der Ortsteile Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen beabsichtigt.

Die Kritik der Kläger, der Durchgangsverkehrsanteil sei außerordentlich schwach vertreten, so dass es auch deshalb nur zu geringen Entlastungswirkungen durch die geplante Ortsumgehung kommen werde, greift nicht durch. Die Ortsumgehung ist der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs zu dienen bestimmt. Zu dem weiträumigen Verkehr gehört nicht nur der reine Durchgangsverkehr. Auch die „weiträumigen" Anteile des Quell- und Zielverkehrs aus und in die Stadt Celle sind bei der Klassifizierung gemäß § 1 Abs. 1 FStrG zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Ob neben Durchgangsverkehrsfahrten auch Ziel- und Quellverkehrsfahrten die Ortsumgehung nutzen, hängt maßgeblich vom Ziel und der Quelle der Fahrt sowie den nutzbaren Streckenzügen ab. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diese Zusammenhänge in den Modellrechnungen der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden sind. Zudem stellt sich der Anteil des Durchgangsverkehrs nicht so gering dar, wie von den Klägern angenommen. Ausweislich der Verkehrsuntersuchung 2008 - die für die Aufteilung der einzelnen Verkehrsarten nach wie vor Geltung beansprucht (vgl. Kapitel 2.3 der Verkehrsuntersuchung 2012) - beträgt der Verkehrsanteil des Durchgangsverkehrs 11,9 %, des Ziel- und Quellverkehrs 60,4 % und des Binnenverkehrs 27,7 %. Der Durchgangsverkehr weist damit zwar den relativ kleinsten Verkehrsanteil auf. Er stellt mit rund 21.000 Kfz/Tag absolut gesehen aber eine beachtliche Größenordnung dar, in dem auch größere Lkw-Ströme enthalten sind. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Wege des Durchgangsverkehrs im Mittel etwa doppelt so lang sind wie im Ziel- und Quellverkehr und drei- bis viermal so lang wie im Binnenverkehr, so dass sie das Straßennetz deutlich mehr belasten (vgl. Kapitel 2.4 der Verkehrsuntersuchung 2008). Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Durchgangsverkehr bei einem Vergleich der Verkehrsleistung (= Fahrzeuge*Kilometer/Tag) mit 21,4 % einen höheren Stellenwert einnehme als der Binnenverkehr. Schließlich ist zu beachten, dass auch durch weitere Stadtteile außerhalb der Kernstadt Celle erhebliche Durchgangsverkehre - insbesondere auch Lkw-Verkehre - fließen, wie in den Stadtteilen Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen (vgl. Kapitel 2.4 der Verkehrsuntersuchung 2008).

Soweit die Kläger geltend machen, dass bereits jetzt der wesentliche Anteil des Durchgangsverkehrs über den Wilhelm-Heinichen-Ring im Westen und die K 74 im Osten geführt werde und es eine weitergehende Auftrennung auch auf der geplanten Ortsumgehung nicht geben werde, stehen dem die in den Modellrechnungen berücksichtigten Effekte einer Verkehrsverlagerung entgegen.

Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich gestellte Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung:

1. Die Verlagerbarkeit ohnehin nur von Teilen des mit ca. 6 % im Planungsraum und ca. 11 % im Stadtgebiet außerordentlich schwachen überörtlichen Verkehrs, der Zielgruppe einer Bundesfernstraßenplanung, auf eine gegenüber der F11 nennenswert nach Osten verschobene Trasse, allemal auf eine bis 2 km (Luftlinie) weiter östlich verlaufende F8n ist heute ebenso zieluntauglich, wie von der amtlichen Planung bereits in den 70er Jahren festgestellt.

2. Für die mitbegünstigten stadtgebundenen (Binnen-, Ziel- und Quell-) Verkehre, die eine stadtkernnahe Trassierung benötigen, fehlt es nicht nur daran, sondern - mangelhafter noch als auf der Grundlage des damals schon an dieser Schwäche leidenden Planfeststellungsbeschlusses 1979 - an Anknüpfungspunkten im ca. 110 Grad messenden Winkel zwischen B 214 und B 191.

Antrag: Das mag ein als Verkehrsplaner ausgewiesener Experte bestätigen.“

war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache führt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Überprüfungsmaßstab für den Senat ist, ob die Bewertungen der Beklagten im Hinblick auf die Verlagerbarkeit von Verkehren und die durch die geplante Ortsumgehung eintretenden Entlastungswirkungen rechtsfehlerfrei erfolgt sind. Dem Senat liegen - wie die obigen Ausführungen zeigen - insoweit ausreichend Unterlagen vor, um diese Frage beurteilen zu können. Die den Beurteilungen der Beklagten zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen sind - wie bereits dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden. Ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht nicht.

dd) Durch die dargelegten Entlastungswirkungen durch den Bau der Ortsumgehung Celle kommt es - entgegen der Auffassung der Kläger - zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie zu einer innerstädtischen Reduzierung der Lärm- und Abgasemissionen. Diese Aspekte stehen der Annahme einer offensichtlich fehlsamen gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung ebenfalls entgegen.

Zwar ist eine detaillierte Betrachtung der Unfallproblematik in der Stadt Celle nicht durchgeführt worden. Allerdings kann sich die Beklagte insoweit auf Erfahrungswissen berufen. Auch wenn es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass es nach dem Bau von Ortsumgehungsstraßen zu einem Rückgang des Unfallaufkommens kommt, ergibt sich dies hier aus der konkreten Situation. Die dargelegte Verkehrsreduzierung wird sich nach den Verkehrsprognosen auf angebaute Straßen mit Wohnbebauung und höhengleichen Knotenpunkten auswirken. Zugleich ist die neue Ortsumgehungsstraße auf der Grundlage der neuesten Richtlinien und Vorschriften konzipiert worden. Die Knotenpunkte der neuen Ortsumgehung sind planfrei ausgestaltet. Bei dieser Sachlage ist die Feststellung gerechtfertigt, die prognostizierten Entlastungseffekte würden in den Ortsdurchfahrten die Verkehrssituation deutlich entspannen und dadurch Unfallgefahren aufs Ganze gesehen verringern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299). Die konkrete Ausgestaltung der Ortsumgehung - planfreie Knotenpunkte - bietet die Voraussetzungen für eine mit deutlich geringeren Risiken behaftete Straßennutzung und für die damit verbundene Annahme eines verminderten Unfallgeschehens.

Untermauert wird diese Einschätzung durch ein Schreiben der Polizeiinspektion Celle vom 01. April 2014. Darin heißt es, dass sich eine Vielzahl von Unfallhäufungsstellen auf den durch das Stadtgebiet verlaufenden Bundes- und Landesstraßen befänden. Die Unfallauswertungen zeigten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von ortsunkundigen Kraftfahrzeugführern in die Unfälle verwickelt sei. Dies korrespondiere mit den Unfallabläufen, wie Spurwechsel, Auffahrunfälle und Missachtung des Vorranges als häufigste Unfallursachen. Verkehrsrechtliche, verkehrstechnische und bauliche Maßnahmen seien so gut wie ausgereizt. Oftmals könne die Unfallträchtigkeit daher nur durch das Verkehrsmengenproblem erklärt und letztlich auch so gesehen werden. Eine Entlastung des Celler Stadtgebietes vom überregionalen Verkehr dürfte nach Einschätzung der Polizeiinspektion Celle eine deutliche Senkung der Unfallzahlen mit sich bringen und könne daher nur durch einen zügigen Weiterbau der Ortsumgehung erreicht werden. Auch das Schreiben der Stadt Celle vom 31. März 2014 stützt die Einschätzung der Beklagten, dass es durch den Bau der Ortsumgehung zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit kommt. Danach lasse die Verlagerung der Verkehrsmengen auf die Ortsumfahrung Celle es mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, dass die Unfallhäufungsstellen und die Zahl der Verkehrsunfälle mit Personenschäden deutlich zurückgehen.

Auch die berücksichtigungsfähige Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen setzt keine detaillierten und vergleichenden Untersuchungen voraus. Es reicht aus, wenn die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Das trifft hier zu. Die Einschätzung der Beklagten, dass die Lärm- und Abgasemissionen im Gebiet der Kernstadt Celle durch den Bau der Ortsumgehung reduziert würden, ist nicht zu beanstanden. Nach den Verkehrsprognosen wird es durch den Bau der Ortsumgehung zu einer Verkehrsverlagerung aus der Innenstadt Celles auf die östliche Umgehungsstraße kommen. Damit sinken auf den Hauptverkehrsstraßen die Verkehrsmengen. Bei geringeren Verkehrsmengen ist ein stetigerer Verkehrsablauf mit weniger Stopps und Wartezeiten an Signalanlagen zu erwarten. Im Zuge der Ortsumgehung werden die Fahrzeuge in gleichmäßiger Geschwindigkeit bei dadurch geringem Kraftstoffverbrauch und reduzierten Emissionen fahren. Diese Einschätzung deckt sich mit den - wenn auch überschlägigen - Aussagen zur Emissionsbelastung im Planungsnetz in Kapitel 5 der Verkehrsuntersuchung 2008. Dort sind zur Verdeutlichung der Reduzierung von Emissionen die Veränderungen zwischen Planungsgrundnetz und Planungsnetz mit Ortsumgehung B 3 neu beispielhaft für die Kriterien Lärm und CO-Ausstoß im wesentlichen Hauptnetz gegenübergestellt worden. Die Lärmbelastungen im vorhandenen Straßennetz werden danach um rund 5 % reduziert. Der Ausstoß an CO-Emissionen verringert sich nach der Untersuchung nicht nur im vorhandenen Netz deutlich, sondern geht auch im gesamten Netz mit der Neubaumaßnahme zurück. Schließlich wird diese Einschätzung auch noch durch die gutachterliche Stellungnahme der AX. GmbH vom 26. März 2013 bestätigt, die sich mit den Auswirkungen der Ortsumgehung im Rahmen des Lärmaktionsplans der Stadt Celle befasst. Durch die 3. Ausbaustufe der Ortsumfahrung wird es danach in den Bereichen der Celler Innenstadt zu einer spürbaren Lärmentlastung von ca. 400 Einwohnern tags und 500 Einwohnern nachts kommen.

Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich gestellte Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung: Die F8n erzeugt mit ihrer Streckenverlängerung gegenüber anderen Varianten, vor allem aber mit ihrer schwachen Stadtverknüpfung unter Kappung einer Vielzahl kurzer Verbindungswege so viel Neu- und Mehrverkehre (induzierten Verkehr), dass sie die die Planziele auslösende Innenstadtbelastungen durch Lärm, Abgase, Feinstaub, Erschütterungen, Unfälle pp. deutlich übertreffen, mindestens erreichen - das namentlich vor dem Hintergrund der inzwischen realisierten Änderungen im Celler Verkehrsnetz (Neubau der jetzt 5-spurigen zentralen Allerbrücke, Stadtsekante Biermannstraße mit weiterer Allerquerung, Innenstadtring, Außenring) und der noch ausstehenden Vollendung des städtischen Verkehrskonzepts (Verkehrsöffnung der Innenstadt, Umbau des Neumarkts mit Kreisverkehr, Aufweitung des Nordwalls für Zweirichtungs-Verkehr), wonach ein erhebliches Maß an Belastungen in der Innenstadt verbleiben muss.

Antrag: Das mag ein im verkehrlichen Planungswesen versierter Sachverständiger herausfinden.“

war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache führt zu einer rechtlichen Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Überprüfungsmaßstab für den Senat ist, ob die Bewertungen der Beklagten im Hinblick auf die durch die geplante Ortsumgehung verursachten Be- und Entlastungswirkungen rechtsfehlerfrei erfolgt sind. Dem Senat liegen - wie die obigen Ausführungen zeigen - insoweit ausreichend Unterlagen vor, um diese Frage beurteilen zu können. Die den Beurteilungen der Beklagten zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen sind - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Kläger ist im Übrigen nur unsubstantiiert geblieben und der Beweisantrag ist insoweit als ein Ausforschungsbeweisantrag anzusehen, dem der Senat nicht nachkommen musste.

ee) Die geplante Ortsumgehung kollidiert entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht mit der Verwirklichung des „Neuen Verkehrskonzepts für die Celler Innenstadt“ der Stadt Celle. Der von den Klägern angeführte Paradigmenwechsel, wonach der Verkehr als Schlüssel zur wirtschaftlichen Wiederbelebung in die Stadt hinein gebracht werden soll, vermag die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht zu entkräften. Das „Neue Verkehrskonzept für die Celler Innenstadt“ hat eine Belebung des Geschäftslebens in der Innenstadt zum Ziel. Zu diesem Zweck soll eine Erreichbarkeit durch einen äußeren und einen inneren Ring sichergestellt werden. Betroffen sind insoweit im Wesentlichen Ziel- und Quellverkehre und Binnenverkehre. Diese Zwecksetzung steht selbständig neben dem Ziel, den Durchgangsverkehr aus der Celler Innenstadt auf die Ortsumgehung zu verlagern.

ff) Soweit sich die Kläger auf einen nachträglichen Wegfall des Bedarfs berufen, ist zudem Folgendes zu beachten: Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Grundlagen lassen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans grundsätzlich nicht entfallen. Denn nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes ist es Sache des Gesetzgebers, auf solche Änderungen zu reagieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 309 [BVerwG 11.10.2007 - BVerwG 4 C 7.07]; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris). Hierzu hat er in Bezug auf das planfestgestellte Vorhaben aber gerade keinen Anlass gesehen. Ausweislich der „Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen“ des BMVBS vom 11. November 2010 kann der für die Bundesstraßenprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004 nachgewiesene Nutzen vor dem Hintergrund der erwarteten Verkehrsentwicklungen bis 2025 grundsätzlich bestätigt werden. Nutzenminderungen bei Projekten in Räumen mit stärkeren, demografisch bedingten Verkehrsreduktionen hielten sich in engen Grenzen; der wirtschaftliche Nutzen sei nicht in Frage zu stellen. Eine Anpassung des Bedarfsplans sei danach zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht für Einzelmaßnahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Die Analysen führten vielmehr im Ergebnis zu einer Bestätigung aller im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgewiesenen Straßenbauprojekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.). Der hier streitige Mittelteil der Ortsumgehung Celle ist zudem auch im Entwurf des neuen Bundesverkehrswegeplans 2030 im vordringlichen Bedarf enthalten. Schließlich stellen auch die aktualisierten Prognosezahlen diese Entscheidung nicht in Frage. Die Verkehrsbedeutung der Ortsumgehung Celle im Zuge der B 3 kann auch nach den neuen Prognosen für das Jahr 2025 nachgewiesen werden. Ob der Verkehrsbedarf darüber hinaus auch in anderer Weise befriedigt werden kann, stellt die Verfassungsgemäßheit der gesetzgeberischen Entscheidung als solche noch nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528).

gg) Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil dem Bedarfsplan statt der nunmehr planfestgestellten Variante 8 N noch die Variante 11 zugrunde gelegt worden wäre. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 zum 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle (Az.: 7 KS 135/03, juris) ausgeführt, dass die zeichnerische Darstellung des mittleren Abschnitts der Ortsumgehung Celle auf einer für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr aktuellen Trassenvariante in der Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der - mittlerweile wiederholten - gesetzlichen Bedarfsfeststellung schließen lasse. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die hier maßgebliche gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 1993 älter sei als die Linienbestimmung vom 15. Januar 1998 und erst recht deren teilweise Aufhebung vom 23. Oktober 2002. Hinzu komme, dass die Verknüpfung mit dem Verkehrsnetz, nämlich die Anbindung der Bundesstraßen B 214 und B 191, unverändert geblieben sei, so dass die von den Klägern angezweifelte Raumwirksamkeitsanalyse unberührt bleibe. Da die Bedarfsfeststellung von der Linienbestimmung als dem nach raumordnerischen Überlegungen zweiten Planungsschritt entkoppelt sei, könne von einer veränderten Linie nicht auf einen veränderten Bedarf geschlossen werden. Für die Fortschreibung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 2004 auf der Grundlage des Bundverkehrswegeplans 2003 gelte dies umso mehr, als nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG für Ortsumgehungen eine Linienbestimmung nicht erforderlich sei. An diesen Ausführungen hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest.

Auch sonst hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte. Ein Grund, die Aufnahme des Projekts in den Verkehrswegeplan näher aufzuklären und etwa die Be-darfsplanungsakten des Bundes heranzuziehen, ist daher nicht gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 zum 1. Bauabschnitt ausgeführt hat, fließen in die Berechnungen des Nutzen-Kosten-Verhältnisses (= es zeigt, um wie viel die projektbedingten Ersparnisse die Investitionskosten des Projekts relativ übertreffen) eine Fülle von Parametern ein, deren einzelne Gewichtung richterlicher Überprüfung entzogen sein dürfte. Hinzu kommt, dass es keinen „Grenzwert“ des Nutzen-Kosten-Verhältnisses gibt, jenseits dessen von einer Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung auszugehen wäre. Des Weiteren ist das Nutzen-Kosten-Verhältnis zwar das zentrale Element der Bewertungsmethodik, aber nur eine von mehreren Komponenten, über deren Gewichtung die Methodenlehre nichts aussagt und hinsichtlich derer von einem weiten gesetzgeberischen Spielraum auszugehen ist (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).

b) Dem hier planfestgestellten 3. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle kommt eine eigene Planrechtfertigung zu.

Der planfestgestellte Streckenabschnitt bedarf der eigenen Planrechtfertigung dahingehend, dass er eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt, damit gewährleistet ist, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Allerdings kann und muss die Planrechtfertigung für einen Teil des Ganzen nicht dieselbe wie für den Gesamtplan sein. Straßen mit Umgehungsfunktion dürften auf kurze Distanzen selten so ausgelastet sein wie zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtprojektes, weil erst dann eine optimale Bündelung des Verkehrs erreicht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass dem planfestgestellten 3. Bauabschnitt, dem Mittelteil der Ortsumgehung Celle, eine eigene Planrechtfertigung gegeben sei. Er besitze eine selbständige Verkehrsfunktion, was sich schon daraus ergebe, dass nach den vorliegenden Verkehrsuntersuchungen bei Realisierung des 3. Bauabschnitts die verkehrsentlastende Wirkung im Süden, Westen und im Zentrum von Celle bereits 60 - 80 % derjenigen des Endausbaus der Ortsumgehung betrage. Damit sei gewährleistet, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibe, wenn sich die Verwirklichung des 2., 4. und 5. Abschnitts verzögere oder im Nachhinein als nicht realisierbar erweise. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und weist lediglich ergänzend darauf hin, dass sich die eigenständige Verkehrsunktion des 3. Bauabschnitts insbesondere auch aus der verkehrlichen Entlastung der Ortsteile Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen ergibt.

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Habitatschutzrecht.

Die Beklagte ist im Rahmen der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbestände des LRT 9190 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 führt (dazu unter a)). Die von ihr daraufhin durchgeführte Abweichungsprüfung ist nicht zu beanstanden (dazu unter b)).

a) Die gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Sie weist keine Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf.

Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG - der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie dient - sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig, § 34 Abs. 2 BNatSchG.

Vorliegend sind die FFH-Gebiete Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ und Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“ geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 23 BNatSchG, nämlich der Naturschutzgebiete „Obere Allerniederung bei Celle“ und „Lachte“. Der Maßstab für die Verträglichkeitsprüfung ergibt sich daher aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Allerniederung bei Celle“ vom 15. August 2007 betreffend das FFH-Gebiet Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ und der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lachte“ vom 27. März 2009 betreffend das FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nur, soweit diese Verordnungen die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete betreffen. Denn nationale Schutzgebiete im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG dienen nicht nur der Umsetzung von Natura 2000, sondern betreffen auch andere - nationale - Naturschutzbelange. In der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Allerniederung bei Celle“ finden sich die Erhaltungsziele in § 2 Abs. 4 und 5. Dort wird explizit auf das Netz Natura 2000 und den Erhaltungszustand des FFH-Gebiets Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ Bezug genommen. Genannt werden die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die zu erhalten und zu fördern sind. In der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lachte“ finden sich die Erhaltungsziele ebenfalls in § 2 Abs. 4 und 5.

Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten (dazu unter aa)). Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (dazu unter bb)).

aa) Die Bestandserfassung und -bewertung ist nicht zu bemängeln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, das floristische und faunistische Inventar des betreffenden FFH-Gebiets flächendeckend und umfassend zu ermitteln. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert die Erhaltungsziele als Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der FFH-Richtlinie oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen Arten" sowie die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40). Es kommt insbesondere auf die Arten an, ohne die eine vorhabenbedingte Betroffenheit des Lebensraumtyps nicht adäquat erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.).

Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie hat eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind demnach unzulässig. Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405).

Bei der Erfassung von Lebensraumtypen besteht ein besonderes Problem darin, dass sie eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die Lebensraumtypen stellen vielmehr außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale für maßgeblich erklärt. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitatrichtlinie Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in den Begründungserwägungen der FFH-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichen Interesse zu wahren oder wiederherzustellen. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 e) und für Arten aus Art. 1 i) der FFH-Richtlinie. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u. a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps, für Arten des Anhangs II u. a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Einschätzungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche Einschätzungen einfließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Diesen Vorgaben wird die Verträglichkeitsuntersuchung gerecht.

Die Kläger rügen insoweit ausschließlich, dass sich die Beklagte keine abschließende Gewissheit über das Arteninventar des LRT 91E0* verschafft habe. Nach Kapitel 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses stehe die Vegetationskartierung noch aus. Damit legen die Kläger keinen Fehler bei der Bestandserfassung und -bewertung dar. In Kapitel 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses heißt es, dass der unteren Waldbehörde sowie dem Niedersächsischen Forstamt Fuhrberg die Ergebnisse der vorgesehenen Vegetationskartierung auf die im Rahmen des Risikomanagements eingerichteten Dauerbeobachtungsflächen für den Wald-Lebensraumtyp 91E0* zugänglich gemacht werden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die dort genannte Vegetationskartierung nicht der allgemeinen Bestandserfassung dient, sondern Bestandteil des Risikomanagements ist, das im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Vorsorgegesichtspunkten vorgesehen worden ist. Es handelt sich um die Maßnahme S 49 (vgl. Maßnahmenblatt S 49 der Unterlage 9.3). Das dort angeordnete Risikomanagement soll der Sicherstellung dienen, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Waldflächen des Lebensraumtyps 91E0* durch vorhabenbedingte Stickstoffeinträge kommt. Zu diesem Zweck werden zwei 25 m² große vegetationskundliche Dauerbeobachtungsflächen in den am stärksten von vorhabenbedingten Immissionseinträgen betroffenen Bereich der Waldflächen (je eine Fläche in der Aller- und der Lachteniederung) sowie von zwei weiteren gleich großen Dauerbeobachtungsflächen im Wald außerhalb der verkehrsbedingten Belastungsbereiche (ebenfalls je eine Fläche in der Aller- und Lachteniederung) eingerichtet. Die Vegetationsaufnahmen auf den Dauerbeobachtungsflächen sind alle drei Jahre zu wiederholen, wobei die Erstaufnahme vor Inverkehrnahme der Straße zu erfolgen hat. Sollte sich wider Erwarten aus den Untersuchungen ergeben, dass es zu einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung durch Stickstoffanreicherung auf den immissionsbelasteten Standorten kommt, so sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zusätzliche Flächen des Lebensraumtyps 91E0* zu entwickeln, die außerhalb des Immissionsbandes der Straße liegen. Aus diesen Beschreibungen im Maßnahmenblatt S 49 wird deutlich, dass die Vegetationsaufnahme auf den Dauerbeobachtungsflächen nicht der allgemeinen Bestandserfassung dient, sondern sich speziell auf die Ermittlung der möglichen Auswirkungen der Stickstoffeinträge im Rahmen des Risikomanagements bezieht.

bb) Es sind keine Fehler bei der Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen festzustellen.

Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 e) und i) FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004, a. a. O.). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004, a. a. O.) berücksichtigen. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets die Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen. Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, juris; Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171).

Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Nicht berücksichtigungsfähig hingegen sind Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie, d. h. schadensausgleichende Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Wenn durch Schadensvermeidungs- und -minderungs-maßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Die Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen müssen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern. Es ist Sache der Behörde, diesen Nachweis zu erbringen, es sei denn, die Funktionsfähigkeit ihres Schutzkonzepts wird lediglich verbal angegriffen, ohne dass ein konkreter Nachbesserungsbedarf aufgezeigt wird. Denn für die behördliche Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachweisbar ist, sondern - umgekehrt -, dass die Behörde ihr Ausbleiben feststellt. Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

Ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Der erforderliche Nachweis der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen kann allein durch ein Monitoring jedoch nicht erbracht werden. Vielmehr muss das Monitoring Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

Diesen Vorgaben wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung gerecht.

Die Kläger machen in diesem Zusammenhang ausschließlich geltend, dass straßenbürtige (Luft-)Immissionen das FFH-Gebiet schwer beeinträchtigten. Es fehle an Untersuchungen und angemessenen Antworten auf die sich stellenden Fragen nach der Abschirmung von Boden, Flora und Fauna vor dauerhaften und sich anreichernden Schadstoffeinträgen. Mit dieser pauschal gehaltenen und nicht näher substantiierten Kritik dringen die Kläger nicht durch. Die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung und Bewertung der Schadstoffeinträge in FFH-Lebensraumtypen, insbesondere der Stickstoffdepositionen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass einzig der betriebsbedingte Eintrag von Stickstoffverbindungen in Waldbestände des LRT 9190 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. 90 führt.

Die ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2014 in Verbindung mit dem „Teilgutachten zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung versauernder und eutrophierender Schadstoffeinträge in (semi-)terrestrische Lebensräume der FFH-Gebiete „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen“) und „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ bei Celle (Niedersachsen)“ der AZ. vom 22. Januar 2014 und ihnen folgend der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 haben die vorhabenbedingten Auswirkungen durch Stickstoffdepositionen entsprechend den Ergebnissen der aktualisierten Luftschadstoffberechnung der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG vom 21. November 2012 nach dem Konzept der sogenannten modellierten Critical Loads bewertet und der Berechnung der Critical Loads das SMB-Modell - kombiniert mit dem BERN-Modell - zugrunde gelegt; dieses Modell hat zu zutreffenden Ergebnissen geführt.

Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Um Critical Loads zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte Critical Loads). Als empirische Critical Loads werden die im sogenannten ICP-Manual veröffentlichten Ergebnisse der Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen für 25 repräsentative europäische Vegetationstypen Spannbreiten der Critical Loads für eutrophierenden Stickstoffeintrag; sie werden auch als „Berner Liste" bezeichnet. Im Untersuchungsbericht werden Methoden vor allem für die quantitative Bestimmung der Hintergrundbelastung und der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung mit Stickstoffeinträgen, für die Bestimmung der Empfindlichkeit von FFH-Lebensraumtypen und Anhang II-Pflanzenarten gegenüber Stickstoffeintrag, für die Abgrenzung von irrelevanten und relevanten Stickstoffeinträgen vorgeschlagen. Demgegenüber werden modellierte Critical Loads aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.).

Hier hat das Teilgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ein Modellierungsmodell zugrunde gelegt, das nach dem sogenannten SMB-Modell - in Kombination mit dem sogenannten BERN-Modell - berechnet wurde. Das ist nicht zu beanstanden. Die ergänzende Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Änderungsplanfeststellungsbeschluss stützen sich dabei als neuestes Forschungsergebnis auf den Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der sich selbst als Fachkonvention begreift (Balla et al.: „Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, November 2013, im Folgenden: FE-Bericht Stickstoff), dessen Erkenntnisse die Planung beachtet hat. Das Forschungsvorhaben verfolgte das Ziel, eine Methode zur Erfassung und Bewertung von Stickstoffeinträgen im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen für den Neu- oder Ausbau von Straßen zu entwickeln. Hierfür sollte es einen aktuellen Überblick zum Wissensstand geben und daraus methodische Empfehlungen ableiten. An dem Vorhaben haben zahlreiche ausgewiesene Fachleute mitgearbeitet. Zur Konventionsbildung wurden zudem zahlreiche Expertengespräche durchgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.) - davon aus, dass dieser FE-Bericht derzeit die im oben genannten Sinn „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse" zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt.

Nach dem Ergebnis des Forschungsvorhabens lassen sich durch modellierte Critical Loads genauere standortspezifische Erkenntnisse zu den Stickstoffbelastungen von geschützten Lebensraumtypen erzielen als bei Anwendung empirischer Critical Loads. Diese haben vor allem den Nachteil, dass sie auf einer vergleichsweise schmalen Datenbasis beruhen und darüber hinaus eine Vielzahl der in Deutschland relevanten Lebensraumtypen nicht abdecken, u. a. nicht den prioritären LRT 91E0* (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Demgegenüber werden modellierte Critical Loads mit den Modellen DECOMP oder SMB (Simple Mass Balance - einfache Massenbilanz) aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt. Beide Modelle kombinieren das BERN-Modell (Bioindikative Ermittlung von Regenerationspotenzialen natürlicher Ökosysteme) mit eigenen Berechnungsansätzen. Das BERN-Modell dient der Darstellung von Vegetationsentwicklungen in Abhängigkeit von sich dynamisch verändernden abiotischen Standortfaktoren. Setzt man einen bestimmten Zielzustand als Entwicklungsziel fest, kann man hiermit die für die Vegetation relevanten Zielparameter der Standortwahlfaktoren, die Critical Limits, die als Eingangsdaten in die Critical-Loads-Formeln eingestellt werden müssen, quantifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., unter Bezugnahme auf den FE-Bericht Stickstoff).

Das DECOMP-Modell berücksichtigt signifikante Veränderungen des ökosysteminternen Stoffkreislaufs durch massive Stickstoffeinträge in der Vergangenheit. Die so ermittelten Critical Loads sollen ein ausgewogenes nachhaltig stabiles Gleichgewicht von Stickstoff-, Wasser- und Energiehaushalt, das einem naturnahen Referenzzustand entspricht und die Möglichkeit für die Existenz einer naturnahen/halb natürlichen Pflanzengesellschaft bietet, wiederherstellen. Das SMB-Modell versucht, mit einer einfachen Massenbilanz die Ein- und Austragsberechnungen von Schadstoffen für ein Ökosystem vorzunehmen. Den eutrophierenden Stickstoffdepositionen werden die stickstoffspeichernden bzw. -verbrauchenden und stickstoffaustragenden Prozesse im Ökosystem gegenübergestellt. Ein Nachteil dieser Methode besteht darin, dass keine dynamischen zeitabhängigen Ökosystementwicklungen implementiert werden können. Die Ergebnisse des FE-Berichts Stickstoff zeigen, dass beide untersuchten Modellierungsmodelle zu sehr ähnlichen Ergebnissen kommen. Die Anwendung des SMB-Modells ergibt tendenziell etwas niedrigere Critical Loads als die Anwendung des DECOMP-Modells und liegt damit „auf der sicheren Seite". Der FE-Bericht Stickstoff empfiehlt für die Verträglichkeitsprüfung die Anwendung des SMB-Modells, weil dieses im Vergleich zur DECOMP-Methode rechnerisch einfacher nachvollziehbar ist und eine breitere Akzeptanz in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit genießt. Demgegenüber fehlt der DECOMP-Methode noch eine breite Akzeptanz in der wissenschaftlichen Diskussion (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., unter Bezugnahme auf den FE-Bericht Stickstoff).

Dies zugrunde gelegt entspricht das von der Beklagten angewandte SMB-Modell - in Kombination mit dem sogenannten BERN-Modell - den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen, zumal noch eine Validierung mit der Einstufung der Stickstoffempfindlichkeit nach anderen Verfahren über empirische Critical Loads stattgefunden hat (vgl. Kapitel 6.4.2 des Teilgutachtens zur FFH-Verträglichkeitsprüfung). Fehler bei der konkreten Anwendung dieses Modells sind nicht erkennbar.

Die erforderlichen Eingangsdaten sind fehlerfrei ermittelt worden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Auswahl der Beurteilungspunkte. Ausweislich des Teilgutachtens zur FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden anhand von Kartengrundlagen 28 verschiedene Lebensraumtyp-Ausprägungstypen ermittelt. Für jeden dieser 28 Lebensraumtyp-Ausprägungstypen wurde diejenige Fläche des Typs ausgewählt, für die die höchste vorhabenbedingte Zusatzbelastung in der Immissionsprognose ausgewiesen wurde. Innerhalb dieser Fläche wurde ein Beurteilungspunkt nahe der der geplanten Trasse zugewandten Flächengrenze gesetzt. Jeder Beurteilungspunkt trägt damit das jeweils höchste Risiko für eine Zusatzbelastung für den durch ihn repräsentierten Ausprägungstyp. Die Koordinaten der einzelnen Beurteilungspunkte sind in der Tabelle 1 des Teilgutachtens zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgewiesen.

Die Berechnung der Gesamtbelastung (vorhabenbedingte Zusatzbelastung und Hintergrundbelastung) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Berechnung der Hintergrundbelastung anhand des im Internet verfügbaren Datensatzes des Umweltbundesamtes (UBA-Datensatz) nicht zu kritisieren. Die Beklagte hat zur Abschätzung der künftigen Entwicklungen auf den vom Umweltbundesamt veröffentlichten Depositionssatz für das Prognosejahr 2020 zurückgegriffen. Danach wird sich der 2007 schon zu verzeichnende abnehmende Trend für Stickstoff- und Schwefelverbindungen in Zukunft etwas verlangsamen, aber nicht umkehren. Diese Vorgehensweise entspricht derzeit dem besten wissenschaftlichen Kenntnisstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss wird darauf hingewiesen, dass bis auf zwei noch näher betrachtete landwirtschaftliche Betriebe alle in der relevanten Umgebung vorhandenen stickstoffemittierenden Anlagen bereits in den UBA-Datensatz 2007mit eingeflossen seien. Individuell gewürdigt wurden der Mastschweinestall des Betriebs BB. bei BC. und die Biogasanlage der BD. BE. GmbH & Co. KG bei W.. Ausweislich der Untersuchung „Prognose des Stickstoffeintrags in ein FFH-Gebiet durch eine benachbarte Biogasanlage und einen Mastschweinestall im Rahmen des Neubaus der Ortsumgehung Celle“ der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co KG vom Oktober 2014 liegt der Eintrag durch den Mastschweinestall unter 0,1 kg N/ha*a. Die Stickstoffeinträge durch die Biogasanlage betragen zwar bis zu 2,6 kg N/ha*a, jedoch besteht nach den Berechnungen keine Überlagerung der Einwirkungsbereiche der Biogasanlage und der B 3 oberhalb von 0,3 kg N/ha*a. Das Vorgehen der Beklagten, sonstige Projekte und Vorhaben bei der Kumulationsprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Stickstoffeinträge einen Wert von 0,3 kg N/ha*a überschreiten, ist nicht zu beanstanden. Denn bei Stickstoffeinträgen von 0,3 kg N/ha*a oder weniger lassen sich keine kausalen Zusammenhänge zwischen Emission und Deposition nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das Vorgehen der Beklagten, andere Projekte und Vorhaben nur dann zu betrachten, wenn sie sich mit dem Wirkraum des Straßenbauvorhabens überschneiden. Denn nur bei einem Überlappen der Wirkbereiche kann es zu einer Kumulationswirkung kommen. Die flächendeckende Belastung eines gesamten FFH-Gebiets mit Stickstoffeinträgen von 0,3 kg N/ha*a oder weniger durch unterschiedliche Vorhaben ist hingegen nicht erheblich. Soweit weitere kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte genannt worden sind, hat die Beklagte - unwidersprochen - dargelegt, dass sich diese Vorhaben nicht mit dem Wirkraum des Straßenbauvorhabens überschneiden. Hinzu kommt, dass sie überwiegend erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses zur Planungsreife gelangt sind. Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings - wie bereits ausgeführt - nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 24.11.2011, a. a. O.). Die - erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochene - Biogasanlage P. in W. wurde zwar ausweislich des klägerischen Vorbringens bereits am 23. September 2010 vom Gewerbeaufsichtsamt Celle genehmigt. Allerdings war das Planfeststellungsverfahren für den Bau der Ortsumgehung Celle zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet; der Straßenplanung kommt insoweit eine Vorrangstellung zu (vgl. § 9a Abs. 1 FStrG). Im Übrigen ist nicht substantiiert dargelegt worden und für den Senat auch tatsächlich nicht ansatzweise erkennbar, dass es durch diese Biogasanlage zu erheblichen Stickstoffeinträgen in die FFH-Gebiete Nr. 86 und Nr. 90 kommen könnte; die Biogasanlage wird sowohl durch den geplanten Straßendamm als auch die vorhandene Wohnbebauung von den FFH-Gebieten abgeschirmt. Ein Fehler in der FFH-Summationsprüfung ist daher nicht erkennbar. Hinsichtlich des Verweises auf Pläne und Projekte, die den LRT 9160 betreffen, ist schließlich festzustellen, dass dieser bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen ist. Der LRT 9160 kommt zwar im FFH-Gebiet Nr. 90 vor, er ist jedoch nicht Bestandteil der in der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Allerniederung bei Celle“ definierten Erhaltungsziele.

Die Einschätzung der Beklagten, die Lebensraumtypen 6430 und 91E0* seien in Bereichen, die regelmäßig überflutet würden, stickstoffunempfindlich, ist nicht zu beanstanden. Für die gewässergebundenen Lebensraumtypen 6430 und 91E0* ist eine besondere Einzelfallbetrachtung vorgenommen worden. Es wurde eine Studie der BF. GmbH vom 20. Dezember 2013 zur „Ermittlung der Überflutungshäufigkeiten für ausgewählte Flächen entlang der Aller und Lachte im potenziellen Einflussbereich der OU Celle - Mittelteil“ eingeholt. Die Flächen mit den Beurteilungspunkten 9, 10, 24, 25, 26 und 28 unterliegen danach einer naturnahen Auendynamik, d. h. es treten regelmäßig Überflutungen auf. Das Teilgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Änderungsplanfeststellungsbeschluss gelangen auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den Auenwäldern im Überflutungsbereich die SMB-Methode nur ansatzweise gerecht werde. Die natürliche Nährstoffzufuhr (z. B. die Schwebestoffsedimentation) werde unterschätzt. Der eutrophierende Einfluss des Überschwemmungswassers überwiege bei Weitem den Einfluss von Fremdstoffeinträgen aus der Luft. Es handele sich daher um stickstoffunempfindliche Lebensraumtypen. Die modellierten Critical Loads lägen damit zwar auf der sicheren Seite, überschätzten aber die Empfindlichkeit der Auenwälder. Mit ihrer Einschätzung, dass die gewässergebundenen Lebensraumtypen 6430 und 91E0* in Bereichen, die regelmäßig überflutet werden, stickstoffunempfindlich sind, übt die Beklagte den ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus (vgl. Urteil des Senats vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -, juris). Es ist auch nicht widersprüchlich, dass für die Lebensraumtypen 6430 und 91E0* empirische Critical Loads existieren. Denn die für diese Lebensraumtypen existierenden empirischen Critical Loads beziehen sich auf Standorte, die aufgrund von Entwässerung und Eindeichung nicht mehr regelmäßig überflutet werden. Ausweislich der von der Beklagten eigeholten Studie zu den Überflutungshäufigkeiten handelt es sich bei den hier betrachteten Standorten im Einzelfall gerade um solche, die regelmäßig überflutet werden. Die unterschiedlichen Auffassungen über die Empfindlichkeit der gewässergebundenen Lebensraumtypen 91E0* und 6430 gegenüber luftbürtigen Stickstoffimmissionen und deren Ausmaß stellen im Übrigen einen fachwissenschaftlichen Disput dar, bei dessen Vorliegen der Beklagten ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 a. a. O.; Urteil des Senats vom 14.08.2015, a. a. O.).

Im Übrigen hat die Beklagte - wie bereits unter 2. a) aa) dargelegt - für den gewässergebundenen LRT 91E0* zusätzlich ein Risikomanagement angeordnet (vgl. Maßnahmenblatt S 49 der Unterlage 9.3). Nach Auffassung des Senats ist dieses Risikomanagement - angesichts der fachlich nicht zu beanstandenden Einschätzung der Beklagten, dass der LRT 91E0* in Bereichen, die regelmäßig überflutet werden, stickstoffunempfindlich ist - zwar nicht notwendig, aber auch nicht schädlich.

Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Teilgutachtens zur FFH-Verträglichkeits-prüfung und ihm folgend des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, Zusatzbelastungen durch Stickstoffeintrag unterhalb eines absoluten Wertes von 0,3 kg N/ha*a bzw. 3 % eines Critical Load seien irrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass es nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.). Diese Auffassung wird durch den FE-Bericht Stickstoff wissenschaftlich unterlegt. Danach ist unterhalb dieser Schwellen die zusätzliche von einem Vorhaben ausgehende Belastung nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmbar bzw. nicht mehr eindeutig von der vorhandenen Hintergrundbelastung abgrenzbar. Bei Stickstoffeinträgen von 0,3 kg N/ha*a oder weniger lassen sich keine kausalen Zusammenhänge zwischen Emission und Deposition nachweisen. § 34 BNatSchG fordert aber einen Zusammenhang zwischen Stickstoffeintrag eines Vorhabens und Beeinträchtigung. Zudem haben empirische Untersuchungen entlang viel belasteter Straßen außerhalb der mithilfe des 3 %-Kriteriums ermittelten Flächen bisher keine signifikanten schädlichen Effekte von stickstoffhaltigen Immissionen der Straße auf die Vegetation ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., m. w. N.). Es entspricht dem Vorgehen nach dem FE-Bericht Stickstoff, vorrangig das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a anzuwenden und lediglich ergänzend die Bagatellschwelle von 3 % eines Critical Load heranzuziehen.

An der Unionsrechtskonformität der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Werte, die zudem den derzeit besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Form des FE-Berichts Stickstoff widerspiegeln, hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln. Es bedarf keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die EU-weit einheitliche Auslegung von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ist nicht zweifelhaft. Die zuständigen Behörden müssen die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten nach Art. 6 FFH-Richtlinie nach den jeweils besten wissenschaftlichen Erkenntnissen ermitteln und sich Gewissheit darüber verschaffen, dass sich ein Vorhaben nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Das ist der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu kontrollieren, ob die Prüfung der Verträglichkeit mit dem Gebiet diesen Anforderungen entspricht. Das macht deutlich, dass die Frage, aufgrund welcher Erkenntnisse die notwendige Gewissheit von der fehlenden Beeinträchtigung des Gebiets gewonnen wird, eine fachliche Frage ist, die nicht durch Auslegung des europäischen Rechts zu beantworten ist, sondern die vielmehr vom Diskussionsstand der Wissenschaft und deren Erkenntnissen abhängt. Danach unterliegt auch die Anwendung der fachwissenschaftlich begründeten Irrelevanzschwellen bzw. des Abschneidekriteriums bei der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie keinen Zweifeln. Denn unterhalb dieser Schwellen ist eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung ausgeschlossen. Damit ist dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz genügt. Die mit dem Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O., m. w. N.).

Auch die Anwendung der Orientierungswerte der FuE-Konvention (Lambrecht und Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Juni 2007, im Folgenden: Lambrecht & Trautner (2007)) ist in diesem Zusammenhang zulässig. Es ist anerkannt, dass die flächenbezogenen Schwellenwerte nach Lambrecht & Trautner (2007) auch auf mittelbare Beeinträchtigungen - etwa durch Stickstoffeinträge - angewendet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Davon geht auch der FE-Bericht Stickstoff aus, der ausdrücklich auf die Orientierungswerte nach Lambrecht & Trautner (2007) Bezug nimmt. Dies ist auch sachgerecht, denn die nur funktionale Beeinträchtigung geschützter Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge kann niemals schwerer wiegen als ein direkter Flächenverlust. Die Fachkonvention Lambrecht & Trautner (2007) enthält im Kapitel H „Hinweise zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschläge bei graduellen Funktionsverlusten" und bietet insoweit eine Rechenregel zur Ermittlung des relativen Flächenverlusts an. Daran hat sich die ergänzende Verträglichkeitsprüfung orientiert.

b) Die durchgeführte Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ist nicht zu beanstanden.

Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können nach § 34 Abs. 4 BNatSchG als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind nach § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

Die Abweichungsprüfung umfasst danach drei Schritte, nämlich die abwägende Beurteilung von Abweichungsgründen, die Prüfung weniger beeinträchtigender Alternativen und die Ermittlung notwendiger Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Bei keinem dieser Prüfschritte sind der Beklagten entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen.

aa) Das Projekt ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG.

Die verschärften verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 4 BNatSchG kommen hier - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zum Tragen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat vorliegend - in nicht zu beanstandender Weise (vgl. oben unter 2. a)) - ergeben, dass im Gebiet vorkommende prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Stellungnahme der Kommission ist nicht bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet - wie hier - ein prioritärer Lebensraumtyp (91E0*) lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht ausschließen lässt, dass das Vorhaben gerade einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art beeinträchtigt, dürfen andere als die benannten Gründe für eine Abweichung nur geltend gemacht werden, wenn die Kommission zu den Voraussetzungen für eine Abweichung Stellung genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166; Sächsisches OVG, Urteil vom 15.12.2011 - 5 A 195/09 -, juris). Dies wird bestätigt durch den Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Art. 6 Abs. 4 der „Habitat-Richtlinie“ 92/43/EWG, 2007 (EG-Auslegungsleitfaden). Danach kann der zweite Unterabsatz von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie so verstanden werden, dass er für alle Gebiete Anwendung findet, in denen prioritäre Lebensräume bestehen und/oder prioritäre Arten vorkommen, sobald diese Lebensräume und Arten in Mitleidenschaft gezogen werden.

Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-Richtlinie auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Inhaltliche Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Interesse hinausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen. Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.). Die Abwägung knüpft an das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung an. Da sie einzelfallbezogen zu erfolgen hat, hängt das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse des FFH-Gebiets in sie einzustellen ist, entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urteil vom 20.09.2007 - C-304/05 -, Slg. 2007, I-7495; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vollzogene Abwägung als tragfähige Grundlage der getroffenen Abweichungsentscheidung. Die zwingenden verkehrlichen Gründe überwiegen die konkrete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch das Vorhaben.

Als Gründe für die Abweichung hat die Beklagte im Wesentlichen angeführt, dass die B 3 Ortsumfahrung Celle im gültigen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf als neues Vorhaben enthalten sei. Damit werde ein entsprechendes öffentliches Interesse auf Bundesebene durch den Gesetzgeber selbst legitimiert. Ziel sei es, die nach wie vor dramatische Verkehrssituation in Celle zu entschärfen. In der Stadt Celle träfen mit der B 3, der B 191, der B 214, der L 180, der L 282 und der L 310 drei bedeutende Bundesstraßen und drei wichtige Landesstraßen zusammen. Sie bildeten im Innenstadtbereich einen achtstrahligen Stern, in dessen Zentrum es zu einer enormen Konzentration des Straßenverkehrs komme, der auf der Allerbrücke am Rande der Altstadt seinen Höhepunkt finde. Hierdurch würden unerträgliche Konflikte mit anderen Nutzungen und Interessen erzeugt. Durch die in den Verkehrsuntersuchungen belegten sehr großen Verkehrsmengen seien Hauptverkehrsstraßen überlastet und führten zu einem völlig unzureichenden Verkehrsablauf. Mit der Ortsumfahrung Celle werde aller Voraussicht nach ein großer Teil des Durchgangsverkehrs aus Celle herausgenommen. Dadurch mindere sich die verkehrsbedingte Luftschadstoff- und Lärmbelastung der Bevölkerung. Verkehrsbedingte Barriereeffekte würden eingedämmt. Die Verkehrssicherheit werde erhöht, weshalb das Vorhaben und seine zügige Realisierung auch seitens der Stadt Celle und der Polizeiinspektion Celle weiterhin begrüßt werde. Dem gegenüber stehe der Verlust von 3.675,7 m² des Lebensraumtyps 9190 im FFH-Gebiet Nr. 90, was einem Flächenanteil von 0,12 % am Gesamtvorkommen des Lebensraumtyps im Schutzgebiet entspreche. Mithin werde von der B 3 Ortsumgehung Celle, Mittelteil, nur ein nichtprioritärer erhaltungszielgegenständlicher Lebensraum auf sehr geringer Fläche in erheblicher Weise betroffen. Eine irreversible Schädigung der berührten FFH-Gebiete erfolge nicht. Diese Gesichtspunkte sind ihrer Art nach tragfähige Abweichungsgründe, die durch die Kritik der Kläger nicht in Frage gestellt werden.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für sich genommen zwar nicht ausreicht, um dem planfestgestellten Vorhaben einen Vorrang gegenüber dem Habitatschutz zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Ihr kommt jedoch eine Indizwirkung zu (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Die Rechtsfolge der Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung besteht darin, dass die Planfeststellung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, es sei für den planfestgestellten Straßenbau kein Verkehrsbedarf vorhanden. Mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt, hängt dagegen von der konkreten Planungssituation ab, deren Probleme die Planfeststellung zu bewältigen hat. Dies gilt auch speziell dann, wenn die Frage streitig wird, ob die für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange ein solches Gewicht haben, dass sie widerstreitende Belange des Naturschutzes zu überwinden vermögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung damit nicht in jeder Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.). Die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleiht einem Planvorhaben aber einen besonderen Stellenwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.); ihm kommt mit Blick auf die gesetzliche Feststellung des vordringlichen Bedarfs eine herausgehobene Verkehrsbedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31).

Dies zugrunde gelegt führt die Ausweisung des Vorhabens „Ortsumgehung Celle“ in dem geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf zwar nicht dazu, dass dem Vorhaben automatisch ein Vorrang gegenüber dem Habitatschutz zukommt. Allerdings ist damit ein Verkehrsbedarf bindend festgestellt. Das Gewicht des vom Gesetzgeber festgestellten Bedarfs stellt sich hier auch als so gewichtig dar, dass es in einer Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes überwiegt. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses enthält insoweit eigene Überlegungen, die über die bloße Feststellung der gesetzlichen Bedarfsentscheidung hinausgehen. Diese konkreten Überlegungen der Beklagten tragen die Abweichungsentscheidung. Insbesondere werden die für das Vorhaben streitenden verkehrlichen Belange von der Beklagten nicht überschätzt. Die Kläger wiederholen diesbezüglich lediglich ihre bereits zur Planrechtfertigung geübte Kritik an dem ihrer Ansicht nach fehlenden verkehrlichen Bedarf, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter 1. a) dargelegten Ausführungen Bezug nimmt.

bb) Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, sind nicht gegeben, § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.

Die Alternativenprüfung, die Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vorschreiben, erfüllt eine andere Funktion als die Variantenprüfung, die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Schon aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-Richtlinie festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseitegeschoben werden kann, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist. Ist eine Alternativlösung vorhanden, so hat der Gebietsschutz nach der Konzeption der FFH-Richtlinie Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254). Der Vorhabenträger braucht sich jedoch nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die von der Beklagten planfestgestellte Trassenführung mit der Variante 8 N als alternativlos dar.

(1) Die sogenannten Westvarianten stellen keine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dar.

Bereits nach der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG verläuft die Trasse östlich von Celle. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch binden kann, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt, etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der Netzverknüpfungen. Die zeichnerisch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt an der Bindung des Bedarfsgesetzes jedoch nicht teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331; Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207). Richtig ist zwar, dass der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau ist und - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume lässt. Soweit er jedoch bestimmt ist, kann diese Bestimmtheit nicht durch Mutmaßungen über Motive des Gesetzgebers in Frage gestellt werden. Der aufgrund von Prognosen über Verkehrsströme festgestellte Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes stellt nicht nur fest, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht, sondern er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges „zusammenhängendes Verkehrsnetz" für „einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird. Der Bedarfsplan setzt das zusammenhängende Verkehrsnetz nicht nur linienmäßig fest, sondern auch in Bezug auf die Kapazität der Straßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370). Gemessen daran spricht vieles dafür, dass auch die Trassenführung östlich von Celle Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbehörde verbindlich vorgegeben ist. Das Verkehrskonzept des Gesetzgebers, die B 3 möglichst weitgehend abseits bebauter Ortslagen zu führen und mit ihr die wichtigsten überregionalen Verkehrsströme so einzubeziehen, dass die bisherige Bündelung des Verkehrs auf der Allerbrücke vermindert, dadurch die Reisegeschwindigkeit für den weiträumigen Verkehr erhöht und die innerstädtischen Straßen insgesamt entlastet werden, lässt sich nach den örtlichen Gegebenheiten nur durch eine östliche Umgehung der Stadt verwirklichen (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.). Auf diesen Umstand hat die Beklagte in Kapitel 8.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich hingewiesen.

Es kann jedoch dahinstehen, ob die Trassenführung östlich von Celle bereits Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbehörde verbindlich vorgegeben ist. Denn auch ohne eine so definierte Bindungswirkung der im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellten Trasse stellen die Westvarianten keine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG dar. Der Senat hat zu dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) zum 1. Bauabschnitt folgende Ausführungen gemacht:

„Bereits Gegenstand dieses Verfahrens ist die Prüfung, ob die Beklagte im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sich auf eine der Westvarianten als zumutbare Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG (= § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) verweisen lassen müsste. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 21 D = 20 E) verneint dies im Ergebnis zu Recht. Eine Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG ist vorhanden, wenn sich die mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig sind, naturverträglicher erreichen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl-Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (645) = NVwZ 2004, 732 zu Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-Richtlinie). Wegen des strikt zu beachtenden Vermeidungsgebots können nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe es rechtfertigen, zu Lasten des Integritätsinteresses des Netzes "Natura 2000" die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabensträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Maßgebende Beurteilungsgrundlage ist im Einzelfall letztlich der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Maßnahme ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele weder angemessen noch erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816 f.) m.w.N.).

Ziel der Ortsumgehung ist es, die Reisegeschwindigkeit (Verkehrsqualität) auf dem Straßenzug der B 3 und den Bundesstraßen 191 und 214 deutlich zu erhöhen. Der Planfeststellungsbeschluss legt dar, dass dieses Ziel mit einer der Westvarianten und damit einem im Osten Celles offenen Ring ohne Anbindung der starken Verkehrsanteile auf den im Osten gelegenen Bundesstraßen an die B 3 nicht zu erreichen ist. Die dem zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen haben die Kläger nicht überzeugend in Frage stellen können. Da die örtlichen Verkehrsprobleme auf der mangelnden Trennung von örtlichem und überörtlichem Verkehr beruhen und diese Verkehrsprobleme auch zu der langsameren Reisegeschwindigkeit führen, kann die Lösung dieses Problems nicht als im Rahmen der Alternativenprüfung zu vernachlässigendes "Nebenziel" bewertet werden. Letztlich ginge es bei der Verwirklichung einer Westvariante nicht um graduelle Abstriche von der Zielvollkommenheit, sondern um die Aufgabe dieses Ziels. Schon eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht nicht berücksichtigt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn das Hauptziel der Planung aufgegeben werden müsste.

Die städtebaulichen Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses, dass selbst die günstigste der Westvarianten dicht besiedelte Wohnbereiche belastet und die schon bestehenden Nachteile für die städtebauliche Entwicklung verfestigt, weisen auf weitere zu beachtende Gemeinwohlbelange. Aktive Lärmschutzmaßnahmen dürften in dicht bebauten Gebieten entweder nicht möglich und/oder wegen der trennenden Wirkung mit nicht hinzunehmenden städtebaulichen Nachteilen verbunden sein. Dem "Gutachten zur städtebaulichen Bewertung der Varianten 5, 8 N und 11 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle" des Büros P. vom Juli 2001 ist zu entnehmen, dass im Nahbereich der Trasse bei Variante 5 die bauliche Dichte mit 180 bzw. 140 Einwohner pro ha Nettowohnbauland in 3- bis 4-geschossigen Mehrfamilienhäusern um ein Mehrfaches über der Einwohnerdichte von 20 bis 40 Einwohnern/ha bei der Variante 8 liegt, bei der in die Siedlungsstruktur auch nur an der Stelle mit der geringsten Einwohnerdichte eingegriffen wird (vgl. BA "13", S. 33 f.). Zutreffend ist der Einwand der Kläger, dass allein Gesichtspunkte des Lärmschutzes für die Anwohner der für die Trasse Variante 5 verwendeten unverändert bleibenden Straßen nur dann geeignet wären, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gemeinwohlbelange gemäß § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG zu begründen, wenn - bei Nichtanwendbarkeit der Werte der 16. BImSchV - gesundheitsschädliche Immissionswerte zu besorgen wären. Das strikte Vermeidungsgebot des § 34 c Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 NNatG kennt nicht Gestaltungsspielräume wie bei der fachplanerischen Abwägung und damit ein Ermessen oder "Kompromisse" zwischen verschiedenen betroffenen Rechtsgütern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816); Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, VkBl. 2006, 351 = DVBl. 2006, 463 = NdsVBl. 2006, 131 = NordÖR 2006, 209). Die städtebaulichen Folgen sind jedoch neben der bereits beschriebenen Zielverfehlung in verkehrlicher Sicht ein weiterer Gesichtspunkt, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ziel des Habitatschutzes ins Verhältnis gesetzt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, a.a.O. zum Schutz einer historischen Kulturlandschaft).

Ob die mit der Variante 5 in den dicht besiedelten Wohngebieten bleibenden oder herangeführten Luftschadstoffe zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV führen würden und ob ein Luftreinhalteplan denkbar ist, der zu einer Reduzierung dieser Immissionen führt, ohne den mit der Ortsumgehung verfolgten Zweck, den Verkehr zu bündeln und zu beschleunigen, in sein Gegenteil zu verkehren, kann deswegen offenbleiben.

Der Feststellung, dass keine der Westvarianten eine Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG ist, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei deshalb "infiziert", weil etwaige Beeinträchtigungen der für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele im vermutlich 3. Bauabschnitt zum Zeitpunkt der Planfeststellung des 1. Bauabschnitts noch nicht abschließend ermittelt sind. Ist mit einer anderen Lösung das Ziel der Planung nicht zu erreichen, fehlt es an einer Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG. Liegt das Tatbestandsmerkmal der Alternative nicht vor, ist dieser (Teil-)Befund unabhängig von den Methoden und Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung. Sollten bei der Planfeststellung eines nachfolgenden Bauabschnitts erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen nicht ausgeschlossen werden können, sind diese Risiken allerdings bestmöglich zu ermitteln. Die Beklagte wird für eine dann notwendige vollständige Abweichensprüfung gemäß § 34 c Abs. 3 NNatG das Gewicht der Beeinträchtigung des Schutzgebiets kennen müssen; nur dann wird sie sachgerecht entscheiden können, ob das Projekt nicht deshalb aufzugeben ist, weil die Beeinträchtigung außer Verhältnis zum mit der Planung verfolgten Ziel steht.“

An diesen Ausführungen hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 deutlich gemacht, dass er über die Frage, ob im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets eine der Westvarianten als zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG in Betracht kommt, bereits abschließend entscheiden konnte und auch entschieden hat („Bereits Gegenstand dieses Verfahrens …“; „Liegt das Tatbestandsmerkmal der Alternative nicht vor, ist dieser (Teil-)Befund unabhängig von den Methoden und Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung.“). Dies erweist sich aus den bereits im Urteil vom 19. Februar 2007 angeführten Gründen auch als rechtsfehlerfrei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. November 2007 (Az.: 9 B 38.07, juris) darauf hingewiesen hat, die Vorinstanz habe erkannt, dass in einem späteren Planungsabschnitt, der den Habitatschutz berühre, eine dann notwendige Abweichungsprüfung vertiefte Ermittlungen erforderlich machen könne, beziehen sich diese „vertieften Ermittlungen“ erkennbar nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, sondern auf das das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Denn es ist erst nach einer umfassenden FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Prüfung bzw. Abwägung möglich, ob den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen gegenüber der konkret festgestellten erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ein höheres Gewicht einzuräumen ist.

Die Beklagte macht sich diese Erwägungen rechtsfehlerfrei für den hier streitgegenständlichen 3. Bauabschnitt zu Eigen. In der FFH-Abweichungsprüfung (Kapitel 9 der Unterlage 19.4) heißt es, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil zur Verlegung der B 3 südlich Celle vom 19. Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 bestätigt habe, dass eine westlich von Celle verlaufende Trassenvariante als zumutbare Alternative zu einer östlichen Variante ausscheide und unüberwindbare Hindernisse in der vorgelegten Trasse 8 N nicht erkennbar seien. Daher erübrige es sich, im Weiteren nochmals eine Westvariante als Alternative zu betrachten. In dem Planfeststellungsbeschluss geht die Beklagte im Rahmen der Alternativenprüfung (Kapitel 12.3.2.1 mit Verweis auf Kapitel 8.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 bzw. Kapitel 2.2.4.1.3.2.2 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015) über diese Aussage hinaus und beschäftigt sich argumentativ mit den Westvarianten. Sie kommt - unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 19. Februar 2007 - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Westvarianten auf ein anderes Projekt hinausliefen. Mit einer Westvariante wäre eines der wesentlichen Planungsziele nicht zu erreichen. Eines der Hauptziele der Planung der Ortsumgehung Celle sei es nämlich, die Reisegeschwindigkeit (Verkehrsqualität) auf dem Straßenzug der B 3 und den Bundesstraßen 191 und 214 deutlich zu erhöhen. Dieses Ziel sei mit einer der Westvarianten und damit einem im Osten Celles offenen Ring ohne Anbindung der starken Verkehrsanteile auf den im Osten gelegenen Bundesstraßen an die B 3 nicht zu erreichen. Denn die örtlichen Verkehrsprobleme beruhten maßgeblich auf der mangelnden Trennung von örtlichem und überörtlichem Verkehr und führten zur Reduzierung der Reisegeschwindigkeit. Hinzu komme, dass durch alle Westvarianten Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt würden. Selbst die günstigste der Westvarianten belaste dicht besiedelte Wohnbereiche und verfestige die schon bestehenden Nachteile für die städtebauliche Entwicklung. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien in den betroffenen dicht bebauten Gebieten entweder nicht möglich und/oder wegen der trennenden Wirkung mit nicht hinzunehmenden städtebaulichen Nachteilen verbunden. Die bauliche Dichte liege hier bei 180 bzw. 140 Einwohnern pro Hektar Nettowohnbauland in 3- bis 4-geschossigen Mehrfamilienhäusern. Eine Reduzierung der Schadstoff- und Lärmbelastung der Bevölkerung wäre - so die Ausführungen in dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss - nicht oder zumindest nur in weit geringerem Umfang wie bei der Vorzugsvariante möglich.

Die Kläger haben nicht darzulegen vermocht, warum sich an der - gerichtlich bereits bestätigten - Beurteilung der Beklagten, die Westvarianten seien keine Alternative, da mit ihnen eines der Hauptziele der Planung der Ortsumgehung Celle nicht verwirklicht werden könnte, in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte. Sie wiederholen im Wesentlichen die Argumente, die auch schon im damaligen gerichtlichen Verfahren zum 1. Bauabschnitt Gegenstand waren, und machen geltend, es spreche nichts für die Annahme, dass die Westvarianten das planerische Hauptziel vollständig verfehlten. Wesentlich veränderte Umstände zum damaligen Sach- und Streitstand sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte hat in ihrem Planfeststellungsbeschluss als auch im vorliegenden Klageverfahren erneut darauf hingewiesen, dass wichtiges Planungsziel die Trennung des überregionalen Verkehrs vom regionalen Verkehr sei. Eine solche Trennung könne eine Westvariante im Zuge des Wilhelm-Heinichen-Rings nicht in dem Maße erreichen wie eine Ostumgehung. Auf dem Wilhelm-Heinichen-Ring finde eine Durchmischung der Verkehre statt. Er nehme in besonders hohem Maße auch Binnenverkehr auf, denn beidseits des Wilhelm-Heinichen-Rings sei die Erschließung der Wohngebiete erforderlich. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Sie räumen mit ihrem Vortrag, der Wilhelm-Heinichen-Ring habe einen verkehrsstrategischen Vorteil als Bündelungs- und Verteilerschiene, vielmehr selbst ein, dass es auf diesem zu einer starken Durchmischung der Verkehre kommt. Sie führen aus, dass die Westumgehung eine Anbindungsfreundlichkeit für die ganz überwiegenden Ziel-, Quell- und Binnenverkehre habe. Die wohn- und gewerbeschwerpunktnahe Stadtsekante treffe sich mit drei direkt auf sie zulaufenden Zubringer-/Ausfallstraßen und zwei zusätzlichen Stadtanbindungen. Die Kläger unterstreichen mit diesem Vortrag, dass mit einer Westumgehung das Planungsziel der Trennung des überregionalen Verkehrs vom regionalen Verkehr nicht erreicht wird.

Mit ihrem Vortrag, Ergebnis der ursprünglichen Variantenuntersuchung „Verkehr und Umwelt im Raum Celle“, erstellt durch das Ingenieurbüro BG. im Jahr 1998, sei gewesen, dass die verkehrlichen Unterschiede zwischen den Ost- und den Westvarianten nur marginal seien, dringen die Kläger nicht durch. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass diese Untersuchung mittlerweile 18 Jahre alt ist und ihr daher nur noch eine bedingte Aussagekraft zukommt. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte diese Untersuchung in ihrem Planfeststellungsbeschluss zum 1. Bauabschnitt vom 27. Mai 2003 berücksichtigt hat und die im Untersuchungsbericht genannten Varianten eingehend geprüft hat. Im Ergebnis hat sie die Westvarianten verworfen. Der Senat ist nachfolgend in seinem Urteil zum 1. Bauabschnitt vom 19. Februar 2007 in Kenntnis der Untersuchung von BH. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Westvarianten keine Alternative darstellen. Der Senat hat keinen Anlass, der Untersuchung von BG. nunmehr einen anderen Stellenwert zuzumessen als in seinem Urteil vom 19. Februar 2007.

Im Übrigen hat die Beklagte im Zuge des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens für den 3. Bauabschnitt eine aktuelle Untersuchung veranlasst, um die verkehrlichen Wirkungen einer Westvariante zu ermitteln. Die Verkehrsuntersuchung 2008 bestätigt, dass sich die verkehrliche Situation - im Vergleich zu derer bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zum 1. Bauabschnitt bzw. bei Ergehen des Urteils des Senats vom 19. Februar 2007 - nicht in einer Weise verändert hat, die Anlass für eine diesbezügliche Neubewertung der Westvarianten geben würde. So heißt es in Kapitel 4.4 der Verkehrsuntersuchung 2008, dass im Rahmen der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung von 1999 auch noch mal die verkehrlichen Wirkungen der in den vergangenen Jahren diskutierten Alternative einer Ortsumgehung Celle als Westumgehung über den auszubauenden Wilhelm-Heinichen-Ring ermittelt werden sollten. Diese Planungsalternative der B 3 neu führe aus der Ortsumgehung Adelheidsdorf mit einer Verschwenkung nach Westen und dann parallel zu den Bahnanlagen nach Norden bis zur Einmündung in den Wilhelm-Heinichen-Ring, der bis zum Anschluss an die L 180 vierstreifig ausgebaut werde. Es seien Prognoseberechnungen mit den gleichen Modellansätzen wie für die Ostumgehung durchgeführt worden. Wie die Belastungsdifferenzen in Abbildung 30 zeigten, werde die Innenstadt von Celle im Zuge der Hannoverschen Straße und der Mühlenstraße deutlich geringer entlastet. Die Allerbrücke werde mit 5.700 Kfz/Tag gegenüber 8.500 Kfz/Tag im Ausbaunetz mit Ostumgehung um knapp 3.000 Kfz/Tag geringer entlastet. Während Altencelle im Zuge der K 74 fast gar nicht entlastet werde, erhalte die Ortsdurchfahrt Lachtehausen im Zuge der L 282 sogar eine Verkehrszunahme. Auch nach den neuen Prognosen unter Berücksichtigung inzwischen geänderter Netzzustände im Bereich der Stadt Celle mit der durchgängigen Biermannstraße seien die verkehrlichen Entlastungswirkungen der Alternative einer Westumgehung für die B 3 neu insbesondere im Bereich der Innenstadt und in Altencelle deutlich geringer als im Netz mit Ostumgehung. Der Vortrag der Kläger, in verkehrlicher Hinsicht blieben die Westumfahrungen hinter den prognostizierten Wirkungen der planfestgestellten Ostumgehung allenfalls unwesentlich zurück und die Be- und Entlastungsunterschiede seien lediglich marginal, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Insbesondere kann dem Vortrag der Kläger, die Neubelastung dreier Ortsteile im Osten durch die planfestgestellte Trasse übersteige die möglichen Entlastungseffekte der Innenstadt, nicht gefolgt werden. Die Verkehrsprognosen belegen vielmehr, dass es in den östlichen Stadtteilen Altencelle, Lachtehausen und Altenhagen durch die planfestgestellte Trasse zu einer verkehrlichen Belastungsreduzierung kommt, nämlich in Altencelle im Zuge der K 74, in Lachtehausen im Zuge der L 282 und in Altenhagen im Zuge der K 32 (vgl. Abbildungen 15 und 27 der Verkehrsuntersuchung 2008 und Abbildungen 12, 13.1, 18 und 19.1 der Verkehrsuntersuchung 2012).

Des Weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Westumfahrung insbesondere zu einer geringen Entlastungswirkung bei den im Lärmaktionsplan der Stadt Celle vom März 2010 genannten innerörtlichen Straßen mit sehr hohem Handlungsbedarf führe. Auch dies haben die Kläger nicht in Frage stellen können. Sie machen geltend, dass die Entlastung innerörtlicher Straßen mit sehr hohem Handlungsbedarf ein vereinzeltes Problem darstelle. Nur etwa 1 % der Bewohner Celles sei im Tagesmittel sehr hohen, durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Belastungen ausgesetzt; in den Nachtstunden seien es rund 2 % der Einwohner. Diese Aussage entspricht zwar den Ergebnissen des Lärmaktionsplans der Stadt Celle (vgl. Kapitel 2.1.1). Dort wird jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass dies einer Anzahl von 1.400 Betroffenen entspricht. In Kenntnis dieser Zahlen kommt der Lärmaktionsplan im Anschluss daran zu dem Ergebnis, dass ein sehr hoher Handlungsbedarf in den Straßenabschnitten Harburger Straße im Abschnitt Georg-Wilhelm-Straße bis Hartzerstraße, Lüneburger Straße im Abschnitt Georg-Wilhelm-Straße bis Harburger Straße, Nordwall und Blumlage im Abschnitt Neumarkt bis Sankt-Georg-Garten, Bahnhofstraße und Neustadt im Abschnitt Welfenallee bis Breite Straße und Fuhrberger Straße im Abschnitt zwischen Kanaltrift und Wilhelm-Heinichen-Ring besteht. Zudem bestehe auf vielen innerstädtischen Straßenabschnitten ein hoher Handlungsbedarf (vgl. Kapitel 2.1.3 und Abbildung 2). Diesem im Lärmaktionsplan der Stadt Celle festgestellten sehr hohen bzw. hohen Handlungsbedarf wird die Ostumgehung im Vergleich zu einer Westumgehung besser gerecht.

Die Kläger machen schließlich geltend, es sei nicht erkennbar, dass optimierte Westumfahrungen nicht unter weitreichender Schonung der Gemeinwohlbelange geplant und realisiert werden könnten. Der Wilhelm-Heinichen-Ring sei bereits vorhanden, ausbaufähig und müsse nur noch komplettiert werden. Die Wohnbebauung habe einen Abstand zur Fahrbahn gewahrt. Es gebe bereits jetzt Lärmschutzwälle und -wände und auch die Fahrgeschwindigkeit sei aus Lärmschutzgründen reduziert. Bei einer Westumfahrung gebe es zudem keine naturschutzrechtlichen Probleme, die Trasse würde außerhalb des FFH-Gebiets verlaufen. Dieser Vortrag der Kläger ist bereits unerheblich. Da bei den Westvarianten - wie dargelegt - eine Zielverfehlung in verkehrlicher Hinsicht vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob eine solche Westumfahrung gemeinwohlverträglich geplant und realisiert werden könnte. Unabhängig davon hat der Senat daran jedoch große Zweifel und kann insoweit weitestgehend auf sein Urteil vom 19. Februar 2007 verweisen. Die Beklagte hat zudem überzeugend dargelegt, dass durch eine Westvariante Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt würden. Zum einen hat sie dargelegt, dass eine Westumfahrung nur dann Sinn machen würde, wenn sie schon viel weiter südlich des Ortskerns von Celle abzweigen und dann westlich parallel der Bahnlinie Celle-Lehrte geführt würde. Dadurch käme es ebenfalls zu einem erheblichen Landschaftsverbrauch. Die beste Westvariante (Variante 5) sei mit 29 km geplant, der Wilhelm-Heinichen-Ring könnte davon nur auf einer Länge von 9 km genutzt werden. Die Westumfahrung würde zum anderen über zwei Kilometer durch dicht bebautes Gebiet führen. Die Gesamtverkehrsbelastung auf dem Wilhelm-Heinichen-Ring würde einen Wert erreichen, der noch über dem prognostizierten Wert für die Ostumgehung liege. Die Anwohner wären stark betroffen. Erforderlich wäre in einem sehr starken Umfang zusätzlicher Lärmschutz. Die Realisierung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen sei jedoch wegen der städtebaulichen Auswirkungen kaum möglich oder hinnehmbar. Eine von den Klägern angeführte Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf dem Wilhelm-Heinichen-Ring aus Lärmschutzgründen würde zu einer längeren Fahrzeit führen; dies liefe dem Ziel der Erhöhung der Reisegeschwindigkeit zuwider. Zudem sei bei einer Westumgehung als Ortsdurchfahrt mit zahlreichen Kreuzungen und Signalanlagen ein flüssiger Verkehrsablauf - und damit die durch die Planung verfolgte Erhöhung der Verkehrsqualität und Reisegeschwindigkeit - nicht möglich. Dies haben die Kläger nicht substantiiert in Frage stellen können.

(2) Die planfestgestellte Variante 8 N stellt sich auch gegenüber sonstigen Ostvarianten als alternativlos dar.

Ausweislich der FFH-Abweichungsprüfung (Kapitel 9 der Unterlage 19.4) und des darauf aufbauenden Planfeststellungsbeschlusses wurden auf Basis des Vorkommens der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten Nr. 90 und Nr. 86 als Alternativen zur jetzt planfestgestellten Trasse (Variante 8 N) vier weitere - östlich von Celle verlaufende - Trassenvarianten zur Querung der FFH-Gebiete entwickelt, die Flächen dieser Lebensraumtypen in möglichst geringem Umfang in Anspruch nehmen. Es handelt sich um die Variante 11 (Stadtnahe Variante und Teil der ursprünglichen Linienbestimmung durch das Bundesverkehrsministerium), die Variante 2 (Kürzeste Verbindung durch das FFH-Gebiet Nr. 90 mit einer Führung parallel zur Hochspannungstrasse), die Variante 3 (Trassierung etwa auf der alten Variante 8) und die Variante 4 (Trassierung östlich von Lachtehausen mit dem deutlich längsten Verlauf, die erst im Nordteil der Ortsumgehung wieder die geplante Trasse erreicht). Der detaillierte Verlauf der Trassen ist der Karte 3 der Unterlage 19.4 zu entnehmen.

Im Rahmen der FFH-Abweichungsprüfung ist eine vergleichende und umfassende Bewertung der insgesamt fünf Varianten erfolgt (vgl. Kapitel 9.2.2.2 der Unterlage 19.4). Sie diente dazu herauszufinden, ob mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH-Gebiete verträgliche oder zumindest gegenüber der in der FFH-Verträglichkeitsprüfung untersuchten Variante 8 N weniger unverträgliche Alternativen existieren. In der Zusammenschau der Werte der Tabelle 9-3 der Unterlage 19.4 wird deutlich, dass die hier streitgegenständliche Variante 8 N diejenige mit der geringsten Unverträglichkeit in Bezug auf die Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete ist. Anlagebedingt werden danach bei der planfestgestellten Trasse 8 N in den Schutzgebieten Nr. 86 und Nr. 90 Flächen mit FFH-Lebensraumtypen in einem Gesamtumfang von 410 m² in Anspruch genommen, während für alle vier Varianten diese Flächeninanspruchnahme - zum Teil deutlich - darüber liegt (Variante 2: 430 m², Variante 3: 590 m², Variante 4: 1.560 m², Variante 11: 4.265 m²). Auch bei der anlagebedingten Inanspruchnahme von Flächen mit Entwicklungspotential für FFH-Lebensraumtypen schneidet die planfestgestellte Trasse 8 N am besten ab. Was die betriebsbedingten Stickstoffeinträge in FFH-Lebensraumtypen angeht, so liegen die Verhältnisse nur bei der Variante 11 günstiger als bei der planfestgestellten Trasse 8 N; bei allen anderen Varianten sind die Stickstoffeinträge höher. Allerdings führt die Variante 11 - im Gegensatz zur planfestgestellten Trasse - zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Der Gesamtumfang der anlagebedingten Flächeninanspruchnahme von Habitaten der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie ist schließlich einzig bei der Variante 3 günstiger als bei der planfestgestellten Trasse. Allerdings werden bei der planfestgestellten Trasse keine zentralen Habitate oder Habitatelemente beeinträchtigt (vgl. Tabelle 9-3 der Unterlage 19.4).

Für im Planfeststellungsverfahren diskutierte - und auch von den Klägern vorgeschlagene - Varianten, die eine Trassenführung östlich von Lachtehausen und Altenhagen vorsehen (sog. Ost-Ost-Variante bzw. Variante 4 und weitere Untervarianten), hat die Beklagte zusätzlich eine Abschätzung der ökologischen Beeinträchtigungen durch BI. vornehmen lassen. Dieser kommt in seinem Vermerk vom 17. Februar 2010 zu dem Ergebnis, dass eine Variante östlich von Altenhagen FFH-unverträglich sei. Es komme zu einer zusätzlichen Betroffenheit des FFH-Gebiets Nr.  86 in größerem Umfang. Eine weitere Prüfung einer Alternative mit Führung östlich von Lachtehausen ist durch Herrn BJ. von der Gruppe BK. vorgenommen worden. Dieser kommt in seiner umfassenden Stellungnahme vom 03. Mai 2010 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine östlich von Lachtehausen / Altenhagen geführte Trasse - insbesondere wegen der Betroffenheit des FFH-Gebiets Nr. 86 - keine Alternative darstellt. Schließlich ist der Planfeststellungsbehörde von der antragstellenden Behörde ein Vermerk vom 29. Juli 2010 zu der Bewertung der Kosten und der Verkehrswirksamkeit einer weiter östlich von Celle verlaufenden Trassenvariante vorgelegt worden. Danach würden die Mehrkosten für die Alternativtrasse aufgrund der Mehrlänge etwa 11 Mio. € betragen. Das Ingenieurbüro AS. habe für die in Rede stehende Alternativtrasse eine Verkehrsprognose berechnet. Danach sei die prognostizierte Verkehrsbelastung zwischen 11 % und 20 % geringer als die der gewählten Trasse.

Gegen eine Umfahrung noch weiter östlich von Celle (Variante 4) spricht ergänzend, dass im Rahmen der faunistischen Bestandsaufnahmen im Zuge des Planänderungsverfahrens im Jahr 2013 ein bisher unbekannter Brutplatz des Schwarzstorches entdeckt wurde. Für die Abweichungsprüfung in Kapitel 9.2.2.2 der Unterlage 19.4 ergeben sich daraus nur insofern neue Erkenntnisse, als im Alternativenvergleich die ohnehin als FFH-unverträglich erkannte Variante 4 noch schlechter abschneidet, da der ausgesprochen schutzbedürftige und schutzwürdige Schwarzstorch durch die Variante 4 eine Beeinträchtigung erfahren würde (vgl. Kapitel 2.1 der ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2014).

Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungen und Alternativenprüfungen erweist sich die Einschätzung der Beklagten, die Variante 8 N sei gegenüber den sonstigen Ostvarianten alternativlos, als rechtsfehlerfrei. Die Kläger haben dies nicht substantiiert in Frage stellen können.

Die Kläger stellen maßgeblich darauf ab, dass eine sog. Ost-Ost-Umgehung östlich der Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen viele Vorteile habe. Insbesondere würde Lachtehausen nicht zerschnitten, Altenhagen nicht von der Stadt abgetrennt, das Wegesystem könnte erhalten bleiben und die Immissionssituation bliebe unverändert. Die Hochwassersituation würde sich nicht weiter verschärfen und die städtebaulichen Auswirkungen würden verringert. Mit diesem Vortrag verkennen die Kläger jedoch zum einen, dass es durch die Ost-Ost-Umgehung nur zu einer Verlagerung und nicht zu einem Entfallen der Betroffenheiten kommt. Es kommt durch eine Ost-Ost-Umgehung zu einer deutlich größeren Streckenlänge - nach Angaben der Beklagten rund 50 % - und damit zu einem größeren Landverbrauch. Auch mit einer Streckenführung östlich der Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen werden ökologisch und landwirtschaftlich bedeutsame Gebiete durchschnitten und die Siedlung Vorwerk - nach den bisherigen Planungen der Variante 4 - berührt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch die planfestgestellte Trasse - entgegen der Darstellung der Kläger - nicht direkt durch die Wohnbebauung in Altenhagen und Lachtehausen führt. Vielmehr nutzt die Trasse größere, bereits als Außenbereich zu qualifizierende Bebauungslücken, wobei die engste Baulücke ca. 300 m breit ist.

Soweit die Kläger vortragen, dass die verkehrlichen Zielsetzungen mit einer Ost-Ost-Umgehung nicht verloren gehen würden, steht dem die oben genannte Berechnung des Ingenieurbüros AS. entgegen, wonach die prognostizierte Verkehrsbelastung bei einer Ost-Ost-Umgehung zwischen 11 % und 20 % geringer ist als die der gewählten Trasse. Der klägerische Vortrag, es sei nicht glaubhaft, dass diese Untervariante Mehrkosten verursachen würde, da mehrere kostenträchtige Faktoren entfielen, ist angesichts des Vermerks vom 29. Juli 2010 zu der Bewertung der Kosten einer weiter östlich von Celle verlaufenden Trassenvariante, wonach die Mehrkosten für die Alternativtrasse aufgrund der Mehrlänge etwa 11 Mio. € betragen würden, unsubstantiiert.

Unabhängig von den genannten Vor- und Nachteilen einer Ost-Ost-Umgehung ist jedoch entscheidend, dass auch diese Variante jedenfalls gleichermaßen FFH-unverträglich ist wie die planfestgestellte Trasse. Die Kläger räumen die FFH-Unverträglichkeit der Ost-Ost-Umgehung selbst ein. Sie verweisen zwar auf die Grob-einschätzung des Biologen AQ. in seiner Stellungnahme „Ortsumgehung Celle, B 3 (Mittelteil), Gutachterliche Stellungnahme zu den Umweltfachlichen Untersuchungen in der Planfeststellung 2011“, wonach eine Wegefindung möglich sei, die jedenfalls nicht naturunverträglicher bzw. eingriffsintensiver sei, als die planfestgestellte Linie. Dass es eine FFH-verträglichere Linie geben könnte, ergibt sich aus dieser Stellungnahme jedoch nicht. Wie dargelegt, braucht sich der Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Im Übrigen spricht nach den obigen Ausführungen vieles dafür, dass eine Ost-Ost-Umgehung nicht nur gleichermaßen FFH-unverträglich ist, sondern in einem stärkeren Maße zu Unverträglichkeiten führt. Denn sie führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines weiteren FFH-Gebiets - des FFH-Gebiets Nr. 86 - mit prioritären Lebensraumtypen. Dieses FFH-Gebiet müsste auf einer Breite von mindestens 400 m durchquert werden. Zwar quert die Plantrasse dafür zweimal das FFH-Gebiet Nr. 90; bei der zweiten Querung weist das Gebiet aber nur eine Breite von 100 m auf. Ob im Falle einer Ost-Ost-Umfahrung die von den Klägern angesprochene Umsiedlung des Schwarzstorches möglich wäre, kann danach dahinstehen. Die Variante 4 erweist sich auch ohne die Beeinträchtigung des Brutplatzes des Schwarzstorches als jedenfalls gleichermaßen FFH-unverträglich. Die Beeinträchtigung seines Brutplatzes bei Realisierung der Variante 4 wurde von der Beklagten lediglich als ergänzendes Argument herangezogen. Es ist insoweit auch nicht ausschlaggebend, dass bei einer Ost-Ost-Umgehung das Landschaftsschutzgebiet „Vogelschutzgehölz Matthieshagen“ geschont werden könnte. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das nur ca. 3 ha große Gebiet weder FFH-Gebiet noch Vogelschutzgebiet ist und deshalb in seiner Schutzwürdigkeit mit solchen nicht verglichen werden kann.

Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger unschädlich, dass die Beklagte über die beschriebene Prüfung der Trassenvarianten hinaus keine (noch) detailliertere und parzellenscharfe Untersuchung der sog. Ost-Ost-Umgehung (Variante 4) vorgenommen hat. Denn die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass jede realistischerweise denkbare Ost-Ost-Umgehung der Variante 8 N deutlich unterlegen sei.

Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich gestellte Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung: Die in ihrer optimalen Feintrassierung noch zu findende „Ost-Ost-Umgehung“ (Variante 4) bringt trotz ihres auch hier nicht zu vermeidenden Verlaufs durch FFH-Gebiete (Nr. 86) und notwendiger Rücksichtnahme auf den (schon einmal umgesiedelten) Schwarzstorch keine erheblichen ökologischen, insbesondere FFH-Ziel-Beeinträchtigungen als der geplante Weiterverlauf der F8n nordwestlich der K 74.

Antrag: Ein Naturschutzfachkundiger, der auch das europäische Naturschutzrecht beherrscht, wird zu Überprüfung dieser These beauftragt.“

war abzulehnen. Zunächst handelt es sich bei der unter Beweis gestellten Tatsache um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“. Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger auch mit der Vorlage der Stellungnahme des Biologen AQ. nicht ansatzweise darlegen können, dass es eine FFH-verträglichere Linie geben könnte. Im Übrigen besteht insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf. Die sog. Ost-Ost-Umgehung ist sowohl im Rahmen der FFH-Abweichungsprüfung als auch zusätzlich durch BI. sowie Herrn BJ. von der Gruppe BK. umfassend untersucht und bewertet worden. Zweifel an der Sachkunde der Fachgutachter sind nicht gegeben.

Ebenso war der weitere Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung: Die „Ost-Ost-Umgehung“ (Variante 4) würde mit ihrer stark vereinfachten Verkehrsverteilung im Kreuzungspunkt mit der L 282 östlich der Ortslage Lachtehausen, dem Wegfall gewichtiger Konfliktfelder und kostenträchtiger Maßnahmen (Lärm, Zerschneidung des Ortsteils Lachtehausen, Abbindung vieler innerörtlicher Wegebeziehungen und solcher zur Stadt einschließlich der Wittinger Straße, L 282, Abriegelung von Altenhagen nach Westen, Verschärfung der Hochwassergefahr, Steigerung des lokalen motorisierten Verkehrs im gesamten Ostteil der Stadt zwischen B 214 und B 191, Verlagerung vieler Ver- und Entsorgungsleitungen, Erhöhung von fünf Hochspannungsmasten) trotz Verlängerung der Strecke bei einem Kosten/Nutzen-Vergleich gegenüber der ab der K 74 nordwestlichen Teilstrecke der F8n erheblich günstiger abschneiden, das schon im Bereich der reinen Baukosten.

Antrag: Dies wird ein Verkehrssachverständiger bestätigen.“

abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich. Denn wie bereits dargelegt, braucht sich der Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.). Auf einen Kosten/Nutzen-Vergleich kommt es im Rahmen der FFH-Alternativenprüfung daneben nicht entscheidend an. Im Übrigen fiele ein solcher - nach den obigen Ausführungen - ebenfalls zugunsten der planfestgestellten Ortsumgehung aus. Der gegenteilige Vortrag der Kläger stellt auch insoweit eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar.

(3) Des Weiteren stellt die Beklagte mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu Recht fest, dass das Absehen von dem Bau der Ortsumfahrung (sogenannte Nullvariante) und stattdessen die Ertüchtigung der innerstädtischen Wegebeziehungen in Kombination mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen keine Alternative darstellt. Es handelt sich um ein anderes Projekt. Denn eine solche innerstädtische Wegebeziehung kann naturgemäß weder eine Bündelung des überregionalen bzw. weiträumigen Verkehrs noch die mit einer Umgehungsstraße verbundene erhöhte Verkehrssicherheit erreichen noch die Schadstoff- und Lärmbelastung der Bevölkerung wie die Plantrasse senken (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.).

(4) Schließlich belegt die gesamte Planung der Beklagten, dass auch die Ausführungsart und die Feintrassierung umfassend geprüft worden sind, insbesondere um erhebliche Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie weitestgehend auszuschließen bzw. zu vermindern. Die im Rahmen der Feintrassierung der Straßentrasse entstandenen Zwangspunkte sind vielfältiger - insbesondere naturschutzfachlicher, hydraulischer und bautechnischer - Art und ergeben sich aus den Planungsunterlagen. So hat die Beklagte unter anderem dargelegt, dass eine Verschiebung der Trasse im Bereich des Finkenherdes - etwa zum klägerseits geforderten Erhalt des Baudenkmals „Grenzwall“ und zur Vermeidung der Querung der K 74 - wegen zahlreicher Zwangspunkte nicht in Betracht komme. Des Weiteren hat sich die Beklagte zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von FFH-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten bei der Querung des FFH-Gebiets Nr. 90 im Bereich der Aller- und Lachteniederung hinsichtlich der Ausführungsart für besonders lange und hohe geständerte Brückenbauwerke entschieden. Zur Vermeidung von Lärm- und Lichtemissionen hat die Beklagte im Bereich der Aller- und Lachteniederung beidseits der Trasse vier Meter hohe Schutzwände planfestgestellt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich der Beklagten alternative Ausführungsarten hätten aufdrängen müssen.

cc) Die von der Beklagten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie festgesetzten Maßnahmen sind zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 geeignet.

Der Begriff der Ausgleichsmaßnahme zur Kohärenzsicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie wird weder in der FFH-Richtlinie noch in den deutschen Umsetzungsregelungen definiert. Sein Bedeutungsgehalt erschließt sich aber aus seinem Sinnzusammenhang. FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wahren soll. Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhaltungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Ausgleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren (vgl. EG-Auslegungsleitfaden). Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Das gilt sowohl für die Art als auch für den Umfang der Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O., m. w. N.). Der EG-Auslegungsleitfaden nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura 2000 als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen.

Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (vgl. EG-Auslegungsleitfaden). In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014. a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Da Kohärenzsicherungsmaßnahmen gezielt plan- bzw. projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen. Das schließt indes nicht die Möglichkeit aus, als Maßnahmen der Kohärenzsicherung tiefreichend geschädigte oder völlig degenerierte Lebensräume geschützter Typen oder Habitate geschützter Arten gezielt wiederherzustellen; dies jedenfalls dann nicht, wenn die mitgliedstaatliche Gebietsausweisung noch aussteht und demgemäß Maßnahmen entsprechend den umsetzungsbedürftigen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie noch nicht in Managementplänen oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.). Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation praktisch stets qualitative Unterschiede aufweisen. Infolgedessen können sie nur wertend miteinander verglichen werden. Jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handbare Verfahren fehlen, muss der Planfeststellungsbehörde auch unter diesem Gesichtspunkt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen reichen die planfestgestellten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung aus. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden erheblichen Beeinträchtigung des LRT 9190 im Umfang von 3.675,7 m² im FFH-Gebiet Nr. 90 durch betriebsbedingte Stickstoffeinträge wird im Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses die Maßnahme A 50 (vgl. Maßnahmenblatt A 50 der Unterlage 9.3) planfestgestellt. Es handelt sich um die Umwandlung eines Kiefern- und Fichtenforstes in einen Eichenwald des Lebensraumtyps 9190 durch Auflichtung und Unterpflanzung. Die Flächengröße beträgt 3.676 m² und die Fläche befindet sich ausweislich Blatt 1 der Unterlage 9.1 im betroffenen FFH-Gebiet Nr. 90. Das Maßnahmenblatt A 50 sieht vor, dass im Zeitraum von Oktober bis Februar alle Fichten entnommen werden und eine starke Auflichtung des bestehenden Kiefernbestandes erfolgt, so dass nur noch einzelne Kiefern-Überhälter auf der Fläche verbleiben. Eventuell auf der Fläche vorhandene Horst- und Höhlenbäume sind zu erhalten. Anschließend erfolgt eine Aufforstung der Fläche mit Stiel-Eiche (Quercus robur) der Herkunft 817 03 (Heide und Altmark) möglichst in trupp- bis horstweiser Form. Vorgesehen ist eine Sicherung der Fläche gegen Wildverbiss durch ein rehwildsicheres Wildschutzgatter bis die Bäume so groß sind, dass sie nicht mehr durch Wildverbiss gefährdet sind. Das Maßnahmenblatt A 50 enthält zudem Hinweise für die Unterhaltung. Danach sind aufwachsende Gehölze, die nicht zum charakteristischen Artenbestand des LRT 9190 gehören, spätestens dann zu beseitigen, wenn sie einen Deckungsgrad von mehr als 10 % erreichen. Aufwachsende Wald-Kiefern und Rotbuchen sind in einem Umfang zu beseitigen, dass ihr jeweiliger Deckungsanteil an den Gehölzen 25 % nicht überschreitet. Die Fläche ist so zu bewirtschaften beziehungsweise zu pflegen, dass der Deckungsanteil der Stiel-Eiche an den Gehölzen dauerhaft mindestens 50 % beträgt. In drei- bis fünfjährigen Abständen erfolgt eine Begehung der Fläche, um den Anteil des Aufwuchses unerwünschter Gehölzarten und den Deckungsanteil der Stiel-Eichen zu ermitteln und auf dieser Basis bei Bedarf erforderliche Pflegemaßnahmen ergreifen zu können. Ausweislich des Maßnahmenblatts A 50 erfolgt die Durchführung der Maßnahme nach Abschluss der Straßenbauarbeiten, spätestens mit Inverkehrnahme der Straße.

Dem Einwand der Kläger, die Kohärenzsicherungsmaßnahme sei ungeeignet, die Kohärenz des Netzes Natura 2000 zu sichern, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Umfang der Kohärenzsicherung sei unzureichend. Die Kläger tragen vor, dass die Beklagte beide FFH-Gebiete mit einem monströsen, autobahnähnlichen Straßendamm im Querschnitt von ca. 50 m und beiderseitigen Wirkkorridoren von mehr als 500 m durchbreche und hierfür gewissermaßen als Ausgleich kleinflächig die Umwandlung eines Waldgebietes (Maßnahme A 50) anbiete. Zu dem ungeheuren Trenneffekt und der unverzichtbaren Sicherstellung des räumlichen Gebietszusammenhangs werde kein Wort verloren. Die Kläger übersehen insoweit, dass die Beklagte im Rahmen ihrer FFH-Verträglichkeitsprüfung eine umfassende Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen vorgenommen hat. Sie hat sich insbesondere mit den Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten durch die direkte Flächeninanspruchnahme, durch Schad-stoffeintrag, durch Verlärmung und Lichteinwirkung sowie durch Zerschneidungswirkungen auseinandergesetzt. Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei von einer erheblichen Beeinträchtigung einzig des LRT 9190 im Umfang von 3.675,7 m² durch betriebsbedingten Eintrag von Stickstoffverbindungen ausgegangen und hat im Übrigen erhebliche Beeinträchtigungen verneint. Diese Prüfung haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen; sie haben lediglich gerügt, dass es durch Schadstoffeinträge zu erheblichen Beeinträchtigungen komme (vgl. dazu die Ausführungen unter 2. a) bb)). Der von der Beklagten danach ermittelten erheblichen Beeinträchtigung einzig des LRT 9190 im Umfang von 3.675,7 m² steht die Neuanlage des Lebensraumtyps auf einer Fläche von 3.676 m² gegenüber.

Die Beklagte hat im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative beanstandungsfehlerfrei entschieden, dass die ausgewählte Fläche kohärenzfähig ist. Es besteht nach ihrer Einschätzung ein erhebliches Aufwertungspotential. Dies stellen die Kläger im Kern nicht infrage. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Maßnahme A 50 aber auch nicht als „Sowieso-Maßnahme“ einzustufen. Die Maßnahme ist nicht „sowieso“ - d. h. losgelöst von dem Straßenbauvorhaben - zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des LRT 9190 im FFH-Gebiet Nr. 90 erforderlich. Denn für die Naturschutzbehörde gibt es keine zwingende Notwendigkeit, gerade diese Fläche hin zu einem LRT 9190 zu entwickeln. Die für das Management des FFH-Gebiets zuständige untere Naturschutzbehörde der Stadt Celle hat diese Einschätzung im Rahmen der Benehmensherstellung unter dem 29. Januar 2015 letztlich bestätigt; sie bescheinigt der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass sie nicht zu beanstanden ist. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, warum gerade die im Maßnahmenblatt A 50 genannte Fläche „sowieso‘“ essenziell zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes sein sollte. Auch aus dem Fehlen eines gebietsbezogenen Managementplans, der konkrete bewirtschaftungsplanerische Entwicklungsvorgaben enthält, können die Kläger keinen Anspruch herleiten, gerade diese Fläche hin zu einem LRT 9190 zu entwickeln. Zwar mag das Fehlen eines solchen gebietsbezogenen Managementplans ein unionsrechtliches Defizit darstellen. Dieses Defizit führt jedoch nicht dazu, dass das FFH-Gebiet deshalb zu 100 % zu Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie zu entwickeln wäre. Es obliegt nach Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie vielmehr den Mitgliedstaaten, etwaige Entwicklungsmaßnahmen festzulegen. Dabei sind nach Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie Prioritäten zu setzen. Es handelt sich dabei um eine wertende Entscheidung, die dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der nötigen Erhaltungsmaßnahmen einräumt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin BL. vom 25.06.2009 - C-241/08 -, juris).

Die Durchführung der Maßnahme A 50 ist auch mit der hinreichenden rechtlichen Gewissheit abgesichert worden. Die Beklagte hat die Unterlage 9.3 (Maßnahmenkartei) inklusive des Maßnahmenblatts A 50 planfestgestellt (vgl. Kapitel 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Kapitel 1.2.1 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses); sie ist damit hinreichend konkretisiert und rechtlich abgesichert. Die für die Maßnahme A 50 in Anspruch zu nehmenden Flächen befinden sich im Eigentum der öffentlichen Hand, nämlich der Stadt Celle. Der Planfeststellungsbeschluss enthält insoweit in Kapitel 4.2.3 eine Zusage. Danach wird mit der Stadt Celle eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, um die Umsetzung der Kohärenzsicherungsmaßnahme A 50 dauerhaft zu sichern. Dies ist zur Sicherstellung der Durchführung der Maßnahme A 50 ausreichend.

Schließlich hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahme A 50. Die Beklagte hat - im Rahmen ihrer bestehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - darauf verwiesen, dass die Maßnahme in der forstwirtschaftlichen Praxis erprobt sei. Zudem werde der Zielzustand eines stabilen Eichen-Mischwaldes des Lebensraumtyps 9190 sich einstellen, bevor es zum unwiederbringlichen Verlust des Lebensraumtyps im Umfang von 3.675,7 m² komme, da die vorhabenbedingten Stick-stoffeinträge lediglich eine schleichende, sich über Jahrzehnte hinziehende Entwertung des Lebensraumtyps bewirkten. Die Gefahr einer „Wirksamkeitslücke“ bestehe nicht. Diese Begründung ist rational nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden.

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist bei der artenschutzrechtlichen Behandlung des Vorhabens einen Mangel auf, derentwegen die mit enteignender Wirkung betroffenen Kläger zu 1) und 4) die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.).

Der Planfeststellungsbeschluss leidet zwar hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe an keinen gerichtlich zu beanstandenden Mängeln (dazu unter a)). Durch das Vorhaben wird jedoch der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt (dazu unter b)).

a) Methodik und Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz und die Bewertung der von dem Vorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Auch Stichproben können daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die zuständige Behörde muss sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen, dass Beeinträchtigungen nicht auftreten werden. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.; Urteil vom 09.07.2009, a. a. O.; Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274).

Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme sowohl in ihrem grundsätzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchführung.

Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass auch für das Gärtnereigelände des Klägers zu 1) eine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme hätte erfolgen müssen. Damit dringen sie nicht durch. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets durch die Beklagte ist - unter Beachtung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich des Kapitels 1.4 der Unterlage 19.1 (Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft) wurde die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets in Anlehnung an das HIV-StB (Handbuch für Verträge über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau) und das HVA F-StB (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau) so gewählt, dass beiderseits der Straßentrasse ein etwa 500 m breiter Korridor in die Untersuchung einbezogen wurde. Die genaue Abgrenzung orientiert sich an im Gelände nachvollziehbaren Grenzen. Bei angrenzenden Siedlungs- und Gewerbeflächen wurde die Breite des Korridors reduziert, weil in diesem Bereich vorhabenbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter wie Tiere und Pflanzen nicht zu erwarten sind. Für das Schutzgut Mensch wurden unter Beachtung der Reichweiten der vorhabenbedingten Auswirkungen die angrenzenden Siedlungsbereiche in den Betrachtungsraum einbezogen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets wurde im Vorfeld mit der Stadt Celle als zuständige untere Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Abgrenzungen des Untersuchungsgebiets ergeben sich aus der Abbildung 1-2 sowie der Karte 2 der Unterlage 19.1. Das Untersuchungsgebiet umfasst eine Fläche von rund 430 ha.

Die genannte Reduzierung des Untersuchungsgebiets bei angrenzenden Siedlungs- und Gewerbeflächen, die sich auch auf das - gewerblich genutzte - Gärtnereigelände des Klägers zu 1) auswirkt, ist rational begründet, naturschutzfachlich vertretbar und insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat - in rechtsfehlerfreier Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - entschieden, dass auf den Betriebsflächen einer Gärtnerei in erster Linie Nutzpflanzen vorhanden sein dürften, die wegen ihrer strengen Bewirtschaftung keine besondere naturschutzfachliche Werthaltigkeit aufweisen. Eine Ausnahme wurde lediglich für den östlichen Teil des Gärtnereigeländes des Klägers zu 1) gesehen. Dieser Teil wurde ausweislich der Karte 2 der Unterlage 19.1 in das Untersuchungsgebiet einbezogen. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich dabei um ein Baumschulgelände. Für den restlichen Gartenbaubetrieb wurde keine Notwendigkeit gesehen. Dies ist nachvollziehbar. Ausweislich der Luftbildaufnahmen im Internet befinden sich im westlichen Teil des Gärtnereigeländes vor allem Gewächshäuser.

b) Ausgehend von der somit zugrunde zu legenden Bestandsaufnahme der Beklagten verstößt der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der darin angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen gegen den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Auf diesen Mangel können sich allerdings - wie bereits einleitend dargelegt - lediglich die mit enteignender Wirkung betroffenen Kläger zu 1) und 4) berufen.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tatbestand des Tötungsverbots ist mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.). Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.).

Vorliegend ist der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten erfüllt. Die Kläger zu 1) und 4) dringen insoweit mit ihrem Vorbringen durch, dass an der Wirksamkeit der festgesetzten Fledermaus-Schutzmaßnahmen Zweifel bestünden. Die Beklagte konnte auch unter Berücksichtigung der planfestgestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten im konkreten Fall nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass das Risiko von betriebsbedingten Tötungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird. Dieser Mangel rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

Die planfestgestellte Straßentrasse zerschneidet ausweislich der im Zuge des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2013 erfolgten umfangreichen Neuerhebung des Fledermausvorkommens im Wirkraum des Vorhabens eine Vielzahl von Fledermausflugrouten (vgl. Karte 1 der Unterlage 19.10.1). Der Faunistischer Fachbeitrag der BM. vom Dezember 2013 (Unterlage 19.10.1) stellt zu der sich insoweit stellenden Frage von betriebsbedingten Tötungen von Fledermäusen durch Kollision mit dem Straßenverkehr fest, dass einige Untersuchungen zeigten, dass die Häufigkeit des Individuenverlustes im Straßenverkehr und damit der mögliche Einfluss dieses Mortalitätsfaktors auf die Fledermauszönosen bislang unterschätzt worden sei. Es bestehe nahezu für alle Arten ein verkehrsbedingtes Kollisionsrisiko. Besonders häufig verunfallten Arten, welche im jeweiligen Betrachtungsraum noch relativ verbreitet vorkämen. Darüber hinaus seien strukturgebundene Arten besonders gefährdet, da sie versuchten, breite Trassen oftmals in niedrigem Flug und damit in Höhe des fließenden Verkehrs zu überwinden. Es falle aber auf, dass auch ansonsten hoch fliegende Arten wie Abendsegler und Breitflügelfledermaus häufig Verkehrsopfer würden. Ursache hierfür sei vermutlich der auch bodennah erfolgende Jagdflug, wodurch die Tiere dann wiederum vom Verkehr gefährdet seien. Der Faunistische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Querungshilfen für Fledermäuse vorzusehen seien, wo die Trassenführung zur Zerschneidung von Flugrouten führe, um die notwendigen Austauschbeziehungen zwischen den Teillebensräumen aufrecht zu erhalten. Bei einer Trassenführung durch geschlossene Gehölzbestände, die nicht im Einschnitt erfolge, sollte zur Vermeidung von Kollisionen eine trassenparallele Abpflanzung vorgenommen oder Kollisionsschutzzäune/-wände errichtet werden. Insbesondere überwiegend oder stark strukturgebundene Arten könnten dadurch vom Verkehr abgehalten und zu den Querungshilfen hingeleitet werden. Das Management und die Überwachung der vorgeschlagenen Maßnahmen sollte durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet werden. Nach Verkehrsfreigabe sollte zur Kontrolle und gegebenenfalls Optimierung der umgesetzten Maßnahmen ein Monitoring erfolgen (vgl. Kapitel 2.2.5 der Unterlage 19.10.1).

Der Planfeststellungsbeschluss bzw. der Landschaftspflegerische Begleitplan sieht auf dieser Grundlage zur Vermeidung der angesprochenen Kollisionsrisiken verschiedene Schutzmaßnahmen vor. In dem Nachtrag zum Artenschutzbeitrag vom April 2014 (Kapitel 3.3 der Unterlage 19.4) ist eine Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen erfolgt. Erforderliche Schutzmaßnahmen sind in den (aktualisierten) Maßnahmenblättern (Unterlage 9.3) festgesetzt und planfestgestellt worden. Es handelt sich um die Maßnahmen S 09 (Schutz- und Leitanpflanzungen ), E 10 (Anpflanzung von straßen- und wegebegleitenden Einzelbäumen, Gehölzpflanzungen), A 20 (Entwicklung von Säumen, Anpflanzung von Einzelbäumen), A 21 (Gehölzpflanzungen in der Straßenböschung und Anlage und Entwicklung von Waldsäumen), S 23 (Schutz- und Leitpflanzung), A 30 (Gehölzpflanzungen in den Böschungen), A 35 (Anpflanzung von Einzelbäumen und einer Hecke), S 52 (Errichtung einer Schutzwand im Bereich einer Fledermausflugstrecke), S 53 (Gestaltung der Wirtschaftswegeüberführung als Fledermausbrücke), S 54 (Errichtung trassenbegleitender Schutzzäune im Waldbereich Finkenherd), S 55 (Bau einer Fledermausbrücke), S 56 (Risikomanagement bezüglich der Gefahr von Kollisionen von Fledermäusen (Braunes Langohr) mit dem Fahrzeugverkehr), S 57 (Bau einer Fledermausbrücke), S 58 (Leitpflanzung zur Anbindung einer Fledermausbrücke an bestehende Leitstrukturen), S 59 (Errichtung von Schutzzäunen im Bereich einer Fledermausflugstrecke). Die Maßnahmen sind in dem Übersichtsplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Unterlage 9.1 Blatt Nr. 1) sowie in den Lageplänen der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Unterlage 9.2 Blatt Nr. 16 - 21) dargestellt. Ziel dieser Maßnahmen ist es, in den für Fledermäuse als gefährlich eingeschätzten Abschnitten eine möglichst lückenlose Schutzwirkung zu erreichen. Dabei werden auch die die Trasse umgebenden Lärm- bzw. Irritationsschutzwände und Verwallungen einbezogen.

Diese Maßnahmen sind nach der Auffassung des Senats nicht ausreichend, um das trassenbedingte Kollisionsrisiko der Fledermausarten mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf ein nicht signifikantes Maß zu senken. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.), welches hier - bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen - entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt wurde. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass die unterschiedlichen Einzelmaßnahmen aufeinander abgestimmt worden seien, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. So seien - nach den Ausführungen des BI. - als Querungshilfen zwar nur schmale Brücken vorgesehen; diese erhielten jedoch eine gute Bepflanzung, würden mit Leitstrukturen verknüpft und seien an den Hauptflugrouten der Fledermäuse angeordnet. Zudem diene der Wald als Leitstruktur. Es seien nicht bloß die isoliert als unsicher bewerteten Einzelmaßnahmen angewandt worden, sondern ein Mix aus Maßnahmen.

In Bezug auf die planfestgestellten Querungshilfen und die Leit- und Sperreinrichtungen bestehen jedoch - auch in ihrer Kombination - wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O., unter Verweis auf die Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“ - Lüttmann et al. in: BMVBS, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, 2011 -; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Diese führen dazu, dass die Beklagte nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass das Risiko von betriebsbedingten Tötungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird.

Bereits aus der von der Beklagten maßgeblich zugrunde gelegten Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“ (Lüttmann et al.) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die zugunsten der Fledermäuse festgesetzten Schutzmaßnahmen nicht als wissenschaftlich hinreichend gesichert eingestuft werden können. Auch wenn dieser Arbeitshilfe nach der - bisher dazu ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, weist das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf S. 68 der Arbeitshilfe - selbst auf bestehende, wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“ gegenwärtig immer noch im Entwurfsstadium befindet. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Arbeitshilfe in der Vergangenheit auf fachliche Kritik gestoßen sei, da sie bislang nicht auf einer ausreichenden statistischen Grundlage beruhe. Es kommt hinzu, dass die Arbeitshilfe selbst bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten aufzeigt. So wird unter anderem ausgeführt, dass Unterführungen zwar besonders wirksame Querungshilfen darstellten. Der Nachweis, dass die Maßnahmen populationswirksam seien, also Barrierewirkungen und Kollisionsrisiken gänzlich vermeiden würden, stehe jedoch auch für Unterführungen noch aus. Zu den Grün- und Fledermausbrücken wird bemerkt, dass eine sehr gute Funktionsfähigkeit bereits nach wenigen Jahren möglich sei. Die Funktionsfähigkeit einer Grünbrücke bzw. Fledermausbrücke hänge in erster Linie von der Ausprägung geeigneter Vegetation auf der Brücke und der Qualität der Anbindung an das Umfeld ab. Die diesbezüglichen Anforderungen seien artspezifisch. Leit- und Sperreinrichtungen beidseitig der Trasse seien eine kurzfristig wirksame Minderungsmaßnahme. Sie reduzierten die Zahl der kollisionsgefährdeten Querer je nach Situation um ca. 40 - 70 %. Dichte Leit- und Sperrpflanzungen beidseitig der Trasse seien erst nach Erreichen einer Wuchshöhe von größer 3 - 4 m wirksame Minderungsmaßnahmen; der Wirkungsgrad sei vermutlich derselbe wie bei den Leit- und Sperreinrichtungen. Schutzpflanzungen und Sperreinrichtungen auf dem Mittelstreifen seien bei breiteren Trassen möglicherweise eine sinnvolle Ergänzung der Leit- und Kollisionsschutzvorkehrungen am Fahrbahnrand. Vor dem Einsatz seien weitere Grunddaten erforderlich.

Die danach bereits bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten an der Wirksamkeit bzw. an dem Grad der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen werden durch verschiedene britische Studien und wissenschaftliche Publikationen bestätigt, die vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses verfügbar gewesen sind. Eine Zusammenfassung dieser Erkenntnisse findet sich in der - im Parallelverfahren 7 KS 27/15 vorgelegten - Publikation „Bats and Roads“ von Abbot, Berthinussen, Stone, Boonman, Melber, Altringham (2015) im Handbook of Road Ecology. Nach der Publikation „Bats and Roads“ können Unterführungen effektiv die Barriereeffekte reduzieren und die Zahl der straßenbedingten Tötungen für einige Fledermausarten reduzieren. Andere Versuche bzw. Ansätze zur Reduzierung der Barriere- und Mortalitätseffekte für Fledermäuse seien nicht erwiesen und weitere Forschungen seien vor einer verbreiteten Ausführung notwendig. Dies gilt insbesondere für Fledermausbrücken. Nach der Publikation „Bats and Roads“ haben Wildbrücken, wenn sie mit hoher Vegetation bepflanzt und mit existierenden Fledermausflugrouten verlinkt sind, zwar ein beachtliches Potential als Querungshilfen für Fledermäuse. Weitere Forschungen seien jedoch erforderlich. In der Publikation wird festgehalten, dass Untersuchungen und Kontrollen sowohl vor als auch nach dem Bau erforderlich seien, um die Effektivität der Schadensbegrenzungsmaßnahme beurteilen zu können.

Ergänzend zu diesen grundsätzlichen Aussagen zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen für Fledermäuse hat AV. für den Kläger des Parallelverfahrens 7 KS 27/15 in der mündlichen Verhandlung am Beispiel der geplanten Fledermausbrücke an dem Verteiler zur Wittinger Straße (Bauwerk Ce 16a) anhand von Folien anschaulich auf konkrete Zweifel an der Wirksamkeit dieser planfestgestellten Schutzmaßnahme hingewiesen. Es handelt sich um eine Fledermausbrücke zwischen Auf- und Abfahrrampen über die geplante B 3 neu; die Auf- und Abfahrrampen selbst werden durch die Fledermausbrücke nicht überbrückt. Gerade in diesen Bereichen besteht nach den visualisierten Schilderungen AV. - unter Bezugnahme auf die dargelegten Studien - die Gefahr, dass die Fledermäuse direkt in den Verkehr hineingelenkt werden. Er hat darauf hingewiesen, dass diese Art von Querungshilfe noch neu sei und daher Zweifel an der Wirksamkeit bestünden. Bestätigt worden sei ihm dies von - dem oben bereits genannten - Experten BN..

Soweit der Vertreter der Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, die englischen Studien bestätigten die Wirksamkeit der optimierten Überflughilfen, kann dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Effektivität der Schutzmaßnahmen, d. h. hinsichtlich des Grades der Wirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen, kann eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. So hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass der Schutz jedenfalls bei 80 % liege; er gesteht damit - ohne dass er sich insoweit auf eine statistische Datengrundlage stützt - ein, dass in etwa 20 % der Fälle ein Tötungsrisiko besteht. Insoweit nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zu sprechen, ist fernliegend.

Der in der mündlichen Verhandlung von dem Sachbeistand der Beklagten BI. herangezogene Leitfaden „Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse - Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen“ des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen aus dem Jahr 2012 vermag die bestehenden wissenschaftlichen Untersicherheiten in Bezug auf die Wirksamkeit von Querungseinrichtungen und Leit- und Sperreinrichtungen für Fledermäuse nicht zu entkräften. Er stützt vielmehr die Auffassung des Senats, dass die Beklagte nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass das Risiko von betriebsbedingten Tötungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird. Denn auch dieser Leitfaden stellt fest, dass systematische Untersuchungen zur Effizienz und zu Mindesthöhen von Schutzwänden/-zäunen, um Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Fledermäusen zu vermeiden, bislang nicht vorliegen. Bis auf eine Untersuchung an Kleinen Hufeisennasen lägen noch keine Untersuchungen zum Verhalten anderer Fledermausarten an derartigen Zäunen vor. Inwieweit andere Fledermausarten sich durch 4 m hohe Schutzwände oder -zäune ableiten ließen, müsse künftig dringend in weiteren Zaunexperimenten näher untersucht werden. Vermutlich könne Kollisionsschutzzäunen nur bei geringen Trassenbreiten (wie z. B. eingeleisigen Bahnstrecken, schmalen Straßen) eine Funktion als „Überflughilfe“ zugeschreiben werden. Im Rahmen einer Expertenbefragung zur Prognose der Funktion von Querungsbauwerken und Überflughilfen sei die Wirksamkeit von Kollisionsschutzzäunen für viele Arten nur als wenig geeignet eingestuft worden, weil erwartet werde, dass viele Arten ihre Flughöhe zwischen den Wänden wieder absenken (vgl. Kapitel 7.3 des Leitfadens). Zu der Wirksamkeit von Grünbrücken wird ausgeführt, dass diese maßgeblich von deren Ausgestaltung abhänge. Grünbrücken sollten möglichst breit und mit dichter über das Bauwerk führender Bepflanzung ausgestattet sein. Der Bau von Grünbrücken biete sich insbesondere dann an, wenn die Trasse im Einschnitt geführt werde. Bei allen Überflügen von Fledermäusen bei Gleichlage der Trasse bestehe die Gefahr, dass die Tiere seitlich am überführten Bauwerk vorbeifliegen und in den Verkehrsraum geraten. Deshalb sollte eine erforderliche Querungshilfe zum einen so breit wie möglich gestaltet werden, zum anderen sollten Leitstrukturen direkt auf das Bauwerk zulaufen. Der Leitfaden zeigt insoweit verschiedene Beispiele für Grünbrücken auf und weist u. a. darauf hin, dass Kontrollen der Wirksamkeit bzw. Verhaltensbeobachtungen der Fledermäuse im Rahmen eines Monitorings erforderlich seien (vgl. Kapitel 7.1.4 des Leitfadens). Der Leitfaden kommt zu dem Ergebnis, dass bislang nur sehr wenige empirische Daten zur Wirkungsweise von Querungsbauwerken vorlägen. Der Erfolg von Querungshilfen in Form von Bauwerken (Über- bzw. Unterführungen), Durchlässen, Kollisionsschutzwänden sowie Leitstrukturen sollte durch ein Monitoring überprüft werden. Nur so sei es möglich, belastbare und artspezifische Aussagen zur Wirkungsweise von Querungshilfen zu erhalten und ihre Planung und Gestaltung Erfolg versprechend zu betreiben (vgl. Kapitel 10 des Leitfadens).

Die Beklagte kann sich zur Verneinung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auch nicht auf die im Änderungsplanfeststellungsbeschluss aufgestellte These berufen, bedeutsame Fledermausflugrouten bestünden auch im bestehenden Kreuzungsbereich mit der vielbefahrenen Kreisstraße 74, ohne dass Schutzeinrichtungen vorhanden seien und die lokale Populationen zu Schaden gekommen wäre. Die nunmehr planfestgestellten Maßnahmen würden dafür sorgen, dass im Planungsfall keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegenüber der aktuellen Situation eintrete. Es hat offenkundig keine systematischen Untersuchungen über mögliche Kollisionen mit der Verkehr auf der Kreisstraße 74 gegeben. Die Kreisstraße K 74 und das mit ihr bereits bestehende Kollisionsrisiko können damit nicht als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos herangezogen werden.

Dass die planfestgestellten Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse mit wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigenden Unsicherheiten behaftet sind, ergibt sich schließlich auch aus dem von der Beklagten eingeholten Faunistischen Fachbeitrag der BM. vom Dezember 2013 (Unterlage 19.10.1). Denn dort wird abschließend angeraten, zur Kontrolle und gegebenenfalls Optimierung der umgesetzten Maßnahmen ein Monitoring einzurichten (vgl. Kapitel 2.2.5 der Unterlage 19.10.1).

Die Beklagte hat den danach bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten an der Wirksamkeit der zugunsten der Fledermäuse festgesetzten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen und damit nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass das Risiko von betriebsbedingten Tötungen der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird. Insbesondere hat sie nicht von der Möglichkeit der Anordnung eines - umfassenden - Risikomanagements Gebrauch gemacht (vgl. zu der Anordnung eines solchen Risikomanagements bei dem Bestehen wissenschaftlicher Unsicherheiten: BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.). Die Anordnung eines solchen Risikomanagements, das es der Beklagten ermöglicht hätte, die Wirksamkeit der von ihr planfestgestellten Schutzmaßnahmen - möglichst noch vor einer Inverkehrnahme der Straße - zu kontrollieren und gegebenenfalls zu optimieren bzw. zu ergänzen, war Gegenstand der Diskussion in der mündlichen Verhandlung, ist von der Beklagten jedoch auch nachträglich nicht angeordnet worden. Ein solches Risikomanagement findet sich bislang nur für den Bereich der geplanten Brücke über den Freitagsgraben. Die Beklagte hat in den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 insoweit ein Risikomanagement bezüglich der Gefahr von Kollisionen von Fledermäusen (Braunes Langohr) mit dem Fahrzeugverkehr aufgenommen. Die Maßnahme ist im Maßnahmenblatt S 56 (Unterlage 9.3) beschrieben. Sie bezieht sich von ihrer Lage her ausschließlich auf die geplante Brücke über den Freitagsgraben.

Die Beklagte hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorsorglich eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu erteilen.

4. Ein Verstoß gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG liegt nicht vor.

Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs - der in § 14 BNatSchG definiert ist - verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 dieses Gesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Ein Eingriff darf nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a. a. O., m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt verstößt der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht gegen die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 15 BNatSchG. Die Beklagte hat - unter Beachtung der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative - die Eingriffstatbestände umfassend und sachgerecht bewertet und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, die die festgestellten Beeinträchtigungen vollständig kompensieren. Die umfassende Darstellung - auf die in dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. Kapitel 12.1) bzw. dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss (vgl. Kapitel 2.2.4.1.2) Bezug genommen wird - befindet sich in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2) in der Fassung vom April 2014 in Verbindung mit den Maßnahmenblättern (Unterlage 9.3). In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan werden zunächst Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen dargelegt (Kapitel 2). Im Anschluss daran erfolgt eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild und eine Bewertung der Erheblichkeit und der Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen (Kapitel 3). Sodann werden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach einem Maßnahmenkonzept festgelegt (Kapitel 4 und 5). Mit der „vergleichenden Gegenüberstellung von Beeinträchtigung und Kompensation“ im Anhang I (Kapitel 8) erfolgt eine tabellarische Zusammenstellung aller Konflikte und der zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die abschließende Kompensationsbilanzierung (Kapitel 6) kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung der in dieser Unterlage hergeleiteten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sichergestellt wird, dass die mit dem Bau der Ortsumgehung Celle verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz hinreichend kompensiert werden.

Die Kritik der Kläger, es bestünden grundlegende Kompensationsmängel, führt nicht zum Erfolg. Die Kläger tragen vor, dass eine Vielzahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Nahbereich der Trasse (E 10, E 16, E 18, E 24, E 32, E 34, A 06, A 08, A 11, A 12, A 17, A 19, A 21, A 25, A 27, A 28, A 30, A 31, A 35, A 36 und A 37) in einem Umfang von insgesamt 21,56 ha nicht als Kompensationsmaßnahmen geeignet seien. Bundesfernstraßen zögen Immissionsbänder neben sich her, so dass jedenfalls ein Streifen von 25 m beiderseits der Trasse seinerseits als kompensationsbedürftig gelte. Diese von den Klägern geltend gemachte Ungeeignetheit diverser planfestgestellter Maßnahmen zu einer wirksamen Eingriffskompensation infolge zu großer Trassennähe führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 5 BNatSchG.

Es ist - unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten - nicht von einer Ungeeignetheit dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation auszugehen. Es gibt keinen Grundsatz, dass trassennahe Flächen generell nicht zur Kompensation geeignet sind. Vielmehr bedarf es auch insoweit stets einer Einzelfallbetrachtung. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, das trassennahe Kompensationsmaßnahmen vorliegend nur insoweit vorgesehen würden, als Störwirkungen und Stoffeinträge der Straße die Kompensationsziele nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten. Straßennahe Gehölzpflanzungen würden dort vorgesehen, wo sie zur landschaftsgerechten Neugestaltung oder zur Vermeidung von Schlagopfern unter den Tieren unverzichtbar seien. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Mehrzahl der von den Klägern genannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen um solche zur Begrünung der Böschungen nebst Gehölzanpflanzungen handelt, ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des Gebots des § 15 Abs. 3 BNatSchG, auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, auch trassennahe Flächen für Kompensationszwecke heranzuziehen seien, auf denen eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht mehr möglich sei. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen auch in trassenfernen Gebieten befinden. Die erfolgte naturschutzfachliche Abstimmung der trassennahen und trassenfernen Kompensationsmaßnahmen untereinander ist unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kläger sind diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler in diesem Bereich für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger zu 1) und 4) - und nur diese könnten einen entsprechenden Verstoß überhaupt rügen - auch nicht kausal; es ist nicht erkennbar, dass eine fehlerfreie Beachtung dieses Belangs zu einer Veränderung der Planung im Bereich der klägerischen Grundstücke führen würde.

Speziell hinsichtlich der von den Klägern genannten Maßnahme A 11 ist zwar zu berücksichtigen, dass sich Lage der Ausgleichsflächen (vgl. Blatt 16 und 16.1 der Unterlage 9.2) in unmittelbarer Nähe zu den beeinträchtigten Bruthabitaten (Konflikt K 5 in der Karte 1 der Unterlage 19.2: Beeinträchtigung der Bruthabitate der Arten Rebhuhn, Wachtel und Feldlerche in der Ackerlandschaft zwischen Martahof und Altencelle) und damit - jedenfalls teilweise - innerhalb der Effektdistanzen der Feldlerche, des Rebhuhns und der Wachtel befindet. Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass die Maßnahme A 11 in Bezug auf die Feldlerche, die die größte Effektdistanz von 500 m hat, nur eine teilweise Wirkung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme entfalte. Ein Teil der anzulegenden Säume befinde sich aber in etwa 400 m Entfernung zur Straße, so dass hier von einer schon hohen Wirksamkeit auszugehen sei, ein anderer Teil sei gut 250 m entfernt, so dass auch hier noch deutlich positive Effekte zu erzielen seien. In der Hauptsache würden die positiven Effekte in Bezug auf die Feldlerche jedoch durch die - trassenferne - Maßnahme A 41 sichergestellt, die eine Fläche von 10 ha mit sehr hohem Habitatentwicklungspotenzial für die Feldlerche umfasse. Diesem Vortrag kann gefolgt werden. Die verminderte Kompensationsleistung der Maßnahme A 11 wird durch die großflächig angelegte Maßnahme A 41 ergänzt, auf die im Maßnahmenblatt A 11 (Unterlage 9.3) ausdrücklich Bezug genommen wird.

5. Die in dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Konzentrationswirkung dem Maßnahmenträger erteilte Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG für - im Einzelnen aufgeführte (vgl. Kapitel 12.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses) - Biotopflächen des Untersuchungsgebietes weist keine Rechtsfehler auf.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, verboten: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BNatSchG liegen vor. Zwar kommt es zu Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope, die in Kapitel 12.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses mit gesonderten Flächenangaben aufgeführt sind (vgl. auch Karte 1 der Unterlage 19.2: Bestands- und Konfliktplan). Jedoch sind für die ermittelten Beeinträchtigungen geeignete und ausreichende Kompensationsmaßnahmen festgelegt worden, so dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Es handelt sich um die Maßnahmen A 17, A 28, A 41, E 16 und E 18 (vgl. die entsprechenden Maßnahmenblätter der Unterlage 9.3).

Die Kläger rügen, dass die Kompensationsmaßnahmen ungeeignet seien. Die Flächen lägen - bis auf die Maßnahme A 41 - im unmittelbaren Nahbereich der Trasse und seien danach als ungeeignet anzusehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch insoweit gilt, dass es keinen Grundsatz dergestalt gibt, dass trassennahe Flächen generell nicht zur Kompensation geeignet sind. Unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten ist im konkreten Fall nicht von einer Ungeeignetheit der genannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszugehen. In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2) beschäftigen sich die Kapitel 4 und 5 ausführlich mit den Kompensationsgrundsätzen und dem Maßnahmenkonzept. Dabei wird explizit auf den Kompensationsumfang bei verschiedenen Biotoptypen bzw. Wertstufen der Biotoptypen eingegangen. Die Beklagte weist rational nachvollziehbar darauf hin, auch der Trassennahbereich für die Neuentwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen geeignet sein kann, da nicht die Störungsfreiheit dafür maßgebend sei, sondern das Vorhandensein geeigneter Standortbedingungen (z. B. Nassstandorte, bei Hochwasser überflutete Flächen). Dies sei hier der Fall. Die Kläger sind dem nicht substantiiert entgegengetreten und haben insbesondere nicht dargelegt, warum die einzelnen Kompensationsmaßnahmen vor diesem Hintergrund konkret ungeeignet sein sollen.

6. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Er weist keine erheblichen Abwägungsfehler auf.

a) Die fachplanerische Variantenprüfung und -auswahl ist - als spezieller Teil der fachplanerischen Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG - nicht zu beanstanden.

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005, a. a. O.; Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72). Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Ist der Planfeststellungsbehörde bei der Betrachtung von Planungsalternativen ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die weitere Prüfung - einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung - auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, a. a. O).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Trassenführung östlich von Celle bereits Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbehörde als Abwägungsbelang verbindlich vorgegeben ist (vgl. dazu bereits die ähnliche Problematik im Rahmen der FFH-Alternativenprüfung unter 2. b) bb)). Denn auch ohne eine so definierte Bindungswirkung der im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellten Trasse genügt die Entscheidung für eine Ostumgehung - hier in der Ausprägung der planfestgestellten Variante 8 N - dem Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG. Die Beklagte hat sich - sowohl im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, aber auch bereits in vorangegangenen Planungsebenen - mit den verschiedenen Trassenvarianten, darunter auch der von den Klägern für vorzugswürdig gehaltenen Variante einer Westumgehung, inhaltlich auseinandergesetzt und eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung getroffen.

Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren hat die Beklagte zusätzlich zu der planfestgestellten Variante 8 N vier - ebenfalls östlich von Celle verlaufende - Trassenvarianten zur Querung der FFH-Gebiete entwickelt. Es handelt sich - wie bereits oben unter 2. b) bb) dargelegt - um die Variante 11 (Stadtnahe Variante und Teil der ursprünglichen Linienbestimmung durch das Bundesverkehrsministerium), die Variante 2 (Kürzeste Verbindung durch das FFH-Gebiet Nr. 90 mit einer Führung parallel zur Hochspannungstrasse), die Variante 3 (Trassierung etwa auf der alten Variante 8) und die Variante 4 (Trassierung östlich von Lachtehausen mit dem deutlich längsten Verlauf, die erst im Nordteil der Ortsumgehung wieder die geplante Trasse erreicht; sog. Ost-Ost-Umgehung). Die Beklagte ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte Variante 8 N deshalb den Vorzug verdient, weil sie diejenige mit der geringsten Unverträglichkeit in Bezug auf die Erhaltungsziele der betroffenen FFH-Gebiete ist.

Dass die Beklagte die noch im Zuge des 1. Bauabschnitts der Ortsumgehung Celle mit untersuchten Westvarianten im Planfeststellungsverfahren für den 3. Bauabschnitt nicht mehr aufgegriffen und detailliert geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Denn wie dargelegt, können Trassenvarianten, die sich als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte ist in ihrem Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 zum 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle zu dem Ergebnis gelangt, dass der verkehrliche Nutzen der Varianten 8 N und 11 höher sei als der der untersuchten Westvarianten 1, 5 und 6. Die Verkehrswirksamkeit der Westvarianten sei unzureichend. Zudem führten sie in den unmittelbar bebauten Bereichen der Stadt zu einer nicht hinzunehmenden Belastung der Anwohner; sie seien städtebaulich nicht zu verantworten. Zudem seien sie unwirtschaftlich. Der Senat hat die getroffene fachplanerische Variantenprüfung und -auswahl in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) bestätigt. Es bestand vor diesem Hintergrund für die Beklagte kein Anlass, die auf der Planungsebene des 1. Bauabschnitts ausgeschiedenen Westvarianten erneut einer detaillierten Prüfung zu unterziehen.

Für eine nicht zu beanstandende Variantenprüfung und -auswahl durch die Beklagte spricht nicht zuletzt und entscheidend die Tatsache, dass die planfestgestellte Trasse 8 N sich im Rahmen der FFH-Abweichungsprüfung als alternativlos herausgestellt hat (vgl. dazu unter 2. b) bb)).

b) Auch im Übrigen hat die Beklagte dem fachplanerischen Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG genügt.

Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris). Die Planfeststellungsbehörde wird von der Verpflichtung, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, nicht schon durch die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung entbunden. Auch wenn die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung als „feste Größe“ in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG hineinwirkt, schließt dies jedoch nicht aus, dass dieser öffentliche Belang in der Abwägung durch andere Belange überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, juris). Ob sich der Verkehrsbedarf in der Abwägung mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, hängt von seinem Gewicht und von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen. Zu diesem Zweck hat sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit über die Art und die Bedeutung der das Vorhaben tragenden Interessen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292).

Dies ist vorliegend geschehen. Die Beklagte hat eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit sowie eine Bewertung des Gewichts der verkehrlichen Belange vorgenommen. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine erheblichen Abwägungsfehler auf, weder bei der Ermittlung, noch bei der Gewichtung der relevanten Belange.

aa) Abwägungsfehlerfrei hat die Beklagte die unmittelbaren Grundstücksbetroffenheiten berücksichtigt.

Die Beklagte hat in die Abwägung eingestellt, dass für den Bau der Trasse aus der 39.401 m² großen Eigentumsfläche des Klägers zu 1) 420 m² und aus dem 21.946 m² großen Mühlengrundstück der Klägerin zu 4) 860 m² für das Vorhaben in Anspruch genommen werden (vgl. Kapitel 15.4.14 und 15.4.19 i. V. m. Kapitel 15.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Sie hat festgestellt, dass die Inanspruchnahme von in Privateigentum stehenden Flächen gerechtfertigt und in diesem Umfang angemessen sei, weil die Planmaßnahme nach Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zulässig sei und dem Allgemeinwohl diene. Der festgestellte Eingriff in das Privateigentum halte sich in einem planerisch unvermeidbaren Umfang. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Denn die Neubau-Projekte des Fernstraßenbaus, für die - wie hier - der vordringliche Bedarf gesetzlich festgestellt ist, sind regelmäßig mit dem Entzug von Grundeigentum Einzelner verbunden. Insoweit prägt die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Abwägung der widerstreitenden Interessen in der Weise vor, dass das öffentliche Interesse an dem Vorhaben dem Wohle der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dient und sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände gegen das Interesse Einzelner am Erhalt des Eigentums grundsätzlich durchsetzt (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).

Soweit die Kläger zu 3) geltend machen, dass ihrerseits zwar keine flächenmäßige Inanspruchnahme vorliege, die Beklagte jedoch ihre Gesamtbelastung (besondere Nähe des Wohngrundstücks zur Trasse, erdrückende Wirkung durch Lärmschutzwände und -wälle, Einkesselungs- und Erdrückungseffekte, Immissionen), die einer Eigentumsinanspruchnahme gleichkomme, nicht ausreichend berücksichtigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Kläger ist nicht geeignet, einen beachtlichen Abwägungsmangel darzulegen. Die Gesamtbelastung der Kläger zu 3) wurde von der Beklagten erkannt und unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung abgewogen (vgl. Kapitel 15.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Erwägung der Beklagten, Wertminderungen seien, soweit die Planung den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots entspreche, aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls hinzunehmen, ist im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 71.07 -, juris; Beschluss vom 28.08.2009 - 9 A 22.07 -, juris). Die Beklagte weist zudem beanstandungsfehlerfrei darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Kläger zu 3) nicht so schwerwiegend seien, dass die Trassenführung unzumutbar sei. Das Grundstück der Kläger zu 3) selbst wird nicht in Anspruch genommen. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Lärmimmissionen und luftfremde Schadstoffe werden - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - eingehalten. Das Grundstück bleibt für Wohnzwecke nutzbar.

bb) Die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Lärm-Immissionen der geplanten Ortsumgehung bezogenen Rügen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen; ein diesbezüglicher Abwägungsfehler liegt nicht vor.

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, vgl. § 41 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die maßgebenden Grenzwerte ergeben sich dabei aus der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung - (16. BImSchV). Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. Vorliegend wurden die Beurteilungspegel ausweislich des Kapitels 3 des Erläuterungsberichtes zur schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 17.1.1) nach dieser Berechnungsmethode ermittelt. Die Berechnung der Emissions- und Immissionspegel erfolgte ausweislich der Berechnungsunterlagen (Unterlage 17.1.2) mit Hilfe des elektronischen Rechenprogramms SoundPLAN der Version 6.4. Konkrete Fehler bei der Berechnung der Emissions- und Immissionspegel bzw. an der - gesetzlich vorgegebenen - Berechnungsmethode an sich haben die Kläger nicht geltend gemacht. Die nach den durchgeführten Berechnungen ermittelten Emissions- und Immissionspegel haben ergeben, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV im Hinblick auf die Grundstücke der Kläger eingehalten werden.

(1) Dies gilt zunächst für die Grundstücke der Kläger zu 1) und 2). Sie machen als Anwohner des Berkefeldweges geltend, dass der Berkefeldweg nach seinem Umbau und durch Verkehrsumlenkungen ca. fünfmal so viele Kraftfahrzeuge aufnehmen solle, darunter auch Schwerlastfahrzeuge. Dies sei gebietsunverträglich. Mit diesem Vortrag vermögen die Kläger zu 1) und 2) eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung der Lärm-Immissionen nicht darzulegen.

Zwar war die Verkehrszunahme auf dem Berkefeldweg als bereits vorhandener Straße im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Denn nimmt als Folge eines Vorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht. Dieser Vorgabe trägt die Abwägung aber bereits dann Rechnung, wenn den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt wird, wofür es grundsätzlich ausreicht, die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, a. a. O.; Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Verkehrszunahme auf dem Berkefeldweg im Änderungsplanfeststellungsbeschluss im Rahmen der fachplanerischen Abwägung umfassend berücksichtigt (vgl. Kapitel 2.2.4.2 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses) und festgestellt, dass auf den Grundstücken der Kläger zu 1) und 2) die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts eingehalten werden. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat zur Beurteilung der Verkehrslärmbelastung der Grundstücke am Berkefeldweg eine ergänzende schalltechnische Berechnung durch die BO., Buchholz, vom 28. März 2012 durchführen lassen. Diese ergänzende schalltechnische Untersuchung hat der Berechnung die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2008 mit dem Prognosehorizont 2020 sowie die Fertigstellung der gesamten Ortsumgehung zugrunde gelegt. Ausgangszahl dieser schalltechnischen Untersuchung war daher eine prognostizierte Verkehrsbelastung auf dem Berkefeldweg von 2.000 Kfz/Tag. Nach dieser schalltechnischen Berechnung betragen die prognostizierten Beurteilungspegel für den Kläger zu 1) für den Tag 51 dB(A) und für die Nacht 41 dB(A) an der Nord-West-Fassade des ersten Obergeschosses. Für den Kläger zu 2) betragen die prognostizierten Beurteilungspegel 53 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts an der Süd-Ost-Fassade des ersten Obergeschosses. Diese Werte liegen damit weit unterhalb den genannten Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts und zugleich auch deutlich unter den Immissionsgrenzwerten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss (Kapitel 2.2.4.2) hat sich die Beklagte eingehend damit auseinandergesetzt, dass nach der aktuellen Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 mit dem Prognosehorizont 2025 die prognostizierte Verkehrsbelastung auf dem Berkefeldweg geringfügig von der Verkehrsbelastung abweicht, die der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 28. März 2012 zugrunde gelegt wurde. Denn nach der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 ist für den Planfall der Fertigstellung nur des 3. Bauabschnitts mit einer (vorübergehenden) Verkehrsbelastung auf dem Berkefeldweg von 2.300 Kfz/Tag zu rechnen. Erst mit der Gesamtfertigstellung des Vorhabens beträgt die Verkehrsstärke 1.900 Kfz/Tag. Betrachtet man somit die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung von 2.000 Kfz/Tag mit der nunmehr prognostizierten Belastung von (vorübergehend) 2.300 Kfz/Tag, ergibt sich eine Differenz von 300 Kfz/Tag. Die Beklagte hat es im Änderungsplanfeststellungsbeschluss für sachgerecht erachtet, der Differenz der Verkehrszahlen im Wege griffiger Schätzung durch einen Sicherheitsaufschlag von 1 dB(A) auf die in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel Rechnung zu tragen. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um rechnerisch 3 dB(A) würde eine Verdoppelung des gesamten Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 3 C 40.10 -, NJW 2012, 1608; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 CS 15.1601 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, juris). Hier handelt es sich jedoch nur um eine geringfügige Differenz in der Verkehrsbelastung, die einen Sicherheitsaufschlag von 1 dB(A) als ausreichend erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung dieses Sicherheitsaufschlages ergibt sich für das Grundstück des Klägers zu 1) ein Beurteilungspegel von 52 dB(A) tag und 42 dB(A) nachts und für das Grundstück des Klägers zu 2) ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts. Diese Werte liegen ebenfalls deutlich unter den oben genannten Immissionsgrenzwerten sowohl für Dorf- und Mischgebiete als auch für reine und allgemeine Wohngebiete.

(2) Auch hinsichtlich des Grundstücks der Kläger zu 3) werden die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten und sind diesbezügliche Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Kläger zu 3) machen geltend, dass aus den nicht lärmgeschützten Bereichen der neuen Verkehrsanlagen aufgrund der Lückenhaftigkeit der Lärmschutzwände Lärmbelastungen für ihr Grundstück zu erwarten seien. Im Übrigen seien selbst bei Einhaltung der Dauerschallpegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nach moderner Lärmforschung lärmbedingte Gesundheitsschäden zu befürchten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Grundstück der Kläger zu 3) ist in der schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 17.1) mit den Immissionsorten 210 - 216 berücksichtigt worden (vgl. Unterlage 7.2 Blatt Nr. 20, Unterlage 17.1.2.2 Seite 10). Zum Schutz unter anderem ihres Grundstücks sind entlang der B 3 neu aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle) mit einer Höhe von vier Metern planfestgestellt worden (vgl. Unterlage 7.1 und Unterlage 17.1.1). Unter Berücksichtigung dieser planfestgestellten aktiven Lärmschutzanlagen betragen die Beurteilungspegel für das Wohngebäude der Kläger maximal 57 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an der Nord-Fassade des ersten Obergeschosses. Die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden damit eingehalten. Die Verkehrslärmemissionen und -immissionen sind - wie bereits dargelegt - nach der Anlage 1 zur 16. BImSchV berechnet worden und entsprechen damit dem Stand der Technik. Die von den Klägern zu 3) geltend gemachten Lärmeinträge aus nicht lärmgeschützten Bereichen sind in diesen Berechnungen berücksichtig worden.

Entgegen der Auffassung der Kläger zu 3) sind bei den prognostizierten Beurteilungspegeln auch keine lärmbedingten Gesundheitsgefahren zu erwarten. Die zu erwartenden Lärmimmissionen liegen weit unter den Werten, bei denen Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Gesundheit von Anwohnern der Ortsumgehung hervorgerufen werden könnten. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird im Allgemeinen bei Immissionswerten ab 70 dB(A) am Tage erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 VR 5.12 -, juris).

(3) Die von der Klägerin zu 4) geltend gemachten Lärmbelastungen ihres Wohnanwesens durch den Kreisverkehrsplatz am Knotenpunkt 7 (L 282 / Querspange zur L 282) führen nicht zu einem Abwägungsfehler. Denn auch hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin zu 4) werden die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten

Zwar ist für das Wohngebäude der Klägerin zu 4) selbst ein schalltechnischer Beurteilungspegel nicht ermittelt worden. Dies hat seinen Grund darin, dass es einen deutlichen Abstand zum geplanten Kreisverkehrsplatz von rund 200 m aufweist. Allerdings ist das westlich des Kreisverkehrsplatzes gelegene Grundstück Wittinger Straße 209 betrachtet worden, welches lediglich einen Abstand von rund 50 m zum Kreisverkehrsplatz aufweist und damit als Negativnachweis für das klägerische Grundstück gelten kann. Dieses Grundstück ist in der schalltechnischen Untersuchung (Unterlage 17.1) mit den Immissionsorten 243 - 245 berücksichtigt worden (vgl. Unterlage 7.2 Blatt Nr. 19, Unterlage 17.1.2.2 Seite 11). Die Beurteilungspegel für das Wohngebäude Wittinger Straße 209 betragen maximal 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Diese Werte liegen deutlich unter den hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts; auch die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden damit eingehalten. Für das Grundstück der Klägerin zu 4) ist mit noch geringeren Beurteilungspegeln zu rechnen.

(4) Das Wohngebäude des Klägers zu 5) liegt ausweislich des Lärmisophonenplans (Unterlage 17.1.3.6 Blatt 1 B) außerhalb des einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) markierenden Bereichs, so dass Lärmbelastungen, die die Grenzwerte der 16. BImSchV übersteigen, nicht zu erwarten sind.

(5) Der Verweis der Kläger auf den sog. Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Nach Auffassung der Kläger sei diesem ein Gebot der Abstandswahrung zu entnehmen, welches durch die Planung verletzt werde. § 50 BImSchG hätte es angezeigt, die Trasse östlich der K 74 zu führen und mit ihr jedenfalls die Ortsteile Lachtehausen und Altenhagen zu umschlagen. Die Beklagte habe sich nicht für Belastungen unterhalb der Immissionsgrenzwerte interessiert und sich auf die gesetzlichen Mindestanforderungen zum Lärmschutz zurückgezogen.

Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg. Die Kläger übersehen, dass dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nur die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Dem trägt die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Variantenwahl - wie ausgeführt - Rechnung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Die Beklagte ist in dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. Kapitel 9.1) zutreffend davon ausgegangen, dass die Ortsumgehung - soweit möglich - außerhalb bebauter Ortslagen zu führen ist. Eine Trassenführung noch weiter östlich hätte dem Ziel des § 50 BImSchG zwar noch besser entsprochen. Da es sich aber nur um eine Abwägungsdirektive handelt, war eine solche Trassenführung unter Berücksichtigung gegenläufiger Belange nicht geboten.

Eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung von Lärmbetroffenheiten unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Die Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf § 50 BImSchG ausgeführt, dass Verkehrslärm grundsätzlich unabhängig von der Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV soweit wie möglich zu vermeiden sei (vgl. Kapitel 9.1 des Planfeststellungsbeschlusses). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (vgl. Kapitel 9.3) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass der Lärmschutz auf das rechtlich Gebotene beschränkt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645).

cc) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen (Luft-)Schadstoffimmissionen vor.

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung zu vereinbaren. Eine Überschreitung der einschlägigen Beurteilungswerte zur Luftreinhaltung ist - insbesondere für die Grundstücke der Kläger zu 1) bis 5) - nicht zu erwarten. Maßgebend ist insoweit die Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - (39. BImSchV), die am 06. August 2010 in Kraft getreten ist. Sie hat mit ihrem Inkrafttreten die bis dahin geltende Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - (22. BImSchV) aufgehoben.

Zwar ist die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV bereits keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012, a. a. O.; Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649).

Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Denn ausweislich des planfestgestellten Luftschadstoffgutachtens zum Neubau der Ortsumgehung Celle im Zuge der B 3, Mittelteil, der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG vom April 2010 in der aktualisierten Fassung vom August 2010 werden die Grenzwerte der 39. BImSchV - insbesondere auf den Grundstücken der Kläger - eingehalten.

(1) Zunächst führen die von den Klägern geltend gemachten Mängel an der Gutachtenmethodik nicht zum Erfolg. Das luftschadstofftechnische Gutachten weist keine Anhaltspunkte für methodische Fehler auf.

Die 39. BImSchV legt kein bestimmtes Verfahren bei der Anfertigung der Schadstoffprognosen im Rahmen von Planungsverfahren fest. Die Anlagen 3 und 6 der 39. BImSchV regeln lediglich die Lage der Probenahmestellen sowie Referenzmessmethoden. Grundsätzlich ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn die Schadstoffberechnung nach dem von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen „Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - MLuS 02, Ausgabe 2005" durchgeführt wird, welches nunmehr grundlegend überarbeitet und als „Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - RLuS 2012" herausgegeben wurde. Vorliegend wurde jedoch beanstandungsfehlerfrei dem Berechnungsverfahren PROKAS der Vorzug gegeben. Sowohl in dem Luftschadstoffgutachten (Kapitel 3.3) als auch in dem Planfeststellungsbeschluss (Kapitel 10) wird überzeugend darauf hingewiesen, dass die Straßenplanungen zur Ortsumgehung Celle die Anwendung von MLuS einschränken. Denn die Straßenplanung zur Ortsumgehung Celle weist kreuzende Straßen sowie Rampen und Kreuzungsbereiche mit innerstädtischen Straßen, querende und parallel verlaufende und nahe stehende Bebauung auf, so dass MLuS nicht für alle Bereiche des Untersuchungsgebiets formal einsetzbar ist. Die Beklagte hat deshalb für die Berechnung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe die Schadstoffaufkommen durch den Verkehr mit dem Straßennetzmodell PROKAS betrachten lassen. Es besteht aus dem Basismodul PROKAS_V (Gaußfahnenmodell) und dem integrierten Bebauungsmodell PROKAS_B, das für die Berechnung der Immissionen in Straßen mit Randbebauung eingesetzt wird. Dieses Berechnungsverfahren ermöglicht die Berücksichtigung von Randbebauung typisiert nach Straßenraumbreiten, Bebauungshöhe und Lückigkeit sowie Lärmschutzbauten (vgl. Anlage A 2 der Unterlage 17.2). Dass das Verfahren PROKAS in besonderer Weise geeignet ist, Lärmschutzbauten typisierend zu erfassen, und deswegen dem Verfahren nach MLuS in diesen Fällen vorzuziehen ist, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.).

Die Kläger bemängeln zunächst, dass keine immissionsortbezogene Grenzwertüberprüfung nach der 39. BImSchV durchgeführt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Luftschadstoffgutachten hat die Luftschadstoffberechnung im Wege der immisionsortbezogenen Ausbreitungsberechnung und Grenzwertüberprüfung mit dem Verfahren PROKAS durchgeführt. Dabei wurden im Untersuchungsgebiet für ca. 58.000 Untersuchungspunkte Schadstoffimmissionen in Bodennähe bestimmt. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im Bereich der geplanten Trasse; die Untersuchungspunkte wurden in einem 10 m x 10 m Rasten um den beplanten Straßenabschnitt angeordnet. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen sind grafisch aufbereitet worden und werden als farbige Abbildungen dargestellt. Weiterhin werden die Auswertungen der berechneten Immissionen für ausgewählte Untersuchungspunkte gesondert tabellarisch dargestellt (vgl. Kapitel 6 der Unterlage 17.2).

Soweit die Kläger - insbesondere die Kläger zu 1) und 2) - bemängeln, dass die Berechnung der zu erwartenden Luftschadstoffeinträge nach dem Verfahren PROKAS wegen der Neutrassierung des Berkefeldweges und damit nicht mehr zutreffender Immissionsorte falsch sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die luftschadstofftechnische Untersuchung vom April 2010 in der aktualisierten Fassung vom August 2010 basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Planungsstand, der bereits die Verlegung des Berkefeldweges vorsah. Dies ergibt sich aus der Abbildung 4.1 des Luftschadstoffgutachtens (Unterlage 17.2), die das Untersuchungsgebiet mit dem verlegten Berkefeldweg als geplante Straße zeigt. In das Luftschadstoffgutachten ist die künftige Belastung auf dem Berkefeldweg eingeflossen, wie sie sich aus der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2008 mit dem Prognosehorizont 2020 ergibt (vgl. Kapitel 4.1 der Unterlage 17.2). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Untersuchungspunkte von der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG - insbesondere im Bereich des Berkefeldweges - nicht nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt worden wären.

Die Rüge der Kläger, es habe keine Untersuchung aller wichtigen emittierenden Stoffe stattgefunden und es sei insbesondere unberücksichtigt geblieben, dass sowohl verschiedene Gase wie partikelförmige Stoffe teilweise kanzerogen oder toxisch seien bzw. in einem solchen Verdacht stünden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Das planfestgestellte Luftschadstoffgutachten der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG vom April 2010, aktualisiert im August 2010, hat sich auf eine Beurteilung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickoxide und Feinstaubpartikel (PM10) konzentriert. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Benzol, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs aufgrund der Emissionswerte und der derzeitigen Luftkonzentration von untergeordneter Bedeutung (vgl. Kapitel 3 und 5.1 der Unterlage 17.2). Dagegen sind Einwände nicht zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.)

Die Kläger sind des Weiteren der Auffassung, der Untersuchungsraum sei unzulässigerweise eingeschränkt worden. Dies betreffe insbesondere Teile der vom Kläger zu 1) gärtnerisch genutzten Flächen im unmittelbaren Trassennahbereich. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst folgt aus dem Umstand, dass in Abschnitt A Nr. 2 der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt sind, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist, nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, „in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen „signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern „über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012, a. a. O., m. w. N.). Die von den Klägern benannten Flächen des Gärtnereigeländes des Klägers zu 1) im unmittelbaren Trassennahbereich zählen nicht zu den Flächen, in denen einzelne Menschen über einen längeren Zeitraum Schadstoffen ausgesetzt sind; in diesem unmittelbaren Trassennahbereich halten sich Menschen allenfalls vorübergehend auf. Die Kläger können auch nicht rügen, dass zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme keine Probenahmestellen im trassennahen Bereich des Gärtnereigeländes des Klägers zu 1) berücksichtigt wurden. Denn Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmt insoweit, dass die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden sollen, mehr als 20 km von Ballungsräumen bzw. mehr als 5 km von anderen bebauten Flächen entfernt gelegen sein sollen.

Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand der Kläger, die „Information über Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs“ des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom April 2003 hätte beachtet werden müssen. Die genannte Darstellung sagt nichts über die im hier zu beurteilenden Fall eintretende Zusatzbelastung aus. Die Kläger haben auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Darstellung im Widerspruch zu dem angewandten Verfahren PROKAS stehen soll. Solche Widersprüche kann der Senat nicht erkennen. Denn aus der „Information über Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs“ ergibt sich unter anderem, dass z. B. Lärmschutzwände eine deutliche Verringerung der Luftschadstoffbelastung jenseits der Straße bewirken. Gerade diese Effekte berücksichtigt das Verfahren PROKAS.

Schließlich muss insoweit auch die Rüge insbesondere der Kläger zu 3) zurückgewiesen werden, wonach durch die Lärmschutzanlagen mehr oder weniger starke Verwirbelungen und dadurch erhöhte Schadstoffniederschläge zu erwarten seien. Ein diesbezügliches Ermittlungsdefizit - und damit ein Mangel des Luftschadstoffgutachtens - liegt nicht vor. Nach der von den Klägern selbst vorgelegten „Information über Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs“ des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom April 2003 führen Lärmschutzwände entgegen der Auffassung der Kläger zu einer stärkeren Abnahme der Ausbreitung von Luftschadstoffen jenseits der Trasse. Das Luftschadstoffgutachten berücksichtigt mit dem Verfahren PROKAS genau diesen Punkt. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin zu 4), der Verkehrskreisel wirke als starke Emissionsquelle für Abgasimmissionen. Ein Ermittlungsdefizit liegt auch insoweit nicht vor, da das Verfahren PROKAS die spezifischen Straßenverhältnisse berücksichtigt.

(2) Aus dem danach methodisch nicht zu beanstandenden Luftschadstoffgutachten der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG vom April 2010 in der aktualisierten Fassung vom August 2010 ergibt sich, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV - insbesondere auf den Grundstücken der Kläger - eingehalten werden.

§ 3 der 39. BImSchV beinhaltet die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) bzw. den kritischen Wert für Stickstoffoxide (NOx). Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) danach 200 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr (Absatz 1). Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (Absatz 2). Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx) 30 Mikrogramm pro Kubikmeter (Absatz 4). § 4 der 39. BImSchV beinhaltet die Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10). Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 danach 50 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr (Absatz 1). Der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 beträgt zum Schutz der menschlichen Gesundheit 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (Absatz 2). Diese Werte entsprechen vollständig denen der 22. BImSchV a. F., die zum Zeitpunkt der Erstellung des Luftschadstoffgutachtens noch zur Anwendung kam und diesem insoweit fehlerfrei zugrunde gelegt wurde. Schließlich enthält § 5 der 39. BImSchV zusätzlich einen Zielwert und einen Immissionsgrenzwert für Partikel (PM2.5). Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2.5 danach 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (Absatz 1). Ab dem 01. Januar 2015 beträgt der einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2.5 zum Schutz der menschlichen Gesundheit 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (Absatz 2).

Unter Zugrundelegung dieser Grenzwerte, kritischen Werte und Zielwerte zeigt das Luftschadstoffgutachten der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG, dass die Belastung hinsichtlich der relevanten Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaubpartikel (PM10) nur im unmittelbaren Trassennahbereich spürbar sein wird. Jenseits der Trasse - und insbesondere auf den Grundstücken der Kläger - verbleibt die Belastung auf dem Niveau der Hintergrundbelastung. Für die Stickstoffdioxidimmissionen ergibt sich dies aus den Abbildungen 6.1 und 6.2 sowie aus der Tabelle 6.1 der Unterlage 17.2. Danach ist auf den Grundstücken der Kläger zu 1) bis 5) mit einer Stickstoffdioxid-Konzentration von unter 28 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel zu rechnen; der Grenzwert beträgt 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Die Belastung mit Feinstaubimmissionen (PM10) wird in den Abbildungen 6.3 und 6.4 sowie in der Tabelle 6.2 der Unterlage 17.2 dargestellt. Danach ist auf den Grundstücken der Kläger zu 1) bis 5) mit PM10-Konzentrationen von unter 26 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel zur rechnen; der Grenzwert beträgt auch hier 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Schließlich wird in dem Luftschadstoffgutachten zu dem PM2.5 ausgeführt, dass es entsprechend aktueller Untersuchungen eine Korrelation zwischen PM10 und PM2.5 gebe. Aus dieser Korrelation und den prognostizierten PM10-Immissionen lasse sich ableiten, dass der PM2.5-Grenzwert im gesamten Untersuchungsgebiet deutlich nicht erreicht werde (vgl. Kapitel 6.2.2 der Unterlage 17.2). Auf den Grundstücken der Kläger werden danach die dargelegten Grenzwerte der 39. BImSchV sicher eingehalten. Der schlichte Einwand der Kläger, die unmittelbare Nachbarschaft zu einer viel befahrenen Straße bedinge luftgetragene Schadstoffimmissionen, führt damit nicht zum Erfolg.

Soweit der Kläger zu 1) als Inhaber eines Y. geltend macht, dass der Wert für Stickoxide nach § 3 Abs. 4 der 39. BImSchV zum Schutz der Vegetation eingehalten werden müsse, führt dies nicht zum Erfolg. Zum einen bestimmt - wie bereits dargelegt - Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 3 zur 39. BImSchV, dass die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden sollen, mehr als 20 km von Ballungsräumen bzw. mehr als 5 km von anderen bebauten Flächen entfernt gelegen sein sollen; nur diesen Bereichen ist der Grenzwert zum Schutz der Vegetation vorbehalten (vgl. Kapitel 3.2 der Unterlage 17.2). Dies trifft auf die Flächen des Y. des Klägers zu 1) nicht zu. Des Weiteren wird der Jahresmittelwert von 30 Mikrogramm pro Kubikmeter allenfalls in einem schmalen Streifen jenseits der Trasse - nach Angaben der Beklagten bis maximal 60 m, aber wohl eher noch geringer - geringfügig überschritten. Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass § 3 Abs. 4 der 39. BImSchV keinen strikten Grenzwert, sondern lediglich einen sog. kritischen Wert enthält. Vorliegend ist nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht dargelegt, dass es nicht möglich ist, die Einhaltung der Werte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern.

Das Vorbringen des Klägers zu 1), seinem Y. würde die Demeter-Anerkennung nach den Richtlinien für die Zertifizierung der Demeter-Qualität verloren gehen, die für den Gemüseanbau, den er zurzeit nur aus familiären Gründen ausgesetzt habe, unverzichtbar sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger zu 1) hat insoweit keinen Anspruch auf besondere Schutzmaßnahmen gegen straßenbürtige Schadstoffimmissionen. Die luftschadstofftechnische Untersuchung der Ingenieurbüro BA. GmbH & Co. KG vom April 2010 in der aktualisierten Fassung vom August 2010 hat ergeben, dass die strikten Grenzwerte der 39. BImSchV - auch auf dem Grundstück des Klägers zu 1) - eingehalten werden. Die sog. kritischen Werte zum Schutz der Vegetation sind - wie bereits dargelegt - nicht auf das klägerische Grundstück anwendbar und werden im Übrigen nur geringfügig überschritten. Die Belastung verbleibt insgesamt weitestgehend auf dem Niveau der Hintergrundbelastung. Der Kläger zu 1) hat damit schon keine wesentliche Verschlechterung seiner bisherigen Situation geltend gemacht. Er hat auch nicht darlegen können, dass sich seine bisherigen Vermarktungsmöglichkeiten für biologisch angebaute Produkte in Folge des Bauvorhabens nicht nur unerheblich verschlechtern werden. Insbesondere enthalten die Demeter-Richtlinien mit Blick auf mögliche Schadstoffbelastungen der Anbaufläche durch Straßenverkehrsimmissionen keine Vorgaben. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren seine Demeter-Zertifizierung nicht belegt und hat zudem nicht substantiiert dargelegt, dass er zur Wiederaufnahme des Gemüseanbaus in absehbarer Zeit überhaupt in der Lage ist bzw. dies beabsichtigt.

dd) Abwägungsfehlerfrei erweist sich die Behandlung der Belange des Hochwasserschutzes.

Die Beklagte hat die hydraulischen Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme durch ein unabhängiges Ingenieurbüro untersuchen lassen. In dem Gutachten „Hydraulischer Nachweis für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der BF. GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) werden die einzelnen Entwicklungsphasen der Trassenführung und das abschließende Planungsergebnis mit der ökologisch optimierten Flutmulde und den Brückenbauwerken beschrieben und aus hydraulischer Sicht bewertet. Das Gutachten hat die möglichen Auswirkungen auf das Abflussverhalten der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens im Hochwasserfall mit Hilfe eines zweidimensionalen mathematischen Strömungsmodells ermittelt (HYDRO_AS-2D). Dieses Modell ist in der Lage, die natürlichen Strömungsverhältnisse nachzubilden und die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Wasserstände und die Fließgeschwindigkeiten in zweidimensionaler Auflösung darzustellen. Dieses Modell wurde bereits für die Untersuchungen zum Hochwasserschutz in der Region Celle eingesetzt (vgl. Kapitel 3.1 der Unterlage 18.2). Es wurde zunächst eine Berechnung der Abflusssituation für den Ist-Zustand beim Bemessungsabfluss HQ100 am Pegel Celle angestellt. Diese Berechnung gibt Auskunft über die aktuelle Hochwassersituation und ist gleichzeitig der Vergleichszustand zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Straßenbaumaßnahme. Die Ergebnisse der Berechnung des Ist-Zustandes sind in den Anlagen 3.1, 3.2 und 3.3 der Unterlage 18.2. dargestellt. Im Bereich der geplanten Trasse der B 3 werden die Vorländer, insbesondere im Bereich der Aller, weiträumig überstaut. Für weite Teile der Ortslage Lachtehausen besteht bereits jetzt akute Hochwassergefahr. Gleiches gilt für die Siedlungsrandbereiche der Ortslage Altencelle (vgl. Kapitel 3.4 der Unterlage 18.2). Sodann wurde eine Berechnung der Abflusssituation für den Planzustand der beabsichtigten Trassenführung mit der ökologisch optimierten Flutmulde (in diesem Gutachten als „Variante 4“ der Variante 8 N bezeichnet) vorgenommen. Aus der Anlage 7.1 der Unterlage 18.2 ergeben sich die Wasserstandsdifferenzen zum Vergleichszustand. Im Bereich des Brückenbauwerks über den Freitagsgraben sind keine relevanten Veränderungen zu erwarten. Im Bereich des Brückenbauwerks über die Lachte ist unmittelbar stromauf des Bauwerkes nicht mehr mit einem Aufstau zu rechnen. Durch die neue Lage der Anschlussstelle Lachtehausen wird auch ein Rückstau in den Tockgraben und den Försterbach verhindert. Stromauf des Brückenbauwerks über die Aller ist auch mit Berücksichtigung der ökologischen Anforderungen an die Mulde mit einem Sunk von 1 bis 2 cm zu rechnen. Der Sunk beschränkt sich jedoch auf die siedlungsfreien Vorländer rechtsseitig der Aller. Auf dem linken Vorland ist unmittelbar stromauf des Dammkörpers im Bereich des Friedhofes Altencelle mit einem lokalen - d. h. flächenmäßig eingegrenzten und geringfügigen - Aufstau von 1 bis 3 cm zu rechnen. In diesem Bereich wird darin nach der hydraulischen Untersuchung keine relevante Zunahme der Hochwassergefahr gesehen. Auch bei den Fließgeschwindigkeiten kommt es sowohl in Bezug auf die Ausdehnung als auch auf den Betrag zu keinen relevanten maßnahmenbedingten Änderungen (vgl. Kapitel 3.5.4 der Unterlage 18.2). Schließlich wurde eine Retentionsraumbetrachtung vorgenommen. Der geplante Straßendamm liegt fast durchgängig im Überschwemmungsgebiet der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens. Der Straßendamm beansprucht damit natürlichen Retentionsraum. Es wurde ein Retentionsraumverlust von ~ 27.000 m³ ermittelt. Durch das Anlegen der Flutmulde mit Altarmstruktur wird ein zusätzliches Retentionsvolumen von ~ 33.000 m³ geschaffen. Stellt man Verlust und Zugewinn an Retentionsraum gegenüber, so fällt die Bilanz positiv aus. In der Summe werden ~ 6.000 m³ Retentionsraum gewonnen (vgl. Kapitel 3.6 der Unterlage 18.2).

Aus diesen hydraulischen Untersuchungen, die die Beklagte ihrem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. Kapitel 14 des Planfeststellungsbeschlusses) ergibt sich, dass nachteilige Auswirkungen durch das Straßenbauvorhaben auf die Ober- und Unterlieger an der Aller, der Lachte, dem Försterbach und dem Freitagsgraben - und insbesondere auf die Kläger des vorliegenden Verfahrens - nicht zu erwarten sind. Die von den Klägern geübte Kritik vermag eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der Belange des Hochwasserschutzes nicht zu begründen.

Die Kläger bemängeln vorrangig, dass der zugrunde gelegte Prognosemaßstab für künftige Hochwasserereignisse immer noch das hundertjährliche Bemessungshochwasser (HQ100) sei. Die bislang gewohnten Mess- und Rechenmodelle müssten sich jedoch aufgrund des Klimawandels neuen Anforderungen stellen. Mit Hilfe des HQ100-Schlüssels könnten künftige Hochwasserereignisse hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit, ihrer Häufigkeit und ihres Ausmaßes nicht mehr annähernd zuverlässig abgeschätzt werden. Die Beklagte hätte jedenfalls mit einem Aufschlag von 50 % rechnen müssen, auch wenn es offiziell noch keine neuen Standards gebe. Die getroffene Prognose sei daher fachlich nicht fundiert. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Zugrundelegung eines hundertjährlichen Bemessungshochwassers (HQ100) ist nicht zu beanstanden. Die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden der Beklagten durch die Wasserbehörden und den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz (NLWKN) vorgegeben, wobei der Bestimmung des maßgeblichen zu erwartenden höchsten Hochwassers notwendigerweise eine auf der Anwendung fachwissenschaftlicher Methoden beruhende behördliche Prognose zugrunde liegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2012 - 13 LA 82/11 -, juris). Vorliegend wurden die hydraulischen Rahmenbedingungen, insbesondere die Bemessungsabflüsse für die Gewässer im Untersuchungsgebiet, ausweislich des „Hydraulischen Nachweises für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der BF. GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) im Vorfeld der Untersuchung mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Bedingt durch das Hochwasserereignis vom Januar 2003 wurden die Bemessungsabflüsse nochmals hinterfragt und seitens der Bezirksregierung Lüneburg - Außenstelle Verden - in Abstimmung mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) beim NLWKN - Betriebsstelle Verden - mit Schreiben vom 04. Juli 2003 festgelegt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Neufestlegung des Bemessungsabflusses für den Aller-Pegel Celle, der gemäß Verfügung vom 05. Mai 1999 Q = 316 m³/s beträgt und einem HQ100 entspricht, unter Berücksichtigung der vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) - Hildesheim - neu erstellten Abflussspendenlängsschnitte, zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund der geringen Abweichungen nicht vorgesehen ist (vgl. Kapitel 3.2 der Unterlage 18.2). Auf dieser Grundlage geht die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von der Maßgeblichkeit des hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) aus, also nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 WHG einem Hochwasser mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 100 Jahren. Dieser Berechnungsmaßstab ist im Übrigen auch bei Hochwasserschutzmaßnahmen allgemein üblich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.11.1998 - 8 A 96.40115 -, juris). Der Sachbeistand der Beklagten BP. von dem Büro BF. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das HQ150 allenfalls bemüht werde, um im Rahmen einer groben Abschätzung weitere Gefährdungen aufzuzeigen; es werde jedoch für keine Hochwasserschutzplanung herangezogen, entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht an der Weser.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die im Rahmen des Klimawandels bundesweit zu verzeichnenden Hochwasserereignisse verweisen, hat die Beklagte überzeugend darauf hingewiesen, dass die Gefährdungslage stets kleinräumig und gebietsbezogen zu betrachten sei. Denn das hundertjährliche Bemessungshochwasser sei ein Hochwasser, welches in einem bestimmten abgegrenzten hochwassergefährdeten Gebiet innerhalb von 100 Jahren statistisch gesehen einmal zu erwarten sei (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). Hochwasserereignisse an anderen Stellen in Deutschland seien daher nicht maßgeblich. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Kläger rügen des Weiteren, dass das unberechenbare Zusammentreffen der Hochwässer von Aller und Lachte nicht berücksichtigt worden sei und dass daher ein Untersuchungsmangel vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Die hydraulischen Untersuchungen haben sich mit diesem Thema beschäftigt. Ausweislich des „Hydraulischen Nachweises für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der BF. GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) zeigt die Auswertung des Ablaufs vergangener Hochwasserereignisse in der Region Celle, dass ein zeitgleiches Zusammentreffen eines HQ100 im Haupt- und Nebengewässer unwahrscheinlich ist. Hochwasser der Lachte und der Fuhse laufen im Allgemeinen mit nicht synchronem Scheitel (rund 3 bis 4 Tage Vorlauf) der Aller voraus. Hintergrund sind die unterschiedlichen Einzugsbereiche von Aller und Lachte. Für das Abflussereignis HQ100 in der Aller am Pegel Celle ist daher für die Lachte ein Abfluss von Q = 29,9 m³/s stromauf von Lachtehausen und für die Fuhse ein Abfluss von Q  = 35,5 m³/s anzunehmen. Diese Annahmen wurden mit dem GLD abgestimmt (vgl. Kapitel 3.2 der Unterlage 18.2). Die Ermittlung weiterer Abflussbedingungen für die Zwischengebiete und kleineren Nebengewässer erfolgte in Anlehnung an die durch das NLÖ im April 2003 veröffentlichten Hochwasserbemessungswerte für die Fließgewässer in Niedersachsen (vgl. Kapitel 3.2 der Unterlage 18.2). Dieses fachliche Vorgehen ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang machen speziell die Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) als Anlieger der Lachte ihre Besorgnis geltend, dass sich die Hochwässer auch deshalb höher aufstauen könnten, weil die Lachteniederung mit den Anlagen des Straßenbaus erheblich verbaut werde. Der Straßendamm in der Lachteniederung wirke wasserstauend und abflusshemmend. Der Verlust an Retentionsraum werde nicht ausgeglichen; die Flutmulde an der Aller spiele insoweit keine Rolle. Dieser Vortrag führt vor dem Hintergrund des „Hydraulischen Nachweises für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der BF. GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) nicht zum Erfolg. Die Untersuchung zeigt, dass die Durchlässigkeit der Lachtequerung mit Blick auf das angesetzte Bemessungshochwasser ausreichend ist. Die Anlage 7.1 der Unterlage 18.2, aus der sich die Wasserstandsdifferenzen zum Vergleichszustand ergeben, zeigt, dass auf dem Grundstück der Kläger zu 3) und auf dem Grundstück der Klägerin zu 4) keine vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Wasserstand feststellbar sind. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das Grundstück der Kläger zu 3) und das Grundstück der Klägerin zu 4) durch ihre unmittelbare Lage an der Lachte in der Tat hochwassergefährdet sind. Die Hochwassergefahren werden jedoch nicht durch das Vorhaben hervorgerufen oder verschärft, sondern sie bestehen bereits (vgl. speziell zum Grundstück der Kläger zu 3) die E-Mail des Fachgutachters BQ. von der BF. GmbH an die Beklagte vom 19. Dezember 2010).

Gleiches gilt im Kern für die Befürchtung des Klägers zu 5) als Anlieger des sog. „AO.“, eines Quergrabens zur Aller. Er befürchtet, dass der Dammbau für die neue Straße einen Riegeleffekt ausüben und Stauwirkungen erzeugen werde, so dass sich das von Südosten auflaufende Hochwasser zu erheblich höheren als den gewohnten Pegeln aufstauen und ihn mit verstärkter wie auch zeitlich länger anhaltender Verinselung bedrohen werde. Der AN., über den sein Grundstück erschlossen werde, sei schon bei normalem Hochwasser regelmäßig überflutet. Die vorgesehene Flutmulde könne nicht als gesicherter Ausgleich für den Retentionsraumverlust angesehen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar kann auch insoweit nicht bezweifelt werden, dass das Grundstück des Klägers zu 5) - bereits jetzt - im durch Hochwasser gefährdeten Gebiet liegt; ausweislich der Anlage 3.2 des „Hydraulischen Nachweises für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der Stadt-Land-Fluss Ingenieurdienste GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) ist auch ohne das Vorhaben im Fall eines hundertjährlichen Bemessungshochwassers auf dem Grundstück des Klägers zu 5) mit einem Wasserstand in einer Größenordnung von 60 bis 80 cm zu rechnen. Allerdings wurde durch die hydraulische Untersuchung der Nachweis erbracht, dass es durch das Straßenbauvorhaben für das Grundstück des Klägers zu 5) beim zugrunde gelegten Bemessungshochwasser HQ100 keine Gefahrenzunahme gibt (vgl. Anlage 7.1 der Unterlage 18.2). Warum die vorgesehene und planfestgestellte Flutmulde nicht als gesicherter Ausgleich für den Retentionsraumverlust angesehen werden soll, legt der Kläger zu 5) nicht näher dar und erschließt sich dem Gericht nicht.

Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, dass schon unabhängig von der Straßenplanung ein wasserbehördlicher Handlungsbedarf bestehe, was sich schon darin zeige, dass die Stadt Celle seit dem Jahr 2013 damit beschäftigt sei, die Überschwemmungsgebiete neu festzulegen, richtet sich ihre Kritik letztlich an die Stadt Celle, bislang keine entsprechende Hochwasserrisikomanagementplanung aufgestellt zu haben. Der Straßenplanung obliegt es allein, Hochwasserrisiken nicht zu erhöhen. Der Hinweis der Kläger, die Beklagte müsse sich für die geplante Neufestsetzung eines Überschwemmungsgebietes für den Freitagsgraben im Ortsteil Lachtehausen interessieren, wodurch auch des Wohn- und Betriebsgelände des Klägers zu 1) betroffen sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets des Freitagsgrabens in Celle, Ortsteil Lachtehausen vom 18. Dezember 2015 erst deutlich nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 02. Februar 2015 erlassen worden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Freitagsgraben im Ortsteil Lachtehausen bislang in das großräumige Überschwemmungsgebiet der Mittelaller im Gebiet der Stadt Celle einbezogen war und sich durch die Neuabgrenzung lediglich geringfügige Änderungen ergeben haben (randliche Erweiterungen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen, Ausgrenzung von Wohngrundstücken). Entscheidend ist jedoch, dass die - formale - Festsetzung dieses Überschwemmungsgebiets keine Auswirkungen auf die im Rahmen der hydraulischen Untersuchungen faktisch - d. h. nach den tatsächlichen Verhältnissen - ermittelten Wasserstände hat.

Schließlich rügen die Kläger, dass die Beklagte das Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG nicht beachtet und eine ausnahmsweise Zulassung unter Berücksichtigung der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erteilt habe. Dieser Vortrag führt - jedenfalls nach Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses - nicht zum Erfolg.

Es ist zutreffend, dass ein Teil der Straßenbauwerke in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 1 WHG liegt. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG unter anderem die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs (Nr. 2) sowie die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen (Nr. 3) untersagt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.

Vorliegend hat die Beklagte dem Vorhabenträger in dem Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 gemäß § 78 Abs. 3 WHG die Genehmigung erteilt, abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bauliche Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens zu errichten oder zu erweitern (vgl. Kapitel 3.1.4 des Planfeststellungsbeschlusses). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind allesamt erfüllt. Durch das Gutachten „Hydraulischer Nachweis für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der BF. GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) ist nachgewiesen, dass die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Durch die Gestaltung der Brückenbauwerke über die Aller, die Lachte und den Freitagsgraben, deren lichte Weite und die gleichzeitig planfestgestellte Flutmulde unter der Allerbrücke werden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert. Der Retentionsraumverlust von ~ 27.000 m³ wird durch das Anlagen der Flutmulde mit Altarmstruktur ausgeglichen, wodurch ein zusätzliches Retentionsvolumen von ~ 33.000 m³ geschaffen wird. Darüber hinaus wird der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und die Maßnahmen werden hochwasserangepasst ausgeführt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG hat der Fachgutachter BQ. von der BF. GmbH mit E-Mail vom 17. Oktober 2011 gegenüber der Stadt Celle und in einem Telefongespräch vom 28. Oktober 2011 gegenüber der Beklagten erneut bestätigt. Damit hat die Planfeststellungsbehörde die nach Lage der Dinge erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und auf ihrer Grundlage ein rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis dahingehend gefunden, dass der Bau der Ortsumgehung die Erteilung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung rechtfertigt und die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154).

Mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 hat die Beklagte dem Vorhabenträger daneben eine ausnahmsweise Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz  1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG erteilt (vgl. Kapitel 1.1 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses). Auch die Zulassungsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG, die sich überwiegend mit denen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG decken, wurden inhaltlich durch das Gutachten „Hydraulischer Nachweis für die Unterführung der Aller, der Lachte und des Freitagsgrabens“ der BF. GmbH vom 15. Februar 2008 (Unterlage 18.2) überprüft und ihr Vorliegen durch den Fachgutachter BQ. gegenüber der Beklagten bestätigt (vgl. Gesprächsnotiz vom 28. Oktober 2011). Es ist fachgutachterlich nachgewiesen, dass Belange des Wohls der Allgemeinheit dem Vorhaben nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dass eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind.

ee) Auch im Hinblick auf die übrigen wasserrechtlichen Belange ist die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägung nicht fehlerhaft.

(1) Dies betrifft zunächst die im Rahmen der Konzentrationswirkung dem Vorhabenträger erteilte wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für das im Planbereich bei der Ausführung des Vorhabens anfallende Oberflächenwasser.

Die Beklagte hat dem Vorhabenträger im feststellenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses (Kapitel 3.1.2) die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 WHG erteilt, das im Planbereich bei der Ausführung des Vorhabens anfallende Oberflächenwasser entsprechend den dort detailliert aufgeführten Vorgaben ein- bzw. abzuleiten. Der Trassenbereich ist zu diesem Zweck in sechs Entwässerungsabschnitte eingeteilt worden. Für jeden dieser Entwässerungsabschnitte sind mehrere Einleitstellen mit konkreten Koordinaten festgelegt und ist die jeweilige Art der Einleitung sowie die jährliche Einleit- bzw. Versickermenge bezeichnet worden. Es handelt sich ganz überwiegend um eine Einleitung von Straßenwasser in den Untergrund, und zwar entweder dezentral über Versickermulden und/oder Böschungen oder zentral über Versickerbecken. Die Lage, die Gestaltung und die technischen Daten dieser Entwässerungseinrichtungen sind ebenfalls im Kapitel 3.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt. In einem Fall erfolgt die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers in den vorhandenen Regenwasserkanal der L 282 (Einleitstelle 4.1.1). Das im Rahmen des Geländeeinschnitts der Trasse anfallende Grund- und Schichtenwasser wird über eine Sickerrohrleitung und sodann über einen Graben westlich der B 3 in das System der Gebietsentwässerung eingeleitet, und zwar über Vorfluter in den Freitagsgraben (Einleitstelle 6.2). Eine Übersicht über diese Entwässerungsmaßnahmen findet sich in der Unterlage 8.

Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebotenen Auflagen wurden als Nebenbestimmungen zur Oberflächenentwässerung in Kapitel 3.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen. Die Nebenbestimmungen enthalten insbesondere Anforderungen an die Herstellung und Gestaltung der Versickerungsbereiche (Bankette, Böschungen, lang gestreckte Mulden) und Versickerungsbecken, so dass diese in der Lage sind, die anfallenden Schadstofffrachten sicher aus dem Abwasser herauszufiltern und zu gewährleisten, dass Schadstoffe nicht in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert werden. Es wird auf das Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Bezug genommen.

Die Kritik der Kläger an der so erteilten und mit Nebenbestimmungen versehenen wasserrechtlichen Erlaubnis führt nicht zum Erfolg. Die Kläger machen geltend, dass es an einer Überprüfung der Direkteinleitungen in das Grundwasser am Maßstab der §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 WHG fehle; im Planfeststellungsbeschluss werde nur § 10 WHG erwähnt. Es hätten die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 12 WHG geprüft werden müssen, da die Einleitung von Oberflächenwasser in den Untergrund eine erhebliche Kontamination der Straßenseitenräume und schließlich des Grundwassers bedeute, welches wiederum mit den Oberflächengewässern korrespondiere. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wird in dem Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich lediglich § 10 WHG genannt, der den Inhalt der Erlaubnis, jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen regelt. Es gibt angesichts der durchgeführten fachlichen Untersuchungen zur Straßenentwässerung jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte nicht auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 12 und 57 Abs. 1 WHG für diese Erlaubnis geprüft hätte. Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften hier vor, so dass sich die wasserrechtliche Erlaubnis als rechtmäßig erweist.

Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis gewährt nach § 10 Abs. 1 WHG die Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Die §§ 54 ff. WHG enthalten hierzu ergänzende Bestimmungen zur Abwasserbeseitigung. Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 WHG erstens das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie zweitens das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Das Abwasser ist nach § 55 Abs. 1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Niederschlagswasser soll gemäß § 55 Abs. 2 WHG ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nach § 57 Abs. 1 WGH nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und 3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. Die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG fügen sich in das nach § 12 WHG für alle Erlaubnisse geltende systematische Verhältnis zwischen zwingenden Erteilungsvoraussetzungen und dem Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene der Voraussetzungen ein. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, kommt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht und ist für die Ausübung von Ermessen kein Raum. Sind die Anforderungen hingegen erfüllt, ist das Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der hierfür geltenden rechtlichen Kriterien auszuüben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - 20 A 2660/12 -, juris).

Das oben dargelegte und planfestgestellte Entwässerungskonzept der Beklagten erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen sind nicht zu erwarten. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten, die die Kläger nicht substantiiert angegriffen haben. Die geplante Straßenentwässerung wurde im Rahmen der „Wassertechnischen Untersuchung (Straßenentwässerung)“ von der BO. fachlich untersucht (Unterlage 18.1), wobei das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. berücksichtigt wurde. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen sowie der festgestellten Bestandssituation betreffend das Grundwasser und die Oberflächengewässer (vgl. dazu Kapitel 8 der Unterlage 19.1: Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft) stellt der Landschaftspflegerische Begleitplan (Unterlage 19.2) - unter Bezugnahme auf die RAS-Ew (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) - beanstandungsfehlerfrei fest, dass es durch das von der Straße abzuleitende und in Böschungen, Seitenstreifen, Versickerungsmulden und -becken zu versickernde Wasser zu keinen relevanten Einleitungen oder hydraulischen Belastungen von Fließgewässern kommt. Nachhaltige betriebsbedingte Schadstoffbelastungen von Oberflächengewässern sind nicht zu erwarten. Das von der Straße abzuleitende Wasser wird über Böschungen, Seitenstreifen, Versickerungsmulden und -becken versickert und eine Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt im Sinne der Vermeidung von Beeinträchtigungen nicht (vgl. Tabelle 3-3 der Unterlage 19.2). Die Nebenbestimmungen zur Oberflächenentwässerung in Kapitel 3.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses stellen sicher, dass die Versickerungsbereiche Oberbodenandeckungen erhalten, die in der Lage sind, konzentriert anfallende Schadstofffrachten sicher aus dem Abwasser heraus zu filtern, damit diese nicht in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert werden.

Betreffend die Einleitung von Grund- und Schichtenwasser in das System der Gebietsentwässerung wurde das „Hydrogeologische Gutachten für die Einschnittsstrecke der OU Celle von Bau-km 27+800 bis 29+970 (Niedersachsen)“ der BR. GmbH vom 08. November 2005 herangezogen (Unterlage 20.2). Die Einleitung des im Bereich des Einschnitts anfallenden Grundwassers in den Freitagsgraben führt danach zwar zu einer dauerhaften Erhöhung des Wasserabflusses in dem Fließgewässer. Bei einem derzeitigen Mittelwasser (MQ) von 400 l/s sei die sich aus den Gutachten ermittelte Erhöhung aber als gering einzustufen. Es komme zu keinen unnatürlichen Abflussmengen oder hydraulischen Belastungen (vgl. Tabelle 3-3 der Unterlage 19.2). Zudem werde das beim Bau des Einschnittes anfallende und abzuführende Wasser vor der Einleitung in den Freitagsgraben durch ein Absetzbecken geleitet. Durch die Behandlung werde der Eintrag von Sedimenten in das Fließgewässer so weit reduziert, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Arten und Lebensgemeinschaften komme (vgl. Kapitel 2.2 der Unterlage 19.2). Der Fachgutachter der Beklagten BI. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass die Einleitung in den Freitagsgraben nur positiv sei. Es werde kein Straßenabwasser eingeleitet, sondern nur unbelastetes, sauberes Grundwasser. Die Gewässerqualität werde insoweit verbessert. Zwar werde die Menge des Wassers erhöht; da der Freitagsgraben jedoch kurz vor dem Austrocknen sei, erweise sich dies als positiv. Der Freitagsgraben selbst stehe wiederum im Kontakt zum Grundwasserkörper.

Diese fachlich begründeten Bewertungen der Beklagten können die Kläger mit der bloßen Behauptung, durch die Einleitung von Oberflächenwasser in den Untergrund komme es zu einer erheblichen Kontamination des Grundwassers, welches wiederum mit den Oberflächengewässern korrespondiere, nicht entkräften. Es handelt sich bei der geplanten Einleitung von Straßenwasser in den Untergrund über Versickermulden, Böschungen und Versickerbecken - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht um eine Direkteinleitung in das Grundwasser. Vielmehr stellt die Versickerung von Straßenoberflächenwasser in Böschungen, Versickermulden und Versickerbecken eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsmaßnahme dar. Die Versickerbereiche werden so hergestellt und gestaltet, dass sie in der Lage sind, die anfallenden Schadstofffrachten sicher aus dem Abwasser herauszufiltern und zu gewährleisten, dass Schadstoffe nicht in tiefere Bodenschichten bzw. ins Grundwasser verlagert werden. Eine solche Versickerung von Straßenabwässern entspricht dem anerkannten Stand der Technik und korrespondiert mit dem Grundsatz des § 55 Abs. 2 WHG, wonach Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Der Auffassung der Kläger, die nach § 55 Abs. 2 WHG mögliche Versickerung von Niederschlagswasser sei nur für den Regelfall des „unkontaminierten“ Niederschlagswassers gedacht, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Einschränkung enthält die Vorschrift nicht, solange - wie hier - sichergestellt ist, dass es zu keinen schädlichen Gewässerveränderungen kommt.

Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich gestellte Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung: Die direkte Einleitung des Straßenabwassers einschließlich havariebedingt auslaufender Kraft-, Schmier- und anderer Fremdstoffe (auch umweltschädlicher, eventuell toxischer aus Frachtgütern) in die Straßenrandbereiche und damit in das - horizontal langsam wandernde - Grundwasser stellt eine reale, auch die Erheblichkeitsschwelle notwendigerweise einmal überschreitende Schädigung und latente Dauergefahr für die FFH-Gebiete dar.

Antrag: Das kann ein Expertenteam mit hydrologischen, toxikologischen und biologischen Kenntnissen bestätigen.“

war abzulehnen. Das Entwässerungskonzept der Beklagten beruht auf sachverständigen Untersuchungen. Die Untersuchungen zeigen, dass die Beklagte das Thema der Gewässerverunreinigungen abgearbeitet hat und hinreichend Schutzvorkehrungen getroffen worden sind. Speziell das FFH-Gebiet wird durch vier Meter hohe Schutzwände von der Straßentrasse abgeschirmt, die unter anderem eine Verschmutzung des FFH-Gebiets im Fall einer Havarie ausschließen. Des Weiteren erfolgt im FFH-Gebiet selbst auch keine Versickerung im Straßenrandbereich. Zweifel an der Sachkunde der beauftragten Gutachter sind nicht gegeben. Ein darüberhinausgehender Aufklärungsbedarf, der die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens erfordern würde, besteht nicht.

(2) Hinsichtlich der Befürchtung des Klägers zu 1), die durch den geplanten Geländeeinschnitt der Trasse eintretenden Grundwasserabsenkungen könnten nachteilige Auswirkungen auf seinen wasserabhängigen Gärtnereibetrieb haben, sind Abwägungsfehler nicht feststellbar.

Das „Hydrogeologische Gutachten für die Einschnittsstrecke der OU Celle von Bau-km 27+800 bis 29+970 (Niedersachsen)“ der BR. GmbH vom 08. November 2005 (Unterlage 20.2) befasst sich unter anderem detailliert mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die benachbarten Grundwasserstände. Beiderseits des Einschnittes kommt es zu danach Grundwasserabsenkungen, die mehrere Meter betragen können. Die Reichweite der Absenkung ist abhängig vom anstehenden Material. Bei Geschiebelehm- / Geschiebemergelverbreitung beträgt die Reichweite der Absenkung rund 15 m, bei Schmelzwassersanden ergibt sich eine prognostizierte Reichweite von bis zu 150 m. Die prognostizierte Reichweite der Grundwasserabsenkung ergibt sich aus der Anlage 4.1. Danach liegt das Grundstück des Klägers zu 1) vollständig außerhalb des Einflussbereiches möglicher Grundwasserabsenkungen durch den geplanten Geländeeinschnitt. Aus der „Nachuntersuchung zur Grundwasserabsenkung für die Einschnittsstrecke“ der Ingenieurbüro BS. GmbH vom 22. November 2005 (Unterlage 20.1) ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte hat diese Gutachten dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt.

ff) Im Zusammenhang mit den geänderten Wegeverbindungen lassen sich keine Abwägungsfehler feststellen.

Die Kläger rügen, dass im Zuge des Baus der Ortsumgehung bestehende Wege und Straßen geschlossen und große Umwege erzwungen würden. Wegeverbindungen würden gekappt; zu nennen sei insbesondere die Überbauung der Wittinger Straße (L 282). Die Kläger zu 1) und 2) als Anlieger des Berkefeldweges würden dadurch von vielen Wegen nach Osten abgeschnitten, die Kläger zu 3) und 4) von vielen Wegen nach Westen. Dieser Vortrag vermag einen Abwägungsfehler der Beklagten nicht zu begründen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat weder die Alternativlosigkeit der Sperrung der Wittinger Straße bzw. des geänderten Wegekonzepts insgesamt festzustellen noch die geänderten Wegeverbindungen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen hat. Es obliegt weder den Klägern noch dem Senat, eine eigene, als vorzugswürdig erachtete Planung an die Stelle der zuständigen Planungsbehörde zu setzen. Vielmehr ist die Planung der Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens allein auf Abwägungsfehler hin zu überprüfen, d. h. es ist insbesondere zu beurteilen, ob die Beklagte die durch die geänderten Wegeverbindungen entstehenden Nachteile der betroffenen Straßenanlieger erkannt und sachgerecht mit den gegenläufigen Interessen abgewogen hat. Dies ist vorliegend geschehen.

Der Anliegergebrauch gewährt - auch unter Berücksichtigung des Art. 14 GG - keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren Rechten verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, NVwZ 2004, 990; Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231). Das bedeutet zugleich, dass Nachteile einer Änderung der Verkehrslage zumindest dann entschädigungslos hinzunehmen sind, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Ein Ersatzweg ist nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2003 - 4 B 93.03 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist auch die Frage der Zumutbarkeit von Umwegen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 9 A 12.05 -, NVwZ 2006, 603).

Dies zugrunde gelegt können sich die Kläger nicht auf ein Vertrauen in den Fortbestand der bestehenden Wegeverbindungen berufen. Die Beklagte hat ihre Belange in die Abwägung eingestellt, ist jedoch beanstandungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauen in den Fortbestand der bestehenden Wegeverbindungen durch gegenläufige Interessen - insbesondere das Ziel der Verkehrsberuhigung in Lachtehausen zum Schutz der Wohnbebauung - überwunden wird. Die Beklagte hat die Vor- und Nachteile des geänderten Wegesystems - insbesondere die Sperrung der Wittinger Straße und die veränderte Wegeverbindung über den Berkefeldweg - bewertet und gegeneinander abgewogen (vgl. Kapitel 8.2 des Planfeststellungsbeschlusses und Tabelle 2-2 der Unterlage 19.5). Sie hat festgestellt, dass durch die veränderte Wegeverbindung über den Berkefeldweg und die Verbindung für Radfahrer und Fußgänger im Zuge der Wittinger Straße und des Fasanenweges zwar eingeschränkte, aber ausreichende Wegebeziehungen vorgesehen sind. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Das von der Beklagten geschaffene Ersatzwegesystem stellt einen zumutbaren Ausgleich dar; die entstehenden Umwege sind den Klägern zumutbar. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten muss der Kläger zu 1) künftig bis zur Schnittstelle der K 32 mit der Wittinger Straße (L 282) 1,5 km bewältigen anstelle von 600 m; ähnliches gilt für den Kläger zu 2). Die Kläger zu 3) haben die Möglichkeit, mit dem Kfz über den Berkefeldweg nach Westen zu gelangen; der Umweg beträgt ca. 450 m gegenüber den bisherigen Fahrmöglichkeiten. Zudem können sie die Wittinger Straße als Rad- und Fußweg nutzen. Für die Klägerin zu 4) gilt Entsprechendes. Unzumutbare Umwege werden dadurch nicht begründet.

Die Kläger machen des Weiteren geltend, dass die Ersatzwegeführung über den Berkefeldweg, der zwischen seiner Abzweigung von der Wittinger Straße und der Einmündung in die Lachtehäuser Straße (K 32) die Funktion der Landesstraße 282 übernehme, eine unselbständige Folgemaßnahme der Planung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei. Da es an entsprechenden Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss fehle, sei er zumindest partiell rechtswidrig. Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden.

Zunächst geht der Vortrag der Kläger ins Leere, soweit sie die fehlende Einbeziehung der planbedingten Teilverlegung des Berkefeldweges in das Planfeststellungsverfahren kritisieren. Denn die Teilverlegung des Berkefeldweges ist bereits Gegenstand des hier streitigen Planfeststellungsverfahrens und -beschlusses. Im Übrigen führt ihr Vorbringen nicht zum Erfolg. Um- und Ausbau des Berkefeldweges wären nur dann in das Vorhaben „Ortsumgehung Celle“ einzubeziehen, wenn es sich hierbei um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln würde. Dies ist hier nicht der Fall.

§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erstreckt die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde auf die notwendigen Folgemaßnahmen, um dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung zu tragen. Hiernach sind in die Planung eines Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen selbst dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen. Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192, m. w. N.). Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 - 9 B 105.09 -, juris). § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts eine kompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen. Dieser gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass der Planungsträger in die Position des nach der normalen Kompetenzordnung zuständigen Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die Ermächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht, bestimmt er anstelle des anderen, welche zur Problembewältigung erforderlichen Änderungen und Anpassungen am vorhandenen Wegenetz vorzunehmen sind. Steht ihm kraft Gesetzes diese Befugnis zu, so ist es, was die Ausführung dieser Maßnahmen betrifft, nur folgerichtig, auf seine Willensrichtung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1999, a. a. O.).

Vorliegend ist der Um- und Ausbau des Berkefeldweges nicht zwingend erforderlich, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen, so dass es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt und es insoweit auch nicht zu einer Kompetenzerweiterung der Planfeststellungsbehörde kommt. Zwar ist unstreitig, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf dem Berkefeldweg bedingt durch das Vorhaben „Ortsumgehung Celle“ zunehmen wird. Wie bereits oben unter 6. b) bb) (1) dargelegt, ist nach der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2012 mit dem Prognosehorizont 2025 für den Planfall der Fertigstellung des 3. Bauabschnitts der Ortsumgehung Celle mit einer (vorübergehenden) Verkehrsbelastung auf dem Berkefeldweg von 2.300 Kfz/Tag zu rechnen. Mit der Gesamtfertigstellung des Vorhabens beträgt die Verkehrsstärke 1.900 Kfz/Tag. Demgegenüber läge die prognostizierte Verkehrsbelastung auf dem Berkefeldweg ohne den 3. Bauabschnitt der Ortsumfahrung bei lediglich 400 Kfz/Tag. Jedoch ergeben sich durch diesen Verkehrsanstieg keine grundlegenden Einschränkungen der zukünftigen Befahrbarkeit des Berkefeldweges, noch kommt es zu einem über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Anstieg der Verkehrsgefährdung. In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Beklagten dargelegt worden, dass der Berkefeldweg noch über Kapazitäten zur Aufnahme von Fahrzeugen verfügt; nach Aussage der Stadt Celle braucht er in seiner Breite nicht verändert zu werden. Es handelt sich bei dem Berkefeldweg - nach Aussage der Stadt Celle - um eine innerörtliche Verbindungsstraße, deren Funktion auch zukünftig nicht verändert wird. Denn entgegen der Auffassung der Kläger übernimmt der Berkefeldweg nicht die Funktion der Landesstraße L 282. Der überregionale Verkehr, der bislang die L 282 genutzt hat, wird sich - teilweise - auf die neue Ortsumgehung verlagern. Die Verkehrsprognose 2012 mit dem Prognosehorizont 2025 zeigt, dass für die L 282 ohne die Ortsumfahrung westlich der Einmündung des Berkefeldweges 3.800 Kfz/Tag und östlich der Einmündung 3.400 Kfz/Tag prognostiziert sind. Mit dem 3. Bauabschnitt der Ortsumfahrung wird die Wittinger Straße (L 282) westlich der Einmündung des Berkefeldweges noch ein Verkehrsaufkommen von 2.700 Kfz/Tag haben, östlich davon sind es nur noch 700 Kfz/Tag. Die Beklagte verfolgt insoweit ein Umstufungskonzept; die L 282 soll zukünftig an der Bundesstraße enden. Es ist demnach nicht so, dass sich der gesamte (überregionale) Verkehr von der L 282 auf den Berkefeldweg verlagern würde. Im Übrigen kommt es - wie bereits unter 6. b) bb) und cc) dargelegt - auch zu keinen unzumutbaren Belastungen der Anwohner des Berkefeldweges durch Lärm oder Luftschadstoffe. Ein Um- und Ausbau des Berkefeldweges, der aus Sicht der Kläger im Zuge des Vorhabens „Ortsumgehung Celle“ wünschenswert und vielleicht sogar zweckmäßig wäre, würde daher über eine bloße Anpassung des nachgeordneten Straßennetzes hinausgehen und erforderte eine eigenständige Planung der dafür zuständigen Stadt Celle.

Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich gestellte Hilfsbeweisantrag der Kläger,

„Behauptung: Eine Abbindung der Wittinger Straße (L 282) ist für das Planinteresse heute ebenso wenig erforderlich wie 1979, als der Plangeber das noch nicht einmal erwogen, sondern sich wegen der naturgegebenen Anbindungsschwäche des Strangs (Krankenhaus-Bereich) sogar bemüht hatte, über zwei Alternativen (Pfennigbrücke, Herzog-Ernst-Ring) für eine Ertüchtigung zu sorgen.

Antrag: Mag ein Verkehrsplaner das feststellen.“

war abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist unerheblich. Wie bereits ausgeführt, hat der Senat weder die Alternativlosigkeit der Sperrung der Wittinger Straße festzustellen noch die Sperrung auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr ist die Planung der Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens allein auf Abwägungsfehler hin zu überprüfen. Solche liegen - wie dargelegt - nicht vor. Dass eine andere Planung möglich gewesen wäre, führt nicht auf einen Abwägungsfehler hin.

gg) Die Behandlung der Belange des Denkmalschutzes durch die Beklagte weist keine Abwägungsfehler auf.

Die Beklagte hat den Bestand der im Untersuchungsgebiet liegenden Kultur- und Sachgüter ermittelt und hat eine Bewertung vorgenommen (vgl. Kapitel 12 der Unterlage 19.1). Für die Bearbeitung wurden die Verzeichnisse der Denkmalschutzbehörden zu den Kulturdenkmalen, Veröffentlichungen und sonstige Quellen (Atkinson 1992, Friedrich 2006, Küntzel 2007, topografische Karten, Pläne der Bauleitplanung) sowie die Daten der Geländeerfassung auf das Vorkommen entsprechender Objekte und Bereiche ausgewertet (Kapitel 12.1 der Unterlage 19.1). Des Weiteren hat die Beklagte die Stadt Celle als untere Denkmalschutzbehörde (vgl. deren Schreiben vom 07. Mai 2008 und 21. Dezember 2009) sowie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (vgl. dessen Schreiben vom 09. und 11. Februar 2009) beteiligt und deren Stellungnahmen berücksichtigt. Die im Untersuchungsgebiet liegenden Objekte und Bereiche, die als Kulturgüter von Bedeutung sind, sind in Tabelle 12-1 der Unterlage 19.1 zusammengestellt worden. Es handelt sich insbesondere um folgende drei Kulturdenkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG): Die Gertrudenkirche in Altencelle (Baudenkmal gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG), die „Stadtwüstung Altencelle“ (Vorgängerstadt von Celle) im Bereich um die Gertrudenkirche (Bodendenkmal gemäß § 3 Abs. 4 NDSchG) sowie den „Grenzwall“ des ehemaligen herrschaftlichen Vogelfanggebiets Finkenherd östlich der K 74 (Baudenkmal gemäß § 3 Abs. 3 NDSchG). Die Beklagte hat die Vorbelastungen, die vorhabenspezifischen Empfindlichkeiten und den rechtlichen Status dieser Kulturgüter ermittelt (vgl. Kapitel 12.3, 12.4 und 12.5 der Unterlage 19.1) und hat sodann eine Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter vorgenommen (Kapitel 2.3 der Unterlage 19.5 und Tabelle 5-9 der Unterlage 1). Das Baudenkmal „Grenzwall“ wird danach durch die Baumaßnahme an einer Stelle auf rund 40 m Länge durchschnitten und damit zerstört. Es ist zudem zu erwarten, dass es durch die Errichtung der Straße (insbesondere durch Abgrabungen und Überbauung) zu Beeinträchtigungen bzw. zu einem Teilverlust des Bodendenkmals „Stadtwüstung Altencelle“ kommt. Beeinträchtigungen für das Baudenkmal Gertrudenkirche sind nach der Bewertung der Beklagten nicht zu erwarten; sie befindet sich in über 100 m Entfernung von der Trasse.

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dem Vorhabenträger in Kapitel 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 gemäß § 13 Abs. 1 NDSchG die zur Durchführung der Bauarbeiten notwendigen Erdarbeiten genehmigt. Sie hat ihm zudem aufgegeben, die Zerstörung des Baudenkmals „Grenzwall“ bzw. des Bodendenkmals „Stadtwüstung Altencelle“ dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege gemäß § 10 Abs. 5 NDSchG vor Baubeginn anzuzeigen (Kapitel 2.4.1 des Planfeststellungsbeschlusses). Des Weiteren hat sie ihm aufgegeben, mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege auf der Grundlage des § 13 NDSchG eine Vereinbarung über denkmalschutzrechtliche Maßnahmen im Trassenbereich der B 3 bei Bau-km 24+500 bis Bau-km 25+000 abzuschließen. Gegenstand der Vereinbarung sind u. a. die Vornahme und Ergebnisbewertung einer archäologischen Prospektion im Bereich vermuteter Kulturdenkmale vor Baubeginn und baubegleitend, sowie die Übernahme der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung sachgerechter archäologischer Ausgrabungen im Hinblick auf das Bodendenkmal „Stadtwüstung Altencelle“ durch den Maßnahmenträger (Kapitel 2.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Schließlich hat die Beklagte dem Vorhabenträger aufgegeben, zur Dokumentation und ggf. Entschädigung von Gebäudeschäden durch unvermeidbare Erschütterungen während der Bauphase ein Beweissicherungsverfahren für die Gertrudenkirche und den auf dem Kirchengelände stehenden Holzturm durchzuführen (Kapitel 2.5.2 des Planfeststellungsbeschlusses).

Dies zugrunde gelegt vermag die von den Klägern geübte Kritik eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der Belange des Denkmalschutzes nicht zu begründen. Die Kläger rügen im Kern, dass keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt worden seien und dass ein öffentlicher Belang von nationaler Bedeutung ohne Beiziehung der Akten und ohne weitere Untersuchungen „den Straßenbaubaggern überlassen“ werde. Dem kann angesichts der obigen Ausführungen zur erfolgten Bestandsbeschreibung und zur Bewertung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Kultur- und sonstigen Sachgüter nicht gefolgt werden. Die Ermittlungen der Beklagten sind unter Beteiligung der maßgeblichen Fachbehörden sachgerecht erfolgt.

Die dem Vorhabenträger im Rahmen der Konzentrationswirkung erteilte Genehmigung nach § 13 Abs. 1 NDSchG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach bedarf einer Genehmigung, wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 NDSchG. Dies ist - wie von der Beklagten rechtsfehlerfrei angenommen - nicht der Fall. Zwar steht die Baumaßnahme im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 NDSchG, wonach Kulturdenkmale nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden dürfen, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Sowohl des Baudenkmal „Grenzwall“ als auch das Bodendenkmal „Stadtwüstung Altencelle“ werden durch die Baumaßnahme teilweise zerstört. Allerdings ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG zu genehmigen, soweit ein öffentliches Interesse das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte in Kapitel 11 des Planfeststellungsbeschlusses beanstandungsfehlerfrei bejaht. Das überwiegende öffentliche Interesse ergibt sich - wie die Beklagte mit ihrem Verweis auf Kapitel 8 des Planfeststellungsbeschlusses deutlich macht - insbesondere aus der Planrechtfertigung für das vorliegende Straßenbauvorhaben. Die Gesamtbaumaßnahme der Ortsumgehung Celle ist in dem aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf enthalten. Es kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Der schlichte Einwand der Kläger, das Interesse an der Erhaltung der „archäologischen Schätze“ sei überragend, vermag einen diesbezüglichen Abwägungsfehler der Beklagten nicht begründen. Des Weiteren hat die Beklagte dargelegt, dass eine Verschiebung der Trasse zum Erhalt der Kulturdenkmale wegen zahlreicher Zwangspunkte nicht in Betracht komme, so dass das öffentliche Interesse den Eingriff zwingend verlange. Die im Rahmen der Feintrassierung der Straßentrasse entstandenen Zwangspunkte sind vielfältiger - zum Beispiel naturschutzfachlicher, hydraulischer und bautechnischer - Art und ergeben sich aus den Planungsunterlagen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere auch, dass eine Durchschneidung des Baudenkmals „Grenzwall“ östlich der K 74 unvermeidbar ist. Schließlich kommt die Beklagte mit der Auflage in Kapitel 2.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung einer archäologischen Prospektion und Durchführung sachgerechter archäologischer Ausgrabungen im Hinblick auf das Bodendenkmal „Stadtwüstung Altencelle“ auf Kosten des Vorhabenträgers der Anforderung des § 6 Abs. 3 Satz 1 NDSchG nach. Danach ist der Veranlasser der Zerstörung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet, wenn ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden soll. Eine von den Klägern geltend gemachte Unbestimmtheit dieser Auflage vermag der Senat nicht zu erkennen.

Mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 hat die Beklagte dem Vorhabenträger daneben vorsorglich die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 10 Abs. 1 NDSchG hinsichtlich der vorhabenbedingten Zerstörung des Baudenkmals „Grenzwall“ und des Bodendenkmals „Stadtwüstung Altencelle“ erteilt (vgl. Kapitel 1.1 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses). Auch diese Genehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal zerstören will. Die Genehmigung ist nach Absatz 3 der Vorschrift zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Ein solcher Verstoß liegt - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Zwar steht die Baumaßnahme im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 NDSchG. Allerdings ist der Eingriff nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG zu genehmigen. Auf die obigen Ausführungen zu § 13 NDSchG wird verwiesen.

Soweit die Kläger schließlich betreffend das Baudenkmal Gertrudenkirche rügen, dass die Trassenwahl eine Respektlosigkeit gegenüber der Stadtbildpflege, des Denkmalschutzes, der Kirchenaura und der Friedhofsruhe darstelle, zeigen sie keinen Abwägungsmangel der Beklagten auf. Die Beklagte hat das Baudenkmal Gertrudenkirche berücksichtigt. Sie hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es weder zerstört, verändert oder beseitigt wird. Die Gertrudenkirche befindet sich in einer Entfernung von über 100 m zur geplanten Trasse. Möglicherweise gefährdende Arbeiten mit Erschütterungen in relevantem Ausmaß sind nach den Ausführungen der Beklagten an diesem Streckenabschnitt nicht vorgesehen, so dass Beeinträchtigungen nicht angenommen werden. Lediglich vorsorglich hat die Beklagte dem Vorhabenträger aufgegeben, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Betroffen ist damit lediglich der denkmalrechtliche Umgebungsschutz. Insoweit bedarf es nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG nur dann einer Genehmigung, wenn durch die Errichtung von Anlagen das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflusst wird. Dies wurde von der Beklagten angesichts der Entfernung der Gertrudenkirche zur geplanten Trasse beanstandungsfehlerfrei verneint.

hh) Abwägungsfehlerfrei erweist sich auch die Behandlung der jagdrechtlichen Belange.

Die Klägerin zu 6) kritisiert, dass ihre Belange in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es gehe ihr um den Erhalt des ungeschmälerten Jagdrechts. Durch den Straßenbau und -betrieb komme es zu Trenneffekten im ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk N.. Zur Gewährleistung eines genetischen Austausches sei daher der Bau von Wildbrücken erforderlich. Zudem werde der jagdliche Wert durch die Größe, die Lage, den geometrischen Zuschnitt, die Barrierefreiheit, die topographische und vegetative Strukturvielfalt und die Ruhe ausgemacht. Dieser Wert werde vorliegend geschmälert. Denn durch die Planung komme es zu einem Flächenverlust durch Versiegelung, zu einer Zweiteilung des Reviers und zu einem Verlust von Nahrungsgrundlagen und Pirschwegen. Bewegungsjagden würden unmöglich gemacht und es entstehe ein Unruhekorridor durch Lärm und visuelle Störungen.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. In Kapitel 16.2 des Planfeststellungsbeschlusses hat sich die Beklagte mit der bereits im Einwendungsverfahren vorgebrachten Forderung der Klägerin zu 6) nach der Errichtung von Wildbrücken auseinandergesetzt und hat die jagdlichen Belange insoweit bewertet. Beanstandungsfehlerfrei ist die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass zur Milderung der vorhabenbedingten Trenneffekte kein Anspruch auf den Bau von Wildbrücken bestehe. Denn ein genetischer Austausch sei auch zukünftig in ausreichendem Maße gegeben, da aufgrund ihrer Länge und Ständerung die Allerbrücke praktisch in gesamter Breite des FFH-Gebiets von Wild unterquert werden könne. Hinzu kommen die - von der Beklagten im Erörterungstermin angesprochenen - Querungsmöglichkeiten bei den Brücken über die Lachte und den Freitagsgraben. Diese Einschätzung der Beklagten ist nachvollziehbar und überzeugend und wird von der Klägerin zu 6) nicht substantiiert in Frage gestellt; sie bemängelt lediglich pauschal, dass die Entbehrlichkeit der Wildbrücken nicht durch fachliche Untersuchungen untermauert sei. Eine solche fachliche Untersuchung durfte der Beklagten abwägungsfehlerfrei als entbehrlich erscheinen. Der Landkreis Celle als untere Jagdbehörde und die Stadt Celle als untere Naturschutzbehörde haben im Rahmen der erfolgten Beteiligung keine Bedenken geäußert und haben der Planung zugestimmt.

Soweit die Klägerin zu 6) im Klageverfahren geltend macht, dass es ihr um den Erhalt des ungeschmälerten Jagdrechts gehe, kann sich dies bereits nur auf den ungeschmälerten Erhalt des Jagdausübungsrechts beziehen. Denn wie bereits dargelegt, repräsentiert die Jagdgenossenschaft die in ihr zusammengeschlossenen Eigentümer allein hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechts. Das Jagdrecht selbst steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundstückseigentümer zu (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982, a. a. O., m. w. N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte im Rahmen der Abwägung für die Zurückstellung dieses Belangs entschieden hat. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger gerügte Schmälerung des jagdlichen Wertes durch das geplante Straßenbauvorhaben ausgeglichen wird. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorhabenbedingte Entzug von Flächen im Jagdbezirk genauso entschädigt wird wie die Beeinträchtigungen, die im verbleibenden Jagdbezirk auftreten. Denn wird bei der Errichtung einer Straße die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen, kann die in ihrem Jagdausübungsrecht betroffene Jagdgenossenschaft Ausgleich der Vermögensnachteile verlangen, die ihr durch die Verkleinerung des Jagdbezirks und durch die Erschwernisse bei der Jagdausübung auf den ihr verbliebenen Restflächen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1996 - III ZR 143/94 -, BGHZ 132, 63, m. w. N.). Ein Ausgleich der Nachteile erfolgt jedoch nicht im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, sondern erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren bzw. hier im bereits eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), welches an die Stelle des Enteignungsverfahrens tritt. Nach § 88 Nr. 5 FlurbG hat der Träger des Unternehmens Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu zahlen. Zu den Nachteilen im Sinne des § 88 Nr. 5 FlurbG kann auch die Durchschneidung eines Jagdbezirks gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2007 - 9a D 129/04.G -, RdL 2007, 187, m. w. N.).

ii) Die städtebaulichen Auswirkungen und die Belange des Landschaftsschutzes sowie die Belange der Naherholung, Sport und Freizeit sind von der Beklagten im Rahmen der fachplanerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden.

Ausweislich der Bestandsbeschreibung Umwelt, Natur und Landschaft (Unterlage 19.1) hat eine umfassende Ermittlung und Bestandsbewertung dieser Schutzgüter stattgefunden. Es wurden die Schutzaspekte Wohnen und Erholen des Schutzgutes Mensch, die besonders empfindlich auf Umweltausprägungen und -einflüsse reagieren, betrachtet, wobei ein Schwerpunkt auf die siedlungsnahe und landschaftsbezogene Erholungsnutzung gelegt wurde (vgl. Kapitel 3 der Unterlage 19.1). Außerdem ist eine Bestandserhebung und -bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild erfolgt (vgl. Kapitel 11 der Unterlage 19.1). In einem zweiten Schritt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Schutzgüter - unter Betrachtung von Beachtung von Konfliktminderungsmaßnahmen - ermittelt und eine Bewertung der Erheblichkeit und Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen vorgenommen worden (vgl. Kapitel 3.1.5 und 3.2.5 der Unterlage 19.2 sowie Kapitel 2.2 der Unterlage 19.5). Um die Straßentrasse in die Landschaft einzubinden und die massive Wirkung der Dämme, Schutzwälle und Schutzwände sowie Brückenbauwerke gestalterisch abzufangen und die Einschnittsböschungen aufzulockern, sind umfangreiche alleeähnliche Baumpflanzungen und flächige Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Schutzpflanzungen im Bereich von Fledermausflugstrecken dienen ebenfalls der landschaftsgerechten Gestaltung. In Bereichen, wo keine Gehölzpflanzungen erfolgen, erfolgt eine Anlage von Rasen. Es sind die „Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft - ESLa“ und die „Empfehlungen für die Gestaltung von Lärmschutzanlagen an Straßen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) berücksichtigt worden (vgl. Kapitel 5 der Unterlage 19.2). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte in Kapitel 13 des Planfeststellungsbeschlusses eine umfassende Betrachtung und Abwägung insbesondere der Schutzgüter Mensch und Landschaft vorgenommen. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die durch visuelle Wirkungen der Bauwerke, Verlust von Landschaftselementen, Zerschneidungswirkungen des Landschaftsraumes auch in Verbindung mit akustischen Wirkungen sowie in Verbindung mit Störungen historischer Landnutzungsformen und Kulturlandschaft entstünden, würden durch Gestaltungsmaßnahmen so weit wie möglich minimiert bzw. verbleibende unvermeidbare Eingriffe würden durch die durchgängige Wiederbegrünung der Trasse und visuell wirksame Maßnahmen im Planungsraum ausgeglichen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien daher auszuschließen (vgl. Kapitel 13.3.6 des Planfeststellungsbeschlusses). Zwar träten im Bereich der Trasse negative Umweltauswirkungen in Bezug auf die Störung von Naturerleben und Erholungsnutzung der siedlungsnahen Bereiche auf. Zusammenfassend sei jedoch festzustellen, dass für das Schutzgut Mensch keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben werden, da die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden (vgl. Kapitel 13.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Beklagte kommt im Rahmen der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Plan entgegenstehenden Interessen nicht ein solches Gewicht hätten und auch nicht von derartiger Intensität seien, dass sie das erhebliche öffentliche Interesse an dem Bauvorhaben überwinden könnten (vgl. Kapitel 17 des Planfeststellungsbeschlusses).

Vor diesem Hintergrund haben die Kläger eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der städtebaulichen Auswirkungen und der Belange des Landschaftsschutzes sowie der Belange Naherholung, Sport und Freizeit nicht darzulegen vermocht.

Die Kläger machen zunächst geltend, dass der Landschaftsschutz in seinen Dimensionen ignoriert werde, so dass ein Abwägungsausfall vorliege. Es komme zu einer markanten Trennwirkung durch massive, hohe und überdimensionierte Bauwerke - speziell in Lachtehausen - und zu einer gebietsfeindlichen Bewegungsdynamik durch den autobahnähnlichen Schnellverkehr. Dies führe zur Überformung und Zerschlagung der dörflichen und umgebenden Landschaftsstrukturen. Damm- und Lärmschutzbauten erzeugten körperliche und visuelle Abriegelungseffekte. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte hat die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft - insbesondere die technische Überformung der Landschaft, den Verlust von Landschaftselementen und die Störung von Sichtbeziehungen - ausweislich der obigen Ausführungen erkannt und gewürdigt. Sie hat zur Einbindung des Vorhabens in die Landschaft und zur Minimierung der beeinträchtigenden Wirkungen Gestaltungsmaßnahmen ergriffen und hat auf dieser Grundlage im Rahmen der Abwägung entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens die der Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Belange und privaten Interessen überwiegt. Angesichts dieser Würdigung der Belange des Landschaftsschutzes ist ein Abwägungsausfall nicht zu erkennen.

Gleiches gilt im Kern auch für die Belange Naherholung, Sport und Freizeit. Die Kläger rügen auch insoweit, dass ein vollständiger Abwägungsausfall vorliege; die Oberalleraue biete eine vielfältige und strukturreiche Landschaft. Damit dringen sie nicht durch. Die Beklagte hat ausweislich der obigen Ausführungen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzaspekte Wohnen und Erholen des Schutzgutes Mensch betrachtet, wobei ein Schwerpunkt auf die siedlungsnahe und landschaftsbezogene Erholungsnutzung - die die Aspekte Sport und Freizeit umfasst - gelegt wurde. Sie ist jedoch trotz der erkannten Nachteile im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese gegenüber den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Vorteilen als nachrangig zu beurteilen sind. Ein Abwägungsfehler ist darin nicht zu erblicken, erst recht kein vollständiger Abwägungsausfall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen nach gehöriger Abwägung für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet.

Schließen bemängeln die Kläger, dass die Planung der Beklagten die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens ignoriere. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, aus der Fachplanung in die Gesamtplanung auszuweichen; danach könne die Gemeinde Verkehrswege des übergeordneten Netzes mit Hilfe eines Bebauungsplans realisieren. Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die Planung auch unter Berücksichtigung der städtebaulichen Absichten der Stadt Celle erarbeitet wurde. Die Stadt Celle ist ausweislich der Planungsunterlagen umfangreich beteiligt worden. Dass und warum die Möglichkeit, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses einen die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplan zu erlassen, die Abwägungsfehlerhaftigkeit des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses begründen soll, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt und erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen stand das Instrument des Bebauungsplans der Beklagten nicht zur Verfügung, so dass sie auf einen solchen auch nicht als Alternative verwiesen werden konnte.

jj) Abwägungsfehlerfrei erweist sich auch die Behandlung der Belange der Landwirtschaft als öffentlicher Belang durch die Beklagte.

Die Kläger machen insoweit geltend, dass hochbonitiertes Ackerland diskussionslos vereinnahmt werde ohne dass eine Quantifizierung und Bewertung vorgenommen worden sei. Es handele sich um einen substantiellen Verlust für die städtische Landwirtschaft. Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger keinen Abwägungsfehler darzulegen. Die Beklagte hat sich in Kapitel 15.1 des Planfeststellungsbeschlusses eingehend mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Strukturen beschäftigt und die Belange abgewogen. Sie hat den Belangen der Landwirtschaft sowohl als öffentlichem Belang als auch bezüglich einzelner Betriebe Beachtung geschenkt. Sie hat erkannt, dass das planfestgestellte Vorhaben in erheblichem Umfang Flächen beansprucht, die bisher landwirtschaftlich genutzt worden sind. Beanstandungsfehlerfrei ist die Beklagte jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen gerechtfertigt sei, weil das Vorhaben nach Abwägung aller von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange zulässig sei und dem Allgemeinwohl diene. Das volkswirtschaftliche Interesse an einem leistungsfähigen Fernstraßennetz und das öffentliche Interesse an einer grundlegenden Verbesserung der unzureichenden Verkehrssituation seien insgesamt höher zu gewichten als die Belange der örtlichen Landwirtschaft. Der Eingriff in private Flächen und in die landwirtschaftlichen Betriebe halte sich in einem planerisch unvermeidbaren Umfang; der Bau der Ortsumgehung sei ohne die Inanspruchnahme der Landwirtschaft nicht realisierbar. Die Beklagte hat damit die Belange der Landwirtschaft in der Planfeststellung des Vorhabens im Rahmen der Abwägung angemessen berücksichtigt. Beanstandungsfehlerfrei hat sie in dem Klageverfahren zudem darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betroffenen Böden von einer derart herausragenden Qualität wären, dass ihr Verlust weitreichende Folgen über den lokalen Raum hinaus zeitigen würde. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Schließlich hat die Beklagte dem Vorhabenträger im Interesse der Landwirtschaft aufgegeben, im Rahmen der Ausführungsplanung für die landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen Beeinträchtigungen 1. von Felddränagen und Dränagesystemen, 2. durch Beschattung entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen, 3. der Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen und 4. der Befahrbarkeit von Nutzflächen und Wegen durch Einschränkungen des Lichtraumprofils im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern möglichst zu vermeiden bzw. zu vermindern. Dies unterstreicht eine abwägungsfehlerfreie Behandlung der Belange der Landwirtschaft.

kk) Die von den Klägern geltend gemachte Nichtbewältigung von Verknüpfungsproblemen zwischen dem 2. und 3. Bauabschnitt und der B 214 stellt keinen Abwägungsfehler dar. Der Senat vermag ein solches Verknüpfungsproblem nicht zu erkennen.

Die Kläger verweisen insoweit auf die „Verkehrstechnische Stellungnahme zu den Umbauplanungen der B 214 im Bereich Celle / Altencelle“ des BT. vom 11. März 2011 und die ergänzende Stellungnahme des BT. vom 10. Mai 2012, wonach die B 3 neu ohne einen leistungsfähigen Ausbau der B 214 seine Entlastungs- und Verkehrsfunktion nicht erfüllen kann. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Die Beklagte hat die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen entkräftet. Ausweislich der „Anmerkungen zur Verkehrstechnischen Stellungnahme zu den Umbauplanungen der B 214 im Bereich Celle / Altencelle der BU. Ingenieure für Verkehrsplanungen vom 11. März 2011“ des Büros BV. vom 28. März 2012 sowie der „Anmerkungen zur Verkehrstechnischen Stellungnahme zu den Umbauplanungen der B 214 im Bereich Celle / Altencelle der BU. Ingenieure für Verkehrsplanungen vom 10. Mai 2012“ des Büros BV. vom 04. Juni 2012 ist die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Ortsumgehung der B 3 einschließlich seiner Zufahrts- und Ausfallstraßen nachweislich gegeben. Die Anmerkungen des Büros BV. setzen sich mit den Ausführungen des BT. fundiert auseinander und zeigen Fehler in den Berechnungsverfahren auf. Die Kläger haben sich damit im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie rügen lediglich pauschal, dass erhebliche Schwachstellen im Knotensystem bestünden, die sich auf den Weiterverlauf der B 3 nach Norden notwendig negativ auswirkten. Dies genügt nicht, um die Ausführungen des Büros BV. in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 17. März 2011 (Az.: 7 KS 129/09) entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 214 in Celle / Altencelle vom 09. November 2009, der den Ausbau und die Ertüchtigung von drei Knotenpunkten im Zuge der B 214 zum Gegenstand hat, rechtmäßig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des BT., die B 3 neu könne ohne einen leistungsfähigen Ausbau der B 214 seine Entlastung- und Verkehrsfunktion nicht erfüllen, überholt. Denn ein leistungsfähiger Ausbau der B 214 ist jedenfalls durch den Planfeststellungsbeschluss vom 09. November 2009 gewährleistet.

ll) Abwägungsfehler sind auch nicht in der von den Klägern geltend gemachten „Kompetenzverlagerung“ zu erkennen.

Die Kläger bemängeln, dass sich die Planfeststellungsbehörde sich wesentlicher Planprüfungs-, Abwägungs- und Entscheidungsarbeit dadurch entledige, dass sie auf noch zu schließende Vereinbarungen verweise. Dies betreffe die Punkte 2.3, 2.4.2, 4.1.1 und 18.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Die essentielle Planungssubstanz dürfe jedoch nicht ausgeklammert und Sonderregelungen überlassen werden.

Damit dringen die Kläger nicht durch. Zwar sehen die in den Kapiteln 2.3 und 2.4.2 planfestgestellten Auflagen zum Naturschutz/Umweltrecht und Denkmalschutzrecht vor, dass der Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung für die landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen - im Planfeststellungsbeschluss näher beschriebene - Beeinträchtigungen im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern möglichst vermeidet bzw. vermindert (Kapitel 2.3.1), dass er nach Maßgabe der festgestellten Maßnahmenpläne und -blätter eine landschaftspflegerische Ausführungsplanung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erarbeitet (Kapitel 2.3.2) und dass er mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege eine Vereinbarung über denkmalschutzrechtliche Maßnahmen abschließt, deren Gegenstand im Planfeststellungsbeschluss näher beschrieben ist (Kapitel 2.4.2). Damit werden bestimmte Details in das Stadium der Ausführung der Planung verlagert. Bedenken daran bestehen vorliegend jedoch nicht. Die Planungsbehörde hat sich Gewissheit davon zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Es würde aber die Anforderungen an die planerische Abwägung und an den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung überspannen, wenn insoweit in jedem Fall eine bis ins Detail gehende Planung verlangt würde. Details der Bauausführung können der Ausführungsplanung überlassen bleiben. Es entspricht bewährter Praxis, dass der Vorhabenträger seine Ausführungsplanung mit den anderen Trägern abstimmt. Allenfalls dann, wenn ernsthaft zu besorgen ist, dass auf diesem Wege eine Einigung über Details der Bauausführung nicht erzielt werden kann, besteht für die Planungsbehörde insoweit ein Handlungsbedarf, dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, NVwZ-RR 1998, 92). Anhaltspunkte dafür bestehen vorliegend nicht. Die landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen selbst sind in den Maßnahmenplänen und -blättern ausführlich beschrieben und festgelegt. Lediglich ihre konkrete Ausführung im Einzelfall wird der Ausführungsplanung überlassen. Gleiches gilt für die abzuschließende Vereinbarung über denkmalschutzrechtliche Maßnahmen. Der Planfeststellungsbeschluss selbst legt fest, was Inhalt dieser Vereinbarung sein soll. Lediglich die Details werden dem insoweit fachkundigen Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege überlassen.

In Kapitel 4.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses ist niedergelegt, dass sich die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Stadt Celle und dem Land Niedersachsen (Landesstraßenverwaltung) bzw. der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) nach den zwischen den Parteien zu schließenden Vereinbarungen richten. In Kapitel 4.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses selbst werden danach keine Planungsarbeiten in die sog. Ausführungsplanung verlagert. Vielmehr wird lediglich eine Regelung für den Fall getroffen, dass aufgrund anderer Regelungen zu einer solchen Verlagerung kommt, für die sodann eine Vereinbarung abzuschließen wäre. Bedenken daran bestehen nicht.

Bei der Regelung in Kapitel 18.1 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden, handelt es sich schließlich um einen schlichten Verweis auf die Rechtslage.

mm) Schließlich liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits hinsichtlich der Berücksichtigung und Abarbeitung der trassennahen Biogasanlage P. in W. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht vor.

Die Kläger machen insoweit geltend, dass das Konfliktminimierungsgebot missachtet und eine Risikoabwägung nicht durchgeführten worden sei. Die Biogasanlage sei in den Planfeststellungsunterlagen nicht erwähnt. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die - erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochene - Biogasanlage in W. wurde ausweislich des klägerischen Vortrags am 23. September 2010 vom Gewerbeaufsichtsamt Celle genehmigt. Sie befindet sich nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Genehmigungsantrag zur Biogasanlage ca. 40 m von der geplanten Straßentrasse entfernt. Ein Verstoß gegen § 50 BImSchG, der Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) innerstaatlich umsetzt, liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Ein diesbezügliches Abwägungsdefizit liegt nicht vor. Zwar ist die Biogasanlage in den Planfeststellungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ist jedoch unschädlich, da die Anforderungen des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie vorliegend im Genehmigungsverfahren betreffend die Biogasanlage abgearbeitet werden mussten. Seinen Grund hat dies darin, dass mit der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren im Jahr 2008 eine Veränderungssperre eingetreten ist. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann nach § 9a Abs. 5 FStrG Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Daraus ergibt sich, dass vorliegend in dem Genehmigungsverfahren betreffend die Biogasanlage auf das bereits eingeleitete Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen war und insoweit in dem - zweitrangigen - Genehmigungsverfahren betreffend die Biogasanlage, nicht jedoch in dem - vorrangigen - Planfeststellungsverfahren eine Beachtung des Konfliktminimierungsgebots und eine Risikoabwägung stattzufinden hatte. Dass dies vorliegend geschehen ist, ergibt sich aus Kapitel 16.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses. Danach hat die Biogasanlage ausreichend Berücksichtigung gefunden. Es wird ausgeführt, dass die Anlage bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens noch nicht genehmigt und noch nicht vorhanden gewesen sei, so dass sie in den Planunterlagen keine Berücksichtigung habe finden können. Unabhängig davon sei jedoch von der Planfeststellungsbehörde geprüft worden, ob die Biogasanlage auf dem Flurstück BW. der Flur V., Gemarkung W., dem geplanten Straßenbauvorhaben entgegenstehe. Da dies nach dem Ergebnis der Prüfung nicht der Fall sei, sei eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG und vom Straßenbaulastträger eine Genehmigung vom Anbauverbot in der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erteilt worden. Eine darüberhinausgehende Risikoabwägung im Planfeststellungsbeschluss war insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt, die erteilten Genehmigungen für die Biogasanlage mit Blick auf die dort getroffenen Annahmen überprüfen lassen zu wollen.

7. Der weitere Hilfsantrag der Kläger, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in-soweit zu ändern, wie die östlichste Ausbrauchung der F 8 N die K 74 in relativ kurzem Abstand zweimal quert, anstatt sie auf ihrer Westseite bestenfalls tangential zu berühren, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann offen bleiben, ob über diesen zweiten Hilfsantrag schon deshalb nicht mehr zu entscheiden ist, weil bereits der erste Hilfsantrag der Kläger, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, zum Erfolg führt. Denn jedenfalls hat dieser Antrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist bereits nicht statthaft. Der Senat hat nicht die Kompetenz, den Planfeststellungsbeschluss zu ändern. Es obliegt den Gerichten als dritte Gewalt, einen Planfeststellungsbeschluss als angefochtenen Akt der staatlichen Gewalt zu überprüfen und über seine Rechtmäßigkeit zu befinden. Eine eigene Planung, die die Kläger mit der Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Ergebnis begehren, ist den Gerichten nicht eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kostenverteilung orientiert sich an dem Grad des Unterliegens der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zum Streitwert.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.