Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.08.2018, Az.: 7 KS 108/16

Klage einer Gemeinde gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Bestimmung des Begriffs des Schienenweges in der 16. BImSchV; Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht in der Form der gemeindlichen Planungshoheit; Klagebefugnis einer Gemeinde als GmbH-Gesellschafterin; Vermittlung subjektiver Rechte durch Verfahrensvorschriften des AEG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.2018
Aktenzeichen
7 KS 108/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 63655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0828.7KS108.16.00

Fundstellen

  • DÖV 2018, 1062
  • NordÖR 2018, 552-563

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung über die Klagebegründungsfrist in § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. (nunmehr § 6 UmwRG n. F.) geht der Regelung in § 18e Abs. 5 AEG vor.

  2. 2.

    Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen eine Plangenehmigung auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes (Grund-)Eigentum als abwägungserhebliche Belange berufen.

  3. 3.

    Ist eine Gemeinde Gesellschafterin einer GmbH, die über Grundstückseigentum verfügt, kann sich allein die GmbH auf eine (mögliche) Verletzung des Grundstückseigentums durch die Plangenehmigung berufen. Die Gemeinde ist als Gesellschafterin insoweit nicht klagebefugt.

  4. 4.

    Der Begriff des Schienenweges in der 16. BImSchV umfasst die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung. Weitere zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn zählende Einrichtungen wie Bahnsteige sind dagegen vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht erfasst.

  5. 5.

    Eine Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV muss baulicher, folglich nicht nur betrieblicher Art sein.

  6. 6.

    Die Verfahrensvorschriften des AEG vermitteln einem durch eine entsprechende Baumaßnahme betroffenen Dritten kein eigentständiges subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 für das Vorhaben "Bf. Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite".

2

Die Verkehrsstation Lüneburg-Westseite befindet sich westlich des Bahnhofsvorplatzes in Lüneburg an der nur noch teilweise betriebenen Strecke 1151 von Dannenberg Ost über Lüneburg in Richtung Jesteburg. Die Strecke 1151 ist im Bereich des Bahnhofs Lüneburg-Westseite zweigleisig ausgebaut (Gleise 301 und 302). Die Bahnstation Lüneburg-Westseite verfügt über einen Außenbahnsteig an Gleis 301 (Hausbahnsteig) mit einer Höhe von 38 cm über Schienenoberkante (SO) und einen Mittelbahnsteig zur Andienung des Gleises 302 mit einer Höhe von 28 cm über SO. Der Mittelbahnsteig an Gleis 302 ist über einen höhengleichen Reisendenüberweg über das Gleis 301 vom Hausbahnsteig zu erreichen. Ein-, Aus- und Durchfahrten in den Gleisen 301 und 302 erfolgen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Einfahrten von Norden aus Richtung Hamburg und Durchfahrten sind im Gleis 301 durch betriebliche Maßnahmen ausgeschlossen. Dadurch ist sichergestellt, dass der Reisendenüberweg über das Gleis 301 nicht von Zügen überfahren wird. Am Bahnhof Lüneburg-Westseite halten heute die Züge des Metronom aus Hamburg im Gleis 302 und des Erixx aus Dannenberg Ost im Gleis 301.

3

Die Beigeladene, eine Tochtergesellschaft der F. AG und Betreibergesellschaft der Verkehrsstationen am Streckennetz der G. AG, beantragte mit Schreiben vom 12. Juni 2015, eingegangen am 23. Juni 2015, bei dem Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das Vorhaben "Bf. Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite". Gegenstand dieses Vorhabens ist ein Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite. Geplant sind eine Aufhöhung und Verlängerung des Bahnsteiges an Gleis 301 und die Außerbetriebnahme des Bahnsteiges an Gleis 302 mit dem Ziel, Züge in und aus Richtung Dannenberg Ost am südlichen Teil des Bahnsteigs (Höhe hier 55 cm über SO) und zugleich Züge in und aus Richtung Hamburg am nördlichen Teil des Bahnsteiges (Höhe hier 76 cm über SO) halten zu lassen. Der neue Bahnsteig soll gegenüber dem Bestand im Wesentlichen in Richtung Süden bis kurz vor die Eisenbahnüberführung "Q." verlängert werden. Im Bereich der parallel zu diesem Vorhaben von der G. AG geplanten Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik soll sich ein Übergangsbereich zwischen beiden Bahnsteighöhen befinden. Zudem soll in diesem Zusammenhang eine Modernisierung der Verkehrsstation stattfinden. Es handelt sich um Maßnahmen im Bereich des Bahnsteigs (Anpassung der Bahnsteighöhe sowie Erneuerung des Belags und des Blindenleitsystems), Verbesserung und Anpassung der Zugänge unter besonderer Berücksichtigung mobilitätseingeschränkter Kunden sowie die Verbesserung von Bahnsteigausstattung, Wetterschutz, Kundeninformation und Kundenservice.

4

Mit den Planunterlagen legte die Beigeladene dem Eisenbahn-Bundesamt auch die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange vor. Im Sinne einer Vorabbeteiligung sind von ihr das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Hannover -, die G. AG, der Landkreis H. sowie die Klägerin, in deren Stadtgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme angeschrieben worden. Die Klägerin hat unter dem 23. April 2015 (Bereich Umwelt), unter dem 28. April 2015 (Bereich Straßen- und Ingenieurbau) und unter dem 05. Mai 2015 (Bereich Bauaufsicht/Denkmalpflege) Stellungnahmen abgegeben und darin keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.

5

Nach einer Eingangsprüfung bat das Eisenbahn-Bundesamt die Beigeladene mit Schreiben vom 01. September 2015 um Überarbeitung der Planunterlagen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015, eingegangen am 28. Dezember 2015, legte die Beigeladene die überarbeiteten Planunterlagen und die von ihr ergänzend eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, unter anderem eine Stellungnahme der Klägerin (Bereich Ordnung) vom - wohl - 26. November 2015, vor.

6

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier noch anwendbaren, bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung vom 21. Januar 2013 (a. F.) nicht besteht.

7

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 23. März 2016 an das Eisenbahn-Bundesamt. Sie führte aus, dass die Baumaßnahme auch dazu dienen solle, das Gleis 302 als Durchfahrtsgleis in Verlängerung des dreigleisigen Ausbaus Stelle - Lüneburg zu nutzen. Den Planunterlagen könne nicht entnommen werden, dass mit der Baumaßnahme adäquater Lärmschutz einhergehen solle. Sie, die Klägerin, beantrage ergänzende Einsicht in die Verwaltungsakten und behalte sich vor, ergänzend Stellung zu nehmen, und zwar als Träger öffentlicher Belange und gegebenenfalls auch als betroffene Gemeinde. Als betroffene Gemeinde sei sie der Auffassung, dass die vorgesehenen Baumaßnahmen ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gemacht hätten. Durch das Unterlassen des Planfeststellungsverfahrens sehe sie sich mangels entsprechender Beteiligung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt.

8

Das Eisenbahn-Bundesamt richtete sich mit Schreiben vom 29. März 2016 an die Klägerin. Es wies darauf hin, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Planungen für die Verkehrsstation der Beigeladenen seien. Anlagen der G. AG seien nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Die zu der Bahnsteigänderung korrespondierenden signaltechnischen Maßnahmen seien nicht planfeststellungs- oder -genehmigungsbedürftig. Das Gleis 302 könne schon jetzt betrieblich für Durchfahrten genutzt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt teilte mit, dass es das Vorbringen der Klägerin im Falle einer Genehmigung des Vorhabens als Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange und einer Selbstverwaltungskörperschaft würdigen werde. Es räumte der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. April 2016 ein und übersandte ihr zugleich einen Plansatz der Planunterlagen.

9

In einem Gespräch des Eisenbahn-Bundesamtes mit der Klägerin am 19. April 2016 informierte das Eisenbahn-Bundesamt die Klägerin über die abgegebenen Stellungnahmen und gewährte ihr Einsicht in die Verfahrensakte. Der Klägerin wurde außerdem eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt.

10

Mit Schreiben vom 25. April 2016 bat die Klägerin das Eisenbahn-Bundesamt um Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2016 sowie um schnellstmögliche Übersendung zweier weiterer Exemplare der Planunterlagen. Die Klägerin wies darauf hin, dass dem Antragsordner keine Aussagen zu einem eventuell erforderlich werdenden Schallschutz zu entnehmen seien. Sie vertrete die Auffassung, dass es infolge der Baumaßnahme in diesem Bereich zu vermehrten und schnelleren Durchfahrten von Güterzügen kommen könnte, die erfahrungsgemäß mit entsprechend höheren von den Gleisanlagen ausgehenden Emissionen verbunden seien. Eine betriebliche Betrachtung fehle in den Antragsunterlagen jedoch ebenso wie eine vergleichende Betrachtung von Immissionspunkten an Gebäuden, die in der Nähe der Gleisanlagen gelegen seien.

11

Das Eisenbahn-Bundesamt gewährte der Klägerin mit Schreiben vom 02. Mai 2016 die erbetene Fristverlängerung für eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange, als Träger der kommunalen Selbstverwaltungshoheit und als vom Vorhaben in sonstiger Weise betroffener Rechtsträger. Es bat die Beigeladene mit Scheiben vom selben Tag, der Klägerin auf direktem Weg zwei weitere Plansätze zuzuleiten.

12

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 gab die Klägerin eine "vorläufige" Stellungnahme zu dem Vorhaben ab. Sie bemängelte, dass die Nachlieferung von Unterlagen zum Immissionsschutz noch ausstehe. Sie halte eine immissionsschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens für geboten. Dies gelte umso mehr, als die vorgesehenen Baumaßnahmen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich machten. Es werde darum gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragsunterlagen im Hinblick auf Aussagen zum Immissionsschutz ergänzt und vervollständigt werden. Des Weiteren machte die Klägerin Einwendungen in Bezug auf die Barrierefreiheit, die Erschließung und Baustelleneinrichtung und die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr geltend.

13

Das Eisenbahn-Bundesamt forderte die Beigeladene per E-Mail vom 16. Juni 2016 auf, eine qualifizierte Erwiderung auf die Stellungnahme der Klägerin abzugeben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016, eingegangen am 27. Juni 2016, legte die Beigeladene ihre Erwiderung bei dem Eisenbahn-Bundesamt vor. Sie erklärte, dass Verfahrensgegenstand lediglich die Planung der Verkehrsstation der Beigeladenen sein könne und nicht Anlagen der G. AG. Das Gleis 302 werde bereits gegenwärtig auch für Durchfahrten genutzt und das Gleis 301 für den Reisendenverkehr. Im Rahmen der Erneuerung der Verkehrsstation sei zukünftig vorgesehen, das Gleis 301 bzw. den Außenbahnsteig für den gesamten Reisendenverkehr und das Gleis 302 weiterhin als Durchfahrtsgleis zu nutzen. Hieraus ergebe sich für die G. AG lediglich die Möglichkeit betrieblicher Änderungen, so dass sich eine Änderung hinsichtlich Lärmimmissionen nicht ergeben könne. Allerdings habe sie im Speziellen für das Objekt I. eine Bewertung auf Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vorgenommen, aufgrund der südlichen Verlängerung des Bahnsteigs vor diesem Objekt. Der "Schalltechnischen Stellungnahme zum Schreiben des Eigentümers I. " des Ingenieurbüros J. vom 01. Juni 2016 sei zu entnehmen, dass sich aus der Maßnahme keine weiteren Auswirkungen auf das Objekt ergäben, die aufgrund der betrieblichen Änderung weitergehende Schallschutzmaßnahmen begründen würden. Diese Bewertung sei auf sämtliche Gebäude im Bahnhofsbereich anzuwenden, da für das Objekt I. aufgrund des geringsten räumlichen Abstands zum Gleis bereits keine weiteren Ansprüche bestünden. Die Untersuchung einer möglichen Lärmbelastung während der Bauphase sei ebenfalls in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis werde in Form der "Schalltechnischen Untersuchung zu den baubedingten Beeinträchtigungen im Zuge der Modernisierung der Verkehrsstation Bahnhof Lüneburg-Westseite" der K. GmbH vom 10. Juni 2016 vorgelegt.

14

Am 24. August 2016 erließ das Eisenbahn-Bundesamt auf den Antrag der Beigeladenen die Plangenehmigung gemäß § 18 AEG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben "Bf. Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite" in Lüneburg, Bahn-km 228,812 bis 229,111 der Strecke 1151 Dannenberg Ost - Jesteburg. Unter Ziffer A.3.1 der Plangenehmigung erteilte das Eisenbahn-Bundesamt der Beigeladenen zugleich die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser von den befestigten Grund- und Dachflächen des Bahnsteigs über Mulden- und Rigolensysteme auf dem Flurstück L. der Flur M. der Gemarkung Lüneburg in das Grundwasser. Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge wies das Eisenbahn-Bundesamt zurück, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

15

Die Plangenehmigung ist der Klägerin am 29. August 2016 zugestellt worden.

16

Die Klägerin hat am 26. September 2016 Klage erhoben. Auf Ihren Antrag ist die Frist zur Klagebegründung bis zum 22. November 2016 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22. November 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Telefax, hat die Klägerin ihre Klage begründet.

17

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor:

18

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer sie in ihrem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) betroffen sein könnte. An der N. -Straße befänden sich 17 Wohnungen, die im Eigentum der O. GmbH stünden. Diese werde wiederum zu 92,03 % von ihr, der Klägerin, getragen. Es handele sich um das Eigentum einer gemeindlichen GmbH; damit sei auch die Gemeinde klagebefugt. Wegen der in ca. 240 m entfernt verlaufenden Bahnstrecke hätten bereits besondere Vorkehrungen im Hinblick auf den Immissionsschutz getroffen werden müssen. Durch die von ihr befürchtete Verlagerung von Güterzügen auf das durch den Westbahnhof führende westliche Gleis rücke die Lärmquelle etwas näher (etwa 10 m) an diese Wohnungen heran.

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Sie sei zudem klagebefugt, da Tatsachen vorlägen, nach denen sie in ihrer Planungshoheit als Teil des grundgesetzlich garantierten Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sein könnte. Eine konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde werde gestört bzw. konkrete Planungsabsichten der Gemeinde würden nicht berücksichtigt. Westlich an das Plangebiet grenze der Bebauungsplan Nr. 100 "P." an. Der Bebauungsplan erfasse einen in Nord-Süd-Richtung langgezogenen Geländestreifen östlich der Ilmenau und unmittelbar westlich der Bahnstrecken Hannover - Hamburg und Dannenberg - Lüneburg. Das Plangebiet solle einer baulichen Nutzung, überwiegend zu Wohnzwecken, zugänglich gemacht werden. Durch das Vorhaben würde die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 100 nachhaltig gestört. Die bereits erfolgten Festsetzungen des Bebauungsplans könnten gegebenenfalls nicht mehr realisiert werden. Bereits bei Zugrundelegung des aktuellen Verkehrsaufkommens seien strenge Nebenbestimmungen erforderlich. Die Zunahme der Immissionen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen infolge des genehmigten Vorhabens werde selbst durch zusätzliche Nebenbestimmungen nicht abgefedert. Des Weiteren habe ihr Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 16. August 2016 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 171 "Q. /R." einzuleiten. Damit solle das Gebiet zwischen Lösegraben und dem an die Westbahnhofsgleise grenzenden Straßenzug S. und R. zur Sicherung des Gebietscharakters beplant werden. Ziel des Bebauungsplanes solle es sein, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Gestaltungsregelungen durch örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung zu treffen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 171 könnten angesichts zu erwartender höherer Schallschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden. Die Veränderungssperre nach § 19 AEG greife nicht.

20

Schließlich sei sie, die Klägerin, in ihren verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungsrechten an überörtlichen Planungen betroffen, indem das Verfahren der Plangenehmigung gewählt worden sei. Auch aus diesem Grund sei sie klagebefugt. Die Selbstverwaltungsgarantie werde im Regelfall dadurch gewahrt, dass die Gemeinde ihre Mitwirkungsrechte entsprechend des Fachrechts ausüben könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn das richtige Genehmigungsverfahren gewählt werde. Im vorliegenden Fall sei dies das Planfeststellungsverfahren mit seinen erweiterten Beteiligungsmöglichkeiten nach § 73 VwVfG gewesen. Ein dahingehendes subjektiv-öffentliches Recht sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Verfahrensvorschrift könne dem durch sie Begünstigten ein eigenständiges subjektives-öffentliches Recht einräumen, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs diene, sondern dem betroffenen Dritten eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren wolle. Im vorliegenden Fall ergebe sich die verfahrensrechtliche Rechtsposition aus dem in der Selbstverwaltungsgarantie verankerten Mitwirkungsrecht der Gemeinde. Im Planfeststellungsverfahren bestünden erweiterte Mitwirkungsrechte. Ihre bauplanungsrechtlichen Pläne könnten andernfalls nur in gemindertem Umfang geltend gemacht werden. Die fehlerhafte Wahl des Verfahrens habe damit auch Auswirkungen auf das materielle Planungsergebnis gehabt.

21

Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Insbesondere ersetze das Dialogforum "Schiene Nord" nicht die gerichtliche Überprüfung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen.

22

Die Klage sei auch begründet. Die Plangenehmigung sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben.

23

Zunächst hätte anstelle des Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren mit den erweiterten Beteiligungsmöglichkeiten des § 73 VwVfG durchgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG lägen nicht vor. Durch die Plangenehmigung dürften Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dies sei hier nicht der Fall. Als Rechte anderer seien die Planungshoheit der Gemeinde und das Recht auf Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen betroffen. Die Schwelle der nur unwesentlichen Betroffenheit sei überschritten. Der Baustellenlärm sei wesentlich. Beispielsweise sollten bei nächtlichen Rammarbeiten Beurteilungspegel von über 90 dB(A) in einer Zeitdauer von sieben Stunden erreicht werden. Das Vorhaben sei auch mit erheblichem Verkehrslärm verbunden. Dies gelte umso mehr, wenn man das gesamte Vorhaben als Plangegenstand ansehe. Das genehmigte Vorhaben sei Teil einer weiteren überörtlichen Planung des T. -Konzerns, die teilweise bereits realisiert worden sei. Zu nennen seien das Vorhaben ABS (= Ausbaustrecke) Stelle - Lüneburg, das Parallelvorhaben der G. AG betreffend die geplante Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik, die betrieblichen Maßnahmen an Gleis 301 sowie die sog. Alpha-E-Variante. Die Plangenehmigung erschöpfe sich nicht in einer Modernisierung des Bahnsteigsystems. Vielmehr ermögliche der Bahnsteigumbau der G. AG den Ausbau ihrer Infrastruktur ("Verlängerung des dritten Gleises zwischen Stelle und Lüneburg") und somit eine stärkere Nutzung der Strecke. Mit dem Umbau werde ein Schienenstrang für überregionale Verkehre mit einem davon abzweigenden Gleis für den Personennahverkehr geschaffen. In der Plangenehmigung heiße es dazu, dass die Verwendung des Gleises 302 für den Personennahverkehr infolge des Vorhabens entfallen könne, so dass mehr Kapazitäten für den Güterverkehr genutzt werden könnten. Durch den zunehmenden Güterverkehr auf Gleis 302 sei von zunehmenden Schallimmissionen auszugehen. Auch ohne entsprechende Lärmprognose - die die Beigeladene nicht durchgeführt habe - sei offensichtlich, dass eine erhebliche Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten sei. Des Weiteren dürfe ein Vorhaben nicht im Plangenehmigungsverfahren zugelassen werden, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig gemäß § 3a UVPG a. F. sei. Dies sei hier bei richtiger Eingrenzung des Vorhabensgegenstandes der Fall. Schließlich habe das Eisenbahn-Bundesamt sein Ermessen, ob es ein Plangenehmigungsverfahren durchführe, im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt. Zweck des Plangenehmigungsverfahrens sei die Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwands in einfach gelagerten Fällen. Ein einfach gelagerter Fall liege hier nicht vor.

24

Es fehle zudem an der Planrechtfertigung. Das Vorhaben, wie es in der Plangenehmigung eingegrenzt worden sei, sei nicht vernünftigerweise geboten. Die oben beschriebenen Parallelvorhaben, insbesondere die geplante Leit- und Sicherungstechnik sowie die weiteren Vorhaben zum Streckenausbau zeigten, dass das Vorhaben für sich genommen nicht geboten sei, sondern erst als Abschnitt eines Gesamtvorhabens praktische Bedeutung erlange. Es sei nicht ersichtlich, dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit des Vorhabens stattgefunden habe.

25

Die Plangenehmigung leide aufgrund der erfolgten Abschnittsbildung - d. h. der Begrenzung des Vorhabens auf den Bahnsteigumbau - an einem Abwägungsmangel. Die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung lägen nicht vor. Dies gelte zunächst für die Aufspaltung der Maßnahmen im Bereich des Westbahnhofs zwischen Leit- und Sicherungstechnik und Bahnsteigumbau (vertikale Abschnittsbildung). Eine gewichtige Zielsetzung des AEG sei nicht ersichtlich. Nicht ausreichend sei die Konzernstruktur der F. AG. Die Zunahme des Verkehrs und des daraus resultierenden Lärms könne nur bei gemeinsamer Betrachtung beider Teilvorhaben ermittelt werden. Entsprechend seien in der schallschutztechnischen Untersuchung vom 10. Juni 2016 Maßnahmen zum Bahnsteigumbau und Maßnahmen der Leit- und Sicherungstechnik gemeinsam aufgeführt. Die Maßnahmen der Signaltechnik seien notwendige Voraussetzung für die Nutzung des nach der Plangenehmigung avisierten Bahnsteigumbaus. Der effektive Rechtsschutz werde vereitelt, indem die Leit- und Sicherungstechnik augenscheinlich aus dem feststellungsbedürftigen Teil des Vorhabens herausfalle. Auch hinsichtlich der Aufspaltung von Maßnahmen im Bereich des Westbahnhofs und den übrigen Infrastrukturmaßnahmen zum Gleisausbau (horizontale Abschnittsbildung) seien die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung nicht gegeben. Unabhängig davon, dass auch insoweit eine gewichtige Zielsetzung für die Aufspaltung nicht zu erkennen sei, spielten in der Abwägung Belange eine Rolle, die bei der engen Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes nicht abgebildet werde könnten. Durch den Bahnsteigumbau würden die Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich des Gleises 302 erweitert. Das Eisenbahn-Bundesamt nehme selbst Bezug auf den dreigleisigen Ausbau, die Zunahme des Güterverkehrs und die Ausweitung des überregionalen Personenverkehrs. Eine Abwägung ohne die Einbeziehung dieser Nutzungsmöglichkeiten sei nicht möglich. Durch die Abschnittsbildung werde damit ein effektiver Rechtsschutz vereitelt. Die festgestellte Planung lasse eine sachgerechte Bewältigung der Lärmschutzfragen nicht mehr zu. Es sei davon auszugehen, dass das Vorgehen dazu dienen solle, den im Fall der Planfeststellung vorzusehenden Lärmschutz "einzusparen".

26

Die Plangenehmigung leide an einem weiteren Abwägungsmangel. Zunächst sei die Abwägung hinsichtlich des Schutzes vor Baulärm fehlerhaft. Hinsichtlich des Baustellenlärms seien keine Nebenbestimmungen nach §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. der nach § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) getroffen worden. Das Eisenbahn-Bundesamt halte die freiwillige Zusage der Beigeladenen zum Lärmschutz während der Baumaßnahmen für ausreichend. Nebenbestimmungen wären aber erforderlich, um die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben abzusichern. Im Übrigen gebe es Defizite in der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 10. Juni 2016. Die Abwägung sei des Weiteren hinsichtlich des Schutzes vor Verkehrslärm fehlerhaft. Die Plangenehmigung enthalte keine Regelungen zum Lärmschutz nach § 41 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV. Es handele sich um die wesentliche Änderung eines Schienenweges im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Das Vorhaben gehe - insbesondere bei sachgerechter Eingrenzung - weit über eine bloße Änderung des Bahnsteigs hinaus. Ein Bahnsteig werde entfernt, ein anderer verlängert; die Signaltechnik werde geändert; das Gleis 301, das zurzeit für die Durchfahrt gesperrt sei, werde freigegeben; das bisher wegen der dort haltenden Regionalzüge zeitweise nicht befahrbare Gleis 302 werde als Durchfahrtsgleis mit Fernwirkung entwickelt. Es habe eine Zusammenschau der diversen Einzelmaßnahmen zu erfolgen, wobei der beabsichtigte gesteigerte Betrieb der Strecke zu berücksichtigen sei. Es liege ein Gesamtkonzept vor, durch das die Strecke insgesamt verändert werden solle, um die Streckenkapazität zu erhöhen und den Betrieb zu beschleunigen bzw. zu optimieren. Ein Schallgutachten zur Wesentlichkeit der Änderung liege jedoch nicht vor. Eine Prognose zum Verkehrslärmaufkommen sei nicht erstellt worden. Es sei nicht erhoben worden, wie sich das Heranrücken der Schallquelle auf die Lärmimmissionen am gemeindlichen Eigentum in der N.-Straße auswirke. Es sei auch nicht ermittelt worden, welche zusätzliche Lärmbelastung ihre erfolgte bzw. geplante Bauleitplanung einschränke. Mangels Sachverhaltsermittlung hätten die entsprechenden Belange nicht in die Abwägung eingestellt werden können.

27

Die Klägerin beantragt,

28
  1. 1.

    die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 für das Vorhaben "Bf. Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite" aufzuheben;

29
  1. 2.

    hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihr Begehren nach weitergehendem aktiven Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

30
  1. 3.

    weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihr Begehren nach weitergehendem passiven Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie erwidert: Vorab sei klarzustellen, dass das plangenehmigte Bauvorhaben ausschließlich die in den Kapiteln A.1 und B.1.1 der angegriffenen Plangenehmigung und den genehmigten Planunterlagen beschriebenen planrechtsbedürftigen Baumaßnahmen beinhalte. Es handele sich bei dem Vorhaben nicht um einen Teil oder Abschnitt einer überörtlichen Planung. Der Ausbau der Strecke Lüneburg - Uelzen im Rahmen der Alpha-E-Variante sei erst seit Erlass des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) vom 23. Dezember 2016 in der Anlage zu § 1 BSWAG aufgeführt. Die Gesetzesänderung sei nach Erlass der angegriffenen Plangenehmigung erfolgt. Die Planungen für die Verkehrsstation Westseite seien bereits begonnen worden, bevor sich im Dialogforum "Schiene Nord" eine Entscheidung zugunsten der Alpha-E-Variante abgezeichnet habe; die Entscheidung sei erst im November 2015 gefallen. Es bestehe lediglich ein Sachzusammenhang zu - nicht genehmigungsbedürftigen - signaltechnischen Anpassungen durch die G. AG im Bereich des neuen Bahnsteigs an Gleis 301. Diese Maßnahmen sollten es ermöglichen, dass der geänderte Bahnsteig an Gleis 301 gleichzeitig von zwei Reisezügen genutzt werden könne. Signaltechnische Anpassungen an Gleis 302 - etwa zur Erleichterung der Durchfahrt von Güterzügen - seien nicht vorgesehen. Klarzustellen sei insbesondere, dass es nicht zutreffe, dass Ein- und Ausfahrten in und aus Gleis 301 aus bzw. in Richtung Hamburg derzeit auf eine Anordnung des Eisenbahn-Bundesamts hin ausgeschlossen seien. Zwar habe das Eisenbahn-Bundesamt die G. AG zur Sicherung des höhengleichen Reisendenüberweges über Gleis 301 angehört. Die G. AG habe daraufhin von sich aus betriebliche - und lediglich interimsweise - Maßnahmen zur Sicherung des Reisendenüberweges ergriffen. Sie könnte auch andere Maßnahmen ergreifen, so dass die Metronomzüge nicht in Gleis 302, sondern in Gleis 301 ein- und ausfahren könnten. Möglich sei zum Bespiel eine Sicherung des Reisendenüberweges durch örtliches Personal oder durch besondere Anordnungen durch den örtlichen Fahrdienstleiter. Mit diesen Sicherungen könnte das Gleis 301 auch im gegenwärtigen Zustand wieder aus und in Richtung Hamburg befahren werden. Das Gleis 302 könnte also auch ohne jede bauliche Änderung jederzeit wieder mehr Güterzugverkehr aufnehmen. Zudem sei es vor Einrichtung der betrieblichen Maßnahmen durch die G. AG im Jahr 2010 uneingeschränkt möglich und zulässig gewesen, das Gleis 301 in den Zeiten, in denen kein Zug von bzw. nach Dannenberg verkehre - dies seien fünf Zugpaare pro Tag -, anderweitig zu nutzen. Insbesondere hätten in diesen Zeiten Reisezüge von bzw. nach Hamburg in Gleis 301 halten und währenddessen andere Züge auf Gleis 302 durchfahren können. Damit sei geklärt, dass keine Kausalität zwischen dem in der angegriffenen Plangenehmigung gegenständlichen Vorhaben und der Benutzung von Gleis 302 durch Güterzüge bestehe.

34

Dies vorausgeschickt, habe die Klage keinen Erfolg. Sie sei bereits unzulässig.

35

Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin von Grundstücken und Wohnungen im Umfeld des Vorhabens. Die Wohnungen in der N. -Straße stünden nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum der O. GmbH. Die Klägerin möge diese Gesellschaft "zu 92,03 % tragen". Das gebe der Klägerin jedoch nicht die Befugnis, für die O. GmbH zu klagen. Die Gesellschaft sei eine selbständige Rechtsperson, die eine vermutete Beeinträchtigung ihres Eigentums selbst geltend machen müsse. Im Übrigen befänden sich die von der Klägerin genannten Wohnungen in der N. -Straße ungefähr auf Höhe von Bahn-km 229,9. Die nördliche Planfeststellungsgrenze liege in Bahn-km 229,111 unmittelbar südlich der U.. Das nördliche Ende des Bahnsteigs an Gleis 301 sei über 800 m Luftlinie von der Bebauung N. -Straße entfernt und der Bahnsteig werde lediglich um 28 m in Richtung Norden verlängert. Vom Bahnsteig selbst gehe zudem kein Verkehrslärm aus. Die Gleislage der Gleise der G. AG sei nicht Gegenstand des Vorhabens und rücke nicht an die bestehende Bebauung heran. Des Weiteren sei nicht erkennbar, inwieweit das plangenehmigte Vorhaben der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. 100 stören könnte. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 100 "An der Wittenberger Bahn" liege ebenfalls außerhalb der Planfeststellungsgrenze. Die südliche Planfeststellungsgrenze befinde sich in Bahn-km 228,812 nördlich der V.. Das Plangebiet beginne dagegen südlich der Straßenverkehrsfläche der V.. Es handele sich dabei um ein ehemaliges Bahngelände, das an die nach wie vor bestandsgeschützten Eisenbahnbetriebsanlagen der G. AG, insbesondere an das Streckengleis der Strecke 1151, angrenze. Entsprechendes gelte für die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 171 "Q. /R.". Der Aufstellungsbeschluss vom 16. August 2016 und die Veränderungssperre vom 18. August 2016 beträfen ein Gebiet, das sich parallel zu den Gleisanlagen erstrecke. Die Gleisanlagen und die Straßen S. und R. befänden sich jedoch nicht innerhalb des von der Klägerin umgrenzten Plangebietes. Das Gebiet liege vielmehr westlich der Straßenverkehrsflächen. Der Bebauungsplan beschränke sich zudem nur auf das Ziel, Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung zu treffen. Ohnehin habe sich die Planung nicht rechtzeitig verfestigt. Die Klägerin habe die Beschlüsse erst nach ihrer Beteiligung durch das Eisenbahn-Bundesamt, die mit Schreiben vom 29. März 2016 erfolgt sei, gefasst. Die eisenbahnrechtliche Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AEG möge nicht unmittelbar anwendbar sein. Bei den - unterstellt - konkurrierenden Planungen habe sich aber jedenfalls die eisenbahnrechtliche Planung vorher verfestigt. Schließlich sei es abwegig, ihr, der Beklagten, zu unterstellen, sie habe durch die gewählte Verfahrensart verfassungsrechtlich garantierte Mitwirkungsrechte verletzt. Das Eisenbahn-Bundesamt habe der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2016 unter Beifügung eines Plansatzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die ursprüngliche Frist bis zum 28. April 2016 sei mit Schreiben vom 02. Mai 2016 auf Bitte der Klägerin noch einmal großzügig bis zum 15. Juni 2016 verlängert worden. Außerdem habe die Beigeladene der Klägerin auf ihre Bitte zwei weitere Plansätze überlassen. Die Klägerin sei als Träger öffentlicher Belange, als Träger der kommunalen Selbstverwaltung und als vom Vorhaben in sonstiger Weise betroffener Rechtsträger beteiligt worden. Es habe damit eine allumfassende Beteiligung stattgefunden. Ein - unterstellter - Fehler bei der Wahl der Verfahrensart hätte sich auf das Entscheidungsergebnis nicht ausgewirkt.

36

Unabhängig davon sei die Klage auch unzulässig, da die gesetzliche Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG bereits am 09. November 2016 abgelaufen sei. Zudem stelle sie, die Beklagte, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin in Abrede. Ausweislich ihres Schreibens vom 25. April 2016 begrüße die Klägerin den barrierefreien Ausbau des Bahnsteiges an Gleis 301 und damit den Planungsgegenstand und das Planungsziel ausdrücklich. Zugleich sperre sie sich seit der Entscheidung des Dialogforums "Schiene Nord" zugunsten der Alpha-E-Variante mit einem eventuellen Ausbau der Strecke Lüneburg - Uelzen gegen Eisenbahnbaumaßnahmen innerhalb ihres Stadtgebietes. Sie blockiere ein Vorhaben der Beigeladenen, obwohl ihr eigentliches Ziel die Verhinderung oder eine bestimmte Gestaltung eines ganz neuen Vorhabens sei, das die G. AG auf der Grundlage des geänderten Bundesschienenwegeausbaugesetzes erst noch planen und durchführen solle.

37

Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die angegriffene Plangenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Das Verfahren sei fehlerfrei abgelaufen, insbesondere die Art des Verfahrens als Plangenehmigungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt und nicht in unzulässiger Weise von anderen Vorhaben abgegrenzt worden. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Insbesondere habe das relevante Abwägungsmaterial vollumfänglich vorgelegen. Zu den einzelnen Themen sei folgendes zu erwidern:

38

Hinsichtlich des Baulärmes bzw. der baubedingten Schallimmissionen sei anzumerken, dass die Klägerin selbst dadurch gar nicht betroffen werde und eventuelle Baulärmbetroffenheiten Dritter nicht geltend machen könne. Die Vorhabenträgerin habe sich mit dem Eigentümer und der Pächterin des einzigen durch Baulärm mehr als nur unerheblich beeinträchtigten Gebäudes schriftlich geeinigt. Darüber hinaus würden Rechte Dritter durch Baulärm nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Daher seien auch die gesetzlichen Anforderungen des § 74 Abs. 6 Nr. 1 VwVfG gewahrt. In Bezug auf die Baulärmimmissionen habe sie, die Beklagte, zutreffend die §§ 22 ff. BImSchG und die AVV Baulärm angewandt und es in der Plangenehmigung angesichts der Zusagen der Vorhabenträgerin bei einer Anordnung belassen, dass die Vorhabenträgerin diese Zusagen einzuhalten habe.

39

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrslärm bzw. den betriebsbedingten Schallimmissionen von einem "gesamten Vorhaben" spreche, sei klarzustellen, dass es ein solches nicht gebe. Das Schienennetz am Westbahnhof werde nicht umgebaut. Der Spurplan sei nicht Gegenstand der Plangenehmigung oder eines anderen aktuellen Vorhabens. Die Klägerin vermenge bauliche Änderung und Betriebsführung/Nutzung in unzulässiger Weise und übersehe, dass die vermeintlich neue Nutzung schon immer möglich und zulässig gewesen sei. Das Gleis 302 und die gesamte Westseite sei bereits vor dem dreigleisigen Ausbau der Strecke zwischen Stelle und Lüneburg von allen Zügen aus Richtung Stelle erreichbar gewesen, so dass die G. AG dazu berechtigt und in der Lage gewesen sei, sämtliche Güterzüge aus Hamburg/Maschen/Stelle über die Westseite in Richtung Uelzen/Lehrte/Hannover zu leiten. Planfeststellungsbedürftig seien alleine bauliche Änderungen. Betriebliche Maßnahmen bewegten sich dagegen im Rahmen des bereits vorhandenen und bestandskräftigen Planrechts. Der Anwendungsbereich der 16. BImSchV sei nicht eröffnet. Es liege weder ein Neubau eines Schienenweges noch ein Neubau eines durchgehenden Gleises vor. Die Gleise 301 und 302 seien dem bereits vorhandenen Schienenweg Nr. 1151 zuzuordnen. Das hier gegenständliche Vorhaben und / oder die signaltechnischen Maßnahmen der G. AG beinhalteten weder für sich noch in einer Gesamtbetrachtung einen erheblichen baulichen Eingriff in den Schienenweg. Der Begriff des Schienenweges erfasse allein die Gleisanlagen mit ihrem Oberbau, Unterbau und ihrer Oberleitung. Andere Eisenbahnbetriebsanlagen (Signalanlagen, Bahnsteige, u. a.) gehörten dagegen nicht zum Schienenweg. Eine Gesamtschau mit der Ausbaustrecke Stelle - Lüneburg sei nicht zulässig. Die Klägerin habe gegen den diesbezüglichen Planfeststellungsbeschluss Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen erhoben, diese jedoch wieder zurückgenommen. Der Planfeststellungsbeschluss sei bestandskräftig. Der Klägerin stünden in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen zu. Anders möge es sich verhalten, wenn die G. AG einen dreigleisigen Ausbau zwischen Lüneburg und Uelzen zur Planfeststellung einreiche und die Westseite als Brücke zwischen einem dritten Gleis von Stelle und einem dritten Gleis nach Uelzen dienen solle. Es sei jedoch verfehlt, vor einem Planrechtsantrag für ein drittes Gleis zwischen Lüneburg und Uelzen bereits ein entsprechendes Gesamtkonzept zu unterstellen. Einer schalltechnischen Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen habe es nicht bedurft. Denn sie, die Beklagte, habe die Anordnung von Schallschutzmaßnahmen nicht aus akustischen Gründen, sondern auf der Grundlage der oben genannten eisenbahninfrastrukturellen Sachverhalte und rechtlichen Erwägungen abgelehnt.

40

Das Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig. Das zutreffend eingegrenzte Vorhaben betreffe die Änderung einer bereits vorhandenen Betriebsanlage von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG a. F.. Daher sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.

41

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei gegeben. Das plangenehmigte Vorhaben diene den Zielen des AEG, nämlich der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt, indem der Bahnsteig an Gleis 301 barrierefrei ausgebaut werde. Ferner diene das Vorhaben der Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Eisenbahn. Das Vorhaben beinhalte insbesondere die Anpassung der vorhandenen Bahnsteiganlagen der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite an die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollten die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m seien unzulässig. Das Vorhaben erfülle genau diese gesetzlichen Anforderungen. Der Bahnsteig an Gleis 302 weise eine unzulässige Kantenhöhe von 0,28 m über Schienenoberkante auf. Der Bahnsteig an Gleis 301 sei 0,38 m über Schienenoberkante hoch. Beide Bahnsteige seien nicht barrierefrei und nicht kompatibel zu den Einstiegshöhen moderner Fahrzeuge. Die Herstellung der Barrierefreiheit sei das Ziel der hier gegenständlichen Planung.

42

Die Rüge einer unzulässigen Abschnittsbildung gehe ins Leere, weil es derzeit nur ein einziges und eigenständiges eisenbahnrechtliches Vorhaben der Beigeladenen gebe. Es würden keine Abschnitte gebildet, weder horizontal noch vertikal. Selbst wenn man der Klägerin folgen wollte, wären die Anforderungen an eine Abschnittsbildung erfüllt, da es unabhängig von allen anderen Überlegungen sachgerecht sei, das beschriebene Planungsziel so zügig wie möglich zu erreichen, keine Konflikte unbewältigt blieben und der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gewahrt bleibe.

43

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

44

die Klage abzuweisen.

45

Sie trägt vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Innerhalb der sechswöchigen Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG, die nicht verlängerbar sei, habe keine ordnungsgemäße Klagebegründung vorgelegen. Während die in § 18e Abs. 5 Satz 2 AEG in Bezug genommene Vorschrift des § 87b Abs. 3 VwGO das Gericht grundsätzlich nicht verpflichte, verspätetes Vorbringen als präkludiert zu behandeln, gebiete es der von § 18e Abs. 5 AEG verfolgte Beschleunigungszweck, die Präklusionsregelung streng zu handhaben.

46

Die Klage sei aber auch aus anderen Gründen unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis der Klägerin. Eine Gemeinde könne verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einer Fachplanung in Anspruch nehmen, wenn sie eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen könne. Die Klägerin sei dementsprechend nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie beispielsweise Lärmschutzinteressen, geltend zu machen. Eigene Rechte der Gemeinde könnten entweder aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Grundstückseigentümerin oder aber aus Art. 28 Abs. 2 GG resultieren, wobei ein Vollüberprüfungsanspruch ausscheide. Eine Inanspruchnahme von Grundstückseigentum der Klägerin durch das Vorhaben erfolge nicht. Auch das Eigentum der O. GmbH werde nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Die Wohnungsbaugesellschaft, die in 240 m Entfernung zur Bahnstrecke 1151 in Höhe des Bahn-km 229,9 und damit außerhalb der Planfeststellungsgrenzen (nördliches Ende bei Bahn-km 229,111) Eigentümerin eines Grundstücks mit 17 Wohnungen sei, habe als juristische Person des Privatrechts eine eigene Rechtspersönlichkeit; dies verhindere die Klagebefugnis der Klägerin als Gesellschafterin der GmbH. Im Übrigen könne sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft nicht auf Grundrechte, insbesondere auch nicht auf das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG berufen. Damit verbleibe für eine mögliche Klagebefugnis das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin sei jedoch nicht betroffen. Durch die Plangenehmigung würden weder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin der gemeindeeigenen Planung entzogen noch hinreichend gesicherte Planungen der Klägerin unmöglich gemacht oder die Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen beeinträchtigt. Soweit die Klägerin meine, die Einschränkungen der Planungshoheit zeigten sich bei den Auswirkungen auf ihre rechtsverbindliche Bauleitplanung, habe sie eine mögliche Rechtsverletzung nicht dargelegt. Der Bebauungsplan Nr. 100 liege außerhalb der Planfeststellungsgrenzen des Vorhabens. Die südliche Planfeststellungsgrenze liege bei Bahn-km 228,812 der Strecke 1151 und damit nördlich der Eisenbahnbrücke über die V.. Erst südlich der V. beginne das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 100 an der bestandsgeschützten Stecke 1151. Das Areal des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 171 liege westlich der Bahntrasse und beginne westlich des Straßenzuges "Q. /R.". Ziel des Bebauungsplans sei es, "im Wesentlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gemäß BauNVO und Gestaltungsregelungen durch örtliche Bauvorschriften über Gestaltung gem. § 84 Abs. 3 NBauO zu treffen". Es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass durch das Vorhaben eine der beiden Planungen unmöglich gemacht werden könnte. Selbst eine nachhaltige Störung dieser Planung sei in beiden Fällen nicht zu erkennen. Der klägerische Vortrag, bereits erfolgte Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 könnten gegebenenfalls - auch bei entsprechenden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz - nicht mehr realisiert werden, sei unsubstantiiert. Hinsichtlich des Vortrags zum Bebauungsplan Nr. 171 sei festzuhalten, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Gestaltungsregelungen offenkundig weder einen Bezug zum Schallschutz noch zum genehmigten Vorhaben hätten. Schließlich könne die Klägerin die Wahl der Verfahrensart nicht rügen. Der Einzelne könne zwar verlangen, dass seine materiellen Rechtspositionen durch die Erteilung einer Plangenehmigung nicht verletzt werden, er habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren - wie etwa einem Planfeststellungsverfahren - geschehe. Die Begründung einer Klagebefugnis durch die Wahl eines vermeintlich fehlerhaften Verfahrens scheide damit aus.

47

Schließlich sei die Klage auch unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Anfechtungsklage nicht statthaft sei. Die Klägerin begrüße den barrierefreien Ausbau des Bahnsteigs an Gleis 301 und damit das Planungsziel ausdrücklich. In der Sache trage sie nichts gegen die planerische Ausgestaltung des Vorhabens vor, sondern moniere lediglich, dass aktive bzw. passive Schallschutzmaßnahmen hätten festgestellt werden müssen. Dies sei im Wege der Planergänzung, aber nicht der Aufhebung der Plangenehmigung zu verfolgen.

48

Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Die von der Klägerin vorgetragenen Belange seien weitgehend nicht rügefähig, da sie einer gemeindlichen Rechtsposition nicht zugeordnet werden könnten. Unabhängig davon sei auf das Vorbringen der Klägerin folgendes zu erwidern:

49

Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 VwVfG für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens lägen vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien Rechte anderer nicht betroffen. Es liege kein erheblicher baulicher Eingriff bzw. eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vor. Es werde nicht in die Substanz des Schienenweges eingegriffen. Gegenstand des Vorhabens seien die Außerbetriebnahme des Bahnsteigs an Gleis 302, die Verlängerung des Bahnsteigs an Gleis 301 sowie Maßnahmen im Bereich dieses Bahnsteigs (Anpassung der Bahnsteighöhe sowie Erneuerung des Belages und des Blindenleitsystems), Verbesserung und Anpassung der Zugänge unter besonderer Berücksichtigung mobilitätseingeschränkter Kunden sowie die Verbesserung der Bahnsteigausstattung (Wetterschutz, Kundeninformation und Kundenservice). Die Klägerin ordne das Vorhaben und seine Auswirkungen grundsätzlich falsch ein. Das Vorhaben sei ein isoliertes Vorhaben, welches der Erhöhung der Sicherheit und der Qualität der Infrastruktur des Personenbahnhofs diene. Anlass der Maßnahme sei der höhengleiche Bahnsteigzugang zum Bahnsteig an Gleis 302, welcher über das Gleis 301 erfolge. Im Jahr 2010 sei die Beklagte an ihre örtliche Betriebsführung mit der Bitte herangetreten, die örtliche Situation unter Sicherheitsaspekten zu überprüfen. Im Ergebnis sei festgelegt worden, bis zu einer endgültigen Lösung (bauliche Aufhebung des höhengleichen Bahnsteigzugangs) die Sicherheit zunächst durch betriebliche Maßnahmen zu erhöhen. Dies habe aber nur ein vorübergehender Zustand sein sollen. Das Vorhaben sei dagegen nicht - wie die Klägerin mutmaße - Teil einer weiteren überörtlichen Planung. Ein Zusammenhang mit der sog. Alpha-E-Variante existiere nicht. Dagegen spreche schon der zeitliche Ablauf. Nach dem bereits geschilderten Kontakt mit der Beklagten im Jahr 2010 sei im Dezember 2012 die Entwurfsplanung für das streitige Bauvorhaben fertiggestellt worden. Die Genehmigungsplanung sei im Jahr 2014 aufgenommen und im Juni 2015 bei der Beklagten eingereicht worden. Das vom Land Niedersachsen initiierte Dialogforum "Schiene Nord" habe erstmals im Februar 2015 getagt und habe sich erst im November 2015 für die Alpha-E-Variante ausgesprochen. Im Dezember 2016 sei die Variante in den vordringlichen Bedarf des Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ermögliche der Bahnsteigumbau der G. AG nicht den Ausbau ihrer Infrastruktur; der Bahnsteigumbau diene der Erhöhung der Sicherheit und nicht einer Kapazitätserweiterung. Aus diesem Grund sei das Vorhaben auch nicht mit erheblichem Verkehrslärm verbunden. Mangels einer Änderung der Trassierung komme es zu keiner Geschwindigkeitserhöhung. Es sei auch mit keiner Erhöhung der planmäßigen Güterzugfahrten über die Westseite des Bahnhofs Lüneburg zu rechnen. Bereits unter Zugrundelegung der jetzigen Infrastruktur könnten Güterzüge die westlich des Bahnhofs Lüneburg führende Strecke 1151 nutzen. Es gebe weder rechtliche noch technische Einschränkungen, die das verhindern würden. Auch betrieblich sei diese Route "fahrbar", weil die nur "schwache" Belegung des Gleises 302 mit Produkten des Schienenpersonennahverkehrs dies erlaube. Trotz dieser großzügigen Verfügbarkeit der Trasse sei die Belegung durch den Schienengüterverkehr gering. Dies habe seinen Grund darin, dass die Fahrzeit für Güterzüge über die "Westroute" deutlich länger und damit unattraktiv sei. Die Fahrzeitverluste würden 4,6 bzw. 5,9 Minuten betragen. An diesen Rahmenbedingungen werde sich nach der Realisierung des Vorhabens nichts ändern. Die Immissionen würden sich für die Anlieger der westlichen Bahnhofsseite sogar reduzieren, weil das zukünftig vom Schienenpersonennahverkehr ausschließlich genutzte Gleis 301 weiter von der Bebauung weg liege als das derzeit genutzte Gleis 302.

50

Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, Zweifel an der Planrechtfertigung aufkommen zu lassen. Die Klägerin ignoriere, dass das Vorhaben der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs diene und damit gemessen an den Zielen des Fachplanungsrechts geboten sei. Im Bahnhof Lüneburg befinde sich auf der Westseite ein Reisendenüberweg vom Hausbahnsteig an Gleis 301 zum Mittelbahnsteig an Gleis 302. Hierbei müsse das Gleis 301 höhengleich überquert werden. Derzeit hielten die Züge des Metronom aus Hamburg im Gleis 302 und die Züge des Erixx aus Dannenberg im Gleis 301. Um eine dauerhaft sichere Lösung zu erreichen, solle durch das plangenehmigte Vorhaben das Gleis 301 in zwei Abschnitte unterteilt werden. Im nördlichen Abschnitt solle der Metronom, im südlichen Abschnitt der Erixx halten. Der Bahnsteig an Gleis 302 werde aufgegeben. Zudem werde in diesem Zuge die Schienenpersonennahverkehrsstation Lüneburg-Westseite modernisiert.

51

Die Ausführungen der Klägerin zur horizontalen und vertikalen Abschnittsbildung seien verfehlt. Das Vorhaben sei in keine Abschnitte unterteilt worden. Es gebe nur ein einziges, eigenständiges Vorhaben. Die Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik durch die G. AG sei als betriebliche Maßnahme nicht planfeststellungsbedürftig.

52

Hinsichtlich des Baulärms sei darauf hinzuweisen, dass die AVV Baulärm unmittelbar anwendbar sei, auch wenn sie von der Beklagten in der Plangenehmigung nicht genannt worden sei. Sie, die Beigeladene, habe die AVV Baulärm zur Grundlage ihrer schalltechnischen Untersuchung gemacht. Ihre in der Begründung der Plangenehmigung aktenkundige Zusage sei verbindlich geworden. Mit den unmittelbaren Nachbarn, die vom Baulärm in nicht unerheblicher Weise betroffenen seien, habe sie sich im Vorfeld der Plangenehmigung schriftlich geeinigt. Regelungen zum Lärmschutz nach § 41 BImSchG betreffend den Betriebslärm seien von der Beklagten nicht zu treffen gewesen. Es handele sich weder um einen Neubau noch um eine wesentliche Änderung eines Schienenweges. Die 16. BImSchV sei nicht anwendbar. Die von der Klägerin befürchtete, vermeintlich mit dem Vorhaben einhergehende Lärmsteigerung durch Betriebslärm existiere nicht.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

54

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Dies folgt zwar nicht bereits aus einer Versäumung der Klagebegründungsfrist (dazu unter I.). Der Klägerin fehlt jedoch die erforderliche Klagebefugnis (dazu unter II.).

I.

55

Die Klägerin hat ihre Klage fristgerecht innerhalb der ihr durch den damaligen Berichterstatter des Senats gewährten Fristverlängerung bis zum 22. November 2016 begründet; ihre Klagebegründung ist am 22. November 2016 per Telefax bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen war die Klagebegründungsfrist einer Verlängerung durch das Gericht zugänglich. Denn anwendbar ist vorliegend nicht die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG, sondern die des § 4a Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der hier noch anwendbaren, bis zum 01. Juni 2017 geltenden Fassung vom 08. April 2013 (a. F.).

56

Das UmwRG ist vorliegend anwendbar. Es findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG a. F. Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG a. F., für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Um eine solche Entscheidung handelt es sich vorliegend. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a. F. sind Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a. F. dar. Für sie kann nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Die Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer UVPG besteht unter anderem bei allen Vorhaben, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. Schieferdecker in: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar, 4. Auflage 2012, § 1 UmwRG Rn. 23). Nach Ziffer 14.8 der Anlage 1 zum UVPG a. F. unterliegt der Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Ziffer 14.7 ist. Darunter fällt das hier streitgegenständliche Vorhaben. Dementsprechend hat die Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a. F. durchgeführt und im Ergebnis gemäß § 3a UVPG a. F. festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

57

Das UmwRG tritt damit vorliegend neben das AEG. Beide Gesetze enthalten in § 18e Abs. 5 AEG bzw. § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. eine gesetzliche Klagebegründungsfrist. Zwar unterscheiden sich die Vorschriften - in der alten Fassung - nicht hinsichtlich der Länge der gesetzlich angeordneten Klagebegründungsfrist. Nach § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 VwGO gilt nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG a. F. hat der Kläger ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen dienende Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 VwGO gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch hier entsprechend. Die Klagebegründungsfrist beträgt damit nach beiden Vorschriften sechs Wochen und beginnt mit der Klageerhebung zu laufen; maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 - 11 A 6.97 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 - 7 A 14.93 -, juris; Urteil des Senats vom 26.08.2016 - 7 KS 41/13 -, juris; Schütz in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18e Rn. 26). Die Klage ist vorliegend am 26. September 2016 per Telefax bei Gericht eingegangen, so dass die Frist zur Klagebegründung am 07. November 2016 ablief. § 18e Abs. 5 AEG und § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Möglichkeit einer Verlängerung der Klagebegründungsfrist. Da es sich bei der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht um eine im Einzelfall gesetzte richterliche, sondern um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Schütz in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18e Rn. 27) und das Gesetz selbst die Möglichkeit einer Fristverlängerung nicht vorsieht, ist die Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG nicht verlängerbar. Dies zugrunde gelegt, wäre der Eingang der Klagebegründung am 22. November 2016 verfristet. Hingegen kann die Klagebegründungsfrist des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG a. F. nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UmwRG a. F. durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden. Eine solche Fristverlängerung ist vorliegend durch den damaligen Berichterstatter des Senats bis zum 22. November 2016 erfolgt.

58

Vorrangig ist § 4a Abs. 1 UmwRG a. F., der es erlaubt, die Frist zu verlängern, so dass die Klagebegründung der Klägerin vorliegend fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Zwar lässt sich § 18e Abs. 5 AEG als speziellere Vorschrift ansehen, weil sie nur einzelne, thematisch bestimmte Planfeststellungen und Plangenehmigungen - und damit allein einen Ausschnitt aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG a. F. genannten Entscheidungen - betrifft. § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. ist jedoch erst später erlassen worden und geht damit als jüngere Vorschrift der Regelung in § 18e Abs. 5 AEG vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.08.2018 - 1 Es 1/18.P -, abrufbar über https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/11545668/pressemitteilung/). Entscheidend dürfte hier zudem sein, dass § 4a Abs. 1 UmwRG der völker- und europarechtlichen Anforderung besser entspricht, dass ein weiter Zugang zu den Gerichten bestehen muss (vgl. Bunge, UmwRG Kommentar, § 4a Rn. 35). Soweit der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet ist, ist daher vorrangig auf dessen Vorschriften abzustellen, die der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dienen.

59

Selbst wenn man dies anders sehen und § 18e Abs. 5 AEG als vorrangig gegenüber § 4a Abs. 1 UmwRG a. F. betrachten wollte, wäre das Vorbringen der Klägerin nicht gemäß § 87b Abs. 3 VwGO, auf den § 18e Abs. 5 Satz 2 AEG verweist, zurückzuweisen. Eine Zurückweisung kommt nach dieser Vorschrift unter anderem nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Von einer genügenden Entschuldigung ist hier bereits deshalb auszugehen, weil der damalige Berichterstatter des Senats der Klägerin eine Fristverlängerung bis zum 22. November 2016 gewährt hat und diese auf die Rechtskonformität der gewährten Fristverlängerung vertrauen durfte.

II.

60

Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

61

Klagebefugt ist derjenige, der geltend machen kann, durch die angegriffene Plangenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass eine Verletzung von Rechten nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris). Die Klägerin ist eine Gemeinde im Sinne des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Sie ist gemäß der Bestimmung in § 14 Abs. 5 NKomVG eine große selbständige Stadt; dabei handelt es sich um eine besondere Gemeindeart. Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss bzw. eine Plangenehmigung auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes (Grund-)Eigentum als abwägungserhebliche Belange berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris). Sie ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes jedoch nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie etwa deren Lärmschutzinteressen, geltend zu machen. Einer Gemeinde kommen nicht schon dann eigene "wehrfähige" Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls zu, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 9 VR 12.08 -, juris). Ausreichend, aber auch erforderlich für die Klagebefugnis ist deshalb, dass die klagende Gemeinde möglicherweise in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris).

62

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die angefochtene Plangenehmigung ist von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls bei einer rechtlich korrekten Abgrenzung des plangenehmigten Bauvorhabens.

63

Gegenstand der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 für das Vorhaben "Bf. Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite" sind ausschließlich die dort beschriebenen und genehmigten Baumaßnahmen, die von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin - und nicht der G. AG - geplant werden. Der Gegenstand des Vorhabens wird in Ziffer A.1 und Ziffer B.1.1 der Plangenehmigung abschließend umschrieben. Danach ist Gegenstand des Vorhabens ein Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite. Geplant sind eine Aufhöhung und Verlängerung des Bahnsteiges an Gleis 301 und die Außerbetriebnahme des Bahnsteiges an Gleis 302 mit dem Ziel, Züge in und aus Richtung Dannenberg Ost am südlichen Teil des Bahnsteigs (Höhe hier 55 cm über SO) und zugleich Züge in und aus Richtung Hamburg am nördlichen Teil des Bahnsteiges (Höhe hier 76 cm über SO) halten zu lassen. Im Bereich der parallel zu diesem Vorhaben von der G. AG geplanten Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik soll sich ein Übergangsbereich zwischen beiden Bahnsteighöhen befinden. Zum Vorhaben gehören auch Anpassungen der Zuwegungen zum Bahnsteig und der Rückbau eines ehemaligen Schaltgebäudes. Der neue Bahnsteig soll gegenüber dem Bestand im Wesentlichen in Richtung Süden bis kurz vor die Eisenbahnüberführung "W." verlängert werden.

64

Der Zweck bzw. die Veranlassung des Vorhabens ist ausweislich der Begründung unter Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts vom 04. Dezember 2015 die Beseitigung einer Gefahrenquelle, die aus dem höhengleichen Reisendenüberweg über das Gleis 301 zur Erreichung des Bahnsteigs an Gleis 302 resultiert. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte die G. AG in der Vergangenheit mehrfach zur Sicherung dieses höhengleichen Reisendenüberweges angehört. Die G. AG hat daraufhin zunächst verschiedene betriebliche Maßnahmen zur Sicherung des Reisendenüberweges ergriffen. Sie hat sich im Jahr 2010 entschlossen, den Reisendenüberweg dadurch zu sichern, dass sie durch entsprechende Signalisierung und betriebliche Weisungen ein Befahren des Überwegs ausgeschlossen hat. Damit waren im Gleis 301 Fahrten nach und aus Richtung Hamburg ausgeschlossen. Im Jahr 2013 hat sie diese Sicherung aufgehoben und stattdessen eine Sicherung durch örtliches Personal eingerichtet. Mit dieser Sicherung konnte das Gleis 301 wieder aus und in Richtung Hamburg befahren werden. Im Jahr 2015 hat die G. AG die Sicherungsart wiederum geändert und erneut den Reisendenüberweg dadurch gesichert, dass durch entsprechende Signalisierung und betriebliche Weisungen ein Befahren des Überwegs ausgeschlossen ist. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Vorhaben soll nun eine dauerhafte Lösung erreicht werden. Durch die Verlängerung des Bahnsteigs an Gleis 301 soll das Gleis durch signaltechnische Maßnahmen in zwei Abschnitte unterteilt werden, in denen sowohl die Züge des Metronom aus Hamburg als auch die Züge des Erixx aus Dannenberg halten können. Der Bahnsteig an Gleis 302 wird aufgegeben. Dadurch entfällt die Notwendigkeit für den Reisendenüberweg.

65

Weiterer Zweck des Vorhabens ist ausweislich der Begründung unter Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts vom 04. Dezember 2015 die Modernisierung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite. Es handelt sich um Maßnahmen im Bereich des Bahnsteigs (Anpassung der Bahnsteighöhe sowie Erneuerung des Belags und des Blindenleitsystems), Verbesserung und Anpassung der Zugänge unter besonderer Berücksichtigung mobilitätseingeschränkter Kunden sowie die Verbesserung von Bahnsteigausstattung, Wetterschutz, Kundeninformation und Kundenservice. Es ist mit dem Beklagten darauf hinzuweisen, dass derzeit sowohl der Bahnsteig an Gleis 301 als auch der Bahnsteig an Gleis 302 nicht barrierefrei sind. Nach § 13 Abs. 1 der EBO sollen bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen die Bahnsteigkanten in der Regel auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind unzulässig. Der Bahnsteig an Gleis 302 weist eine unzulässige Kantenhöhe von 0,28 m über Schienenoberkante auf. Der Bahnsteig an Gleis 301 ist 0,38 m über Schienenoberkante hoch. Das Vorhaben dient der Beseitigung dieser Missstände.

66

Über die Zulassung dieses Vorhabens, das wie soeben dargelegt selbständige Planungszwecke verfolgt, wird insgesamt, vollständig und abschließend in der Plangenehmigung vom 24. August 2016 entschieden. Es werden keine Planungsabschnitte gebildet. Insbesondere handelt es sich bei dem plangenehmigten Vorhaben nicht um einen Teil oder Abschnitt einer überörtlichen Planung im Sinne eines Gesamtvorhabens. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das Vorhaben weder in einem kausalen Zusammenhang mit den beabsichtigten Ausbaumaßnahmen im Rahmen der sog. Alpha-E-Variante zwischen Lüneburg und Uelzen noch in einem Zusammenhang mit dem - bestandskräftig abgeschlossenen - Ausbau der Strecke zwischen Stelle und Lüneburg. Insbesondere ermöglicht die Plangenehmigung der G. AG nicht den Ausbau ihrer Infrastruktur ("Verlängerung des dritten Gleises zwischen Stelle und Lüneburg").

67

Ein fehlender Zusammenhang des Vorhabens mit den von der Klägerin genannten Ausbaumaßnahmen auf den Strecken nördlich und südlich von Lüneburg ergibt sich bereits unter zeitlichen Gesichtspunkten. Betreffend die Ausbaustrecke Stelle - Lüneburg ist festzustellen, dass diese - ausweislich der Angaben der Beklagten - in vier Abschnitten zwischen dem 14. November 2006 und dem 18. Juli 2011 planfestgestellt wurde. Gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend den PFA IV Lüneburg hat die Klägerin Klage erhoben, diese jedoch wieder zurückgenommen. Der Planfeststellungsbeschluss ist seit über sechs Jahren bestandskräftig und wurde bereits umgesetzt. Der Klägerin stehen vor diesem Hintergrund keine Ansprüche aus jener Planfeststellung - auch nicht in einer Gesamtschau mit dem hier gegenständlichen Vorhaben - zu. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Planungen für den Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite - die wie dargelegt eigenständige Planungszwecke verfolgt - bereits begonnen wurden, bevor sich im Dialogforum "Schiene Nord" eine Entscheidung zugunsten der sog. Alpha-E-Variante abgezeichnet hat; die entsprechende Entscheidung ist erst im November 2015 gefallen. Die Beigeladene hat jedoch bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2015 bei dem Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für das streitgegenständliche Vorhaben beantragt. Zudem ist der Ausbau der Strecke Lüneburg - Uelzen im Rahmen der Alpha-E-Variante erst seit Dezember 2016 - d. h. zeitlich nach Erlass der angegriffenen Plangenehmigung vom 24. August 2016 - in der Anlage zu § 1 BSWAG aufgeführt. Die genaue Trassenführung der künftigen Strecke steht derzeit noch nicht fest.

68

Unabhängig von diesen Umständen ist klarzustellen, dass das plangenehmigte Vorhaben der Beigeladenen ausschließlich die Verkehrsstation Lüneburg-Westseite, nicht aber die Gleisanlagen betrifft. Das Schienennetz am Westbahnhof in Lüneburg wird nicht umgebaut. Es wird durch das plangenehmigte Vorhaben kein "drittes Gleis" geschaffen. Das Gleis 302 wird bereits gegenwärtig auch für Durchfahrten von (Güter-) Zügen genutzt, wenn dort nicht die Züge des Metronom aus Hamburg halten. Die jetzige Infrastruktur und der vorhandene Spurplan lassen eine Führung von (Güter-)Zügen aus Richtung Stelle über die Westseite in Richtung Uelzen (und umgekehrt) zu. So sind das Gleis 302 und die gesamte Westseite auch bereits vor dem dreigleisigen Ausbau der Strecke zwischen Stelle und Lüneburg von allen Zügen aus Richtung Stelle erreichbar gewesen, so dass die G. AG dazu berechtigt und in der Lage gewesen ist, sämtliche Güterzüge aus Hamburg/Maschen/Stelle über die Westseite in Richtung Uelzen/Lehrte/Hannover zu leiten. Für die durchgehenden Verkehre ist dabei maßgeblich, dass zwischen Lüneburg und Uelzen gegenwärtig nur zwei Streckengleise zur Verfügung stehen und dadurch die Kapazität der gesamten Verbindung Stelle - Lüneburg - Uelzen limitiert wird. Diese Limitierung wird durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht aufgeweitet. Von dieser - bereits in der Vergangenheit zulässigen - Möglichkeit der Führung von (Güter-)Zügen über die Westseite bzw. konkret das Gleis 302 hat die G. AG bislang nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, die Betriebsführung jederzeit zu ändern. Bloße Änderungen des Betriebs einer Bahnanlage sind nach § 18 Satz 1 AEG zulassungsfrei. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 18 Satz 1 AEG, der nur eine Bauplanfeststellung regelt. Eine bloße Betriebszunahme auf einer Zugtrasse fällt somit nicht unter den Begriff der Änderung, solange der planfestgestellte bauliche Bestand dieser Bahnstrecke keine wesentlichen Änderungen erfährt. Gleiches gilt für die Wiederinbetriebnahme einer Strecke, auf welcher der Bahnbetrieb eingestellt worden war, solange nicht die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG verfügt wurde (vgl. Vallendar in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 78).

69

Im Zuge der Erneuerung der Verkehrsstation ergibt sich für die G. AG (auch) die Möglichkeit solcher rein betrieblicher Änderungen. So heißt es unter Ziffer B.4.13 der Plangenehmigung, dass die Verwendung des Gleises 302 für den Schienenpersonennahverkehr infolge des Vorhabens entfallen könne, so dass wieder - d. h. so wie vor Einführung des engen Taktes im Schienenpersonennahverkehr - mehr Kapazitäten für den Güterverkehr genutzt werden können. Dass es durch das Entfallen der Verwendung des Gleises 302 für den Schienenpersonennahverkehr zu einer Erhöhung des Güterzugverkehrs auf Gleis 302 kommt, ist jedoch tatsächlich nicht zu erwarten. Bereits jetzt ist das Gleis 302 für Güterzüge fahrbar, da das Gleis überwiegend nicht durch den Schienenpersonennahverkehr belegt und damit frei ist. Die Beigeladene hat dargelegt, dass das Gleis 302 im Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 23:00 Uhr in acht Stunden des Tages nur maximal zehn Minuten mit Produkten des Schienenpersonennahverkehrs belegt ist. In weiteren acht Stunden des Tages ist das Gleis überwiegend (> 30 Minuten) frei und damit nutzbar. Nur morgens zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr ist das Gleis 302 mit 38 Minuten überwiegend belegt. Trotz dieser großzügigen Verfügbarkeit des Gleises 302 ist die Belegung durch den Güterzugverkehr gering. Aus dem Netzfahrplan 2017 geht hervor, dass auf der Westseite des Bahnhofs Lüneburg täglich nur bis zu vier Züge verkehren (freitags 4, montags und mittwochs 3, dienstags 2 und donnerstags 1 Güterzug). Dies hat nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beigeladenen seinen Grund darin, dass die Fahrzeit für Güterzüge über die Westseite deutlich länger und damit unattraktiver ist als über die Ostseite des Bahnhofs Lüneburg. Die Fahrzeitverluste betragen aufgrund der verringerten Höchstgeschwindigkeit der Güterzüge 4,6 bzw. 5,9 Minuten. An diesen Rahmenbedingungen wird sich nach der Realisierung des Vorhabens nichts ändern.

70

Im Übrigen könnte die G. AG auch ohne die plangenehmigte Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite Änderungen des Betriebs mit der Folge vornehmen, dass wieder mehr Güterzüge über das Gleis 302 geleitet werden können. Sie könnte für das Gleis 301 sonstige betriebliche Maßnahmen ergreifen, so dass die Metronomzüge aus Hamburg nicht in Gleis 302, sondern in Gleis 301 ein- und ausfahren könnten. Möglich sei zum Bespiel - wie im Jahr 2013 praktiziert - eine Sicherung des Reisendenüberweges über das Gleis 301 durch örtliches Personal oder durch besondere Anordnungen durch den örtlichen Fahrdienstleiter. Mit diesen Sicherungen könnte das Gleis 301 auch im gegenwärtigen Zustand in den Zeiten, in denen kein Zug von bzw. nach Dannenberg verkehrt - dies sind fünf Zugpaare pro Tag -, wieder aus und in Richtung Hamburg befahren werden. Das Gleis 302 könnte also auch ohne jede bauliche Änderung jederzeit wieder mehr Güterzugverkehr aufnehmen. Eine Kausalität zwischen dem in der angegriffenen Plangenehmigung gegenständlichen Vorhaben und der Benutzung von Gleis 302 durch Güterzüge besteht damit offenkundig nicht.

71

Schließlich besteht zwar ein Zusammenhang des streitgegenständlichen Vorhabens mit der von der G. AG parallel geplanten Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik. Die signaltechnischen Maßnahmen sollen es ermöglichen, dass der geänderte Bahnsteig an Gleis 301 gleichzeitig von zwei Reisezügen genutzt werden kann; geplant ist eine signaltechnische Unterteilung des Gleises 301 in die Bereiche Gleis 301 neu und Gleis 311 neu. Signaltechnische Anpassungen an Gleis 302 - etwa zur Erleichterung der Durchfahrt von Güterzügen - sind jedoch nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund haben die von der G. AG geplanten Maßnahmen keine Relevanz für das klägerische Vorbringen zu einer Verlängerung des "dritten Gleises". Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die signaltechnischen Anpassungen die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten. Unabhängig davon dürfte es sich bei den geplanten signaltechnischen Maßnahmen um ein nicht nach § 18 AEG genehmigungsbedürftiges Vorhaben handeln. Die Beklagte weist insoweit - wohl zu Recht - darauf hin, dass es sich bei der Signaltechnik lediglich um Zubehör (Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände) der bereits seit Jahren bestandskräftig genehmigten Infrastruktur der G. AG handelt (vgl. Anhang 2 Ziffer 1.5 der Planfeststellungsrichtlinien der Beklagten vom März 2017).

72

Unter Zugrundelegung dieses abgegrenzten Bauvorhabens wird die Klägerin durch die angefochtene Plangenehmigung offensichtlich weder in ihrem zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentum (dazu unter 1.) noch in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (dazu unter 2.) verletzt. Sie kann sich zur Begründung einer Klagebefugnis auch nicht auf einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens berufen (dazu unter 3.).

1.

73

Die Klägerin kann sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2016 für das Vorhaben "Bf. Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite" nicht auf ihr zivilrechtlich geschütztes (Grund-)Eigentum berufen.

74

Sie kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht geltend machen, durch die angefochtene Plangenehmigung in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Einer Gemeinde steht das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu. Eine besondere "grundrechtstypische Gefährdungslage" besteht nicht; sie ergibt sich insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass auch das Eigentum der öffentlichen Hand privatrechtlich - also als Privateigentum - ausgestaltet ist. Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, juris).

75

In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Gemeinde wie ein privater Grundstückseigentümer die (teilweise) Inanspruchnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks als abwägungserheblichen Belang geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris). Wird fremdes Grundeigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen, indem es entweder unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater Belang in die planerische Abwägung einzubeziehen. Eine solche Betroffenheit ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist. Diese Grundsätze sind auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum maßgebend, ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können. Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfasst grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders. Diese ist Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 12.15 -, juris). Eine Gemeinde kann daher "zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke" als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie private Grundstückseigentümer sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, juris).

76

Vorliegend kann die Klägerin eine mögliche Verletzung ihres zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentums bereits deshalb nicht geltend machen, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks in der N. -Straße und der darauf befindlichen 17 Wohnungen ist. Diese stehen - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - im Eigentum der O. GmbH. Zwar wird diese - nach dem Vorbringen der Klägerin - zu 92,03 % von ihr getragen. Dies ändert jedoch nichts an dem fehlenden eigenen Eigentum der Klägerin. Eigentümerin ist die GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die GmbH ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Die Gesellschaft ist folglich ein selbständiges, d. h. von ihren Gesellschaftern zu unterscheidendes Zuordnungssubjekt für Rechte und Plichten (vgl. Bitter in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2018, § 13 Rn. 3). Es ist die GmbH - und nur diese -, die Trägerin der Rechte und Pflichten ist, nicht die "hinter" der GmbH stehenden Gesellschafter (vgl. Bitter in: Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2018, § 13 Rn. 55). Eigentümerin des Grundstücks in der N. -Straße ist daher ausschließlich die O. GmbH. Die Klägerin kann sich zur Begründung der Klagebefugnis nicht auf eigenes (Grundstücks-)Eigentum stützen. Die Konstellation ist insoweit vergleichbar mit der gerichtlich entschiedenen Fallkonstellation zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbR). Ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer GbR gehört, ist materiell-rechtlich stets Eigentum der Gesellschaft und nicht Eigentum der Gesellschafter. Es liegt deshalb - so die bisherige Rechtsprechung - auf der Hand, dass die Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, im Normenkontrollverfahren nicht geltend machen können, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundstückseigentümer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie sind nicht antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.2017 - 4 BN 11.17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2009 - 1 KN 89.07 -, juris).

77

Soweit die Klägerin meint, der "umgekehrte" Fall zeige, dass sie klagebefugt sei, obwohl die Wohnungen im Eigentum einer gemeindlichen GmbH stünden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin verweist insoweit auf die Konstellation, in der sich ein Bürger durch ein Tun, Dulden oder Unterlassen einer GmbH, an der die Gemeinde die Mehrheit der Anteile hält, beeinträchtigt fühlt, und in der der Bürger entweder gegen die GmbH oder gegen die Gemeinde vorgehen kann. Die damit angesprochene Konstellation ist mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Die Möglichkeit, in entsprechenden Fallkonstellationen direkt gegen die Gemeinde vorzugehen, wird dadurch begründet, dass sich eine Gemeinde als kommunale Gebietskörperschaft und als Teil der vollziehenden Gewalt ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung an Recht und Gesetz einschließlich der Grundrechte nicht dadurch entziehen kann, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft bedient. Vielmehr hat sie für die Rechtmäßigkeit des Handelns ihrer Eigengesellschaft einzustehen und zu gewährleisten, dass diese keine Rechte Dritter verletzt. Gegebenenfalls muss sie die Eigengesellschaft anweisen, den rechtswidrigen Eingriff abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 7.16 -, juris). Vorliegend geht es aber nicht darum, eine Bindung der Gemeinde an Recht und Gesetz sicherzustellen. Vielmehr macht die Gemeinde - gleich einem Privaten - eine mögliche Verletzung ihres zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentums geltend.

78

Unabhängig davon - und insoweit die Entscheidung selbständig tragend - besteht die Möglichkeit einer Verletzung des zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentums der Klägerin auch deshalb nicht, weil es ausgeschlossen ist, dass es durch das plangenehmigte Vorhaben zu einer (erheblichen) Beeinträchtigung des Grundstücks in der N. -Straße und der darauf befindlichen 17 Wohnungen kommen kann. Das Grundstück, das sich in ca. 800 m Entfernung zu der nördlichen Plangenehmigungsgrenze befindet, wird durch den geplanten Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite ersichtlich weder unmittelbar in Anspruch genommen, noch mittelbar - etwa durch betriebs- oder baubedingte Lärmimmissionen - beeinträchtigt. Soweit die Klägerin meint, durch die von ihr befürchtete Verlagerung von Güterzügen auf das durch den Westbahnhof führende westliche Gleis rücke die Lärmquelle etwas näher (etwa 10 m) an die Wohnungen in der N. -Straße heran, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin in Bezug genommene Bahnstrecke 1151 durch das plangenehmigte Vorhaben - wie eingangs dargelegt - nicht geändert wird. Es kommt durch das plangenehmigte Vorhaben - wie dargelegt - auch nicht zu einer kausalen Zunahme des Güterzugverkehrs auf der Strecke 1151 bzw. auf dem Gleis 302. Insbesondere wird durch das Vorhaben kein "drittes Gleis" geschaffen. Auch durch die baubedingten Schallimmissionen wird das in ca. 800 m Entfernung zu der nördlichen Plangenehmigungsgrenze gelegene Grundstück in der N. -Straße nicht (erheblich) betroffen. Es kann insoweit auf die "Schalltechnische Untersuchung zu den baubedingten Beeinträchtigungen im Zuge der Modernisierung der Verkehrsstation Bahnhof Lüneburg-Westseite" der K. GmbH vom 10. Juni 2016 verwiesen werden. Durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigungen des Grundstücks X. Straße scheiden daher offensichtlich aus.

2.

79

Die Klägerin wird durch die angefochtene Plangenehmigung offensichtlich auch nicht in ihrem aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletzt.

a)

80

Dies gilt zunächst, soweit das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht in Form der gemeindlichen Planungshoheit in Frage steht.

81

Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, juris). Unter "nachhaltigen Störungen" der gemeindlichen Planung sind unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1984 - 4 C 83.80 -, juris). Die Planung muss gänzlich verhindert oder doch grundlegend behindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, juris). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris).

82

Unter keinem dieser genannten Gesichtspunkte kommt hier ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht. Insbesondere werden - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch das plangenehmigte Vorhaben nicht nachhaltig hinreichend bestimmte Planungen der Klägerin gestört bzw. konkrete Planungsabsichten nicht berücksichtigt. Das Vorhaben hat ersichtlich keine erheblichen und nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin.

83

Dies gilt zunächst für den Bebauungsplan Nr. 100 "P.". Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt außerhalb der Plangenehmigungsgrenzen. Die südliche Plangenehmigungsgrenze liegt bei Bahn-km 228,812 der Strecke 1151 und damit nördlich der V.. Das Plangebiet beginnt erst südlich der Straßenverkehrsfläche der V.. Das Plangebiet des Bebauungsplans umfasst einen in Nord-Süd-Richtung langgezogenen Geländestreifen östlich der Ilmenau und unmittelbar westlich des Streckengleises der Strecke 1151, d. h. der Bahnstrecken Hannover - Hamburg und Dannenberg - Lüneburg. Es handelt sich dabei um ein ehemaliges Bahngelände. Das Plangebiet soll einer baulichen Nutzung, überwiegend zu Wohnzwecken, zugänglich gemacht werden. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass bereits bei Zugrundelegung des aktuellen Verkehrsaufkommens strenge Nebenbestimmungen erforderlich seien. Die Zunahme der Immissionen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen infolge des genehmigten Vorhabens werde selbst durch zusätzliche Nebenbestimmungen nicht abgefedert. Dieses Vorbringen der Klägerin zeugt erneut von einem grundlegenden Missverständnis über den Gegenstand des Vorhabens. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit das plangenehmigte Vorhaben der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. 100 bzw. dessen Umsetzung nachhaltig stören könnte. Wie bereits eingangs dargelegt, ist Gegenstand des Vorhabens allein der Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite. Die an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzende Bahnstrecke 1151 wird durch das plangenehmigte Vorhaben nicht geändert und es kommt durch das plangenehmigte Vorhaben auch nicht zu einer kausalen Zunahme des Güterzugverkehrs auf der Strecke 1151. Durch das plangenehmigte Vorhaben werden damit keine (Lärm-)Immissionen hervorgerufen, die die gemeindliche Planung beeinträchtigen bzw. dazu führen könnten, dass die Klägerin Ansprüche auf die zur Sicherung ihrer Planungshoheit etwa notwendigen Schutzanlagen geltend machen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, juris, m. w. N.).

84

Der Klägerin stehen mit Blick auf ihre gemeindliche Planungshoheit offensichtlich keine Lärmschutzansprüche wegen betriebsbedingter Immissionen zu. Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV ist bezogen auf das hier streitgegenständliche Vorhaben nicht eröffnet. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung unter anderem von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die 16. BImSchV gilt gemäß ihres § 1 Abs. 1 - entsprechend dem § 41 Abs. 1 BImSchG - für den Bau oder die wesentliche Änderung unter anderem von Schienenwegen der Eisenbahnen. Eine Änderung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung wesentlich, wenn ein Schienenweg entweder um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird (Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ist eine Änderung ferner dann wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Keine dieser Fallgruppen ist hier gegeben. Es handelt sich nicht um die wesentliche Änderung eines Schienenweges. Der Begriff des Schienenweges im Sinne des Immissionsschutzrechts ist nicht identisch mit dem vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG eingeführten Terminus "Betriebsanlagen der Eisenbahn". Dazu zählen neben dem Schienenweg auch die für dessen Betrieb notwendigen Anlagen und die Bahnstromfernleitungen. Der Gesetzgeber ordnet für den Bau und die wesentliche Änderung dieser Anlagen die Planfeststellungsbedürftigkeit an und schafft damit auch die Voraussetzung für spätere etwaige Enteignungen. Demgegenüber verfolgt das Immissionsschutzrecht bereits nach seiner Aufgabenstellung den Zweck, den Schienenweg der Eisenbahn als potentielle Quelle von Lärmemissionen zu erfassen. Es greift folglich in der Überschrift von § 41 BImSchG nicht die Betriebsanlagen der Bahn, sondern mit dem Begriff des Schienenwegs lediglich diejenigen Teile davon auf, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen. Dazu gehört die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung. Auszuscheiden sind dagegen weitere, zu den Betriebsanlagen der Eisenbahn zählende Einrichtungen wie Bahnsteige einschließlich der für den Zugang erforderlichen Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, juris, m. w. N.).

85

Der so definierte Schienenweg wird durch das plangenehmigte Vorhaben im Bahnhof Lüneburg-Westseite nicht wesentlich geändert. Er wird nicht um ein durchgehendes Gleis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV baulich erweitert. Es liegt auch kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vor, durch den der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms erhöht wird. Ein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der Vorschrift ist nur gegeben, wenn in die Substanz des Schienenwegs, d. h. der Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung, eingegriffen wird, soweit es sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 11 A 31.00 -, juris). Ein erheblicher baulicher Eingriff setzt damit eine bauliche Veränderung voraus, die in die Substanz des Verkehrswegs eingreift und über eine bloße Erhaltungsmaßnahme hinausgeht, indem sie die Funktionsfähigkeit des Schienenwegs steigert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die plangenehmigten Baumaßnahmen betreffen nicht die Substanz des Schienenwegs. Es wird nicht in die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich der Oberleitung eingegriffen. Es handelt sich vielmehr um die Änderung des Bahnsteigs Lüneburg-Westseite, d. h. um die Änderung einer weiteren Betriebsanlage der Eisenbahn. Eine etwaige - tatsächlich jedoch nicht zu erwartende - Zunahme des Güterzugverkehrs auf dem Gleis 302 durch die Verlagerung des Schienenpersonennahverkehrs auf das Gleis 301 mag zwar unter Umständen zu einer Erhöhung des Lärmpegels führen, eröffnet für sich allein jedoch keine Lärmschutzansprüche nach dem Immissionsschutzrecht. Die Veränderungen würden sich im Ergebnis lediglich als Maßnahmen zur Steuerung der Betriebsabläufe erweisen, durch die die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für Ansprüche nach § 1 der 16. BImSchV nicht erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, juris). Eine Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV muss baulicher, folglich nicht nur betrieblicher Art sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, juris). Die von öffentlichen Schienenwegen ausgehenden Lärmimmissionen sind nicht Gegenstand des Immissionsschutzes, wenn sie lediglich auf dem Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsänderung beruhen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1994 - 20 A 1775/92 -, juris). Die Klägerin musste bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 100 "P." solche etwaigen Betriebsänderungen einkalkulieren. Sie hat das neue Baugebiet in Ansehung der bestandsgeschützten Eisenbahnbetriebsanlagen der G. AG, insbesondere des Streckengleises 1151, in deren unmittelbare Nachbarschaft "hinein" geplant. Sie muss dabei den Stand der Fachplanung so hinnehmen, wie er sich entwickelt hat. Eine Eisenbahnstrecke, die - wie hier - nicht entwidmet oder funktionslos ist, kann von ihr nicht "überplant" oder bei ihrer eigenen Planung ignoriert werden. Ob und wie lange der Betrieb auf dieser Strecke ruht, ist - abgesehen von der Frage der Funktionslosigkeit - für die Grenzen der kommunalen Planungshoheit belanglos (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 A 18.98 -, juris).

86

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es in seinem - von der Klägerin in Bezug genommenen - Urteil vom 05. März 1996 (Az. 20 B 92.1055, juris) für denkbar hält, dass sich die Ausstrahlung "erheblicher baulicher Eingriffe" - im Sinne der Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamer Abschnitt) erweitere, und zwar dann, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden solle, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen liegt hier - wie soeben dargelegt - kein "erheblicher baulicher Eingriff" vor. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Beurteilung der räumlichen Verknüpfung von Schutzanspruch und Baumaßnahme. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass es die in § 41 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gewählte Formulierung, dass die Verpflichtung zum Immissionsschutz "bei" dem Bau oder der wesentlichen Änderung des Verkehrsweges zu erfüllen ist, erkennen lässt, dass der erforderliche Lärmschutz im Rahmen und als Bestandteil des in Rede stehenden Vorhabens realisiert werden soll und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nur in den Grenzen der jeweiligen Planung und Planfeststellung zu treffen sind. Infolge der räumlichen Verknüpfung von Schutzanspruch und Baumaßnahme wird Schallschutz grundsätzlich allein im räumlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme gewährt, d. h. Schutzvorkehrungen, die anlässlich der Verwirklichung eines konkreten Planungsabschnitts beansprucht werden können, beziehen sich grundsätzlich nur auf den durch den Betrieb dieses Abschnitts hervorgerufenen (Schienen-)Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 - 7 A 24.12 -, juris). Zum anderen kann von einer Gesamtbaumaßnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann gesprochen werden, wenn die Einzelmaßnahmen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert sind, dass der Eindruck entsteht, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handele sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Es handelt sich - wie dargelegt - um eine isolierte Einzelbaumaßnahme mit einer selbständigen Zweckbestimmung.

87

Auch durch die baubedingten Schallimmissionen, die das plangenehmigte Vorhaben hervorruft, wird der Bebauungsplan Nr. 100 "An der Wittenberger Bahn" bzw. dessen Umsetzung erkennbar nicht nachhaltig gestört. Es kann insoweit erneut auf die "Schalltechnische Untersuchung zu den baubedingten Beeinträchtigungen im Zuge der Modernisierung der Verkehrsstation Bahnhof Lüneburg-Westseite" der K. GmbH vom 10. Juni 2016 verwiesen werden, wonach allenfalls in räumlicher Nähe zur Baumaßnahme, d. h. hier im nördlichen Bereich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 100, baubedingte Schallimmissionen zu erwarten sind. Nachhaltige Störungen einer gemeindlichen Planung, hier des Bebauungsplans Nr. 100, liegen jedoch nur vor, wenn die Zunahme von Immissionen sich nicht - wie hier - nur auf einzelne benachbarte Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile eines Baugebietes auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2013 - 4 VR 1.13 -, juris). Hinzu kommt, dass von einer nachhaltigen Störung einer gemeindlichen Planung - wie eingangs dargelegt - nur dann gesprochen werden kann, wenn die Planung gänzlich verhindert oder doch grundlegend behindert wird. Dies wird regelmäßig nur bei länger anhaltenden oder besonders schwerwiegenden Störungen der Fall sein, etwa bei fortdauernden betrieblichen Immissionen. Die voraussichtliche Bauzeit und die damit einhergehenden baubedingten Schallimmissionen beschränken sich vorliegend jedoch auf einen Zeitraum von lediglich rund vier Monaten. Angesichts dieses Zeitraumes kann von einer nachhaltigen Störung der gemeindlichen Planung nicht gesprochen werden. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die gemeindliche Planung, d. h. die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 100, aufgrund des Baulärms gänzlich verhindert oder doch grundlegend behindert wird.

88

Entsprechende Erwägungen gelten auch hinsichtlich des seit dem 16. August 2016 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 171 "Q. /R.". Das als Plangebiet ins Auge gefasste Areal befindet sich zwischen dem Y. und dem an die Westbahnhofsgleise grenzenden Straßenzug S. und R.. Ziel des Bebauungsplans soll es sein, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und Gestaltungsregelungen durch örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung zu treffen. Die Klägerin befürchtet, dass die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans angesichts zu erwartender höherer Schallschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden könnten. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn durch das plangenehmigte Vorhaben werden keine bau- oder betriebsbedingten Schallimmissionen hervorgerufen, die die gemeindliche Planung nachhaltig beeinträchtigen könnten. Auf die soeben gemachten Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 100 "P." wird verwiesen. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Planungen der Klägerin überhaupt rechtzeitig verfestigt haben.

b)

89

Eine abwägungsrelevante Position steht der Klägerin ferner nicht unter dem Blickwinkel des ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu.

90

Das Selbstgestaltungsrecht schützt vor Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Bei dem Umbau der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite handelt es sich um eine räumlich begrenzte Maßnahme, die im Wesentlichen aus einer Verlängerung des auch heute schon vorhandenen Bahnsteigs an Gleis 301 und einer Modernisierung der Verkehrsstation besteht. Das Ortsbild der Stadt Lüneburg wird dadurch nicht geprägt.

c)

91

Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, in ihren verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungsrechten an überörtlichen Planungen betroffen zu sein.

92

Zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gehört auch die Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen, die das Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Aus einer nachhaltigen Einwirkung auf den Selbstverwaltungsbereich folgt kraft Verfassungsrechts, dass den Gemeinden bei der Planung und Entscheidung von Vorhaben - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Planverfahren durch Anhörung und - materiellrechtlich - ein Anspruch darauf zusteht, dass die Planungsbehörde bei der Betätigung ihres Planungsermessens die sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen der Gemeinde nicht unberücksichtigt lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 28.85 -, juris).

93

Vorliegend mangelt es bereits an einer - nach der soeben zitierten Rechtsprechung erforderlichen - "nachhaltigen Einwirkung" auf den Selbstverwaltungsbereich der Klägerin durch das plangenehmigte Vorhaben. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Unabhängig davon - und insoweit die Entscheidung selbständig tragend - ist die Klägerin im Plangenehmigungsverfahren umfassend beteiligt worden. Dabei ist die Doppelstellung der Klägerin als Gemeinde im Verfahren beachtet worden, wonach sie einerseits als Behörde Trägerin öffentlicher Belange ist, andererseits aber auch Trägerin eigener Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3.98 -, juris). Zunächst hat die Beigeladene die Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange vorab beteiligt. Die Klägerin hat unter dem 23. April 2015 (Bereich Umwelt), unter dem 28. April 2015 (Bereich Straßen- und Ingenieurbau), unter dem 05. Mai 2015 (Bereich Bauaufsicht/Denkmalpflege) und - wohl - unter dem 26. November 2015 (Bereich Ordnung) Stellungnahmen abgegeben. Mit Schreiben vom 29. März 2016 hat sodann das Eisenbahn-Bundesamt der Klägerin einen Plansatz der Planunterlagen übersandt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. April 2016 eingeräumt. In einem Gespräch am 19. April 2016 hat das Eisenbahn-Bundesamt die Klägerin über die abgegebenen Stellungnahmen informiert und ihr Einsicht in die Verfahrensakte gewährt. Auf Bitte der Klägerin ist ihr sodann mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamts vom 02. Mai 2016 eine Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2016 für eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange, als Träger der kommunalen Selbstverwaltungshoheit und als vom Vorhaben in sonstiger Weise betroffener Rechtsträger gewährt worden. Zudem hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beigeladene gebeten, der Klägerin zwei weitere Plansätze zuzuleiten. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. Juni 2016 eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen der Klägerin sind in der angefochtenen Plangenehmigung vom 24. August 2016 gewürdigt worden.

94

Soweit die Klägerin meint, sie sei in ihren Mitwirkungsrechten betroffen, da anstelle des Planfeststellungsverfahrens das Plangenehmigungsverfahren gewählt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Einem Drittbetroffenen steht grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Ein am Verwaltungsverfahren zu Beteiligender kann die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine Rechte selbst ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 -, juris, m. w. N.; Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 311). Eine Verfahrensvorschrift kann dem durch sie Begünstigten ein eigenständiges subjektives öffentliches Recht nur dann einräumen, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, insbesondere einer umfassenden Information der Verwaltungsbehörde dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, nämlich selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Die Frage, ob eine solche verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zu Gunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 -, juris, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, juris).

95

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Aus den Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ergibt sich für die Klägerin kein eigenständiges subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens im Bundesfernstraßengesetz und im Bundeswasserstraßengesetz nichts für die Annahme hergibt, die Gesetze hätten dem durch eine entsprechende Baumaßnahme betroffenen Dritten eine in diesem Sinne selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 -, juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15.10.1991 - 7 B 99.91, 7 ER 301.91 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, juris). Für Gemeinden rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Einer Gemeinde steht ein Abwehrrecht gegen eine fernstraßenrechtliche Maßnahme, ungeachtet des Verfahrens, das dieser Maßnahme zu Grunde liegt, nur dann zu, wenn die Gemeinde einen Eingriff in eine materielle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.2012 - 9 B 95.11 -, juris). Die Erwägungen, die für das Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßengesetz und im Bundeswasserstraßengesetz gelten, müssen ebenfalls für das Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz Anwendung finden, da sich das Verfahren im Kern nicht unterscheidet (vgl. Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 311).

96

Werden vom Planungsträger daher die Voraussetzungen verkannt, unter denen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann, so lässt sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der einzelne verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potenziell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.03.2017 - 22 A 16.40037 -, juris; Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 311). Die Betroffenen können die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen nur dann mit Erfolg rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, juris, m. w. N.).

97

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zum einen ist die Klägerin - wie bereits dargelegt - im Plangenehmigungsverfahren umfassend beteiligt worden. Sie hat Einsicht in die Verfahrensakten und in die Planunterlagen nehmen können und ihr ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der sie - nach einer ihr gewährten Fristverlängerung - Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens eine andere Sachentscheidung im Hinblick auf weitere - von ihr nicht näher konkretisierte - berücksichtigungsfähige Belange ergangen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre bauplanungsrechtlichen Pläne könnten bei Nichtdurchführung eines Planfeststellungsverfahrens nur in gemindertem Umfang geltend gemacht werden, kann dem hier angesichts der umfassend erfolgten Beteiligung der Klägerin nicht gefolgt werden. Zum anderen ist eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen materiellen Rechten durch die angefochtene Plangenehmigung ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt, ist die Klägerin weder in ihrem zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentum noch in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht in der Form der gemeindlichen Planungshoheit und des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts betroffen.

3.

98

Schließlich kann die Klägerin sich zur Begründung einer Klagebefugnis auch nicht darauf berufen, dass sie einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens hätte, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstrecke.

99

Eine Klagebefugnis könnte sich in diesem Zusammenhang allein aus einer möglichen Nichtbeachtung oder einem möglichen Hintanstellen abwägungserheblicher Belange der Klägerin ergeben, die die Beklagte in der Plangenehmigung zu würdigen gehabt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 7 B 4.07 -, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Klägerin ist - wie dargelegt - weder in ihrem zivilrechtlich geschützten (Grund-)Eigentum noch in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht in der Form der gemeindlichen Planungshoheit und des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts betroffen. Sonstige schützenswerte und damit abwägungserhebliche Belange der Klägerin, die zu Unrecht nicht beachtet oder zurückgestellt wurden, sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

100

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

101

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

102

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

103

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

104

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 34.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 60.000,00 € festgesetzt.

105

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).