Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.10.2021, Az.: 2 ME 173/21

Grundschule; Lebensmittelpunkt; Schulbezirkssatzung; Wohnsitz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.10.2021
Aktenzeichen
2 ME 173/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.09.2021 - AZ: 4 B 75/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Rahmen der Wohnsitzbestimmung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG ist zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des zu beschulenden Kindes befindet.
2. Die Richtigkeit der Angaben aus dem Melderegister darf eine Schule grundsätzlich unterstellen. Bestehen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit, sind abweichende Feststellungen zum Wohnsitz durch die Schule zulässig, denn das Melderegister begründet keine Vermutung der Richtigkeit.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 27. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in die erste Klasse der Antragsgegnerin zu 2., der einzigen Grundschule in A-Stadt.

Die im … 2015 geborene Antragstellerin sollte mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 eingeschult werden. Im August 2021 war sie in der Gemeinde E-Stadt gemeldet. Sie stellte einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG, um die Grundschule in A-Stadt besuchen zu können. Dieser wurde mangels Vorliegens einer unzumutbaren Härte oder pädagogischer Gründe abgelehnt. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung wurde nicht eingelegt.

Am 2. September 2021 teilte der Vater der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1. eine neue Wohnanschrift für sich und die Antragstellerin in der A-Straße in A-Stadt mit. Seine Ehefrau und die drei weiteren Kinder der Eheleute wurden nicht umgemeldet. Am 3. September 2021 erhielt die Antragsgegnerin zu 1. ihrem eigenen Vorbringen zufolge von der Antragsgegnerin zu 2. den Hinweis, dass die Meldedaten unrichtig sein könnten. Es bestand für die Antragsgegnerin zu 1. außerdem der Verdacht der Fälschung der Wohnungsgeberbescheinigung. Ein Abgleich der Unterschrift auf dem Personalausweis des Wohnungsgebers und der Wohnungsgeberbestätigung habe keine Übereinstimmung ergeben. Ebenfalls am 2. September 2021 erschien der Vater der Antragstellerin ohne Einladung beim Vorbereitungselternabend der Antragsgegnerin zu 2. und teilte der Klassenlehrerin mit, dass er nun noch dazukomme.

Am 3. September 2021 suchte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. die neue Wohnanschrift der Antragstellerin auf. Weder sie noch ihr Vater wurden dort angetroffen. Ein Klingelschild oder Briefkasten mit ihren Namen oder sonstige Hinweise, die darauf hindeuten, dass sie dort wohnhaft sind, konnten nicht vorgefunden werden. Der Wohnungsgeber teilte der Mitarbeiterin vor Ort mit, dass er dem Vater der Antragstellerin in der A-Straße ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Er verlange auch kein Geld, da das Zimmer nur ab und zu genutzt werde. Es handele sich um eine Art Ferien- bzw. Zweitwohnung. Am selben Tag begab sich der Vater der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 2. und hinterließ eine Meldebestätigung, eine Masern-Impfbescheinigung und eine Vollmacht seiner Ehefrau. Eine Verwaltungskraft der Antragsgegnerin zu 2. nahm anschließend telefonisch Kontakt zu ihm auf und teilte mit, eine Einschulung am nächsten Tag könne nicht erfolgen.

Am 4. September 2021 fand die Einschulungsveranstaltung der Antragsgegnerin zu 2. statt. Der Antragstellerin wurde die Teilnahme daran verweigert. Derzeit besucht sie keine Grundschule.

Mit Bescheid vom 6. September 2021 teilte die Antragsgegnerin zu 1. dem Vater der Antragstellerin mit, dass das Melderegister dahingehend berichtigt worden sei, dass die Wohnung in der A-Straße von Amts wegen als Nebenwohnung erfasst worden sei.

Bereits am 3. September 2021 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, ihr Recht auf Beschulung werde vereitelt. Das Melderegister sei aufgrund der Änderung vom 6. September 2021 falsch. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids sei nicht erfolgt. Der Wohnungsgeber habe gegenüber der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. die Echtheit seiner Unterschrift auf der Wohnungsgeberbestätigung bestätigt. Es sei irrelevant, weshalb der Wohnungsgeber das Zimmer kostenfrei zur Verfügung stelle. Die Familie beabsichtige schon länger einen Umzug nach A-Stadt; zunächst sei ihr Vater mit ihr dorthin gezogen. Die Antragsgegnerin zu 2. könne eigenständig über ihren Antrag entscheiden und hätte sich nicht von den falschen rechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin zu 1. in die Irre führen lassen dürfen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerinnen anzuweisen, sie vorläufig mit Beginn der Einschulung in den Klassenverbund der Grundschule A-Stadt, D-Straße, A-Stadt, aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat vorgetragen, dass die Antragstellerin gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen habe, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da sie einen Hauptwohnsitz im Schulbezirk A-Stadt nicht glaubhaft gemacht habe, könne sie die dortige Grundschule gemäß der Satzung über die Einteilung der Schulbezirke für den Primarbereich der Gemeinde A-Stadt nicht besuchen. Es sei zu vermuten, dass die Ummeldung nur wegen der Ablehnung des Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG erfolgt sei.

Die Antragsgegnerin zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, aufgrund der Angaben des Wohnungsgebers gegenüber der Außendienstmitarbeiterin habe sie gemäß § 6 Abs. 1 BMG das Melderegister berichtigen müssen. Die Echtheit der Unterschrift auf der Wohnungsgeberbestätigung werde nicht weiter infrage gestellt. Aufgrund der Eilbedürftigkeit sei der Bescheid vom 6. September 2021 ohne Anhörung erlassen worden.

Mit Beschluss vom 27. September 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin zu 1. sei bereits nicht passiv legitimiert. Auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. habe die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierzu hätte sie nachweisen müssen, dass die Hauptwohnung ihrer Personensorgeberechtigten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu 1. und damit im Schulbezirk der Antragsgegnerin zu 2. liege. Es sei aufgrund der Angaben des Wohnungsgebers vielmehr davon auszugehen, dass die gemeldete Wohnung nur eine Nebenwohnung, wenn nicht sogar nur ein Scheinwohnsitz sei. Die Ummeldung sei zudem unmittelbar vor Schulbeginn und nach der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme bei der Antragsgegnerin zu 2. erfolgt. Auch bestehe eine räumliche Nähe zwischen den Anschriften in A-Stadt und E-Stadt. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass ein Umzug beabsichtigt sei, bleibe abzuwarten, ob er tatsächlich stattfinde. Dass die sechsköpfige Familie in das Zimmer in A-Stadt umziehe, erscheine fernliegend. Darüber hinaus entstünden der Antragstellerin auch keine unzumutbaren Nachteile, wenn sie auf die Durchführung eines melderechtlichen Verfahrens bzw. auf eine tatsächliche Verlegung des Erstwohnsitzes verwiesen werde. Sie werde hierdurch nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen, sondern könne die zuständige Grundschule in E-Stadt besuchen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2021 unter dem Aktenzeichen 4 B 75/21 aufzuheben und einstweilig anzuordnen, sie an der Grundschule A-Stadt aufzunehmen,

hilfsweise festzustellen, dass sie am Tag der Einschulung am 4. September 2021 vorläufig in die erste Klasse der Grundschule A-Stadt hätte aufgenommen werden müssen und weiterhin festzustellen, dass sie durch die Nichtaufnahme an diesem Tag in ihren Rechten verletzt wurde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. September 2021 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. September 2021 hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage. Die Antragstellerin hat nach wie vor keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin zu 1. bereits nicht passivlegitimiert sei, setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander, sodass sie insoweit dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.

Auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. besteht kein Anordnungsanspruch. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG legen die Schulträger im Primarbereich für jede Schule einen Schulbezirk fest. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG haben die Grundschülerinnen und -schüler diejenige Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 1 der Satzung über die Einteilung der Schulbezirke für den Primarbereich in der Gemeinde A-Stadt legt für den Primarbereich der Grundschule A-Stadt das gesamte Gemeindegebiet als Schulbezirk fest. Zum Schulbezirk der Grundschule E-Stadt gehört gemäß § 1 der Satzung über die Einteilung der Schulbezirke für den Primarbereich in der Gemeinde E-Stadt ebenfalls das gesamte Gemeindegebiet.

Der Senat geht wie schon das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in der Gemeinde E-Stadt hat, sodass sie auch die dortige Grundschule besuchen muss. Die Ummeldung vom 2. September 2021, mit der sie ihren Hauptwohnsitz nach A-Stadt verlegte, ändert daran nichts. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt und die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht entkräftet hat (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin zu 1. vom 6. September 2021 an. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Anhörungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Ohne weitere Relevanz ist in diesem Zusammenhang ebenfalls die E-Mail vom 3. September 2021, in der ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. dem Direktor der Antragsgegnerin zu 2. mitteilt, dass der Lebensmittelpunkt der Familie weiterhin in E-Stadt liege. Im Rahmen der eingangs genannten Vorschriften ist unabhängig von der Eintragung im Melderegister zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des zu beschulenden Kindes befindet (§§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 BGB; vgl. auch Senatsbeschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, juris Rn. 23; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2021, § 63 Ziff. 2.1). Dabei kann die jeweilige Schule - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die Richtigkeit der Angaben aus dem Melderegister grundsätzlich unterstellen; bestehen allerdings - wie in diesem Einzelfall - erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit, sind von den Angaben im Melderegister abweichende Feststellungen zum Wohnsitz durch die Schule zulässig. Dafür spricht, dass das Melderegister in derartigen Fällen von Amts wegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG zu berichtigen ist. Vom Melderegister geht - anders als vom Grundbuch (§§ 891, 892 BGB) - keine Vermutung der Richtigkeit aus. Einen entsprechenden melderechtlichen Verwaltungsakt muss die Schule nicht abwarten, um vom Melderegister abweichende Feststellungen zu treffen. Auch die Gründe, die Anlass für Ermittlungen durch die Schule gegeben haben, sind unerheblich.

Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass für die Antragsgegnerin zu 1. kein ausreichender Anlass bestanden habe, die Angaben über ihren neuen Hauptwohnsitz infrage zu stellen, dass die Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Wohnungsgebers unberechtigt gewesen seien, dass ein mündlicher Mietvertrag über die Wohnung in der A-Straße vorliege und am 4. September 2021 - dem Einschulungstag - nur die E-Mail vom 3. September 2021 vorgelegen habe, die Zweifel am neuen Wohnsitz in A-Stadt nicht zu rechtfertigen vermochte, setzt sie sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nämlich darauf abgestellt, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem im Schulbezirk der Antragsgegnerin zu 2. gelegenen Wohnsitz um mehr als nur eine Nebenwohnung, wenn nicht sogar nur um einen Scheinwohnsitz handele. Der Wohnungsgeber habe nach seinen Angaben ihrem Vater lediglich ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Die Vermietung erfolge unentgeltlich und es bestehe eine räumliche Nähe zur bisherigen Meldeanschrift in E-Stadt, wo sich immer noch ihre Mutter und Geschwister aufhielten. Zudem sei die Ummeldung unmittelbar vor Schulbeginn und nach Ablehnung des Antrages gemäß § 63 Ab S. 3 Satz 4 NSchG erfolgt. Ob tatsächlich ein Umzug nach A-Stadt stattfinde, müsse abgewartet werden. Es sei fernliegend, dass eine sechsköpfige Familie das gemietete Zimmer beziehe. Aufgrund dieser Umstände dränge sich die Annahme auf, dass sich die Antragstellerin und ihr Vater weiterhin überwiegend in E-Stadt aufhielten und die Ummeldung in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu 1. lediglich erfolgt sei, um der Antragstellerin bereits jetzt den Besuch der Antragsgegnerin zu 2. zu ermöglichen. Diesen Ausführungen setzt die Antragstellerin nichts entgegen. Gegen den Bescheid vom 6. September 2021 hat ihr Vater keinen Rechtsbehelf eingelegt, was ebenfalls dafürspricht, dass sich der Hauptwohnsitz der Antragstellerin weiterhin in E-Stadt befindet.

Die Antragstellerin meint, es hätte geprüft werden müssen, ob sich ihre Eltern dauerhaft getrennt haben könnten und deshalb ein Elternteil mit einem der vier Kinder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wäre es allerdings ihre Aufgabe gewesen, hierzu vorzutragen, was nicht geschehen ist.

Soweit sie meint, durch die Nichtbeschulung entstehe sowohl ihr als auch ihren Eltern ein wesentlicher Nachteil, ist sie auf den Besuch der zuständigen Grundschule in E-Stadt zu verweisen. Dass sie davon absieht und ihre Erziehungsberechtigten wegen einer Verletzung der Schulpflicht angehört worden seien, ist dem eigenen Verantwortungsbereich ihrer Erziehungsberechtigten zuzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).