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§ 9 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) 1Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen.

(2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation.