Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.08.2023, Az.: 1 A 1181/20

Bedingung; Bestimmtheit; Bodenabbaugenehmigung; Lärmimmissionen; Schutz von Behinderten; Sonderfallprüfung; Traktorgespannne; Torfabbau

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.08.2023
Aktenzeichen
1 A 1181/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 32936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2023:0823.1A1181.20.00

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2020 wird für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ein Torfabbauverfahren der Beigeladenen.

Die Kläger wohnen in der Gemeinde P., Q. 12, auf einem Grundstück, das im Eigentum der Klägerin zu 2. steht. Es besteht aus dem ca. 2 ha großen Flurstück R., der Flur S., Gemarkung Q. und dem ca. 1,9 ha großen Flurstück T., Flur S., Gemarkung Q.. Das Wohnhaus befindet sich auf dem Flurstück R.. In dessen rückwärtigen, der Straße Q. abgewandten Bereich, befindet sich das Flurstück T.. Unmittelbar daran südlich angrenzend befindet sich die sogenannte Torfabbaustätte U.. Dort wird seit etwa den 1980er Jahren Torf abgebaut. Die Genehmigung hierfür wurde im August 1977 der Torfwerke V. GmbH & Co KG auf der Grundlage des damals geltenden Bodenabbaugesetzes erteilt (Fläche ca. 45,6 ha). Ihre endgültige Gestalt fand sie im Rahmen eines Verfahrens vor dem erkennenden Gericht, das im Jahre 1979 abgeschlossen war. Mit Bescheid vom 25. Januar 1990 wurde die Genehmigung für zwei weitere Flächen (3,2 ha) erteilt. Im August 1990 beantragte die Torfwerke V. GmbH & Co KG die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung auf der Grundlage des § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (a. F.). Hintergrund war die geplante Erweiterung des Abbauvorhabens sowohl im Hinblick auf die Fläche als auch im Hinblick auf die Abbautiefe. Der Antrag erstreckte sich auf die Flurstücke W., X., Y., Z., AA., AB. 4, Flur S., Gemarkung Q. und betraf eine Abbaufläche von ca. 39 ha. Mit Bescheid vom 22. Juni 1992 erteilte der Beklagte die begehrte Genehmigung. In der Genehmigung heißt es u.a.:

"Diese Genehmigung wird befristet bis zum 31.12.2015".

Auf Antrag des Betreibers der Abbaustätte erteilte der Beklagte am 20. Februar 1997 die Genehmigung für eine Erweiterung des Abbauvorhabens um ca. 2,2 ha auf den Flurstücken AC., AD., AE. und Y. der Flur S. von Q.. Im März 2009 beschwerte sich unter anderem der Kläger zu 1. über die Verladestelle auf dem Grundstück des Hauses Q. 13. In der Folgezeit wurde der Abtransport von Torf eingestellt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 wandte sich die Beigeladene an den Kläger. Darin heißt es unter anderem:

"Wie vereinbart hier nochmals unsere Anfragen:

Die Genehmigung für unser Abbaugebiet Q. -Nordost (...) läuft zum 31.12.2015 aus. Wegen Beschwerden aus der Nachbarschaft und aufgrund der bekannten baurechtlichen Problematik können wir seit ca. 2 Jahren keinen Torf aus dem Abbaugebiet zum Werk abfahren. Wir haben aus diesem Grund auch den Torfabbau in diesem Gebiet vorübergehend eingestellt. Inzwischen zeigen sich neue Möglichkeiten für den Abtransport des gewonnenen Materials. Wir planen daher, den Torfabbau dort fortzuführen. Allerdings ist es aus unserer Sicht unmöglich, die noch vorhandenen Rohstoffmengen in einer Größenordnung von ca. 500.000 m3 bis zum Ende der Genehmigung zu gewinnen. Aus diesem Grund benötigen wir eine Verlängerung der bestehenden Abbaugenehmigung. Wir möchten Sie bitten, uns über die Voraussetzungen zur Verlängerung der Abbaugenehmigung zu informieren."

Daraufhin erfolgte eine gemeinsame Ortsbesichtigung von Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen. In dem hierüber gefertigten Vermerk des Beklagten vom 15. November 2011 heißt es:

"Die Verladestation an der Kreisstraße in Q. wurde aufgelöst, so dass z.Zt. kein Torf mehr abgefahren wird. Es ist jetzt geplant, den Torf mit der Lorenbahn über eine verlängerte Bahntrasse zur Verladestation am AF. zu verbringen und von dort per Lkw in das Torfwerk zu transportieren. Alternativ wird geprüft, den Torf von AG. aus über noch mit Schotter zu befestigende Feldwege abzufahren...

Einer Verlängerung der Abbaugenehmigung steht bei Klärung der Erschließungsfrage grundsätzlich nichts im Wege...".

Mit Schreiben 8. April 2015, das am 9. April 2015 bei dem Beklagten einging, beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung zur Abtorfung bis zum 31. Dezember 2017 und übersandte in der Folgezeit die Antragsunterlagen. Nach dem Erläuterungsbericht (Seite 17ff) soll die Erschließung der Abbaustätte einschließlich der Torfabfuhr über einen für die restliche Abbauzeit zu erstellenden Erschließungsweg von der Abbaustätte an die Dorfstraße in Q. erfolgen. Der Weg soll über die Flurstücke AH. und AI. führen, die in östlicher Richtung an die Grundstücke der Klägerin zu 2. angrenzen. Nach dem Erläuterungsbericht soll eine 6 m breite Transporttrasse entlang der westlichen Grenze der Flurstücke erstellt werden, die an der Nordgrenze des Flurstücks AJ. (bislang W.) an eine geplante Verladestelle im östlichen Teil des Flurstücks anbinden soll. Der geplante Erschließungsweg soll aus einer 0,40 m starken Aufsandung auf dem vorhandenen Bodenprofil bestehen.

Bestandteil der Antragsunterlagen war u.a. die "Schalltechnische Untersuchung zum Torfabbaubetrieb in der Ortschaft M." vom 10. September 2015, die von der AK. GmbH - AL. - erstellt wurde. Darin wird der geplante Abbau u.a. wie folgt beschrieben (S. 4):

"Nach Angaben des Auftraggebers [9] ist geplant, werktags zwischen 7.00 und maximal 20:00 Uhr auf den Abbaufeldern zu arbeiten. Der Abbau soll im sogenannten "Ober-Unterfeld-Verfahren" erfolgen. Dabei wird der Torf mit einem Bagger in einem Arbeitsgang bis auf die endgültige Abbautiefe ausgebaggert und auf ein "Oberfeld" geworfen, wo er mittels Pistenbulli oder Schlepper mit Grubber zur Trocknung verteilt wird. Der getrocknete Torf wird anschließend per Planierraupe bzw. Pistenbulli in Richtung der zentral auf den Abbaufeldern verlaufenden Feldbahngleise geschoben und dort in Mieten zwischengelagert. Von den Mieten erfolgt die Beladung der Feldbahn-Loren mit einem Bagger. Mit der Lorenbahn wird der Torf von den beiden Teilflächen zu einer am nordöstlichen Rand der östlichen Teilfläche gelegenen Verladestelle gefahren (...). Hier erfolgt die Verladung des Materials auf Schlepper-Anhänger-Gespanne. Über die geplante Zuwegung und die öffentlichen Straßen wird der Torf dann zum Torfwerk transportiert."

Der Beklagte befasste sich in einem Vermerk vom 15. September 2015 mit dem anzuwendenden Verfahren, stellte fest, dass bei der Verlängerung von Bodenabbauvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nicht gegeben sei, wenn sich der Bodenabbau auf den bereits genehmigten Bereich beschränke und keine wesentlichen Änderung der Flora und Fauna im Abtorfungsgebiet ersichtlich sei. Es werde ein nicht förmliches Verwaltungsverfahren (§ 10 VwVfG) durchgeführt. Die betroffene Gemeinde, die untere Baubehörde, die untere Wasserbehörde, die Bewohner der direkt benachbarten Flächen und gegebenenfalls weitere Betroffene seien zu beteiligen. Zu beachten sei § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG -. Die Beigeladene habe seit 2011 mehrfach mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Torfabbau fortzusetzen, sobald die Erschließung wieder gesichert sei. Dies sei als Antrag auf Verlängerung der Frist des § 10 Abs. 5 des NAGBNatSchG zu werten.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äußerte sich der BUND und wies auf § 10 Absatz 5 NAGBNatSchG hin, wonach die Genehmigung unter anderem dann erlösche, wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen werde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Torfabbau bereits länger als drei Jahre geruht. Es werde die Durchführung eines neuen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung beantragt. Der Beklagte verwies auf § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG. Danach könne die Frist auf Antrag verlängert werden. Für die betroffenen Torfabbauflächen sei durch die Beigeladene 2011 und 2014 ein entsprechender formloser Antrag gestellt und von Seiten des Beklagten positiv beschieden worden. Die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens reichten die Kläger eine nervenärztliche Bescheinigung der Helios Klinik AM. vom 13. Mai 2016 ein. Darin heißt es:

"N. leidet unter einer schweren Epilepsie, die auch durch Schreckreaktionen mit ausgelöst werden kann. Des weiteren leidet sie an einer infantilen Cerebralparese. Durch örtlich einwirkende Lärmeinflüsse kommt es bei ihr zu starken Schreckreaktionen, die auch Epilepsie auslöst, die wiederholt für sie zu lebensgefährlichen Situationen geführt hat. Daher ist darauf zu achten, dass starke Lärmeinflüsse plötzlich auftretender Lärm vermieden wird."

Mit Schreiben vom 26. April 2016 äußerten sich die Kläger durch ihren ehemaligen Bevollmächtigten. Sie führten im Wesentlichen aus:

Verfahrensrechtlich sei eine Verlängerung der Torfabbaugenehmigung nicht mehr möglich, da die frühere Genehmigung bereits vor Einreichung des Verlängerungsantrages erloschen gewesen sei. Eine bereits erloschene Genehmigung könne nicht mehr verlängert, sondern allenfalls neu erteilt werden. Die auf der Grundlage des § 17 NNatSchG erteilte alte Genehmigung gelte nach § 45 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG als Genehmigung nach § 10 NAGBNatSchG fort. Damit gelte für die Genehmigung auch § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG. Der Umstand, dass die Genehmigung aus dem Jahr 1992 bis zum 31. Dezember 2015 befristet gewesen sei, ändere daran nichts. Die Beigeladene habe in ihrem Erläuterungsbericht selbst angegeben, dass seit dem Jahr 2011 kein Torf mehr abgebaut worden sei. Wenn in den Folgejahren noch gemulcht und gegrubbert worden sei, um das Aufkommen von Vegetation zu verhindern, sei das kein Bodenabbau.

Der geplante Torfabbau nehme keine Rücksicht auf ihre rechtlich geschützten Interessen. Sie seien besonders deswegen betroffen, weil die geplante neue Zufahrt auf dem Grundstück des Nachbarn direkt an der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück errichtet werden solle. Die Belastungen, die von dem Zu- und Abfahrtsverkehr des Torfabbaus ausgingen, seien für sie am Stärksten zu spüren. Die Situation sei auch deswegen besonders belastend, weil die Klägerin zu 3. schwerst behindert sei. Sie sei annähernd blind, habe dafür aber ein besonders feines Gehör, das etwa dreimal leistungsfähiger sei, als das Gehör eines normalen Menschen. Sie sei deswegen besonders lärmempfindlich und Lärm führe zu teils lebensbedrohlichen epileptischen Anfällen. Dem den Antragsunterlagen beigefügten Lärmgutachten lasse sich ersehen, dass im Hinblick auf den berücksichtigten Zu- und Abfahrtsverkehr mit Schleppergespannen von 60 Bewegungen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgegangen werde. Das bedeute, dass im Durchschnitt etwa alle 13 Minuten ein Schleppergespann direkt vor ihrem Grundstück verkehren werde. Der besonders geräuschintensive Abbiegevorgang werde direkt vor ihrem Grundstück stattfinden. Dieser Zustand könne für ihre Tochter gesundheitsgefährdend sein und dazu führen, dass der Rollstuhlweg nicht mehr benutzt werden könne, den sie eigens für ihre Tochter in diesem Bereich des Grundstücks angelegt hätten. Nach ihren Erfahrungen mit dem Torfabbau der Vergangenheit werde Torf immer dann abgefahren, wenn das Wetter schön sei. Dies sei genau die Zeit, wenn besonders das Bedürfnis bestehe, dass sich ihre Tochter im Garten aufhalte und den Rollstuhlweg unter den Bäumen an der Grenze zum Nachbarn nutzen werde.

Mit dem Torfabbau würden noch weitere Emissionen verbunden sein, die teils nicht angesprochen, teils nicht bewertet worden sein. Auf Seite 24 des Erläuterungsberichtes sei zwar zutreffend der Hinweis auf zu erwartende Staubimmissionen gemacht. Der Antrag beschränke sich aber auf den Hinweis, dass zur Minimierung dieser Immissionen die Teilflächen des Abbauabschnittes A1 innerhalb der ersten drei Jahre abzutorfen seien und der Torf in feuchtem Zustand auf den Abbauabschnitt A2 verbracht und dort getrocknet werden solle. Eine Bewertung, welche Staubimmissionen trotz dieser Maßnahmen zu erwarten seien, fehle. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass der Torf - wie es aus den Erläuterungen unmittelbar hervorgehe -, im trockenen Zustand auf den offenen Schlepperanhänger verladen und abgefahren würde. Gerade bei diesem Vorgang seien erhebliche Staubimmissionen zu erwarten, die besonders sie, die Kläger, treffen würden, da der Transportweg unmittelbar an ihrem Grundstück vorbeiführen werde. Die zu erwartenden Abgase durch den Betrieb eines Generators seien nicht berücksichtigt worden. Da sich der geplante Verladeplatz mit diesem Generator direkt hinter ihrem Grundstück befinden werde, würden diese Abgase vor allen Dingen sie, die Kläger, treffen. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien Erschütterungen, die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr und auch durch den Torfabbau selbst zu erwarten seien. Durch den weichen, mit wassergetränkten Moorboden würden sich solche Erschütterungen besonders gut übertragen. Sie könnten die Fundamente ihres Hauses angreifen. Ihr Haus sei auf Betonpfähle gegründet. Seitwärtsbewegungen, wie sie bei Erschütterungen auftreten würden, könnten sehr leicht zur Beschädigung oder Zerstörung der Betonpfähle führen. Die AO. Straße sei zur Erschließung des Abbauvorhabens nicht geeignet, weil sie zu schmal sei und keinen Begegnungsverkehr zweier Schlepper ermöglichen werde. Die Straße habe auch keinen Bürgersteig, so dass die ständige Vorbeifahrt großer Schlepper die Verkehrssicherheit gefährden werde. Für die Klägerin zu 3. werde der dichte Schlepperverkehr auf der AO. Straße eine besonders schwerwiegende Einschränkung ihrer Lebensqualität und ihrer Mobilität darstellen, weil sie dem zu erwartenden Schlepperverkehr mit ihrem Rollstuhl nicht werde ausweichen können.

In der Folgezeit wurde geprüft, ob eine andere Erschließung des Abbauvorhabens erfolgen könne. Mit Schreiben vom 19. April 2018 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten und teilte mit, dass die ursprüngliche Erschließungsvariante über die Straße Q. weiterverfolgt werde. Sie teilte weiter mit, dass sie im Hinblick auf die befürchtete Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu 3. noch einmal den Schallgutachter konsultiert habe. Danach sei weiterhin davon auszugehen, dass die geplante Zuwegung in Verbindung mit dem Betrieb der Abbaustätte schalltechnisch völlig unbedenklich sein werde. Angesichts der Schallprognose der AL. sowie der zugrunde gelegten Annahmen zu Betriebsabläufen und Fahrbewegungen sei davon auszugehen, dass die starken Lärmeinflüsse und plötzlich auftretender Lärm, wie sie in der nervenärztlichen Bescheinigung der Helios Klinik AM. genannt würden, nicht auftreten würden.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2018, das am 1. Juli 2018 bei dem Beklagte einging, beantragte die Beigeladene eine Genehmigung zur Erstellung der geplanten Zuwegung. In der Baubeschreibung heißt es u.a.:

"Der geplante Erschließungsweg besteht aus einer 0,40 m starken Aufsandung auf dem vorhandenen Bodenprofil. Zur Trennung von Sandauflage und anstehendem Boden ist die Verlegung eines Trennvlieses vorgesehen. Im Einmündungsbereich an der Gemeindestraße in Q. ist die Fahrspur zur Angleichung an das Höhenniveau der Gemeindestraße sowie als Abrollstrecke für Verschmutzungen auf einer Länge von 30,00 m in Schotterbauweise über einer Aufsandung herzustellen (...). Gleichzeitig sind die ersten 30,00 m ab der Fahrbahnkante mit einer Fahrbahnbreite von 6,00 m herzustellen, sodass hier ein ausreichend breiter Aufstellraum entsteht..."

Der Beklagte beteiligte sein Gesundheitsamt, das mit Schreiben vom 26. Juni 2018 keine Bedenken gegen die Abbautätigkeit geltend machte. Eine Beurteilung der nervenärztlichen Bescheinigung vom 13. Mai 2016 könne nicht erfolgen, da der medizinische Zusammenhang mit der Einflussgröße "Lärm" nicht beurteilt werden könne.

Unter dem 29. August 2018 beschied der Beklagte die Anträge der Beigeladenen u.a. folgendermaßen:

"Auf ihren Antrag vom 08.04.2015, eingegangen am 09.04.2015, hin verlängere ich die Abbaugenehmigung zum Abbau von Torf im Abbaugebiet "Q. Nord-Ost" bis zum 31.12.2033.

Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieser Verlängerung:

1. Antrag vom 08.04.2015

2. Erläuterungsbericht vom 22.02.2016, S. 1-33, samt Anlagen

3. Gutachten - Schalltechnische Untersuchung zum Torfabbaubetrieb in der Ortschaft M. (Projekt Nr. AP.) vom 10.09.2015

4. Artenschutzrechtliche Potenzialeinschätzung vom 22.02.2016, S. 1-35

5. Bauantrag vom 28.05.2018, samt Anlagen

6. Plan vom 26.06.2018 "Ersatzpflanzung Birken"

7. Merkblatt Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen"

Gleichzeitig erteile ich Ihnen auf der Grundlage des § 78a Abs. 2 S. 1 WHG in Verbindung mit § 78a Abs. 6 WHG die Ausnahmegenehmigung zur Vertiefung der Erdoberfläche.

Hiermit erteile ich Ihnen gemäß § 36 WHG in Verbindung mit § 57 NWG die wasserrechtliche Genehmigung zur Herstellung eines Durchlasses im Bereich der Einmündung in die AO. Straße gemäß Anlage 4 zum Bauantrag vom 28.05.2018.

Hiermit erteile ich die baurechtliche Genehmigung zur Befestigung der geplanten Zuwegung gemäß § 63 NBauO."

In der Begründung heißt es unter anderem:

Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung sei § 10 des NAGBNatSchG. Demnach solle die Zulassung angemessen verlängert werden, wenn sich im Laufe des Abbaus zeige, dass die Befristung im Interesse einer sinnvollen und sparsamen Rohstoffnutzung zu eng bemessen worden sei. Neben einer möglichst sparsamen Rohstoffnutzung sei zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Erschließung der Abbaustätte seit dem Jahr 2012 nicht mehr gegeben sei. Diese Verzögerungen seien bei der Entscheidung über den Zeitraum der Verlängerung der Abbaugenehmigung ebenfalls zu berücksichtigen.

Den von den Anwohnern vorgetragenen Befürchtungen sowohl einer Beeinträchtigung durch eine erhöhte verkehrliche Nutzung der Gemeindestraße, als auch durch Lärm- und Staubimmissionen werde ausreichend Rechnung getragen. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 10. September 2015 würden die vorgegebenen Grenzwerte der TA Lärm eingehalten. Nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf die Klägerin zu 3., weil die Grenzwerte der TA Lärm zu jeder Zeit und an allen Punkten eingehalten würden. Ferner sei vorgesehen, den Abbau auf das Ober-Unterfeld-Verfahren umzustellen, sodass die zu erwartende Staubbelastung merklich abnehmen werde. Weiterhin erfolge der Abbau von Nord nach Süd, um schnellstmöglich einen höheren Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung zu erreichen. Da die Wendemanöver ausschließlich im Bereich der Erschließungsstraße des Abbaus erfolgen sollten, sei von einer erhöhten Gefährdung durch den zusätzlichen Verkehr nicht auszugehen. Da entlang der Gemeindestraße zudem verschiedene noch betriebene landwirtschaftliche Höfe vorhanden seien, sei die damit verbundene Nutzung der Gemeindestraße als Vorbelastung zu berücksichtigen. Die jeweils geltenden Gewichtsbeschränkungen seien zwingend zu beachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 ergänzte der Beklagte den Bescheid um weitere Auflagen, die die Entwässerung betreffen.

Am 25. Oktober 2018 meldete sich der Kläger zu 1. und bat um eine Zusendung des Bescheides per E-Mail. Dies erfolgte am 26. Oktober 2018. Am 1. November 2018 erhob der Kläger zu 1., am 2. November 2018 die Klägerin zu 2. und am 28. November 2018 die Klägerin zu 3. Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Verlängerung der Abbaugenehmigung vom 22. Juni 1992 und 20. Februar 1997.

Auf den Antrag der Beigeladenen hin ordnete der Beklagte am 26. November 2018 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 29. August 2018 an.

Mit Scheiben vom 8. August 2019 und vom 15. Januar 2020 begründeten die Kläger ihren Widerspruch. Sie beriefen sich auf die Belastungen, die der Torfabbau für die Klägerin zu 3. bedeute. Die Klägerin zu 3. halte sich an den Wochenenden typischerweise ganztägig auf dem Grundstück auf. Werktags befinde sie sich in der Regel bis zum Nachmittag in einer Einrichtung für die Betreuung von Menschen mit Behinderung. Da sie häufig krank sei, halte sich aber auch werktags oft ganztägig auf dem Grundstück auf. Die Klägerin zu 2. sei im Schichtdienst tätig; sie sei darauf angewiesen, tagsüber schlafen zu können. Der Kläger zu 1. nutze das Gebäude ebenfalls intensiv zu Wohnzwecken. Die umfangreichen Grünflächen des Grundstücks würden von den Klägern intensiv als Außenwohnbereiche genutzt. Im hinteren Teil, der an das AQ. Moor angrenze, befinde sich eine Wiese, die genutzt werde, für ihre Tochter Therapiestunden mit einem dort lebenden Pony durchzuführen.

Eine Verlängerung der Ausgangsgenehmigung scheide schon deswegen aus, weil eine wirksame Abbaugenehmigung, die hätte verlängert werden können, nicht existiere. Sie sei bis zum 31. Dezember 2015 befristet gewesen. Das Schreiben vom 8. April 2015 der Beigeladenen habe nicht den formellen Mindestanforderungen an einen Verlängerungsantrag genügt. Ein solches Schreiben könne nicht als formgerechter Antrag auf Verlängerung einer Bodenabbaugenehmigung angesehen werden. Antragsunterlagen seien erst mit dem Bauantrag vom August 2018 eingereicht worden. Im Übrigen sei nach Angaben der Beigeladenen der Torfabbau im Jahr 2011 eingestellt worden und die Abbaugenehmigung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG spätestens am 31. Dezember 2014 erloschen. Der angefochtene Bescheid beruhe damit auf einer unzulässigen Verfahrensart, weil der Antrag der Beigeladenen objektiv als Antrag auf Erteilung einer neuen Abbaugenehmigung auszulegen gewesen sei. Über diesen Antrag hätte nicht durch eine Verlängerung einer erloschenen Abbaugenehmigung entschieden werden dürfen, sondern bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 NAGBNatSchG. Durch die vorliegend gewählte Verfahrensart würden sie, die Kläger, in ihren Rechten verletzt, weil die unzutreffende Verkürzung des Verfahrensgegenstandes auf die Verlängerung einer existierenden Abbaugenehmigung zu einer Beschneidung ihrer Beteiligungsrechte geführt habe.

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG lägen nicht vor. Das Vorhaben sei mit öffentlichen Baurecht nicht vereinbar, denn es verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO. Es kommt zunächst für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Es sei nicht gewährleistet, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten würden. Die im Auftrag der Beigeladenen erstellte schalltechnische Untersuchung vom 10. September 2015 sei nicht belastbar. Die Vorbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden. Westlich der Abbaustätte gebe es ein weiteres Abbauvorhaben. Angaben zur Höhe der Vorbelastung durch dieses weitere Abbauvorhaben enthalte das Gutachten aber nicht. Da nicht nachvollziehbar dargelegt sei, dass diese Vorbelastung irrelevant sei, hätte eine Ermittlung der Vorbelastung erfolgen müssen.

Die schalltechnische Untersuchung sei weiter durch unvollständige und nicht repräsentative Nutzungsszenarien geprägt. Schwerpunkt bilde die schalltechnische Untersuchung der Lorenbahn. Für die Lärmimmissionen der Anwohner seien jedoch nicht die Emissionen der Lorenbahn entscheidend, sondern diejenigen durch den genehmigten Abtransport des gewonnenen Torfs durch Traktoren und Anhänger. Dies gelte für sie, die Kläger, insbesondere, da der Transportweg in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück liege. Die Emissionsdaten für diese Transporte seien nicht durch Messung ermittelt worden. Auf welchen Angaben die zugrundegelegten Emissionsdaten beruhten, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies stelle einen gravierenden Mangel der schalltechnischen Untersuchung dar. Es wäre erforderlich gewesen, die maßgeblichen Emissionsdaten der für diese Transporte eingesetzten Fahrzeuge durch Messungen zu ermitteln. In der schalltechnischen Untersuchung werde von einer Fahrgeschwindigkeit der Schlepper von lediglich 15 km/h ausgegangen. Dies sei jedoch unrealistisch. Die tatsächlichen Fahrgeschwindigkeiten lägen wesentlich höher. Es werde zudem von maximal 60 Schlepperfahrten pro Tag ausgegangen. Eine solche Begrenzung der Zahl der Schlepperfahrten sei aber in den Inhalts- und Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides nicht enthalten, sodass die Vorhabenträgerin nach der Genehmigungssituation auch mehr als 60 Schlepperfahrten pro Tag durchführen könne. Insoweit weiche die schalltechnische Untersuchung von der Genehmigungslage ab.

Im Hinblick auf die Lärmemissionen der Lorenbahn bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass die Gutachter realistische und repräsentative Nutzungsszenarien erfasst hätten. Es liege eine Fahrgeschwindigkeit von lediglich 7-8 km/h zugrunde, ohne dass in dem Gutachten angegeben sei, dass diese geringe Geschwindigkeit technisch bedingt sei. Da eine solche Geschwindigkeit auch nicht durch Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides vorgegeben worden sei, sei die Annahme der Gutachter nicht plausibel. Offenbar hätten sie lediglich die Angaben der Vorhabenträgerin übernommen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Das Gleiche gelte für das zugrunde gelegte Szenario einer Fahrt im ebenen Gelände. Die Gutachter gäben selbst an, dass auch mit Fahrten der Lorenbahn in ansteigenden Gelände zu rechnen sei, gingen aber wegen der dort geringeren Geschwindigkeit der Lorenbahn davon aus, dass die Lärmemissionen nicht höher seien, als bei Fahrten in ebenem Gelände. Dies widerspreche aber der Lebenserfahrung, nach der bei motorgetriebenen Fahrzeugen an Steigungen aufgrund der dann höheren Motorlast und-Drehzahl in der Regel mit höheren Lärmimmissionen zu rechnen sei als bei Fahrten in der Ebene.

Das Gutachten treffe auch fehlerhafte Annahmen zu den maßgeblichen Betriebszeiten. Es werde davon ausgegangen, dass der Abbaubetrieb ausschließlich in der Tageszeit stattfinde. In dem streitgegenständlichen Bescheid seien die Betriebszeiten darauf jedoch nicht beschränkt worden. Die schalltechnische Untersuchung weiche deswegen von dem genehmigten Vorhaben ab. Mit dem angefochtenen Bescheid werde ein nächtlicher Abbaubetrieb ebenso wenig ausgeschlossen, wie nächtliche Torftransporte. Für die Nachtzeit gälten deutlich strengere Immissionsrichtwerte. Gehe man von der Annahme der Gutachter aus, wonach der Einwirkungsbereich des Vorhabens als Dorfgebiet einzustufen sei, hätte für den zugelassenen Betrieb zur Nachtzeit ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) statt des für Tageszeit maßgeblichen Wertes von 60 dB(A) zugrunde gelegt werden müssen. Dieser Wert werde am Immissionsort 3, der Südfassade ihres Hauses, bereits nach der schalltechnischen Untersuchung überschritten. Dort seien Beurteilungspegel von 46,4 dB(A) zu erwarten. Das Gutachten habe auch fehlerhaft lediglich einen Zuschlag von 2 dB für die Impulshaltigkeit der zu beurteilenden Betriebsgeräusche vergeben. Ein derart niedriger Impulszuschlag sei nach der TA Lärm nicht zulässig. Nach Nummer A. 2.5.3 des Anhangs der TA Lärm sei je nach Störwirkung ein Zuschlag von 3 oder 6 dB anzusetzen. Fehlerhaft sei auch die Vergabe des Zuschlags für die Tonhaltigkeit der Betriebsgeräusche im Umfang von 3 dB. Da nach der Regelung in A. 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm bei einer Tonhaltigkeit je nach Störwirkung 3 oder 6 dB anzusetzen seien, hätte in der schalltechnischen Untersuchung begründet werden müssen, weshalb der niedrigere Zuschlag von lediglich 3 dB gewählt worden sei. Hierzu fehlten jegliche Ausführungen. Damit sei der Umfang des von den Gutachtern gewählten Zuschlags nicht nachvollziehbar. Bis zum Beleg des Gegenteils sei davon auszugehen, dass wegen der Impulshaltigkeit der zu beurteilenden Geräusche ein Impulszuschlag von 6 dB erforderlich sei. In der schalltechnischen Untersuchung werde fehlerhaft von einem Abstand zwischen der Betriebsfläche und dem für die Widersprechenden maßgeblichen Emissionsort 3 von 500 m ausgegangen. Tatsächlich betrage diese Entfernung nur etwa 350 m. Die Bewertung der vorhabenbedingten zu erwartenden Lärmimmissionen entspreche teilweise nicht den Vorgaben der TA Lärm. Es sei fehlerhaft, bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit ihres Wohngebäudes von einem Mischgebiet auszugehen. Es bestehe in dem betroffenen Gebiet zwar eine Mischung von Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Betrieben. Die Wohnnutzung habe jedoch inzwischen das Übergewicht gegenüber landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben erlangt. Wegen der vorherrschenden Wohnnutzung müsse von der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen werden. Es hätten deswegen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Satz 1 lit. e) TA Lärm herangezogen werden müssen.

Die schalltechnische Untersuchung enthalte lediglich vage Angaben zu der zu erwartenden Gesamtbelastung. Es werde zwar erwähnt, dass ein weiteres Abbaugebiet geplant sei, dessen betriebsbedingte Lärmimmissionen auf die Immissionsorte einwirken würden und oberhalb der Irrelevanzgrenze liegen würden. Dennoch werde lediglich apodiktisch festgestellt, dass durch die geplante Abbaustätte mit keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu rechnen sei, u. a., weil auf dem geplanten Abbaufeld keine Lorenbahn zum Einsatz kommen werde. Das sei nicht plausibel. Der Verzicht auf eine Lorenbahn werde dazu führen, dass mehr Transporte mit Schleppern in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern stattfinden müssten. In Bezug auf die Emissionsdaten bestünden mehrere erhebliche Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten hätten mit einem Zuschlag auf die Beurteilungspegel berücksichtigt werden müssen.

Das Vorhaben werde auch für sie, die Kläger, zu unzumutbaren Erschütterungen führen. Ihr Wohnhaus werde durch die Schleppertransporte unmittelbar Erschütterungen ausgesetzt werden. Dadurch bestehe das erhebliche Risiko, dass ihr auf Betonpfählen gegründetes Wohnhaus Bauschäden erleiden werde. Für Sie, die Kläger, ergäben sich auch unzumutbare Gefährdungen wegen der nicht ausreichenden Erschließung. Die Gemeindestraße ohne Geh- und Radwege stelle keine ausreichende Erschließung des Vorhabens dar, selbst wenn die Gemeinde für die Überschreitung des generell auf 6 t bestimmten höchstzulässigen Gesamtgewichts eine Ausnahmegenehmigung erteilt haben sollte. Diese sei maximal auf 3 Jahre befristet. Die Erschließung sei damit nur für 1/5 des genehmigten Verlängerungszeitraums gesichert. Angesichts des Zustands der Straße und des Straßenuntergrundes bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung. Durch das Fehlen einer ausreichenden Erschließung würden sie, die Kläger, auch in ihren subjektiven Rechten verletzt. Da die Gemeindestraße über keine Geh- oder Radwege verfüge, seien sie gezwungen, die Fahrbahn zu nutzen und dem Schlepperverkehr auf den unbefestigten Grünstreifen auszuweichen. Dies könne die Klägerin zu 3., die auf einen Rollstuhl angewiesen sei, nicht tun.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei das Bestimmtheitsgebot verletzt, wenn sich einer Baugenehmigung und den damit genehmigten Bauvorlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lasse, dass nur solche Nutzungen zugelassen seien, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigten. Um unzumutbare Auswirkungen auf sie, die Kläger, zu vermeiden, wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, die Merkmale des Vorhabens genau festzulegen, die für den Umfang der vorhabenbedingten Auswirkungen auf sie maßgeblich seien. Angesichts des unzumutbaren Umfangs der Lärmimmissionen und der Erschütterungen hätten beispielsweise die zulässigen Betriebszeiten, die Höchstzahl der täglichen Transporte des abgebauten Torfs, der höchstzulässige Schallemissionspegel der bei dem Torfabbau und Abtransport eingesetzten Gerätschaften, das höchste zulässige Gewicht und die maximalen Achslast der eingesetzten Schlepper und Anhänger festgesetzt werden müssen, um die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen des Vorhabens zu gewährleisten.

Der streitbefangene Bescheid habe auch deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil das Vorhaben mit sonstigem öffentlichen Recht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG nicht vereinbar sei. Die Klägerin zu 3. sei schwer behindert. Sie sei nahezu blind, höre aber etwa dreimal besser als nicht behinderte Menschen und sei damit äußerst lärmempfindlich. Außerdem sei sie ungewöhnlich erschütterungsempfindlich. Laute Geräusche und/oder Erschütterungen verursachten die konkrete Gefahr, dass sie einen epileptischen Anfall erleiden werde, der häufig zu akuter Lebensgefahr führe. Die Richtigkeit des von ihnen vorgelegten Attests vom 13. Mai 2016 sei von niemandem in Zweifel gezogen worden. In der Vergangenheit hätten laute Geräusche mehrfach zu epileptischen Anfällen geführt. Wegen der damit verbundenen konkreten Lebensgefahr seien Rettungswageneinsätze und zum Teil sogar Einsätze der Luftrettung erforderlich gewesen.

Der Umstand, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm auf eine durchschnittliche Lärmempfindlichkeit abstellten und damit eine überhöhte Empfindlichkeit von Menschen mit Behinderung unberücksichtigt ließen, könne ihr nicht entgegengehalten werden. Im Lichte des Art. 2 Abs. 2 GG seien die Voraussetzungen für die Genehmigung von Abbauvorhaben verfassungskonform auszulegen. Eine solche Genehmigung verletze sonstiges öffentliches Recht, wenn durch die Erteilung der Baugenehmigung bzw. ihre Verlängerung die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit verletzt würde. Letzteres sei hier der Fall. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Klägerin zu 3. durch epileptische Anfälle, die durch den Torftransport hervorgerufen würden, in eine akut lebensbedrohliche Situation kommen werde. Mit der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG sei es nicht vereinbar, dass der Beklagte trotz dieser durch das Vorhaben bedingten, konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der Klägerin zu 3. den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Der Beklagte hätte intensiv Alternativen zu der genehmigten Lösung prüfen müssen, die zu einem Abtransport des Torfs ausgerechnet unmittelbar neben ihrem Wohnhaus führe. Eine solche Alternativenprüfung haben nicht stattgefunden.

Der Widerspruch sei auch deswegen begründet, weil der angefochtene Bescheid unzweckmäßig sei. Zum Zwecke des Klimaschutzes wäre ein Schutz der verbliebenen Moores äußerst zweckmäßig. Dies gelte auch angesichts der aktuellen bzw. in Aufstellung begriffenen Ziele der Raumordnung, mit denen mittlerweile aus Klimaschutzgründen ein Schutz der verbliebenen Moore anstelle der bisherigen raumordnerischen Sicherung von Torfabbaustätten als Rohstoffgebiete angestrebt werde.

Vorsorglich werde die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides beantragt. Die Verlängerung der Geltungsdauer eines nicht mehr existierenden Bescheides könne einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG darstellen.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schreiben vom 22. April 2020. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, dass die falsche Verfahrensart gewählt worden sei, fehle es am Drittschutz der maßgeblichen Vorschriften. Soweit die Genehmigungen aus dem Jahr 1992 bzw. 1997 mit einer Befristung erteilt worden seien, sei dies unwirksam gewesen. Eine Befristung sei vorbehaltlich besonderer fachgesetzlicher Regelungen, die es hier nicht gebe, nur bei Ermessensverwaltungsakten möglich. Sowohl nach dem bis zum 1. März 2010 maßgeblichen §§ 17,19 Abs. 1 des NNatSchG in Verbindung mit § 45 NAGBNatSchG als auch nach dem seither geltenden § 10 NAGBNatSchG handele sich um eine gebundene Entscheidung. Die wiederholte rechtsgrundlose Befristung der Genehmigung stelle deswegen eine Rechtsverletzung zu ihren Lasten dar. Selbst wenn eine wirksame Befristung vorgelegen habe, wäre eine rückwirkende Fristverlängerung zulässig gewesen. Hierauf komme es aber nicht an, weil der Antrag vom 8. April 2015 zulässig und rechtzeitig gestellt worden sei. Formvorgaben bestünden hier nicht. Eine qualifizierte Unterbrechung des Betriebes im Sinne des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG bzw. § 19 Abs. 5 NNatSchG sei nicht dargetan.

Soweit sich die Kläger auf eine vermeintlich fehlende Erschließung bzw. auf Vorschriften des Straßenrechts bzw. des Straßenverkehrsrechts bezögen, fehle es an dem erforderlichen Drittschutz. Das gleiche gelte für die vermeintliche Unzweckmäßigkeit der Genehmigung. Die drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Bau- und Immissionsschutzrechts würden eingehalten. Das Vorhabengrundstück liege ebenso wie das Grundstück der Kläger im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Soweit sich die Kläger auf § 15 BauNVO beriefen, sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Das Bodenabbauvorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Die Genehmigung sei hinreichend bestimmt, weil die Antragsunterlagen, allen voran die Betriebsbeschreibung und das Schallgutachten vom 10. September 2015, Bestandteil des Bescheides seien. Das Schallgutachten lege methodisch korrekt nicht das konkret-individuelle Störempfinden einzelner Personen zugrunde, sondern eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde. Das Emissionsgutachten sei vom Ergebnis richtig.

Erschütterungen erheblichen Ausmaßes würden im Nahbereich des Grundstücks der Kläger nicht in das Gelände eingetragen. Gerade im Torfabbau seien Schwingungsemissionen nicht zu erwarten, da die Bodenstruktur zu einer Schwingungsdämpfung führe. Soweit angeblich durch den Transportverkehr verursachte Erschütterungen geltend gemacht würden, fehle es an einer Zurechnungsnorm. Wenn sich die Kläger darauf beriefen, dass ihr Wohngebäude auf Betonpfählen gegründet sei, lasse dies auf eine geminderte und nicht eine erhöhte Schadensanfälligkeit schließen. Auch insoweit sei ein abstrakter Prüfungsmaßstab anzulegen. Maßgeblich sei der erforderliche Erschütterungsschutz für ein nach den Regeln der Baukunst errichtetes Gebäude. Weise die Baulichkeit eine besondere Schadensanfälligkeit aufgrund bautechnischer Mängel auf, könne dies einem ansonsten zulässigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Offenkundige Fehler, die zu einer Nichtigkeit des Bescheides führen könnten, lägen nicht vor. Soweit die Kläger das Lärmgutachten der AL. angreifen, berief sich die Beigeladene auf eine Stellungnahme der AL. vom 13. Februar 2020.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück.

Soweit sich der Widerspruch darauf beziehe, dass die Erschließung nicht gesichert sei, sowie, dass gegen die Gewichtsbeschränkung der Straße "Q." verstoßen werde, sei der Widerspruch unzulässig, da die Regelungen keinen drittschützenden Charakter hätten. Die Bodenabbaugenehmigung sei zum Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrages nicht abgelaufen gewesen. Die Frist des § 10 Abs. 5 Satz 2 NAGBNatSchG sei formlos verlängert worden. Dies sei zulässig, weil insoweit keine Verfahrens- oder Formvorschriften existierten. Weil es keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für das Verfahren zur Verlängerung der Bodenabbaugenehmigung gebe, sei nach § 10 VwVfG das nicht förmliche Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen. Die Ziele des Klimaschutzes, die durch die Änderung des Landesraumordnungsprogramms verfolgt würden, seien eine globale Aufgabe. Zudem sei eine enge Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium erfolgt.

Die Gewichtsbeschränkungen der Straße "Q." werde durch die Verlängerungsgenehmigung nicht geregelt. Etwaige Nutzungen mit schwerem Transportgerät bedürften der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde. Die Erschließung sei durch eine eingetragene Baulast dauerhaft gesichert. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot sowie die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben seien eingehalten worden. Die Verlängerung der Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt, da das Schallgutachten mit all seinen Inhalten Bestandteil der Genehmigung sei. Somit seien sowohl die einzuhaltenden Immissionswerte als auch die zulässigen Betriebszeiten eindeutig festgelegt. Das Gutachten lege zu Recht eine durchschnittliche Empfindlichkeit der betroffenen Personen zugrunde. Zudem seien keine fachgutachterlichen Stellungnahmen beigebracht worden, die eindeutige Aussagen zu dem Umfang der höheren Lärmempfindlichkeit der Klägerin zu 3. machten. Maßgeblich seien mithin weiterhin die Vorgaben der TA Lärm. Die Vorbelastung sei korrekt berücksichtigt worden. Da der Bauantrag des Torfwerks AR. mittlerweile abgelehnt worden sei, habe diese Lärmquelle unberücksichtigt bleiben können. Die Abbaustätte Q. Süd-West befinde sich in ausreichender Entfernung zum Wohnhaus. Auch von hier ergebe sich keine zu berücksichtigende Vorbelastung. Auch die durch den Abtransport entstehenden Emissionen seien sachgerecht und rechtmäßig ermittelt worden. Hierbei seien zur Berücksichtigung der häufig schwankenden Lautstärke von landwirtschaftlichen Maschinen ein Schallleistungspegel von 106 dB(A) zugrunde gelegt worden, der einem dauerhaften Volllastbetrieb entspreche. Dieser Pegel liege 7 dB(A) oberhalb des maximalen Schallleistungspegels vergleichbarer Fahrzeuge auf befestigten Hochflächen. Der Zuschlag für Ton- bzw. Impulshaltigkeit von 3 dB und 6 dB sei nur dazu verwenden, wenn nicht anhand von Schalldruckpegelmessungen geringere Zuschläge ermittelt werden könnten. Da die im Nahbereich der Geräuschquellen ermittelten Zuschläge angesetzt worden seien, ohne abstandsbedingte oder anderweitige Dämpfung zu berücksichtigen, sei hier eher von einer Überzeichnung des tatsächlichen Wertes auszugehen. Die Anzahl der zulässigen Schlepperfahrten durch die Genehmigung sei auf maximal 60 Fahrten je Tag begrenzt. Eine Berechnung mit einer höheren Zahl sei nicht erforderlich gewesen. Eine Erhöhung der als zu niedrig kritisierten Abfuhrgeschwindigkeit der Gespanne hätte rechnerisch eine Reduzierung des Schallleistungspegels pro Stunde zur Folge gehabt. Bei einer Verdopplung der Abfuhrgeschwindigkeit auf 30 km/h würde sich der Pegel um 3 dB reduzieren. Der Abstand des Wohnhauses sei den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend berücksichtigt worden. Der Abstand betrage nur 160 m. Es sei auch zutreffend von einem Dorfgebiet und nicht von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Im Q. seien noch weitere Landwirte aktiv. Die Erschütterungen durch den Abbau sowie durch den Abtransport des Torfes sei nicht derart erheblich, dass abbaubedingte Schäden zu erwarten seien. In Moorbereichen würden Schwingungen grundsätzlich weitläufiger übertragen. Die Übertragung ende jedoch unter anderem an Gräben, die bis auf den mineralischen Untergrund führten. Zwischen dem Wohnhaus und der Transportstrecke befinde sich ein solcher Graben.

Am 21. Juli 2020 haben die Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung erhoben und am 10. August 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 (AS.) hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die Beschwerde der Beigeladenen blieb ohne Erfolg (Nds.OVG, Beschl. v. 11.6.2021 - AT. -).

Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger zunächst auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruch bzw. wiederholen diese. Sie setzen sich weiter mit der Stellungnahme der Beigeladenen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und mit den Gründen des Widerspruchsbescheids auseinander.

Zu den befürchteten Schäden am Wohnhaus durch Erschütterung machen sie ergänzend geltend, das Haus sei auf Betonpfähle gegründet und es bestehe das erhebliche Risiko, dass es durch das Vorhaben umfangreiche Bauschäden erleiden werde. Der moorige und labile Baugrund begünstige die Übertragung von Schwingungen. Der Umstand, dass zwischen der Zuwegung und dem Grundstück ein Graben verlaufe, stehe dem nicht entgegen. Die Erfahrung der Kläger hätten gezeigt, dass das Gegenteil der Fall sei. Die Schwingungsübertragung sei so stark, dass die durch den Torftransport verursachten Schwingungen selbst innerhalb des Wohngebäudes unangenehm wahrnehmbar seien. Es bestehe durch die Bodenbeschaffenheit keine schwingungstechnische Entkopplung zwischen der Zuwegung und ihrem Grundstück. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, wonach die Beigeladene auf Grundlage der angegriffenen Bescheide nicht gehindert sei, ihren Abbaubetrieb und ihre Torftransporte auf die Nachtzeit im Sinne von Nummer 6.4 TA Lärm auszudehnen. Das sei auch nicht eine rein theoretische Betrachtung. In der Vergangenheit sei auf Basis der Ursprungsgenehmigung Torf auch zur Nachtzeit abgebaut und transportiert worden. Dies sei zum Teil durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgt, zum Teil durch Subunternehmer, die von dieser beauftragt worden seien.

Die Kläger halten auch ihre Rüge aufrecht, wonach der Zuschlag für die Impulshaltigkeit fehlerhaft vergeben worden sei. Bei einem derartig komplexen Abbauvorhaben mit einer Vielzahl einzelner Emissionsquellen sei eine messtechnische Ermittlung der Impulshaltigkeit schwierig. Es komme hinzu, dass die einzelnen Emissionsquellen sich auf einer großen Fläche bewegten und wegen des fortschreitenden Abbaus durch einzelne, zeitlich begrenzte Messungen nicht adäquat erfassbar seien. Außerdem seien die Höhen der jeweiligen Emissionspegel verhaltensabhängig, etwa durch die individuellen Fahrweisen der jeweiligen Fahrer. Die Verhaltensabhängigkeit des Emissionsgeschehens habe weiter den Effekt, dass es auch im bestimmungsgemäßen Abbaubetrieb im Sinne von Nummer 2.8 TA Lärm erfahrungsgemäß zu besonders lauten kurzzeitigen Geräuschspitzen kommen werde, zum Beispiel dadurch, dass beim Abbremsen die leeren Loren eines Zuges oder die leeren Anhänger eines Schleppers im Rahmen der Transporte zusammenstoßen. Deswegen müssten im vorliegenden Fall die kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen durch die Vergabe eines erhöhten Impulszuschlags gemäß Nummer A. 2.5.3 des Anhangs der TA Lärm in Höhe von 6 dB berücksichtigt werden. Auf eine messtechnische Ermittlung der Impulshaltigkeit dürfe man sich nicht verlassen. Wenn die Beigeladene behaupte, Klappergeräusche der Loren seien ausgeschlossen, werde dies mangels Kenntnis der technischen Details mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für den Vortrag, die Anhängergespanne seien von neuester Bauweise.

Die Emissionsquellen seien unvollständig erfasst worden. Sie, die Kläger, seien von sehr lärmintensiven Ausbesserungsarbeiten an dem Weg betroffen, über den die Torftransporte stattfinden sollten. Diese Ausbesserungsarbeiten würden in Abständen von wenigen Tagen durchgeführt, da der Weg nicht asphaltiert oder betoniert sei. Diese Arbeiten seien kein seltenes Ereignis im Sinne von Nummer 6.3 TA Lärm. Dennoch seien diese Lärmimmissionen in der schalltechnischen Untersuchung nicht erfasst worden. Weitere erhebliche Lärmbelastungen entstünden bei trockenem Wetter durch das Befahren des Weges mit Fahrzeugen, mit denen der Weg regelmäßig befeuchtet werden. Auch diese Lärmimmissionen seien unberücksichtigt geblieben.

Zutreffend gingen die Gutachter des Schallgutachtens nun von einem geringsten Abstand der Abbaufläche von ihrem Grundstück von 160 m aus.

Die durch den Abbaubetrieb bedingten Lärmimmissionen einschließlich des diesem Betrieb zuzuordnenden Lärms durch die Torftransporte mittels Traktoren mit Anhängern seien wegen der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm unzumutbar. Die Gutachter gingen ohne Weiteres davon aus, dass das betroffene Wohnhaus einem Mischgebiet zuzuordnen sei. Es werde außer Acht gelassen, dass in dem betreffenden Gebiet zwar eine Mischung von Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Betrieben vorhanden sei, Wohnnutzung mittlerweile aber das Übergewicht gegenüber landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben erlangt habe. Landwirtschaftliche Nutzungen seien im Rückzug begriffen, weil Haupterwerbsbetriebe durch Nebenerwerbsbetriebe und Nebenerwerbsbetriebe durch Wohnnutzungen ersetzt würden. Insoweit habe sich der Gebietscharakter in Richtung auf eine allmähliche Dominanz von Wohnnutzung entwickelt.

Die Kläger wiederholen weiter ihren Vortrag zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zu 3. Diese sei mit dem vorgelegten Attest hinreichend dargetan. Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes sei entgegen den Angaben des Beklagten nicht eingeholt worden. Auch aufgrund des speziellen Gleichbehandlungsgebotes gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG müsse sich die Klägerin zu 3. nicht darauf verweisen lassen, die für sie akut gesundheits- und lebensgefährdenden Auswirkung des Abbauvorhabens zu dulden. Da gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe und den Staat gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eine objektive Schutzpflicht für die hochrangigen grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit treffe, müsse sich der Staat bei der Zulassung eines Vorhabens, das erkennbar zu einer konkreten Gefährdung von Leben und körperliche Unversehrtheit eines Menschen mit Behinderung führe, schützend vor diesen Menschen stellen und die Zulassungsentscheidung soweit wie möglich mit Schutzauflagen zugunsten dieses Menschen versehen. Notfalls müsse die Zulassungsentscheidung versagt werden. Die fachgesetzlichen Zulassungstatbestände seien insoweit im Lichte von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungskonform auszulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2020 und vom 1. Februar 2022 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 aufzuheben,

hilfsweise,

die genannten Bescheide für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes handele es sich bei der Befristung der ursprünglichen Abbaugenehmigung nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG, sondern um einen wesentlichen Inhalt des Verwaltungsaktes, der die Genehmigung in zeitlicher Hinsicht konkretisiere. Dies ergebe sich auch aus dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) vom 3. Januar 2011 zum Abbau von Bodenschätzen, der bis zur Neufassung weiterhin anzuwenden sei. Die Befristung sei dort schon nicht als solche benannt, sondern das Ministerium spreche von "Dauer der Zulassung". Es befasse sich damit auch nicht unter dem Abschnitt 6.11 "Nebenbestimmungen", sondern unter dem Abschnitt 6.12 "Herrichtung-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Dauer der Zulassung". Darin heiße es:

"Die Dauer der Zulassung ist so ausreichend lang zu bemessen, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den naturschutzfachlichen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den betriebswirtschaftlich begründeten Belangen des Antragstellers sowie den volkswirtschaftlich begründeten Belangen gewahrt wird. Wenn sich im Laufe des Abbaus zeigt, dass die Befristung im Interesse einer sinnvollen und sparsamen Rohstoffnutzung zu eng ist, soll die Zulassungsbehörde die Zulassung angemessen verlängern. Dabei sind hinsichtlich der Kompensation für die Bereiche, die durch den Abbau noch nicht eingegriffen wurde, die aktuellen fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen."

Die Dauer der Zulassung stehe somit in engem Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie ziele auf den Vermeidungsgrundsatz aus § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - ab. Die Dauer der Zulassung sei damit genauso wie ein Abbau- oder Herrichtungsplan für die hinreichende Konkretisierung des Verwaltungsaktes immanent. Sie stelle keine Nebenbestimmung dar. Das sei in dem hier angegriffenen Bescheid insofern dargestellt worden, als die Dauer der Zulassung bereits im Rahmen des Tenors genannt worden sei und eben nicht Eingang in die gesonderten Nebenbestimmungen gefunden habe. Folge man der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, ergäbe sich allein aus der Befristung, dass nach dem Erlöschen der Genehmigung auch die Genehmigungsbehörde aus dieser keine Rechtsfolgen, insbesondere zur Rekultivierung der Abbaustätte mehr herleiten könnte. Ein Abbauunternehmen könnte somit willentlich die Genehmigung erlöschen lassen und wäre von jeglichen Pflichten der Genehmigung befreit. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Es sei deswegen § 31 Abs. 7 VwVfG anzuwenden. Die Dauer der Zulassung sei keine gesetzliche Frist. Auch § 10 Abs. 1 des NAGBNatSchG sehe keine Befristung vor. Die Dreijahresfrist aus § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG beziehe sich lediglich auf den Beginn bzw. die Unterbrechung des Abbaus und sei nicht zu berücksichtigen. Da dem Runderlass keine Gesetzeskraft zukomme, handele es sich bei der Dauer der Zulassung allein um eine von der Behörde gesetzte Frist. Sie könne insofern auch verlängert werden. Für die Dauer sei weiterhin eine Ermessensentscheidung durch die Behörde erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde betont, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm auch dazu dienten, die Verwaltung zu binden und deren Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Es sei Sache des Normgebers, Eingriffsvoraussetzungen möglichst genau zu regeln und abzugrenzen, zumal dann, wenn es sich um eine Regelung handele, die den Verlust einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition zum Gegenstand habe. Aus dem Runderlass sei nicht erkennbar, wonach sich die Frist bereits gesetzlich bestimmen lassen solle. Für materiell-rechtliche Ausschlussfristen fordere das Bundesverwaltungsgerichtes Eindeutigkeit. Somit handele es sich hier nicht um eine neue Genehmigung, sondern um die Verlängerung einer bestehenden weiterhin wirksamen Abbaugenehmigung. Eine rückwirkende Verlängerung sei nach § 31 Abs. 7 VwVfG möglich; eine UVP-Pflicht bestehe nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Insbesondere macht sie geltend:

Die Kläger könnten die Bodenabbaugenehmigung schon deswegen nicht mit Erfolg angreifen, weil materiell-rechtlich Verwirkung eingetreten sei. Jedenfalls sei eine Anfechtung rechtsmissbräuchlich. Die maßgebliche Fläche, das Flurstück W., habe ursprünglich im Eigentum des Klägers zu 1. gestanden. Dieser habe das Grundstück im Jahr 1989 zum Zwecke der Abtorfung über die Niedersächsische Landgesellschaft - NLG - an die Torfwerke P. GmbH veräußert. Für den Fall, dass die Bodenabbaugenehmigung erteilt werde, sei die Auszahlung eines zusätzlichen Entgeltes in Höhe von 2.000,00 DM/ha vereinbart worden. Diese Auszahlung sei im Januar 1990 erfolgt. Darin liege mindestens das konkludente Einverständnis des Grundstückseigentümers mit dem Abbauvorhaben.

Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Kläger liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es sei von einem deutlich verminderten Schutzanspruch auszugehen. Das Schutzniveau, das in dem Schallgutachten zugrunde gelegt worden sei, sei zutreffend. Es sei nach wie vor von einer dörflichen Gebietsstruktur mit landwirtschaftlicher Prägung auszugehen. Die Kläger betonten selbst die Nutzungskonflikte des Siedlungsbereiches aus Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe. Sie zählten selbst einige Voll- bzw. Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe auf. Die weiten Freiflächen in der näheren Umgebung würden nach wie vor intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der landschaftliche Verkehr habe sich in dem Gebiet nicht verändert. Die Wirtschaftsgebäude der Hofstellen, die die Eigenlandwirtschaft eingestellt hätten, würden vielfach durch die nunmehr noch aktiven Betriebe zur Tierhaltung, zur Einlagerung von Tierfutter und Einstreuen bzw. zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte genutzt. Weitverbreitet sei auch die Haltung von Tieren insbesondere von Pferden und Ponys zu Hobby- bzw. Freizeitzwecken. Der Gebietscharakter eines Dorfgebietes wandele sich erst dann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwinde und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheine. Auch die Existenz ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe, die von Nichtlandwirten unter anderem zur Tierhaltung genutzt würden, stehe einem Wandel des Gebietscharakters hin bis zu einem allgemeinen Wohngebiet entgegen, wenn und solange von diesen noch eine mitprägende Wirkung ausgehe.

Das Grundstück der Kläger werde nicht mit Schwingungen belastet werden. Von dem Abbauvorhaben gingen keine Erschütterungen aus. Sie, die Beigeladene, habe jahrelange Erfahrung mit der Torfgewinnung. Auch der Beklagte sei eine erfahrene Aufsichtsbehörde. Kurz-, mittel- oder langfristig seien Beeinträchtigungen oder gar Schäden der behaupteten Art nicht festgestellt worden. Zwischen dem Betriebsgelände einschließlich der besonders thematisierten Zuwegung und dem Grundstück der Kläger verlaufe ein tiefer Graben. In Kombination mit dem räumlichen Abstand ergebe sich daraus, dass Schwingungen über den Moorkörper nicht übertragen werden könnten. Von der Abbautätigkeit einschließlich dem Transport gingen keine relevanten Schwingungen oder Erschütterungen aus. Für die schwingungstechnische Entkopplung zwischen der Zuwegung für den Torftransport und dem Grundstück der Kläger sei nicht die Tiefe des Grabens entscheidend, sondern, dass dieser bis in den sandigen Untergrund unter der Torfschicht reiche, sodass dort keine Moorsubstanz vorhanden sei, die Schwingungen übertragen könne.

Sie, die Beigeladene, setze für den Transport zwei Schlepper mit je zwei Anhängern ein. Die Gespanne seien vergleichsweise klein. Überall sonst in der Gemarkung und insbesondere auf der diskutierten Straße führen wesentlich größere und schwerere landwirtschaftliche Fahrzeuge. Es gebe keine Zusatzbelastung durch den Betriebsverkehr der Abbaustätte. Die Gespanne würden von eigenen Mitarbeitern gesteuert, die schon im Eigeninteresse angewiesen seien, rücksichtsvoll und langsam zu fahren. Der Betrieb laufe seit einigen Monaten, von keiner Seite habe es Beschwerden oder ähnliche Rückmeldungen gegeben. Seitens der Gemeinde P. als dem zuständigen Straßenbaulastträger seien konkrete Vorgaben zu den Fahrzeuggewichten und Achslasten gemacht worden, die eingehalten würden. Es sei unklar, wie die Kläger auf die Anzahl von 60 Transporten pro Tag kämen. Die technisch bedingte Transport- und Verarbeitungskapazität der Anlage betrage maximal 18-20 Fuhren pro Tag. Nach dem Genehmigungsinhalt ergäben sich 1000 Touren pro Jahr und somit 19 Fahrten pro Woche. Diese könnten nur erfolgen, wenn Boden und Wege einigermaßen abgetrocknet sein. Es ergäben sich Tage mit entsprechend höherer Auslastung, dagegen aber auch ganze Wochen ohne jeden Betriebsverkehr. Die monierte Wegeausbesserung finde nur selten nach Bedarf und zu dem rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger und nicht in Höhe ihres Wohnhauses statt. Die Arbeiten würden ca. 120 m von der Dorfstraße entfernt vorgenommen. Außerdem werde diese Wegeausbesserung durch einen kleinen Schlepper mit einem Planierschild durchgeführt, diese Tätigkeit werde aber nur bei täglicher Torfabfuhr und nur einmal pro Woche zu je 10 Minuten durchgeführt. Wenn es zu Spurbildungen gekommen sei, würden diese eingeschoben. Weitere Maßnahmen erfolgten nicht. Es handele sich auch um einen Sandweg, so dass die Arbeiten sehr geräuscharm seien. Es treffe nicht zu, wenn die Kläger angäben, die Arbeiten würden wöchentlich für jeweils über eine Stunde durchgeführt.

Soweit sich die Kläger auf ein besonderes Ruhebedürfnis beriefen, sei bemerkenswert, dass auf der Wiese im rückwärtigen Bereich ein Moto-Cross-Parcours für Geländemotorräder angelegt worden sei, der auch bzw. insbesondere an den Wochenenden genutzt werde. Dies könnten ihre Mitarbeiter bestätigen. Der Abbau und Transport finde montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr statt. An Samstagen, Sonnen- und Feiertagen werde nicht gearbeitet. Sub- oder Lohnunternehmer würden nicht eingesetzt. Die Loren der Feldbahn seien mit einer festen Verbindung durch eine Koppelstange ausgerüstet, sodass die vermuteten Klappergeräusche ausgeschlossen seien. Die eingesetzten Loks seien auf dem neuesten technischen Stand und insbesondere geräuschgedämmt. Die Anhänger der Schleppergespanne seien neuester Bauweise und mit Flächendruck mit Breitreifen, geräuscharmen Bremsen, Kupplungen und Aufbauten ausgestattet.

Der angefochtene Bescheid sei entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes formell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht übergehe die Fragen, inwiefern mit dem Bescheid vom 29. August 2018 ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliege, bzw. wie und ob die Befristung des Ursprungsbescheides auf den 31. Dezember 2015 wirksam gewesen sei, wie sich das auf die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG auswirke und ob, wie und mit welchen Wirkungen diese Befristung verlängert bzw. geändert werden könne. Das Verwaltungsrecht übergehe auch, dass für die Befristung auf den 31. Dezember 2015 keine rechtliche Grundlage bestanden habe. Bestehe ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, seien Nebenbestimmungen ohne fachrechtliche Ermächtigung ausgeschlossen, es handele sich ansonsten um eine rechtswidrige Teilablehnung des Anspruchs. Der Beklagte habe sich insoweit auf den sogenannten Bodenabbau-Erlass gestützt. Dort heiße es unter Nummer 6.11 Abs. 1:

"Die Zulassung eines Bodenabbauvorhabens kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden".

Schon aus dem Wortlaut werde deutlich, dass es sich hierbei um keine Rechtsgrundlage für eine Nebenbestimmung handeln solle. Rechtlich sei dies auch nicht möglich, weil die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung sowohl nach den bis zum 1. März 2010 geltenden §§ 17,19 Abs. 1 NNatschG in Verbindung mit § 45 NAGBNatSchG als auch nach § 10 NAGBNatSchG nicht im Ermessen der Behörde liege. Eine Befristung sei nicht vorgesehen. Die Befristung der Genehmigung vom 22. Juni 1992 bzw. vom 20. Februar 1997 sei unwirksam gewesen, die Genehmigung habe deswegen auf unbestimmte Zeit bestanden. Nach dem sogenannten Bodenabbau-Erlass (Nummer 6. 12 Abs. 2 Satz 2) sei eine Befristung möglich. Wenn der Erlass taugliche Rechtsgrundlage für eine Befristung sein könne, dann habe der Beklagte hierauf auch die Fristverlängerung stützen können.

Die Genehmigung vom 22. Juni 1992/20. Februar 1997 sei nicht nach § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG unwirksam gewesen, weil durchgängig Abbautätigkeiten erfolgt seien. Es habe sich auch nicht um absichtsvoll lediglich geringfügige vorgebliche Betriebstätigkeiten gehandelt, um die Wirkungen der Norm nicht eintreten zu lassen. Sie, die Beigeladene, habe in dem entscheidenden Zeitraum sehr wohl nennenswerte originäre Abbaumaßnahmen durchgeführt. Mit Kenntnis und in Abstimmung mit dem Beklagte seien auf den Abbauflächen unter Einsatz von Baggern, Schleppern und Schiebern Grubber-, Entwässerungs- und Erntearbeiten sowie Pflegemaßnahmen wie z.B. Grabenreinigung und Mäharbeiten durchgeführt worden. Der Begriff "Ernte" sei dabei ein Fachbegriff und bezeichne den eigentlichen Abbau, also den Arbeitsschritt nach der Freilegung der Torfschicht, also das Lösen (Abschieben bei Frästorf, Ausheben bei Baggertorf) und Ausbreiten auf der Abbaufläche zum Durchfrieren und Trocknen. Im Erntevorgang werde der getrocknete Torf in die Miete geschoben. An die Ernte schließe sich der Abtransport zur Aufbereitung und Verarbeitung an. Es ergebe sich aus der innerbetrieblichen Dokumentation, dass im Jahr 2011 590 m3, im Jahr 2012 740 m3, im Jahr 2013 1.060 m3, im Jahr 2014 0 m3 und im Jahr 2015 1.151 m3 Torf abgebaut worden sei.

Das Verwaltungsgericht befasse sich auch nicht mit dem Verhältnis einerseits der Befristung durch die Nebenbestimmung der Ursprungsgenehmigung und andererseits der "gesetzlichen Nebenbestimmung" des § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG. Zugleich eine wirksame Befristung durch die Genehmigungsbehörde zuzulassen und zusätzlich die "gesetzlichen Nebenbestimmung" des § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG anzuwenden, verstoße gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts im Eilverfahren sei § 4 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - nicht anzuwenden. Werde eine UVPG-Pflicht nicht erkannt, würden die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich aber gleichwohl im Wesentlichen abgearbeitet, so sei die Vorschrift nicht einschlägig. Der Beklagte habe in dem Verwaltungsverfahren die wesentlichen Umweltauswirkungen insbesondere die Emissionsbetroffenheit der Kläger untersucht und die Kläger auch förmlich im Sinne des § 28 VwVfG an dem Verwaltungsverfahren beteiligt. Damit seien mindestens all jene UVP-Verfahrensschritte erfolgt, die die Rechte und Ansprüche der Kläger zu wahren bestimmt seien. Die Beigeladene verweist zuletzt auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2022 (7 D 301/21.AK), die sich mit den beschränkten Drittanfechtungsmöglichkeiten von Verlängerungsentscheidungen befasse.

Wegen des Vorbringens der Beigeladenen im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 13. Oktober 2021, vom 28. Juli 2022 und vom 24. April 2023 nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Es haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Es hat weiter die Gerichtsakte zum Verfahren AS. nebst Beiakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat lediglich zum Teil Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nur begründet, soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag begehren, den Bescheid des Beklagte vom 29. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (2.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (3).

1.

Die Klage ist im Hinblick auf alle Kläger als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere sind die Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bodenabbau in ihren Rechten verletzt zu sein, denn nach ihrem Vortrag ist die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Normen, die auch sie als Dritte schützen, zumindest möglich.

Als Rechtsgrundlage für die Genehmigung kommen allein §§ 8, 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG - in Betracht, wobei die Fassung maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides galt (hier die Fassung des G. v. 19.2.2010, Nds.GVBl. S. 88, zuletzt geändert durch G. v. 20.5.2019, Nds.GVBl. S. 88). Nach § 8 NAGBNatSchG dürfen Bodenschätze wie u.a. Moor nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG).

Bei der Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG vorliegen, kommen auch Vorschriften zum Tragen, die für die Kläger Drittschutz vermitteln können. Soweit sich die Kläger auf die Regelungen des baurechtlichen Nachbarschutzes berufen, ergibt sich hieraus Drittschutz allerdings allein für die Klägerin zu 2., denn nach der ständigen und einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der Eigentümer benachbarter Grundstücke oder diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise dinglich berechtigt sind, in Anspruch nehmen, weil das Bebauungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 -, juris; Nds.OVG, Urt. v. 14.4.1993 - 1 L 33/91 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 -, juris). Drittschutz für sämtliche Kläger vermitteln darüber hinausgehend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, BGBl. S. 1274, zuletzt geändert durch VO v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1328). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG müssen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wie dem vorliegend geplanten Bodenabbau (§§ 3 Abs. 5 Nr. 3, 4 Abs. 1 BImSchG i.V. mit Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Bestimmungen sind insbesondere für Personen drittschützend, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten (Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 22 BImSchG. Rn. 92 m.w.N.).

Weiter steht der Umstand, dass der Kläger zu 1. in der Vergangenheit die an das Grundstück der Klägerin zu 2. angrenzende Fläche zum Zwecke des Torfabbaus an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verkauft hat, einem Erfolg der Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine prozessuale Verwirkung scheidet bereits deswegen aus, weil die Kläger innerhalb der prozessual vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen Widerspruch sowie Klage erhoben haben. In materieller Hinsicht setzt eine Verwirkung voraus, dass das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, nachdem dem Rechtsinhaber das möglich war. Weiter müssen Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die Treuwidrigkeit ergibt sich vor allem aus der Verletzung eines schutzwürdigen Vertrauens. Sie ist gegeben, wenn der Betroffene wegen des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen würde, der Betroffene tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil dadurch entsteht, dass das Recht verspätetet geltend gemacht wird (zum Vorstehenden: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 23-25). Selbst wenn sich die Kläger in der Vergangenheit gegenüber dem Torfabbau nicht auf dem Nachbarschutz dienende Rechte aus §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG berufen haben, ist es nicht treuwidrig, dass sie das nunmehr tun. Dies folgt bereits daraus, dass mit der angefochtenen Genehmigung die Erschließung der Abbaufläche so geändert wurde, dass der Abtransport des Torfs nun auf einem Weg stattfindet, der parallel zu dem von den Klägern bewohnten Grundstück verläuft. Für einen ausdrücklichen Verzicht des Klägers zu 1. auf seine Rechte fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Kaufvertrag vom 12. Juni 1989 sowie den mit Schriftsatz vom 20. September 2021 vorgelegten Vermerken (Anlagen BG 3 - 6) lässt sich hierzu nichts entnehmen. Von einem konkludenten Verzicht könnte nur ausgegangen werden, wenn aus einem Verhalten des Klägers zu 1. unmissverständlich auf einen Verzicht geschlossen werden könnte. Dem Umstand, dass der Kläger zu 1. im Jahr 1989 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Fläche zum Torfabbau verkauft hat, kommt nicht der unmissverständliche Erklärungswert zu, dass er künftig gegenüber dem Torfabbau auf seine Nachbarrechte verzichten möchte.

Zuletzt ergibt sich aus der von der Beigeladenen genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris) nichts, was einer Klagebefugnis der Kläger entgegenstehen könnte. Diese Entscheidung ist zur Vorschrift des § 18 Abs. 3 BImSchG ergangen, wonach die Genehmigungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Fristen verlängern kann, die durch § 18 Abs. 1 BImSchG für ein Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmt werden. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der genannten Vorschrift im Hinblick auf § 5 BImSchG, der die Schutzpflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, ausdrücklich Drittschutz beigemessen.

2.

Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet.

Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1b Satz 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017, BGBl. I, 3290, geändert durch G. v. 14.3.2023, BGBl. I Nr. 71). Dabei ist der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet. Das Gesetz ist u.a. anwendbar auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c UmwRG). Bei der hier angefochtenen Genehmigung zum Bodenabbau handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben - UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 - BGBl. I S. 94 (geändert durch G. v. 12.4.2018, BGBl. I S. 472) nämlich um eine behördliche Entscheidung (Genehmigung) über die Zulässigkeit von Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP - Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dabei kommt es für die Entscheidung der Frage, ob ein sog. absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt, auf die Rechtslage an, wie sie bis zum Erlass des fraglichen Genehmigungsbescheides bestand (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 -, juris). Die Kläger können einen derartigen Verfahrensfehler geltend machen, weil die genannten Vorschriften auch für Personen im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO gelten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt allerdings nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG).

Der Bescheid vom 29. August 2018 ist mit einem Verfahrensfehler behaftet. Zu dem Zeitpunkt seines Erlasses bestand für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP-Pflicht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds.GVBl. S. 179, geändert durch G. v. 19.2.2010, Nds.GVBl. S. 122) galt - NUVPG a. F. - Nach § 3 Abs. 1 NUVPG a.F. war für die in Anlage 1 mit "X" gekennzeichneten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dies galt auch für den nicht vom Bergrecht erfassten Abbau von Bodenschätzen mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche. Ein Vorhaben in diesem Sinne war dabei die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer sonstigen Anlage und die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (§ 2 Satz 1 NUVPG a.F. i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG i.d. bis zum G. v. 20.7.2017, BGBl. I., S. 2808, geltenden Fassung, danach im Wesentlichen gleichlautend § 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG).

Um ein derartiges Vorhaben, das dem Anwendungsbereich des § 3 NUVPG a.F. unterfiel, handelt es sich bei dem von der Beigeladenen beabsichtigten Torfabbau. Der Umstand, dass auf der Fläche bereits in der Vergangenheit Torf abgebaut wurde und dass hierfür zuletzt mit Bescheid vom 22. Juni 1992, geändert durch Bescheid vom 20. Februar 1997 eine Genehmigung erteilt wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Diese Genehmigungen waren befristet bis zum 31. Dezember 2015 erteilt. In dem Bescheid vom 22. Juni 1992 heißt es ausdrücklich:

"Diese Genehmigung wird befristet bis zum 31. Dezember 2015".

In dem Bescheid vom 20. Februar 1997:

"Die Regelungen und Hinweise aus dem Erstbescheid sind auch für die Erweiterungsflächen in allen Punkten verbindlich und zu beachten".

Es ist eindeutig, dass hiermit die Wirkung erzielt werden sollte, dass nach Fristablauf ein weiterer Abbau nicht mehr genehmigt sein sollte. Damit ist eine Befristung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V. mit § 1 Nds.VwVfG) erfolgt; das ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Für die rechtliche Bewertung der genannten Formulierung in dem Bescheid vom 22. Dezember 1992 ist unerheblich, an welcher Stelle des Bescheides sie sich befindet. Wenn der Beklagte der Auffassung ist, diese Formulierung sei keine Befristung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, sondern ein "wesentlicher Inhalt, der die Genehmigung in zeitlicher Hinsicht konkretisiere" bzw. es werde - ohne Befristung - die "Dauer der Zulassung" nach Ermessen der Behörde bestimmt, ist eine solche Konstruktion in den maßgebenden gesetzlichen Regelungen rechtlich nicht vorgesehen. § 10 NAGBNatSchG enthält in der hier anwendbaren Fassung eine Regelung zur zeitlichen Begrenzung von Bodenabbaugenehmigung lediglich in Abs. 5, wonach die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen wurde oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden. Ansonsten enthält die Vorschrift keine Grundlage für eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Bodenabbaugenehmigung. Wenn sich der Beklagte in der Begründung seines Bescheides vom 29. August 2018 auf diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die "Verlängerung" beruft, ist das unzutreffend. Die von ihm an dieser Stelle wiedergegebenen Formulierungen finden sich nicht in § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG, sondern in Ziff. 6.12 Abs. 2 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und vom 3. Januar 2011 (Az: 54-22442/1/1, Nds.MBl. 2011, 41). Da dies eine Verwaltungsvorschrift mit lediglich interner Bindungswirkung ist, kann sich der Beklagte für seine Rechtsauffassung darauf nicht mit Erfolg berufen. Im Übrigen spricht auch dieser Erlass im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung von Bodenabbaugenehmigungen ausdrücklich von "Befristung". Mit der Bestandskraft des Bescheids vom 22. Juni 1992, geändert durch Bescheid vom 20. Februar 1997 war die Befristung wirksam, für eine Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG gibt es keine Anhaltspunkte, vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass sie rechtmäßig erfolgt ist (Nds.OVG, Beschl. v. 11.6.2021 - 4 ME 267/20 -, vgl. zur Zulässigkeit von Befristungen bei Bodenabbaugenehmigungen auch für die Zeit bis zum 01.10.2022: Blum, in Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 10 NAGBNatSchG Rn. 92).

Nach Ablauf dieser Frist ist die Genehmigungswirkung entfallen (vgl. auch Nds.OVG, Beschl. v. 11.6.2021 - 4 ME 267/20). Dies folgt aus § 43 Abs. 2 VwVfG (i.V. mit § 1 Nds.VwVfG). Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf wird ein Verwaltungsakt unwirksam, wenn die Regelungen, die er enthält, nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollten. Das ist auch dann der Fall, wenn er nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zeitlich befristet war; denn die Befristung führt dazu, dass die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zu dem genannten Termin beginnt oder endet (Schröder, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 36 Rn. 52; Goldhammer, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 43 VwVfG, Rn. 109). Anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen, hat der Wegfall der Regelungswirkung der Bodenabbaugenehmigung mit Ablauf der Frist nicht zur Folge, dass aus dem Bescheid vom 22. Dezember 1992 keine Rechtsfolgen mehr hergeleitet werden könnten. Soweit der Bescheid Auflagen enthält, sind dies eigenständige Verwaltungsakte, deren Regelungswirkung von der Befristung nicht erfasst werden. Im Übrigen ist die Wirksamkeit der Bodenabbaugenehmigung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft entfallen.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zuletzt auf § 31 Abs. 7 VwVfG, wonach Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden können. Betrachtet man den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides in materieller Hinsicht, wurde dadurch nicht lediglich die Frist verlängert, die in dem Bescheid vom 22. Juni 1992 enthalten war, sondern eine weitere Genehmigung erteilt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das vorliegend umstrittene Vorhaben der Beigeladenen im Vergleich zu dem mit Bescheid 22. Dezember 1992 genehmigten Vorhaben im Hinblick auf die Erschließung und das Abbauverfahren geändert wurde (vgl. hierzu: Seite 2 des Erläuterungsberichts vom 22.2.2016). Der Beklagten kann sich im Übrigen auf § 31 Abs. 7 VwVfG deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil zu dem Zeitpunkt, als der hier angegriffene Bescheid vom 29. August 2018 erlassen wurde, die Wirkungen des § 43 Abs. 2 VwVfG bereits eingetreten waren. Die Genehmigung für den ursprünglich einmal genehmigten Bestand war schon untergegangen, bevor die hier angegriffene Genehmigung erteilt wurde. Selbst wenn der Beklagte lediglich die Frist verlängert hätte, läge in der Sache ein Neuerlass vor, da der vorhergehende Verwaltungsakt mit Ablauf der Frist unwirksam geworden ist (vgl. hierzu: Kallerhoff/Stamm, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, 2018, § 31 VwVfG, Rn. 47).

Zuletzt wäre die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen, wie sie bei Erlass des Bescheides vom 29. August 2018 galten, auch dann erforderlich gewesen, wenn man das hiermit genehmigte Vorhaben als Änderungsvorhaben ansähe (zum Begriff: § 2 Abs. 1 Satz 1 NUVPG a.F. i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i.d. bis zum G. v. 20.7.2017, BGBl. I., S. 2808 geltenden Fassung, danach § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NUVPG a.F. war für die Änderung eines Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch die Änderung unter Berücksichtigung des Bestands des Vorhabens erreicht wird. Dies war hier der Fall. Auch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 NUVPG a.F. hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Danach blieb abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NUVPG a. F. der erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens des maßgeblichen Größen- oder Leistungswertes u.a. dann unberücksichtigt, soweit er in den Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337EWG und 97/11/EG fiel, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklicht wurde. Nach dem Sinn und Zweck dieser Norm, die dem Bestandsschutz dienen sollte, war der Altbestand aber nur dann geschützt, solange es sich um einen zugelassenen Bestand gehandelt hat (vgl. Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, Niedersächsischer Landtag, Drs. 14/4128, S. 4 und S. 5), was hier nach Ablauf der Befristung nicht mehr der Fall war.

Nach allem liegt hier ein sog. absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG vor, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlass des Bescheides vom 29. August 2018 nicht durchgeführt wurde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensschritte einer UVP inhaltlich im Wesentlichen abgearbeitet wurden, so dass von einer Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen UVP ausgegangen werden könnte (hierzu: Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG, Stand Dezember 2021, Rn. 30). Es hat nämlich auf jeden Fall die nach § 7 NUVPG a.F. i.V. mit § 18 UVPG vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden. Der Umstand, dass die Kläger durch den Beklagten beteiligt wurden, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Juni 2021 ausgeführt:

"Die Beigeladene macht ferner ohne Erfolg geltend, dass die Antragsteller sich deshalb nicht auf den absoluten Verfahrensfehler einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen könnten, weil vor der Erteilung der Bodenabbaugenehmigung vom 29. August 2018 zumindest die wesentlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Antragsteller untersucht und die Antragsteller auch förmlich an dem der Genehmigungserteilung vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt worden seien. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG zur Aufhebung einer Entscheidung führenden Verfahrensfehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 36 u. Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Es gilt somit ein objektiver Kontrollmaßstab, bei dem es nicht erforderlich ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers (bzw. des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutz) ausgewirkt haben kann (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 93. EL 2020, § 4 UmwRG Rn. 63). Entsprechend besteht der Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG wegen der bisher nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig davon, ob die Antragsteller am Genehmigungsverfahren förmlich beteiligt worden sind und ob der Antragsgegner vor der Erteilung der Genehmigung die Immissionsbetroffenheit des von den Antragstellern bewohnten Nachbargrundstücks bereits in ausreichender Weise untersucht hat."

Mit dem Einwand, es habe die erforderliche UVP nicht stattgefunden, sind die Kläger nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG ausgeschlossen, wonach eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben haben, wobei Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen sind, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Die Kläger haben bereits im Widerspruchverfahren darauf hingewiesen, dass die in der Vergangenheit erteilte Bodenabbaugenehmigung wegen des Ablaufs des Befristungszeitraums erloschen gewesen sei und haben das von der Beklagten gewählte Verfahren gerügt.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1b Satz 1 2. Alt. UmwRG nicht zur Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2018 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides -, weil der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Ein ergänzendes Verfahren kommt auch bei absoluten Verfahrensfehlern und selbst dann in Betracht, wenn die Öffentlichkeitsbeteiligung oder - wie hier - sogar die gesamte Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden muss und scheidet nur dann aus, wenn ausgeschlossen ist, dass ein ergänzendes Verfahren im Ergebnis zu einer rechtmäßigen Entscheidung führen kann (Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2021, § 4 UmwRG Rn. 85ff). Letzteres ist hier nicht ersichtlich.

Nach allem ist der angefochtene Bescheid vom 29. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

3.

Soweit die Kläger darüber hinaus die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil keine Verletzung von Rechtsvorschriften zu erkennen ist, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG (i.V. mit § 1 Nds.VwVfG) sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Mit ihrem im Widerspruchverfahren erhobenen Einwand, die Bodenabbaugenehmigung sei mit Blick auf den Klimaschutz und die Ziele der Raumordnung unzweckmäßig, können die Kläger bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil die hier angesprochenen Belange nicht Gegenstand drittschützender Bestimmungen sind (zur Raumordnung: Nds.OVG, Urt. v. 21.2.2023 -12 LB 55/21 -, juris, Rn. 142 m.w.N.; zum Klimaschutz: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, juris, Rn. 190).

Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge der Kläger, es fehle an einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung ist nicht nachbarschützend; es dient allein dem öffentlichen Interesse an der geordneten baulichen Entwicklung (Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2021, § 30 Rn. 56). Der Einwand der Kläger, da die Gemeindestraße über keine Geh- oder Radwege verfüge, seien sie gezwungen, die Fahrbahn zu nutzen und dem Schlepperverkehr auf den unbefestigten Grünstreifen auszuweichen, greift ebenfalls nicht durch. Selbst wenn eine erhebliche Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Erschließungssituation eines Nachbargrundstückes durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen kann, wenn die dadurch für das Nachbargrundstück entstehende Belastung bei Abwägung aller Umstände unzumutbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.11.2017 - 8 S 2101/17 -, juris), wäre eine Unzumutbarkeit eines solchen Ausweichens auf den Grünstreifen lediglich für die Klägerin zu 3. denkbar, die nach eigenem Vorbringen auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Klägerin zu 3. kann sich aber - wie bereits ausgeführt - deshalb nicht auf die nachbarschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts berufen, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks AO. Straße AU. ist.

Die der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung ist weiter entgegen der Auffassung der Kläger auch im Sinne von § 37 VwVfG (i.V. mit § 1 Nds.VwVfG) hinreichend bestimmt. Auch insoweit besteht ein Rügerecht von Nachbarn nur dann, wenn die Unbestimmtheit der Genehmigung zu ihren Lasten geht. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und aufgrund des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (Nds.OVG, Beschl. v. 18.2.2020 - 1 ME 103/19 -, juris). Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn der Inhalt der Genehmigung unter Auslegung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelt werden kann. Dabei kann sich das Gewollte auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben (Nds.OVG, Beschl. v. 6.11.2012 - 12 ME 189/12 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 20.5.2014 - 4 B 21.14 -, juris).

Hieran gemessen ist der angefochtene Bescheid hinreichend bestimmt; die Rügen der Kläger greifen nicht durch.

Die Betriebszeiten sowie die Zahl der täglichen Transporte ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht vom 22. Februar 2016 in Verbindung mit der schalltechnischen Untersuchung der AL. vom 10. September 2015, die von dem Beklagten ausdrücklich zum Bestandteil seiner Genehmigung gemacht wurden (Erläuterungsbericht S. 24, Gutachten der AL. Seiten 4, 18, 22). Weiter musste auch nicht der "höchstzulässige Schallemissionspegel der bei dem Abbau und Abtransport eingesetzten Gerätschaften" ausdrücklich bestimmt werden. Der für den Abbau aus Sicht des Beklagten maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 db(A) tags und 45 db(A) nachts ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung der AL. vom 10. September 2015, die der Beklagte zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht hat. Dies reicht mit Blick auf die Bestimmtheit des Bescheides im Hinblick auf die zulässigen Schallimmissionen aus. Es genügt, dass das zu erreichende Ziel, etwa die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes, sichergestellt wird. Eine detaillierte Beschreibung sämtlicher zulässiger Betriebsvorgänge würde den Genehmigungsbescheid überfrachten und wäre praktisch auch gar nicht möglich (Nds.OVG, Beschl. v. 6.11.2012 - 12 ME 189/12 -, juris, Rn. 15). Wenn die Kläger geltend machen, es wäre notwendig gewesen, das höchste zulässige Gewicht und die maximale Achslast der eingesetzten Schlepper festzusetzen, ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, inwieweit dies für die Beurteilung einer möglichen Verletzung nachbarschützender Vorschriften erforderlich wäre.

Durch die angefochtene Bodenabbaugenehmigung werden weiter gemessen an § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG keine Rechte der Kläger verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch das genehmigte Vorhaben unzulässige schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der Kläger verursacht werden.

Dies gilt zunächst mit Blick auf den zu erwartenden Lärm. Unter welchen Voraussetzungen die von einem Vorhaben ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die - auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 29. August 1998 bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, die jeweils insoweit abschießend ist, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und sie das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, juris.). Die TA Lärm gilt u.a. für Anlagen, die als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Die TA Lärm ist auf das vorliegend zu beurteilende Abbauvorhaben anwendbar, da dieses im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist nach Nr. 4.2 TA Lärm grundsätzlich sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreiten.

Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen (zum Vorst.: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.2022 - 8 D 346/21.AK -, juris).

Hier konnte der Beklagte davon ausgehen, dass es an dem Grundstück der Kläger nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm kommen wird. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der schalltechnischen Untersuchung der AL. vom 10. September 2015. Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Soweit die Kläger die Bewertung der Gutachter mit Blick auf ein weiteres Abbaugebiet rügen, hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Abbauantrag des Torfwerkes AR. GmbH abgelehnt worden sei. Die Entfernung zur Abbaustätte Q. Süd-West befinde sich in ausreichender Entfernung zum Wohnhaus der Kläger, es ergäben sich daraus keine zu berücksichtigenden Vorbelastungen. In der ergänzenden Stellungnahme der AL. vom 13. Februar 2020 heißt es hierzu:

"Die nächstgelegene, genehmigte Abbaufläche "Q. Südwest" befindet sich in einem Abstand von mindestens 1.300 m südwestlich des Wohnhauses der Widersprechenden. In diesem Fall ist abstandsbedingt kein beurteilungsrelevanter Immissionsbeitrag am Wohnhaus AV. zu erwarten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Wohnhaus der Widersprechenden nicht im Einwirkungsbereich der geplanten Abbaufläche im Sinne von Abschnitt 2.2a) der TA Lärm befinden wird. Dementsprechend kann die rechnerische Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung (weiterhin) vollständig entfallen, sodass das zu genehmigende Abbauvorhaben den geltenden Immissionsrichtwert vollständig ausschöpfen kann".

Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten.

Die Gutachter der AL. haben weiter zu Recht die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 d) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete zu Grunde gelegt, d.h. einen Wert von 60 db(A) tags (Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, Nr. 6.4 Ziff 1 TA Lärm) und 45 dB(A) nachts (Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr, Nr. 6.4 Ziff. 2. TA Lärm). Diese Werte sind nach ständiger Rechtsprechung im bauplanrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB anzuwenden (Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 3.6 TA Lärm, Nr. 6 Rn. 56 m.w.N.). Das Grundstück der Klägerin zu 2., das unstreitig im baurechtlich unbeplanten Gebiet liegt, befindet sich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, weil es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Hierunter ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris). Dabei ist ein Grundstück nur dann regelmäßig dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (Spannowsky, in Beck OK BauGB, Stand Mai 2022, § 34 Rn. 22). Das gilt für das Grundstück der Klägerin zu 2. nach den vorliegenden Plänen nicht. Vielmehr gilt für das Gebiet die bauplanungsrechtliche Bewertung, wie sie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (1 LB 223/05, juris) für die sog. Moorsiedlungen ("Finndorff-Siedlungen") vorgenommen hat. Zu diesen Siedlungen gehört nämlich auch Q. (https://www. Q..net/Q.).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil u.a. ausgeführt (juris Rn. 21):

"Die Moorkolonien ("Findorff-Siedlungen") waren ursprünglich als Ansiedlungen gedacht, also im Sinne einer dörflichen Ansiedlung. Die Besonderheit der Anlage als "Aufreihung" von Häusern entlang einer geraden Straße ergab sich aus den vorgegebenen Besonderheiten der Landschaft und dem Zweck der Ansiedlung. Die Urbarmachung des Moors und überhaupt die Möglichkeit der Ansiedlung folgte erst nach dem Anlegen von Kanälen zur Entwässerung und ist deshalb in ihrer Form auf dieses System zurückzuführen. Der heutige Strukturwandel in der Landwirtschaft, der zur Aufgabe der landwirtschaftlichen Gehöfte insgesamt und dem Wegfall des Zwecks der Besiedlung führt, stellt sich zwar für die Moorsiedlungen insoweit nicht anders dar als für "sonstige" Dörfer. Anders als bei "normalen Dörfern" haben jedoch die "Moorkolonien" eine räumliche Ausdehnung bei gleichzeitig lockerem Bebauungszusammenhang, die sie in ihren Anforderungen beispielsweise an Infrastruktur oder Abgrenzbarkeit so wesentlich von diesen unterscheidet, dass eine Gemeinde dem letztlich nur mit einer Bauleitplanung begegnen kann. Einer organischen Siedlungsstruktur im Sinne des § 34 BauGB, deren Fortentwicklung auch unter wesentlich veränderten Umständen möglich erscheint, sind sie nicht vergleichbar."

Es trifft weiter nicht zu, wenn die Kläger einwenden, in der schalltechnischen Untersuchung der AL. vom 10. September 2015 seien unvollständige und nicht repräsentative Nutzungsszenarien zu Grund gelegt worden, weil der Schwerpunkt auf den Betrieb der Lorenbahn gelegt worden sei, obwohl für die Anwohner die Immissionen durch den Abtransport des Torfs der Schwerpunkt seien. Auch die durch den Transport zu erwartenden Lärmimmissionen sind in der schalltechnischen Untersuchung vom 10. September 2015 betrachtet worden. Sie wurden prognostisch als Linienschallquelle mit einem Schallleistungspegel von L'WA, 1h = 64,3 dB(A) berücksichtigt, wobei für jeden Schlepper eine Schallleistung von L'WA = 106,0 dB(A) angesetzt und die längen- und stundenbezogene Schallleistung mit einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit von v = 15 km/h über eine Strecke von l= 375 m errechnet wurde. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger überzeugen nicht. Nach den Vorgaben der TA Lärm war hier eine Ermittlung der durch die Transporte zu erwartenden Lärmimmissionen durch Messung (A 3 des Anhangs zur TA Lärm) nicht verpflichtend. Nach Ziff. 4.2 TA Lärm ist vielmehr bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eine Ermittlung der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage nach Maßgabe der Ziff. 4.2b TA Lärm in Verbindung mit A 2 des Anhangs zur TA Lärm im Wege der Prognose vorgesehen.

Im Übrigen haben die Gutachter der AL. die von ihnen zugrunde gelegten Emissionsdaten für die Schleppertransporte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 nachvollziehbar erläutert. Darin heißt es (Seiten 4 und 5):

"- Emissionsdaten für Transporte

Für Schlepperfahrten mit Anhänger wurde ein Schallleistungspegel L'WA = 106 dB(A) zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um eine sehr konservative Abschätzung bzw. Annahme, welche einen dauerhaften Volllast-Betriebszustand der entsprechenden Fahrzeuge repräsentiert. Ursächlich für diese Annahme ist die Tatsache, dass die Geräuschemissionen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sehr starken Schwankungen unterliegen. Diese Schwankungen resultieren zum einen aus der Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge bzw. Hersteller in diesem Fahrzeugsegment. Darüber hinaus ist es auf der Genehmigungsebene im Rahmen einer Schallausbreitungsberechnung fast unmöglich, Herstellerangaben für Fahrzeuge heranzuziehen, die in unwegsamen Gelände eingesetzt werden und daher unter ständig wechselnden Lastzuständen betrieben werden. Im "Praxisleitfaden- Schalttechnik in der Landwirtschaft" des Forums Schall (Wien 2013) des Österreichischen Umweltbundesamtes werden in Kapitel 3 Emissionsansätze für unterschiedliche landwirtschaftliche Fahrzeuge mit sehr unterschiedlichen Nennleistungen und Baujahren gegenübergestellt. Der Vergleich zeigt, dass die Fahrzeuge bei der Nutzung auf befestigten Hofflächen (z. B. landwirtschaftlichen Höfen) einen Schallleistungspegel von L'WA = 99 dB(A) nicht überschreiten. Hierin sind zwar noch keine gegebenenfalls zu berücksichtigten Zuschläge für Impulshaltigkeit etc. enthalten, es zeigt sich jedoch, dass der im Gutachten gewählte Ansatz im Vergleich zum lautesten Fahrzeug gemäß Praxisleitfaden 7 dB höher liegt, sodass auch etwaige o.g. Zuschläge nicht zu einem höherem Schallleistungspegel führen werden. Die Konservativität des Ansatzes wird hierdurch mit ausreichender Sicherheit bestätigt, sodass weiterhin von einer Überschätzung der Geräuschemissionen aller berücksichtigten Transportfahrzeuge auszugehen ist." [sic]

Und weiter:

"Eine Unterschätzung der maßgeblichen Emissionspegel aufgrund "völlig unrealistischer" Fahrgeschwindigkeiten der Schlepper ist ebenfalls nicht zutreffend. Der im Gutachten gewählte Ansatz berücksichtigt Fahrzeugbewegungen unter dauerhafter Volllast, also im lautesten Betriebszustand. Die Annahme einer doppelt so hohen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h hätte bei der mathematischen Ermittlung des längen- und stundenbezogenen Schallleistungspegels L'WA,1h sogar zur Folge, dass die Einwirkzeit der Geräuschquelle bezogen auf eine volle Stunde nur halb so hoch wäre und der Emissionspegel um 3 dB vermindert wäre. Das bedeutet unter dieser Voraussetzung, dass die Schlepper rechnerisch immer lauter werden würden, je langsamer sie den vorgesehenen Weg zum Abtransport befahren. Da im Widerspruchsschreiben bereits darauf hingewiesen wurde, dass bei den Schlepperfahrten mit wesentlich höheren Fahrgeschwindigkeiten zu rechnen sei, wäre keine Gefahr einer übermäßigen Geräuschbelastung durch zu langsame Vorbeifahrten zu erwarten."

Dem haben die Kläger nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Wenn die Gutachter der AL. Emissionsansätze heranziehen, die sich aus dem Praxisleitfaden-Schallttechnik in der Landwirtschaft" des Österreichischen Umweltbundesamtes ergeben, ist dies auch mit Rücksicht auf die Vorgaben des Anhangs A.2.2. der TA Lärm nicht zu beanstanden. Zwar können danach für die Beurteilung von Verkehrsvorgängen auf dem Betriebsgrundstück insbesondere die in Ziff. 7.4 Abs. 3 und Abs. 4 TA Lärm genannten Vorschriften - in Frage kommen, das sind die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79 - sowie die Berechnungsverfahren nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987. Dies schließt aber andere geeignete Erkenntnisquellen nicht aus (Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B.3 6, TA Lärm, Anhang Nr. A.2 Rn. 8).

Auch die Einwände der Kläger gegen die Ermittlung der durch die Lorenbahn zu erwartenden Lärmimmissionen greifen nicht durch. Wenn das Gutachten von einer Geschwindigkeit von 7-8 km/h ausgeht, ohne im Gutachten anzugeben, dass die Geschwindigkeit technisch begründet ist, schadet das nicht; denn die Gutachter haben für die Lorenbahn Emissionen berücksichtigt, die sie durch Messung ermittelt haben. Den Rügen der Kläger sind sie im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 überzeugend entgegengetreten. Darin heißt es u.a.: (S. 5 und 6)

"Die für die Lorenbahn berücksichtigten Fahrgeschwindigkeiten von 7-8 km/h wurden auf Basis von Angaben des Betreibers berücksichtigt. Die Erfahrungen der AL. GmbH mit Lorenbahnen an anderen, zum Teil betriebsfremden Abbaustätten mit Lorenbahnen haben gezeigt, dass diese Fahrgeschwindigkeiten als repräsentativ anzusehen sind. Insbesondere innerhalb der Abbauflächen sind höhere Geschwindigkeiten ohnehin technisch bedingt nicht erreichbar.

...

Der Emissionsansatz für die Lorenbahn ist bereits deshalb als konservativ anzusehen, weil für alle Fahrten der Lorenbahn der im unbeladenen Zustand ermittelte Schallleistungspegel herangezogen wurde, welcher mindestens 4 dB höher liegt als im beladenen Zustand. Des Weiteren zeigt die messtechnische Erfahrung bei Lorenbahnen, dass die längenbezogene Schallleistung einer Bahnvorbeifahrt maßgeblich durch die Geräusche der Loren auf den Schienen bestimmt wird. Die lastabhängigen Geräuschanteile durch die Zugmaschine spielen aufgrund der Zuglängen mit steigendem Abstand zum Messbeziehungsweise Emissionsort zunehmend eine untergeordnete Rolle, weil das am Mess- bzw. Emissionsort lokal vorliegende Schienengeräusch pegelbestimmend ist."

Hiergegen haben die Kläger im Klageverfahrens nichts Überzeugendes mehr vorgebracht. Der Einwand "es entspreche der Lebenserfahrung", dass Motoren auf Steigungen lauter würden, ist zu pauschal und nicht hinreichend substantiiert. Auf die von ihnen mit Nichtwissen bestrittenen Konstruktionsdetails der Lorenbahnen kommt es angesichts des Umstands, dass die maßgebenden Werte durch Messung ermittelt wurden, nicht an.

Die Rügen gegen die von den Gutachtern für den Betrieb der Lorenbahn vergebenen Zuschläge für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit sind ebenfalls nicht durchgreifend. Die Kläger beziehen sich dabei auf die Regelungen in 2.5.2 und 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm. Diese betreffen aber die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose und sind hier nicht einschlägig, weil die Immissionen der Lorenbahn von den Gutachtern durch Messung ermittelt wurden, wie es A. 3 des Anhangs zur TA Lärm ermöglicht. Es ist deswegen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Gutachter - worauf sie in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2020 hingewiesen haben -, die Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit nach A.3.3.5 und diejenigen für Impulshaltigkeit nach A.3.3.6 jeweils durch Messung ermittelt haben. Es besteht kein Anlass, zu bezweifeln, dass sich die Gutachter mit dem gewählten Ansatz "auf der sicheren Seite" befinden. Sie haben hierzu in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 überzeugend ausgeführt:

"Aufgrund der Tatsache, dass tatsächlich im Nahbereich der Geräuschquellen ermittelte Zuschläge ohne abstandsbedingte Dämpfungen rechnerisch auf den prognostizierten Immissionspegel beaufschlagt wurden, unterliegt das Prognoseergebnis einer zusätzlichen Überbewertung. Weitere Faktoren, wie z.B. die Verdeckung durch Umgebungsgeräusche sowie die teils hochabsorbierenden Eigenschaften der Abbauflächen selbst, bleiben bei der Schallausbreitungsberechnung ebenfalls gänzlich unberücksichtigt, was weiterhin zur Absicherung eines konservativen Prognoseansatzes führt."

Wenn die Kläger hiergegen einwenden, die messtechnische Ermittlung der Impulshaltigkeit sei bei einem derart komplexen Abbauvorhaben schwierig, überzeugt das schon vor dem Hintergrund nicht, dass die TA Lärm ausdrücklich eine Ermittlung des betreffenden Zuschlags durch Messung möglich macht. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen auf pauschale Behauptungen, die sich nicht hinreichend substantiiert mit der konkreten Messung auseinandersetzen. Angesichts des Umstands, dass der durch die Gutachter prognostizierte Beurteilungspegel der gesamten Geräuschimmissionen an dem Wohnhaus der Kläger (IP 3) mit 47,3 dB(A) für Variante II und 46,4 dB(A) für Variante I den maßgebenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) weit unterschreitet, bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert überschritten würde, selbst wenn bei der Schallquelle "Lorenbahn" ein Zuschlag für Impulshaltigkeit - wie von den Klägern gewünscht - von 6 dB und nicht - wie von den Gutachtern angenommen - von 2 dB berücksichtigt würde.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger weiter darauf, dass durch die Beigeladene zusätzlich zu den Betriebsvorgängen, wie sie der Schallimmissionsprognose zu Grunde gelegt wurden, auf dem Erschließungsweg noch Arbeiten zur Instandhaltung und Befeuchtung vorgenommen würden. Dies führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bodenabbaugenehmigung. Betrachtet man die Beschreibung des Betriebs, wie sie sich aus dem Erläuterungsbericht vom 22. Februar 2016 sowie dem Gutachten der AL. vom 10. September 2015 ergibt, gehören diese Tätigkeiten nämlich nicht zum genehmigten Umfang des Bodenabbauunternehmens.

Es kann im Übrigen nicht beanstandet werden, dass der Beklagte nicht eine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Maßgabe von Ziff. 3.2.2 TA Lärm durchgeführt hat, die auch im Rahmen einer sog. vereinfachten Regelfallprüfung nach Ziff. 4.2. TA Lärm in Betracht kommen kann (Hansmann in Landmannn/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2023, TA Lärm, 4, Allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, Rn. 23,24). Voraussetzung hierfür ist, dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, wobei in Ziff. 3.2.2. lit a) - d) Umstände genannt werden, bei denen eine Sonderfallprüfung insbesondere in Betracht kommt. Hier sind keine Umstände in diesem Sinne ersichtlich, insbesondere liegen im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin zu 3. keine besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit oder der sozialen Adäquanz im Sinne von Ziff. 3.2.2 lit. d) TA Lärm vor, denn beide Merkmale beziehen sich, dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, allein auf die jeweilige Geräuschimmission, die zu beurteilen ist. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden konnten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Abtransport des Torfes auf einer parallel zum Grundstück der Klägerin zu 2. verlaufenden Strecke, denn die hierdurch verursachten Verkehrsgeräusche sind nach Nr. 7.4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 als Fahrgeräusche der Anlage zuzurechnen und werden in der Regelfallprüfung berücksichtigt (vgl. Feldhaus/Tegeder, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 3.6 TA Lärm, Nr. 3 Rn. 77).

Nach allem ist nicht ersichtlich, dass durch das genehmigte Vorhaben unzulässige schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu Lasten der Kläger verursacht werden.

Die Behinderung der Klägerin zu 3. rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn es kommt nicht auf das subjektive Empfinden des individuell Betroffenen an, sondern auf das eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in vergleichbarer Lage. Besondere gruppentypische Sensibilitäten wie etwa die von Kindern, Alten oder Kranken sind im Rahmen des "Durchschnitts" zu berücksichtigen, was jedoch nur zu einer Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle führen kann, wenn die Immissionsbelastung etwa in der Nähe von Krankenhäusern oder Schulen zu bewerten ist. Atypische Überempfindlichkeiten bleiben hingegen unberücksichtigt (vgl. Schulte/Michalek, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2022, § 3 BImSchG Rn. 52; Enders, Beck OK Umweltrecht § 22 BImschG Rn. 19).

Als Folge dieser Betrachtung werden Rechte der Klägerin zu 3. auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG bzw. solche, die sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben, nicht verletzt. Dem staatlichen Schutzauftrag, der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergibt (hierzu z.B.: Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2023 Rn. 81 ff) ist bereits dadurch nachgekommen worden, dass die TA Lärm - wie dargelegt - nach Ziff. 3.3.2 eine Sonderfallprüfung ermöglicht, bei der - wenn die Voraussetzungen vorliegen - die Zumutbarkeit aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung im Sinne einer Güterabwägung zu beurteilen ist, bei der auch subjektiv-individuelle Faktoren in der Person von Betroffenen von Bedeutung sein können (hierzu: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, TA Lärm Nr. 3 Rn. 59).

Eine weitergehende Handlungspflicht des Staates folgt nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (Beschl. v. 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 -, juris, Rn. 96 - 99):

"Als verfassungsrechtliche Wertentscheidung bindet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt. Auch der Gesetzgeber ist aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, Vorkehrungen gegen Benachteiligungen behinderter Menschen zu treffen. Das Grundrecht zielt darauf, rechtliche und gesellschaftliche Ausgrenzung zu verhindern und zu überwinden (vgl. BVerfGE 96, 288 [BVerfG 08.10.1997 - 1 BvR 9/97] <302>; so auch BTDrucks 12/8165, S. 28). Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Schutzauftrag. Dieser ließe sich nicht erfüllen, wenn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur in Konstellationen griffe, die dem Staat unmittelbar kausal zurechenbar sind, denn der Ausschluss von behinderten Menschen ist nicht allein auf staatliches Handeln zurückzuführen. Um behinderte Menschen vor Ausgrenzung zu bewahren, begründet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch einen Auftrag an den Gesetzgeber, sie vor einer Benachteiligung wegen Behinderung durch Dritte zu schützen (dazu Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 160; Kingreen, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Rn. 310 ff., 698 <Feb. 2020>; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 13 f.; Peters/König, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 21 Rn. 91; Sachs, in: Isensee/Kirchhof, HStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 182 Rn. 144; siehe auch Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 125 f. (Aug. 2019); Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 3 Rn. 237 <Aug. 2021>; Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 312; zum Landesverfassungsrecht Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. August 2020 - St 2/19 -, Rn. 45).

2. Der grundrechtliche Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer Handlungspflicht des Staates verdichten. Aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt keine umfassende, auf die gesamte Lebenswirklichkeit behinderter Menschen und ihres Umfelds bezogene Handlungspflicht des Gesetzgebers. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Private nicht wie der Staat unmittelbar an das grundrechtliche Benachteiligungsverbot gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG). Der Schutzauftrag kann sich aber in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 [BVerfG 26.07.2016 - 1 BvL 8/15] <338 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 35). Zu solchen Konstellationen gehört die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung (zur Verankerung des Benachteiligungsverbots in der Menschenwürde BTDrucks 12/6323, S. 12; dazu auch BVerfGE 144, 20 [BVerfG 17.01.2017 - 2 BvB 1/13] <207 f. Rn. 541>). Zudem kann eine Handlungspflicht bestehen, wenn mit einer Benachteiligung wegen Behinderung Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter einhergehen (vgl. BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] <142>; 88, 203 <252>). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Schutz des Lebens in Rede steht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus kann sich eine konkrete Handlungspflicht auch in Situationen struktureller Ungleichheit ergeben. Die Schutzbedürftigkeit ist gemindert, wenn die Betroffenen die zumutbare Möglichkeit haben, sich vor einer Schädigung selbst zu schützen oder ihr auszuweichen (vgl. BVerfGE 142, 313 [BVerfG 26.07.2016 - 1 BvL 8/15] <338 f. Rn. 73>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 40). Sie hängt zudem von Art, Nähe und Ausmaß der in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorfindlichen oder drohenden Benachteiligungen ab."

Hier ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Genehmigung des Abbauvorhabens der Beigeladenen für die Klägerin zu 3. mit Beeinträchtigungen verbunden sein wird, die als gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen zu werten wären oder dass damit Gefahren für hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter der Klägerin zu 3. einhergehen werden. Die Kläger berufen sich dabei auf die nervenärztliche Bescheinigung der AW. Klinik AM. vom 13. Mai 2016, nach der wegen drohender starker Schreckreaktionen "starke Lärmeinflüsse plötzlich auftretender Lärm" vermieden werden müsse und machen geltend, dass im Hinblick auf die Torftransporte die Gefahr akuter lebensbedrohlicher Situationen für die Klägerin zu 3. bestehe. Inwiefern durch die Torftransporte "plötzlich auftretender Lärm" verursacht werden wird, legen die Kläger hingegen nicht nachvollziehbar dar. Angesichts des Umstands, dass die Transporte langsam am Grundstück der Kläger vorbeifahren werden, drängt sich die Annahme einer derartigen Gefahr auch nicht auf. Im Gegenteil hat der Vertreter der Beigeladenen hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. August 2022 unbestritten und nachvollziehbar dargelegt, dass die verwendeten Schlepper ein stufenloses Getriebe hätten und weitgehend gleichmäßig führen.

Zuletzt durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu anderen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten der Kläger führen wird. Dies gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, wegen des geplanten Transports des Torfes entlang ihres Grundstückes seien Schäden am Wohnhaus der Klägerin zu 2. zu befürchten. Der Beklagte hat in seinem Bescheid überzeugend dargelegt, dass abbaubedingte Schäden nicht zu erwarten seien, da zwischen dem Wohnhaus und der Transportstrecke ein Graben liege, der bis auf den mineralischen Untergrund reiche. Die durch den Moorboden übertragenen Schwingungen endeten dort. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass - wie die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen hat - während des jahrelangen Torfabbaus in der Vergangenheit keine Erschütterungsschäden an Bauwerken aufgetreten sind, rechtfertigt der Vortrag der Kläger nicht die Annahme, dass Schäden an ihrem Gebäude hinreichend wahrscheinlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.