Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 5 ME 212/11
Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d. Auswahlentscheidung; Heranziehung der Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs i.R.d. Entscheidung über die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.08.2011
- Aktenzeichen
- 5 ME 212/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 22509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0818.5ME212.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 9 BeamtStG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern (hier: A 9, Beurteilung mit der Wertungsstufe B; A 10, Beurteilung mit der Wertungsstufe C "oberer Bereich") bei der Auswahlentscheidung.
- 2.
Zur Heranziehung der Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs bei der Entscheidung über die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch in Gestalt der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Denn die Auswahlentscheidung trägt dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung.
Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, DVBl. 2004, 317; Nds. OVG, Beschluss vom 15.2.2005 - 5 ME 333/04 -, [...]; Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, [...]; Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -). Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200, 201; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010, a.a.O.), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angegriffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem nicht nur bei einer Beförderung, sondern auch bei der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003, a.a.O.), der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich von Leistung, Befähigung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2010 - 5 ME 328/09 -, [...]; Beschluss vom 8.4.2010 - 5 ME 277/09 -, [...]; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2011 - 1 B 186/11 -, [...]). Befinden sich die Bewerber im Beurteilungszeitpunkt im gleichen statusrechtlichen Amt und enthalten deren Beurteilungen das gleiche Gesamturteil, das heißt die gleiche Wertungsstufe oder die gleiche Gesamtnote, ist aufgrund dieser Beurteilungen angesichts des gleichen Gesamturteils von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - auf unterschiedliche Statusämter, so ist anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, BVerfGK 10, 474 = NVwZ 2007, 691 = DVBl. 2007, 563). Der Dienstherr ist bei einer solchen Fallkonstellation allerdings nicht verpflichtet, ohne Weiteres einen Leistungsvorsprung des im höheren Statusamt befindlichen Bewerbers anzunehmen. Die Beurteilung im höheren Statusamt ist ein Umstand, der bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist; der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, diesen Gesichtspunkt bei dem Vergleich der Qualifikationen der Bewerber allein ausschlaggebend zu Gunsten des im höheren Statusamt befindlichen Bewerbers zu berücksichtigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2003 - 5 ME 146/03 -; Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, [...]; Beschluss vom 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -, [...]).
Vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund kann nach Auffassung des Senats angenommen werden, dass in den Fällen wie dem Vorliegenden der in einem niedrigeren Statusamt befindliche Konkurrent (hier die Beigeladene) als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen ist, wenn sein Konkurrent im höheren Statusamt (hier der Antragsteller) eine um eine Wertungsstufe beziehungsweise Gesamtnote schlechtere Beurteilung erhalten hat. Denn auf diese Weise wird in diesen Konstellationen dem Grundsatz Rechnung getragen, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes gestellt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010, a.a.O.; Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, [...]; Urteil vom 13.4.2011 - 5 LB 58/10 -; Beschluss vom 21.2.2007, a.a.O.). Mit diesem Maßstab ist die getroffene Auswahlentscheidung vereinbar. Der Antragsteller hat in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung im Statusamt des Kriminaloberkommissars (A 10) die Wertungsstufe C mit der Binnendifferenzierung "oberer Bereich" erhalten. Die Beigeladene hat in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Wertungsstufe B erzielt, allerdings im niedrigeren Statusamt der Polizeikommissarin (A 9). Bei der Wertungsstufe B ist nach den vorliegend maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen - BRLPol - (RdErl. des MI vom 11.7.2008, Nds. MBl. S. 782) - anders als bei der Wertungsstufe C - nicht zusätzlich zum Gesamturteil eine Zwischenstufe ("oberer Bereich", "mittlerer Bereich" oder "unterer Bereich") zu vergeben. Der Antragsgegner hat die unterschiedlichen Statusämter des Antragstellers und der Beigeladenen im Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen und gewürdigt. Die Erwägung des Antragsgegners, angesichts des Statusunterschiedes zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen könne trotz des Notenvorsprungs der Beigeladenen von im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern ausgegangen werden, weil die Wertungsstufe B im Statusamt A 9 mit der schlechteren Wertungsstufe C "oberer Bereich" im Statusamt A 10 vergleichbar sei, ist rechtmäßig und entspricht der schon angeführten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010, a.a.O.; Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -).
Die Auffassung des Antragstellers, die Wertungsstufe B im Statusamt A 9 müsse bei einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen in die Wertungsstufe C "mittlerer Bereich" im Statusamt A 10 umgerechnet werden, was zu einem Leistungsvorsprung des Antragstellers führe, teilt der Senat nicht. Der Antragsgegner hat das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen fiktiv um eine Wertungsstufe - C anstelle von B - herabgestuft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, bei der fiktiven Herabstufung des Gesamturteils innerhalb der Wertungsstufe C eine bestimmte Zwischenstufe - nach Ansicht des Antragstellers die Zwischenstufe "mittlerer Bereich" - festzusetzen, hat nicht bestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die der Beigeladenen in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung im Statusamt A 9 zuerkannte Wertungsstufe B, die nach Maßgabe der BRLPol nicht mit einer Zwischenstufe versehen worden ist, zwingend der Wertungsstufe C "mittlerer Bereich" im Statusamt A 10 entspricht, bestehen nicht.
Sofern - wie hier - von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der Bewerber auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zusteht und sie insbesondere nicht gehalten ist, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 und 21.8.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.2.2011 - 5 ME 292/10 -; Beschluss vom 11.3.2011 - 5 ME 6/11 -). Leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergeben, deren zusätzliche Berücksichtigung geboten ist, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten oder Richtern zu treffen ist. Als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. zu Auswahlgesprächen Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -; Beschluss vom 27.10.2008 - 5 ME 394/08 -). Ebenso können sich leistungsbezogene Auswahlkriterien aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil ein Leistungsunterschied ergibt (so genannte ausschärfende Betrachtungsweise; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2010 - 5 ME 292/09 -; Beschluss vom 11.3.2011 - 5 ME 6/11 -).
Mit diesen Grundsätzen steht die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Einklang. Der Antragsgegner war im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens berechtigt, angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller und die Beigeladene in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich bewertet anzusehen sind, ausschlaggebend auf das Ergebnis des mit diesen Bewerbern geführten Auswahlgesprächs abzustellen. Aus diesem Grund ist die Frage, ob die Beigeladene in ihrer vorletzten dienstlichen Beurteilung schlechter als der Antragsteller in dessen vorletzten dienstlichen Beurteilung bewertet worden ist, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Der Senat vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Auswahlgespräch, auf dessen Ergebnis der Antragsgegner die Auswahlentscheidung gestützt hat, nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert worden ist, nicht zu teilen.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da der unterlegene Bewerber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat, obliegt ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279, 280 f. m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.2009 - 5 ME 59/09 -).
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Bewertung eines Auswahlgesprächs nur in einem eingeschränkten Maße plausibel und nachvollziehbar zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4.4.2008 - 5 ME 480/07 -, [...]; Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, [...]). Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.3.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 m.w.N.) ist es für eine Auswahlentscheidung - und auch für ein Auswahlgespräch als ein Gesichtspunkt für die Auswahlentscheidung - so, dass die zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der Auswahlentscheidung erwähnt oder die Auswahlentscheidung oder einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtsachverhalt herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Dagegen ist es hinsichtlich der in einer Auswahlentscheidung enthaltenen (reinen) Werturteile nicht erforderlich, die zugrundeliegenden Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) darzulegen und zu beweisen. Solche Werturteile sind lediglich so weit plausibel zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der genannten, für Akte wertender Erkenntnis geltenden Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann. In diesem Sinne hat der Dienstherr die wesentlichen schriftlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 4.4.2008 und 2.7.2008, a.a.O.; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3.9.2004 - 3 BS 167/04 -, [...];OVG Schleswig, Beschluss vom 28.10.1996 - 3 M 89/96 -, [...]; VGH Mannheim, Beschluss vom 2.12.1994 - 4 S 2152/94 -, [...]; VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, [...]).
Anhand dieses Maßstabs sind die von dem Antragsgegner durchgeführten Auswahlgespräche und die daran anknüpfende Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Bewerber wurden vorab über das Ziel und den Verlauf der Auswahlgespräche informiert. Den Mitgliedern der Auswahlkommission wurde ein Leitfaden zur Verfügung gestellt, der Grundlage der Auswahlgespräche war. Dem Leitfaden war ein Bewertungsbogen beigefügt, in dem die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission die Antworten der Bewerber auf die ihnen gestellten Fragen nach Maßgabe einer von "1 (sehr ausgeprägt)" bis "6 (wenig ausgeprägt)" reichenden Skala zu dokumentieren hatten. Die ausgefüllten Bewertungsbögen (Bl. 129 - 140 GA) zeigen, dass die Beigeladene eine deutlich bessere Bewertung als der Antragsteller erzielt hat. Über den Verlauf des Auswahlverfahrens und der am 9. März 2011 geführten Auswahlgespräche hat der Antragsgegner am 14. März 2011 einen Auswahlvermerk gefertigt. Darin heißt es zur Begründung der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung:
"Die Kommission begründet ihre Entscheidung damit, dass Frau D. insbesondere hinsichtlich ihrer Persönlichkeitskompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Motivation am deutlichsten überzeugen konnte. So konnte sie sich überragend auf die Kommission einstellen und sehr differenziert darstellen, warum sie sich auf den ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat und sie die geignetste Bewerberin ist. Herr E. konnte in diesen Punkten zwar auch überzeugen fiel gegenüber Frau D. aber trotzdem sichtbar ab. Herr B. konnte bezüglich dieser Aspekte die Kommission am wenigsten überzeugen. Gerade seine Ausführungen zu Frage 2.1 waren teilweise schwer nachvollziehbar. Auch verstand er es weniger, seine Motivation auf den Punkt zu bringen.
Im Bereich der dienstpostenbezogenen Fragestellungen kamen weder die Bewerber noch Frau D. zu guten Ergebnissen. Insbesondere die Antworten zum Sachverhalt 3.3 waren durchgehend nicht ausreichend. Insgesamt verstand es jedoch Frau D. durch ihre strukturierte und konzeptionelle Herangehensweise am Besten, die Kommission zu überzeugen. Gerade beim Sachverhalt 3.2 kam sie als einzige zu einem guten Ergebnis.
Insgesamt kommt die Kommission auf Grund der Gesamteindrücke zu dem Schluss, dass Frau D. als die geeignetste Bewerberin anzusehen ist."
Die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse sind den darauf beruhenden, im Anschluss an die Gespräche ausgefüllten Bewertungsbögen sowie den Ausführungen im Auswahlvermerk vom 14. März 2011 in noch nachvollziehbarer Weise zu entnehmen. Die Bewertungen und die im Auswahlvermerk formulierten Erläuterungen machen deutlich, dass die stimmberechtigten Kommissionsmitglieder einen beachtlichen Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt haben. Der Umstand, dass der Antragsgegner die von den stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern ausgefüllten Bewertungsbögen nicht zu dem Auswahlvorgang genommen hat, ist zwar bedenklich. Denn die Kenntnis der Bewertungsbögen ist zwingend erforderlich, um den Verlauf und die Ergebnisse der Auswahlgespräche, die in dem Auswahlvermerk lediglich in knapper Form zusammengefasst worden sind, überprüfen zu können. Der Antragsgegner hat die Bewertungsbögen jedoch mit seiner Beschwerdebegründung übersandt. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Bewertungsbögen enthaltenen Eintragungen unrichtig sind, bestehen nicht.
Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers berechtigt, die Bewertungsbögen mit seiner Beschwerdebegründung nachzureichen. Eine Behörde kann die Gründe einer Auswahlentscheidung grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.4.2010, a.a.O.). Dies betrifft allerdings nur den Fall, dass diejenigen Gründe, die für den Erlass eines Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und die lediglich in der zunächst gegebenen Begründung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben worden waren, nachträglich bekanntgegeben werden, nicht aber ein "Nachschieben von Gründen" in dem Sinne, dass die von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen im Nachhinein korrigiert und durch neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 14.1.2008 - 5 ME 317/07 -, [...]; Beschluss vom 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -). Ein in diesem Sinne unzulässiges Ergänzen oder Auswechseln der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen ist vorliegend indes nicht gegeben. Denn der Antragsgegner hat durch das Nachreichen der Bewertungsbögen lediglich die in dem Auswahlvermerk vom 14. März 2011 enthaltenen Angaben zusätzlich belegt, ohne die die Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen zu ergänzen. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung nicht in unzulässiger Weise mit einem neuen argumentativen Unterbau versehen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 12.3.2010 - 5 ME 292/09 -; Beschluss vom 24.2.2010 - 5 ME 16/10 -).
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Auswahlvorgang lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Auswahlgespräche tatsächlich an dem Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens orientiert hätten, vermag der Senat nicht zu teilen. In dem Leitfaden, der der Auswahlkommission übersandt worden ist, ist zwar eingangs fehlerhaft festgehalten worden, dass sich die Auswahlgespräche auf den Dienstposten "Hauptsachbearbeiter/-in 'Fortbildung' im Dezernat 27" bezögen, während es tatsächlich um den Dienstposten "Hauptsachbearbeiter/-in 'Grundsatz' im Dezernat 01 (Zentrale Aufgaben)" ging. Hierbei hat es sich jedoch, wie der Antragsgegner eingeräumt hat, um einen offensichtlichen Übertragungsfehler gehandelt. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Leitfadens belegt. Die unter 3. des Leitfadens formulierten dienstpostenbezogenen Fragen machen deutlich, dass es um eine Tätigkeit im Dezernat 01 und nicht um einen Dienstposten des Dezernats 27 (Spezialeinsatzkommando - SEK -) gegangen ist, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung schwerster Gewaltkriminalität gehört. Auch der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass sich das Auswahlgespräch nicht auf den ausgeschriebenen Dienstposten, sondern auf einen Dienstposten des Dezernats 27 (Spezialeinsatzkommando - SEK -) bezogen habe.
Soweit das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung auch insoweit beanstandet hat, als die Ausführungen des Antragstellers zu Nummer 2.1 des Leitfadens im Auswahlvermerk vom 14. März 2011 als "teilweise schwer nachvollziehbar" bewertet worden sind, vermag der Senat auch diese Einschätzung nicht zu teilen. Unter Nummer 2.1 des Leitfadens wird den Bewerbern aufgegeben, ihren dienstlichen Werdegang zu schildern. Der Antragsgegner hat zu Recht eingewandt, dass auch die Art und Weise, in der ein Bewerber in einem Auswahlgespräch seinen dienstlichen Werdegang schildert, geeignet ist, gewisse Rückschlüsse auf die Eignung und fachliche Qualifikation für den zu besetzenden Dienstposten zuzulassen. Insoweit hat der Antragsgegner die in dem Auswahlvermerk vom 14. März 2011 enthaltene Erwägung mit der Beschwerdebegründung in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Darstellung des Kriminaloberrates F., der Mitglied der Auswahlkommission gewesen sei und den Auswahlvermerk geschrieben habe, mit dem von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Satz habe ausgedrückt werden sollen, dass der Antragsteller Stationen seines dienstlichen Werdeganges teilweise nur bruchstückhaft dargestellt habe und es der Kommission dadurch mitunter schwer gefallen sei, die Bedeutung seiner Ausführungen nachzuvollziehen. So habe der Antragsteller zum Beispiel etwas ausführlicher über seine Tätigkeit auf einer Dienststelle in G. /H. berichtet. Dort habe er offensichtlich innerdienstliche Probleme lösen sollen. Der Kommission sei nicht deutlich geworden, in welcher Funktion, mit welchem Auftrag und mit welchem Ergebnis der Antragsteller dort tätig gewesen sei. Mit diesen Erläuterungen hat der Antragsgegner die in dem Auswahlvermerk vom 14. März 2011 enthaltenen Angaben zusätzlich belegt, ohne die die Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen in unzulässiger Weise mit einem neuen argumentativen Unterbau zu versehen.
Der Einwand des Antragstellers, die Beigeladene sei während des Auswahlgesprächs ihm gegenüber bevorzugt worden, weil sich die Fragen zu Nummer 3.1 und 3.2 des Leitfadens auf ihren bisherigen Tätigkeitsbereich bezogen hätten, führt schließlich ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Die Fragen zu Nummer 3.1 und 3.2 beziehen sich, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2011 zutreffend ausgeführt hat, auf das Aufgabenfeld des streitigen Dienstpostens im Dezernat 01, wie es in der Ausschreibung vom 17. Januar 2011 beschrieben worden ist. Die Beigeladene war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht im Dezernat 01 tätig, sondern als Sachbearbeiterin "Prävention" im Dezernat 32. Sie war - wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat - auch vor dieser Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt im Dezernat 01 eingesetzt worden. Der Einwand des Antragstellers geht mithin fehl.