AktO,NI - Aktenordnung

Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

AV d. MJ v. 18. 12. 2023 (1454 - 102. 12)

Vom 18. Dezember 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 29)

- VORIS 31660 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug: AV d. MJ v. 16. 12. 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 184)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Aktenordnung hat eine Neufassung der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO) beschlossen.

  2. 2.

    Die Aktenordnung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften wird die Aktenordnung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Aktenordnung für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit (AktO-ArbG)

Stand 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der zuständigen Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich1
Aktenzeichen und Register2
Bildung der Akten3
Aktenarten4
Führung der Akten5
Fristen, Termine, Überwachung bei Freiheitsentziehung6
Verbindung und Abtrennung von Verfahren7
Rechtsmittel8
Rechtskraft der Entscheidung9
Weglegen der Akten10
Allgemeines Register11
Rechts- und Amtshilfe12
Rechtsantragstelle13
Bereitschaftsdienst14
Verfahren vor dem Güterichter15
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe16
Abschnitt 2
Zivilsachen
Mahnsachen17
Zivilprozesssachen vor den Amtsgerichten18
Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Landgerichten19
Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen vor den Landgerichten20
Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Oberlandesgerichten21
Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen vor den Oberlandesgerichten22
Gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten23
Abschnitt 3
Vollstreckungssachen
Vollstreckungssachen des Vollstreckungsgerichts24
Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts25
Insolvenz-, Restrukturierungs- und Sanierungsmoderationssachen26
Abschnitt 4
Familiensachen
Familiensachen vor den Amtsgerichten27
Familiensachen vor den Oberlandesgerichten28
Abschnitt 5
Betreuungssachen
Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen vor den Amtsgerichten29
Öffentlich-rechtliche Freiheitsentziehungssachen und Unterbringungsmaßnahmen vor den Amtsgerichten30
Abschnitt 6
Grundbuchsachen
Grundbuchsachen31
Pachtkreditsachen32
Abschnitt 7
Öffentliche Register
Öffentliche Register33
Abschnitt 8
Nachlasssachen
Verfügungen von Todes wegen34
Nachlass- und Teilungssachen35
Abschnitt 9
Landwirtschaftssachen
Landwirtschaftssachen36
Abschnitt 10
Sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Amtsgerichten
Sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Amtsgerichten37
Abschnitt 11
Verfahren der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte
Allgemeine Regelungen für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte38
Besonderheiten der Aktenführung39
Asservate40
Verfahren bei den Staatsanwaltschaften41
Ermittlungs- und Bußgeldverfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften42
Internationale Rechtshilfesachen bei den Generalstaatsanwaltschaften43
Rechtsmittel- und Haftprüfungsverfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften44
Verwaltungssachen bei den Generalstaatsanwaltschaften45
Straf- und Bußgeldsachen vor den Amtsgerichten46
Straf- und Bußgeldsachen vor den Landgerichten47
Straf- und Bußgeldsachen vor den Oberlandesgerichten48
Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten49
Vollstreckungen in Straf- und Bußgeldsachen50
Bewährungssachen des Gerichts erster Instanz51
Abschnitt 12
Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren
Berufsrechtliche Verfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften52
Berufsgerichtliche Verfahren bei den Gerichten53
Abschnitt 13
Schlussbestimmung
Inkrafttreten54
Anlagen
Registerzeichen der Amtsgerichte, der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie der Staats- und Generalstaatsanwaltschaften Anlage 1
chronologisch
Registerzeichen der Amtsgerichte, der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie der Staats- und Generalstaatsanwaltschaften Anlage 1
alphabetisch
Zusatzzeichen der Amtsgerichte, der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie der Staats- und Generalstaatsanwaltschaften Anlage 2
chronologisch
Zusatzzeichen der Amtsgerichte, der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie der Staats- und Generalstaatsanwaltschaften Anlage 2
alphabetisch

§§ 1 - 16, Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 AktO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Die Aktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register. 2Die Regelungen gelten für Papierakten und für elektronische Akten. 3Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass Akten teilweise in Papier- und teilweise in elektronischer Form geführt werden können, gelten für den jeweiligen Teil die nachfolgenden Regelungen zur Papier- oder elektronischen Aktenführung. 4In diesem Fall sind in beiden Teilen der Akte gegenseitige Verweise aufzunehmen.

(2) Die Bildung und Führung von Akten in Personal- und Justizverwaltungsangelegenheiten richten sich, soweit nicht nachfolgend gesondert geregelt, nach den hierzu erlassenen Vorschriften.

(3) 1Soweit die Aktenordnung Geschäftsvorgänge nicht behandelt, gelten für diese die von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen besonderen Vorschriften. 2In allen anderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Anordnungen treffen. 3Hierüber ist die oberste Landesbehörde zu informieren.

§ 2 AktO - Aktenzeichen und Register

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Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend

  1. 1.

    Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens,

  2. 2.

    Zwangs- und Ordnungsmittel,

  3. 3.

    Berichtigung und Ergänzung,

  4. 4.

    Aufhebung und Abänderung,

  5. 5.

    Rechtsbehelfe,

  6. 6.

    Rügen,

  7. 7.

    Straf- und Zwangsvollstreckung,

  8. 8.

    Fortführung nach Aussetzung, Nichtbetrieb, Ruhen oder Unterbrechung,

  9. 9.

    Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,

  10. 10.

    Kosten- und Vergütungsfestsetzung,

  11. 11.

    Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,

  12. 12.

    Kostenansatz und Mitteilungen,

  13. 13.

    Ablehnung von Gerichtspersonen.

4Abänderungsklagen nach §§ 323, 323a ZPO, Abänderungsanträge nach §§ 225 bis 227 und §§ 238 bis 240 FamFG, Restitutions- und Nichtigkeitsklagen nach § 578 ZPO und Wiederaufnahmeanträge nach § 48 Absatz 2, §§ 118, 185 FamFG erhalten ein neues Aktenzeichen. 5Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, kann ein neues Aktenzeichen vergeben werden. 6Wird ein Verfahren von einem anderen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft übernommen, muss ein neues Aktenzeichen vergeben werden.

(2) 1Das Aktenzeichen wird, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, gebildet aus:

  1. 1.

    der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers, des Güterichters oder Dezernenten,

  2. 2.

    dem Registerzeichen nach Anlage 1,

  3. 3.

    der fortlaufenden Nummer der Registrierung,

  4. 4.

    bei jahrgangsweiser Registrierung einem Schrägstrich und den beiden Endziffern grundsätzlich des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist,

  5. 5.

    gegebenenfalls weiteren in Anlage 2 definierten Zusatzzeichen.

2Das Aktenzeichen dient grundsätzlich auch als Geschäftsnummer.

(3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 3 AktO - Bildung der Akten

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Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Dokumente, die zum selben Geschäftsvorgang gehören, sind zu einer Akte zusammenzufassen. 2Nur soweit in dieser Aktenordnung oder einer Rechtsvorschrift bestimmt, können auch Dokumente unterschiedlicher Angelegenheiten in einer Akte gesammelt werden (Sammelakte).

(2) 1Papierakten erhalten einen Aktenumschlag. 2Auf diesem oder einem Aktenvorblatt sind insbesondere zu vermerken:

  1. 1.

    das Gericht oder die Behörde,

  2. 2.

    das Aktenzeichen,

  3. 3.

    die Angelegenheit, zum Beispiel durch die Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Vertreter,

  4. 4.

    die von der Vernichtung der Akte auszuschließenden Dokumente,

  5. 5.

    weitere Angaben, die sich aus den nachfolgenden und gesonderten Bestimmungen ergeben.

3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind. 4Die Angaben und Vermerke sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

(3) 1Für die Reihenfolge der Dokumente in der Akte ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. 2Dokumente, die vorab bereits als Fax eingegangen sind, sind grundsätzlich dem entsprechenden Fax zuzuordnen. 3Prüf- oder Transfervermerke und gegebenenfalls Signaturprüfprotokolle sind dem Dokument zuzuordnen, auf das sie sich beziehen. 4Zustellungsdokumente sind dem zugrundeliegenden Dokument zuzuordnen. 5Eine Zuordnung kann durch unmittelbares Nachheften, Unterstrukturieren oder gegenseitiges Verweisen gewährleistet werden. 6Wenn Zustellungsdokumente in großer Zahl anfallen, können sie in einem zusätzlichen Heft zusammengefasst werden. 7Darauf ist auf dem Aktenumschlag und dem zugrundeliegenden Dokument hinzuweisen.

(4) 1Die Seiten einer elektronischen Akte sind, mit Ausnahme der Registerakten, fortlaufend zu nummerieren. 2Die Blätter einer Papierakte sind mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen und grundsätzlich zu heften. 3Bei einer Papierakte soll bei mehr als 200 Blättern ein neuer Band angelegt werden. 4Die Blattzahlen eines weiteren Bandes können neu beginnend vergeben werden. 5Das Anlegen eines weiteren Bandes ist auf dem Aktenumschlag des geschlossenen Bandes zu vermerken. 6Die Bände sind fortlaufend zu nummerieren.

(5) 1Bei Papierakten mit regelmäßig geringer Anzahl an Dokumenten kann auf Heftung, Nummerierung und einen Aktenumschlag verzichtet werden (Blattsammlungen). 2Vor Versendung sind diese zu heften und zu nummerieren.

(6) 1Die Behandlung der den Kostenansatz betreffenden Dokumente richtet sich nach der Kostenverfügung (KostVfg). 2§ 3 Absatz 3, 3a KostVfg gilt entsprechend für die Niederschriften über vereinnahmte Sicherheitsleistungen sowie Hinterlegungsquittungen. 3Die Behandlung der die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe betreffenden Dokumente richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH).

(7) 1Dokumente und sonstige Unterlagen, die später zurückzugeben sind oder sich zur Zusammenfassung nicht eignen, sind in geeigneter Form zu verwahren. 2Eine Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsvorgang und Bezugsdokument ist zu gewährleisten. 3Die Verwahrung außerhalb der Akte und eine Rückgabe sind sowohl in der Akte als auch auf dem Aktenumschlag zu vermerken. 4Einzelheiten zur Verwahrung regeln die hierzu getroffenen Bestimmungen.

(8) 1Bei Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, ist von Beginn an zu gewährleisten, dass sie bei Gewährung der Akteneinsicht ohne weiteres vom übrigen Aktenbestand trennbar sind. 2Dies kann durch das Anlegen eines zusätzlichen Hefts erfolgen.

(9) Eingegangene Dokumente, die für die elektronische Aktenbearbeitung ersetzend eingescannt worden sind, sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Dienstanweisungen strukturiert nach Übertragungsdatum abzulegen oder, sofern sie rückgabepflichtig sind, nach Absatz 7 zu verwahren.

(10) 1Um die spätere Aussonderung der Papierakte zu erleichtern, kann die Gerichts- oder Behördenleitung bestimmen, dass die von der Vernichtung auszunehmenden und länger aufzubewahrenden Dokumente und sonstigen Unterlagen bereits von ihrem Entstehen an von der chronologischen Aktenheftung ausgenommen werden. 2Sie sind in ein gesondertes Heft bei der Akte oder zu einer Sammelakte zu nehmen. 3Anstelle dieser Originaldokumente und sonstigen Unterlagen ist eine als solche gekennzeichnete Abschrift zur Akte zu nehmen.