§ 34 AktO - Verfügungen von Todes wegen
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Unter dem Registerzeichen "IV" sind zu registrieren:
- 1.
die bei Gericht eingehenden Testamente und Erbverträge (Verfügungen von Todes wegen) sowie sonstige erbfolgerelevanten Urkunden,
- 2.
die beim Nachlassgericht eingehenden Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 3 Nummer 1 BNotO, soweit es sich nicht um Negativmitteilungen oder um Mitteilungen über ein Kind des Erblassers handelt, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein adoptiert hatte; diese sind nach § 11 zu registrieren.
2Verfügungen von Todes wegen oder sonstige erbfolgerelevante Urkunden und die jeweils zugehörigen Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 3 Nummer 1 BNotO sind nur einmal zu registrieren.
(2) 1Für alle jeweils von derselben Person allein oder von denselben Personen gemeinschaftlich errichteten Verfügungen von Todes wegen und weiteren Dokumente über Errichtung, Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung ist ein Verbund der Akten sicherzustellen. 2In Papierakten werden diese in einer Akte geführt. 3Als Geschäftsnummer dient das Aktenzeichen der zuletzt eingegangenen Verfügung von Todes wegen.
(3) 1Auf dem nach den Bestimmungen über die Benachrichtigungen in Nachlasssachen vorgesehenen Umschlag der Verfügung von Todes wegen ist die ZTR-Verwahrnummer zu vermerken. 2Die besondere amtliche Verwahrung nach § 346 FamFG hat an einem feuersicheren Ort in der Reihenfolge der ZTR-Verwahrnummern zu erfolgen 1. 3Dies ist durch die Verwahrungsbeamten auf der Annahmeanordnung unterschriftlich zu bestätigen. 4Der nach § 346 Absatz 3 FamFG zu erteilende Hinterlegungsschein hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Bezeichnung des Notars mit Urkundsnummer oder des Amtsgerichts, das den Umschlag verschlossen hat,
- 3.
genaue Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen:
- a)
Art der Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel (gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag,
- b)
Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und -namen aller Verfügenden,
- c)
Datum der Errichtung,
- 4.
Datum der Annahme,
- 5.
ZTR-Verwahrnummer,
- 6.
Bemerkungen, zum Beispiel bei Nottestamenten Hinweis auf § 2252 BGB.
(4) 1Die Herausgabe nach § 346 Absatz 1 FamFG ist durch die Verwahrungsbeamten zu dokumentieren und auf der Herausgabeanordnung unterschriftlich zu bestätigen. 2Auf der Herausgabeanordnung ist die ZTR-Verwahrnummer zu vermerken.
(5) 1Die Prüfung nach § 351 FamFG ist zu dokumentieren. 2Für Verfügungen von Todes wegen, deren Eröffnung noch nicht veranlasst war, ist die Prüfung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, das Nachlassgericht hat sich davon überzeugt, dass die Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister zutreffen.
(6) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Bezeichnung aller Verfügenden:
- a)
Vornamen, Familien- und Geburtsname,
- b)
Geburtsdatum und -ort,
- c)
gegebenenfalls Sterbedatum,
- d)
Anschrift,
- 4.
genaue Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen:
- a)
Art der Verfügung von Todes wegen:
- aa)
Einzeltestament,
- bb)
gemeinschaftliches Testament,
- cc)
Erbvertrag,
- dd)
Nottestament,
- b)
Form der Verfügung von Todes wegen:
- aa)
privatschriftlich,
- bb)
öffentlich,
- c)
Bezeichnung des Notars mit Urkundsnummer oder des Amtsgerichts, das den Umschlag verschlossen hat,
- d)
Datum der Errichtung,
- e)
Datum der Annahme,
- f)
Datum der Verwahrung und der Wiederverwahrung,
- g)
alle ZTR-Verwahrnummern,
- h)
Bemerkungen, zum Beispiel bei Nottestamenten Hinweis auf § 2252 BGB,
- 5.
Daten der Eröffnung, auch durch ein anderes Gericht,
- 6.
Datum der Rückgabe,
- 7.
Aktenzeichen aller Verfügungen von Todes wegen der Verfügenden,
- 8.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 9.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.
Die Sortierung nach Absatz 3 Satz 2 gilt verbindlich für alle ab 1. Januar 2023 neu oder wieder zu verwahrenden Verfügungen von Todes wegen. Die bis zum 31. Dezember 2022 bereits verwahrten Verfügungen von Todes wegen können nach der bis dahin gültigen Verwahrnummer sortiert bleiben.