Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 44 AktO - Rechtsmittel- und Haftprüfungsverfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Rechtsmittel- und Haftprüfungsverfahren sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "SRs"

    Revisionen in Strafsachen,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "SsBs"

    Rechtsbeschwerden nach § 79 Absatz 1 Satz 1 OWiG und § 87j IRG,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "SsRs"

    Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 OWiG sowie § 87k IRG,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "GWs"

    Beschwerden gegen gerichtliche Maßnahmen und Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen,

  5. 5.

    unter dem Registerzeichen "Zs"

    1. a)

      Beschwerden nach § 21 StVollstrO,

    2. b)

      sonstige Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen einer Staatsanwaltschaft,

  6. 6.

    unter dem Registerzeichen "HEs"

    Haftprüfungsverfahren,

  7. 7.

    zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"

    1. a)

      Privatklagesachen, die der Generalstaatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht vorgelegt werden,

    2. b)

      sonstige Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen einer Staatsanwaltschaft, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung der örtlichen Behördenleitung überlässt,

    3. c)

      vom Bundesgerichtshof zurückgeleitete Revisionen, wenn nur der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat.

2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht neu zu registrieren, sondern unter dem Registerzeichen "SsRs" fortzuführen. 3Das sich einer Einstellungsbeschwerde anschließende Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Absatz 2 StPO ist nicht neu zu registrieren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum, Staatsangehörigkeit, weitere Personendaten, zum Beispiel frühere Vor- und Familiennamen sowie Aliasnamen, oder sonstige Bezeichnungen sowie Anschrift oder Aufenthaltsort:

    1. a)

      sämtlicher Angeklagten, Beschuldigten oder Betroffenen,

    2. b)

      der Rechtsmittelführer,

    3. c)

      der Privatkläger,

  4. 4.

    Gericht erster Instanz oder Staatsanwaltschaft, deren Entscheidung angefochten wird:

    1. a)

      Sitz,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der Entscheidung,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft, Verbleib, weitere Verfahren.