§ 45 AktO - Verwaltungssachen bei den Generalstaatsanwaltschaften
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Soweit nachfolgende Verwaltungssachen nicht nach der Generalaktenverfügung registriert werden, sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "StEs"
Verfahren über die Feststellung der Höhe eines Anspruchs nach dem Strafentschädigungsgesetz,
- 2.
unter dem Registerzeichen "Fis"
- a)
Staats- und Amtshaftungsverfahren,
- b)
Schadens- und Regressangelegenheiten einschließlich der Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- 3.
unter dem Registerzeichen "NATO"
Angelegenheiten nach dem NATO-Truppenstatut,
- 4.
unter dem Registerzeichen "BerL"
Berichte und Stellungnahmen mit Sachdarstellung und Beurteilung der Rechtslage,
- 5.
unter dem Registerzeichen "GVAs"
- a)
Entscheidungen im Vorverfahren nach § 24 Absatz 2 EGGVG,
- b)
sonstige Verfahren nach §§ 23 bis 30 EGGVG.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers oder des Betroffenen,
- 4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
Herkunftsverfahren:
- a)
Aktenzeichen,
- b)
Gericht oder Behörde,
- c)
Datum der angefochtenen Entscheidung,
- 6.
Datum und Art der Erledigung,
- 7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.