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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 49 AktO - Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten sind unter dem Registerzeichen "StVK" zu registrieren:

  1. 1.

    Anträge auf Entscheidung nach

    1. a)

      §§ 462a, 463 StPO, soweit sich nicht aus der Strafprozessordnung etwas anderes ergibt,

    2. b)

      §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 IRG,

  2. 2.

    mit dem Zusatz "Vollz"

    1. a)

      Anträge auf Entscheidung nach § 109 StVollzG, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 5, §§ 167 und 171 StVollzG und § 92 Absatz 6 JGG,

    2. b)

      Anträge auf oder Vorlage zur Feststellung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG, auch in Verbindung mit § 92 Absatz 6 JGG.

2Eine Prüfung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt oder die Aussetzung widerrufen werden soll, ist nicht neu zu registrieren, solange eine vorangegangene Prüfung noch nicht rechtskräftig durch Ablehnung oder Widerruf abgeschlossen ist. 3Ist eine Strafe, ein Strafrest oder die weitere Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, sind weitere die Strafe oder Maßregel betreffende Anträge und Maßnahmen nicht neu zu registrieren, solange nicht rechtskräftig die Aussetzung widerrufen, die Strafe erlassen oder die weitere Vollstreckung der Unterbringung für erledigt erklärt ist. 4Bei Eintritt einer Führungsaufsicht ist nur die erste Bestellung eines Bewährungshelfers nach § 68a Absatz 1 StGB zu registrieren. 5Werden in einer Strafvollstreckungssache mehrere Registrierungen erforderlich, kann die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Registrierung weitergeführt werden.

6Bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung können abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gesondert registriert werden:

  1. 1.

    jede nach § 78a GVG zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern gehörige Angelegenheit, auch wenn mehrere Angelegenheiten eines Verurteilten gleichzeitig mit einem oder mehreren verfahrenseinleitenden Dokumenten anhängig werden,

  2. 2.

    mehrere Strafen, für die über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 454b Absatz 4 StPO gleichzeitig zu entscheiden ist,

  3. 3.

    jede Prüfung nach § 67e StGB, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.

(2) 1Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Heft zur Strafakte anzulegen. 2Bei Papierakten können die Dokumente auch in die Strafakte oder in das Vollstreckungs- oder Bewährungsheft genommen werden. 3Bei Gericht ist auch immer das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen anzugeben. 4Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in einer eigenen Akte zu führen.

(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Aktenzeichen und Sitz der Staatsanwaltschaft,

  4. 4.

    Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Verurteilten oder Antragsstellers,

  5. 5.

    Bezeichnung der Vollzugseinrichtung,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  8. 8.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.