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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 17 AktO - Mahnsachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1In Mahnverfahren nach § 688 ZPO wird das Aktenzeichen gebildet aus

  1. 1.

    der Jahreszahl oder den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingegangen ist,

  2. 2.

    einer siebenstelligen fortlaufenden Nummer,

  3. 3.

    der Schuldnerkennzahl

    1. a)

      bei einem Antragsgegner "0",

    2. b)

      bei mehreren Antragsgegnern aufsteigend, beginnend mit "1",

  4. 4.

    einer Prüfziffer,

  5. 5.

    weiteren Zeichen,

zum Beispiel 18-0695228-0-6-N.

2In Verfahren mit mehreren Antragsgegnern kann die Schuldnerkennzahl auch dreistellig bei gleichzeitigem Wegfall der Prüfziffer gebildet werden. 3Ein Register wird nicht geführt.

(2) 1In Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts an Angehörige der Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen ist, kann das Aktenzeichen abweichend von Absatz 1 nach § 2 Absatz 2 mit dem Registerzeichen "B" gebildet werden. 2Anträge gegen Gesamtschuldner sind unter einem Aktenzeichen zu registrieren.

(3) 1In Europäischen Mahnverfahren nach § 1087 ZPO wird das Aktenzeichen gebildet aus

  1. 1.

    dem Registerzeichen "EU",

  2. 2.

    einer fortlaufenden Nummer der jahrgangsweisen Registrierung,

  3. 3.

    den beiden Endziffern des Jahres, in dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eingegangen ist,

  4. 4.

    weiteren Zeichen,

zum Beispiel EU-4366-18-1.

2Anträge gegen Gesamtschuldner sind unter einem Aktenzeichen zu registrieren. 3Ein Register wird nicht geführt.

(4) Im Register nach Absatz 2 sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Antragsteller,

    2. b)

      Antragsgegner,

  4. 4.

    Datum des Erlasses des Mahnbescheids,

  5. 5.

    Datum des Eingangs des Widerspruchs,

  6. 6.

    Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheids,

  7. 7.

    Datum des Eingangs des Einspruchs,

  8. 8.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  9. 9.

    Bemerkungen, zum Beispiel bei Übergang in ein Streitverfahren dessen Aktenzeichen.