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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 27 AktO - Familiensachen vor den Amtsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Familiensachen sind mit Ausnahme der Anträge auf

  1. 1.

    selbstständige Beweisverfahren nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 485 bis 494a ZPO,

  2. 2.

    Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 bis 94 FamFG, wenn das Ausgangsverfahren bei einem anderen Familiengericht anhängig gewesen ist,

unter dem Registerzeichen "F" zu registrieren. 2Die Anträge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind unter dem Registerzeichen "FH" zu registrieren. 3Anträge auf ausgehende Ersuchen nach § 21 AUG sind zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR" zu registrieren.

(2) 1Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung sind jeweils gesondert zu registrieren. 2Familiensachen, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind mit Ausnahme von Abstammungssachen nur unter einem Aktenzeichen zu registrieren. 3Familiensachen, die mehrere Halb- oder Stiefgeschwister betreffen, sind jeweils gesondert zu registrieren.

(3) 1Folgesachen nach § 137 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 FamFG werden nicht gesondert registriert. 2Für sie sind Hefte nach § 4 Absatz 1 anzulegen. 3Dem Aktenzeichen wird auf dem Umschlag des Hefts folgender Zusatz nachgestellt:

1.VersorgungsausgleichssachenVA,
2.Unterhaltssachen - KindUK,
3.Unterhaltssachen - Ehegatten oder LebenspartnerUE,
4.Wohnungs- und HaushaltssachenWH,
5.GüterrechtssachenGÜ,
6.Kindschaftssachen - elterlichen SorgeSO,
7.Kindschaftssachen - UmgangUG,
8.Kindschaftssachen - Herausgabe KindHK.

4Dieser Zusatz kann in der Folgesache wie ein Aktenzeichenzusatz verwendet werden. 5Nach Abtrennung werden nur Folgesachen nach § 137 Absatz 3 FamFG als selbstständige Verfahren registriert.

(4) 1Alle Vormundschafts-, Pflegschafts- und Unterbringungssachen sowie Anträge auf familiengerichtliche Genehmigungen, die dieselbe Person betreffen, bilden einen Geschäftsvorgang nach § 2 Absatz 1 Satz 1.

2Abweichend von Satz 1 kann bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung neu registriert werden:

  1. 1.

    eine Vormundschaft, wenn der Rechtspfleger erstmals mit ihr befasst wird,

  2. 2.

    eine Vormundschaft, wenn eine Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit vorausgegangen ist,

  3. 3.

    eine Pflegschaft, die in einer bereits anhängigen Vormundschaft oder Pflegschaft oder als weitere selbstständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet wird,

  4. 4.

    Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung in einer anhängigen Vormundschafts- oder Pflegschaftssache,

  5. 5.

    Anträge auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1795 Absatz 1 Satz 3, § 1813 Absatz 1 in Verbindung mit § 1631b BGB,

  6. 6.

    Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker in einer anhängigen Unterbringungssache.

3Trotz Neuregistrierung nach Satz 2 kann auf das Anlegen von weiteren Papierakten für dieselbe Person verzichtet werden.

(5) 1Ist Vermögen zu verwalten, ist den Papierakten jeweils nach Eingang eines Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften. 2In der Nachweisung sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Vor- und Familienname des Kindes mit Geburtsdatum,

  3. 3.

    Blattzahl des grundlegenden Vermögensverzeichnisses,

  4. 4.

    Blattzahl weiterer oder ergänzender Verzeichnisse,

  5. 5.

    Zeitraum des Rechnungsjahres und Blattzahl der Festlegung,

  6. 6.

    Rechnungslegungen:

    1. a)

      Rechnungsjahr,

    2. b)

      Datum und Blattzahl der Prüfung,

  7. 7.

    Bemerkungen.

3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.

(6) 1Für Zwangsmittel nach § 35 FamFG und Ordnungsmittel nach § 89 FamFG sind Hefte nach § 4 Absatz 1 anzulegen. 2Dem Aktenzeichen wird auf dem Umschlag des Hefts folgender Zusatz nachgestellt:

1.ZwangsmittelZV,
2.OrdnungsmittelOV.

3Dieser Zusatz kann für das Zwangs- und Ordnungsmittel wie ein Aktenzeichenzusatz verwendet werden.

(7) 1Dokumente einer Adoptionssache sind wegen der besonderen Geheimhaltungspflicht nicht zu Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten zu nehmen. 2Anträge auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sind neu zu registrieren.

(8) 1Akten, in denen eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt oder angeordnet worden ist, sind auf ihrem Umschlag besonders zu kennzeichnen. 2Der jeweils nächste Prüfungstermin ist an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. 3§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Fristen sind gesondert nach § 6 Absatz 3 zu vermerken.

(9) 1Nachweise über

  1. 1.

    besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, sofern der Vormund oder Pfleger der Wiederverwendung der Nachweise für die Vergütungsfestsetzung zustimmt,

  2. 2.

    die Eignung nach § 158a FamFG, sofern der Verfahrensbeistand der Wiederverwendung in anderen Verfahren zustimmt,

können in Sammelakten geführt werden. 2Die Sammelakten sind ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte zu führen. 3Die Nachweise über die Eignung nach § 158a FamFG sind dem Verfahrensbeistand zurückzugeben, sobald das Führungszeugnis älter als drei Jahre ist.

(10) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Antragsteller,

    2. b)

      Antragsgegner oder Betroffener,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen: Pflicht zur Rechnungslegung,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft, Verbleib, weitere Verfahren.

(11) 1Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich das Datum des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs bei dem Familiengericht zu vermerken. 2Hat bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegen, ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzugeben. 3Ist ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen, ist das Datum zu vermerken, an dem die Bezeichnung des für die Durchführung der Familienstreitsache zuständigen Gerichts eingegangen ist. 4Die Dokumente des abgegebenen Mahnverfahrens sind zur Akte des Familiengerichts zu nehmen.