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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 29 AktO - Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen vor den Amtsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "XVII"

    1. a)

      Betreuungsverfahren nach § 271 Nummer 1 FamFG, § 1814 Absatz 1 BGB,

    2. b)

      Verfahren auf Genehmigung folgender Handlungen und Erklärungen eines Bevollmächtigten:

      1. aa)

        Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach § 271 Nummer 3 FamFG, § 1829 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 BGB,

      2. bb)

        freiheitsentziehende Unterbringung nach § 312 Nummer 1 FamFG, § 1831 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 BGB,

      3. cc)

        freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG, § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 BGB,

      4. dd)

        Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 312 Nummer 3 FamFG, § 1832 Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 BGB,

    3. c)

      vorläufige und einstweilige Maßregeln sowie einstweilige Anordnungen des für die Betreuungssache nach § 272 Absatz 2 FamFG oder Unterbringungssache nach § 313 Absatz 2 FamFG zuständigen Gerichts,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "X"

    1. a)

      Pflegschaften nach § 340 Nummer 1 FamFG

      1. aa)

        Abwesenheitspflegschaftssachen nach § 1884 BGB, § 85 WDO,

      2. bb)

        Pflegschaftssachen für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB,

      3. cc)

        Pflegschaftssachen für gesammeltes Vermögen nach § 1883 BGB,

      4. dd)

        Pflegschaftssachen für ein beschlagnahmtes Vermögen nach § 292 Absatz 2 StPO, auch in Verbindung mit § 443 Absatz 3 StPO,

      5. ee)

        Pflegschaftssachen für Grundstückseigentümer und Inhaber dinglicher Rechte nach § 17 Absatz 1 und 2 SachenRBerG,

    2. b)

      gerichtliche Vertreterbestellungen nach § 340 Nummer 2 FamFG, zum Beispiel nach § 81 AO, § 207 BauGB, § 1141 Absatz 2 BGB, § 119 FlurbG, § 16 Absatz 1 VwVfG,

    3. c)

      sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren (§ 340 Nummer 3 FamFG), zum Beispiel Genehmigung der Erklärung des Vertreters nach § 17 Absatz 3 SachenRBerG und Aufgaben nach § 6 Absatz 1 ErwSÜAG,

    4. d)

      vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen des für die betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach §§ 341, 272 Absatz 2 FamFG zuständigen Gerichts.

(2) 1In einem bei dem Gericht anhängigen Betreuungsverfahren sind nicht neu zu registrieren:

  1. 1.

    Anregungen auf betreuungsgerichtliche Genehmigungen von Erklärungen und Handlungen des Betreuers, auch nach § 340 Nummer 3 FamFG,

  2. 2.

    vorläufige und einstweilige Maßregeln sowie einstweilige Anordnungen,

  3. 3.

    andere Entscheidungen, zum Beispiel Entlassung des Betreuers oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

2Ein Hauptverfahren, dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorausgegangen ist, zum Beispiel Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme, wird unter dem Aktenzeichen des einstweiligen Anordnungsverfahrens fortgeführt.

3Anträge eines Bevollmächtigten auf Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme sind nicht neu zu registrieren, wenn über dieselbe Person eine Unterbringungssache anhängig ist. 4Abweichend von Satz 3 können Anträge gegen dieselbe Person bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung neu registriert werden.5Trotz Neuregistrierung nach Satz 4 kann auf das Anlegen von weiteren Papierakten für dieselbe Person verzichtet werden.

(3) 1Ist Vermögen zu verwalten, ist den Papierakten nach Eingang eines Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften. 2In der Nachweisung sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Vor- und Familienname des Betroffenen mit Geburtsdatum,

  3. 3.

    Blattzahl des grundlegenden Vermögensverzeichnisses,

  4. 4.

    Blattzahl weiterer oder ergänzender Verzeichnisse,

  5. 5.

    Zeitraum des Rechnungsjahres und Blattzahl der Festlegung,

  6. 6.

    Rechnungslegungen:

    1. a)

      Rechnungsjahr,

    2. b)

      Datum und Blattzahl der Prüfung,

  7. 7.

    Bemerkungen.

3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.

(4) 1Akten, in denen eine freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahme oder ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigt oder angeordnet worden ist, sind auf ihrem Umschlag besonders zu kennzeichnen. 2Der jeweils nächste Prüfungstermin ist an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. 3§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Fristen sind gesondert nach § 6 Absatz 3 zu vermerken.

(5) 1Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes können in Sammelakten geführt werden, sofern der Betreuer oder Pfleger der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung zustimmt. 2Die Sammelakten sind ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte zu führen.

(6) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Betroffener, Geburtsdatum und -name,

    2. b)

      weiterer Beteiligter, zum Beispiel Betreuer, Bevollmächtigter, Pfleger, Vertreter oder Antragsteller,

  4. 4.

    in Betreuungs- und Pflegschaftssachen: Pflicht zur Rechnungslegung,

  5. 5.

    Datum der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft, Verbleib oder weitere Verfahren.