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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 51 AktO - Bewährungssachen des Gerichts erster Instanz

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Ein nach § 462a Absatz 2 Satz 2 StPO, auch in Verbindung mit § 463 Absatz 1 StPO, vom Gericht erster Instanz an das Wohnsitzgericht abgegebener Bewährungsvorgang ist unter dem Registerzeichen "BRs" zu registrieren. 2Anträge und Maßnahmen, die sich auf eine Aussetzung der Strafe, des Strafrestes oder der weiteren Vollstreckung der Unterbringung beziehen, sind nicht neu zu registrieren, solange nicht rechtskräftig die Aussetzung widerrufen, die Strafe erlassen oder die weitere Vollstreckung der Unterbringung für erledigt erklärt ist. 3Abweichend von Satz 1 können bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung auch alle Bewährungssachen des bereits im Hauptsacheverfahren befassten Gerichts unter dem Registerzeichen "BRs" registriert werden.

(2) 1Die Geschäftsstelle des Wohnsitzgerichts teilt der Staatsanwaltschaft zum Js-Register und dem Gericht erster Instanz zum dortigen Register das gerichtliche Aktenzeichen mit. 2Die Vorgänge sind aus dem vom Gericht erster Instanz übermittelten Bewährungsheft zu bearbeiten.

(3) Das Gericht erster Instanz hat in folgenden Fällen für jeden Verurteilten gesondert ein Heft mit Abschriften aller die Bewährung betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Vorgänge anzulegen (Bewährungsheft):

  1. 1.

    Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB und § 21 JGG,

  2. 2.

    Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB,

  3. 3.

    Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 67b StGB,

  4. 4.

    Aussetzung des Berufsverbots zur Bewährung nach § 70a StGB,

  5. 5.

    Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG,

  6. 6.

    Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 61 JGG,

  7. 7.

    Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG,

  8. 8.

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung bei einem Jugendlichen nach § 67e StGB,

  9. 9.

    erste Bestellung eines Bewährungshelfers in Führungsaufsichtssachen bei einem Jugendlichen nach § 68a StGB.

(4) 1Zum Bewährungsheft, das während der Bewährungszeit bei dem für die Bewährungsüberwachung zuständigen Gericht verbleibt, sind alle weiteren die Bewährung betreffenden Vorgänge zu nehmen. 2Das Bewährungsheft ist nach Beendigung der Bewährungszeit der Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung bei der Strafakte zu übermitteln.

(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Sitz und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft,

  4. 4.

    Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Verurteilten,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Datum der Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erster Instanz,

  7. 7.

    Herkunft oder Verbleib,

  8. 8.

    Bemerkungen.