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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 AktO - Fristen, Termine, Überwachung bei Freiheitsentziehung

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Sämtliche angeordnete oder von Amts wegen zu beachtende Fristen sind elektronisch in geeigneter Weise mit folgenden Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen oder Geschäftsnummer,

  2. 2.

    Bezeichnung der Angelegenheit,

  3. 3.

    Datum des Fristablaufs,

  4. 4.

    Bearbeiter, soweit nicht anhand des Aktenzeichens oder der Geschäftsnummer ersichtlich,

  5. 5.

    zusätzliche Bemerkungen, zum Beispiel Grund der Vorlage.

2Auf Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung kann die Kontrolle von Fristen in Papierakten auch in sonstiger Weise geführt werden, zum Beispiel durch Fristenfächer oder Hängeregistraturen.

(2) Termine sind mit Datum, Uhrzeit und Ort elektronisch in einer Weise zu vermerken, die die Erstellung eines Verzeichnisses nach Absatz 4 ermöglicht.

(3) 1Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft sind gesonderte Listen der Personen, gegen die eine Haft, Freiheitsentziehung oder Unterbringung vollzogen wird, zu führen. 2Hierbei sind das Aktenzeichen, der Name und Vorname der Person, der Beginn und das Ende der Maßnahme sowie besondere Fristen zu vermerken. 3Die besonderen Fristen ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. 4Die Listen müssen nach den in Satz 2 genannten Daten abrufbar sein.

(4) 1Für jeden Sitzungstag ist ein Verzeichnis der Termine vor Beginn des ersten Termins an dem Eingang zum Sitzungszimmer und gegebenenfalls an der zentralen Informationstafel anzuzeigen. 2In das Terminverzeichnis sind aufzunehmen:

  1. 1.

    das Gericht mit Abteilung,

  2. 2.

    das Datum,

  3. 3.

    der Ort, zum Beispiel Saal- oder Raumnummer,

  4. 4.

    die Namen des Vorsitzenden oder des Rechtspflegers, der mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter, sofern der Vorsitzende nichts anderes anordnet,

  5. 5.

    die Uhrzeit,

  6. 6.

    das Aktenzeichen,

  7. 7.

    Angabe zur Öffentlichkeit der Sitzung,

  8. 8.

    für alle öffentlichen Sitzungen die Angelegenheit, zum Beispiel durch die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls als Kurzbezeichnung.

(5) 1In Zivil-, Familien- und Strafsachen soll nach Abschluss einer Sitzung deren Ergebnis im zugelassenen Programm vermerkt werden. 2Bei Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses ist auch das Datum des Eingangs des vollständig abgefassten Urteils oder des Beschlusses in der Geschäftsstelle des Gerichts zu vermerken.