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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 32 AktO - Pachtkreditsachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Pachtkreditsachen sind unter dem Registerzeichen "Pk" zu registrieren:

  1. 1.

    nach § 2 Absatz 1 Satz 1 PachtkredG eingereichte Verpfändungsverträge,

  2. 2.

    Anträge von Pächtern auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 PachtkredG, soweit für diese Angelegenheit noch keine Akte besteht.

2Verpfändungsverträge sind am Tag der Niederlegung zu registrieren. 3Alle Verpfändungsverträge, Anträge und weiteren Dokumente, die denselben Pächter und dasselbe Inventar betreffen, sind zu einer Akte zu nehmen. 4Bei Verpfändungsverträgen ist das Aktenzeichen mit der Nummer der letzten Registrierung zu bilden. 5Die Verpfändungsverträge sind unter sicherem Verschluss zu verwahren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Pächter sowie deren Anschrift,

  4. 4.

    Bezeichnung des Kreditinstituts und bei Abtretung weiterer Kreditinstitute,

  5. 5.

    Betrag des Darlehens,

  6. 6.

    Datum der Niederlegung des Verpfändungsvertrags,

  7. 7.

    Datum der Herausgabe des Verpfändungsvertrags,

  8. 8.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  9. 9.

    Bemerkungen, zum Beispiel Ausschlussvereinbarung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PachtkredG, Abtretungsanzeige nach § 13 Absatz 1 Satz 1 PachtkredG, Verbleib oder späteres Aktenzeichen bei Abgabe.