§ 46 AktO - Straf- und Bußgeldsachen vor den Amtsgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Als Straf- und Bußgeldsachen vor den Amtsgerichten sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "Gs"
einzelne richterliche Anordnungen oder Entscheidungen, insbesondere
- a)
Anträge auf Anordnung, Genehmigung oder Entscheidung des Ermittlungsrichters vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 162 StPO, zum Beispiel Augenscheinnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, Obduktion, Ausschluss und Beiordnung eines Beistandes des Zeugen, Bestellung eines Pflichtverteidigers, DNA-Identitätsfeststellung, Akteneinsicht und Übermittlung von Sozialdaten,
- b)
Vernehmung und Entscheidung durch den Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO,
- c)
Anträge auf Anordnung, Genehmigung oder Entscheidung zu Untersuchungshandlungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung auf der Grundlage anderer Gesetze, zum Beispiel § 59b Absatz 2 GWB und § 22 Absatz 2 SUG,
- d)
Anträge auf sonstige Anordnung, Zustimmung oder Entscheidung vor Erhebung der öffentlichen Klage, zum Beispiel nach § 81 Absatz 1 und 3, § 153 Absatz 1 Satz 1, § 153a Absatz 1 Satz 1, § 153b Absatz 1 StPO, § 37 Absatz 1 Satz 1 BtMG, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 StrEG,
- e)
dem Amtsgericht zur Erledigung eingehender Ersuchen im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zugewiesene Aufgaben,
- 2.
unter dem Registerzeichen "Ds"
an den Straf- oder Jugendrichter gerichtete Anträge auf
- a)
Eröffnung eines Hauptverfahrens,
- b)
Eröffnung eines Sicherungsverfahrens,
- c)
Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens,
- d)
Entscheidung im beschleunigten Verfahren,
- e)
Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren,
- 3.
unter dem Registerzeichen "Ls"
an das Schöffengericht oder Jugendschöffengericht gerichtete Anträge auf
- a)
Eröffnung eines Hauptverfahrens,
- b)
Eröffnung eines Sicherungsverfahrens,
- c)
Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens,
- d)
Entscheidung im beschleunigten Verfahren,
- 4.
unter dem Registerzeichen "Cs"
Anträge auf Erlass eines Strafbefehls,
- 5.
unter dem Registerzeichen "OWi"
- a)
Einsprüche gegen Bußgeldbescheide,
- b)
Anträge der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Absatz 1 OWiG,
- c)
Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbescheiden der Verwaltungsbehörde nach § 106 Absatz 2 Satz 3 OWiG,
- d)
einzelne richterliche Verfolgungshandlungen nach § 35 Absatz 1 OWiG,
- e)
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft nach §§ 62, 52 Absatz 2 Satz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2, § 100 Absatz 2, § 108 Absatz 1 OWiG, § 25a Absatz 3 StVG,
- f)
Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach §§ 103, 104 Absatz 1 OWiG,
- g)
Anträge auf Anordnung von Auflagen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 98 Absatz 1 OWiG,
- 6.
unter dem Registerzeichen "Bs"
Privatklagesachen.
2Wird in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte öffentliche Klage durch Anklage und Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erhoben, ist das Verfahren nur einmal unter dem Registerzeichen der Anklageerhebung zu registrieren. 3Anträge auf Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO und Einsprüche gegen einen Strafbefehl nach § 410 StPO werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 sind Anträge in einem verfahrenseinleitenden Dokument gegen mehrere Personen, insbesondere auf Anordnung der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung und der Ordnungshaft vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie Anträge auf Erzwingungshaft für jede Person gesondert unter dem Registerzeichen "Gs" zu registrieren. 2Haftbegleitende Maßnahmen und Beschwerden gegen eine Entscheidung sind nicht neu zu registrieren.
3Bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung können gesondert unter dem Registerzeichen "Gs" registriert werden:
- 1.
mehrere Anträge in einem verfahrenseinleitenden Dokument gegen dieselbe Person,
- 2.
weitere Anträge und Prüfungen von Amts wegen in derselben Angelegenheit nach ergangener Entscheidung mit Ausnahme von haftbegleitenden Maßnahmen und Beschwerden.
4Satz 3 Nummer 1 gilt entsprechend, soweit die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 Absatz 1 OWiG für mehrere Bußgeldbescheide beantragt wird.5In einer Haftsache dient als Geschäftsnummer auch bei mehreren Registrierungen das Aktenzeichen der ersten Registrierung.
(3) 1Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der Staatsanwaltschaft zum Js-Register das gerichtliche Aktenzeichen mit. 2Soweit Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollzogen wird, teilt sie das Aktenzeichen auch zum Gs-Register mit.
(4) 1Die in einer Gs-Sache anfallenden Dokumente sind in ein Heft zur staatsanwaltschaftlichen Akte zu nehmen. 2In Papierakten können die Dokumente auch ohne Anlegen eines Heftes in die staatsanwaltschaftliche Akte aufgenommen werden. 3Soweit kein staatsanwaltschaftliches Verfahren vorhanden ist, ist eine eigene Akte anzulegen.
(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Aktenzeichen und Sitz der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde,
- 4.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Beschuldigter oder Angeschuldigter,
- b)
Antragsteller oder Privatkläger,
- c)
weiterer Beteiligter, zum Beispiel Nebenkläger,
- 5.
Datum und Art der Erledigung,
- 6.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 7.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.