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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 35 AktO - Nachlass- und Teilungssachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Unter dem Registerzeichen "VI" sind zu registrieren:

  1. 1.

    Nachlasssachen nach § 342 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 9 FamFG,

  2. 2.

    Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 2 FamFG.

2Ist für einen Erblasser bereits ein Verfahren unter dem Registerzeichen "VI" registriert, sind weitere Nachlass- und Teilungssachen nicht erneut zu registrieren. 3Unter dem Registerzeichen "IV" registrierte Verfahren, die denselben Erblasser betreffen, sind beizuziehen.

(2) 1Den Papierakten über Nachlasspflegschaften und -verwaltungen ist nach Eingang eines Nachlassverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften. 2In der Nachweisung sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Vor- und Familienname des Erblassers mit Geburts- und Sterbedatum,

  3. 3.

    Blattzahl des grundlegenden Nachlassverzeichnisses,

  4. 4.

    Blattzahl weiterer oder ergänzender Verzeichnisse,

  5. 5.

    Zeitraum des Rechnungsjahres und Blattzahl der Festlegung,

  6. 6.

    Rechnungslegungen:

    1. a)

      Rechnungsjahr,

    2. b)

      Datum und Blattzahl der Prüfung,

  7. 7.

    Bemerkungen.

3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.

(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vornamen, Familien- und Geburtsname des Erblassers sowie dessen Geburts- und Sterbedatum und Anschrift,

  4. 4.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  5. 5.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.

Ergänzungsbestimmungen zu § 35

Unter dem Registerzeichen "VI" sind auch die Mitteilungen des Landwirtschaftsgerichts in nachlassrechtlichen Höfesachen und Zuweisungssachen über die Erteilung eines Erbscheins oder europäischen Nachlasszeugnisses zu registrieren, soweit für den Erblasser nicht bereits ein Verfahren unter diesem Registerzeichen registriert ist.