Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 53 AktO - Berufsgerichtliche Verfahren bei den Gerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als berufsgerichtliche Verfahren sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "DG"

    Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "Not"

    Verfahren vor dem Senat für Notarsachen,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "StL"

    Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "WiL"

    Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen,

  5. 5.

    unter dem Registerzeichen "DGH"

    Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter,

  6. 6.

    unter dem Registerzeichen "AGH"

    Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof,

  7. 7.

    unter dem Registerzeichen "StO"

    Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,

  8. 8.

    unter dem Registerzeichen "WiO"

    Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung sowie Anschrift:

    1. a)

      Antragsteller oder Betroffener mit Beruf,

    2. b)

      Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Bezeichnung der Angelegenheit,

  5. 5.

    das Aktenzeichen und Sitz des Gerichts der Vorinstanz,

  6. 6.

    Datum und Art der Erledigung,

  7. 7.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  8. 8.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.