§ 21 AktO - Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Oberlandesgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als erstinstanzliche Zivilprozesssachen sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "Sch"
Anträge auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen oder auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung,
- 2.
unter dem Registerzeichen "Kap"
Vorlagebeschlüsse nach § 6 KapMuG,
- 3.
unter dem Registerzeichen "AktG"
Anträge in Freigabeverfahren nach §§ 246a, 319 Absatz 6 AktG, auch in Verbindung mit § 327e Absatz 2 AktG oder § 16 Absatz 3 UmwG,
- 4.
unter dem Registerzeichen "Kart"
Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4 GWB, § 32 Absatz 1 AgrarOLkG, § 68 Absatz 2 Satz 2, § 75 Absatz 4 EnWG, § 35 Absatz 3 KSpG, § 85 Absatz 3 EEG und § 103 Absatz 1 WindSeeG, § 76 Absatz 4 MsbG, § 31b Absatz 2 Satz 1 KWKG und § 64 Absatz 1 und 3 KVBG, § 5 Satz 2 EnSiG, § 42 StromPBG,
- 5.
unter dem Registerzeichen "Verg"
Vergabesachen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 171 GWB,
- 6.
unter dem Registerzeichen "EK"
Entschädigungsklagen nach § 201 GVG,
- 7.
unter dem Registerzeichen "UKl"
Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz,
- 8.
unter dem Registerzeichen "VKl"
Verbandsklagen nach § 1 VDuG,
- 9.
unter dem Registerzeichen "SchH"
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Prozessverfahrens, insbesondere
- a)
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO,
- b)
Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach § 36a UrhG,
- c)
sonstige Anträge, die nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln sind.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Kläger oder Antragsteller,
- b)
Beklagter oder Antragsgegner,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 4.
Datum und Art der Erledigung,
- 5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.