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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 AktO - Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Oberlandesgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als erstinstanzliche Zivilprozesssachen sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "Sch"

    Anträge auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen oder auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "Kap"

    Vorlagebeschlüsse nach § 6 KapMuG,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "AktG"

    Anträge in Freigabeverfahren nach §§ 246a, 319 Absatz 6 AktG, auch in Verbindung mit § 327e Absatz 2 AktG oder § 16 Absatz 3 UmwG,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "Kart"

    Beschwerden gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4 GWB, § 32 Absatz 1 AgrarOLkG, § 68 Absatz 2 Satz 2, § 75 Absatz 4 EnWG, § 35 Absatz 3 KSpG, § 85 Absatz 3 EEG und § 103 Absatz 1 WindSeeG, § 76 Absatz 4 MsbG, § 31b Absatz 2 Satz 1 KWKG und § 64 Absatz 1 und 3 KVBG, § 5 Satz 2 EnSiG, § 42 StromPBG,

  5. 5.

    unter dem Registerzeichen "Verg"

    Vergabesachen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 171 GWB,

  6. 6.

    unter dem Registerzeichen "EK"

    Entschädigungsklagen nach § 201 GVG,

  7. 7.

    unter dem Registerzeichen "UKl"

    Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz,

  8. 8.

    unter dem Registerzeichen "VKl"

    Verbandsklagen nach § 1 VDuG,

  9. 9.

    unter dem Registerzeichen "SchH"

    Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Prozessverfahrens, insbesondere

    1. a)

      Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO,

    2. b)

      Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach § 36a UrhG,

    3. c)

      sonstige Anträge, die nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln sind.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Datum und Art der Erledigung,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.