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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 23 AktO - Gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Justizverwaltungsakten sind zu registrieren:

  1. 1.

    bei den Amtsgerichten:

    unter dem Registerzeichen "VAk"

    Anträge auf gerichtliche Entscheidung über Justizverwaltungsakte beim Vollzug von GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG, JVEG oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltenden Kostenvorschriften nach § 30a EGGVG,

  2. 2.

    bei den Oberlandesgerichten:

    Anträge auf gerichtliche Entscheidung über Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen

    1. a)

      von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten

      1. aa)

        auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter dem Registerzeichen "VA",

      2. bb)

        auf dem Gebiet der Strafrechtspflege unter dem Registerzeichen "VAs",

    2. b)

      der Vollzugsbehörde im Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, unter dem Registerzeichen "VAs".

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist:

    1. a)

      Bezeichnung und Anschrift,

    2. b)

      Aktenzeichen,

    3. c)

      Datum der angefochtenen Entscheidung,

  4. 4.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.