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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 40 AktO - Asservate

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Werden in einer Straf- oder Bußgeldsache Gegenstände in Verwahrung genommen, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen, sind in einer Asservatenliste folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    jährlich fortlaufende Nummer,

  2. 2.

    Datum der Annahme,

  3. 3.

    Aktenzeichen der Straf- und Bußgeldsache,

  4. 4.

    Bezeichnung der Straf- und Bußgeldsache,

  5. 5.

    Bezeichnung des Gegenstandes,

  6. 6.

    Verwahrort,

  7. 7.

    Verbleib, zum Beispiel Herausgabe oder Vernichtung,

  8. 8.

    Blattzahlen der Dokumente, aus denen sich ergeben:

    1. a)

      Sicherstellung oder Beschlagnahme,

    2. b)

      Eigentümer, sonstige Berechtigte und letzte Gewahrsamsinhaber,

    3. c)

      Verwahrung,

    4. d)

      Herausgabe oder Vernichtung,

  9. 9.

    Bemerkungen.

2Den in Papier geführten Akten und Handakten ist für jede das Verfahren betreffende Erfassungsnummer ein Auszug aus der Asservatenliste nach Satz 1 vorzuheften. 3§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Zusätzlich ist das Vorhandensein von Asservaten auf dem Aktenumschlag zu vermerken.

(2) 1Die Verwahrung der Gegenstände richtet sich nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) sowie den jeweiligen Bestimmungen über die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände. 2Für die Verwahrung außerhalb der Akte gilt § 3 Absatz 7 Satz 2 entsprechend. 3Zusätzlich ist auf jedem Asservat sowie der Annahmeverfügung die jeweilige laufende Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu vermerken.