§ 38 AktO - Allgemeine Regelungen für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Die zur Zuständigkeit des Jugendrichters, des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer gehörenden Angelegenheiten können bei Bedarf den Aktenzeichenzusatz "jug" erhalten.
(2) Besondere Strafverfahren, insbesondere Haftsachen, Pressestrafsachen, Führerscheinsachen, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie gegen ausländische Staatsangehörige und Sicherungsverfahren, sind auf dem Aktenumschlag besonders zu kennzeichnen.
(3) Zu den Dokumenten sowie sonstigen Dateien und Unterlagen nach § 3 Absatz 8, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, gehören insbesondere Registerauskünfte und Unterlagen nach Nummer 186 RiStBV.
(4) 1Haftprüfungstermine nach § 122 StPO sind auf dem Aktenumschlag an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. 2Fristen in Haftsachen und Prüfungsfristen für freiheitsentziehende Maßregeln nach § 67e StGB sind gesondert nach § 6 Absatz 3 zu vermerken.
(5) 1Für jeden Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl, ein Unterbringungsbefehl oder ein Unterbringungsbeschluss erlassen wird, ist ein Haftmerkzettel zu erstellen. 2In diesem sind folgende Angaben mit der zugrundeliegenden Blatt- oder Seitenzahl zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft,
- 2.
Aktenzeichen des Gerichts,
- 3.
Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Beschuldigten,
- 4.
Vor- und Familienname des Verteidigers,
- 5.
Vor- und Familienname der nach § 114c StPO zu benachrichtigenden Person,
- 6.
Datum, an dem der Haftbefehl, Unterbringungsbefehl oder Unterbringungsbeschluss
- a)
erlassen,
- b)
außer Vollzug gesetzt,
- c)
wieder in Vollzug gesetzt,
- d)
aufgehoben
worden ist,
- 7.
Datum, an dem der Beschuldigte
- a)
vorläufig festgenommen,
- b)
in Untersuchungshaft genommen oder einstweilen untergebracht,
- c)
entlassen,
- d)
wieder in Untersuchungshaft genommen,
- e)
wieder entlassen
worden ist,
- 8.
Anstalt oder Anstalten, in die der Beschuldigte eingeliefert worden ist,
- 9.
Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 116b Satz 2 StPO:
- a)
Datum des Unterbrechungsbeginns,
- b)
Datum des Unterbrechungsendes,
- c)
das Vollstreckungsaktenzeichen und die vollstreckende Behörde,
- 10.
Datum der Übertragung der Zuständigkeit für die Brief- und Besuchskontrolle auf die Staatsanwaltschaft,
- 11.
Datum der Anordnungen und Beschwerdeentscheidungen zur Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung.
3Den in Papier geführten Akten und Handakten ist der Haftmerkzettel vorzuheften. 4Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind. 5Bei den Angaben zu Nummer 7 Buchstabe a, b und d sowie Nummer 11 ist zusätzlich die Blatt- oder Seitenzahl zu vermerken, aus der sich die Benachrichtigung des Angehörigen oder der Vertrauensperson nach § 114c StPO ergibt.