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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 30 AktO - Öffentlich-rechtliche Freiheitsentziehungssachen und Unterbringungsmaßnahmen vor den Amtsgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als öffentlich-rechtliche Freiheitsentziehungssachen und Unterbringungsmaßnahmen sind unter dem Registerzeichen "XIV" zu registrieren:

  1. 1.

    Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG mit dem Zusatz "B"

    1. a)

      Haft zur Überstellung nach Artikel 28 Absatz 2, Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 in Verbindung mit § 2 Absatz 14 AufenthG,

    2. b)

      Haft zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung nach § 12 Absatz 3 AufenthG in Verbindung mit § 59 Absatz 2 AsylG,

    3. c)

      Zurückweisungshaft nach § 15 Absatz 5 AufenthG,

    4. d)

      Aufenthalt im Transitbereich zur Sicherung der Abreise nach § 15 Absatz 6 AufenthG,

    5. e)

      Zurückschiebungshaft nach § 57 Absatz 3 AufenthG,

    6. f)

      Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 AufenthG,

    7. g)

      Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG,

    8. h)

      Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 AufenthG,

    9. i)

      Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG,

    10. j)

      Quarantäne nach § 30 Absatz 2 IfSG,

    11. k)

      Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 40 Absatz 1 BPolG, auch in Verbindung mit § 82 Absatz 4 AufenthG, §§ 57, 63 Absatz 8, § 66 Absatz 1 Satz 3, § 67 Satz 2 BKAG, § 61 Absatz 2 ZFdG und § 10a Absatz 2 Satz 3 ZollVG,

  2. 2.

    Anträge auf Genehmigung oder Anordnung der Fixierung einer in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft genommenen Person nach § 171a Absatz 3 Satz 1 und 4 StVollzG sowie auf richterliche Überprüfung der Fixierung nach §§ 167, 171, 121b Absatz 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 327 Absatz 1 FamFG mit dem Zusatz "B",

  3. 3.

    Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 FamFG mit dem Zusatz "L"

    1. a)

      Anträge auf Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker,

    2. b)

      einstweilige Maßregeln und einstweilige Anordnungen des für die Unterbringungsmaßnahme nach § 313 Absatz 3 FamFG zuständigen Gerichts,

  4. 4.

    sonstige Anträge auf gerichtliche Maßnahmen bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker, zum Beispiel die Überprüfung einzelner Regelungen in Vorbereitung oder im Vollzug der Unterbringung, mit dem Zusatz "L",

  5. 5.

    Anträge auf Genehmigung oder Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung nach den Polizeigesetzen der Länder mit dem Zusatz "L",

  6. 6.

    Anträge auf Genehmigung, Anordnung oder Überprüfung von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen der Länder mit dem Zusatz "L".

(2) 1Einstweilige Maßregeln und einstweilige Anordnungsverfahren des für die Unterbringungssache zuständigen Gerichts, einstweilige Anordnungsverfahren in Freiheitsentziehungssachen und andere Entscheidungen, zum Beispiel aufgrund von Anträgen auf richterliche Überprüfung nach §§ 327, 428 FamFG, sind bei Anhängigkeit der Hauptsache nicht neu zu registrieren. 2Ein Hauptverfahren, dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorausgegangen ist, wird unter dem Aktenzeichen des einstweiligen Anordnungsverfahrens fortgeführt. 3Ist gegen eine Person eine Freiheitsentziehungssache anhängig, sind Anträge auf Genehmigung oder Anordnung einer weiteren Freiheitsentziehung auf Grundlage desselben Gesetzes nicht neu zu registrieren. 4Anträge auf Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker sind nicht neu zu registrieren, wenn über dieselbe Person eine Unterbringungssache anhängig ist.

5Abweichend von Satz 3 und 4 können Anträge gegen dieselbe Person bis zur technischen Umsetzung der Trennung von Registrierung und statistischer Erfassung neu registriert werden.6Trotz Neuregistrierung nach Satz 5 kann auf das Anlegen von weiteren Papierakten für dieselbe Person verzichtet werden.

(3) Die Aktenzeichen aller abgeschlossenen Verfahren in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen über dieselbe betroffene Person sind auf dem Aktenumschlag zu vermerken.

(4) 1Akten, in denen eine Freiheitsentziehung, freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahme oder ärztliche Zwangsmaßnahme angeordnet worden ist, sind auf ihrem Umschlag besonders zu kennzeichnen. 2Der jeweils nächste Prüfungstermin ist an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. 3§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Fristen sind gesondert nach § 6 Absatz 3 zu vermerken.

(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Betroffener, Geburtsname und -datum sowie Unterbringungsort,

    2. b)

      weiterer Beteiligter, zum Beispiel antragstellende Behörde oder Einrichtung,

  4. 4.

    Aktenzeichen weiterer Verfahren in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen über dieselbe betroffene Person,

  5. 5.

    Datum und Art der Erledigung,

  6. 6.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  7. 7.

    Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft oder Verbleib.