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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 12 AktO - Rechts- und Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Rechts- und Amtshilfeersuchen werden mit Ausnahme der Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nach § 11 registriert.

(2) 1Eine Kopie des Ersuchens und der Übersendungsverfügung sowie aus besonderen Gründen zurückzubehaltende Dokumente sind zu den von dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Staatsanwaltschaft anzulegenden Akten zu nehmen. 2Vom Anlegen einer Akte kann abgesehen werden, wenn das Ersuchen von einem deutschen Gericht oder einer deutschen Justizbehörde mit der dortigen Papierakte übersandt wird. 3Dies gilt nicht für den Fall des Absatzes 3 Satz 2.

(3) 1Die bei der Durchführung eines inländischen Rechts- oder Amtshilfeersuchens entstandenen Dokumente sind mit den übersandten Akten oder Dokumenten an das ersuchende Gericht, die ersuchende Behörde oder ein weiteres um Rechtshilfe ersuchtes Gericht oder eine weitere um Rechtshilfe ersuchte Staatsanwaltschaft zu übermitteln. 2Bei Beurkundungen im Wege der Rechtshilfe ist dem ersuchenden Gericht nur die Ausfertigung der Verhandlung, in Nachlasssachen dem zuständigen Nachlassgericht die Urschrift zu übersenden.