§ 28 AktO - Familiensachen vor den Oberlandesgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als Familiensachen sind zu registrieren:
- 1.
unter dem Registerzeichen "UF"
Beschwerden nach § 58 FamFG gegen Endentscheidungen in Hauptsache- und einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen der Richter zuständig ist, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Kostenentscheidungen,
- 2.
unter dem Registerzeichen "WF"
- a)
Beschwerden gegen Endentscheidungen in Verfahren, in denen der Rechtspfleger zuständig ist,
- b)
Beschwerden gegen Kostenentscheidungen,
- c)
sonstige Beschwerden, die sich nicht gegen Endentscheidungen richten,
- 3.
unter dem Registerzeichen "UFH" Anträge und Handlungen außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Verfahrens, insbesondere
- a)
einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren nach § 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG,
- b)
gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 5 FamFG,
- c)
Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 45 Absatz 3 ZPO und § 6 FamFG,
- d)
Anträge auf Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 159 GVG,
- 4.
zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"
Anträge nach §§ 42 und 51 RVG in Familiensachen nach § 151 Nummer 6 und 7 FamFG.
(2) 1Nachweise über die Eignung nach § 158a FamFG, sofern der Verfahrensbeistand der Wiederverwendung in anderen Verfahren zustimmt, können in Sammelakten geführt werden. 2Die Sammelakten sind ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte zu führen. 3Die Nachweise sind dem Verfahrensbeistand zurückzugeben, sobald das Führungszeugnis älter als drei Jahre ist.
(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
bei Beschwerden: Gericht erster Instanz:
- a)
Sitz,
- b)
Aktenzeichen,
- c)
Datum der Entscheidung,
- 4.
Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Beschwerdeführer oder Antragsteller,
- b)
Beschwerde- oder Antragsgegner,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 5.
Datum und Art der Erledigung,
- 6.
bei Beschwerden: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz,
- 7.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 8.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib, weitere Verfahren.