§ 43 AktO - Internationale Rechtshilfesachen bei den Generalstaatsanwaltschaften
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Unter dem Registerzeichen "Ausl" sind alle der Generalstaatsanwaltschaft zur Erledigung ein- und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) zu registrieren. 2Abhängig vom Inhalt des Ersuchens kann dem Aktenzeichen folgender Zusatz nachgestellt werden:
1. | bei Auslieferung an das Ausland | A, |
---|---|---|
2. | bei Durchlieferung eines Verfolgten oder Verurteilten | D, |
3. | bei an das Ausland gerichteten Ersuchen um Auslieferung nach Deutschland | E, |
4. | bei Überstellungsverfahren (gegen den Willen des Beschuldigten) | Ü, |
5. | bei sonstigen Rechtshilfeangelegenheiten | S. |
3Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 kann dieser Zusatz auch unmittelbar dem Registerzeichen nachgestellt werden. 4Mehrere Ersuchen gleichen Inhalts eines Staates bezüglich derselben Person sind nur einmal, mehrere Ersuchen gleichen Inhalts verschiedener Staaten bezüglich derselben Person sind jeweils gesondert zu registrieren. 5Wenn bezüglich derselben Person mehrere Verfahren registriert werden, sind auf den jeweiligen Aktenumschlägen gegenseitige Verweise aufzunehmen.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum, Staatsangehörigkeit, weitere Personendaten, zum Beispiel frühere Vor- und Familiennamen sowie Aliasnamen, oder Bezeichnung sowie Anschrift oder Aufenthaltsort sämtlicher Beschuldigter oder Verfolgter,
- 4.
Übermittlungsbehörde und deren Aktenzeichen,
- 5.
ersuchende Stelle,
- 6.
ersuchender ausländischer Staat,
- 7.
ersuchter ausländischer Staat,
- 8.
Datum und Art der Erledigung,
- 9.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 10.
Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft, Verbleib, weitere Verfahren.