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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 36 AktO - Landwirtschaftssachen

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Landwirtschaftssachen sind die in § 1 LwVfG genannten Verfahren unter dem Registerzeichen "Lw" zu registrieren.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter, zum Beispiel Grundstückseigentümer,

  4. 4.

    Art und Datum der Erledigung,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib oder späteres Aktenzeichen bei Abgabe.

(3) Die Berufungen in Landwirtschaftssachen sind nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die Beschwerden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu registrieren.

Ergänzungsbestimmungen zu § 36

(1) Auf Anordnung der Behördenleitung können Eingänge in Landwirtschaftssachen, die einen Hof betreffen, auch zu den nach § 10 HöfeVfO zu führenden besonderen Höfeakten genommen werden.

(2) 1In nachlassrechtlichen Höfesachen und Zuweisungssachen sind vor Erteilung eines Erbscheins oder europäischen Nachlasszeugnisses etwaige Nachlassakten anzufordern oder beizuziehen. 2Im Register ist zu Nummer 3 auch der Name des Erblassers zu vermerken.