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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 AktO - Aktenzeichen und Register

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Ein verfahrenseinleitendes Dokument ist bei Eingang auch dann nur einmal zu registrieren, wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Zu einem Geschäftsvorgang gehören alle Anträge, Erklärungen, Handlungen und Entscheidungen, die ganz oder teilweise eine Angelegenheit betreffen, mit der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft befasst ist oder war, zum Beispiel betreffend

  1. 1.

    Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens,

  2. 2.

    Zwangs- und Ordnungsmittel,

  3. 3.

    Berichtigung und Ergänzung,

  4. 4.

    Aufhebung und Abänderung,

  5. 5.

    Rechtsbehelfe,

  6. 6.

    Rügen,

  7. 7.

    Straf- und Zwangsvollstreckung,

  8. 8.

    Fortführung nach Aussetzung, Nichtbetrieb, Ruhen oder Unterbrechung,

  9. 9.

    Fortführung nach Zurückverweisung, wenn derselbe Spruchkörper tätig wird,

  10. 10.

    Kosten- und Vergütungsfestsetzung,

  11. 11.

    Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckungsklauseln,

  12. 12.

    Kostenansatz und Mitteilungen,

  13. 13.

    Ablehnung von Gerichtspersonen.

4Abänderungsklagen nach §§ 323, 323a ZPO, Abänderungsanträge nach §§ 225 bis 227 und §§ 238 bis 240 FamFG, Restitutions- und Nichtigkeitsklagen nach § 578 ZPO und Wiederaufnahmeanträge nach § 48 Absatz 2, §§ 118, 185 FamFG erhalten ein neues Aktenzeichen. 5Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft abgegeben oder wird nach Zurückverweisung ein anderer Spruchkörper tätig, kann ein neues Aktenzeichen vergeben werden. 6Wird ein Verfahren von einem anderen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft übernommen, muss ein neues Aktenzeichen vergeben werden.

(2) 1Das Aktenzeichen wird, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, gebildet aus:

  1. 1.

    der Abteilungsbezeichnung, soweit mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle bestehen, oder der Nummer des nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Spruchkörpers, des Güterichters oder Dezernenten,

  2. 2.

    dem Registerzeichen nach Anlage 1,

  3. 3.

    der fortlaufenden Nummer der Registrierung,

  4. 4.

    bei jahrgangsweiser Registrierung einem Schrägstrich und den beiden Endziffern grundsätzlich des Jahres, in dem der Geschäftsvorgang angefallen ist,

  5. 5.

    gegebenenfalls weiteren in Anlage 2 definierten Zusatzzeichen.

2Das Aktenzeichen dient grundsätzlich auch als Geschäftsnummer.

(3) 1Die Verfahren werden durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Programme registriert. 2Diese Programme gewährleisten die Nutzung der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu registrierenden Daten zur Akten- und Verfahrensführung. 3Diese Daten sind auf dem aktuellen Stand zu halten.