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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 42 AktO - Ermittlungs- und Bußgeldverfahren bei den Generalstaatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Als Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft sind zu registrieren:

  1. 1.

    unter dem Registerzeichen "OJs"

    1. a)

      Strafanzeigen und Ermittlungen von Amts wegen betreffend die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB,

    2. b)

      Ermittlungsverfahren, die der Generalbundesanwalt nach § 142a Absatz 2 GVG abgegeben hat,

  2. 2.

    unter dem Registerzeichen "Js"

    Strafanzeigen und Strafanträge sowie Ermittlungen von Amts wegen, die nach § 143 Absatz 4 GVG zugewiesen oder nach § 145 GVG übernommen wurden,

  3. 3.

    unter dem Registerzeichen "UJs"

    Verfahren gegen unbekannte Tatverdächtige, die nach § 143 Absatz 4 GVG zugewiesen oder nach § 145 GVG übernommen wurden,

  4. 4.

    unter dem Registerzeichen "OWJs"

    1. a)

      Einsprüche gegen Bußgeld- oder Einziehungsbescheide einer nach § 82 GWB, § 95 Absatz 5 EnWG, § 61 WpÜG oder § 28 AgrarOLkG zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 69 Absatz 3 OWiG, §§ 67, 87 Absatz 2 und 3, § 88 Absatz 3 OWiG,

    2. b)

      Wiederaufnahme- oder Nachverfahren in Bußgeldsachen nach § 85 Absatz 4 Satz 2, § 87 Absatz 4 Satz 3 OWiG, für die das Oberlandesgericht nach § 85 GWB, § 98 EnWG, § 64 WpÜG oder § 49 AgrarOLkG zuständig ist,

    3. c)

      Bußgeldverfahren nach landesrechtlichen Vorschriften,

  5. 5.

    zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR"

    1. a)

      Anzeigen, die keinen Straftatbestand erkennen lassen,

    2. b)

      Anzeigen, die einen Straftatbestand erkennen lassen, jedoch an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben sind,

    3. c)

      Prüfung des Anfangsverdachts von Amts wegen,

    4. d)

      von einer anderen Generalstaatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelte Strafanzeigen oder Ermittlungsverfahren.

2Ein unter dem Registerzeichen "UJs" registriertes Verfahren ist unter dem Registerzeichen "Js" zu registrieren, sobald ein Tatverdächtiger namentlich bekannt oder anderweitig identifiziert ist. 3Ein unter dem Registerzeichen "AR" registriertes Verfahren ist unter den Registerzeichen "OJs", "Js" oder "UJs" zu registrieren, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht besteht. 4Bestehende Akten werden unter dem neuen Registerzeichen fortgeführt. 5Das OJs, das Js- und das UJs-Register sind für jede Generalstaatsanwaltschaft zentral zu führen.

(2) 1Für Anträge nach §§ 10, 11 StrEG sind Hefte nach § 4 Absatz 1 anzulegen. 2Dem Aktenzeichen wird auf dem Umschlag des Hefts der Zusatz "StEs" nachgestellt. 3Dieser Zusatz kann im Entschädigungsverfahren wie ein Aktenzeichenzusatz verwendet werden.

(3) 1Für Verfahren auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB und der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB sind Hefte nach § 4 Absatz 1 anzulegen. 2Dem Aktenzeichen wird auf dem Umschlag des Hefts folgender Zusatz nachgestellt:

1.Verfahren auf Anordnung der vorbehaltenen SicherungsverwahrungVSV,
2.Verfahren auf Anordnung der nachträglichen SicherungsverwahrungNSV.

3Dieser Zusatz kann im Verfahren der vorbehaltenen und nachträglichen Sicherungsverwahrung wie ein Aktenzeichenzusatz verwendet werden.

(4) 1Ein Heft (Handakte) ist anzulegen spätestens bei

  1. 1.

    Versand einer Hauptakte in Papierform,

  2. 2.

    Abgabe der Aktenführung nach § 39 Absatz 2.

2Die Handakte ist als solche zu kennzeichnen. 3In die Handakte sind insbesondere ein Auszug aus der Asservatenliste, Kopien des Haftmerkzettels und der Anklageschriften sowie die den inneren Dienst betreffenden Dokumente, zum Beispiel der Schriftwechsel über die Sachbehandlung mit vorgesetzten Behörden und Behörden anderer Verwaltungen, zu nehmen. 4Die Handakte ersetzt das Kontrollblatt und das Retent nach § 5 Absatz 4. 5Bei Übernahme eines Verfahrens durch eine andere Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Handakte abzugeben.

(5) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum, Staatsangehörigkeit, weitere Personendaten, zum Beispiel frühere Vor- und Familiennamen sowie Aliasnamen, oder sonstige Bezeichnung sowie Anschrift oder Aufenthaltsort:

    1. a)

      sämtlicher Beschuldigter oder Betroffener,

    2. b)

      sämtlicher Opfer oder Anzeigenden,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Tatort,

  5. 5.

    Straftat oder Ordnungswidrigkeit,

  6. 6.

    Aktenzeichen einer anderen Behörde,

  7. 7.

    sämtliche Aktenzeichen des Gerichts,

  8. 8.

    Datum der Erledigung des Ermittlungsverfahrens,

  9. 9.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  10. 10.

    bei UJs: späteres Aktenzeichen,

  11. 11.

    Bemerkungen, zum Beispiel Herkunft, Verbleib, weitere Verfahren.