§ 13 AktO - Rechtsantragstelle
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Sofern das entsprechende Verfahren nicht bereits anhängig ist, können Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle unter dem Registerzeichen "RAST" registriert werden. 2Dies gilt nicht für Anträge und Erklärungen, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind. 3Insoweit gilt § 11.
(2) 1Wird für einen unter "RAST" registrierten Geschäftsvorgang ein anderes Registerzeichen vergeben, wird dieser ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt. 2Das neue Aktenzeichen ist im Register zu vermerken.
(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum der Protokollierung,
- 3.
Vor- und Familienname der erschienenen Person sowie deren Anschrift,
- 4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
Verbleib oder späteres Aktenzeichen,
- 6.
Bemerkungen.