§ 19 AktO - Erstinstanzliche Zivilprozesssachen vor den Landgerichten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Als erstinstanzliche Zivilprozesssachen sind zu registrieren:
- 1.
Prozessverfahren unter dem Registerzeichen "O", insbesondere
- a)
Klagen einschließlich der abgegebenen Mahnverfahren,
- b)
Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- c)
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- d)
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln und Anwaltsvergleichen nach § 796a ZPO sowie Anträge auf deren Aufhebung und Abänderung,
- e)
Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise aufgrund staatsvertraglicher Regelungen die Landgerichte zuständig sind,
- f)
Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ausländischer Titel,
- g)
Bauland-, Entschädigungs- und Wiedergutmachungssachen,
- h)
Anträge, die nach den Vorschriften des FamFG zu behandeln sind, zum Beispiel:
- aa)
in den im SpruchG genannten Verfahren,
- bb)
nach dem ThUG,
- cc)
nach dem GmbHG, AktG und UmwG,
- dd)
auf auskunftsrechtliche Anordnung,
- 2.
Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Prozessverfahrens unter dem Registerzeichen "OH", insbesondere
- a)
Anträge auf selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 bis 494a ZPO,
- b)
Anträge in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 ZPO zu Titeln, mit denen das Gericht erstmals befasst ist,
- c)
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 127 GNotKG,
- d)
Anträge auf Festsetzung von Kosten des Mahnverfahrens nach § 11 RVG.
2Klagen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.
(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname, Geburtsname und -datum oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)
Kläger oder Antragsteller,
- b)
Beklagter oder Antragsgegner,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 4.
Datum und Art der Erledigung,
- 5.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 6.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.
(3) 1Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist in Absatz 2 Nummer 2 das Datum des Eingangs bei dem Gericht, das mit der Streitsache befasst wird, zu vermerken. 2Die Dokumente des abgegebenen Mahnverfahrens sind zur Akte des Prozessgerichts zu nehmen.